Urteil des BSG vom 11.12.1996

BSG (arbeitnehmer, gegenstand des verfahrens, betrieb, arbeitsausfall, arbeitslosigkeit, erworbene rechte, ordentliche kündigung, sgg, zahlung, aufhebungsvertrag)

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 29.1.2008, B 7/7a AL 20/06 R
Strukturkurzarbeitergeldanspruch - Bedrohung durch Arbeitslosigkeit - ordentlich
unkündbarer älterer Arbeitnehmer
Leitsätze
Der Anspruch auf Strukturkurzarbeitergeld setzt nicht voraus, dass der von der Kurzarbeit
betroffene Arbeitnehmer selbst von Arbeitslosigkeit bedroht ist; Voraussetzung ist insoweit nur,
dass er zur Gruppe der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern gehört, die in einer
betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst wurden, um
Massenentlassungen im Betrieb zu vermeiden.
Tatbestand
1 Der Rechtsstreit betrifft die Zahlung von Struktur-Kurzarbeitergeld (Struktur-KuG) ab 1.
Oktober 2001 für neun Arbeitnehmer.
2 Die Klägerin ist ein Komplettanbieter im Bereich von Transfer-, Qualifizierungs-, und
Personaldienstleistungen; ein Betriebsrat existiert nicht. Am 12. September 2001 beantragte
sie Struktur-KuG für Arbeitnehmer der Firma A. GmbH, die in einer unter ihrer Trägerschaft zu
bildenden betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE) zusammengefasst werden
sollten. Zuvor war am 3. September 2001 zwischen der A. GmbH, ihrem Betriebsrat und der
Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) eine Betriebsvereinbarung über die Schaffung neuer
Personalstrukturen abgeschlossen worden. Danach sollten bei der A. GmbH bei gleichzeitiger
Einschränkung wesentlicher Betriebsteile und der Zusammenlegung und Umstrukturierung
von Abteilungen Personalanpassungsmaßnahmen in erheblichem Umfang durchgeführt und
nicht produktionsnotwendige Arbeitsplätze im Betrieb stufenweise bis zum 30. Juni 2002
abgebaut werden. Um die Personalstärke von 186 auf 89 Arbeitnehmer zurückzuführen, war
eine Reduzierung um sieben Arbeitsplätze im Bereich "Einkauf", zwanzig Arbeitsplätze im
Bereich "Lager" und 70 Arbeitsplätze im Bereich "Produktion" beabsichtigt. Den von der
Entlassung betroffenen Arbeitnehmern sollte angeboten werden, in die unter der Trägerschaft
der Klägerin zu bildende beE überzuwechseln, in der ihnen eine angepasste berufliche
Qualifizierung ermöglicht und die Aufnahme in den ersten Arbeitsmarkt erleichtert werden
sollte. Für die Beschäftigten der Fa. A. GmbH hatte diese am 3. September 2001 mit der IG
Metall einen Haustarifvertrag (Inkrafttreten: 15. September 2001) zum Manteltarifvertrag (MTV)
für die Beschäftigten in der Metallindustrie Südwürttemberg/Hohenzollern vom 11. Dezember
1996/16. Dezember 1997 vereinbart, wonach § 4.4 MTV keine Anwendung findet, der eine
ordentliche Kündigung von Beschäftigten, die das 53., aber noch nicht das 65. Lebensjahr
vollendet haben, und dem Betrieb mindestens drei Jahre angehören, ausgeschlossen ist.
3 Am 22. Oktober 2001 zeigte die Klägerin einen Arbeitsausfall mit Arbeitsentgeltausfall in der
beE ab 1. Oktober 2001 bis 30. September 2003 für insgesamt 30 namentlich benannte
Arbeitnehmer an, die der Betriebsvereinbarung gemäß in der beE zusammengefasst worden
waren. Die Beklagte stellte fest, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung
von Struktur-KuG nach §§ 170, 175 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB
III) erfüllt seien, lehnte die Zahlung von Kug aber für neun Arbeitnehmer (H. E., J. G., H. W., H.
Z., W. B., G. F., V. I., K. K. und P. S.) ab, weil die in dem MTV enthaltene
Kündigungsbeschränkung für Personen, die das 53. Lebensjahr vollendet hätten und dem
Betrieb mindestens drei Jahre angehörten, der Gewährung von Kug entgegen stehe; diese
Arbeitnehmer bedürften wegen ihrer Unkündbarkeit keiner Zusammenfassung in einer beE
(Bescheid vom 5. Dezember 2001; Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2002).
4 Während die hiergegen erhobene Klage beim Sozialgericht (SG) Reutlingen Erfolg hatte
(Gerichtsbescheid vom 19. November 2003), hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-
Württemberg den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil
vom 13. Juli 2005). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dass der
Haustarifvertrag vom 3. September 2001 zwar auf Grund der Zustimmung der betroffenen
Arbeitnehmer anwendbar sei; diese hätten hierdurch wirksam auf den in § 4.4 MTV geregelten
Kündigungsschutz verzichten können. Die betroffenen neun Arbeitnehmer würden aber nicht
unter den Schutzzweck des § 175 SGB III fallen. Der Gesetzgeber habe nur die Arbeitnehmer
als schutzwürdig gesehen, die auf Grund der Strukturanpassungen von Massenentlassungen
bedroht seien. Die mögliche Entlassungsbedrohung sei jedoch erst durch den
Haustarifvertrag und die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer selbst geschaffen worden.
Ursache für das bestehende Entlassungsrisiko sei damit nicht die
Strukturanpassungsmaßnahme im eigentlichen Sinne, sondern der zulässige Verzicht der
Betroffenen auf eine ihnen zustehende Rechtsposition.
5 Mit der Revision rügt die Klägerin, das LSG nehme zu Unrecht an, dass der tarifliche
Kündigungsschutz gemäß § 4.4 MTV erst durch die Zustimmung der Arbeitnehmer entfallen
sei. Der Kündigungsschutz sei unabhängig von einer individuellen Zustimmung betroffener
Arbeitnehmer aufgehoben worden. Selbst wenn man anderer Auffassung sei, stehe der
Schutzzweck des § 175 SGB III der Bewilligung von Struktur-Kug nicht entgegen. Die
betroffenen Arbeitnehmer hätten zu Recht darauf vertraut, dass der zuvor abgeschlossene
Haustarifvertrag wirksam sei.
6
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den
Gerichtsbescheid des SG zurückzuweisen.
7
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8 Sie ist der Ansicht, dass das Urteil des LSG nicht zu beanstanden sei.
Entscheidungsgründe
9 Die Revision der Klägerin ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ).
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Struktur-Kug für die neun im Tenor der
SG-Entscheidung genannten Arbeitnehmer.
10 Gegenstand des Verfahrens, das die Klägerin als Prozessstandschafterin dieser neun
Arbeitnehmer führt (vgl dazu: BSGE 22, 181, 183; BSGE 38, 94, 95 f = SozR 1500 § 75 Nr 4
S 3 f; BSG SozR 4-4300 § 323 Nr 1 S 4), ohne dass deren Beiladung nach § 75 Abs 2 SGG
notwendig wäre (BSG SozR 4-4300 § 323 Nr 1 S 4), ist der Bescheid vom 5. Dezember 2001
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2002. Richtige Klageart ist die
kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4, § 56 SGG). Das
Verwaltungsverfahren für die Gewährung von Kug ist idR zweistufig ausgestaltet. Mit der
Anzeige des Arbeitsausfalls nach § 173 Abs 1 SGB III, die der Arbeitgeber oder die
Betriebvertretung - soweit vorhanden - erstattet, wird eine verselbstständigte Entscheidung
(Anerkennungsbescheid; BSG SozR 4100 § 64 Nr 5 S 13 f) der Agentur für Arbeit darüber
herbeigeführt, ob einzelne Voraussetzungen für die Gewährung von Kug (erheblicher
Arbeitsausfall, betriebliche Voraussetzungen) vorliegen (§ 173 Abs 3 SGB III, hier in der
Normfassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 - BGBl I
594). Dem Anerkennungsverfahren schließt sich üblicherweise erst das Leistungsverfahren
an, in dem in der zweiten Stufe jeweils für Zeiträume, die durch den Leistungsantrag (§ 323
Abs 2 SGB III) bestimmt werden, das den Arbeitnehmern zustehende Kug und die dem
Arbeitgeber zustehenden Zuschüsse bewilligt werden (§§ 177 ff SGB III; vgl zum
Verwaltungsverfahren: BSG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 7 RAr 22/89 -, NZA 1990, 705 f
mwN; s auch Söhngen in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 6 RdNr
86 ff). Werden die betrieblichen Voraussetzungen und das Vorliegen eines erheblichen
Arbeitsausfalls für die Gewährung von Kug dem Grunde nach anerkannt, Kug auf Antrag des
Arbeitgebers für namentlich benannte Arbeitnehmer in diesem Bescheid jedoch ausdrücklich
abgelehnt, sind die zwei Stufen des Verwaltungsverfahrens in einem Bescheid
zusammengefasst, so dass die verbundene Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig ist
(BSG, Urteil vom 15. Februar 1990, aaO); es bedarf dann keines gesonderten
Leistungsantrages mehr. So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat im Bescheid vom 5.
Dezember 2001 nach der von ihr vorgenommenen Prüfung durch Verwaltungsakt das
Vorliegen der in § 170 SGB III und § 175 SGB III (idF des Einmalzahlungs-
Neuregelungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 - BGBl I 1971) genannten Voraussetzungen
für die Gewährung von Kug anerkannt, Kug für neun Arbeitnehmer durch weitere Verfügung
(= Verwaltungsakt) im Hinblick auf § 4.4 MTV aber gleichzeitig abgelehnt.
11 Die bezeichneten Arbeitnehmer haben ab Beginn des Arbeitsausfalls am 1. Oktober 2001
(Anzeige über den Arbeitsausfall am 22. Oktober 2001; § 173 Abs 2 SGB III) einen Anspruch
auf Struktur-Kug (§ 169 SGB III idF des AFRG iVm § 175 SGB III). Nach § 175 Abs 1 SGB III
besteht Anspruch auf Struktur-Kug auch in den Fällen eines nicht nur vorübergehenden
Arbeitsausfalls, wenn (1.) Strukturveränderungen für einen Betrieb mit einer Einschränkung
und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen verbunden sind
und mit Personalanpassungsmaßnahmen einhergehen und (2.) die vom Arbeitsausfall
betroffenen Arbeitnehmer zur Vermeidung von Entlassungen einer erheblichen Anzahl von
Arbeitnehmern des Betriebes (§ 17 Abs 1 des Kündigungsschutzgesetzes) in einer beE
zusammengefasst sind. Da die Beklagte in dem Anerkennungsbescheid die allgemeinen (§
169 Nr 1 iVm 170 SGB III: erheblicher Arbeitsausfall) sowie die in § 175 SGB III normierten
Voraussetzungen - mit einer Einschränkung (dazu später) - bereits bestandskräftig
festgestellt hat, bedarf es im vorliegenden Verfahren auch hierüber keiner Entscheidung
mehr. Zu prüfen bleibt allerdings noch, ob bei den durch Kurzarbeit mit Arbeitsentgeltausfall
(§ 169 Nr 1 SGB III) betroffenen neun Arbeitnehmern die persönlichen Voraussetzungen für
die Zahlung von Struktur-Kug vorliegen. Die betrieblichen Voraussetzungen des § 169 Nr 2
SGG iVm § 171 SGG (Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers regelmäßig im
Betrieb) sind ohnehin erfüllt.
12 Auch die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kug nach § 169 Nr 3 SGB
III iVm § 172 Abs 1 SGB III (idF des AFRG) liegen vor. Diese sind erfüllt, wenn (1.) der
Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
fortsetzt, aus zwingenden Gründen aufnimmt oder im Anschluss an die Beendigung eines
Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt, (2.) das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder
durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und (3.) der Arbeitnehmer nicht vom
Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist. Für das Struktur-Kug als Sonderform des Kug
finden die allgemeinen Regelungen über das Kug allerdings nur Anwendung, soweit § 175
SGB III dem nicht entgegensteht (allgemeine Meinung; vgl nur Bieback in Gagel, SGB III, §
175 RdNr 11, 56 mwN, Stand Juli 2003). Hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen
gelten damit die in § 172 Abs 1 Nr 3 iVm § 172 Abs 2 und 3 SGB III genannten
Ausschlussgründe und (ab 1. Januar 2002) § 172 Abs 1 a SGB III (Kug bei
Arbeitsunfähigkeit für den Entgeltfortzahlungszeitraum) während § 172 Abs 1 Nr 2 SGB III
von § 175 Abs 3 SGB III (Leistungsanspruch auch für gekündigte Arbeitnehmer oder bei
Auflösung des Arbeitsvertrags durch Aufhebungsvertrag) verdrängt und § 172 Abs 1 Nr 1
SGB III durch die Regelung des § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 iVm Abs 2 SGB III
(Zusammenfassung in einer beE) modifiziert wird.
13 Ausschlussgründe für die Gewährung von Kug liegen nicht vor. Ausgeschlossen sind nach §
172 Abs 2 SGB III Arbeitnehmer, (1.) die als Teilnehmer an einer beruflichen
Weiterbildungsmaßnahme Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld beziehen, wenn diese
Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt
wird, (2.) während der Zeit, in der sie Krankengeld beziehen, oder (3.) die in einem Betrieb
des Schaustellergewerbes oder einem Theater-, Lichtspiel- oder Konzertunternehmen
beschäftigt sind. Ausgeschlossen sind nach § 172 Abs 3 SGB III daneben Arbeitnehmer,
wenn und solange sie bei einer Vermittlung nicht in der vom Arbeitsamt verlangten und
gebotenen Weise mitwirken. Nach den Feststellungen des LSG liegt keiner der genannten
Ausschlussgründe bei den neun Arbeitnehmern vor. Diese waren nach dem
Anerkennungsbescheid der Beklagten auch in einer beE zusammengefasst, und zwar nicht
nur vorübergehend, um anschließend einen anderen Arbeitsplatz des Betriebs zu besetzen
(§ 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 iVm Abs 2 SGB III).
14 Weitere von § 172 SGB III abweichende Regelungen enthält § 175 SGB III nicht. Die
Voraussetzungen des § 175 Abs 1 Nr 1 SGB III (Strukturveränderungen mit
Personalanpassung) hat die Beklagte ausdrücklich anerkannt. Ob der einzelne
Arbeitnehmer, für den Kug gezahlt werden soll, ordentlich kündbar ist, ist für die Gewährung
von Struktur-Kug entgegen der Ansicht der Beklagten und des LSG ohne Belang, so dass
die Frage, ob der Haustarifvertrag wirksam den bereits erworbenen Kündigungsschutz
aufheben konnte, nicht beantwortet werden muss. Eine entsprechende persönliche
Voraussetzung wird in § 175 SGB III tatbestandlich gerade nicht geregelt. Schon der
Wortlaut gibt - anders als die Nachfolgeregelung des § 216 b Abs 4 Nr 1 SGB III (Transfer-
Kug) - keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer nur
dann einen Anspruch auf Struktur-Kug haben, wenn sie selbst von Arbeitslosigkeit bedroht
sind. Während nach der Nachfolgeregelung des § 216 b Abs 4 SGB III die persönlichen
Voraussetzungen ausdrücklich nur dann erfüllt sind, wenn der Arbeitnehmer "von
Arbeitslosigkeit bedroht ist" (vgl § 216 b Abs 4 Nr 1 SGB III), setzt § 175 Abs 1 Nr 2 SGB III
(nur) voraus, dass die vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer zur Vermeidung von
Entlassungen "einer erheblichen Anzahl von Arbeitnehmern" des Betriebes (§ 17 Abs 1 des
Kündigungsschutzgesetzes ) in einer beE zusammengefasst sind, ohne dass
deren Identität mit den Arbeitnehmern verlangt wird, deren Entlassung vermieden werden
soll. Ein solches am Wortlaut der Norm orientiertes Verständnis ergibt sich insbesondere bei
systematischer und teleologischer Auslegung. Sinn und Zweck des Struktur-Kugs war es,
Massenentlassungen iS von § 17 KSchG zur Entlastung des Arbeitsmarktes in den Fällen zu
vermeiden, in denen eine dauerhafte Umstellung des Betriebsablaufs
Personalanpassungsmaßnahmen in erheblichem Umfang nach sich zog (BR-Drucks 550/96
S 186). § 175 SGB III bindet die Voraussetzungen an die Gewährung des Struktur-Kug nicht
an das Schicksal des einzelnen Arbeitnehmers, also an den Erhalt seines Arbeitsplatzes,
sondern an die Situation des jeweiligen Betriebes, seiner Strukturkrise und deren
Auswirkungen (vgl auch Bieback in Gagel, SGB III, § 175 RdNr 56, Stand Juli 2003).
15 Struktur-Kug kann dabei auch dazu dienen, die im Betrieb verbliebenen Arbeitsplätze
abzusichern, die nicht durch Struktur-Kug gefördert werden, also generell Entlassungen zu
vermeiden. Nicht anders ist der Bezug auf § 17 KSchG zu verstehen. Deshalb ist nicht
maßgeblich darauf abzustellen, ob die in einer beE zusammengefassten Arbeitnehmer
selbst von einer Entlassung bedroht sind, sondern ob überhaupt Entlassungen - auch der im
Betrieb verbleibenden Arbeitnehmer - in der von § 17 KSchG vorgegebenen Größenordnung
durch die Zusammenfassung der von dem Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer in einer
beE vermieden werden können. Auch § 175 Abs 2 SGB III zwingt nicht etwa deshalb zu
einer anderen Auslegung der Norm, weil nicht ordentlich kündbare Arbeitnehmer keiner
Qualifizierungsmaßnahmen bedürften. Zum einen ist § 175 Abs 2 SGB III ohnehin nur eine
Sollvorschrift, zum anderen bedarf auch oder sogar erst recht der nicht ordentlich kündbare,
idR ältere Arbeitnehmer, der durch Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag oder (rechtswidrige,
gerichtlich aber nicht angegriffene) Arbeitgeberkündigung seinen Arbeitsplatz verlieren wird,
nachhaltiger Qualifizierungsmaßnahmen zu einer erfolgreichen Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt.
16 Selbst wenn man mit der Beklagten jedoch verlangen wollte, dass der in der beE
beschäftigte Arbeitnehmer selbst von Arbeitslosigkeit bedroht sein muss, würde dies wohl
nichts an dem Ergebnis ändern. § 17 SGB III enthält eine Legaldefinition für den
Personenkreis der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer. Von Arbeitslosigkeit
bedrohte Arbeitnehmer sind danach Personen, die versicherungspflichtig beschäftigt sind,
alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und voraussichtlich nach
Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden. Diese Voraussetzungen sind bei den
betroffenen neun Arbeitnehmern wohl selbst dann gegeben, wenn der Haustarifvertrag im
Hinblick auf die Rechsprechung des BAG (AP Nr 20 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa; AP
Nr 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gewerkschaften) keine Anwendung finden sollte. § 17 SGB III
setzt hinsichtlich des bevorstehenden Beschäftigungsendes lediglich die durch konkrete
objektive Anhaltspunkte gerechtfertigte Annahme (Prognose) voraus, dass die
Beschäftigung in absehbarer Zeit beendet sein wird, was allerdings vom LSG hätte
festgestellt werden müssen. Auch eine zu erwartende rechtswidrige Kündigung, ein
Aufhebungsvertrag oder die Eigenkündigung rechtfertigen den Schluss auf eine drohende
Arbeitslosigkeit (Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, § 17 RdNr 23, Stand Juni 2001;
Siefert-Hänsle in PK-SGB III, 2. Aufl 2004, § 17 RdNr 4). Maßgebend für eine etwa zu
fordernde drohende Arbeitslosigkeit wäre folglich unabhängig von der Wirksamkeit des
Haustarifvertrages allein die ernste Absicht des Arbeitgebers, die neun betroffenen
Arbeitnehmer zu entlassen. Eine solche Absicht ist - ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit
einer Kündigung ankäme - durch die in der Anzeige über den Arbeitsausfall beigefügte
Übersicht über die zu kündigenden Arbeitnehmer jedenfalls dokumentiert. Diese Übersicht
nennt ausdrücklich die neun betroffenen Arbeitnehmer als außerordentlich zu kündigende
Arbeitnehmer. Einer hypothetischen kündigungsrechtlichen Einzelfallprüfung, bezogen auf
die beabsichtigte ordentliche bzw außerordentliche Kündigung, unter Berücksichtigung der
Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer, der Rechtmäßigkeit des Haustarifvertrages oder eines
etwaigen Verzichts des Arbeitnehmers auf tarifvertraglich erworbene Rechte, bedürfte es
danach nicht (vgl zu § 216 b Abs 4: Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, § 216b RdNr 104,
Stand Juni 2007).
17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.