Urteil des BSG vom 24.04.2003

BSG: getrennt leben, unterhaltsleistung, anteil, entlastung, geburt, haushalt, einkünfte, einkommensgrenze, erwerbstätigkeit, minderung

Bundessozialgericht
Urteil vom 24.04.2003
Bayerisches Landessozialgericht
Bundessozialgericht B 10 EG 3/02 R
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 2002 wird
zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Gründe:
I
Der Rechtsstreit betrifft die Höhe des der Klägerin bewilligten Bundeserziehungsgeldes (BErzg).
Die Klägerin ist die Mutter der Kinder V (geboren 3. Juli 1994) und M (geboren am 6. August 1997). Sie bezog in den
Jahren 1997/1998 für die Tochter Kindergeld. Seit der Geburt des Sohnes übte sie bis zur Vollendung seines 2.
Lebensjahres keine Erwerbstätigkeit aus. Mit dem Vater der Kinder P K (K) ist sie seit dem 30. Dezember 1997
verheiratet. Dieser zahlte an seine beiden Kinder aus erster Ehe (S , geboren am 22. Oktober 1977 und J , geboren
am 24. April 1980), die bei seiner früheren Ehefrau lebten, von Januar bis April 1998 zusammen monatlichen Unterhalt
in Höhe von DM 330,00 und von Mai bis August 1998 in Höhe von DM 215,00. Weiteren Barunterhalt erhielten diese
Kinder von ihm im Jahr 1998 nicht. Das Kindergeld für die beiden Kinder wurde an die frühere Ehefrau insgesamt
ausgezahlt.
Die Klägerin bezog vom ersten bis zwölften Lebensmonat ihres Sohnes M BErzg von dem Beklagten, unter
Anrechnung des Mutterschaftsgeldes. Am 16. Juli 1998 beantragte sie die Gewährung von BErzg auch für den 13. bis
24. Lebensmonat des Kindes. Durch Bescheid vom 28. August 1998 bewilligte der Beklagte BErzg für den Zeitraum
vom 6. August 1998 bis 5. August 1999 in Höhe von DM 383,00 monatlich. Er legte dieser Berechnung ein
Bruttojahresarbeitsentgelt des K für das Jahr 1998 in Höhe von DM 67.258,00 zu Grunde. Als Abzüge berücksichtigte
er Werbungskosten in Höhe von DM 9.977,00, eine Pauschale (27 %) von DM 15.465,87 und den an die Kinder aus
erster Ehe des K gezahlten Unterhalt von insgesamt DM 2060,00 im Jahr 1998. Bei der Klägerin wurden Einkünfte
aus einem Gewerbebetrieb in Höhe von DM 500,00 unter pauschalem Abzug von DM 135,00 (27 %) zu Grunde gelegt.
Das für die Berechnung des BErzg zu berücksichtigende Einkommen der Eheleute überschritt damit die
Einkommensgrenze (einschließlich der Erhöhung für ein weiteres Kind) von DM 33.600,00 um DM 6.520,13, was (in
Höhe von 40%) zur Minderung des BErzg auf den oben benannten Betrag führte. Mit ihrem Widerspruch vom 21.
September 1998 machte die Klägerin geltend, dass sich die abzusetzende Unterhaltsleistung des K, um den ihm
zustehenden hälftigen Kindergeldanteil erhöhe, welcher für die beiden Kinder aus erster Ehe 1998 in Höhe von DM
2.640,00 an die frühere Ehefrau ausgezahlt worden sei. In dem zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 14.
Oktober 1998 führte der Beklagte aus, dass nach § 6 Abs 1 Nr 2 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) nur der
tatsächlich geleistete Unterhalt Berücksichtigung finden könne.
Die Klage vor dem Sozialgericht Landshut ((SG) Urteil vom 27. Januar 2000) und die Berufung vor dem Bayerischen
Landessozialgericht ((LSG) Urteil vom 13. Juni 2002) sind erfolglos geblieben. Das LSG hat ebenso wie das SG
darauf abgestellt, dass im Rahmen der Einkommensermittlung nach § 6 Abs 1 Nr 2 BErzGG nur die tatsächlich
erbrachte Unterhaltsleistung der Einkommensberechnung zu Grunde gelegt werden könne. Die Regelung lehne sich an
§ 11 Bundeskindergeldgesetz (BKKG) aF an. Es entspreche dem gesetzgeberischen Willen, Unterhaltsleistungen nur
bis zu dem nach einem Unterhaltstitel oder einer Unterhaltsvereinbarung zu zahlenden Betrag als abzugsfähig zu
berücksichtigen. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht aus den §§ 1612b und 1612c Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB). Das Kindergeld wirke auf Seiten des unterhaltsberechtigten Kindes zwar nicht unmittelbar
bedarfsmindernd, das Kind müsse sich das Kindergeld aber gemäß § 1612b BGB auf seinen Unterhaltsanspruch
anrechnen lassen, weil erwartet werden könne, dass die Eltern das Kindergeld dem Kind zugute kommen ließen.
Zugleich vermindere sich dadurch die Unterhaltslast des unterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber dem Kind. Das
Kindergeld stelle unterhaltsrechtlich kein Einkommen dar. Es könne daher auch nicht bei der Auszahlung an die
frühere Ehefrau des K das Bruttoeinkommen des Ehemannes mindern und sei wegen der Minderung der
Unterhaltslast bei ihm nicht als Eigenleistung zu berücksichtigen. Der Familienleistungsausgleich auf der Grundlage
von § 31 Einkommensteuergesetz (EStG) und § 1612b BGB entlaste beide Elternteile in angemessener Weise in
Erfüllung ihrer jeweiligen Unterhaltspflicht.
Die Klägerin macht mit der im Urteil des LSG zugelassenen Revision vom 14. November 2002 eine Verletzung des §
6 Abs 1 Nr 2 1. Alternative BErzGG geltend. Auch durch Verrechnung geleistete Geldaufwendungen seien als
Unterhalt im Sinne der gerichtlichen Vereinbarung und damit im Sinne des § 6 Abs 1 Nr 2 1. Alternative BErzGG
anzusehen. Ohne den Halbteilungsgrundsatz des § 1612b BGB hätte ihr Ehemann einen um den hälftigen
Kindergeldbetrag höheren Barunterhalt an die Kinder aus erster Ehe leisten müssen, wofür er einen
Ausgleichsanspruch gegenüber seiner früheren Ehefrau gehabt hätte. Dieses finde auch üblicherweise in der
Titulierung der Höhe des Unterhalts seinen Niederschlag, indem der hälftige Kindergeldanteil dort als Anteil der
gesamten Barunterhaltsverpflichtung ausgewiesen werde. Wenn sich Entsprechendes nicht aus der Formulierung der
im konkreten Fall protokollierten Unterhaltsvereinbarung ergebe, ändere dieses nichts an der rechtlichen Bewertung
des hälftigen Kindergeldanteils als Abzugsposten im Rahmen des § 6 Abs 1 BErzGG. Anderenfalls werde nämlich der
rechtliche Zufluss des Kindergeldes im wirtschaftlichen Ergebnis der Summe der der Berechnung des BErzg zu
Grunde liegenden Einkünfte zugerechnet und die bezweckte Entlastung aufgehoben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Bayerischen LSG vom 13. Juni 2002 sowie das Urteil des SG Landshut vom 27. Januar 2000
aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 28. August 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1998 zu verurteilen, ihr als BErzg für das zweite Lebensjahr des Kindes M
weitere DM 1056,00 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, unter näherer Darlegung
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung durch Urteil
einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf ein höheres als das ihr zuerkannte BErzg.
Anspruch auf BErzg hat, wer - wie hier die Klägerin - einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Geltungsbereich des BErzGG hat, mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (§ 1 Abs 1 BErzGG idF des
Arbeitsförderungsreformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl I 594, (aF)). Mit der Antragstellung bestimmten die
Ehegatten die Klägerin als Erziehungsgeldberechtigte (§ 3 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 BErzGG aF).
Dementsprechend hat sie Anspruch auf BErzg bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats ihres Kindes (§ 4 Abs 1
Satz 2 BErzGG aF).
Hinsichtlich der Höhe des BErzg ist hier von einem Betrag von monatlich DM 600,00 auszugehen (§ 5 Abs 1 BErzGG
aF). Dieser wird vom Beginn des 7. Lebensmonats an gemindert, wenn das Einkommen nach § 6 BErzGG aF bei
Verheirateten, die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, DM 29.400,00 übersteigt. Der
Einkommensgrenzbetrag erhöht sich um DM 4.200,00 für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht
dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gewährt wird oder ohne
die Anwendung des § 65 Abs 1 EStG oder des § 4 Abs 1 BKGG gewährt würde (§ 5 Abs 2 Satz 2 und 3 BErzGG aF).
Übersteigt das Einkommen diese Grenze, mindert sich das BErzg um den 12. Teil von 40 vH des die Grenze
übersteigenden Einkommens iS von § 6 BErzGG (vgl § 5 Abs 3 BErzGG aF).
§ 6 BErzGG aF bestimmt hinsichtlich der Feststellung des Einkommens für den vorliegenden Fall im Wesentlichen
Folgendes:
- Maßgeblich ist das voraussichtliche Einkommen im Jahr nach dem Kalenderjahr der Geburt des Kindes (§ 6 Abs 2
Satz 1 BErzGG aF).
- Zu berücksichtigen ist das Einkommen des Berechtigten und seines - nicht getrennt lebenden - Ehepartners (§ 6
Abs 3 BErzGG aF).
- Von der Summe der positiven Einkünfte iS des § 2 Abs 1 und 2 EStG sind ua Unterhaltsleistungen an Kinder
abzuziehen, für die die Einkommensgrenze nicht nach § 5 Abs 2 Satz 3 BErzGG erhöht worden ist, bis zu dem durch
Unterhaltstitel oder durch Vereinbarung festgelegten Betrag (§ 6 Abs 1 Nr 2 BErzGG aF).
Wie Beklagter und Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, ist hier das in 1998 als dem maßgeblichen Jahr nach der
Geburt des Kindes M von der Klägerin und K bezogene Einkommen zu berücksichtigen, gemindert um die Abzüge für
Werbungskosten (§ 6 Abs 1 BErzGG aF iVm § 2 Abs 2 EStG), die Pauschale von 27 % (§ 6 Abs 1 Nr 1 BErzGG aF)
und den an die bei dessen geschiedener Ehefrau lebenden Kinder aus erster Ehe gezahlten monatlichen Unterhalt von
DM 330,00 (bis April 1998) und DM 215,00 (von Mai bis August 1998). Abzugsfähig ist allein der tatsächlich geleistete
Unterhalt, nicht aber auch der auf den Ehemann entfallende hälftige Anteil des Kindergeldes, der an dessen vorrangig
berechtigte geschiedene Ehefrau ausgezahlt wird. Mithin sind nicht weitere DM 220,00/Monat abzusetzen.
Der Begriff der Unterhaltsleistung an Kinder wird im BErzGG nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Mit der Wendung
"bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch Vereinbarung festgelegten Betrag" weist das Gesetz indessen auf das
bürgerlich-rechtliche Unterhaltsrecht hin (vgl so bereits zu § 11 Abs 2 Nr 3 BKGG aF: BSG SozR 5870 § 3 Nr 3, 6; an
jene Bestimmung ist § 6 Abs 1 Nr 2 BErzGG wiederum angelehnt, vgl BT-Drucks 10/3792 S 17; zur Beschränkung
auf den nach der Lebensstellung des Bedürftigen angemessenen Unterhalt: BSG SozR 5870 § 11 Nr 2). Der in §
1612b Abs 1 BGB geregelte Anrechnungsvorgang für das Kindergeld ist entgegen dem Begehren der Klägerin nicht
einer Unterhaltsleistung iS von § 6 Abs 1 Nr 2 BErzGG aF gleichzustellen.
Nach § 1612b Abs 1 BGB ist das auf das Kind entfallende Kindergeld - auf den durch Entrichtung einer Geldrente
gemäß § 1612 Abs 1 BGB geschuldeten Kindesunterhalt - zur Hälfte anzurechnen, wenn - wie hier - an den
barunterhaltspflichtigen Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist. Dieser bei
Trennung der Eltern eingreifenden Anrechungsregelung liegt kindergeldrechtlich die Situation zu Grunde, dass die
(beiden Elternteilen zustehende) Kindergeldberechtigung (§ 62 Abs 1, § 63 Abs 1 EStG) und die
Auszahlungsberechtigung auseinander fallen. Nach dem Grundsatz des § 64 EStG wird für jedes Kind immer nur
einem Berechtigten Kindergeld gezahlt; bei mehreren Berechtigten erfolgt die Zahlung an denjenigen, der das Kind in
seinem Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs 2 Satz 1 EStG, "Obhutsprinzip"). Da das Kindergeld entsprechend
seinem gesetzlichen Ziel teilweise den Unterhaltsaufwand - gleichermaßen in bar und in Naturalien - für die Kinder
substituiert (vgl zur Entlastungsfunktion statt vieler: BGH FamRZ 1997, 806, 809 mwN), sind nur die
Erziehungspersonen kindergeldberechtigt. Die Kinder selbst - von den Fällen der Verletzung der Unterhaltspflicht iS
des § 74 EStG abgesehen - haben keinen Anspruch auf Kindergeld und sind damit auf ihre bürgerlich-rechtlichen
Unterhaltsansprüche verwiesen; es mag dann von den Erziehungspersonen erwartet werden können, diese Leistung
den Kindern zugute kommen zu lassen (vgl BSGE 29, 1 = SozR Nr 3 zu § 12 BKGG vom 14. April 1964; dazu auch §
16 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz). Dies gilt in Fällen wie hier für das Verhältnis zwischen der geschiedenen Ehefrau
des K und deren Kindern; nach der Anrechung des Halbanteils haben die Kinder gegen K insoweit aber keinen
Unterhaltsanspruch.
Schon der Wortlaut des § 1612b Abs 1 BGB lässt es fraglich erscheinen, ob er eine Unterhaltsleistung in Höhe des
hälftigen Kindergeldes betrifft (vgl BGHZ 40, 272, 277; Palandt/Sprau, BGB § 812 RdNr 3 mwN). An dem Vorliegen
einer "Leistung" im Sinne einer bewussten und zweckgerichteten, auf Vermögensmehrung gerichteten Zuwendung (vgl
BGHZ 40, 272, 277; Palandt/Sprau, BGB § 812 RdNr 3 mwN) ergeben sich insofern Zweifel, als es sich dabei um
einen gesetzlich angeordneten Vorgang handelt, der nicht auf einer willentlichen Disposition der Beteiligen beruht.
Zudem ist nicht klar, ob die in § 1612b Abs 1 BGB vorgesehene Anrechnung eher einer (teilweisen) Erfüllung der
Unterhaltsverpflichtung des S (vgl dazu Benkelberg, FuR 1999, 457, 458) oder einer Kürzung der
Barunterhaltsansprüche der Töchter entspricht (Argument aus § 1612b Abs 2 BGB, der (spiegelbildlich) eine
"Erhöhung" des Unterhaltsanspruchs gegen den Kindergeldempfänger vorsieht). Letztlich handelt es sich nach
Auffassung des Senats um eine eigenständige gesetzliche Regelung, die im Ergebnis sowohl zum Erlöschen eines
die hälftige Kindergeldberechtigung betreffenden Ausgleichsanspruchs des K gegen seine frühere Ehefrau als auch zu
einem entsprechenden Wegfall der Unterhaltsansprüche der Kinder gegen ihn führt (vgl dazu Scheiwe, ZfJ 1999, 423
f; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 5. Aufl 2000, RdNr 501, 539): Da K nur eine
hälftige Anspruchsberechtigung auf Kindergeld für die Kinder aus erster Ehe, aber keinen Auszahlungsanspruch hat,
entsteht ihm ein Anspruch auf Unterhaltsausgleich gegen die geschiedene Ehefrau, die das gesamte Kindergeld, also
neben ihrem eigenen hälftigen Kindergeldanspruch auch den hälftigen Anteil ihres geschiedenen Ehegatten ausgezahlt
erhält (vgl zum Ausgleichsanspruch BGHZ 70, 151, 154; BGH FamRZ 1988, 607, 609; "Unterfall des sog
familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs": BGH FamRZ 1988, 834 mwN; BGHZ 150, 12). Dieser mit der Auszahlung
des Kindergeldes an die geschiedene Ehefrau entstehende Ausgleichsanspruch wird nun kraft Gesetzes durch die
Anrechnungsregelung des § 1612b Abs 1 BGB abgegolten und damit zum Erlöschen gebracht. Gleichzeitig wird
dadurch auch das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen K und den unterhaltsberechtigten Kindern gesetzlich in einer
Weise überlagert und geprägt, dass K über seine hälftige Kindergeldberechtigung praktisch nicht frei zu Gunsten
seiner Kinder verfügen kann.
Entscheidend spricht der systematische Zusammenhang zwischen dem hier einschlägigen § 6 Abs 1 Nr 2 BErzGG
aF und § 5 Abs 2 Satz 3 BErzGG aF gegen die Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldanspruchs als abzugsfähige
Unterhaltsleistung. Beide Vorschriften betreffen den Unterhaltsaufwand für Kinder. Während § 5 Abs 2 Satz 3 BErzGG
aF voraussetzt, dass der Berechtigte für das Kind selbst Kindergeld bezieht, knüpft § 6 Abs 1 Nr 2 BErzGG aF
gerade an ein Fehlen solcher Zahlungen an. Da diese Regelungen bei vergleichbar hohen Einkommen in gleicher
Weise eine Verringerung des anrechenbaren Betrages bewirken, erscheint insoweit auch eine gleichsinnige
Behandlung des Kindergeldes geboten.
§ 5 Abs 2 Satz 3 BErzGG aF erhöht die allgemeine Einkommensgrenze für ein (kindergeldrelevantes) Kind im
gemeinsamen Haushalt um einen Betrag von DM 4.200,00. Dieser ist als pauschale Abgeltung der Mehrbelastung des
Familienetats durch ein Kind vergleichbar mit dem monatlichen Kindesunterhalt in der untersten Gruppe 1 von DM
349,00 für ein Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres bei einem Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten
bis DM 2.400,00/Monat, wie er sich nach den einschlägigen Unterhaltstabellen ergibt (vgl Düsseldorfer Tabelle Stand
1. Januar 1996, FamRZ 1995, 1323). Die relativ geringe, nicht am tatsächlich notwendigen Unterhaltsaufwand
orientierte Höhe des Kinderfreibetrages ist nur verständlich vor dem Hintergrund, dass erst die Hinzurechnung der
individuellen Kindergeldzahlung zu einer angemessenen - mit den Absetzungen für Werbungskosten und
Rentenversicherungsbeiträge vergleichbaren - Berücksichtigung der Unterhaltslast für das Kind führt. Hieran zeigt
sich, dass das gezahlte Kindergeld im Rahmen des § 5 Abs 2 Satz 3 BErzGG aF zwar konzeptionell berücksichtigt
ist, jedoch nicht durch entsprechende Erhöhung des Kinderfreibetrages zu einer zusätzlichen Verringerung des
anrechenbaren Einkommens führt.
Wenn demnach das dem Berechtigten (oder seinem Ehegatten) tatsächlich gezahlte Kindergeld bei der
Einkommensanrechnung (gemäß § 5 Abs 2 Satz 3 BErzGG aF) außer Betracht bleibt, muss dies ebenso im Falle der
Barunterhaltsleistung an ein Kind gelten, für das eine andere Person Kindergeld bezieht. Daraus folgt, dass der in §
1612b Abs 1 BGB geregelte Anrechnungsvorgang es nicht rechtfertigt, die nach § 6 Abs 1 Nr 2 BErzGG aF
berücksichtigungsfähige Unterhaltsleistung des K um die ihm für die Kinder zustehenden hälftigen Kindergeldanteile
zu erhöhen. In Bezug auf das BErzg zeigt sich damit, dass die mit dem Kindergeld bezweckte Entlastung
grundsätzlich sachgerecht und gleichwertig gegenüber den zu erhöhtem Einkommensgrenzbetrag und
Unterhaltsabzug berechtigten Personengruppen ausgestaltet ist.
Letztlich begehrt die Klägerin eine Übertragung des im Kindergeldrecht verwirklichten Gedankens der Freistellung des
Existenzminimums von der Einkommensteuer auf das BErzGG in der Weise, dass hier ein entsprechender Betrag
vom anrechenbaren Einkommen freizustellen sei. Diesem Begehren ist entgegenzuhalten, dass es eine solche
Verpflichtung des Gesetzgebers nicht gibt, dieser vielmehr in Ausübung seines Gestaltungsermessens grundsätzlich
frei darin ist, welches Einkommen er bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Berechtigten berücksichtigen will
(zum Ausschluss einer Kumulation von Begünstigungen vgl bereits die Senatsurteile SozR 3-5868 § 32 Nr 1 S 1, 8,
und Nr 10 S 58, 65). Die verfassungsrechtlich gebotene steuerrechtliche Freistellung des Existenzminimums der
Kinder wird bereits durch die entsprechenden Bestimmungen des Steuerrechts bewirkt; diese Entlastung wird auch
nicht durch die hier in Rede stehende Einkommensanrechnung beim BErzg in Frage gestellt. Das BErzg fließt nicht in
die Existenzsicherung des Kindes ein, sondern dient der Anerkennung der Erziehungsleistung und fördert die
Erziehung von Kindern, insbesondere indem es die vorübergehende Aufgabe einer Erwerbstätigkeit unterstützt; es ist
indessen bereits geklärt, dass hierbei die Leistungsfähigkeit der Familie in Rechnung gestellt werden darf (vgl BSG
SozR 3-7833 § 6 Nr 16).
Soweit die Klägerin zusätzlich auf die Formulierung des Unterhaltstitels abstellt, führt dieses zu keiner anderen
rechtlichen Bewertung. Sie verkennt insoweit, dass das anteilige Kindergeld - wie dargelegt - bereits begrifflich nicht
als Unterhaltsleistung des Ehemannes gegenüber den Kindern aus erster Ehe im Sinne des § 6 Abs 1 Nr 2 1.
Alternative BErzGG gewertet werden kann. Im Übrigen kommt in der von der Klägerin vorgeschlagenen Formulierung
eines Unterhaltstitels, die auch der familiengerichtlichen Praxis zu entsprechen scheint (vgl hierzu auch Palandt, aaO,
Einf v § 1601, RdNr 62), eindeutig die Differenzierung zwischen dem tatsächlich zu leistenden Barunterhalt und der
Höhe des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung des anteiligen Kindergeldes zum Ausdruck. Die Klägerin
bestreitet selbst nicht, dass Unterhaltsleistungen nach dem Wortlaut des § 6 Abs 1 Nr 2 BErzGG nur bis zu dem
"festgelegten Betrag" zu berücksichtigen sind. Dieses ist jedoch auch nach dem Wortlaut der von ihr benannten
Formulierung der Unterhaltsanspruch abzüglich des anteiligen Kindergeldes. Aus dieser Sicht führen in der
familiengerichtlichen Praxis möglicherweise auftretende Unterschiede bei der Formulierung von Unterhaltstiteln
jedenfalls im Zusammenhang mit der Gewährung von BErzg nicht zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung der
Unterhaltsverpflichteten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.