Urteil des BSG vom 08.02.2001

BSG: abfindung, entschädigung, beendigung, kündigungsfrist, arbeitsentgelt, sozialplan, anteil, auszahlung, quote, erfüllung

Bundessozialgericht
Urteil vom 08.02.2001
Sozialgericht Regensburg S 12 Al 298/96
Bayerisches Landessozialgericht L 9 AL 247/97
Bundessozialgericht B 11 AL 59/00 R
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 wird
zurückgewiesen. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der Rechtsstreit betrifft die Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg).
Die am 25. September 1942 geborene Klägerin, die seit 1969 in einer Porzellanfabrik beschäftigt war, kündigte ihr
Arbeitsverhältnis fristlos am 13. Dezember 1993. Am 20. Dezember 1993 wurde über das Vermögen ihres
Arbeitgebers das Konkursverfahren eröffnet. Für die Zeit vom 14. September bis 13. Dezember 1993 erhielt die
Klägerin Konkursausfallgeld (Kaug), und zwar einschließlich einer Urlaubsabgeltung. Mit Rücksicht auf die
Urlaubsabgeltung gewährte die Beklagte der Klägerin Alg erst ab 24. Dezember 1993. Diese Leistung bezog die
Klägerin zunächst bis 9. Januar 1994. Vom 10. Januar 1994 bis Ende März 1994 wurde sie vom Konkursverwalter
beschäftigt; mit Wirkung ab 1. April 1994 wurde ihr wiederum Alg bewilligt.
Am 24. August 1994 vereinbarten der Konkursverwalter und der ehemalige Betriebsrat des Arbeitgebers einen
Sozialplan. Dieser sah für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Betriebsschließung am 14. Dezember 1993 durch
Eigenkündigung bzw Kündigung des Konkursverwalters ihren Arbeitsplatz verloren hatten, Abfindungen nach
Maßgabe bestimmter Kriterien (Gesamtauszahlungssumme, prozentualer Anteil entsprechend der individuellen
Lohnsumme, höchstens 2,5-fache Lohnsumme) vor und enthielt die Klausel, ein Arbeitnehmer, dem im
Kündigungsschutzprozeß eine Abfindung gemäß §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz zugesprochen werde, müsse
sich diese Abfindung auf die Sozialplanleistung anrechnen lassen "oder umgekehrt". Für die Klägerin wurde eine ihr
aus dem Sozialplan zustehende Leistung von 6.679 DM bzw hiervon eine zur Auszahlung gelangende Quote von
56,0889 vH, also 3.746,18 DM, errechnet. Diesen Betrag zahlte der Konkursverwalter, dem die Beklagte den
Anspruchsübergang gemäß § 115 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht angezeigt hatte, an die Klägerin
aus.
Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die Beklagte von der Klägerin Erstattung des bis einschließlich 6. Januar
1994 gezahlten Alg in Höhe von 521,20 DM, weil der Anspruch aufgrund der Abfindung von 3.746,18 DM bis dahin
geruht habe (Bescheid vom 27. August 1996, Widerspruchsbescheid vom 10. September 1996).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 12. Juni 1997). Im
Berufungsverfahren hat die Beklagte die Auszahlung der Abfindung an die Klägerin durch den Konkursverwalter
genehmigt. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 16. Dezember
1999). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt: In der Zeit vom 24. Dezember 1993 bis 6. Januar 1994 habe der
Anspruch auf Alg wegen der Abfindung nach § 117 Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) geruht. Die Klägerin habe
die Abfindung wegen der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erhalten; auch sei sie ohne Einhaltung einer der
ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist (sieben Monate zum Monatsende) aus dem
Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Der Ruhenszeitraum sei von der Beklagten zutreffend nach Maßgabe von § 117 Abs
3, § 112 Abs 2 AFG festgesetzt worden. Da der Klägerin die Abfindung mit befreiender Wirkung ausgezahlt sei,
müsse sie das Alg erstatten. Nicht zu folgen sei der Auffassung, dem Arbeitslosen stehe in Fällen vorliegender Art
ein aus der Sozialplanabfindung und einem Schadensersatzanspruch (gemäß § 628 Abs 2 BGB) zusammengesetzter
Gesamtabfindungsanspruch zu, von dem dem Arbeitslosen jedenfalls der Teil verbleiben müsse, der als
Entschädigung für den Verlust des sozialen Besitzstandes anzusehen sei (vgl BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 2). Ein
solcher Selbstbehalt aus einem Gesamtabfindungsanspruch werde der gesetzlichen Regelung nicht gerecht (BSG
SozR 3-4100 § 117 Nr 6).
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 117 AFG. Wie das
Bundessozialgericht (BSG) 1990 in SozR 3-4100 § 117 Nr 2 ausgeführt habe, könne die Beklagte nur insoweit einen
Erstattungsanspruch geltend machen, als der Klägerin die zustehende Abfindung auch tatsächlich zugeflossen sei.
Solange der Arbeitslose nicht einmal das erhalten habe, was ihm von der vereinbarten Abfindung anteilig als soziale
Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zustehe, habe er folgerichtig kein Arbeitsentgelt erhalten, so daß für
einen Erstattungsanspruch kein Raum sei. Der Klägerin seien lediglich 3.746,18 DM zugeflossen; sie habe somit nicht
das erhalten, was ihr rechtlich zustehe. Im Sinne von § 117 Abs 2 AFG sei das, was die Klägerin zu beanspruchen
habe, der Betrag, der ihr aufgrund des Sozialplanes zustehe, und nicht der Betrag, der ihr tatsächlich zugeflossen sei.
Die Quote sei insoweit iS von § 117 Abs 4 AFG als Erfüllung zu sehen und nicht als Anspruch nach § 117 Abs 2
AFG. Der der Klägerin zustehende Freibetrag habe aufgrund Betriebszugehörigkeit und Lebensalter 65 % des
Abfindungsanspruches betragen; damit seien 4.341,35 DM als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes kein
Arbeitsentgelt und anrechnungsfrei. Dieser Betrag übersteige die tatsächliche Zahlung, so daß ein Anrechnungsbetrag
von vornherein nicht zur Verfügung stehe. Die vom LSG herangezogene Rechtsprechung des 7. Senats des BSG
überzeuge nicht. Sie sei mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. Mai 1976, SozR
4100 § 117 Nr 1, unvereinbar. Dem Gesetz sei keine Wertentscheidung dahingehend zu entnehmen, daß vom
Arbeitgeber geleistete Zahlungen solange vorrangig als Entgelt anzusehen seien, bis die Erstattungsansprüche der
Beklagten befriedigt seien. Mit derselben Begründung könne die Entscheidung auch im Hinblick auf § 628 Abs 2 BGB
keinen Bestand haben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG vom 16. Dezember 1999, das Urteil des SG vom 12. Juni 1997 sowie den Bescheid des
Arbeitsamts Weiden vom 27. August 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 1996
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend: Eine Differenzierung zwischen zugeflossener und tatsächlich zu
beanspruchender Abfindung sei nicht möglich. Der Abfindungsanspruch sei ein einheitlicher Anspruch. Leiste der
Konkursverwalter auf den Abfindungsanspruch nur mit der Konkursquote, so erfülle er nur einen Teil des
Gesamtanspruchs. Demzufolge gelte auch nur für den gezahlten Betrag die jeweilige Quote für die Berücksichtigung
bzw die Privilegierung.
II
Die Revision ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, daß die Klägerin zur Erstattung der 521,20 DM, dh
in Höhe des an sie in der Zeit vom 24. Dezember 1993 bis 6. Januar 1994 gezahlten Alg, verpflichtet ist.
Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist § 117 AFG in der hier maßgeblichen Fassung, die die Vorschrift
durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl I 944) erhalten
hat. Nach § 117 Abs 2 und 3 AFG ruht der Anspruch auf Alg vom Ende des Arbeitsverhältnisses an für eine
bestimmte Zeit, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung
oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der
ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist. Soweit der Arbeitslose diese
Leistung tatsächlich nicht erhält, wird ihm Alg auch in der Zeit gewährt, in der der Anspruch an sich ruht (§ 117 Abs 4
Satz 1 AFG). Bei dieser sogenannten Gleichwohlgewährung tritt wirtschaftlich betrachtet die Bundesanstalt für Arbeit
(BA) in Höhe des Alg in Vorleistung für den Arbeitgeber (BSGE 60, 168, 171 = SozR 4100 § 117 Nr 16; SozR 3-4100
§ 117 Nr 6 mwN); dafür geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung
in Höhe des Alg auf die BA über (§ 117 Abs 4 Satz 1 AFG, § 115 Abs 1 SGB X; vgl BSGE 72, 111, 114 = SozR 3-
4100 § 117 Nr 9; SozR 3-4100 § 117 Nr 11 mwN). Hat der Arbeitgeber trotz dieses Rechtsübergangs die Abfindung
mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen gezahlt, hat der Empfänger des Alg nach § 117 Abs 4 Satz 2 AFG
dieses insoweit zu erstatten. Der Empfänger des Alg, regelmäßig der Arbeitslose, hat in diesen Fällen in Wirklichkeit
in Höhe des erhaltenen Alg an die BA zu zahlen, was dieser aufgrund des gesetzlichen Anspruchsübergangs
zugestanden hat (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 6 mwN; SozR 3-4100 § 117 Nr 18).
Die Voraussetzungen des § 117 Abs 4 Satz 2 AFG sind gegeben. Die Klägerin hat die 3.746,18 DM ausgezahlt
erhalten, obwohl aufgrund des Rechtsübergangs 521,20 DM hiervon, ein Betrag in Höhe des Alg für Freitag, den 24.
Dezember 1993 bis Donnerstag, den 6. Januar 1994, der Beklagten zustand; denn hätte die Klägerin die 3.746,18 DM
vor der Alg-Bewilligung erhalten, hätte ihr Anspruch auf Alg nicht nur bis zum 23. Dezember 1993, sondern nach § 117
Abs 2 und 3 AFG auch an den 14 folgenden Tagen geruht und ihr daher für diese Zeit kein Alg gewährt werden dürfen.
Die gezahlten 3.746,18 DM sind eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, die die Klägerin wegen der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 13. Dezember 1993 erhalten hat. Der zwischen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und der Abfindung erforderliche ursächliche Zusammenhang (vgl BSG SozR 3-4100 § 117 Nrn 5,
6, 10 und 20) ist gegeben. Denn ausweislich des Sozialplans stand der Klägerin die Zahlung zu, weil sie ihren
Arbeitsplatz verloren hatte; sie hätte die 3.746,18 DM nicht erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden
wäre. Dieses Arbeitsverhältnis ist auch ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers
entsprechenden Frist, also "vorzeitig" beendet worden. Maßgebend ist hierfür allein die ordentliche Kündigungsfrist
des Arbeitgebers, nicht eine kürzere des Arbeitnehmers; das gilt uneingeschränkt und unabhängig davon, wie das
Arbeitsverhältnis beendet worden ist und von welcher Seite die Initiative hierfür ergriffen wurde, also auch bei fristloser
Kündigung durch den Arbeitnehmer (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 6 mwN) wie hier. Nach den Feststellungen des LSG
hatte die für den Arbeitgeber maßgebliche Kündigungsfrist sieben Monate betragen. Eine solche im Dezember 1993
ausgelöste Frist wäre erst im Sommer 1994 abgelaufen, aufgrund der Kündigung der Klägerin ist das Arbeitsverhältnis
aber bereits am 13. Dezember 1993 beendet worden.
Der sich hiernach ergebenden Ruhensfolge steht nicht entgegen, daß die Abfindung in einem Sozialplan vereinbart
worden ist; denn die Annahme des Gesetzgebers, daß bei vorzeitiger Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Abfindungen im bestimmten Umfang eine Lohnausfallvergütung enthalten, ist auch bei Sozialplan-Abfindungen
berechtigt (BSG SozR 4100 § 117 Nr 5; SozR 3-4100 § 117 Nr 6). Ebensowenig steht der Ruhensfolge entgegen, daß
die Klägerin das Arbeitsverhältnis wegen ausgebliebener Lohnzahlung fristlos kündigen konnte und gekündigt hat.
Nach § 117 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AFG ruht der Anspruch auf Alg bei Zahlung einer Abfindung zwar nicht über den Tag
hinaus, an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
hätte kündigen können. Das Gesetz stellt indes nur darauf ab, daß dem Arbeitgeber ein solches Recht zustand. Eine
entsprechende Anwendung der Vorschrift für den Fall, daß der Arbeitnehmer ein Recht zur fristlosen Kündigung hatte,
verbietet sich angesichts des Gesetzeswortlauts und des Regelungszusammenhangs, wie das BSG schon
entschieden hat (SozR 3-4100 § 117 Nrn 2 und 6).
Wären der Klägerin die 3.746,18 DM vor der Bewilligung des Alg gezahlt worden, hätte ihr am 14. Dezember 1993
entstandener Anspruch auf Alg nicht nur wegen der durch das Kaug ersetzten Urlaubsabfindung bis zum 23.
Dezember 1993 (§ 117 Abs 1a AFG), sondern darüber hinaus gemäß § 117 Abs 2 und 3 AFG bis zum 6. Januar 1994
geruht. Zutreffend hat das LSG, da das Arbeitsverhältnis 24 Jahre gedauert hatte und die Klägerin im Zeitpunkt des
Ausscheidens das 51. Lebensjahr vollendet hatte, gemäß § 117 Abs 3 Satz 2 Nr 1 und Satz 3 AFG der
Ruhensberechnung nur 35 vH der erhaltenen 3.746,18 DM, dh 1.311,16 DM zugrunde gelegt. Nach den
unangegriffenen Feststellungen des LSG ist im übrigen von einem kalendertäglichen Arbeitsentgelt von 87,60 DM und
demzufolge von einem weiteren Ruhenszeitraum von 14 Kalendertagen auszugehen. Von den 3.746,18 DM standen
hiermit in Höhe des für die Zeit vom 24. Dezember 1993 bis 6. Januar 1994 gezahlten Alg 521,20 DM der Abfindung
gemäß § 115 Abs 1 SGB X der Beklagten zu. Da die Beklagte die Auszahlung auch dieses Betrages an die Klägerin
genehmigt hat, hat der Konkursverwalter trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Klägerin gezahlt
(vgl dazu BSGE 67, 221, 226 ff = SozR 3-4100 § 117 Nr 3). Sie ist daher gemäß § 117 Abs 4 Satz 2 AFG zur
Erstattung verpflichtet.
Allerdings hat der Senat 1990 die Auffassung vertreten, § 117 Abs 4 Satz 2 AFG werde erst wirksam, wenn der
Arbeitslose an Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen mehr erhalten habe, als ihm nach § 117 Abs
2 und 3 AFG insgesamt zu zahlen gewesen sei (SozR 3-4100 § 117 Nr 2). Hiernach wäre die Erstattungsforderung der
Beklagten wohl unbegründet, weil die Klägerin mit den 3.746,18 DM nicht 65 vH der vorgesehenen 6.679 DM, sondern
nur 56,0889 vH hiervon erhalten hat. Indes kann an dieser Auffassung nicht festgehalten werden. Sie wird der
Ruhensregelung nicht gerecht, worauf schon 1991 der 7. Senat des BSG hingewiesen hat (SozR 3-4100 § 117 Nr 6),
und begünstigt ohne Grund Arbeitslose, denen erst nach Alg-Bewilligung ein Teil einer vereinbarten Abfindung
ausgezahlt wird. Denn hätte die Klägerin die 3.746,18 DM vor der Alg-Bewilligung erhalten, hätte dies, wie ausgeführt,
zum Ruhen des Anspruchs bis zum 6. Januar 1994 geführt, ohne daß hätte berücksichtigt werden können, daß der
gezahlte Betrag 65 vH der vorgesehenen Abfindung nicht erreicht. Nach § 117 Abs 2 und 3 AFG führt bei "vorzeitiger"
Beendigung jede erhaltene Abfindung zum Ruhen, allerdings nur mit dem dort vorgesehenen Anteil. Das Gesetz sieht
nicht vor, daß dem Arbeitslosen ein Vorrecht an den tatsächlichen Zahlungen einzuräumen ist und das Ruhen erst
eintritt, wenn dem Arbeitslosen von dem Abfindungsanspruch mehr ausgezahlt worden ist, als "seinem" Anteil
entspricht. Nach § 115 Abs 1 SGB X , auf den § 117 Abs 4 Satz 1 AFG ausdrücklich Bezug nimmt, geht der
Anspruch auf die Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung bis zur Höhe des erbrachten Alg auf die BA über.
Wird an den Arbeitslosen nachträglich eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung gezahlt, kommt es nach
§ 117 Abs 4 Satz 2 AFG nur darauf an, ob der Arbeitgeber trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den
Arbeitslosen gezahlt hat. Hat der Arbeitgeber einen Anspruch des Arbeitslosen, etwa auf eine höhere Abfindung oder
auf Schadensersatz, nicht erfüllt, kann hierauf nach § 117 Abs 4 Satz 2 AFG nicht abgestellt werden; insoweit
verbleibt es vielmehr bei § 117 Abs 4 Satz 1 AFG, wonach bei Nichtzahlung eines an sich das Ruhen bewirkenden
Anspruchs auf Arbeitsentgelt, Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung der Anspruch auf Alg gerade nicht
ruht (SozR 3-4100 § 117 Nr 6). Daß nach § 117 Abs 4 Satz 2 AFG nicht erfüllte Ansprüche außer Betracht zu bleiben
haben, bestätigt die Überlegung, daß nicht einzusehen ist, weshalb die BA, wenn sie für den Arbeitgeber vorleistet,
bei nachträglicher teilweiser Erfüllung der Ansprüche durch den Arbeitgeber gänzlich zurückstehen müßte.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Revision hiergegen teilt der Senat nicht. Das BVerfG hat bereits
entschieden, daß die typisierenden Regelungen des § 117 AFG nicht verfassungswidrig sind (BVerfGE 42, 176 ff =
SozR 4100 § 117 Nr 1). Auch das BSG hat sich wiederholt iS der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der
gesetzlichen Regelung geäußert (vgl ua BSGE 46, 20, 25 = SozR 4100 § 117 Nr 2; SozR 4100 § 117 Nr 21; BSGE
76, 294, 299 = SozR 3-4100 § 117 Nr 12; SozR 3-4100 § 117 Nr 20). Die vom Senat 1990 unter Hinweis auf Art 3 Abs
1 Grundgesetz (GG) und das Sozialstaatsprinzip geäußerten Bedenken, diejenigen, denen ordentlich gekündigt
worden sei, seien besser gestellt als diejenigen, die von ihrem Recht zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch
machten, können nicht aufrechterhalten bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des BVerfG kann ein Verstoß gegen
Art 3 Abs 1 GG nicht mit der unterschiedlichen Behandlung einerseits der Fälle der Beendigung unter Einhaltung der
ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers und andererseits der Fälle unter Beendigung ohne Einhaltung dieser
Frist begründet werden, da in den letztgenannten Fällen das Element des Arbeitsentgelts bei der Bemessung der
Abfindung in der Regel eine höhere Bedeutung hat (BVerfGE 42, 176, 184 = SozR 4100 § 117 Nr 1). Im - hier
vorliegenden - Fall der Eigenkündigung des Arbeitnehmers bei bevorstehender Insolvenz des Arbeitgebers gilt im
übrigen, daß jeder Arbeitnehmer selbst entscheiden kann, ob er eine Kündigung aussprechen will oder nicht, und daß
auch ein für eine Kündigung sprechender sachlicher Grund wie die Sicherung des Anspruchs auf Kaug eine
unterschiedliche Behandlung rechtfertigen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.