Urteil des BSG vom 23.08.2012
BSG: Arbeitslosengeld II, Mehrbedarf für Alleinerziehende, Wortlaut des § 21 Abs 3 SGB 2, alleinige Sorge, Unterstützung durch Familienangehörige
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 23.8.2012, B 4 AS 167/11 R
Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für Alleinerziehende - Wortlaut des § 21 Abs 3 SGB 2 - alleinige
Sorge - Unterstützung durch Familienangehörige
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
11. August 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch für das Revisionsverfahren zu
erstatten.
Tatbestand
1 Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für
die Zeit von Mai 2007 bis März 2008.
2 Die 1971 geborene Klägerin ist erwerbsfähig, ledig und hat zwei Kinder. An der Pflege und
Erziehung der 1991 geborenen Tochter J und des 2003 geborenen Sohnes F sind deren
Väter nicht in nennenswertem Umfang beteiligt. Die Klägerin wohnte im streitigen Zeitraum
mit ihrer Mutter (geb 1947), ihrem Vater (geb 1943), ihrer Schwester (geb 1969) und den
beiden Kindern in einem in ihrem Eigentum stehenden Einfamilienhaus. Im Erdgeschoss
finden sich drei - im streitigen Zeitraum von den Eltern genutzte - Räume (Wohnzimmer,
Schlafzimmer, Badezimmer) sowie eine von allen Bewohnern genutzte Küche. Die
Klägerin, ihre beiden Kinder und die Schwester bewohnten im Obergeschoss jeweils einen
Wohnraum. Außerdem gab es dort ein gemeinschaftlich genutztes weiteres Bad.
3 Die Klägerin, ihre Kinder sowie die Eltern und die Schwester bezogen ab Januar 2005
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Beklagte nahm
weder eine Bedarfs- noch eine Haushaltsgemeinschaft an und berücksichtigte bei der
Klägerin einen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Für den streitigen Zeitraum vom 1.5.2007
bis 31.3.2008 bewilligte er SGB II-Leistungen in Höhe von monatlich 353,61 Euro
(Regelleistung in Höhe von 318,23 Euro; Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe
von 35,38 Euro) ohne Mehrbedarf für Alleinerziehende (Bescheid vom 20.4.2007 in der
Fassung des Änderungsbescheids vom 25.9.2007 sowie des Widerspruchsbescheids vom
27.9.2007).
4 Nach Anhörung der Klägerin sowie ihrer Eltern zum Umfang der Pflege und Erziehung der
Kinder hat das SG den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 20.4.2007 in
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2007 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum
vom 1.5.2007 bis 31.5.2008 den Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von monatlich
124,20 Euro für die Monate Mai und Juni 2007 sowie in Höhe von monatlich 124,92 Euro für
die Monate Juli 2007 bis März 2008, insgesamt 1372,68 Euro, zu gewähren (Urteil vom
17.6.2010).
5 Das LSG hat die Berufung des Beklagten nach erneuter Vernehmung der Eltern der
Klägerin sowie ihrer Schwester als Zeugen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der
Tenor des SG-Urteils dahin geändert wird, dass der Beklagte unter Abänderung des
Bescheids vom 25.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2007 dem
Grunde nach verurteilt wird, der Klägerin für die Zeit vom 1.5.2007 bis zum 31.3.2008
höhere, in die Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit fallende
Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs 3
Nr 1 SGB II zu gewähren (Urteil vom 11.8.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat
es ausgeführt, die Klägerin habe im streitigen Zeitraum die Voraussetzungen für die
Bewilligung von SGB II-Leistungen nach § 7 Abs 1 S 1 SGB II erfüllt. Sie sei erwerbsfähig
und hilfebedürftig; über anderweitiges anrechenbares Einkommen oder zu
berücksichtigende Vermögenswerte verfüge die Klägerin nicht. Sie habe mit ihren Eltern
und ihrer Schwester nicht in einer Haushaltsgemeinschaft iS von § 9 Abs 5 SGB II gelebt.
Ein "Wirtschaften aus einem Topf" habe nicht stattgefunden. Neben dem
Regelleistungsbedarf sei ein Mehrbedarf für Alleinerziehende zu berücksichtigen, weil die
Klägerin im streitigen Zeitraum zumindest mit einem Kind unter sieben Jahren
zusammengelebt und allein für dessen Pflege und Erziehung gesorgt habe. Sie habe ihren
Sohn (wie im Übrigen auch J) ohne wesentliche, dem typischen Pflege- und
Erziehungsbeitrag ihrer Väter entsprechende Beteiligung Dritter versorgt und erzogen. Der
Auffassung des Beklagten, dass (bereits) bei einem Ausgleich von Erschwernissen durch
Dritte, die Alleinerziehende träfen, die Voraussetzungen eines Mehrbedarfs nicht erfüllt
seien, könne nicht gefolgt werden. Orientiere man sich allein an dem Zweck der
Mehrbedarfsregelung (weniger Zeit zum preisbewussten Einkauf, höhere Aufwendungen für
Kontaktpflege zur Unterrichtung in Erziehungsfragen) wäre der Bedarf im konkreten Fall
zwar nicht zu erhöhen, weil es eine gelegentliche, zeitlich begrenzte Fürsorge für die Kinder
durch die Großeltern und die Tante gegeben habe und allein durch deren Anwesenheit
Freiräume eröffnet gewesen seien, die es der Klägerin erlaubt hätten, den beschriebenen
Bedarfslagen ohne zusätzlichen finanziellen Aufwand gerecht zu werden. Jedoch sei eine
allein auf Sinn und Zweck des Mehrbedarfs gestützte Auslegung nicht tragfähig, weil die
zum Vierten BSHG-Änderungsgesetz dargelegten, vom BSG aufgegriffenen Bedarfslagen
regelhaft nicht bestünden. Es ließen sich aber nur in geringem Umfang Fallgruppen
bezeichnen, in denen die vom historischen Gesetzgeber genannten Bedarfslagen aufträten;
in der überwiegenden Zahl der Fälle bzw den von § 21 Abs 3 SGB II erfassten Familien-
und Alterskonstellationen sei dies nicht bzw nicht mehr der Fall. Preisvergleiche seien im
Computerzeitalter sekundenschnell per Mausklick möglich, Lebensmitteldiscounter
heutzutage von fast jedem Haushalt gut erreichbar und auch die "Befriedigung von
Informations- und Kontaktbedürfnissen" bei der inzwischen nahezu flächendeckenden
Verbreitung von Flatrates für Telefon und Internetzugang regelmäßig nicht mehr mit
Mehrkosten verbunden. Aus Kostengesichtspunkten mache die Zuerkennung eines
allgemeinen Mehrbedarfs für Alleinerziehende unter Berücksichtigung gegenwärtiger
Lebensverhältnisse nur insofern Sinn, als der alleinerziehende Elternteil eines Kleinkindes
oder mehrerer Kleinkinder gelegentlich auf Babysitterdienste angewiesen sei.
6 Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung von § 21 Abs 3 Nr 1 SGB II aF. Die
vom LSG bei der Auslegung des § 21 Abs 3 Nr 1 SGB II zugrunde gelegte Annahme einer
wesentlichen Mitwirkung bzw Unterstützung in erheblichem Umfang bei der Erziehung bis
hin zum gleichwertigen Erziehungsanteil anderer Personen könnten unter Berücksichtigung
von Sinn und Zweck der Norm nicht gefordert werden. Nur wenn die Familie derart zerrüttet
sei, dass eine Inanspruchnahme der jeweils anderen Familienmitglieder schon aus
psychischen und emotionalen Gründen ausscheide, sei die Bedarfssituation anders zu
beurteilen. Entgegen der Wertung der Zeugenaussagen durch das SG und das LSG stehe
nicht fest, dass die Großeltern der Klägerin und deren Schwester nicht an der Erziehung der
Kinder in dem hier fraglichen Zeitraum mitgewirkt hätten. Die Bekundungen der Klägerin
und ihrer Mutter seien nicht glaubhaft und wirkten verfahrensangepasst. Für ein enges
Zusammenleben der Klägerin mit ihren Eltern und der Schwester sprächen bereits die
Wohnverhältnisse. Es müsse im Ergebnis und unter Würdigung der Zeugenaussagen und
der Wohn- und Lebensverhältnisse der Klägerin davon ausgegangen werden, dass sie
sowohl von ihren Eltern als auch von ihrer Schwester bei der Pflege und Erziehung der
Kinder mindestens in dem Umfang unterstützt werde, wie eine tagsüber anwesende und die
Hauptlast bei der Pflege und Erziehung tragende Mutter durch den etwa aus Gründen der
Berufstätigkeit tagsüber oder sogar wochenweise abwesenden (Ehe)Partner. Es liege eine
Verletzung des Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG vor, weil eine Ungleichbehandlung
zwischen Alleinstehenden mit Kindern einerseits und (verheirateten) Partnern mit Kindern
andererseits bestehe.
7 Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. August 2011 und das
Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. Juni 2010 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
8 Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
9 Der Beklagte kommentiere das Urteil ohne Beweisangebote dafür, dass ihre Aussagen und
die ihrer Eltern nicht den Tatsachen entsprächen. Der Anspruch auf Mehrbedarf sei
nachgewiesen.
Entscheidungsgründe
10 Die zulässige Revision des Beklagten ist nicht begründet. Die Vorinstanzen sind zu Recht
davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 25.9.2007 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2007 rechtswidrig ist, weil die Klägerin
einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter
Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende hat.
11 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur (noch) der den ursprünglichen
Bewilligungsbescheid vom 20.4.2007 in vollem Umfang ersetzende Bescheid vom
25.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2007 hinsichtlich der hier
allein streitigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diese
können - insbesondere hinsichtlich des Mehrbedarfs - nicht in weitere unterschiedliche
Streitgegenstände aufgespalten werden (vgl zB BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 14; BSG SozR
4-4200 § 21 Nr 10).
12 2. Gegen die bezeichneten Bescheide wendet sich die Klägerin zu Recht mit der
kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 iVm Abs 4, § 56 SGG).
Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass ein Grundurteil zulässig ist. Mit ihrem
Antrag im Berufungsverfahren hat die Klägerin keinen konkreten Leistungsantrag (mehr)
gestellt, sondern nur dem Grunde nach höhere Leistungen beantragt (§ 130 SGG). Dass
sie sich hierfür allein auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende bezieht, beinhaltet keinen
konkret bezifferten Leistungsanspruch, sondern enthält nur ein Begründungselement für
das Begehren auf höhere Leistungen. Gegenstand des Verfahrens ist daher, ob in dem
hier streitigen Zeitraum insgesamt ein Anspruch auf höhere Leistungen bestand, wobei die
Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter jedem rechtlichen
Gesichtspunkt zu prüfen ist (BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 9 RdNr 11). Die weiteren
Voraussetzungen für ein Grundurteil in einem Höhenstreit liegen vor, wenn eine so
umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs zugrunde liegt, dass mit
Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, weil die
Beschränkung der Prüfung auf eine Rechtsfrage oder einzelne Rechtsfragen ansonsten
einer unzulässigen Elementenfeststellung gleichkäme (BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3
Nr 1, RdNr 12; BSG SozR 4-4300 § 132 Nr 3 RdNr 17). Dies ist hier der Fall. Insofern hat
das LSG für den Senat bindend festgestellt (§ 163 SGG), dass die Klägerin die
Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II (Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit) in dem
streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt und - neben dem Kindergeld - weiteres Einkommen
und Vermögen nicht zu berücksichtigen ist, sodass die Anerkennung eines Mehrbedarfs
für Alleinerziehende mit höheren Leistungen verbunden ist.
13 3. Das LSG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin im streitigen
Zeitraum einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende hatte. Für Personen, die
mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und
Erziehung sorgen, ist gemäß § 21 Abs 3 SGB II ein Mehrbedarf in Höhe von 36 vH der
nach § 20 Abs 2 SGB II maßgebenden Regelleistung anzuerkennen, wenn sie mit einem
Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren
zusammenleben (Nr 1), oder in Höhe von 12 vH der nach § 20 Abs 2 SGB II
maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer
Vomhundertsatz als nach der Nr 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vH der nach §
20 Abs 2 SGB II maßgebenden Regelleistung (Nr 2). Der Mehrbedarf für Alleinerziehende
ist ein zusätzlich zur Regelleistung zu gewährender Bestandteil des Alg II.
14 Die Anspruchsvoraussetzung der "alleinigen Sorge für deren Pflege und Erziehung" iS
des § 21 Abs 3 SGB II liegt nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung
für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG vor, wenn der hilfebedürftige Elternteil
während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen
Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen
Entlastung auszugehen. Entscheidend ist, ob eine andere Person in erheblichem Umfang
bei der Pflege und Erziehung mitwirkt. Dabei ist allein auf die tatsächlichen Verhältnisse
abzustellen (BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5, RdNr 19; BSG Urteil vom 2.7.2009
- B 14 AS 54/08 R - RdNr 15). Der Senat hat bei dieser Auslegung des Begriffs der
"alleinigen Sorge für deren Pflege und Erziehung" und die insofern zu stellenden
Anforderungen auf die besondere Bedarfssituation der Alleinerziehenden Bezug
genommen, die dadurch geprägt ist, dass bei diesem Personenkreis - in gleicher Weise
wie bei den weiteren von § 21 SGB II erfassten Hilfebedürftigen (werdende Mütter,
erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte) - besondere Lebensumstände vorliegen,
bei denen typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist (BSGE 102, 290 = SozR
4-4200 § 21 Nr 5, RdNr 15). Solche besonderen Lebensumstände hat der Senat
ausgehend von den Gesetzesmaterialien zur Einführung und zum Zweck der
entsprechenden Regelung im BSHG (vgl den Gesetzentwurf des Bundesrates vom
26.3.1985 "vor allem") exemplarisch darin gesehen, dass
Alleinerziehende wegen der Sorge für ihre Kinder typischerweise weniger Zeit hätten,
preisbewusst einzukaufen sowie zugleich höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und
zur Unterrichtung in Erziehungsfragen tragen müssten bzw externen Rat in Betreuungs-,
Gesundheits- und Erziehungsfragen benötigten. Auch der Zweck des in § 21 Abs 3 SGB II
geregelten Mehrbedarfs liege darin, den höheren Aufwand von Alleinerziehenden für die
Versorgung und Pflege bzw Erziehung der Kinder etwa wegen geringerer Beweglichkeit
und zusätzlicher Aufwendungen für die Kontaktpflege oder Inanspruchnahme von
Dienstleistungen Dritter in pauschalierter Form auszugleichen (BSGE 102, 290 = SozR 4-
4200 § 21 Nr 5, RdNr 1; Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 23.2.2011 - L 11 AS
40/09 - juris RdNr 26; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 13.5.2008 - L 9 AS
119/08 ER - juris RdNr 17; Lang/ Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 21
RdNr 26; kritisch Düring in Gagel, SGB II/SGB III, Stand 11/2010, § 21 RdNr 19 und Krauß
in Hauck/Noftz, SGB II, K § 21 RdNr 31 ff, Stand Mai 2011).
15 4. Soweit der Beklagte mit seiner Revision diese am Wortlaut, aber auch der
Entstehungsgeschichte orientierte Auslegung des Merkmals der "alleinigen Sorge für
deren Pflege und Erziehung" rügt, sieht der Senat keine Veranlassung zur Korrektur seiner
Rechtsprechung. Entgegen der Ansicht des LSG sind die vom BSG formulierten
Anforderungen an eine alleinige Sorge für Pflege und Erziehung iS des § 21 Abs 3 SGB II
auch nicht unter teleologischen Gesichtspunkten grundsätzlich in Frage zu stellen.
16 Die Beantwortung der komplexen Fragestellung, ob wegen eines Wandels der
tatsächlichen Lebensumstände die vom Gesetzgeber bei Einfügung der Regelung in das
BSHG typisierend und beispielhaft angenommenen Bedarfslagen bei Alleinerziehenden
tatsächlich nicht (mehr) bzw nicht mehr in der pauschalierend angenommenen Höhe
existieren, obliegt dem Gesetzgeber. Wollte dieser den Mehrbedarf für Alleinerziehende
anders fassen, ist zu beachten, dass sich Pauschalen, die an die Stelle eines ganz oder
teilweise zu berücksichtigenden konkreten Aufwandes treten, nicht an einem hier
vorliegenden atypischen Fall orientieren dürfen und "realitätsgerecht" so bemessen sein
müssen, dass die typisierenden Regelungen in möglichst allen Fällen den
entsprechenden Bedarf abdecken (BVerfGE 112, 268, 281 zur Abzugsfähigkeit der
Kinderbetreuungskosten alleinstehender Erwerbstätiger; BVerfGE 120, 125 ff, 166). Eine
hohe "Treffergenauigkeit" ist gefordert, wenn es - wie hier - um pauschalierte Leistungen
zur Sicherung des Existenzminimums geht. Diese Leistungen müssen auf sorgfältigen
Tatsachenermittlungen (zB auch durch Einholung des Rats von Experten - BVerfGE 113,
167 ff, 241) und vertretbaren Einschätzungen beruhen. Sozialpolitische Entscheidungen
des Gesetzgebers sind verfassungsrechtlich anzuerkennen, solange seine Erwägungen
weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar
sind (BVerfGE 113, 167 ff, 215). Dass sich der Gesetzgeber - in gleicher Weise wie bei
weiteren von § 21 SGB II aF erfassten Bedarfslagen (werdende Mütter, erwerbsfähige
behinderte Leistungsberechtigte) - für eine pauschale Leistungserbringung des
Mehrbedarfs für Alleinerziehende in einer gesetzlich festgelegten Höhe entschieden hat,
ist eine solche gesetzgeberische Entscheidung. Soweit der Beklagte eine Verletzung des
Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG wegen Ungleichbehandlung von Alleinstehenden
mit Kindern einerseits und (verheirateten) Partnern mit Kindern andererseits rügt, hat das
Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit dem Merkmal
der bzw des Alleinerziehenden einen Sachgrund für die Leistungsdifferenzierung
angeführt hat.
17 5. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Anspruch der Klägerin auf den
Mehrbedarf für Alleinerziehende auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, diese
hätte wegen der Wohnverhältnisse im Bedarfsfall auf die Unterstützung ihrer Eltern oder
ihrer Schwester zugreifen können. Nach seinem Sinn und Zweck geht § 21 Abs 3 SGB II
typisierend von einem regelmäßigen Mehrbedarf bei Alleinerziehenden aus, weshalb -
nach den tatsächlichen Verhältnissen - nur eine regelmäßige und erhebliche
Unterstützung bei der Pflege und Erziehung der Kinder durch weitere Personen einem
Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende entgegenstehen kann (so auch
Lang/Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 21 RdNr 29). Allein die
(potentielle) Möglichkeit des Rückgriffs auf andere Personen oder Einrichtungen führt nicht
zum Anspruchsausschluss. Auch insofern liegt eine von SGB II-Trägern und der
Rechtsprechung zugrunde zu legende gesetzgeberische Wertung vor, die Verneinung des
Anspruchs auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende allein von der tatsächlichen und
ergänzend kontinuierlichen Erziehung und Pflege durch weitere Personen abhängig zu
machen. Diese Auslegung findet ihre Rechtfertigung in der Bedeutung der persönlichen
Sorge der Eltern und deren Kompetenz zur Auswahl von Betreuungsalternativen für das
Kindeswohl.
18 Soweit der Beklagte vorträgt, bezüglich des zeitlichen Umfangs dürften keine zu hohen
Anforderungen an die Betreuungsleistungen aufgestellt werden, weil ansonsten auch der
Besuch eines Kindergartens bzw anderer Betreuungseinrichtungen zur Verneinung eines
Mehrbedarfs bzw die berufliche Abwesenheit eines vorhandenen Partners zu dessen
Bejahung führe, ist der rechtliche Maßstab für die Annahme eines Mehrbedarfs nach § 21
Abs 3 SGB II betroffen. Dieser bestimmt sich danach, ob nach den tatsächlichen
Umständen eine wesentliche Mitwirkung des anderen Elternteils, eines Partners oder
einer anderen, regelmäßig im gleichen Haushalt lebenden Person in der verbleibenden
Betreuungszeit vorliegt. Insofern geht das SGB II davon aus, dass mit der Betreuung eines
über drei Jahre alten Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege die Ausübung
einer Arbeit oder berufliche (Re-)Integrationsmaßnahmen zumutbar sind (§ 10 Abs 1 Nr 3
SGB II), sodass "zeitliche Freiräume" der oder des erziehenden SGB II-
Leistungsempfängers nicht unterstellt werden können.
19 6. Ausgehend von den demnach hier anzuwendenden Grundsätzen der bisherigen BSG-
Rechtsprechung liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Mehrbedarf für
Alleinerziehende nach den Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (§ 163
SGG), hier vor. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Eltern der Klägerin hätten im
Wesentlichen übereinstimmend bekundet, dass diese seinerzeit nahezu allein
insbesondere für die Ernährung, die Bekleidung, die Erziehung und das seelische Wohl
ihrer Kinder zuständig gewesen und dabei von ihren Eltern oder ihrer Schwester nicht in
erheblichem Maße unterstützt worden sei. Die Klägerin sei frühmorgens aufgestanden, um
F für den Kindergarten fertig zu machen, sie habe die Mahlzeiten für F und J vorbereitet, F
mittags vom Kindergarten abgeholt, sich ausschließlich um ihn gekümmert und ihn ggf
zum Einkaufen sowie bei Arzt- und Behördengängen mitgenommen. Übereinstimmend sei
weiter bekundet worden, dass weder die Großeltern noch die Schwester maßgeblich an
der Erziehung der Kinder beteiligt gewesen seien und die Klägerin von ihnen auch keine
diesbezüglichen Ratschläge eingeholt habe. Die Verhältnisse seien stimmig und
anschaulich beschrieben worden.
20 Der Beklagte ist dieser Beweiswürdigung des LSG nicht mit zulässigen und begründeten
Verfahrensrügen entgegengetreten (§ 164 SGG). Eine Verletzung des Grundsatzes der
freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) ist nicht formgerecht gerügt, wenn die
Revision lediglich ihre Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG setzt (BSG
SozR 1500 § 164 Nr 31; BSG SozR 3-2500 § 109 Nr 9 S 61). Soweit es der Beklagte für
"nicht glaubhaft" hält, dass keine Mitwirkung der Großeltern bei Krankheit bestehe, nur
sehr wenig über alltägliche Dinge gesprochen werde und der Vater der Klägerin sich auf
handwerkliche Mithilfe beschränke, stellt er seine Beweiswürdigung an die Stelle
derjenigen des LSG und führt Umstände an, die selbst bei ihrem Vorliegen nicht
automatisch zu einer Verneinung des Anspruchs auf Mehrbedarf führen würden. Dies gilt
auch für die Heranziehung der Wohnverhältnisse der Klägerin. Das Zusammenleben mit
weiteren Personen in einer Haushaltsgemeinschaft hat der Gesetzgeber des SGB II
gerade nicht ausreichen lassen, um typisierend von dem Wegfall der besonderen
Lebensumstände von Alleinerziehenden auszugehen. Tatsachen, die einen Verstoß
gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze begründen könnten (vgl hierzu zB BSG Urteil
vom 15.5.1985 - 7 RAr 40/84 - RdNr 18), sind nicht vorgetragen.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.