Urteil des BSG vom 27.08.2008

BSG: verwertung, freibetrag, anrechenbares vermögen, arbeitslosenhilfe, vorzeitige kündigung, kaufmännischer angestellter, verordnung, vergleich, bedürftigkeit, lebensversicherung

Bundessozialgericht
Urteil vom 27.08.2008
Sozialgericht Duisburg S 27 (14) AL 181/03
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 1 AL 67/06
Bundessozialgericht B 11 AL 25/07 R
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2007 wird
zurückgewiesen. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
1
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 17. Juli 2003.
2
Der am 1. April 1945 geborene Kläger lebt mit seiner am 16. November 1953 geborenen Ehefrau, die kein Einkommen
erzielt, in einem selbst genutzten Eigenheim. Im Anschluss an seine Beschäftigung als kaufmännischer Angestellter
bezog er bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 16. Juli 2003 Arbeitslosengeld (Alg). Seit dem 1. April 2005 bezieht
er Rente wegen Alters in Höhe von (iHv) anfänglich 1.226,73 Euro. Hinzu kommt eine betriebliche Altersversorgung
von monatlich 218,43 Euro brutto.
3
Seinen Antrag auf Alhi ab dem 17. Juli 2003 lehnte die Beklagte wegen vorhandenen Vermögens iHv 58.059,00 Euro
ab. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 30.680,00 Euro für den Kläger und von 10.000,00 Euro für die
Ehefrau verbleibe ein anrechenbares Vermögen von 17.379,00 Euro, das Bedürftigkeit ausschließe (Bescheid vom 9.
Juli 2003, Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2003).
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Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29. September 2006). Das Landessozialgericht (LSG)
hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe für den gesamten
streitigen Zeitraum vom 17. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2004 mangels Bedürftigkeit keinen Leistungsanspruch.
Bei der Berechnung des berücksichtigungsfähigen Vermögens anhand der seit dem 1. Januar 2003 geltenden
Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002 sei zu Gunsten des vor dem 1. Januar 1948 geborenen Klägers ein Freibetrag von
520,00 Euro je vollendetem Lebensjahr, für die am 16. November 1953 geborene Ehefrau hingegen ein Freibetrag von
200,00 Euro je vollendetem Lebensjahr und höchstens 13.000,00 Euro in Ansatz zu bringen. Darüber hinaus sei für
die Ehefrau im Rahmen einer Härteregelung ein weiterer Freibetrag von 200,00 Euro pro Lebensjahr zu
berücksichtigen, und zwar bis Februar 2004, dem Ende der Laufzeit zweier vorzeitig aufgelöster
Lebensversicherungen, welche ursprünglich der Altersvorsorge hätten dienen sollen. Bei einem Freibetrag für den
Kläger iHv 30.160,00 Euro (58 x 520,00 Euro) und einem Freibetrag der Ehefrau iHv 19.600,00 Euro (49 x 400,00
Euro) sei daher zum 17. Juli 2003 insgesamt ein Freibetrag von 49.760,00 Euro zu berücksichtigen. Dem hätten zu
diesem Zeitpunkt aber Vermögenswerte iHv insgesamt 95.061,09 Euro gegenüber gestanden, nämlich zwei
Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von 28.552,00 bzw 28.442,00 Euro (bei eingezahlten Beiträgen iHv
10.316,92 bzw 10.629,36 Euro), Girokontoguthaben über 1.110,27 Euro, Spareinlagen über 261,95 Euro und
Wertpapiere im Wert von 36.694,87 Euro. Diese Vermögenswerte seien verwertbar und anrechenbar. Das gelte
insbesondere für die beiden Lebensversicherungen, deren Wert zusammen mit den Guthaben auf Giro- und Sparkonto
den Freibetrag bereits deutlich überstiegen habe. Das SG habe die Verwertung der Lebensversicherungen zutreffend
als nicht offensichtlich unwirtschaftlich angesehen. Die bloße Erwartung, es werde bei weiterem Zeitablauf ein höherer
Zahlbetrag fällig, sei im Rahmen der Alhi-Vorschriften nicht geschützt. Auch unter Berücksichtigung von
Härtegesichtspunkten ergebe sich kein Anspruch auf Alhi. Die Erwerbsbiografie des Klägers weise nach dem
aktenkundigen Versicherungsverlauf keine als Härtefall zu berücksichtigenden Lücken beim Aufbau einer
Versorgungsanwartschaft auf. Auch lasse sich aus der Rentenhöhe von 1.226,73 Euro ab April 2005 kein
Rückschluss auf einen Härtefall ziehen, da der durchschnittliche Rentenzahlbetrag im früheren Bundesgebiet im Jahre
2005 nach Abzug des Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner bei 683,00 Euro gelegen habe. Bedürftigkeit
habe auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt (bis zum 31. Dezember 2004) vorgelegen. Bis zur Kündigung der
Lebensversicherungen zum 1. März 2004 sei kein Verbrauch dieses Vermögens festzustellen. Auch wenn zu diesem
Zeitpunkt nach der Vollendung des 50. Lebensjahrs der Ehefrau am 16. November 2003 ein Freibetrag von insgesamt
50.160,00 Euro zu berücksichtigen sei, habe der Wert des Vermögens diesen unabhängig von der Anrechnung des
Wertpapierdepots überstiegen. Ab 1. März 2004 sei ein Freibetrag von noch 40.160,00 Euro zu berücksichtigen, weil
ab dem Zeitpunkt der Kündigung der Lebensversicherungen, durch welche diese ihre Zweckbestimmung zur
Alterssicherung verloren hätten, der zusätzliche Freibetrag für die Ehefrau von 200,00 Euro entfallen sei. Das sei nicht
unbillig, weil der Kläger nicht gezwungen gewesen sei, zur Deckung seines Lebensunterhalts gerade den Weg der
Kündigung der Lebensversicherungen zu wählen. Nach Vollendung des 59. Lebensjahrs des Klägers am 1. April 2004
habe der Freibetrag bei 40.680,00 Euro gelegen. Von März 2004 bis einschließlich Juli 2004 habe aber schon das aus
den Kontoauszügen ersichtliche Guthaben auf dem Girokonto den jeweils zu berücksichtigenden Freibetrag
überschritten. Soweit das Guthaben auf dem Girokonto ab August 2004 - bis auf 26.2126,37 Euro gesunken - den
Freibetrag unterschritten habe, sei jedenfalls ab diesem Zeitpunkt der aktuelle Wert des verbliebenen Aktiendepots -
zuletzt 20.116,33 Euro - voll zu berücksichtigen, auch wenn der Kläger nach seinem Bekunden für den Erwerb im
Jahre 2000 ca 50.000 Euro (umgerechnet) aufgewendet habe. Die vom Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 3.
Mai 2005 - B 7a/7 AL 84/04 R - vertretene Auffassung, ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust beim Verkauf von
Aktien zu einem ungünstigen Zeitpunkt müsse nicht hingenommen werden, werde dem spekulativen Charakter
derartiger Vermögensgegenstände nicht gerecht und stehe im Widerspruch zum Zweck der Alhi-Regelungen und dem
Charakter der Alhi, die nur bei fehlender Eigenleistungsfähigkeit beansprucht werden könne. Auch im Hinblick auf das
Depotvermögen sei unter Härtegesichtspunkten kein Anspruch auf Alhi zu begründen (Urteil vom 29. Mai 2007).
5
Mit der (vom LSG zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht im Wesentlichen
geltend: Sowohl nach § 4 Abs 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002 als auch wegen des gemeinschaftsrechtlichen
Verbots der Altersdiskriminierung und aus verfassungsrechtlichen Gründen müssten für ihn die günstigeren
Regelungen der vorherigen Arbeitslosenhilfe-Verordnung 1974 weiter gelten. Aber auch nach der Arbeitslosenhilfe-
Verordnung 2002 seien die Lebensversicherungen nicht zu berücksichtigen, weil ihre Verwertung offensichtlich
unwirtschaftlich und auch unbillig gewesen sei, da sie der Alterssicherung hätten dienen sollen und zur
Aufrechterhaltung des Lebensstandards hätten verwertet werden müssen. Im Hinblick auf das Wertpapierdepot stehe
das Urteil des LSG in völligem Gegensatz zu dem Urteil des BSG vom 3. Mai 2005 (aaO). Die Auffassung des LSG
führe zu einer Benachteiligung von Anlegern, die in spekulative Vermögenswerte investierten, da sie nicht nur das
Risiko einer hoch spekulativen Anlage tragen müssten, sondern auch noch Gefahr liefen, sich später das noch
vorhandene Vermögen entgegenhalten lassen zu müssen.
6
Der Kläger beantragt, die Urteile der Vorinstanzen und den Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 2003 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 17. Juli
2003 Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
7
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II
8
Die Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
9
Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass für die gesamte streitige Zeit ab Antragstellung bis zum 31.
Dezember 2004 (vgl BSG, Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 73/04 R = SozR 4-4220 § 6 Nr 3 RdNr 4 mwN)
mangels Bedürftigkeit kein Anspruch auf Alhi besteht, weil neben den vorhandenen Lebensversicherungen bzw dem
Barvermögen jedenfalls ab August 2004 auch noch der aktuelle Wert des Aktiendepots als Vermögen zu
berücksichtigen ist.
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1. Gemäß § 190 Abs 1 Nr 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch ((SGB III), aufgehoben ab 1. Januar 2005 durch das
Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954) hat ein
Arbeitsloser Anspruch auf Alhi ua, wenn er bedürftig ist. Nicht bedürftig ist er ua, solange mit Rücksicht auf sein
Vermögen und das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Erbringung von Alhi nicht
gerechtfertigt ist (§ 193 Abs 2 SGB III idF des Gesetzes vom 16. Februar 2001, BGBl I 266). Hierzu enthält die auf
der Grundlage des § 206 Nr 1 SGB III ergangene, bis zum 31. Dezember 2004 geltende Arbeitslosenhilfe-Verordnung
vom 13. Dezember 2001 ((AlhiV 2002), BGBl I 3734) idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4607, aufgehoben ab 1. Januar 2005 durch das Vierte Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, aaO) nähere Regelungen. Danach ist das
gesamte verwertbare Vermögen zu berücksichtigen (§ 1 Abs 1 AlhiV 2002), soweit der Freibetrag von 200 Euro je
vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners, jedoch nicht mehr als jeweils 13.000 Euro,
überschritten wird (§ 1 Abs 2 Satz 1 AlhiV 2002). Abweichend davon ist für Personen, die bis zum 1. Januar 1948
geboren sind, der bis zum 31. Dezember 2002 geltende höhere Freibetrag von 520 Euro je vollendetem Lebensjahr,
jedoch nicht mehr als jeweils 33.800 Euro maßgeblich (§ 4 Abs 2 Satz 2 AlhiV 2002). Auf Ehegatten, die die
vorgegebene Altersgrenze nicht überschreiten, findet die Übergangsregelung des § 4 Abs 2 Satz 2 AlhiV 2002 keine
Anwendung (BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 11a AL 59/06 R = SozR 4-4220 § 4 Nr 2). Stattdessen ist für
von der Absenkung des generellen Freibetrags von 520 Euro auf 200 Euro ab 1. Januar 2003 betroffene Personen bei
einer gemäß § 165 Abs 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kündbaren Lebensversicherung, die nach der
subjektiven Zweckbestimmung als Altersvorsorge dient, aus Härtegründen ein zusätzlicher Freibetrag von 200 Euro
pro Lebensjahr (höchstens 13.000 Euro) zu berücksichtigen. Dieser Altersvorsorgefreibetrag iS des § 12 Abs 2 Nr 3
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ist ab dem 1. Januar 2005 im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende
selbständig neben den generellen Grundfreibetrag des § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II getreten und darf deshalb auch Alhi-
Empfängern für die Zeit vor dem 1. Januar 2005 nicht verschlossen sein (vgl ua BSG SozR 4-4300 § 193 Nr 5 und
SozR 4-4220 § 6 Nr 2).
11
Hingegen ist eine darüber hinaus reichende Anwendung der günstigeren Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August
1974 ((AlhiV 1974), BGBl I 1929) entgegen der Auffassung des Klägers nicht möglich. Denn die zu einer
Weitergeltung von Vorschriften der AlhiV 1974 führende Übergangsregelung in § 4 Abs 1 AlhiV 2002 ist nicht
anwendbar, weil die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen. Der Kläger hat im Zeitraum vom 1.
Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001 nicht einen Tag die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alhi erfüllt,
sondern vielmehr zu dieser Zeit - seit dem 9. Juli 2001 - Alg bezogen. Er kann sich daher auch nicht auf das
Senatsurteil vom 14. Juli 2004 (B 11 AL 79/03 R = SozR 4-4220 § 4 Nr 1) berufen, weil sich dieses nur mit der Frage
befasst hat, ob es für die Anwendung der Übergangsregelung genügt, wenn die Voraussetzungen für einen Alhi-
Anspruch in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001 zeitweise vorliegen und der Alhi-Bezug danach
gewissermaßen unterbrochen ist (vgl auch BSG SozR 4-4220 § 1 Nr 4 RdNr 9). Eine Weitergeltung der Regelungen
der AlhiV 1974 lässt sich auch nicht aus Verfassungsrecht (vgl ua BSG SozR 4-4300 § 193 Nr 2; BSGE 94, 121 =
SozR 4-4300 § 193 Nr 3; wegen der Freibetragsregelungen vgl auch BSG, Urteil vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL
34/04 R - im Anschluss an BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr 1; BSG SozR 4-4220 § 6 Nr 3) oder aus der vom
Kläger behaupteten Altersdiskriminierung (BSG SozR 4-4220 § 1 Nr 4 RdNr 10) herleiten, weil auch im Rahmen der
AlhiV 2002 eine allgemeine Härtefallprüfung gewährleistet ist (vgl ua BSG SozR 4-4300 § 193 Nr 2, Nr 3 und Nr 9, s
hierzu unter 3.). Hiervon ausgehend hat das LSG zutreffend anhand des § 193 Abs 2 SGB¸III iVm § 1 Abs 2 Satz 1
AlhiV 2002, des jeweiligen Lebensalters des Klägers und seiner Ehefrau zu Beginn der geltend gemachten Alhi und im
weiteren Verlaufszeitraum Freibeträge von 49.760 Euro am 17. Juli 2003, 50.160 Euro am 16. November 2003 und
40.680 Euro am 1. April 2004 nach Kündigung der Lebensversicherungen errechnet und dem jeweiligen Vermögen
gegenübergestellt.
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2. Das Vermögen iS des § 1 Abs 1 AlhiV 2002 ist hinsichtlich seiner Verwertbarkeit nach Einzelpositionen gesondert
zu beurteilen (vgl BSG SozR 4-4220 § 1 Nr 4 RdNr 12) und für die Vergleichsberechnung im Rahmen der
Bedürftigkeitsprüfung mit seinem Verkehrswert (vgl § 1 Abs 4 AlhiV 2002) anzusetzen.
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a) Dazu gehören die Guthaben auf Giro- und Sparkonten und grundsätzlich auch die zwei Lebensversicherungen,
deren Rückkaufswerte sich in beiden Fällen bereits im Juli 2003 auf nahezu das Dreifache der gezahlten Prämien
beliefen und deren Verwertung nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl ua BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 7;
BSGE 94, 121 = SozR 4-4300 § 193 Nr 3; BSG SozR 4-4300 § 193 Nr 9) deshalb nicht offensichtlich unwirtschaftlich
(vgl § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002; s hierzu näher unter b) war. Die bloße Erwartung, dass nach der Restlaufzeit einer
Lebensversicherung ein höherer Zahlbetrag fällig wird, ist nicht geschützt, zumal alternativ zu einer vorzeitigen
Kündigung der Versicherung auch eine Beleihung in Betracht kommt (BSG SozR 4-4300 § 193 Nr 9). Dass einer
solchen Form der Verwertung zur Überbrückung der Zeit bis zu den hier vereinbarten Ablaufterminen (1. Januar 2005
bzw 1. September 2005) Hinderungsgründe entgegengestanden hätten, macht der Kläger nicht geltend. Soweit er
darauf verweist, mit der Verwertung (durch vorzeitige Kündigung) einem Rat des Versicherers gefolgt zu sein, ist das
für die Beurteilung der Unwirtschaftlichkeit unerheblich.
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b) Das Wertpapierdepot, bei dem es sich nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) um ein
Aktiendepot handelt, ist jedenfalls für die Zeit ab August 2004, in der der Rückkaufswert der Lebensversicherungen
bzw nach deren Kündigung der Wert des Barvermögens den Freibetrag unterschritt, als verwertbares Vermögen iS
des § 1 Abs 1 AlhiV 2002 zu berücksichtigen. In Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des LSG war bezogen auf
den vorgenannten Zeitraum die Verwertung ebenfalls nicht offensichtlich unwirtschaftlich (vgl § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV
2002). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zu § 6 Abs 3 AlhiV 1974 ist die Verwertung eines
Vermögensgegenstandes nur dann "offensichtlich unwirtschaftlich", wenn der (aktuell) zu erzielende Gegenwert
(Verkehrswert) in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert (Substanzwert) des zu verwertenden
Vermögensgegenstandes stehen würde (zB BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 133/88 = DBlR 3785a, AFG/§
137; BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 7; BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R = DBlR 4750a, AFG/§ 137).
Daran hat der Senat auch in Entscheidungen zur Frage der "offensichtlich unwirtschaftlichen" Verwertung iS des § 1
Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 festgehalten (BSG, Urteile vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 51/04 R = SozR 4-4220 § 6 Nr 2
und B 11a/11 AL 73/04 R = SozR 4-4220 § 6 Nr 3; BSG, Urteil vom 14. September 2005 - B 11a/11 AL 71/04 R =
SozR 4-4300 § 193 Nr 9). Der Senat hat klargestellt, dass für dieses nach objektiven Kriterien zu ermittelnde
Tatbestandsmerkmal weiterhin dieselbe wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgeblich ist wie schon unter der
Geltung der AlhiV 1974 (BSG, Urteile vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 51/04 R und - B 11a/11 AL 73/04 R = SozR 4-
4220 § 6 Nr 2 und 3).
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Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des 7. Senats des BSG. Dieser hat in seinen Urteilen
vom 9. Dezember 2004 (B 7 AL 30/04 R = SozR 4-4300 § 193 Nr 2 und B 7 AL 44/04 R = BSGE 94, 121 = SozR 4-
4300 § 193 Nr 3) wegen der Frage der Unwirtschaftlichkeit der Verwertung auf die frühere Rechtsprechung (BSG SozR
3-4100 § 137 Nr 7; BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 59/01 R) verwiesen. In seiner Entscheidung vom 3. Mai
2005 (B 7a/7 AL 34/04 R = SozR 4-4220 § 1 Nr 4) hat sich der 7a. Senat des BSG ausdrücklich auf die genannten
Urteile vom 9. Dezember 2004 bezogen. Soweit er zu dem Begriff der Unwirtschaftlichkeit iS des § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV
2002 weiter ausführt, die Norm enthalte einen rein ökonomischen Begriff der Verwertbarkeit, "der einzig und allein auf
den Vergleich der Kosten der Anschaffung eines Vermögenswerts mit dem Erlös bei einem Verkauf abstellt", bezieht
sich diese Aussage auf die Verwertbarkeit einer Eigentumswohnung und von Lebensversicherungen. Denn nur über
diese Vermögensgegenstände war im dortigen Fall zu entscheiden. Was Aktien bzw Aktiendepots betrifft, gehört
daher seine weitergehende Erläuterung, "dass ein Alhi-Antragsteller möglicherweise zu einem ungünstigen Zeitpunkt
Aktien oder eine Immobilie gekauft hat, ändert nichts daran, dass ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust zum
Zeitpunkt der Veräußerung iSd § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 nicht hingenommen werden muss", nicht zu den tragenden
Gründen. Der erkennende Senat hat sich deshalb nicht veranlasst gesehen, vor seiner Entscheidung gemäß § 41 Abs
3 Satz 1 SGG beim 7. Senat anzufragen, ob dieser als Nachfolgesenat des 7a. Senats an dessen Rechtsauffassung
festhalte. Er lässt ausdrücklich offen, ob er sich für die Verwertbarkeit von Eigentumswohnungen (zu
Kapitallebensversicherungen s unten) der Sichtweise des 7a. Senats anschließt (vgl zum SGB II Senatsurteil vom 16.
Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R = BSGE, 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 37).
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Im vorliegenden Fall jedenfalls setzt der Senat die ständige Rechtsprechung des BSG fort. Hiernach ist für das
Merkmal der "offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit" der Verwertung eines Vermögensgegenstandes entscheidend, ob
(gerade oder erst) ein "Zwang zum Verkauf" die Investitionen für den Erwerb eines Vermögensgegenstandes in einem
nennenswerten Umfang entwerten würde und daher ein normal und ökonomisch Handelnder die Verwertung
unterlassen würde (vgl BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R = SozR 4-4300 § 193 Nr 2). Auch wenn
es in besonders gelagerten Fällen angemessen sein mag, den Anschaffungswert als Indiz zur Bestimmung des
"wirklichen Werts" mit heranzuziehen (vgl BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R; BSGE 94, 121 RdNr 9 =
SozR 4-4300 § 193 Nr 3; BSG SozR 4-4300 § 193 Nr 9 RdNr 9; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, § 193 RdNr
268), kann jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art das Tatbestandsmerkmal der Unwirtschaftlichkeit iS des § 6 Abs 3
Satz 1 AlhiV nicht durch einen strikt monetären Vergleich des aktuell erzielbaren Verkaufserlöses mit den
Erwerbskosten ermittelt werden. Insoweit ist auch hier je nach Vermögensgegenstand zu differenzieren.
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Nichts anderes lässt sich aus Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 73/04 R = SozR 4-
4220 § 6 Nr 3 mwN; s auch unter a) zur Verwertung von Kapitallebensversicherungen entnehmen. Denn die
Ausführungen zur Verwertbarkeit von Lebensversicherungsbeiträgen lassen sich nicht auf die Verhältnisse bei einem
Aktiendepot übertragen. Bei der Verwertbarkeit von Kapitallebensversicherungen ist nach den bisherigen
Entscheidungen des BSG kennzeichnend, dass ein wirtschaftlicher Verlust erst dadurch eintritt, dass der Vertrag
vorfristig beendet wird und sich aus diesem Grund im Vergleich zum Substanzwert (= Summe der eingezahlten
Beiträge und Gewinnerwartung bzw -chance) ein reduzierter Rückkaufswert ergibt. Anders als bei einer
Lebensversicherung tritt bei Aktien ein wirtschaftlicher Verlust nicht durch eine vorzeitige Beendigung des Vertrages
und des aus diesem Grunde reduzierten Rückkaufswertes ein, sondern durch den im Vergleich zum Erwerbszeitpunkt
eingetretenen Kursverlust. Denn die Entwicklung des Börsenwerts von Aktien vollzieht sich in keinem kalkulierbaren
und bei ungestörtem Verlauf gesicherten vertraglichen Rahmen. Der Kurswert entspricht dem tatsächlichen
Verkehrswert (vgl § 1 Abs 4 AlhiV 2002) zu dem genannten Stichtag, hier zunächst ab 1. August 2004. Der von seiner
Anlage her hoch spekulative Handel mit Aktien bringt immer die Gefahr eines erheblichen Kursverfalls bis zum
Totalverlust. Daher kann auch nicht unterstellt werden, dass ein normal und ökonomisch Handelnder die Verwertung
der Aktien im Regelfall unterlassen hätte, da diese zur Schadensminimierung auch dann veräußert werden, wenn sich
bereits erhebliche Verluste realisiert haben. Insofern stellt sich auch - anders als bei einem Verkauf von
Lebensversicherungsverträgen (vgl BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 66/06 R = SozR 4-4200 § 12 Nr
5 RdNr 23) - nicht die Frage, ab welchem Grenzwert bei Aktien generell von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit
der Verwertung ausgegangen werden kann. Dass der Erwerb bzw das Halten von Aktien - wie andere Anlageformen -
mit Renditeerwartungen verbunden ist, wird damit nicht in Abrede gestellt. Diese Gewinnerwartung rechtfertigt es
indes nicht, die Frage der Wirtschaftlichkeit der Verwertung davon abhängig zu machen, ob sich die Erwartung
verwirklicht hat oder nicht bzw - im letzteren Fall - ob damit ein geringer oder nachhaltiger Wertverlust verbunden ist.
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Dabei lässt der Senat offen, ob bei der Verwertung von Aktien nach Kursverlusten der von der Rechtsprechung
entwickelte Maßstab, ob ein "normal und ökonomisch" Handelnder die Verwertung unterlassen würde (vgl ua BSG
SozR 4-4300 § 193 Nr 2 und Nr 3, jeweils mwN), überhaupt tragfähig ist. Ebenso kann unentschieden bleiben, ob für
den Fall, dass aus besonderen Gründen (beispielsweise kurz nach dem 11. September 2001) ein situationsbedingter
Preisverfall abseits der allgemeinen Börsenrisiken eingetreten ist, von einer "offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit"
eines Verkaufs ausgegangen werden kann (so wohl Spellbrink in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des
Arbeitsförderungsrechts, § 13 RdNr 208; allgemein zu einem vorübergehenden Preisverfall: Ebsen in Gagel, SGB III,
§ 193 RdNr 195 und Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, § 193 RdNr 268; vgl zum SGB II Hänlein in Gagel, SGB III
mit SGB II, § 12 RdNr 65 und Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 12 RdNr 84; zum abweichenden Maßstab der
Angemessenheit nach § 12 Abs 3 Satz 2 SGB II vgl BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 66/06 R =
SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 23). Denn eine solche Situation liegt im Fall des Klägers - schon im Hinblick auf den
Zeitpunkt des geltend gemachten Leistungsbeginns - nicht vor.
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Die dargestellte Auslegung des Begriffs der "offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit" der Vermögensverwertung im Recht
der Alhi begegnet schließlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insofern kann der Kläger nicht mit dem
Argument überzeugen, Anlagen in Wertpapieren würden im Vergleich zu anderen Anlageformen ungerechtfertigt
benachteiligt. Denn dem Wertverlust der Aktien wird leistungsrechtlich Rechnung getragen. Anders ausgedrückt: Das
nunmehr geringere Vermögen führt - wie bereits das LSG ausgeführt hat - zu einem früheren Anspruch auf Alhi.
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3. Weder bezogen auf die Lebensversicherungen und das Barvermögen noch in Bezug auf das Depotvermögen findet
sich ein Hinweis auf einen auch im Geltungsbereich der AlhiV 2002 zusätzlich nach § 193 Abs 2 SGB III zu prüfenden
allgemeinen Härtefall (vgl ua BSG SozR 4-4300 § 193 Nr 2, Nr 3 und Nr 9) einer Verwertung des vorhandenen
Vermögens. Abgesehen davon, dass - über den reinen Wertverlust hinaus - Härtegesichtspunkte auch vom Kläger
selbst in seinem Revisionsvorbringen nicht geltend gemacht werden, bestehen im Hinblick auf das Alter, die
sonstigen Lebensumstände des Klägers und die Dauer des Alhi-Bezugs keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit
der Verwertung (vgl BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 6 und 7 zur AlhiV 1974).
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Soweit sich aus Besonderheiten der Berufsbiografie mit auf bestimmten Dispositionen beruhenden Lücken der
Altersversorgung ein Härtegrund ergeben kann (vgl ua BSG SozR 4-4300 § 193 Nr 9), hat das LSG beim Kläger eine
solche Situation nicht festgestellt und zudem ohnehin nur auf die Versichertenrente abgestellt, ohne die daneben noch
vorhandene betriebliche Altersversorgung sowie sonstige Einkünfte zu berücksichtigen. Kindererziehungsbedingte
Lücken im Versicherungsverlauf der Ehefrau, die nach der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 14. September 2005 - B
11a/11 AL 71/04 R = SozR 4-4300 § 193 Nr 9 RdNr 16 ff) ggf im Umfang der rentenversicherungsrechtlichen Nachteile
eine Anwendung der allgemeinen Härteklausel gebieten könnten, sind im Gesamtzusammenhang der Feststellungen
des LSG ebenso wenig ersichtlich.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.