Urteil des BSG vom 13.11.2008

BSG: geldinstitut, treu und glauben, rente, rückforderung, verletzung der anzeigepflicht, verfügung, geldleistung, deutsche bundespost, tod, handbuch

Bundessozialgericht
Urteil vom 13.11.2008
Sozialgericht Aurich S 6 RA 144/02
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 RA 337/04
Bundessozialgericht B 13 R 48/07 R
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. April 2007
aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen. Der Streitwert wird auf EUR 2.715,92 Euro festgesetzt.
Gründe:
I
1
Der klagende Rentenversicherungsträger begehrt vom beklagten Geldinstitut die Rücküberweisung überzahlten
Altersruhegeldes für den Versicherten Dr. (nachfolgend: Dr. T.). Beigeladen ist der Sohn des verstorbenen
Versicherten und Alleinerbe T ...
2
Dr. T. bezog von der Klägerin seit Juli 1978 Altersruhegeld, das auf sein bei der Beklagten geführtes Kontokorrent-
Girokonto überwiesen wurde. Dieses befand sich im hier maßgeblichen Zeitraum (Dezember 2000 bis 15.8.2001) stets
im Haben (berücksichtigt man eine irrtümliche Abbuchung der Beklagten vom 29.6.2001 nicht, die mit derselben
Wertstellung am 3.7.2001 wieder zurückgebucht wurde). Der monatliche Zahlbetrag belief sich bis Juni 2001 auf
1.780,17 DM und ab Juli 2001 auf 1.814,25 DM. Nachdem die Klägerin von der Krankenkasse am 20.7.2001 die
Mitteilung erhalten hatte, Dr. T. sei bereits am 5.12.2000 verstorben, stellte sie die weitere Zahlung des
Altersruhegeldes mit dem Monat August 2001 ein und forderte am 15.8.2001 durch den Rentenservice der Deutschen
Post überzahlte 14.184,10 DM (= 7.252,22 Euro) von der Beklagten zurück. Diese lehnte unter Hinweis darauf, dass
die überwiesenen Rentenbeträge "zur Zahlung von Darlehensverbindlichkeiten" aufgezehrt worden seien und der
Beigeladene zusätzlich am 10.1.2001 Überweisungen in Höhe von ca 4.000,00 DM vorgenommen habe, eine
Erstattung ab.
3
Mit Bescheid vom 21.1.2002 forderte die Klägerin den Beigeladenen zur Erstattung des Überzahlungsbetrags in Höhe
von 14.184,10 DM (= 7.252,22 Euro) auf. Dies lehnte der Beigeladene ab (Schreiben vom 17.2. und 6.8.2002). Da der
Beigeladene sein letztes Schreiben hilfsweise als Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.1.2002 verstanden haben
wollte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1.7.2004 mit der Begründung zurück, dass
nach § 118 Abs 4 Satz 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) diejenigen Personen zur Erstattung der
Rentenbeträge verpflichtet seien, die Geldleistungen nach dem Tode des Versicherten zu Unrecht empfangen
und/oder über die entsprechenden Beträge verfügt hätten. Mit Schreiben vom 22.10.2004 erhob der Beigeladene
Einwände gegen diesen Widerspruchsbescheid; eine Klage ist insoweit nicht ersichtlich.
4
Gegenüber der Beklagten reduzierte die Klägerin mit Schreiben vom 18.4.2002 ihr Zahlungsbegehren auf 9.099,61 DM
(= 4.652,56 Euro); den Betrag errechnete sie aus befriedigten Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 11.162,11 DM
abzüglich rückbelasteter 2.062,50 DM. Die Beklagte zahlte an die Klägerin 1.479,79 DM; dies sei der Betrag, der am
Tag der Geltendmachung der Rückforderung auf dem Girokonto des verstorbenen Dr. T. als Guthaben vorhanden
gewesen sei.
5
Auf die am 13.11.2002 erhobene allgemeine Leistungsklage der Klägerin hat das Sozialgericht Aurich (SG) die
Beklagte mit Urteil vom 18.11.2004 zur Zahlung von 2.715,92 Euro (= 5.311,88 DM) verurteilt, wobei es von der
Forderung der Klägerin weitere 2.604,17 DM in Abzug gebracht hat, die bereits vor Eingang der Rente am 28.12.2000
vom Konto abgebucht worden seien (6.495,44 DM (getilgte Darlehensverbindlichkeiten) zuzüglich 296,23 DM
(Guthaben) = 6.791,67 DM; abzüglich bereits gezahlter 1.479,79 DM = 5.311,88 DM = 2.715,92 Euro).
6
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 26.4.2007
zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin beruhe auf § 118 Abs 3
Satz 2 SGB VI. Hinsichtlich der getilgten Darlehensverbindlichkeiten könne sich die Beklagte nicht auf den
Entreicherungseinwand des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI berufen, denn das Geldinstitut habe den überwiesenen Betrag
zur Befriedigung eigener Forderungen iS des § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI verwendet. Zwar sei dies nicht im
Kontokorrentverfahren geschehen, sondern der verstorbene Dr. T. habe noch zu Lebzeiten entsprechende
Verfügungen getroffen, die der Beigeladene als über das Konto verfügungsberechtigter Erbe nicht rückgängig
gemacht, sondern stillschweigend genehmigt habe. Die Verfügung des Erblassers habe dem beklagten Geldinstitut
jedoch in ähnlicher Weise wirtschaftlich zum Vorteil gereicht, wie dies im Kontokorrentvertrag bei debitorischem
Kontostand und Verrechnung des Geldinstituts zum Zeitpunkt des Saldenanerkenntnisses der (vergleichbare) Fall sei.
Damit führe der Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI zur Rückzahlungsverpflichtung der
beklagten Bank auch in Höhe derjenigen Zahlungen, die nach dem Tode des Dr. T. aus dem maßgeblichen Konto zu
Gunsten von Darlehensverbindlichkeiten geflossen seien und die Forderungen des beklagten Geldinstituts gegen den
verstorbenen Dr. T. (bzw den Beigeladenen) befriedigt hätten. Eine (mögliche) Inanspruchnahme des Beigeladenen
durch den Rentenversicherungsträger unterfalle nicht dem Streitgegenstand und sei deshalb nicht zu prüfen.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung von Bundesrecht (§ 118 Abs 3 Satz 3 und 4
SGB VI) und führt zur Begründung aus: Mit der noch vom verstorbenen Dr. T. in Auftrag gegebenen
Darlehensrückzahlung habe sie ein noch von diesem eingeleitetes bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten dessen
Kontos ausgeführt. Dies sei wie die zu Gunsten eines Dritten erteilte Lastschrift zu beurteilen, die nach dem Urteil des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 9.12.1998 (BSGE 83, 176 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4) als anderweitige Verfügung iS
des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI zu behandeln sei. Denn im Unterschied zum Kontokorrentgeschäft sei eine
Reduzierung ihrer Forderungen gegen den Erben des verstorbenen Kontoinhabers nicht automatisch durch die
Wertstellung auf einem im Soll geführten Konto erfolgt, sondern aufgrund einer gesonderten Verfügung des
Kontoinhabers noch zu Lebzeiten, der von dem Beigeladenen nachträglich nicht widersprochen worden sei. Diese
Überweisungen seien zudem nicht allein aus den Rentenzahlungen der Klägerin erbracht worden, sondern auch aus
anderen Gutschriften, die auf dem Konto eingegangen seien. Angesichts der noch vom verstorbenen Kontoinhaber
verfügten Überweisungen seien die inzwischen gutgeschriebenen Beträge auf dem Konto nur "durchlaufende Posten"
gewesen. Sie, die Beklagte, ziehe aus den noch vom verstorbenen Versicherten veranlassten Überweisungen keinen
offensichtlichen wirtschaftlichen Vorteil; nicht jede Verwertungshandlung einer Bank zu deren Gunsten schließe
automatisch den Entreicherungseinwand des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI aus. Vielmehr sei über das Konto von einer
berechtigten Person verfügt worden, und sie, die Beklagte, sei aufgrund des Girovertrags verpflichtet gewesen, die
Verfügungen auszuführen. Zudem hätten die Vorinstanzen unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin bereits am
20.7.2001 Kenntnis davon gehabt habe, dass Dr. T. im Dezember 2000 verstorben sei. Gleichwohl sei noch unter dem
30.7.2001 die Rente auf dessen Konto eingezahlt worden. Damit habe die Klägerin bewusst in Kenntnis der
Nichtschuld geleistet. Eine Rückforderung sei insoweit analog § 814 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
ausgeschlossen. Sie, die Beklagte, hingegen treffe keine Nachprüfungspflicht hinsichtlich eingehender
Rentenzahlungen. Sie sei auch nicht verpflichtet, im Interesse des Rentenversicherungsträgers darüber zu wachen,
dass der Rentner nicht anderweitig über gutgeschriebene Beträge verfüge, die dem Rentenversicherungsträger
zurückzuzahlen seien (Hinweis auf Bundesgerichtshof NJW 1983, 1779). Schließlich widerspreche es dem Grundsatz
von Treu und Glauben, wenn sie nach wirksamen Verfügungen des Kontoberechtigten über die gutgeschriebenen
Rentenbeträge zur Rückerstattung verpflichtet sei. Dies gelte erst Recht, wenn man berücksichtige, dass der
Beigeladene als Alleinerbe nach § 60 Abs 1 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet gewesen sei,
den Tod des Versicherten unverzüglich anzuzeigen und der Klägerin mitzuteilen, dass er Erbe geworden sei. Dieser
Verpflichtung sei der Beigeladene schuldhaft nicht nachgekommen. Dessen Verschulden könne ihr aber nicht zum
Nachteil gereichen; es sei allein Sache des Beigeladenen gewesen, die Auszahlung weiterer Rentenbeträge zu
verhindern. Stattdessen habe er die Abbuchungen von dem Konto genehmigt. Wegen der Verletzung der
Anzeigepflicht sei es aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben grob unbillig, wenn die Beklagte zur
Rückerstattung verurteilt werde (Hinweis auf BSG vom 7.9.2006 - BSGE 97, 94 = SozR 4-2600 § 118 Nr 4). Die
Klägerin könne vielmehr gemäß § 118 Abs 4 SGB VI den Beigeladenen direkt belangen, was den Umständen des
vorliegenden Falls Rechnung tragen und die Klägerin nicht unbillig belasten würde.
8
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26. April 2007 sowie das Urteil des SG
Aurich vom 18. November 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
9
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus: Dass die Befriedigung der
Darlehensforderungen nicht unmittelbar durch die Beklagte, sondern erst unter Zwischenschaltung von Verfügungen
des Verstorbenen bzw Beigeladenen erfolgt sei, sei ohne Bedeutung. Denn wirtschaftlich gesehen bestehe kein
Unterschied, ob die Beklagte durch unmittelbaren Zugriff auf das Konto des Verstorbenen (zB im Zusammenhang mit
Zinsen für Überziehungskredite oder Kontoführungsgebühren) eigene Forderungen befriedige oder über den Umweg der
Verfügungen Dritter.
11
Der Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II
12
Der Senat konnte nach § 126 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nach Lage der Akten entscheiden, nachdem die
Beteiligten in der Terminsladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind und keiner der Beteiligten zu dem für
den 13.11.2008 anberaumten Termin erschienen ist.
13
Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet. Auf der Grundlage der vom LSG
festgestellten Tatsachen kann nicht abschließend entschieden werden, ob und inwieweit die Klägerin nach § 118 Abs
3 Satz 2 SGB VI im Rahmen ihres Klagebegehrens (§ 123 SGG) die Rücküberweisung der von ihr an die Beklagte auf
das Kontokorrent-Girokonto des verstorbenen Dr. T. für die Zeit nach dessen Tod überwiesenen Geldleistung
verlangen kann.
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1. Nach § 118 Abs 3 SGB VI in der hier anwendbaren, ab 1.1.1992 geltenden Fassung des Renten-
Überleitungsgesetzes vom 25.7.1991 (BGBl I 1606) gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des
Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als
unter Vorbehalt erbracht (Satz 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der
Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (Satz 2).
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Die in § 118 Abs 3 Satz 1 und Satz 2 SGB VI genannten Voraussetzungen liegen hier vor: Mit dem Altersruhegeld für
die Monate Januar bis August 2001 ist für die Zeit nach dem Tode des Dr. T. am 5.12.2000 eine Geldleistung auf
dessen Kontokorrent-Girokonto bei der Beklagten als einem inländischen Geldinstitut überwiesen worden. Die
Rentenzahlungen für diese Monate sind zu Unrecht erbracht worden, weil nach § 102 Abs 5 SGB VI ein Anspruch auf
Zahlung der Rente nur bis zum Ende des Kalendermonats besteht, in dem Dr. T. gestorben ist, vorliegend also bis
zum 31.12.2001. Dem steht die Bindungswirkung der Rentenbewilligung nicht entgegen, weil sich der diesbezügliche
Verwaltungsakt mit dem Tode des Dr. T. als Rentenberechtigten auch ohne Aufhebungsbescheid nach § 39 Abs 2
des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) "auf andere Weise" erledigt hat (vgl BSGE 84, 16, 20 = SozR 3-1300
§ 50 Nr 21 S 71 f; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 63). Schließlich liegt auch ein ordnungsgemäßes
Rückforderungsverlangen (s hierzu BSGE 82, 239, 245 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 21; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9
S 59) vor: Der Rentenservice der Deutschen Post hat als "überweisende Stelle" die Beklagte am 15.8.2001
aufgefordert, einen Betrag von 7.252,22 Euro (= 14.184,10 DM) als zu Unrecht erbracht zurückzuüberweisen. Mit
Schreiben vom 18.4.2002 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten den Rückforderungsbetrag auf 4.652,56 Euro (=
9.099,61 DM) reduziert. Der Rechtsstreit betrifft jedoch nur noch einen Betrag von 2.715,92 Euro (= 5.311,88 DM),
nachdem die Klägerin im Klageverfahren ihr Rücküberweisungsbegehren auf diese Summe begrenzt hat (§ 123 SGG).
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2. Gemäß § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI besteht eine Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung nicht,
soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn,
dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht
zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (§ 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI).
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a) § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI stützt den von der Klägerin geltend gemachten (öffentlich-rechtlichen)
Rücküberweisungsanspruch nur teilweise, weil das Kontokorrent-Girokonto des verstorbenen Dr. T. (bzw des
Beigeladenen, der als Erbe gemäß § 1922 BGB in den Girovertrag mit dem beklagten Geldinstitut eingetreten ist (vgl
Edenhofer in Palandt, BGB, 67. Aufl 2008, § 1922 RdNr 30)), auf das die Rente überwiesen wurde (nachfolgend:
Überweisungskonto), zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens bei der Beklagten am 15.8.2001
zwar ein Guthaben aufwies. Dieser Guthabenbetrag reichte indes nach den Feststellungen des LSG nicht zur
vollständigen Befriedigung des Rücküberweisungsanspruchs aus. Dabei hat das LSG zutreffend nur auf das auf dem
Überweisungskonto vorhandene Guthaben abgestellt (vgl hierzu BSGE 84, 259, 260 = BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 5
S 43; Beschluss des 5a. Senats des BSG vom 22.4.2008 - B 5a R 120/07 R, RdNr 16 ff) und nicht geprüft, ob bei
Eingang der Rückforderung noch andere Konten des verstorbenen Dr. T. bei dem beklagten Geldinstitut ein Guthaben
aufwiesen. Allerdings hat das LSG - wie auch bereits das SG - lediglich unter Bezugnahme auf eine Mitteilung der
Beklagten vom 22.8.2001 ein Guthaben von 296,23 DM (151,46 Euro) festgestellt; dies mag das LSG anhand der
Kontoauszüge des Überweisungskontos nochmals überprüfen.
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b) Der über das auf dem Überweisungskonto vorhandene Guthaben hinaus geltend gemachte Erstattungsanspruch der
Klägerin hängt nach § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI davon ab, ob und inwieweit bei Eingang des
Rückforderungsverlangens der Klägerin am 15.8.2001 über den der Rentenleistung "entsprechenden Betrag" (vom 4.
Senat des BSG als "Schutzbetrag" bezeichnet; vgl zB BSGE 82, 239, 248 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 24 f; BSG
SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 65 f; BSG SozR 4-1500 § 170 Nr 2 RdNr 50) bereits "anderweitig verfügt" worden war. Eine
Verpflichtung des beklagten Geldinstituts zur Rücküberweisung der Geldleistung besteht also nicht, soweit das
Nichtbestehen eines zur Anspruchsbefriedigung ausreichenden Guthabens ausschließlich auf "anderweitige
Verfügungen" über den der rechtsgrundlos überwiesenen Rente "entsprechenden Betrag" beruht.
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Nach der Rechtsprechung des BSG ist unter "anderweitige Verfügung" jedes abgeschlossene bankübliche
Zahlungsgeschäft zu Lasten des Überweisungskontos (zB Barauszahlung, Ausführung von Daueraufträgen oder
Einzugsermächtigungen, Einlösung von Schecks) anzusehen, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte
Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient; kontoverfügungsberechtigt sind in der
Regel der verstorbene Rentenberechtigte und Kontoinhaber selbst, sein (gesetzlicher oder bevollmächtigter) Vertreter
(auch für die Zeit nach den Tode) oder seine Erben (BSGE 83, 176, 181 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 35; BSG SozR
3-2600 § 118 Nr 9 S 61; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 2 RdNr 19; BSG vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R, Juris RdNr
15, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; VerbKomm, § 118 SGB VI Anm 6.3 S 17, Stand: Juni 2007;
Zweng/Scheerer/Buschmann/ Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 118 SGB VI RdNr 25, Stand: Februar 2008).
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Zwar ist auch das Geldinstitut selbst hinsichtlich eigener Forderungen gegen den Kontoinhaber - zB Zinsen für
Überziehungskredite (Dispositionskredite, Kontokorrentkredite), Kontoführungsgebühren - im Rahmen des
Kontokorrent-Giro-Vertrags kontoverfügungsberechtigt (BSGE 83, 176, 181 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 35;
VerbKomm, § 118 SGB VI Anm 6.3 S 17, Stand: Juni 2007). Um den gegen das Geldinstitut geltend gemachten
Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers zu mindern, muss aber gemäß § 118 Abs 3 Satz 3
Halbsatz 1 SGB VI "anderweitig" - also durch "Dritte" und "für fremde Rechnung" - über den der überwiesenen
Rentenleistung entsprechenden Betrag verfügt worden sein. Verfügungen über den der fehlgegangenen Rente
entsprechenden Betrag führen daher nicht zu einer Minderung des Rücküberweisungsanspruchs, soweit sie (aus
wirtschaftlicher Sicht) zu Gunsten des Geldinstituts erfolgen. Dies stellt § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI ausdrücklich
klar, indem das Geldinstitut den "überwiesenen Betrag" nicht zur Befriedigung eigener Forderungen (gegen den
(neuen) Kontoinhaber) verwenden darf (sog Befriedigungsverbot).
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§ 118 Abs 3 Satz 3 und 4 SGB VI verhindern somit, dass der der fehlgeschlagenen Rentenüberweisung
entsprechende Betrag in das Vermögen des Geldinstituts gelangt, ohne dass es diesen Betrag dem
Rentenversicherungsträger nach Satz 2 rücküberweisen muss. Ist der Betrag in das Vermögen von Dritten (Anderen)
gelangt, ist (nachrangig) § 118 Abs 4 SGB VI anzuwenden (vgl BSG SozR 4-1500 § 170 Nr 2 RdNr 54). Weder das
Geldinstitut noch der neue Kontoinhaber (regelmäßig der Erbe) oder ein sonstiger Dritter haben also gegenüber dem
Rentenversicherungsträger das Recht, den nach dem Tod des Versicherten rechtsgrundlos überwiesenen
"Rentenbetrag" zu behalten und ihre Vermögenslage daraus zu verbessern.
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aa) Zutreffend ist das LSG zu dem Ergebnis gelangt, dass das Befriedigungsverbot im Sinne des § 118 Abs 3 Satz 4
SGB VI auch Abbuchungen aus dem Überweisungskonto zugunsten eines bei demselben Geldinstitut geführten
(gesonderten) Darlehenskontos umfasst. Unerheblich ist, dass diese Abbuchungen noch vom verstorbenen
Versicherten veranlasst worden sind, um Darlehensforderungen des Geldinstituts zu begleichen.
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Die Kontroverse zur Behandlung von Rentenüberweisungen auf ein im Soll stehendes Kontokorrent (s hierzu die
Senatsbeschlüsse vom heutigen Tage - B 13 R 25 und 27/08 S - zu den Anfragebeschlüssen des 5a. Senats vom
22.4.2008 - B 5a/4 R 65/07 R und B 5a R 120/07 R) ist im vorliegenden Fall unerheblich, weil das Überweisungskonto
im hier maßgeblichen Zeitraum stets im Haben stand. Der Senat kann deshalb auch offenlassen, ob die Saldierung
der Rentengutschrift mit eigenen Forderungen im Rahmen des Kontokorrent-Giro-Vertrags - wie das LSG meint - stets
dem Befriedigungsverbot unterfällt (so zB Senatsurteil vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R, Juris RdNr 13; BSG 9.
Senat vom 9.12.1998 - BSGE 83, 176, 182 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 36 f; BSG 4. Senat vom 4.8.1998 - BSGE
82, 239, 247 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 24; BSG 4. Senat vom 13.12.2005, SozR 4-2600 § 118 Nr 2 RdNr 23; vgl
hierzu aber neuerdings BSG 5a. Senat, Beschlüsse vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 65/07 R, RdNr 20 f und B 5a R 120/07
R, RdNr 26 f, der Bedenken gegen diese Rechtsprechung äußert).
24
Jedenfalls lässt sich dem Wortlaut des § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI eine Begrenzung dieses Verbots nur bezogen auf
Forderungen des Geldinstituts gegen den verstorbenen Rentenberechtigten bzw dessen Erben aus dem laufenden
Überweisungskonto nicht entnehmen. Vielmehr schließt das Befriedigungsverbot auch Forderungen des Geldinstituts
außerhalb dieses Kontos mit ein.
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(1) Die Einbeziehung von "eigenen Forderungen" des Geldinstituts gegen den verstorbenen Versicherten bzw dessen
Erben außerhalb des Überweisungskontos in das Befriedigungsverbot entspricht - soweit ersichtlich - der einhelligen
Auffassung im Schrifttum (Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, § 118 Anm 9, Stand: März
2008; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 118 SGB VI RdNr 28, Stand: Januar
2005; Polster in Kasseler Komm, § 118 SGB VI RdNr 23, Stand: August 2008; Reinhardt in Lehr- und PraxisKomm
SGB VI, 2006, § 118 RdNr 10; Pflüger in jurisPK-SGB VI, § 118 RdNr 93, Stand: Mai 2008; Störmann in Lilge, SGB
VI, Gesetzliche Rentenversicherung, § 118 Anm 8, Stand: September 2008; Terpitz, WM 1992, 2041, 2047;
Erkelenz/Leopold, ZFSH/SGB 2007, 582, 584; Westermann, Nachrichten der LVA Hessen, 2003, 76; J. Schmitt, SGb
1999, 646, 647; Gößmann, WuB 1996, 205, 209). Die Literatur stimmt insoweit überein mit "Erläuterungen" zu § 118
Abs 3 SGB VI und dem entsprechenden § 620 Abs 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis 31.12.1996
geltenden Fassung, auf die sich bereits im Jahre 1992 der Zentrale Kreditausschuss der Spitzenverbände der
deutschen Kreditwirtschaft, die Deutsche Bundespost - Generaldirektion Postdienst - sowie die Verbände der Renten-
und Unfallversicherungsträger verständigt hatten (abgedruckt bei von Heinz, BG 1992, 376, 377 f). Dort heißt es zu §
118 Abs 3 Satz 4 SGB VI (bzw § 620 Abs 4 Satz 4 RVO) unter Nr 7:
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"(1) Wird die Geldleistung zurückgefordert, darf das Geldinstitut nach den oben genannten Vorschriften diesen Betrag
nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(2) Gemeint sind Forderungen, die aus dem laufenden Konto entstehen, aber auch Forderungen außerhalb dieses
Kontos.
(3) Insbesondere kommen in Betracht Forderungen des Instituts aus Dispositionskrediten, Zinsbelastungen,
Depotgebühren, laufenden Raten bei Teilzahlungskrediten."
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Zwar konnte nach von Heinz (aaO 376, 382) bei den Verhandlungen zur gemeinsamen Interpretation des § 118 Abs 3
Satz 3 und 4 SGB VI (bzw § 620 Abs 4 Satz 3 und 4 RVO) zwischen den Verbänden über weitere Details keine
Einigung erzielt werden. Die Formulierungen unter (2) und (3) sind jedoch für Forderungen (Rückzahlungsansprüche)
des Geldinstituts aus einem mit dem verstorbenen Rentenberechtigten geschlossenen gesonderten Darlehensvertrag
außerhalb des bestehenden Überweisungskontos eindeutig.
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Eben dies deutet aber darauf hin, dass das insoweit gefundene Ergebnis - anders als das LSG meint - bereits der
vorherigen Praxis entsprach. Ihr lag die zwischen den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes und den Verbänden der
Renten- und Unfallversicherungsträger zum 1.1.1982 geschlossene Vereinbarung über die Rückabwicklung von
Rentenüberweisungen ("Vereinbarung 1982"; im Wortlaut wiedergegeben bei Terpitz, WM 1987, 393 Fußnote 6; von
Einem, SGb 1988, 484, 485) zugrunde. Diese wiederum sollte durch die gesetzliche Regelung in § 118 Abs 3 SGB VI
nach dem Willen des Gesetzgebers "auf eine gesetzliche Grundlage" gestellt, im Übrigen aber fortgeschrieben werden
(BT-Drucks 11/4124 S 179; s hierzu auch BSGE 83, 176, 179 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 33).
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(2) Das Verbot der Verwendung des Betrags der fehlüberwiesenen Rentengutschrift zur Befriedigung eigener
Forderungen zu Lasten des Rentenversicherungsträgers bzw der aktuellen Beitragszahler auch mit Forderungen der
Bank außerhalb des laufenden Überweisungskontos entspricht zudem Sinn und Zweck des § 118 Abs 3 Satz 4 SGB
VI.
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Durch dieses Verbot soll verhindert werden, dass es aufgrund der Rentenleistung nach dem Tod des
Rentenberechtigten aus wirtschaftlicher Sicht zu einer Besserstellung des Geldinstituts kommt (vgl Terpitz, WM 1992,
2041, 2047). Das Geldinstitut soll durch die ohne Rechtsgrund erfolgte Rentenzahlung keinen Vermögenszuwachs
erhalten; es soll nicht "Nutznießer" der überzahlten Rente sein.
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Das öffentlich-rechtliche Befriedigungsverbot führt zur (relativen) Unwirksamkeit (entsprechend § 134 BGB) einer zu
Gunsten des Geldinstituts getroffenen Verfügung im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger und zum (neuen)
Kontoinhaber. Insoweit muss sich das Geldinstitut so behandeln lassen, als ob sich der zu seinen Gunsten nach dem
Tode des Rentenberechtigten verfügte Betrag noch auf dem Überweisungskonto befände (vgl BSGE 82, 239, 247 f =
SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 24; Beschlüsse des 5a. Senats des BSG vom 22.4.2008, B 5a/4 R 65/07 R, RdNr 18 und
B 5a R 120/07 R, RdNr 24); das Geldinstitut bleibt zur Rücküberweisung nach § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI
verpflichtet. Indem § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI der Bank Verfügungen auf eigene Rechnung verbietet, schließt die
Vorschrift insoweit die Anwendbarkeit von Satz 3 und damit den "Entreicherungseinwand" aus (der 5a. Senat des
BSG bevorzugt den Begriff "Auszahlungseinwand"; s hierzu Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R, Juris RdNr 20,
zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; Beschlüsse vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 65/07 R, RdNr 17 und B 5a R 120/07
R, RdNr 23). Sie stellt damit klar, dass es sich dabei nicht um den Rücküberweisungsanspruch des
Rentenversicherungsträgers mindernde "anderweitige Verfügungen" iS von Satz 3 handelt (vgl BSGE 83, 176, 183 =
SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 37; Beschlüsse des 5a. Senats des BSG vom 22.4.2008, aaO).
32
(3) Dem steht nicht entgegen, dass die Abbuchungen vom Überweisungskonto zur Befriedigung der
Darlehensforderungen nicht ("unmittelbar") durch eine Entscheidung ("eigenen Zugriff") des beklagten Geldinstituts
selbst - also im Kontokorrentverfahren - erfolgt sind, sondern noch Verfügungen des verstorbenen Dr. T. entsprochen
haben und der Beigeladene als kontoverfügungsberechtigter Erbe diesen ("zwischengeschalteten") Verfügungen nicht
widersprochen hat.
33
Zwar ist "anderweitig verfügt" iS des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI über das Konto des verstorbenen
Rentenberechtigten grundsätzlich auch dann, wenn das Geldinstitut ein bankübliches, noch vom verstorbenen
Berechtigten eingeleitetes Zahlungsgeschäft zu Lasten seines Kontos erst posthum ausführt (BSGE 83, 176, 181 =
SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 35). Nach § 118 Abs 3 Satz 1 SGB VI gelten aber die Geldleistungen, die für die Zeit nach
dem Tode des Rentenberechtigten auf dessen Konto als Rente überwiesen wurden, vom Rentenversicherungsträger
als "unter Vorbehalt" erbracht. Dieser "öffentlich-rechtliche Rücküberweisungsvorbehalt", der unabhängig davon
entsteht, ob die von ihm im Ergebnis konkret Betroffenen (Rentenversicherungsträger, Geldinstitut, neuer
Kontoinhaber und ggf andere Dritte) Kenntnis von ihm haben (BSGE 82, 239, 248 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 25),
schließt zugunsten des Rentenversicherungsträgers für das Geldinstitut und den neuen Kontoinhaber (und ggf für
Dritte) aus, dass rechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf die Wirksamkeit von Verfügungen und Rechtshandlungen
des Geldinstituts entstehen kann, soweit dieses mit dem Betrag der fehlgegangenen Rentengutschrift eigene
Forderungen gegen den neuen Kontoinhaber befriedigt und das Überweisungskonto kein zur Erstattung ausreichendes
Guthaben (mehr) aufweist (vgl BSGE 82, 239, 248 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 25; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S
60; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 11 S 78; W. Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 118 RdNr 28;
Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 118 SGB VI RdNr 21, Stand: Januar 2005).
34
Da zum Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung der Klägerin am 15.8.2001 eine vollständige Rücküberweisung des
Betrags der fehlgegangenen Rentenzahlungen aus dem vorhandenen Guthaben des Überweisungskontos nicht
möglich war, sind alle eigennützigen Rechtsgeschäfte (Verfügungen und Rechtshandlungen) der Beklagten über die
den Rentenüberzahlungen entsprechenden Beträge wegen Verstoßes gegen das Befriedigungsverbot unwirksam,
soweit sie der Rücküberweisung an den Rentenversicherungsträger entgegenstehen. Dies gilt auch im Verhältnis zum
Beigeladenen als neuem Kontoinhaber; auch er wird - wie das beklagte Geldinstitut - insoweit so gestellt, als hätte
das Geldinstitut die gegenüber dem Rentenversicherungsträger unwirksamen Handlungen nicht vorgenommen (vgl
BSGE 82, 239, 249 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 25; BSG SozR 4-1500 § 170 Nr 2 RdNr 62, 73).
35
(4) Unerheblich ist, ob zugunsten der Darlehenskonten des beklagten Geldinstituts nicht nur Zinsen und Gebühren,
sondern auch Tilgungsleistungen abgebucht wurden. Folgerichtig hat das LSG entsprechende Feststellungen auch
nicht getroffen.
36
Selbst wenn man in diesem Zusammenhang argumentieren könnte, Tilgungsleistungen führten zu einer Mehrung des
Vermögens des Erben, entsprechen sie doch den vom Erblasser gegenüber dem Geldinstitut übernommenen
vertraglichen Verpflichtungen und ändern im Übrigen nichts daran, dass das Geldinstitut mit den entsprechenden
Abbuchungen vom Überweisungskonto eigene Darlehensforderungen gegen den verstorbenen Versicherten bzw
dessen Erben befriedigt hat. Zudem würde eine Differenzierung zwischen Zins- und Tilgungsanteilen bei Abbuchungen
zugunsten von Darlehenskonten des das Überweisungskonto führenden Geldinstituts zu einer unnötigen
Verkomplizierung des in § 118 Abs 3 SGB VI geregelten Rücküberweisungsverfahrens führen. Denn die in dieser
Norm begründete öffentlich-rechtliche Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts, die gegenüber der Erstattungspflicht
des Erben nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI vorrangig ist (s hierzu nachfolgend unter cc), dient dem Interesse der
Solidargemeinschaft an einem schnellen Rückfluss von fehlgeschlagenen Geldleistungen des
Rentenversicherungsträgers sowie der Verwaltungsvereinfachung bei der Bearbeitung fehlgeschlagener
Überweisungen (s zu dieser Zweckbestimmung nachfolgend unter bb) (5)). Es ist daher sachgerecht, wenn die weitere
Abwicklung der durch die Rücküberweisung der Rentenüberzahlung an den Rentenversicherungsträger entstandenen
Lage dem Geldinstitut und dem Erben überlassen bleibt, bestehen zwischen beiden doch bereits privatrechtliche
Beziehungen, an denen der Rentenversicherungsträger nicht beteiligt ist.
37
bb) Sofern das LSG allerdings meint, sämtliche Zahlungen, die vom Überweisungskonto zur Befriedigung der
Darlehensforderungen an die Beklagte geflossen sind, seien von dem beklagten Geldinstitut rückzuüberweisen, nur
weil sie von diesem Konto erfolgt seien, und es aus der Summe dieser Zahlungen den Rücküberweisungsanspruch
der Klägerin berechnet hat, ist dies nicht zutreffend. Schon der Berechnungsansatz ist fehlerhaft.
38
Zwar handelt es sich bei den vom Befriedigungsverbot erfassten Abbuchungen vom Überweisungskonto zugunsten
der Beklagten nicht um anderweitige Verfügungen iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI mit der Folge, dass
sie nicht vom Rücküberweisungsanspruch der Klägerin in Abzug gebracht werden können. Insoweit ist der Beklagten
die Berufung auf den (anspruchsvernichtenden) Auszahlungseinwand verwehrt. Diese Verfügungen über das
Überweisungskonto geben ihr also nicht das Recht, die Auszahlung des von ihr nach § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI
zurückzuüberweisenden Betrags nach Abs 3 Satz 3 ganz oder teilweise zu verweigern.
39
Dies gilt jedoch nicht für diejenigen Kontoverfügungen, die nicht zur Befriedigung von Forderungen des Geldinstituts
ausgeführt wurden. Diese anderweitigen Verfügungen können sich nach Maßgabe des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1
SGB VI mindernd auf den vom Rentenversicherungsträger nach Satz 2 geltend gemachten Rücküberweisungsbetrag
auswirken. Dies setzt allerdings voraus, (1.) dass sie bei Eingang der Rückforderung bereits ausgeführt worden waren
und (2.) dass mit ihnen auch "über den" der fehlüberwiesenen Rentenleistung "entsprechenden Betrag" verfügt worden
war; sie also weder vom bereits vorhandenen Guthaben noch von weiteren Gutschriften gedeckt waren. Anderweitige
Verfügungen "über das Konto" als solches reichen insoweit nicht aus.
40
Ob und in welcher Höhe anderweitige Verfügungen iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI auch tatsächlich zu
Lasten der rechtsgrundlosen Rentenüberweisungen des Rentenversicherungsträgers gingen, kann daher nur
festgestellt werden, wenn von den anderweitigen Verfügungen das ursprüngliche - dh das bei Eingang der zu Unrecht
erfolgten Rentengutschrift bereits vorhandene - Guthaben und die anschließend auf dem Überweisungskonto
eingegangenen nicht vom Rentenversicherungsträger stammenden Gutschriften abgezogen werden (vgl bereits
Senatsurteil vom 27.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R, Juris RdNr 17).
41
Dass insoweit zur Feststellung der anspruchsmindernden Wirkung von anderweitigen Verfügungen und damit der Höhe
des Rücküberweisungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers bei Nichtbestehen eines zur
Anspruchsbefriedigung ausreichenden Guthabens außer den rechtsgrundlos erfolgten Rentengutschriften auch weitere
Gutschriften auf dem Überweisungskonto zwischen den beiden maßgeblichen (Berechnungs-)Zeitpunkten (Eingang
der ersten fehlgegangenen Rentengutschrift und Eingang des Rückforderungsverlangens des
Rentenversicherungsträgers bzw der überweisenden Stelle) zu berücksichtigen sind, folgt aus Wortlaut sowie Sinn
und Zweck des § 118 Abs 3 SGB VI.
42
(1) Nach § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI gilt die Begrenzung der Rücküberweisungspflicht des das
Überweisungskonto führenden Geldinstituts bei "anderweitigen Verfügungen" nicht, wenn die Rücküberweisung der
überzahlten Rente aus einem Guthaben erfolgen kann. Reicht aber das bei Eingang der Rückforderung vorhandene
Guthaben auf dem Überweisungskonto des verstorbenen Versicherten bzw dessen Erben zur Befriedigung des vom
Rentenversicherungsträger geltend gemachten Rücküberweisungsanspruchs nicht aus, besteht nach dem Wortlaut
des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI eine Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung nicht, "soweit
über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde". Die Minderung
des Rücküberweisungsanspruchs hängt in diesem Fall also nur von "anderweitigen Verfügungen über den
entsprechenden Betrag" ab; nur diese können den Anspruch des Rentenversicherungsträgers ganz oder teilweise
ausschließen.
43
"Entsprechender Betrag" iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI ist der Betrag, der der vom
Rentenversicherungsträger als Rente überwiesenen Geldleistung entspricht (vgl BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 §
118 Nr 4 S 35). Denn die auf dem Girokonto als Rente überwiesene Geldleistung verliert mit der Einstellung ins
Kontokorrent ihre Natur als selbstständige Leistung; sie wird zum bloßen Rechnungsposten, ohne freilich mit ihrem
Wert unterzugehen (vgl BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 34; Terpitz, WM 1992, 2041, 2047; Häusler
in Hauck/Noftz, SGB I, K § 55 RdNr 19, Stand: August 2007; Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch, Bd I, 3. Aufl 2007, § 47 RdNr 68).
44
Die Wendung "über den entsprechenden Betrag bei Rückforderung anderweitig verfügt" kann nur so verstanden
werden, dass das Guthaben bei Eingang der ohne Rechtsgrund überwiesenen Rentengutschrift und die Beträge der
weiteren danach auf dem Überweisungskonto eingegangenen Gutschriften von den ausgeführten anderweitigen
Verfügungen abzusetzen sind. Denn nur unter Berücksichtigung dieser (Berechnungs-)Posten kann festgestellt
werden, ob und in welcher Höhe über den der fehlgegangenen Rentenleistung entsprechenden Betrag auch
"anderweitig verfügt" worden ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die rechtsgrundlose Rentengutschrift bzw der
"entsprechende Betrag" zur Ausführung der "anderweitigen Verfügung" gar nicht benötigt worden ist; die das
Überweisungskonto belastende Verfügung also mit dem Wert aus anderen Quellen stammender Gelder ausgeführt
werden konnte. Bei wirtschaftlicher Betrachtung wäre dann aber der Wert der fehlüberwiesenen Rentenleistung im
Vermögen des Geldinstituts geblieben, und über den der Rente "entsprechenden Betrag" wäre bei Eingang der
Rückforderung iS des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI nicht (bereits) "anderweitig verfügt".
45
(2) Für dieses Normverständnis sprechen auch Sinn und Zweck des § 118 Abs 3 SGB VI. Die Vorschrift soll zum
einen sicherstellen, dass Geldleistungen, die nach dem Tode des verstorbenen Rentenberechtigten auf dessen Konto
überwiesen wurden, als zu Unrecht erbrachte Leistungen schnell und vollständig an den Rentenversicherungsträger
zurücküberwiesen werden, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (BSG
SozR 3-2600 § 118 Nr 1 S 3 f; Beschlüsse des 5a. Senats des BSG vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 65/07 R, RdNr 28, und
B 5a R 120/07 R, RdNr 34; VerbKomm, § 118 SGB VI, Anm 1.3 S 7, Stand: Juni 2007; Terdenge in Hauck/Noftz,
SGB VI, K § 118 RdNr 9, Stand: Januar 2002). Zum anderen dient sie aber auch einem typisierenden
Interessenausgleich zwischen Rentenversicherungsträger und Geldinstitut. Denn das Geldinstitut soll weder aus der
ungerechtfertigten Rentenüberweisung wirtschaftliche Vorteile ziehen können noch bei ordnungsgemäßer
Kontoführung wirtschaftliche Nachteile befürchten müssen (vgl BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 34).
46
Der letztgenannte Gesichtspunkt steht bei § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI im Vordergrund: Soweit nämlich das
Geldinstitut vor Eingang des Rückforderungsverlangens in seiner Funktion als wirtschaftlich unbeteiligter
Zahlungsmittler im Rahmen banküblicher Kontoführung anderweitige Verfügungen ausgeführt hat, soll es den Verlust
des Rentenversicherungsträgers nicht aus eigenem Vermögen ersetzen müssen (vgl Beschlüsse des 5a. Senats des
BSG vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 65/07 R, RdNr 28, und B 5a R 120/07 R, RdNr 34). Durch die dem Geldinstitut
eingeräumte Möglichkeit, dem Rückforderungsverlangen der Rentenversicherungsträger anderweitige Verfügungen
über den der Rentenleistung "entsprechenden" Betrag entgegenzuhalten, soll also verhindert werden, dass es
aufgrund der Rentenleistung nach dem Tod des Rentenberechtigten zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung des
Geldinstituts kommt.
47
Demgegenüber soll § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI verhindern, dass es durch die fehlgegangene Rentenüberweisung zu
einer wirtschaftlichen Besserstellung des Geldinstituts kommt. Diese Bestimmung bezweckt daher die Vermeidung
eines ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteils, indem es dem Geldinstitut einen eventuellen Vermögenszuwachs
untersagt bzw wieder entzieht.
48
Das Geldinstitut soll durch § 118 Abs 3 SGB VI letztlich - auch wirtschaftlich - so gestellt werden, als ob die
rechtsgrundlose Rentenüberweisung vom Rentenversicherungsträger nicht vorgenommen worden wäre, die
Rentenüberzahlung also nicht stattgefunden hätte. Dies spricht jedoch gerade dafür, weitere Gutschriften nach
Eingang der Rentengutschrift nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn sie bei Eingang des Rückforderungsverlangens
des Rentenversicherungsträgers zu einem Kontoguthaben iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI geführt
haben, sondern grundsätzlich vom Betrag der anderweitigen Verfügungen iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB
VI den Betrag der eingegangenen weiteren Gutschriften abzuziehen. Ansonsten wäre den Geldinstituten nämlich die
Möglichkeit eröffnet, den Rentenversicherungsträgern auch solche Verfügungen anspruchsmindernd
entgegenzuhalten, die - wirtschaftlich betrachtet - nicht aus dem der fehlüberwiesenen Rentengutschrift
"entsprechenden Betrag" erbracht wurden, sondern (ganz oder teilweise) aus den Beträgen anderer Gutschriften.
49
Dass sich die Geldinstitute gegenüber den Rentenversicherungsträgern auf den Auszahlungseinwand auch bei
Kontoverfügungen, die nicht mit dem aus der Rentenüberzahlung stammenden Geld ausgeführt worden sind, berufen
können, widerspricht letztlich dem, was der Gesetzgeber mit den Regelungen des § 118 Abs 3 (und Abs 4) SGB VI
gerade erreichen wollte, nämlich die Herstellung des Zustands, der bestehen würde, wenn die rechtswidrige
Rentenzahlung nicht auf das Überweisungskonto gelangt und dadurch bedingte rechtsgrundlose
Vermögensverschiebungen zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgt wären. Der
Auszahlungseinwand des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI setzt vielmehr gerade voraus, dass der Wert der vom
Rentenversicherungsträger als "Rente" überwiesenen Geldleistung nicht in das Vermögen des Geldinstituts gelangt,
eine "Bereicherung" bzw die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils mit dem Wert des als Rente zu Unrecht
"überwiesenen Betrags" also nicht erfolgt ist (vgl BSGE 82, 239, 246 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 22; BSG SozR 3-
2600 § 118 Nr 10 S 69 f).
50
(3) Auch die Entstehungsgeschichte der Norm steht dem vom Senat gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegen.
Erklärtes Ziel des Gesetzgebers des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) war es, die von den
Geldinstituten und Rentenversicherungsträgern vor 1992 geübte Verfahrensweise und die ihr innewohnenden
Grundsätze der Risikoverteilung zwischen Rentenversicherungsträgern und Geldinstituten gesetzlich festzuschreiben
(vgl BT-Drucks 11/4124 S 179; s hierzu BSGE 83, 176, 179 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 33 f). Diese Praxis war
zwischen den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes und den Verbänden der Renten- und Unfallversicherungsträger in
der Vereinbarung 1982 (aaO) geregelt. In Nr 2 dieser Vereinbarung hieß es im ersten Halbsatz wie folgt: "Der
freizugebende Betrag mindert sich um sämtliche nach Eingang der Rentenüberweisung vorgenommenen Verfügungen,
die das Kreditinstitut zugelassen bzw ausgeführt hat;." Dieser Wortlaut könnte darauf hindeuten, dass zwischen dem
Zeitpunkt der Gutschrift der Rente und dem des Eingangs der Rückforderung nur "belastende" Verfügungen
maßgeblich sein sollten und etwaige weitere Gutschriften auf den "freizugebenden Betrag" keinen Einfluss haben
sollten. Indes weicht der Wortlaut des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI signifikant von dem der Vereinbarung
1982 (aaO) ab. Die gesetzliche Neuregelung stellt nicht auf "sämtliche ... Verfügungen" über das Konto ab, sondern
lediglich auf Verfügungen "über den entsprechenden Betrag". Dies spricht dafür, dass eine Minderung des
Rücküberweisungsbetrags nach § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI nur durch jene anderweitigen Verfügungen
erfolgen soll, für die festgestellt werden kann, dass das Geldinstitut zu deren Ausführung den aus der
rechtsgrundlosen Rentenleistung herrührenden Betrag benötigt hat.
51
(4) Der Senat weicht mit seinem Normverständnis nicht iS des § 41 Abs 2 SGG von dem Urteil des 9. Senats vom
9.12.1998 (aaO) ab. Zwar hat der 9. Senat in diesem Urteil die Ansicht vertreten, es sei gleichgültig, ob außer der
fraglichen Sozialleistung noch weitere Gutschriften auf dem Girokonto des verstorbenen Leistungsempfängers
eingegangen seien, solange sie nicht bis zum Zeitpunkt der Rückforderung zu einem (dem geltend gemachten
Anspruch ganz oder teilweise befriedigenden) Habensaldo geführt hätten (BSGE 83, 176, 184 = SozR 3-2600 § 118 Nr
4 S 38 f). Es kann offen bleiben, ob der Senat dieser Ansicht für den damals maßgeblichen Rechtszustand folgen
kann, zumal der 9. Senat sich insoweit nicht mit dem von der Nr 2 der Vereinbarung 1982 (aaO) abweichenden
Wortlaut des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI und dem verwendeten Begriff "entsprechender Betrag"
auseinandergesetzt hat. Denn der 9. Senat hatte über einen Fall aus dem Jahre 1993 zu entscheiden und konnte
daher zur Begründung seiner Rechtsansicht darauf hinweisen, dass die Bank ansonsten unter Verletzung des
Bankgeheimnisses verpflichtet wäre, "die gesamten Kontenbewegungen im Zeitraum zwischen Gutschrift der
Sozialleistung und Eingang der Rückforderung offen(zu)legen".
52
Diese Argumentation kann jedoch für den ab 1.1.1996 geltenden und hier maßgeblichen Rechtszustand nicht mehr
tragen. Denn mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt hat das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) den Abs 4 des § 118 SGB VI eingefügt; nach dessen Satz 2
(vom 29.6.2002 bis 30.4.2007 (mit neuer Formulierung) Satz 4; seit 1.5.2007 Satz 3) aber hat ein Geldinstitut, das
eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig
verfügt wurde, der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift
der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaige neue Kontoinhaber zu benennen.
53
Dieser Auskunftsanspruch dient zwar der Vorbereitung des (gegenüber dem Rücküberweisungsanspruchs
nachrangigen) Erstattungsanspruchs nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI gegen Dritte (BSGE 82, 239, 242 = SozR 3-
2600 § 118 Nr 3 S 18; Pflüger in jurisPK-SGB VI, § 118 RdNr 132 f, Stand: Mai 2008; Marschner in Brackmann,
Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Rentenversicherung, § 118 SGB VI RdNr 42, Stand: Februar 2008; W.
Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 118 RdNr 84). Er kann aber nur entstehen, wenn und soweit eine
Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts nach § 118 Abs 3 SGB VI "nicht besteht", dh der
Rentenversicherungsträger kann und darf gegen den Dritten nach Abs 4 Satz 1 erst und nur dann vorgehen, wenn die
"Geldleistung" - berechtigt - "nicht nach Abs 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird" (BSGE 82, 239, 243 =
SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 18 f).
54
Damit aber hat ein vom Rentenversicherungsträger nach § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI in Anspruch genommenes
Geldinstitut, das sich auf den Auszahlungseinwand beruft, bereits im Rahmen der ihm insoweit obliegenden
Darlegungs- und Beweislast den Kontostand zum Zeitpunkt des Eingangs der (ersten) zu Unrecht erbrachten
Rentengutschrift und den Kontostand zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens sowie die in der
Zwischenzeit erfolgten Kontobewegungen unter Nennung der Verfügenden/Empfänger einschließlich ihrer Anschriften
mitzuteilen (s aber bei anonymen Kartenverfügungen an einem Geldautomaten BSG vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06
R, Juris RdNr 29 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen); es verstößt insoweit nicht gegen das Bankgeheimnis
(stRspr, zB grundlegend BSGE 82, 239, 249 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 26 ff; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 2 RdNr
26; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 66; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 71; vgl auch Polster in Kasseler Komm, §
118 SGB VI RdNr 22, 30, Stand: August 2008; Erkelenz/Leopold, ZFSH/SGB 2007, 582, 585). Hieraus folgt, dass die
vom 9. Senat gegebene Begründung zumindest für Rücküberweisungsfälle von Rentenüberzahlungen im Todesfall für
die Zeit ab 1996 nicht mehr herangezogen werden kann.
55
(5) Schließlich kann der vom Senat vertretenen Ansicht nicht entgegengehalten werden, sie verkompliziere das
(öffentlich-rechtliche) Rücküberweisungsverfahren. Denn dasjenige Geldinstitut, das sich auf den
Auszahlungseinwand beruft, ist ohnehin zur Offenlegung aller Kontobewegungen zwischen Eingang der
"fehlgegangenen" Rentengutschrift auf dem Überweisungskonto und dem Rückforderungsverlangen des
Rentenversicherungsträgers verpflichtet. Gerade durch diese Offenlegung wird aber dem Zweck des § 118 Abs 3 SGB
VI Rechnung getragen, zu Unrecht bewirkte Vermögensverschiebungen durch überzahlte Rentenbeträge möglichst
schnell und unkompliziert rückgängig zu machen (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 1 S 3 f; BSGE 82, 239, 251 = SozR
3-2600 § 118 Nr 3 S 28; Rahn, DRV 1990, 518, 525).
56
cc) Dem von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachten Rücküberweisungsanspruch steht nicht
entgegen, dass sie möglicherweise bereits über einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Beigeladenen nach § 118
Abs 4 Satz 1 SGB VI in Höhe des ursprünglich geforderten Überzahlungsbetrags von 7.252,22 Euro (= 14.184,10 DM)
verfügt. Diesen Anspruch hatte sie mit Verwaltungsakt vom 21.1.2002 geltend gemacht; den Widerspruch des
Beigeladenen vom 6.8.2002 hat sie - soweit ersichtlich bestandskräftig - mit Widerspruchsbescheid vom 1.7.2004
zurückgewiesen. Indes ist der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI gegen den Beigeladenen
gegenüber dem gegen das Geldinstitut gerichteten Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI
materiell und prozessual nachrangig (stRspr, zB BSGE 82, 239, 243 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 19; BSG SozR 3-
2600 § 118 Nr 9 S 58, 61 f; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 11 S 78; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 2 RdNr 19). Erst dann
also, wenn das Geldinstitut dem Rentenversicherungsträger den Auszahlungseinwand (ganz oder teilweise) begründet
entgegenhalten kann (§ 118 Abs 3 Satz 3 und 4 SGB VI), kommt der weitere Erstattungsanspruch nach § 118 Abs 4
Satz 1 SGB VI überhaupt in Betracht (stRspr, zB BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 69; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 2
RdNr 21; BSG vom 8.6.2004 - B 4 RA 42/03 R, Juris RdNr 12; W. Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008 §
118 RdNr 35, 46, 65; VerbKomm, § 118 SGB VI Anm 6.5 S 19, Stand: Juni 2007; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr,
Handbuch der Rentenversicherung, § 118 SGB VI, RdNr 28a, Stand: Januar 2005; Pflüger in jurisPK-SGB VI, § 118
RdNr 75, 129, Stand: Mai 2008). Soweit sich auf dieser Grundlage die Bescheide gegenüber dem Beigeladenen als
rechtswidrig erweisen, steht diesem der Rücknahmeanspruch nach § 44 Abs 2 SGB X zur Seite.
57
dd) Sofern die Beklagte darauf hinweist, dass die Ende Juli 2001 durchgeführte Überweisung der "Rente" zu einem
Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem die Klägerin bereits Kenntnis vom Tod des Dr. T. gehabt habe, und meint, nach dem
Rechtsgedanken des § 814 BGB jedenfalls in diesem Umfang nicht zur Rücküberweisung verpflichtet zu sein,
verkennt sie, dass es sich bei den Regelungen des § 118 Abs 3 und 4 SGB VI um ein "privatrechtsverdrängendes"
öffentliches "Sonderrecht des Staates" handelt. Es gesteht den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung
besondere Ansprüche auf "Rücküberweisung" (so Abs 3 Satz 2 und Satz 3) oder - nachrangig - auf "Erstattung" (so
Abs 4 Satz 1) gegen bestimmte Privatrechtssubjekte zu, die insoweit dem Zivilrecht "vorgelagert" sind (vgl BSG
SozR 4-1500 § 170 Nr 2 RdNr 67, 73 f; BSGE 82, 239, 248 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 25; BSG SozR 3-2600 § 118
Nr 9 S 63). Dabei werden die Wirkungen des § 814 BGB bereits durch den in § 118 Abs 3 Satz 1 SGB VI zugunsten
des Rentenversicherungsträgers geregelten (öffentlich-rechtlichen) Rückforderungsvorbehalt für Rentenleistungen, die
für die Zeit nach dem Tode des Rentenberechtigten erbracht werden, ausgeschlossen (vgl LSG Baden-Württemberg
SozVers 1996, 131, 133; Rahn, DRV 1990, 518, 521; von Heinz, BG 1992, 376, 380). Auf die Kenntnis des
Rentenversicherungsträgers oder des Geldinstituts vom Tode des verstorbenen rentenberechtigten Kontoinhabers
stellt § 118 Abs 3 SGB VI insoweit nicht ab.
58
Der Rentenversicherungsträger erfüllt mit der Überweisung der Rentenleistung an das Geldinstitut, die das Institut auf
das angegebene Konto gutschreiben muss (§ 118 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB VI), den gegen ihn gerichteten
Rentenzahlungsanspruch des Versicherten. An dem insoweit bestehenden öffentlich-rechtlichen
Sozialrechtsverhältnis ist das kontoführende Geldinstitut ebenso wenig beteiligt wie der Rentenversicherungsträger an
dem Privatrechtsverhältnis zwischen dem Geldinstitut und dem Versicherten. Der Rentenversicherungsträger und das
Geldinstitut treten nur dadurch in rechtliche Beziehung miteinander, dass der Versicherte dem
Rentenversicherungsträger gemäß § 47 SGB I das Geldinstitut als Überweisungsadresse benennt, an die der
Rentenversicherungsträger nach öffentlichem Recht (§§ 118 Abs 1, 119 SGB VI) "seine Rente" überweisen muss.
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Ist aber zu Beginn des Zahlungszeitraums der Versicherte bereits verstorben, kann der Zweck der Überweisung des
Rentenversicherungsträgers an das Geldinstitut nicht mehr erreicht werden. Eine bereits erfolgte Rentenüberweisung
ist objektiv, dh unabhängig von der Kenntnis der Beteiligten, rechtsgrundlos geworden und fehlgeschlagen. Ab diesem
Zeitpunkt hat objektiv nur der überweisende Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf den zu Unrecht als Rente
auf das Konto des verstorbenen Versicherten überwiesenen Betrag (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr 2 RdNr 70). Die
Durchsetzung dieses (Rücküberweisungs- bzw Erstattungs-)Anspruchs ist durch den in § 118 Abs 3 Satz 1 SGB VI
normierten Vorbehalt besonders geschützt (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr 2 RdNr 66; BSG vom 22.4.2008 - B 5a/4 R
79/06 R, Juris RdNr 16, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
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3. Ob und inwieweit allerdings hier die Voraussetzungen des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI für eine Minderung des von
der Klägerin geltend gemachten Rücküberweisungsanspruchs vorliegen, kann nicht abschließend entschieden werden.
Da das Überweisungskonto bei Eingang des Rückforderungsverlangens der Klägerin am 15.8.2001 nach der
Feststellung des LSG kein zur vollen Erstattung der überzahlten Rentenleistung ausreichendes Guthaben aufwies,
entfällt eine Verpflichtung des beklagten Geldinstituts zur Rücküberweisung der darüber hinaus von der Klägerin noch
geltend gemachten Forderung nach Satz 3 nur, soweit über den der Rentenüberzahlung "entsprechenden Betrag" bei
Eingang des Rückforderungsverlangens bereits anderweitig verfügt worden war.
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Hierzu sind Feststellungen erforderlich: Zunächst ist zu ermitteln, wie hoch der Kontostand bei Eingang der ersten
rechtsgrundlosen Rentenüberweisung war. Sodann ist zu festzustellen, in welcher zeitlichen Reihenfolge, in welcher
Höhe, von wem und zu wessen Gunsten vom Überweisungskonto zwischen den beiden maßgeblichen (Berechnung-
)Zeitpunkten (hier: Eingang der Gutschrift der ersten "fehlgegangenen" Rentenüberweisung am 28.12.2000 und
Eingang des Rückforderungsschreibens am 15.8.2001) "belastende" Verfügungen (Lastschriften, Daueraufträge,
Barauszahlungen etc) ausgeführt worden sind. Zu beachten ist insoweit, dass als maßgeblicher Zeitpunkt für die
Verfügung iS des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI nicht die Einleitung - etwa durch Auftragserteilung -, sondern die
Ausführung der Verfügung gilt (BSGE 83, 176, 181 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 36). Danach ist zu prüfen, ob unter
den festgestellten Kontobewegungen "anderweitige Verfügungen" iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI
vorhanden sind. Ferner ist festzustellen, in welcher zeitlichen Reihenfolge und in welcher Höhe neben den jeweiligen
Rentengutschriften weitere Gutschriften auf dem Überweisungskonto eingegangen sind.
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Um feststellen zu können, ob, ab wann und in welcher Höhe zur Ausführung der anderweitigen Verfügungen vom
Geldinstitut nach "Verbrauch" des ursprünglichen Guthabens und der sonstigen Kontogutschriften auf die
Rentenüberweisungen "zurückgegriffen" werden musste, also iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI über den
der Rente "entsprechenden Betrag" anderweitig verfügt wurde, sind in chronologischer Reihenfolge die anderweitigen
Verfügungen vom ursprünglichen Guthaben und von den sonstigen auf dem Überweisungskonto eingegangenen - nicht
vom Rentenversicherungsträger überwiesenen - Gutschriften abzuziehen (vgl zur Berechnung bereits Senatsurteil
vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R, Juris RdNr 17). Nur soweit die anderweitigen Verfügungen durch das Guthaben
und diese Gutschriften nicht mehr gedeckt waren, besteht kein Rücküberweisungsanspruch der Klägerin mehr, weil
die Rentenüberzahlung vom beklagten Geldinstitut insoweit (anspruchsmindernd) zur Ausführung der anderweitigen
Verfügungen verwendet worden ist. Die Beklagte kann sich also in Höhe des Betrags der insoweit "bereinigten"
anderweitigen Verfügungen gegenüber der Klägerin auf den Auszahlungseinwand berufen.
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Das LSG hat die für die Berechnung der Höhe der von der Klägerin noch geltend gemachten Rückforderung
erforderlichen Feststellungen nicht getroffen. Es hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Beklagte zur
Glaubhaftmachung ihres Vortrags vor dem SG Kontoauszüge des Überweisungskontos von Dezember 2000 bis
August 2001 vorgelegt habe. Es ist aber nicht erkennbar, dass sich das LSG diesen Vortrag der Beklagten über die
einzelnen Kontobewegungen auf dem Überweisungskonto im hier maßgeblichen Zeitraum zu eigen gemacht hat. Dies
gilt auch für die Bezugnahme des LSG auf eine von der Beklagten vorgenommene Aufstellung der Kontobewegungen
vom 12.12.2000 bis 31.7.2001 im Anhang zu ihrem Schreiben an die Klägerin vom 18.10.2001. Aus diesem Schreiben
entnimmt das LSG nämlich lediglich die Summe der Zahlungen (6.495,44 DM = 3.321,07 Euro), die vom
Überweisungskonto an die Beklagte zur Befriedigung ihrer Darlehensforderungen geflossen waren, und einen Betrag
von 2.604,17 DM, der vor Eingang der ersten Rentenüberzahlung vom Überweisungskonto abgebucht worden war.
Ferner stellt es unter Hinweis auf diese Aufstellung fest, dass es am 3.7.2001 im Hinblick auf die
Darlehensverbindlichkeiten des verstorbenen Dr. T. zu einer Rücklastschrift in Höhe von 2.062,50 DM auf das
Überweisungskonto gekommen war. Weitere Feststellungen trifft das LSG aber nicht. Jedenfalls hat das LSG für den
hier relevanten Zeitraum vom 28.12.2000 bis 15.8.2001 den Inhalt der Kontoauszüge des Überweisungskontos und
insbesondere die dort im Einzelnen dokumentierten Zahlungsein- und -abgänge und Kontostände nicht festgestellt.
Sofern das LSG im Übrigen "wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen" hat, reicht dies
nicht aus. Denn diese pauschale Verweisung kann den Senat schon deshalb nicht ermächtigen, den Inhalt der
Kontoauszüge als festgestellt anzusehen, weil die dort im Einzelnen dokumentierten Kontobewegungen im
Widerspruch zu den Feststellungen des LSG - zB zum Kontostand bei Eingang des Rückforderungsverlangens des
klagenden Rentenversicherungsträgers am 15.8.2001 - stehen könnten.
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Die erforderlichen Feststellungen wird das LSG nachzuholen und bei seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung
des Revisionsgerichts zugrunde zu legen haben (§ 170 Abs 5 SGG).
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Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3
des Gerichtskostengesetzes.