Urteil des BSG vom 30.01.2002

BSG: erwerbsunfähigkeit, eintritt des versicherungsfalles, ärztliche untersuchung, leistungsfähigkeit, bemessungsgrundlage, arbeitsentgelt, erwerbsfähigkeit, minderung, rentenanspruch, reform

Bundessozialgericht
Urteil vom 30.01.2002
Sozialgericht Mannheim
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Bundessozialgericht B 5 RJ 6/01 R
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Februar 2001
sowie das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. Oktober 2000 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung
des Bescheides vom 21. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2000 verurteilt, der
Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. November 1999 bis 29. Februar 2000 abzüglich des im
gleichen Zeitraum geleisteten Arbeitslosengeldes zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche
Kosten für alle Instanzen zu erstatten.
Gründe:
I
Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Zeitraum von November
1999 bis Februar 2000 deshalb nicht zu leisten ist, weil wegen des zeitgleichen Bezugs von Arbeitslosengeld (Alg) die
Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde.
Mit Bescheid vom 21. Januar 2000 führte die Beklagte einen im Rechtsstreit S 11 RJ 1301/99 vor dem Sozialgericht
(SG) Mannheim (durch Annahmeerklärung der Klägerin vom 27. Dezember 1999) geschlossenen außergerichtlichen
Vergleich aus, mit dem sie sich verpflichtet hatte - ausgehend von einem halbschichtigen Leistungsvermögen, den
Verhältnissen des Teilzeitarbeitsmarktes und Eintritt des Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit am 15. Februar
1999 - der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 1. September 1999 bis 31. August 2002 zu
gewähren. Sie stellte den anfänglichen monatlichen Zahlbetrag der Rente mit (netto) DM 1.237,89 fest, verweigerte
jedoch ab 1. November 1999 die weitere Leistung, denn die Bemessungsgrundlage des seit 29. Oktober 1999
gewährten Alg (wöchentlich DM 521,10) überschreite sowohl die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit (monatlich DM 630) als auch die Hinzuverdienstgrenze einer (fiktiven) Rente wegen
Berufsunfähigkeit (DM 2.112,69).
Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen hatte die Klägerin nach Ende der Höchstleistungsdauer des
Krankengeldes am 28. Oktober 1999 Antrag auf Alg gestellt und gegenüber dem Arbeitsamt (AA) angegeben, sie sei
weiterhin arbeitsunfähig und es sei eine Klage gegen die Beklagte auf Gewährung einer Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit anhängig. Das AA hatte ab 29. Oktober 1999 Alg bewilligt, gegenüber der Beklagten mit Schreiben
vom 8. November 1999 einen Erstattungsanspruch angemeldet und eine ärztliche Untersuchung und Begutachtung in
Auftrag gegeben, bei der insbesondere abgeklärt werden sollte, ob die Klägerin überhaupt arbeitsfähig sei. Nach dem
Ergebnis des Gutachtens vom 10. Januar 2000 war die Leistungsfähigkeit der Klägerin für voraussichtlich länger als
sechs Monate auf täglich weniger als drei Stunden - dh wöchentlich unter 15 Stunden - herabgesetzt. Nach Eingang
der Rentenmitteilung stellte das AA die Zahlung des Alg mit Ablauf des 29. Februar 2000 ein. Die Beklagte nahm
deshalb ab 1. März 2000 die Rentenzahlung wieder auf.
Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2000, betreffend die
Leistungsverweigerung von November 1999 bis Februar 2000, wies die Beklagte mit Widespruchsbescheid vom 11.
Mai 2000 zurück: Die Einstellung der Zahlung ab 1. November 1999 beruhe auf § 96a Sozialgesetzbuch Sechstes
Buch (SGB VI) idF des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999), womit auch Sozialleistungen wie das Alg in die
Hinzuverdienstregelungen einbezogen worden seien. Der Vorbehalt des § 96a Abs 3 Satz 2 Nr 3 SGB VI greife nicht,
denn nach § 125 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) werde Alg nur dann vorläufig bis zum Beginn der Rente
gewährt, wenn für die Bewilligung der Rente ausschließlich der Gesundheitszustand (unter halbschichtiges
Leistungsvermögen) maßgebend sei.
Das SG Mannheim hat die Klage mit Urteil vom 5. Oktober 2000 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das
Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 16. Februar 2001 zurückgewiesen: Die Hinzuverdienstgrenzen
des § 96a SGB VI idF des RRG 1999 seien zutreffend ermittelt worden. Das Alg der Klägerin sei auch nicht nur
"vorläufig bis zur Feststellung der Rente" (§ 96a Abs 3 Satz 2 Nr 3 SGB VI) geleistet worden. Die Regelung beziehe
sich allein auf die vorläufige Leistung von Alg nach § 328 Abs 1 Nr 3 SGB III, nicht aber auf die Zahlung von Alg nach
der sog "Nahtlosigkeitsregelung" des § 125 SGB III, wie im Falle der Klägerin. Dies ergebe sich aus der Überlegung,
dass § 125 Abs 3 SGB III dem AA einen Erstattungsanspruch in Höhe der Rente, die niedriger als das Alg sein
könne, zubillige und deshalb der die Rente übersteigende Teil des Alg bei rückwirkender Rentenbewilligung dem
Arbeitslosen verbleibe. Es sei nicht Sinn des Gesetzes, über § 125 SGB III das Alg im Ergebnis aus der
Hinzuverdienstregelung herauszunehmen, wo doch die Grundregel auf die Einstellung jedenfalls der
Erwerbsunfähigkeitsrente abziele, weil nicht nur das Alg, sondern sogar das der Bemessung des Alg zu Grunde
liegende Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sei. Im Falle einer "echten" vorläufigen Leistung von
Alg wäre dagegen bei rückwirkender Rentenbewilligung nach § 328 Abs 3 Satz 2 SGB III das Alg in voller Höhe vom
Arbeitslosen zu erstatten.
Mit der - vom Landessozialgericht (LSG) zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der Art 3 Abs 1
und 14 Abs 1 Grundgesetz (GG). Ihre Rente sei durch Art 14 GG geschützt; der Anspruch sei im streitigen Zeitraum
"auf 0" gekürzt worden. Dieser Eingriff sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Das nach § 125 SGB III
"endgültig" gewährte Alg müsse dem "vorläufig" gewährten nach § 328 SGB III gleichgestellt werden - Letzteres sei
vom Gesetz auch nach Meinung des LSG von der Berücksichtigung als Hinzuverdienst ausgenommen. Vergleiche
man die jeweils berechtigten Personengruppen, seien signifikante Unterschiede nicht erkennbar. Sie sei besonders
betroffen, denn auch nach Abzug des zeitgleich gewährten Alg ergebe sich ein Verlust von ca der Hälfte der Rente.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Februar 2001 sowie das Urteil des Sozialgerichts
Mannheim vom 5. Oktober 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21. Januar
2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2000 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit von November 1999 bis Februar 2000 abzüglich des zeitgleich gewährten Alg zu gewähren.
Die Beklagte stellt keinen Antrag.
Sie macht aber geltend, dass die vorläufige Zahlung von Alg nach § 125 SGB III dann unbeachtlich sei, wenn
nachträglich der Rentenversicherungsträger in seiner Kompetenz (§ 125 Abs 1 Satz 2 SGB III) feststelle, dass (ohne
Berücksichtigung der Situation auf dem Teilzeitarbeitsmarkt) der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nicht
eingetreten sei. Davon sei nach dem Vergleich auszugehen. Es sei deshalb kein Erstattungsanspruch des AA nach §
125 Abs 3 SGB III entstanden und die Klägerin werde im Ergebnis so gestellt, als hätte das AA von Anfang an unter
Annahme eines ausreichenden Leistungsvermögens Alg gewährt.
II
Die Revision der Klägerin ist begründet. Ihr steht für die Zeit ab November 1999 bis einschließlich Februar 2000 ein
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abzüglich des zeitgleich geleisteten Alg zu.
Das der Bemessung des von der Klägerin in der Zeit vom 1. November 1999 bis 29. Februar 2000 bezogenen Alg zu
Grunde liegende Arbeitsentgelt ist nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen und führt nicht zur Einstellung der
Zahlung der für den gleichen Zeitraum dem Grunde nach anerkannten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Vielmehr hat
das AA nach § 125 Abs 3 SGB III iVm § 103 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) einen Erstattungsanspruch
gegenüber der Beklagten mit der Folge, dass insoweit nach dem entsprechend anwendbaren § 107 SGB X der
Rentenanspruch der Klägerin als erfüllt gilt.
1. Mit der Anfügung eines neuen Abs 3 an § 96a SGB VI durch Art 1 Nr 52 RRG 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl
I 2998) ist mit Wirkung ab 1. Januar 1999 (Art 33 Abs 1 RRG 1999) die Anrechnung von Sozialleistungen (ua alle
Leistungen nach § 18a Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB IV, vgl § 96a Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB VI) als Hinzuverdienst
vorgeschrieben; als Hinzuverdienst ist nicht etwa der Zahlbetrag der Sozialleistung, sondern das der Sozialleistung zu
Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen (§ 96a Abs 3 Satz 3 SGB VI).
Bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sind allerdings nach dem Katalog des § 96a Abs 3 Satz 2 SGB VI
idF des RRG nur das Verletztengeld (Nr 1), das Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Nr 2) sowie
das Arbeitslosengeld (Nr 3) anrechenbar, Letzteres jedoch wiederum nur dann, wenn es "nicht nur vorläufig bis zur
Feststellung der Erwerbsunfähigkeit geleistet wird". Die Nr 3 wurde durch die Neufassung des § 96a Abs 3 Satz 2
SGB VI mit Wirkung ab 1. Januar 2001 durch Art 1 Nr 28c, bb, Art 24 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 1827) wieder gestrichen.
Eine Begründung für die nur eingeschränkte Berücksichtigung von Alg als Hinzuverdienst bei Bezug einer
Erwerbsunfähigkeitsrente bzw einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist den Gesetzesmaterialien weder aus
Anlass der Einführung noch aus Anlass der Streichung dieser Regelung zu entnehmen (BT-Drucks 13/8011 S 59 zu
Nr 47; BT-Drucks 13/8671 S 118 zu Nr 47a; BT-Drucks 14/4230 S 27 zu Nr 28). Hier wird lediglich allgemein erläutert,
dass die Anrechnung von Sozialleistungen auch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung erfolge, um
ungerechtfertigte Doppelleistungen zu vermeiden, dh ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit wegen eines Hinzuverdienstes gekürzt wird, solle nicht besser gestellt werden, wenn an die Stelle
des Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens eine kurzfristige Lohnersatzleistung trete. Bei der Neufassung des §
96a Abs 3 Satz 2 SGB VI ab 1. Januar 2001 handele es sich um eine Folgeänderung auf Grund der Reform der
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Sinn und Zweck dafür, dass die Regelung des § 96a Abs 3 Satz 2 Nr 3 SGB VI aF Alg von der Anrechnung als
Hinzuverdienst ausnahm, wenn es nur vorläufig bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit geleistet wurde, aber auch
Sinn und Zweck der Streichung dieser Vorschrift mit Wirkung ab 1. Januar 2001 ergeben sich indes aus dem
Regelungszusammenhang. Die Ausnahmeregelung sicherte den Erstattungsanspruch der Bundesanstalt für Arbeit
(BA) nach § 125 Abs 3 SGB III und grenzte damit letztlich die Leistungsbereiche der Renten- und
Arbeitslosenversicherung voneinander ab. Ohne diese Ausnahme wäre bei Berücksichtigung der
Bemessungsgrundlage des nach § 125 SGB III gewährten Alg als Hinzuverdienst idR keine Rentenzahlung erfolgt und
der genannte Erstattungsanspruch der BA ins Leere gegangen.
Ab 1. Januar 2001 musste zur Sicherung des Erstattungsanspruchs der BA die Nr 3 des § 96a Abs 3 Satz 2 SGB VI
vollständig entfallen. Denn seitdem besteht nicht nur bei einer Leistung von Alg nach § 125 SGB III, sondern auch bei
der regulären Zahlung von Alg ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger "entsprechend" §
125 Abs 3 SGB III, falls die Rente rückwirkend bewilligt wird (gleichzeitig wurden die pauschalen Ausgleichszahlungen
nach § 224 SGB VI eingeführt). Dies ergibt sich nach Einfügung eines Satzes 2 in § 142 Abs 2 SGB III durch das
Gesetz vom 20. Dezember 2000 (aaO), wonach im Falle des Satzes 1 Nr 2 § 125 Abs 3 SGB III entsprechend gilt.
Zwar ruht weiterhin abweichend von der Grundregel des § 142 Abs 1 Nr 3 SGB III nach § 142 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB
III das Alg wegen des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung
erst vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an, die BA hat aber nunmehr stets einen Erstattungsanspruch
gegenüber dem Träger der Rentenversicherung bei rückwirkender Rentenbewilligung. Er wäre hinfällig, wäre § 96a Abs
3 Satz 2 Nr 3 SGB VI idF des RRG 1999 weiterhin gültig.
Der in § 96a Abs 3 Satz 2 SGB VI aF genannte Fall einer vorläufigen Leistung von Alg "bis zur Feststellung der
Erwerbsunfähigkeit" ist derjenige der "Nahtlosigkeitsregelung" des § 125 SGB III (hier: idF des Gesetzes vom 24.
März 1997 (BGBl I 594, 595)). Hiernach hat Anspruch auf Alg auch derjenige, der von den in §§ 117 ff SGB III
normierten Leistungsvoraussetzungen (nur) diejenige des § 119 Abs 3 Nr 1 SGB III (objektive
Verfügbarkeit/Arbeitsfähigkeit im engeren Sinne) nicht erfüllt. Dann tritt eine Vorleistungspflicht des AA bis zur
Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung über den Eintritt des Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit (§
125 Abs 1 Satz 2 SGB III) ein; im Falle der Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durch den Träger der
Rentenversicherung steht der BA nach § 125 Abs 3 SGB III ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 SGB X zu
(so wohl auch Kamprad in Hauck/Haines, Komm SGB VI, Stand Dezember 1999, § 96a RdNr 24; Gürtner in Kasseler
Komm, Stand April 2000, § 96a SGB VI RdNr 22, der allerdings in diesem Zusammenhang - missverständlich - auf
die vorläufige Leistung nach § 328 Abs 1 Nr 3 SGB III verweist).
2. Zutreffend hat das LSG festgestellt, dass die Zahlung des Alg an die Klägerin allein auf der Grundlage des § 125
SGB III erfolgt ist. Dabei handelt es sich - neben der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit - um eine der
"Sonderformen" des Alg (vgl Erstes Kapitel Achter Abschnitt, Zweiter Titel des SGB III). Nach § 125 Abs 1 Satz 1
SGB III hat Anspruch auf Alg auch "wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als
sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich
umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden
Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn weder Berufsunfähigkeit
noch Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden ist". Nur die letztgenannte
Feststellung trifft (nachträglich) der Träger der Rentenversicherung (Satz 2). Dagegen erfolgt die Feststellung der
Minderung der Leistungsfähigkeit iS des § 125 Abs 1 Satz 1 SGB III - und der übrigen Anspruchsvoraussetzungen -
allein durch das AA nach den Vorgaben des SGB III. Es sind hier also zwei - auch zeitlich - getrennte Feststellungen
zu treffen: diejenige nach Satz 1 durch die Arbeitsverwaltung, und die (spätere) durch den Rentenversicherungsträger.
Die Arbeitsverwaltung soll (lediglich) keine dem Arbeitslosen nachteilige Entscheidung über seine Leistungsfähigkeit
treffen dürfen, solange keine Feststellung des Rentenversicherungsträgers hierüber vorliegt (vgl dazu im Einzelnen
zur Vorgängernorm des § 105a Arbeitsförderungsgesetz BSG Urteile vom 12. Juni 1992 - 11 RAr 35/91 - BSGE 71,
12, 15 = SozR 3-4100 § 105a Nr 4, vom 29. April 1998 - B 7 AL 18/97 R - SozR 3-4100 § 105a Nr 5 und vom 9.
September 1999 - B 11 AL 13/99 R - BSGE 84, 262, 264 f = SozR 3-4100 § 105a Nr 7 mwN).
Ohne gesetzliche Ermächtigung setzt die Beklagte die von ihr festgestellten Tatsachen für den Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit nach Maßgabe des Vergleichs ("halbschichtiges" Leistungsvermögen und sog "Arbeitsmarktrente"
auf Zeit) an die Stelle der Tatsachen, welche die Arbeitsverwaltung nach den nur für sie geltenden Vorgaben des §
125 Abs 1 Satz 1 SGB III vorab festzustellen hatte und nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens auch festgestellt
hat: nämlich gemindertes Leistungsvermögen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (15 Stunden wöchentlich) für eine
Dauer von mehr als sechs Monaten, bezogen auf Arbeitstätigkeiten, die nach § 121 SGB III zumutbar sind. Sie waren
die Grundlage der Leistungsbewilligung des AA (ab 29. Oktober 1999) und Grundlage des angemeldeten
Erstattungsanspruchs nach § 125 Abs 3 SGB III. Ausgehend von der Annahme, die eigene Entscheidung ersetze
rückwirkend die Entscheidungsgrundlage des AA, vertritt die Beklagte die Auffassung, das Alg sei nicht nach § 125
Abs 1 SGB III gewährt worden, es bestehe kein Erstattungsanspruch nach § 125 Abs 3 SGB III und das Alg sei - so
als ob es von Anfang an als "reguläres" Alg gewährt worden wäre - ungeachtet des § 96a Abs 3 Satz 2 Nr 3 SGB VI
mit seiner Bemessungsgrundlage als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Für diese Rechtsauffassung (so auch
MittLVA Oberfr 2000, 82 f, 3.2.2; Wollschläger, DRV 2001, 276, 281), gibt § 125 SGB III keinerlei Anhalt. § 125 Abs 1
Satz 1 und 2 SGB III spricht nur von der (späteren) Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen
Rentenversicherung und markiert damit das (mit einem Bescheid nach § 48 SGB X noch umzusetzende) Ende für die
besondere Leistung nach § 125 SGB III (vgl BSG Urteile vom 14. Dezember 1995 - 11 RAr 19/95 - Volltext in JURIS
und vom 29. April 1998 - B 7 AL 18/97 R - SozR 3-4100 § 105a Nr 5, 23 f - jeweils mwN). Der Grund für die bereits
erbrachten Leistungen wird dagegen nicht beseitigt oder im Sinne der Feststellungen des Rentenversicherungsträgers
nachträglich ersetzt. Deshalb erfolgt auch keine Neuberechnung des Alg, zB auf der Grundlage eines vom
Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögens von nur vier Stunden täglich. § 125 Abs 3 Satz 1 SGB
III nennt als Voraussetzung für den Erstattungsanspruch die rückwirkende "Zuerkennung" einer Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit. Es ist nicht davon die Rede, dass damit nur Versicherungsfälle ohne Berücksichtigung der
Situation auf dem Teilzeitarbeitsmarkt gemeint sein sollten oder nur Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, die keine sog
"Arbeitsmarktrenten" (auch auf Zeit) sind.
Die Rechtsauffassung der Beklagten führt über die bereits im Gesetz verankerten Mechanismen (Rente auf Zeit)
hinaus zu einer weiteren Verlagerung der Zahllast auf die BA, ohne dass diese gegen den Untergang ihres
Erstattungsanspruchs nach § 125 Abs 3 SGB III vorgehen könnte. Wäre auch in den Fällen des § 125 SGB III das
Alg bzw seine Bemessungsgrundlage als Hinzuverdienst zu verstehen gewesen, so hätte idR kein oder nur ein stark
verminderter Rentenanspruch bestanden, sodass für einen Erstattungsanspruch der BA nach § 125 Abs 3 SGB III
kein - oder kaum noch - Raum bestanden hätte. Gerade die in dieser Erstattungsvorschrift zum Ausdruck kommende
Wertung lässt erkennen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Leistung des Alg nach § 125 SGB III, soweit
tatsächlich ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit besteht, nicht in den Risikobereich der
Arbeitslosenversicherung, sondern in jenen der gesetzlichen Rentenversicherung fällt. Diese Lastenverteilung darf
nicht durch Auslegung beseitigt werden.
3. Aber auch unabhängig davon macht die von den Vorinstanzen und von der Beklagten vertretene Auslegung, die
lediglich eine Alg-Gewährung nach § 328 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III als "vorläufige Leistung bis zur Feststellung der
Erwerbsunfähigkeit" iS des § 96a Abs 3 Satz 2 Nr 3 SGB VI aF versteht, keinen Sinn. Zum Einen ist eine vorläufige
Entscheidung nach § 328 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III über die Erbringung von Alg "bis zur Feststellung der
Erwerbsunfähigkeit" kaum denkbar: Denn wenn der Verdacht auf Erwerbsunfähigkeit im Raume steht, dürften die
Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg eben gerade nicht "mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen", wie
diese Vorschrift verlangt (es sei denn, es handelte sich um den untypischen Fall oder die "Sonderform" der
Entscheidung über Alg gerade nach § 125 SGB III). Zum Anderen besteht auch bei einer Leistung nach § 328 Abs 1
SGB III kein Erstattungsanspruch der BA, der durch die Ausnahme des § 96a Abs 3 Satz 2 SGB VI aF abgesichert
werden müsste. Vielmehr richtet er sich bei einer Leistung auf Grund einer vorläufigen Entscheidung nach § 328 Abs
1 SGB III gegen den Arbeitnehmer (Versicherten) selbst und nicht etwa gegen einen vorrangig verpflichteten
Leistungsträger.
4. Die von der Beklagten vertretene Auslegung hat zwar für den Versicherten selbst im Regelfall - dh wenn das Alg
der Höhe nach die Rente erreicht oder übersteigt - keine Nachteile. Ist seine Rente aber - wie im vorliegenden Fall
sogar wesentlich - höher als das Alg (und sei es nur zufällig, weil im Bemessungszeitraum des Alg nur halbtags
gearbeitet wurde), führt die Rechtsmeinung ihm gegenüber zu einem Rentenentzug ohne innere Rechtfertigung.
Besteht - wie hier - ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (was die "Nahtlosigkeitsregelung" des §
125 SGB III nicht voraussetzt: s BSG Urteil vom 29. April 1998 - B 7 AL 18/97 R - SozR 3-4100 § 105a Nr 5 S 23 f),
erweist sich das auf der Grundlage des § 125 SGB III gezahlte Alg rückblickend faktisch als eine Vorschusszahlung
auf die Rente. Eine solche Leistung nicht als "Hinzuverdienst" neben jener Rente zu berücksichtigen, ist deshalb
folgerichtig. Dabei ist hier, in entsprechender Anwendung der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X, wonach - soweit ein
Erstattungsanspruch eines nachrangig verpflichteten Trägers (hier: nach § 125 Abs 3 SGB III iVm § 103 SGB X)
besteht - der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger (hier: der Anspruch der
Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) in Höhe des zeitgleich bezogenen Alg als erfüllt anzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.