Urteil des BSG vom 20.10.2005

BSG: freibetrag, ddr, anwendbares recht, anwendungsbereich, rentner, ausschuss, kriegsopfer, gesetzestext, lebenshaltungskosten, altersrente

Bundessozialgericht
Urteil vom 20.10.2005
Sozialgericht Schwerin
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
Bundessozialgericht B 4 RA 24/05 R
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. April
2005 und des Sozialgerichts Schwerin vom 14. November 2002 aufgehoben. Die Festsetzungen der monatlichen
Anrechnungsbeträge im Bescheid vom 31. Juli 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2001
werden für Bezugszeiten ab 1. Oktober 2000 insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Anrechnungsbeträge
deswegen zu hoch festgesetzt hat, weil sie die Freibeträge in Höhe der sich aus § 31 Bundesversorgungsgesetz
ergebenden Beträ- ge nur gemindert berücksichtigt hat. Die Beklagte wird verurteilt, entsprechend höhere monatliche
Geldbeträge zu zahlen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Gründe:
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang die Beklagte als Rentenversicherungsträger den monatlichen
Zahlungsansprüchen des Klägers aus seinem Recht auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) für
Bezugszeiten ab Oktober 2000 den anspruchsvernichtenden Einwand als Erfüllungssurrogat entgegenhalten darf, er
habe während desselben Zeitraums Anspruch auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV).
Der Kläger beanstandet, dass die Beklagte den Freibetrag, in dessen Höhe die Ansprüche aus dem Recht auf
Verletztenrente unberücksichtigt zu bleiben haben, bei ihm niedriger angesetzt hat, weil er am 18. Mai 1990 im
Beitrittsgebiet gewohnt hat.
Der 1935 geborene Kläger bezog in der DDR eine Unfallrente, die seit dem 1. Januar 1992 als Verletztenrente aus der
UV nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 vH gezahlt wird. Ab 1. Oktober 2000 erkannte die
Beklagte ihm das Recht auf eine (Regel-)Altersrente aus der RV zu (Bescheid vom 4. Januar 2001).
Während des Widerspruchsverfahrens stellte die Beklagte im Bescheid vom 31. Juli 2001 den Wert des Rechts auf
Altersrente rückwirkend ab Rentenbeginn neu fest. Hierbei machte sie wegen der aus der UV bezogenen
Verletztenrente den Einwand der "Überversorgung bzw Überkompensation" geltend. Die aus dem Recht auf
Altersrente monatlich zu zahlenden Geldbeträge minderte sie um einen Anrechnungsbetrag. Diesen ermittelte sie ua
in der Weise, dass sie den Freibetrag, um den der geldwerte Betrag der Verletztenrente zu mindern ist, in Höhe eines
gekürzten Betrags einer Grundrente nach § 31 Abs 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) berücksichtigte. Demzufolge
stellte sie den Anrechnungsbetrag für Bezugszeiten ab 1. Oktober 2000 mit 603,45 DM unter Berücksichtigung eines
gekürzten Gesamt-Grundrentenbetrags (nach einer MdE um 50 vH) von 389,00 DM fest; dieser setzte sich aus dem
gekürzten Grundrentenbetrag nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG und dem gekürzten Zuschlag nach Satz 2 aaO für
Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, zusammen; ohne die Kürzung hätte der Gesamtbetrag
448,00 DM betragen (Grundrente von 404,00 DM und Zuschlag von 44,00 DM). Ab 1. Juli 2001 stellte sie den
Anrechnungsbetrag mit 615,39 DM unter Berücksichtigung eines gekürzten Gesamt-Grundrentenbetrags von 398,00
DM fest (an Stelle eines Gesamtbetrags von 457,00 DM: Grundrentenbetrag von 412,00 DM + Zuschlag von 45,00
DM). Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück, soweit sich der Kläger gegen die Anrechnung der Verletztenrente
gewandt hatte (Widerspruchsbescheid vom 6. November 2001).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom 14. November 2002). Das Landessozialgericht (LSG)
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 13. April 2005) und ausgeführt, die Anrechnung der
Verletztenrente nach den Vorschriften des § 93 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung
(SGB VI) sei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich. Die Beklagte habe den Freibetrag, in dessen Höhe der
Betrag der Verletztenrente unberücksichtigt bleibe, zutreffend ermittelt. Unter Berücksichtigung des § 84a Satz 1 BVG
sei der in § 31 Abs 1 Satz 1 BVG ausgewiesene Nominalbetrag für die Grundrente in Anwendung des § 84a Satz 1
BVG zu kürzen. Durch die Neufassung des § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI durch das Gesetz zur Sicherung der
nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) vom 21. Juli 2004 (BGBl I 1791)
habe der Gesetzgeber durch den ausdrücklichen Hinweis auf die §§ 31, 84a BVG klargestellt, dass nur der für das
Beitrittsgebiet reduzierte Betrag der Grundrente einzustellen sei. Auf Grund dieser gesetzlichen Neufassung könne der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteil des 4. Senats vom 10. April 2003 - B 4 RA 32/02 R - und des
13. Senats vom 20. November 2003 - B 13 RJ 5/03 R) nicht mehr gefolgt werden. Die gesetzliche Neufassung sei
nicht verfassungswidrig.
Mit seiner Revision rügt der Kläger, die Neufassung des § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI idF des RVNG sei mit dem
Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Er macht geltend, vor der Neufassung des Gesetzestextes durch das RVNG, also
vor dem 21. Juli 2004, sei die Rechtslage eindeutig gewesen und habe keiner Klarstellung bedurft. Denn der 4. Senat
des BSG habe im Urteil vom 10. April 2003 (B 4 RA 32/02 R) entschieden, dass für alle unfallverletzten
Rentenberechtigten im gesamten Bundesgebiet ein einheitlicher und nicht reduzierter Freibetrag gelte. Dieser
Auffassung habe sich der 13. Senat des BSG angeschlossen (Urteil vom 20. November 2003 - B 13 RJ 5/03 R). Im
Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sei durch die Änderung des Gesetzestextes durch das RVNG
keine Klarstellung einer gesetzlichen Norm iS einer authentischen Interpretation erfolgt. Die durch das RVNG
vorgenommene nachträgliche Umdeutung des Gesetzes könne im Falle einer Verschlechterung für den Versicherten
nur Wirkung für die Zukunft haben. Die Voraussetzungen für eine verfassungsrechtlich zulässige Anordnung des
rückwirkenden Inkrafttretens (hier zum 1. Januar 1992) seien nicht gegeben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. April 2005 und das Urteil des Sozialgerichts
Schwerin vom 14. November 2002 und die Festsetzungen der monatlichen Anrechnungsbeträge im Bescheid der
Beklagten vom 31. Juli 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2001 für Bezugszeiten ab 1.
Oktober 2000 insoweit aufzuheben, als die Beklagte die Anrechnungsbeträge deswegen zu hoch festgesetzt hat, weil
sie die Freibeträge in Höhe der sich aus § 31 Bundesversorgungsgesetz ergebenden Beträge nur gemindert
berücksichtigt hat, sowie die Beklagte zu verurteilen, entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die angefochtene Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Hierzu trägt sie vor, während § 93a
Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI nur eine allgemeine Bezugnahme auf die Grundrente nach dem BVG enthalte habe,
nehme die durch das RVNG geschaffene Neufassung ausdrücklich auf § 31 BVG iVm § 84a Satz 1 und 2 BVG
Bezug. Damit werde klargestellt, dass die dort seit 1992 geregelte Verweisung - entsprechend der bisherigen Praxis
der Träger der Rentenversicherung - sowohl § 31 BVG als auch die in § 84a BVG geregelten Besonderheiten für
Berechtigte in den neuen Bundesländern umfasse. Diese Klarstellung ermächtige die RV-Träger ausdrücklich,
zwischen Rentnern in den alten und neuen Bundesländern zu differenzieren. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe
sich eindeutig, dass es nicht um eine rückwirkende belastende Änderung, sondern um eine "authentische
Interpretation" gehe.
II
Die Revision ist begründet. Das Urteil des LSG verletzt Bundesrecht.
Der Kläger begehrt, die Festsetzungen der Anrechnungsbeträge im Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2001 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2001 für Bezugszeiten ab 1. Oktober 2000 insoweit
aufzuheben, als die Beklagte Freibeträge nicht in Höhe der sich aus § 31 BVG ergebenden Beträge, sondern nur
gemindert berücksichtigt hat, und entsprechend höhere monatliche Geldbeträge zu zahlen.
1. Sein Aufhebungsbegehren verfolgt der Kläger zulässig mit einer (isolierten) Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Da die Festsetzungen der Anrechnungsbeträge nicht die Festsetzung des Werts des
Rechts auf Altersrente, sondern die in der Höhe dieses Werts monatlich entstehenden Zahlungsansprüche berühren,
steht mit ihrer Aufhebung zugleich fest, welche monatlichen Geldbeträge die Beklagte an den Kläger zu zahlen hat.
Ferner ist die echte Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) die zulässige Rechtsschutzform, um - gestützt auf die bindend
gewordenen Wertfeststellungen - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung entsprechend höherer Geldbeträge zu
erreichen.
2. Die Klagen sind begründet. Mit seinen Ausführungen, § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI idF des RVNG iVm den §§
31, 84a Satz 1 und 2 BVG ordneten eine Ungleichbehandlung unfallverletzter Rentenberechtigter mit gleich hohem
MdE-Grad an, verletzt das LSG Bundesrecht. Das die Berufung zurückweisende Urteil des LSG und das die Klagen
abweisende Urteil des SG sind deshalb aufzuheben, ebenso die Festsetzungen der monatlichen Anrechnungsbeträge
im Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2001 für
Bezugszeiten ab 1. Oktober 2000, soweit die Beklagte die Anrechnungsbeträge deswegen zu hoch festgesetzt hat,
weil sie die Freibeträge in Höhe der sich aus § 31 BVG ergebenden Beträge nur gemindert berücksichtigt hat. Die
Beklagte ist zu verurteilen, entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen.
Beklagte ist zu verurteilen, entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen.
Gegenstand des Rechtsstreits sind allein die Festsetzungen der Anrechnungsbeträge im Bescheid vom 31. Juli 2001;
nur diese hat der Kläger angefochten. Weder aus dem Urteil des LSG noch aus den Aktenunterlagen noch aus dem
Vorbringen der Beteiligten ergeben sich Hinweise darauf, dass die Beklagte in der nachfolgenden Zeit bis zur
mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 13. April 2005 weitere Anrechnungsentscheidungen getroffen hat, auch
wenn dies in Anbetracht der zwischenzeitlich erfolgten gesetzlichen Rentenanpassungen in der RV und UV sowie der
Anpassung der Grundrente und der genannten Zuschläge nach dem BVG überrascht.
Die Festsetzungen der Anrechnungsbeträge im Bescheid vom 31. Juli 2001 sind rechtswidrig.
§ 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI idF durch Art 1 Nr 19 RVNG ermächtigt den RV-Träger nicht, bei der Einstellung
des Freibetrags zwischen unfallverletzten Rentenberechtigten in den alten und neuen Bundesländern zu
differenzieren. Die Neufassung erschöpft sich darin, dass die Wörter "dem Bundesversorgungsgesetz" durch die
Wörter "§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes" ersetzt worden sind. Dadurch
hat sie nach der objektiven Bedeutung des Gesetzes zum einen die bisherige Rechtslage in der Auslegung durch die
höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt, zum anderen hat sie rückwirkend zum 1. Januar 1992 die durch die
höchstrichterliche Rechtsprechung geklärte Rechtslage für die Betroffenen "klarstellend" verbessert.
a) Mit der uneingeschränkten Bezugnahme auf § 31 BVG hat das Gesetz rückwirkend zum 1. Januar 1992 eine im
Vergleich zur bisherigen Rechtslage günstigere Anrechnungsregelung für die Betroffenen geschaffen.
§ 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI ordnet nunmehr an, dass die Festsetzung des Anrechnungsbetrags ua nach dem
Grundrentenbetrag des § 31 BVG zu bestimmen ist, ohne die Anwendung auf bestimmte Absätze dieser Norm zu
beschränken. Demgegenüber hatte das BSG (Urteil vom 10. April 2003, B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr 2) zu §
93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI alter Fassung (aF) entschieden, dass als Freibetrag nur der Betrag einzustellen ist,
der sich bei gleichem MdE-Grad aus § 31 Abs 1 BVG ergibt. Darüber hinaus könnten die Ausführungen in dem
genannten Urteil inhaltlich dafür sprechen, dass die Bestimmung des maßgeblichen Betrags nur nach Satz 1 in § 31
Abs 1 BVG zu erfolgen hatte.
Die Neufassung hat mit der uneingeschränkten Bezugnahme auf § 31 BVG "klargestellt", dass neben der Grundrente
nach Abs 1 Satz 1 aaO auch die weiteren Regelungen dieser Norm bei der Ermittlung des Freibetrags zu
berücksichtigen sind. Insofern hat sie zwar im Vergleich zur bisherigen - durch die höchstrichterliche Rechtsprechung
geklärten - Rechtslage das Gesetz rückwirkend zum 1. Januar 1992 geändert, hierbei handelt es sich jedoch um eine
ausschließlich begünstigende Änderung für die unfallverletzten Rentner; die angeordnete Rückwirkung ist somit
verfassungsrechtlich unbedenklich.
Da § 31 Abs 1 Satz 1 BVG nicht zwischen unfallverletzten Rentenberechtigten aus den alten und neuen
Bundesländern differenziert, hat die Beklagte bei der Festsetzung der Anrechnungsbeträge in Anwendung dieser Norm
für Bezugszeiten ab 1. Oktober 2000 Freibeträge in Höhe der sich hieraus ergebenden Beträge zu Grunde zu legen.
Da der Kläger zudem bei Rentenbeginn das 65. Lebensjahr vollendet hat und unfallverletzter Rentenberechtigter mit
einer MdE um 50 vH ist, hat sie - wie schon im Bescheid vom 31. Juli 2001 - außerdem den Zuschlag nach § 31 Abs
1 Satz 2 BVG zu berücksichtigen, allerdings ungekürzt.
b) Die Einfügung des § 84a Satz 1 und 2 BVG in § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI durch das RVNG vom 21. Juli
2004 hat im Ergebnis kein anwendbares Recht geschaffen und geht ins Leere.
Der 13. Ausschuss (für Gesundheit und Soziale Sicherung) des 15. Deutschen Bundestages hat in seinem Bericht
vom 10. März 2004 (BT-Drucks 15/2678, S 22 f) ausgeführt, mit den in der Neufassung ausdrücklich erwähnten
Vorschriften über die Grundrente nach dem BVG werde klargestellt, dass die dort seit 1992 geregelte Verweisung -
entsprechend der bisherigen Praxis der Träger der Rentenversicherung - sowohl die Vorschrift des § 31 BVG als auch
die in § 84a BVG geregelten Besonderheiten für Berechtigte im Beitrittsgebiet umfasse. Damit gelte bei der
Anrechnung einer Verletztenrente aus der UV auf eine Rente aus der RV in den neuen Ländern weiterhin ein
niedrigerer Freibetrag als in den alten Ländern.
Diese Ausführungen treffen ua schon deshalb inhaltlich nicht zu, weil die von der vollziehenden Gewalt 1992
eigenmächtig eingeführte Freibetragskürzung nur "unfallverletzte Altrentner" der DDR und nach dem 18. Mai 1990 in
das Beitrittsgebiet "aus dem Osten" zugezogene Unfallrentner betraf. Hingegen waren die im Beitrittsgebiet lebenden
Unfallverletzten nicht betroffen, die nach dem 18. Mai 1990 dorthin aus dem Bundesgebiet oder aus dem westlichen
Ausland zuzogen oder nach dem 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet einen Arbeitsunfall erlitten. Umgekehrt gibt es im
alten Bundesgebiet wohnende RV-Rentner, denen wegen eines vor dem 19. Mai 1990 in der DDR erlittenen
Arbeitsunfalls nur ein gekürzter Freibetrag gewährt wird. Entgegen dem - fehlinformierten - 13. Ausschuss betraf die
eigenmächtige Verwaltungspraxis also alle RV-Rentner im ganzen Bundesgebiet, die am 18. Mai 1990 als
Unfallverletzte in der DDR oder die in den Gebieten der Auslandsversorgung gewohnt hatten.
Die - augenfällig auf Fehlinformationen beruhenden - Erläuterungen des 13. Ausschusses des 15. Deutschen
Bundestages (BT-Drucks 15/2678, S 22 f) sind zwar eine Hilfsquelle für die historische Gesetzesauslegung und
Rechtsfindung, jedoch kein Gesetz und daher ohne Bindungswirkung für die Rechtsprechung. Schon gar nicht kommt
ihnen die Bedeutung einer "authentischen Interpretation" zu, zu der nach dem GG nicht einmal das für den Bund
vorrangig zuständige gesetzgebende Organ, der Deutsche Bundestag, befugt ist. Das Recht zur "authentischen
Gesetzesinterpretation" ist eine Prärogative ("Majestätsrecht") absoluter Monarchen, Diktatoren und Oligarchen, dem
demokratischen Verfassungsstaat des GG dagegen fremd (vgl hierzu: W. Meyer, Authentische Interpretation oder
Rückbewirkung von Rechtsfolgen in: Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht 2004, S 221 ff mwN). In diesem aber
sind die Gerichte allein an das im verkündeten Gesetzestext objektiv erklärte Gesetz und an das Recht (Art 20 Abs 3
GG) gebunden. Sie müssen die objektive Bedeutung des erklärten "Willens des Gesetzes" im Wege der Auslegung
feststellen.
Entgegen der vom 13. Ausschuss verlautbarten Zielrichtung war die Einfügung des § 84a Satz 1 und 2 BVG
schlechthin nicht geeignet, eine "Klarstellung der seit 1992 geregelten Verweisung" zu bewirken, dies schon deshalb
nicht, weil es keine derartige Verweisungsregelung gab. Der auch insoweit augenfällig falsch unterrichtete 13.
Ausschuss hat deshalb seinerseits den 15. Deutschen Bundestag in die Irre geführt. Seine Ausführungen entsprachen
auch nicht den Gesetzestexten und der (durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärten) Rechtslage bis zur
Beschlussfassung über das RVNG. Außerdem würde die angebliche "Klarstellung" - weil objektiv falsch - sogar bei
Unterstellung ihrer Gültigkeit dazu führen, dass nur ein Teil der "Altrentner der DDR" unter die neue
Freibetragskürzung fallen könnte (dazu unter Buchst cc (1)); dies kann offen bleiben, da § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a
SGB VI auch insoweit - in jedem Fall für die Zeit ab 1. Januar 1999 - auf ein mit Gesetzeskraft für nichtig erklärtes
Gesetz, also ins Leere verweist (dazu nachfolgend unter Buchst cc (2)).
aa) Weder die Beratungsunterlagen des Deutschen Bundestages aus dem Jahre 1989 noch diejenigen aus
nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren bis zur Beschlussfassung über das RVNG im Jahre 2004 lassen auch nur
andeutungsweise erkennen, dass für unfallverletzte Rentenberechtigte in den alten und neuen Bundesländern
unterschiedliche Freibetragsregelungen eingeführt werden sollten.
Bereits im Urteil vom 10. April 2003 (B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr 2) hat der 4. Senat des BSG zu § 93 Abs
2 Nr 2 Buchst a SGB VI aF festgestellt, dass die historische Entwicklung keinen Anhaltspunkt dafür enthält,
unfallverletzte Rentenberechtigte aus den alten und neuen Bundesländern sollten im Rahmen der Freibetragsregelung
ungleich behandelt werden. Dieser Rechtsprechung hat sich der 13. Senat des BSG (Urteil vom 20. November 2003,
B 13 RJ 5/03 R, SozR 4-2600 § 93 Nr 3) angeschlossen. Der 13. Ausschuss des Deutschen Bundestages benennt in
seinem Bericht vom 10. März 2004 (BT-Drucks 15/2678, S 22 f) keine Fakten, die ein anderes Ergebnis der
historischen Auslegung auch nur theoretisch als möglich erscheinen lassen könnten.
Die Freibetragsregelung hatte seit dem Gesetzesbeschluss des 11. Deutschen Bundestages vom 9. November 1989
(dem Tag des sog Mauerfalls) bis zum Gesetzesbeschluss des 15. Deutschen Bundestages vom 21. Juli 2004 über
das RVNG die Fassung, dass der Betrag bei der Verletztenrente auch der UV nicht zu berücksichtigen sei, "der bei
gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet
würde, ...". In den Gesetzesberatungen des Jahres 1989 war es - wie ua der Sachverständige Ruland bekundete (vgl
Protokoll über die 89. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 14. Juni 1989, S 89/12) - darum
gegangen, einen "einheitlichen" Freibetrag ua auch für - die sachlich eigentlich nicht dazu gehörenden -
Hinterbliebenenrenten festzusetzen, der denjenigen Anteil der Verletztenrente verlässlich widerspiegeln sollte, der
dem Ausgleich immaterieller Schäden dient. Irgendwelche Erwägungen, im Falle einer - damals noch nicht einmal im
Anfangsstadium erkennbaren - Wiedervereinigung den unfallverletzten Alt-Rentnern der DDR einen niedrigeren
Freibetrag zuzuerkennen, sind den gesamten Beratungsunterlagen des Deutschen Bundestages aus dem Jahre 1989
nicht zu entnehmen (vgl ua die Begründung zum Gesetzesentwurf eines Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, BT-Drucks 11/4124, und zum Ausschussbericht, BT-Drucks 11/5490). Mit
Blick auf den Zeitabschnitt 1989 überrascht dies nicht. Naturgemäß waren Themen der Rentenüberleitung auf das
Beitrittsgebiet zu jenem Zeitpunkt kein Thema der Beratungen über das RRG 1992, sodass der "ursprüngliche Wille
des Gesetzgebers" bei der Beschlussfassung am 9. November 1989 nicht auf die später praktizierte
Ungleichbehandlung von Rentnern in den alten und neuen Bundesländern im Rahmen der hier einschlägigen
Freibetragsregelung gerichtet sein konnte.
Der Gesetzestext hat bis zum Gesetzesbeschluss über das RVNG vom 21. Juli 2004 keine Änderung erfahren. Die
seit 1989 erfolgten Änderungen des § 93 SGB VI betrafen nicht dessen Abs 2 Nr 2 Buchst a. Auch finden sich in den
Quellen über die jeweiligen Beratungen des Deutschen Bundestages, die dem BSG zugänglich sind, keine Hinweise
darauf, es könne ihm aus seiner Mitte oder von Seiten der vollziehenden Gewalt die Anregung vorgetragen worden
sein, unfallverletzte Alt-Rentner der DDR bezüglich des Freibetrags schlechter zu stellen. Wäre dies beabsichtigt
gewesen, hätte spätestens bei der normativen Ausgestaltung der Rentenüberleitung auf das Beitrittsgebiet Anlass
bestanden zu erwägen, ob die bestehenden gesetzlichen Regelungen eine solche Ungleichbehandlung tragen oder ob
insoweit eine Gesetzesänderung erforderlich sei. Die zugänglichen Quellen enthalten nicht einmal die Andeutung,
dass der Deutsche Bundestag Derartiges geprüft hat. Insoweit wird ua auf die Materialien zum
Rentenüberleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BT-Drucks 12/405 und 12/786) sowie zum Rentenüberleitungs-
Ergänzungsgesetz vom 24. Juni 1993 (BT-Drucks 12/4810 und 12/5017) Bezug genommen.
Gleichwohl hat die vollziehende Gewalt seit der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1992
eigenmächtig für die unfallverletzten Altrentner der DDR nur einen geringeren Freibetrag bei gleich hoher MdE im
Vergleich zu den sonstigen unfallverletzten Rentnern eingesetzt. Sie berief sich dafür auf § 84a Satz 1 und 2 BVG,
der durch die Anlage I Kapitel VII Sachgebiet K Abschnitt II zum Einigungsvertrag (EinigVtr), dessen Regelungen als
geltendes Bundesrecht Inhalt des Einigungsvertragsgesetzes sind, in das BVG eingefügt worden war (dazu unter Ziff
3 Buchst cc (2)). In den Materialien zum EinigVtr (siehe ua die Vereinbarung zur Durchführung und Auslegung des
EinigVtr vom 23. September 1990 - BGBl II 885 (1239) - und die sog amtlichen Erläuterungen zu den Anlagen zum
EinigVtr - BT-Drucks 11/7817 - vom 10. September 1990, dort zB Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III und
Sachgebiet K) finden sich jedoch keine Andeutungen, der Bundestag habe sich überhaupt oder in diesem
Zusammenhang mit der Freibetragsregelung des § 93 SGB VI befasst; erst recht gilt dies für den Haupttext des
EinigVtr.
bb) Auch der 1989 beschlossene Gesetzestext, die Gesetzessystematik und der Sinn und Zweck des § 93 Abs 2 Nr
2 Buchst a SGB VI aF lassen nicht erkennen, dass der "ursprüngliche Wille des Gesetzgebers" darauf gerichtet war,
mit der Ausgestaltung der Norm eine differenzierte Freibetragsregelung für unfallverletzte Rentenberechtigte in den
alten und neuen Bundesländern zu schaffen.
Der Text dieser Norm verlautbarte in seiner unveränderten Fassung bis zum Jahre 2004, dass bei der Ermittlung der
Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bei der Verletztenrente aus der UV der Betrag unberücksichtigt blieb,
der bei gleichem Grad der MdE als Grundrente nach dem BVG geleistet würde. Die entsprechend anzuwendenden
Normen des BVG wurden nicht benannt. Hinweise auf eine vorzunehmende Ungleichbehandlung zwischen
unfallverletzten Rentnern lassen sich dem Text nicht entnehmen.
Zu dieser Textfassung hat der erkennende Senat im Urteil vom 10. April 2003 (B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr
2) ausgeführt, dass die Norm, soweit sie auf die Grundrente nach dem BVG verweist, nur die Beschädigten-
Grundrente, die allein in § 31 BVG ausgestaltet worden ist, im Blick haben konnte; Anhaltspunkte dafür, dass auch
auf weitere Regelungen des BVG verwiesen werden sollte, zB auf § 84a BVG, finden sich nicht. Schon die
vorstehend dargestellte Entstehungsgeschichte schließt aus, dass bei Einführung des § 93 SGB VI eine solche
Verweisung auch nur angedacht worden sein könnte. Die ausschließliche Anknüpfung an die Grundrente iS des § 31
BVG beinhaltete eine bloße Rechtsfolgenverweisung; sie war erforderlich, weil die Festsetzung des geldwerten
Betrags der Verletztenrenten - wie oben schon angesprochen - nicht nach einem materiellen und immateriellen
Schadensanteil unterscheidet, der letztere sich jedoch durch Bezugnahme auf die Grundrente nach dem BVG
abschätzen lässt (dazu auch: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. März 2000, BVerfGE 102, 41, 59 f).
Sinn und Zweck des § 93 Abs 2 Nr 2 SGB VI aF war es somit, im Rahmen der Anrechnung einer Verletztenrente aus
der UV einen einheitlichen Freibetrag für alle unfallverletzten Rentenberechtigten mit gleichem MdE-Grad einzustellen;
einen besonderen - reduzierten - Freibetrag für das Beitrittsgebiet sah die Norm nicht vor. Auch die
Gesetzessystematik unterstützt diese Auslegung (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 10. April 2003, aaO; ferner
Urteil des 13. Senat des BSG vom 20. November 2003 - B 13 RJ 5/03 R, SozR 4-2600 § 93 Nr 3).
cc) Soweit § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI idF des RVNG auf § 31 iVm § 84a Satz 1 und 2 BVG verweist, liegt
insoweit eine Rechtsgrundverweisung vor. Anderenfalls wäre durch das RVNG nachträglich rückwirkend für alle
Unfallverletzten im ganzen Bundesgebiet eine Freibetragskürzung eingeführt worden. Selbst wenn diese Regelungen
gültiges Recht verlautbaren würden, würde nur eine sehr kleine Gruppe von unfallverletzten Altrentnern der DDR von
deren persönlichem Anwendungsbereich erfasst. Diese Rechtsgrundverweisung hat als Rechtsfolge nur eine weitere
Rechtsfolgenverweisung, die jedoch ins Leere geht, da sie auf ein mit Gesetzeskraft für nichtig erklärtes Gesetz
verweist.
(1) Tatbestandsmäßig erfasst § 84a Satz 1 und 2 BVG nur die kleine Gruppe der sog "Umzügler" oder "Zuzügler".
Die Verweisung in § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI auf § 31 iVm § 84a Satz 1 und 2 BVG ist keine Rechtsfolgen-,
sondern eine Rechtsgrundverweisung. Würde es sich nur um eine Rechtsfolgenverweisung handeln, wären alle
unfallverletzten Rentner betroffen, gleichgültig, ob sie am maßgeblichen Stichtag (dazu sogleich) ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem alten oder neuen Bundesland hatten. Wenn nach den Ausführungen im Bericht
des 13. Ausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks 15/2678) mit der Verweisung bezweckt werden sollte,
einen niedrigeren Freibetrag nur für unfallverletzte Rentner des Beitrittsgebiets einzustellen, muss es sich um eine
Rechtsgrundverweisung handeln, dh der Betroffene muss sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der Norm, auf die
verwiesen wird, erfüllen. Danach wäre von vornherein nur ein sehr kleine Gruppe von Rentnern betroffen.
§ 84a Satz 1 BVG ordnet - in direkter Anwendung - in Ergänzung des EinigVtr (Art 8 iVm Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet K Abschnitt III (nachfolgend: EinigVtr Abschnitt III) Nr 1 Buchst l) an, dass Kriegsopfer (iS von §§ 1 ff
BVG), die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, frühestens ab
Januar 1991 Versorgung nach dem BVG nur mit den für das Beitrittsgebiet geltenden Maßgaben auch dann erhalten,
wenn sie vor oder nach dem 1. Januar 1991 in das "alte Bundesgebiet" umgezogen waren oder umziehen. Unter den
persönlichen Anwendungsbereich dieser Regelung fallen nur Kriegsopfer, die am 18. Mai 1990 in der DDR wohnten
oder sich gewöhnlich dort aufhielten und danach aus dem Beitrittsgebiet in ein altes Bundesland umgezogen sind. §
93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI verweist somit auf eine Norm, deren persönlicher Anwendungsbereich unfallverletzte
Versicherte auf Grund der beabsichtigten Gleichstellung mit Kriegsopfern nur erfassen könnte, wenn sie - wie die
betroffenen Kriegsopfer - "Umzügler" in das alte Bundesgebiet sind.
Auch § 84a Satz 2 BVG - in direkter Anwendung - hat einen nur sehr begrenzten persönlichen Anwendungsbereich.
Diese Bestimmung, die auf Satz 1 aaO verweist, gilt für die Kriegsopfer, die aus den von § 1 der
Auslandsversorgungsverordnung erfassten Staaten nach dem 18. Mai 1990 in das Beitrittsgebiet zugezogen waren
oder zuziehen und dann in das "alte Bundesgebiet" umziehen (sog "Zuzügler"). § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI
erfasst diese "Ostzuzügler" also nur, wenn sie "aus dem Osten" nach dem 18. Mai 1990 in das Beitrittsgebiet und
danach ins alte Bundesgebiet gezogen sind.
§ 84a Satz 1 und 2 BVG wurde durch Art 8 EinigVtr iVm Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt II (nachfolgend
EinigVtr Abschnitt II) als Ergänzung des Abschnitts III aaO in das BVG eingefügt. Der Grund hierfür war, dass das
BVG in EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst m zum 1. Januar 1991 im Beitrittsgebiet in Kraft gesetzt, also auf das
Beitrittsgebiet übergeleitet wurde. Der räumliche Geltungsbereich des BVG wurde auf Menschen erstreckt, die im
Beitrittsgebiet wohnten oder sich gewöhnlich dort aufhielten. Dazu wurden in Abschnitt III Nr 1 Buchst a bis k
besondere Maßgaben ausgestaltet, die gemäß Abschnitt III Nr 1 Buchst l für die Berechtigten galten, die am 18. Mai
1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, und ferner für Deutsche und deutsche
Volkszugehörige, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Anwendungsbereich
der Auslandsversorgungsverordnung hatten und ihn danach im Beitrittsgebiet begründet haben.
EinigVtr Abschnitt II erfüllt mit der Einfügung des § 84a Satz 1 und 2 BVG den Plan des
Einigungsvertragsgesetzgebers, nicht nur für die in Abschnitt III Nr 1 Buchst l erfassten dauerhaften Bewohner des
Beitrittsgebiets, sondern auch für "Umzügler" und für einen Teil der "Zuzügler" (vor allem aus dem früheren
"Ostblock") ins alte Bundesgebiet die Maßgaben gleichfalls in Kraft zu setzen. Die Grundregelung befindet sich daher
in Abschnitt III Nr 1, die Ergänzungsregelung in Abschnitt II. Es entspricht somit dem Plan des
Einigungsvertragsgesetzes vom 18. September 1990, als dessen Inhalt der EinigVtr nach dessen Art 45 Abs 2 als
Bundesrecht geltendes Recht ist, dass § 84a Satz 1 und 2 BVG Kriegsopfer nicht erfasst, die seit dem 18. Mai 1990
dauerhaft im Beitrittsgebiet wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten.
Da die Freibetragsregelung des § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI nur auf § 84a Satz 1 und 2 BVG, nicht aber auf
EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst l verweist, werden nur die benannten "Um- und Zuzügler" erfasst, nicht jedoch die
Personen, die seit dem 18. Mai 1990 dauerhaft im Beitrittsgebiet wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten. Eine
erweiternde Anwendung oder Analogie zu Lasten der betroffenen Renteneigentümer ist der vollziehenden und der
rechtsprechenden Gewalt verboten; denn die Ermächtigung zu solchen Eingriffen in das Renteneigentum ist - wie
stets bei Art 14 GG - allein dem parlamentarischen Gesetz vorbehalten.
Ausweislich der Akten hatte der Kläger als Unfallopfer am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet. Er fällt
daher nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 84a Satz 2 BVG. Auch sind zurzeit keine
Anhaltspunkte ersichtlich, er könnte nach dem 18. Mai 1990 ins alte Bundesgebiet umgezogen sein, jedoch fehlen
insoweit die notwendigen tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LSG. Dennoch konnte eine Zurückverweisung
des Rechtsstreits an die Vorinstanz zwecks Aufklärung der Voraussetzungen des § 84a Satz 1 BVG unterbleiben;
denn die Anrechnungsentscheidungen der Beklagten waren auch dann rechtswidrig, wenn man zu Lasten des Klägers
unterstellt, er hätte nach dem 18. Mai 1990 und während des gesamten streitigen Zeitraums im alten Bundesgebiet
gewohnt oder sich dort gewöhnlich aufgehalten. Dann wäre zwar - kraft belastender Unterstellung - der Tatbestand des
§ 84a Satz 1 BVG erfüllt, jedoch ginge dessen Rechtsfolge ins Leere.
(2) Die Verweisung in § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI auf § 84a Satz 1 (und 2) BVG geht rechtlich ins Leere, weil
auf Gesetze verwiesen wird, die das BVerfG für nichtig erklärt hat.
§ 84a Satz 1 BVG gestaltet die anzuwendende Rechtsfolge nicht selbst aus, sondern ordnet nur an, dass die dort
genannten "Umzügler" (Gleiches gilt für "Zuzügler"), also die Kriegsopfer, die am 18. Mai 1990 in der DDR wohnten
und danach ins alte Bundesgebiet umgezogen waren, "Versorgung nach dem BVG mit den für dieses Gebiet nach
dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben" erhalten. Für § 93 SGB VI und die unfallverletzten Altrentner aus der
DDR bedeutet dies, dass ihr Freibetrag den Maßgaben des EinigVtr für die Grundrente unterstellt wird, falls sie nach
dem 18. Mai 1990 in das alte Bundesgebiet umgezogen waren und im streitigen Zeitraum dort wohnten.
Die von der Beklagten behauptete Kürzungsbefugnis kann sich nicht aus § 84a Satz 1 (und 2) BVG selbst, sondern
allenfalls erst aus dem Gesetz ergeben, auf das § 84a Satz 1 BVG weiterverweist, also aus EinigVtr Abschnitt III.
Dort ist geregelt, dass das BVG mit dem Wirksamwerden des Beitritts im Beitrittsgebiet auf die Kriegsopfer, die am
18. Mai 1990 dort wohnten (und noch wohnen) oder die aus bestimmten Staaten nachher dorthin zuzogen (Nr 1
Buchst l aaO), ab 1. Januar 1991 (Nr 1 Buchst m aaO) ua mit folgender Maßgabe aus EinigVtr Abschnitt III Nr 1
Buchst a Satz 1 Regelung 4 anzuwenden ist: "Die in § 31 Abs 1 BVG in der jeweils geltenden Fassung genannten
Deutsche Mark-Beträge sind mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der
verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs 3 SGB VI) in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet zur verfügbaren
Standardrente in dem Gebiet, in dem das BVG schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt". In Satz 6 aaO heißt es,
dass der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung den maßgebenden Vomhundertsatz und den
Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt gibt.
§ 84a Satz 1 (und 2) BVG, der selbst keine Rechtsfolge ausgestaltet, ordnet also für den Grundrentenbetrag im Weg
einer weiteren dynamischen Rechtsfolgenverweisung auf EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Regelung 4 eine
Vervielfältigung der Grundrentenbeträge mit einem Bruchwert an, für dessen Höhe er im Wege einer weiteren
dynamischen Verweisung auf das Rentenversicherungsrecht des SGB VI verweist. Erst aus diesem ergibt sich
möglicherweise, worauf hier nicht näher einzugehen ist, in welchem Umfang der Freibetrag zu kürzen ist.
Diese dynamische Verweisung geht ins Leere; denn § 84a Satz 1 BVG iVm EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a
Regelung 4 ist durch das Urteil des BVerfG vom 14. März 2000 (1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96 - in: BGBl I 2000, 445;
BVerfGE 102, 41 bis 67) ab 1. Januar 1999 mit Gesetzeskraft für nichtig erklärt worden, soweit die Beschädigten-
Grundrente nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG im Beitrittsgebiet anders berechnet wird als im übrigen Bundesgebiet. Es
steht daher mit Gesetzeskraft fest, dass die in § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI in Bezug genommenen
Gesetzestexte, welche die Kürzung des Freibetrags rechtfertigen sollen, nichtig sind und Rechtsfolgen hieraus für die
Absenkung der Beträge der Beschädigten-Grundrente nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG seit dem 1. Januar 1999 nicht
hergeleitet werden können. Das BSG ist gemäß Art 20 Abs 3 GG iVm § 31 Abs 1 und 2
Bundesverfassungsgerichtsgesetz hieran gebunden; es ist ihm schlechthin verboten, über die Festsetzung des
Freibetrags für Zeiten ab dem 1. Januar 1999 auf der Grundlage der nichtigen Normen (§ 84a Satz 1 und 2 BVG) zu
urteilen, auf die § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI verweist. Jede (dynamische) Rechtsfolgenverweisung auf eine
nichtige Norm geht zwangsläufig ins Leere, da die in Bezug genommene Vorschrift keine Rechtsfolgen mehr auslösen
kann (vgl insoweit zur vergleichbaren Verweisung im Recht des Dienstbeschädigtenausgleichs: BSG, Urteil vom 7.
Juli 2005, B 4 RA 58/04 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Bislang ist nach der Nichtigkeitsfeststellung durch das BVerfG kein vom Deutschen Bundestag, der für den Bund
allein originär Gesetze "geben" kann, beschlossener Text mit dem Inhalt der für nichtig erklärten Normen im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Der "Gesetzgeber" hat die nichtigen Normen, auf die § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst
a SGB VI verweist, nicht wiederholt. Eine "konkludente" Gesetzgebung, hier etwa durch den Gesetzesbeschluss vom
21. Juli 2004 zum RVNG, ist dem GG unbekannt. Eine relative Nichtigerklärung von Gesetzestexten, die einen
Gesetzestext etwa nur im Blick auf seinen originären Anwendungsbereich für ungültig erklärt, jedoch insoweit für
gültig, als andere Normen dynamisch auf ihn verweisen, kennt das Verfassungsrecht ebenfalls nicht. Derartiges hat
das BVerfG im vorgenannten Urteil auch nicht ausgesprochen und ist im Bundesgesetzblatt auch nicht verkündet
worden.
Eine geltungserhaltende Reduktion der Normen, die durch den nichtigen Gesetzestext verlautbart werden sollten oder
vor Eintritt der Nichtigkeit verlautbart wurden, ist verfassungswidrig; denn die Nichtigerklärung erfasst den
Gesetzestext im Umfang der Entscheidungsformel mit allen seinen möglichen Inhalten und ist daher nicht teilbar.
Folglich bleibt als Vorschrift des BVG, auf die § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI verweist, jedenfalls für Zeiten ab 1.
Januar 1999 allein § 31 BVG. Für den hier umstrittenen Zeitraum fehlt damit jegliche Rechtsgrundlage dafür, den sich
aus § 31 Abs 1 BVG ergebenden Betrag der Grundrente und damit den Freibetrag durch Vervielfältigung mit einem
"Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet" zu kürzen.
dd) Im Übrigen weist der Senat in gebotener Kürze noch auf Folgendes hin (obiter dictum):
Gegen die Gültigkeit der Verweisung auf die "Kürzungsbefugnis" in EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Regelung 4,
also für die dort angeblich vorhandene Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in das Renteneigentum, bestehen
verfassungsrechtliche Bedenken.
(1) Es ist verfassungsrechtlich unzulässig, ein Bundesministerium zu ermächtigen, durch bloße Mitteilung im
Bundesanzeiger die den Grundrechtsinhabern durch Gesetz zuerkannten Freibeträge zu kürzen und damit in deren
Eigentumsgrundrechte einzugreifen. Ein solcher gesetzesvertretender Akt hätte nur durch Rechtsverordnung auf
Grund einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung erlassen werden dürfen (Art 80 GG). Diese fehlt bislang.
EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 2 ermächtigt den (ehemaligen) Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
zu einer Kürzung der gesetzlich in § 31 Abs 1 und 5 BVG ausgestalteten Rechte, und zwar durch Mitteilungen, die im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind. Solche Eingriffe stehen schon unter dem einfachgesetzlichen
Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I und in Fällen der vorliegenden Art vor allem unter dem Parlamentsvorbehalt des
Art 14 GG. Eine Delegation auf die Exekutive zur ergänzenden Konkretisierung hätte allenfalls in Form einer
Rechtsverordnung erfolgen dürfen, wie dies zB auch für die Anpassung der Grundrenten nach § 31 Abs 1 BVG sowie
für die Schwerbeschädigtenzulage nach Abs 5 aaO vorgesehen ist.
(2) Die in Form einer Rechtsverordnung anzuordnenden Kürzungen hätten im Bundesgesetzblatt, nicht aber im
Bundesanzeiger veröffentlicht werden müssen.
(3) Die Ermächtigung in EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Regelung 4 lässt Inhalt, Zweck und Ausmaß der
Ermächtigung nicht erkennen.
Die Norm gibt keine inhaltlichen Vorgaben zum Zeitpunkt und zu den materiellen Voraussetzungen, welche die
Exekutive bei ihrer Kürzungsentscheidung zu beachten hat.
Sie schreibt vor, dass die Kürzung in der Weise vorzunehmen sei, dass die geldwerten Beträge ua in § 31 Abs 1 und
5 BVG mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren seien, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren
"Standardrente" (§ 68 SGB VI) im Beitrittsgebiet zur verfügbaren "Standardrente" in den alten Bundesländern ergebe.
Eine Standardrente für das Beitrittsgebiet war nie in § 68 SGB VI definiert; auch aus sonstigen Vorschriften des SGB
VI lässt sich nicht entnehmen, was unter einer Standardrente des Beitrittsgebiets verstanden werden könnte,
abgesehen davon, dass das SGB VI bei Inkrafttreten der Regelungen des EinigVtr noch nicht in Kraft war. Ab 2001
enthält § 68 SGB VI im Übrigen auch keine Definition der Standardrente für die alten Bundesländer mehr. Aus dem
Gesetz ist daher nicht erkennbar, welche Größen die Exekutive für die Standardrenten des Beitrittsgebiets und der
alten Länder einzusetzen hat. Ferner steht es nach dem Gesetz im Belieben der Verwaltung, zu welchem Zeitpunkt
sie den maßgeblichen Vomhundertsatz bzw seine Änderung bekannt gibt. Ob diese Verweisungskette jedenfalls ab
dem 1. Januar 1999 noch den Anforderungen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots genügt, ist jetzt nicht zu
prüfen.
Die Norm lässt des Weiteren nicht erkennen, dass bei der inhaltlichen Ausgestaltung die Gebote der Gleichheit und
Verhältnismäßigkeit beachtet worden sind. Ein sachlicher Differenzierungsgrund ist bislang nicht ersichtlich.
Die Ungleichbehandlung mit vergleichbaren Rentenbeziehern in den alten Bundesländern hätte sich mit einer
geringeren Wirtschaftskraft und niedrigeren Löhnen und Gehältern im Beitrittsgebiet nur rechtfertigen lassen, wenn ein
sachlicher Zusammenhang mit dem festzusetzenden Freibetrag bestünde. Solche tatsächlichen ökonomischen
Unterschiede zu den alten Bundesländern werden jedoch schon bei der Festsetzung des Werts des Rentenrechts
berücksichtigt; sie spiegeln sich vor allem in niedrigeren Entgeltpunkten (EP)-Höchstbeträgen und im niedrigeren
aktuellen Rentenwert Ost wider (§ 255a SGB VI). Eine nochmalige Berücksichtigung der ökonomischen Unterschiede,
jetzt beim Freibetrag, würde unfallverletzte Versicherte im Beitrittsgebiet unverhältnismäßig belasten; vor allem aber
wäre sie ungerechtfertigt sachwidrig (Urteil des 4. Senats des BSG vom 10. April 2003, B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600
§ 93 Nr 2), weil es beim Freibetrag um den immateriellen Schaden geht. Die hiergegen von der Beklagten unter
Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung (13.
Ausschuss) vom 10. März 2004 (BT-Drucks 15/2678, S 22 f)) erhobenen Einwände überzeugen nicht.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der 13. Ausschuss den Inhalt des Urteils des 4. Senats vom 10. April 2003
(aaO) ebenfalls unzutreffend wiedergibt. Der Senat hat nicht von einer "doppelten Benachteiligung", sondern von einer
unverhältnismäßigen Belastung unfallverletzter Rentner im Beitrittsgebiet gesprochen. Im Übrigen ist der Hinweis, bei
Zugrundelegung der Auffassung des BSG würde sich die geltende Relation von Renten aus der RV in den alten und
neuen Ländern verschieben, und zwar - bezogen auf das Jahr 1992 - von 58 auf 69 vH, in ihrer Relevanz für die
Freibetragsregelung nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass nachprüfbare Daten für die behauptete
Verschiebung nicht gegeben werden, begründet eine Verminderung des Anrechnungsbetrags natürlich immer eine
Erhöhung des Rentenzahlbetrags. Der Effekt für die Folgejahre (Abnahme des Anteils der "Altrentner") ist auch nicht
erwähnt.
Mit Blick auf die unterschiedliche Wirtschaftskraft und auch unterschiedliche Löhne können insoweit aber sachgerecht
immer nur die hiermit sachlich in Zusammenhang stehenden Faktoren für die Rentenwertfestsetzung unterschiedlich
gestaltet werden, also diejenigen, die letztlich das Niveau der Rente als Einkommensersatz bestimmen. Die
ökonomischen Unterschiede zwischen alten und neuen Ländern spiegeln sich - wie schon angesprochen - ua schon
im unterschiedlichen aktuellen Rentenwert wider. Darüber hinaus führt die niedrigere Beitragsbemessungsgrenze im
Beitrittsgebiet dazu, dass nicht gleich hohe EP wie in den alten Bundesländern erworben werden können. Warum die
unterschiedliche Wirtschaftskraft und das unterschiedliche Lohnniveau auch noch eine Kürzung des Freibetrags
rechtfertigen sollen, der dem Ausgleich immaterieller Schäden dient, also Schäden, die keinen ökonomischen Bezug
haben, ist schlicht nicht nachvollziehbar.
Darüber hinaus besteht eine Ungleichbehandlung zwischen vergleichbaren Personengruppen, die sich jedenfalls nicht
mit unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den alten und neuen Bundesländern rechtfertigen lässt. Von der -
nichtigen - Kürzungsanordnung in EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Regelung 4 werden nur Personen betroffen, die
- am 18. Mai 1990 und auch danach dauerhaft im Beitrittsgebiet gewohnt bzw sich dort gewöhnlich aufgehalten haben
(EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst l) oder
- als "Umzügler" oder "Zuzügler" in das alte Bundesgebiet verzogen sind (§ 84a Satz 1 und 2 BVG).
Unter die beabsichtigte Kürzung fielen dagegen von vornherein nicht Personen, die
Unter die beabsichtigte Kürzung fielen dagegen von vornherein nicht Personen, die
- nach dem 18. Mai 1990 von einem alten Bundesland oder
- vom Ausland (aber nicht aus einem ehemaligen Ostblockstaat) in ein neues Bundesland verzogen sind,
- im Beitrittsgebiet wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten, aber einen Arbeitsunfall erst nach dem 18. Mai 1990
erlitten oder
- überhaupt keinen Bezug zum Beitrittsgebiet haben.
Liegt der Kürzungsanordnung die Erwägung zu Grunde, sie sei mit Blick auf die im Vergleich zu den alten
Bundesländern niedrigeren Lebenshaltungskosten in den neuen Bundesländern vorzunehmen, hätten auch diejenigen
Personen, die von einem alten Bundesland oder einem Nicht-Ostblockstaat in das Beitrittsgebiet verzogen sind oder
zwar bereits am Stichtag dort gewohnt bzw sich aufgehalten, einen Arbeitsunfall aber erst danach erlitten haben, in
die Kürzung mit einbezogen werden müssen. Denn sie "profitieren" in gleicher Weise von den unterstellten niedrigeren
Lebenshaltungskosten wie die von der Kürzung betroffenen Personen, die seit dem 18. Mai 1990 dort dauerhaft
gewohnt bzw sich aufgehalten haben. Umgekehrt hätten die Personen, die von einem neuen Bundesland in ein altes
Bundesland mit - unterstellten - höheren Lebenshaltungskosten gezogen sind, von der Kürzung befreit werden
müssen, wenn die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten den maßgeblichen Differenzierungsgrund bilden sollten.
Die Ungleichbehandlungen sind auch unter wirtschaftlichen Aspekten sachlich nicht nachvollziehbar. Die inhaltliche
Ausgestaltung entspricht jedenfalls nach der derzeit erkennbaren Sachlage nicht den Geboten der Gleichheit und
Verhältnismäßigkeit.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.