Urteil des BSG vom 25.04.2007

BSG: festsetzung der beiträge, versicherungspflicht, rechtliches gehör, krankenversicherung, niedersachsen, krankenkasse, kapitalleistung, kapitalzahlung, direktversicherung, beitragspflicht

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Kassel, den 13. April 2007
Terminvorschau Nr. 19/07
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 25. April 2007 über fünf Revisionen zum
Beitragsrecht in der Krankenversicherung, der Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit bei
privat Krankenversicherten und der Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung
mündlicher Verhandlung sowie über drei Revisionen zum
Beitragsrecht in der Krankenversicherung und
zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
entscheiden.
A. Nach mündlicher Verhandlung
1)
Termin wurde aufgehoben
10.00 Uhr - B 12 KR 13/06 R - E. W. ./. Techniker Krankenkasse
Der Kläger ist Mitglied der beklagten Krankenkasse. Er bezieht Arbeitslosengeld (Alg), das aus einem
Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung berechnet ist.
Daneben erhält er eine Betriebsrente seines früheren Arbeitgebers. Die Arbeitsverwaltung leistete Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung nach beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 80 vH der
Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (KV). Die Beklagte forderte vom Kläger Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Betriebsrente. Sie berücksichtigte dabei als
beitragspflichtige Einnahme einen Betrag von 697,50 € der Betriebsrente, das entspricht 20 vH der
Beitragsbemessungsgrenze in der KV. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das SG hat die Ansicht
der Beklagten bestätigt, dass, soweit die Arbeitsverwaltung nur Beiträge aus einem Entgelt unterhalb der
Beitragsbemessungsgrenze leiste, der Versicherte auch aus anderen beitragspflichtigen Einnahmen bis
zur Beitragsbemessungsgrenze selbst Beiträge leisten müsse.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, der das Urteil des SG für unrichtig hält.
SG Mainz - S 7 KR 108/05 -
2) 10.45 Uhr - B 12 AL 2/06 R - B. S. ./. Bundesagentur für Arbeit
beigeladen: Signal Krankenversicherung AG
Der Kläger bezieht Alg. Er ist auch während des Alg-Bezuges bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen versichert. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Alg (Bescheid vom
9.3.2005). Für die Festsetzung des Alg verminderte die Beklagte das Bemessungsentgelt um eine
Sozialversicherungspauschale. Gegen den Bescheid über die Bewilligung des Alg legte der Kläger
Widerspruch ein und machte geltend, er sei wegen seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung mit
dem Abzug der Sozialversicherungspauschale nicht einverstanden. Nach der Bewilligung des Alg
übernahm die Beklagte die Beiträge des Klägers zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung und
setzte die dem Kläger zu erstattenden Beiträge für bereits abgelaufene Monate mit drei Schreiben von
April und Mai 2005 in Höhe des Betrages fest, den sie bei Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Krankenversicherung hätte zahlen müssen. Gegen diese Festsetzungen des zu übernehmenden
Krankenversicherungsbeitrags wandte sich der Kläger jeweils mit Widersprüchen. Die Beklagte hat mit
Widerspruchsbescheid vom 6.6.2005 über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 9.3.2005 wegen
Höhe des Alg entschieden und diesen Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger hat Klage erhoben und
geltend gemacht, ihm seien höhere Beiträge zur KV zu erstatten. Klage und Berufung sind erfolglos
geblieben. Das SG und das LSG haben als Gegenstand des Widerspruchsbescheides auch die
Bescheide, in denen die Beklagte über die Höhe der zu erstattenden Krankenversicherungsbeiträge
entschieden hatte, angesehen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Ziel weiter, einen höheren Beitrag zur privaten Kranken- und
Pflegeversicherung erstattet zu bekommen.
SG Dortmund - S 27 AL 233/05 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 19 AL 202/05 -
In den folgenden drei Revisionsverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob die jeweils unter 1.
Beigeladenen bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt oder selbstständig tätig waren. Streitig ist
dabei insbesondere, ob die beklagten Krankenkassen vor einer zeitlichen Ausweitung der festgestellten
Versicherungspflicht während des Widerspruchsverfahrens die Klägerin anhören mussten und ob eine
möglicherweise unterbliebene Anhörung geheilt ist.
Im Einzelnen liegen die folgenden Sachverhalte zugrunde:
3) 11.30 Uhr - B 12 KR 26/06 R - H. A. GmbH ./. KKH und 4 Beigeladene
Der zu 1. Beigeladene war für die Klägerin aufgrund eines als Handelsvertretervertrag bezeichneten
Vertrages von 1995 bis 2001 tätig. Im Jahr 1999 wandte er sich an die Beklagte mit der Bitte, die
Versicherungspflicht dieser Tätigkeit festzustellen. Die Beklagte stellte sowohl gegenüber dem
Beigeladenen zu 1. als auch gegenüber der Klägerin fest, dass der Beigeladene zu 1. seit Januar 1999 als
Handelsvertreter iS des § 7 Abs 1 SGB IV abhängig beschäftigt sei. Er sei seit 1.1.1999
sozialversicherungspflichtig. Den Widerspruch der Klägerin wies sie zurück. Im Widerspruchsbescheid
führte sie ua auch aus, das Versicherungsverhältnis des Beigeladenen zu 1. sei "ab 1. Januar 1995
(Beginn der Tätigkeit)" umzustellen. Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos. Während des
Berufungsverfahrens hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, es bestünden Bedenken dagegen, dass
die Zeit vor dem 1.1.1999 mit Bescheid und Widerspruchsbescheid beschieden worden sei. Diese Zeit
tauche erst im Widerspruchsbescheid auf, sodass der Klägerin kein rechtliches Gehör gewährt worden sei.
Im Berufungsurteil hat das LSG dazu ausgeführt, dass die Beklagte die Klägerin vor der Ausdehnung der
Versicherungspflicht auf die Zeiträume bereits ab 1.8.1995 nicht angehört habe, sei ein Verfahrensfehler.
Dieser sei jedoch geheilt worden. Die Klägerin habe von der ihr im Berufungsverfahren ausdrücklich und
konkret eingeräumten Möglichkeit ihr Anhörungsrecht auszuüben, keinen Gebrauch gemacht. Damit sei
die Verletzung des Anhörungsrechts geheilt.
Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin ausdrücklich ausschließlich gegen die Rechtsansicht des LSG,
die unterbliebene Anhörung sei hier geheilt.
SG Braunschweig - S 6 KR 112/00 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 4 KR 55/02 -
4) 11.30 Uhr - B 12 KR 27/06 R - H. A. GmbH ./. KKH und 4 Beigeladene
Der Sachverhalt entspricht vollständig dem unter Nr 3 geschilderten.
SG Braunschweig - S 6 KR 113/00 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 4 KR 56/02 -
5) 11.30 Uhr - B 12 KR 28/06 R - H. A. GmbH ./. DAK und 4 Beigeladene
Die Beigeladene zu 1. war ebenfalls für die Klägerin von 1994 bis 2001 tätig. Auch sie wandte sich 1999
an die Beklagte zur Feststellung der Versicherungspflicht ihrer Tätigkeit für die Klägerin. Die Beklagte
stellte fest, dass die Beigeladene zu 1. bei der Klägerin abhängig beschäftigt und deshalb seit 1.1.1999
sozialversicherungspflichtig in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung sei. Die Klägerin legte
Widerspruch ein. Während des Widerspruchsverfahrens teilte die Beklagte der Klägerin mit, der Bescheid
sei insoweit fehlerhaft, dass die Versicherungspflicht nicht erst am 1.1.1999, sondern bereits mit Beginn
der Beschäftigung im März 1994 eingetreten sei. Später wies sie den Widerspruch der Klägerin insgesamt
zurück. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Auch hier hat das LSG ausgeführt, es sei
zweifelhaft, ob die Klägerin vor Erlass des während des Widerspruchsverfahrens ergangenen Bescheides
über die Feststellung der Versicherungspflicht für die Zeit vor 1999 angehört worden sei. Ein möglicher
Anhörungsfehler sei aber geheilt.
Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin wiederum gegen die Annahme des LSG, ein möglicher
Anhörungsfehler sei geheilt.
SG Braunschweig - S 6 KR 163/00 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 4 KR 57/02 -
B. Ohne mündliche Verhandlung
6) - B 12 KR 25/05 R - W. H. ./. AOK Bayern - Die Gesundheitskasse -
Die Beteiligten streiten darüber, ob auf die Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung Beiträge zur
gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen sind.
Der Arbeitgeber der Klägerin schloss 1977 zu ihren Gunsten bei einem Lebensversicherungsunternehmen
eine Kapitallebensversicherung ab. Aus dieser Versicherung erhielt die Klägerin zum 1.5.2004 eine
Einmalzahlung. Die Beklagte, bei der Klägerin wegen des Bezuges von Alg pflichtversichert, setzte wegen
der Kapitalleistung aus der Direktversicherung für die Zeit ab Mai 2004 monatliche Beiträge nach einem
Beitragssatz von 14,9 vH aus einem Betrag von 1/120 der Direktversicherung fest. Widerspruch, Klage
und Berufung gegen die Beitragsfestsetzung blieben erfolglos.
Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Festsetzung der Beiträge aus der
Kapitalleistung. Die Einbeziehung einmaliger Leistungen in die Beitragspflicht sei verfassungswidrig.
SG Bayreuth - S 9 KR 330/04 -
Bayerisches LSG - L 4 KR 27/05 -
7) - B 12 KR 26/05 R - H.-W. S ./. DAK
Auch hier wendet sich der Kläger, der als Rentner bei der beklagten Krankenkasse pflichtversichert ist,
gegen die Beitragspflicht der Kapitalzahlung einer Direktlebensversicherung. Der Sachverhalt entspricht
dem unter Nr 6 dargestellten.
SG Oldenburg - S 6 KR 161/04 -
8) - B 12 KR 30/06 R - K. Z. ./. AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse
und 2 Beigeladene
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner Beschäftigung bei dem zu 2. Beigeladenen der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Der Kläger ist Vorstandsmitglied der M. AG, die am 6.11.2003 errichtet und im Februar 2004 in das
Handelsregister eingetragen worden war. Der Kläger war bei der Beigeladenen zu 2. vor dem 6.11.2003 und
bis Ende 2006 beschäftigt und unterlag in dieser Beschäftigung bis zum 6.11.2003 der
Rentenversicherungspflicht. Im Juni 2004 beantragte er bei der Beklagten die Feststellung, dass er wegen
seiner Vorstandstätigkeit in der Rentenversicherung in seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2.
versicherungsfrei sei. Die Beklagte stellte fest, dass der Kläger weiterhin rentenversicherungspflichtig sei.
Widerspruch und Klage blieben erfolglos.
Mit seiner Revision macht der Kläger weiterhin geltend, dass er als Vorstandsmitglied einer
Aktiengesellschaft in der Rentenversicherung auch in weiteren Beschäftigungen versicherungsfrei sei.
SG Duisburg - S 11 KR 1/05 -
Kassel, den 18. April 2007
Nachtrag zur Terminvorschau Nr. 19/07
Der Termin in der Sache B 12 KR 13/06 R um 10.00 Uhr wurde aufgehoben.
SG Mainz - S 7 KR 108/05 -