Urteil des BSG vom 11.03.2009

BSG (versicherungspflicht, bund, geschäftsführender gesellschafter, lex specialis, aufschiebende wirkung, tätigkeit, umfang, verwaltungsakt, arbeit, sgg)

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 11.3.2009, B 12 R 11/07 R
Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren nach § 7a SGB 4 - keine
Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung - hinreichende
Bestimmung einer abhängigen Beschäftigung
Leitsätze
§ 7a SGB 4 ermächtigt nicht zur Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen
Beschäftigung.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Anfrageverfahrens zuletzt noch um die Frage, ob die
von dem Beigeladenen zu 1. für die Klägerin ausgeübte Promotorentätigkeit "dem Grunde
nach" Sozialversicherungspflicht begründet.
2 Die Klägerin (zunächst firmierend unter " GmbH") ist eine 100%-ige Tochter der AG, die
ihrerseits eine Tochtergesellschaft der AG ist. Geschäftsgegenstand ist der Betrieb und die
Vermarktung des Mobilfunknetzes Zum Zwecke der Bewerbung ihrer Produkte und der
Dokumentation der Marktpräsenz wie auch des Verkaufes der Produktpalette
(Mobilfunkgeräte und Zubehör) sowie des Abschlusses von Mobilfunkverträgen setzte die
Klägerin auf der Grundlage von "Promotionverträgen" und "Aktionsvereinbarungen" in
Fachmärkten, Warenhäusern und ihren eigenen Verkaufs- und Beratungsstellen ()
Promotoren ein.
3 Am 8.3.2000 beantragten der Beigeladene zu 1. und die Klägerin übereinstimmend "die
Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 1 SGB IV und festzustellen, dass
ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV nicht vorliegt". Der 1973
geborene Beigeladene zu 1. gab an, er sei seit einigen Jahren zwecks Finanzierung seines
Studiums der Kommunikationswissenschaften und der Psychologie für eine Vielzahl
verschiedener Agenturen und Firmen als Promotor im Mobilfunkbereich tätig, für die Klägerin
auf der Grundlage des Promotionvertrages vom 18.5.1999 und entsprechender
Aktionsvereinbarungen für die jeweiligen Einsätze. Zur Abwicklung der Einsätze habe er ein
Faxgerät, einen PC und ein Mobiltelefon angeschafft. Er unterliege im Wesentlichen keinen
generellen oder Einzelanweisungen seitens der Klägerin, sei vielmehr frei in der Gestaltung
seiner Promotorentätigkeit. Diese diene nicht der Absatzsteigerung - der Abschluss von
Handy-Verträgen und von Kaufverträgen über Geräte sei allenfalls ein Nebeneffekt -, sondern
der Herstellung von Marktpräsenz. Er könne sich durch Dritte vertreten lassen, müsse einen
Vertretungsfall auch nicht mit der Klägerin abstimmen und könne nach Belieben Einsätze
übernehmen oder ablehnen. Ebenso fehle es an einer Eingliederung in den Betrieb der
Klägerin. Die Aufträge würden in der Regel nicht an deren Betriebsstätten ausgeführt. Er
ersetze auch keine festangestellten Arbeitnehmer der Klägerin. Ein unternehmerisches Risiko
trage er insoweit, als er nicht wisse, ob es zu Folgeaufträgen kommen werde. Auch stehe es
ihm frei, zur Durchführung seiner Veranstaltungen Investitionen zu tätigen, zB in Form von
Veranstaltungstechnik. Der Beigeladene zu 1. legte außerdem den "Promotionvertrag" vom
18.5.1999 sowie eine undatierte und unspezifizierte "Aktionsvereinbarung" vor.
4 Nach Anhörung der Beteiligten stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19.9.2001 sowohl
gegenüber der Klägerin als auch gegenüber dem Beigeladenen zu 1. fest, dass es sich um
ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handele. Der Widerspruch der Klägerin und des
Beigeladenen zu 1. hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom
24.7.2002). Das Sozialgericht (SG) Köln hat die gegen diese Bescheide erhobene Klage nach
Anhörung weiterer früherer Beigeladener und der Projektmanagerin Z als Zeugin abgewiesen
(Urteil vom 21.3.2005). Im Berufungsverfahren hat die Klägerin mitgeteilt, der Beigeladene zu
1. sei im Zeitraum vom 23.6.1999 bis zum 22.10.2004 als Promotor für sie tätig geworden. Er
habe insgesamt Einkünfte in Höhe von 19.370,60 Euro erzielt. Die Berufung der Klägerin
gegen diese Entscheidung ist ebenfalls erfolglos geblieben (Urteil des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 6.9.2007). Zutreffend habe die Beklagte festgestellt, dass ua
der Beigeladene zu 1. bei Ausübung seiner Promotorentätigkeit in einem abhängigen
Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin gestanden habe. Die Vertragslage ergebe für eine
Selbstständigkeit sprechende Umstände (so etwa die Begrifflichkeit und äußere Gestaltung
des Vertragsverhältnisses) wie auch Merkmale einer abhängigen Beschäftigung (zB
Maßgeblichkeit besonderer Vereinbarungen zwischen der Klägerin und ihren Kunden für
Beginn, Umfang und Dauer der Einsätze und das einseitige Recht der Klägerin, vereinbarte
Aktionen abzukürzen, aufzuheben oder zeitlich zu verändern). Ausgehend von den
tatsächlichen Verhältnissen überwögen jedoch, wie das SG zutreffend festgestellt habe, die
Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Über die Entscheidungsgründe des SG, denen
sich der Senat in vollem Umfang anschließe, hinaus sei insbesondere darauf hinzuweisen,
dass die Klägerin von dem Beigeladenen zu 1., der im Rahmen jedes Einzelauftrages genaue
Vorgaben hinsichtlich Ort, Zeit und Umfang der Tätigkeit einzuhalten gehabt habe, eine
Leistungserbringung in eigener Person verlangt habe. Auch habe die Klägerin in gewissem
Maße eine Kontrolle der Arbeitsergebnisse vorgenommen. Dass der Beigeladene zu 1. für
mehrere Auftraggeber tätig geworden sei, spreche ebenfalls nicht gegen eine abhängige
Tätigkeit. Ein Unternehmerrisiko habe nicht bestanden. Ob und in welchem Umfang
Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu leisten seien, bleibe einer gesonderten Entscheidung
der Beklagten bzw der beigeladenen Versicherungsträger/der Einzugsstelle vorbehalten.
5 Die Klägerin wendet sich gegen diese Entscheidung mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision und beschränkt diese ausdrücklich auf den Beigeladenen zu 1. Das
angegriffene Urteil verstoße gegen § 7 Abs 1 SGB IV. Der Beigeladene zu 1. sei als
selbstständig und nicht als abhängig beschäftigt einzustufen. Aus seinen Aussagen, die mit
denjenigen der Klägerin und weiterer Betroffener übereinstimmten, ergäben sich wesentliche
Abweichungen der tatsächlichen Ausführung der Promotorentätigkeit von der
"Promotionsvereinbarung". Vorgaben der Klägerin habe es hiernach nicht gegeben. Das
Datum der durchzuführenden Veranstaltungen sei jeweils vereinbart worden. Im Übrigen sei
der zeitliche Rahmen nicht strikt vorgegeben worden. Insbesondere hätten alle Beigeladenen
Veranstaltungen selbstständig kürzen können. Ebenso verkenne das LSG, dass sich die
Promotoren jederzeit durch Dritte vertreten lassen konnten und habe die Angaben des
Beigeladenen zu 1. hinsichtlich der eingesetzten Arbeitsmittel und des Vorhandenseins einer
eigenen Betriebsstätte und damit eines Unternehmerrisikos falsch gedeutet und gewertet.
Allein aus der Ermittlung der Vergütung auf Stundenbasis dürften Rückschlüsse auf eine
abhängige Beschäftigung nicht gezogen werden. Im Blick auf diese Aspekte habe eine
erneute Abwägung zu erfolgen.
6 Die Klägerin stellt den Antrag,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6.9.2007 und das Urteil des
Sozialgerichts Köln vom 21.3.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.9.2001 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.7.2002 aufzuheben und festzustellen, dass der
Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit als Promotor bei der Klägerin nicht aufgrund einer
abhängigen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig war.
7 Die Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8 Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Revision beschränke sich auf die Rüge einer fehlerhaften
Beweiswürdigung gemäß § 128 SGG durch das LSG, ohne jedoch die behaupteten
Beweisverstöße im Einzelnen rechtlich zu benennen. Ein Verstoß des Berufungsgerichts
gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze liege nicht vor. Die Berufung verkenne
im Übrigen, dass sich das LSG ausdrücklich den Entscheidungsgründen des SG
angeschlossen und daher insbesondere dessen Ausführungen zur freien Gestaltung der
Tätigkeit der Promotoren, zu deren Vertretung durch Dritte und zur freien Entscheidung über
die Annahme oder Ablehnung von Einsätzen berücksichtigt habe.
9 Die Beigeladenen haben jeweils keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
10 Die zulässige Revision der Klägerin ist in der Weise begründet, dass die Urteile der
Vorinstanzen sowie die angegriffenen Bescheide der Beklagten aufzuheben sind und die
Sache hinsichtlich des Feststellungsbegehrens der Klägerin an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen ist. Zu Unrecht hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 19.9.2001 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.7.2002 eine isolierte Entscheidung über das
Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung getroffen. Sie hat es zudem unterlassen, diese
Feststellung einem zeitlich, örtlich und inhaltlich zumindest bestimmbaren
Lebenssachverhalt zuzuordnen. Das Berufungsgericht hat gegen Bundesrecht verstoßen (§
162 Regelung 1 SGG) , indem es die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende
Urteil des SG zurückgewiesen und damit diese Verwaltungsakte im Ergebnis bestätigt hat.
Über das weitergehende Begehren der Klägerin, die fehlende Versicherungspflicht des
Beigeladenen zu 1. in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht
der Arbeitsförderung festzustellen, kann derzeit in Ermangelung ausreichender tatsächlicher
Feststellungen noch nicht entschieden werden.
11 1. Der Verwaltungsakt der Beklagten vom 19.9.2001 und der Widerspruchsbescheid vom
24.7.2002 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die getroffene
Feststellung einer abhängigen Beschäftigung verstößt unabhängig von der Zulässigkeit
ihres Inhalts im Übrigen schon deshalb gegen Bundesrecht, weil die "Regelung" unbestimmt
ist und bereits nicht erkennen lässt, für welche Beziehungen der Beteiligten sie
Verbindlichkeit beansprucht (hierzu nachfolgend a). Darüber hinaus ist die Beklagte auch im
Zusammenhang des § 7a SGB IV und in ihrer Funktion als "Clearing-Stelle" nicht ermächtigt,
durch Verwaltungsakt eine verbindliche Entscheidung über bloße Tatbestandsmerkmale der
Sozialversicherungspflicht aufgrund einer entgeltlichen abhängigen Beschäftigung zu treffen
(nachfolgend b).
12 a) Die angegriffenen Verwaltungsakte beschränken sich nach Einleitungssatz und
Begründung auf die Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung.
Abhängige Beschäftigung ist nach der Begriffsbestimmung des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV die
nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis und setzt damit
grundsätzlich und in aller Regel die tatsächliche Erbringung von Arbeit gegen Entgelt (vgl
zum Arbeitsverhältnis § 611 Abs 1 BGB) auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses
voraus, das die entsprechenden Verpflichtungen begründet. Die Zuordnung eines
Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der abhängigen Beschäftigung erfordert hiervon
ausgehend stets notwendig zum einen die konkrete Bezeichnung des Rechtsverhältnisses
und zum anderen die Kennzeichnung der zu seiner Invollzugsetzung jeweils erforderlichen
Umstände. Schon allein die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung ist unter diesen
Umständen nur dann hinreichend bestimmt iS von § 33 Abs 1 SGB X, wenn sich im
Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten
Umstände erschließt, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sie
sich als Anknüpfungssachverhalt beziehen soll. Dem genügen die angegriffenen Bescheide,
die weder auf eine bestimmbare Arbeit noch eine gerade hiermit in Zusammenhang
stehende Entgeltlichkeit - jedenfalls iS des Arbeitsrechts - abstellen, nicht.
13 Die Klägerin und der Beigeladene zu 1. haben nach den Feststellungen des LSG den
"Promotionvertrag" vom 18.5.1999 sowie aus Anlass einzelner Aktionen jeweils
"Aktionsvereinbarungen" abgeschlossen, deren Inhalt indes offen ist und sich nach dem
derzeitigen Stand der Sachaufklärung nur potenziell mit dem allein vorliegenden Muster
deckt. Eine weitere zeitliche und inhaltliche Konkretisierung des Sachverhalts ist im Laufe
des Verwaltungsverfahrens und - jedenfalls in ausreichendem Maße - auch bis zum Schluss
der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht erfolgt. Da der Promotionvertrag vom
18.5.1999 als Rahmenvertrag lediglich die Bedingungen der künftig erst abzuschließenden
und auf den jeweiligen Einsatz befristeten Rechtsverhältnisse wiedergibt, selbst aber noch
keine Arbeitspflicht begründet, kann hierin noch kein Arbeitsvertrag liegen ( vgl BAG, Urteil
vom 31.7.2002, 7 AZR 181/01, AP Nr 2 zu § 4 TzBfG) . Hinsichtlich der einzelnen "Aktionen"
steht bisher lediglich fest, dass von den Beteiligten so bezeichnete Maßnahmen
durchgeführt wurden, nicht jedoch wann, wo und mit welchem Inhalt. Damit fehlt es bereits
an jeder hinreichend konkreten Rechtsbeziehung, die ihrerseits als Grundlage einer
Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in Betracht kommen könnte. Ebenso wenig ist
es nach dem von der Beklagten mitgeteilten Sachverhalt möglich gewesen, weitere rechtlich
relevante Einzelumstände einem nach Raum und Zeit wenigstens bestimmbaren
Gesamtgeschehen zuzuordnen. Die Beklagte war damit zu einer nachvollziehbaren
Subsumtion auch objektiv außer Stande und hat sich bei dieser Sachlage darauf beschränkt,
in der Art eines Rechtsgutachtens unter der Annahme einer sich im Zuge einer weiteren
Verdichtung der Beziehungen der Beteiligten hypothetisch ergebenden Sachlage die
Typusmerkmale des Sachverhalts der abhängigen Beschäftigung abstrakt zuzuordnen.
Insoweit bleibt es allein den jeweiligen Adressaten überlassen, an Stelle der Beklagten
Gegenstand, Inhalt und zeitlichen Umfang der "Feststellung" zu bestimmen.
14 b) Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) ist auch im Rahmen von §
7a SGB IV nicht ermächtigt, Verwaltungsakte allein zum (Nicht-)Vorliegen einer abhängigen
Beschäftigung zu erlassen.
15 aa) § 7a SGB IV knüpft historisch und sachlich an die Regelungen in § 7 SGB IV an und teilt
auf der Ebene des Verwaltungsverfahrensrechts die Begrenzungen, die sich aus dessen
materiell-rechtlicher Bedeutung ergeben. § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV beschränkt sich seit jeher
"vor die Klammer gezogen" auf eine nähere Erläuterung des in allen Zweigen der
Sozialversicherung relevanten Tatbestandsmerkmals der Beschäftigung bzw seines
Gegenstücks, der selbstständigen Tätigkeit als Element von Rechtsverhältnissen und
verlautbart nicht selbst bereits eine vollständige (Teil-)Regelung (vgl zur Unterscheidung
etwa Sodan in Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl 2006, §
43 RdNr 28 ff) . "Beschäftigung" ist hiernach der Vollzug eines auf Erbringung von Arbeit in
persönlicher Abhängigkeit gerichteten Rechtsverhältnisses. Auf diese Weise wird
insbesondere deutlich, dass es sich bei der Beschäftigung um einen öffentlich-rechtlichen
Anknüpfungssachverhalt für die Zwecke der Sozialversicherung handelt und nicht etwa ein
weiteres zwei- oder gar dreiseitiges - öffentlich-rechtliches - Rechtsverhältnis derselben
Parteien ("Beschäftigungsverhältnis") im Raum steht. Die Bedeutung der Norm, die trotz
dieser Regelungstechnik eine übergreifende Einheitlichkeit innerhalb des
Sozialversicherungsrechts weiterhin nicht gewährleistet (vgl zur kontextabhängigen
Bedeutung von "Beschäftigung" vor Inkrafttreten des SGB IV exemplarisch
Bundessozialgericht , Beschluss vom 11.12.1973, GS 1/73, BSGE 37, 10), ist
vornehmlich auf das Deckungsverhältnis der einzelnen Zweige der Sozialversicherung
begrenzt (vgl § 1 Abs 3, § 2 Abs 2 Nr 1 SGB IV) und damit auf Feststellung der
Versicherungspflicht. Insbesondere findet für das Leistungsverhältnis in der
Arbeitslosenversicherung ein besonderer leistungsrechtlicher Begriff der Beschäftigung
Verwendung (vgl § 1 Abs 3 SGB IV und BSG, Urteil vom 28.9.1993, 11 RAr 69/92, BSGE 73,
126 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 mwN) . Ob bei Vorliegen einer Beschäftigung im Einzelfall
tatsächlich Versicherungspflicht/-freiheit im Rahmen der Beschäftigtenversicherung besteht,
ergibt sich demnach jeweils erst in der Zusammenschau der Normen über die
Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen und der spezialgesetzlichen
Regelungen über die Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherung.
16 bb) Als bloßes Tatbestandselement ist das (Nicht-)Vorliegen einer Beschäftigung im
Einzelfall einer isolierten Bestätigung durch einen - feststellenden - Verwaltungsakt (§ 31
Satz 1 SGB X) grundsätzlich nicht zugänglich. Dies entspricht zunächst der gesetzlichen
Umschreibung des Gegenstandes entsprechender Verfahren der Einzugsstellen (§ 28h Abs
2 Satz 1 SGB IV) und der Träger der Rentenversicherung als Prüfstellen (§ 28p Abs 1 Satz 5
SGB IV) , die ausdrücklich jeweils nur zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht
Beschäftigter, nicht aber des Vorliegens einer Beschäftigung ermächtigt sind. In
Übereinstimmung hiermit eröffnet auch § 7a SGB IV als Regelung im Rahmen der
Beschäftigtenversicherung neben diesen Verfahrensarten und in Konkurrenz hierzu den
Weg nur zu einer unselbstständigen Feststellung des Vorliegens einer abhängigen
Beschäftigung aus Anlass und im Zusammenhang der umfassenden Prüfung der
Voraussetzungen von Versicherungspflicht/-freiheit. Entgegen der Auffassung der beklagten
DRV Bund geben Wortlaut, Sinn und Zweck, systematische Stellung und
Entstehungsgeschichte der Norm demgegenüber keinen Anhalt dafür, dass mit § 7a SGB IV
ein besonderes Verfahren zur bloßen Elementen-Feststellung einer abhängigen
Beschäftigung eröffnet werden sollte.
17 Das "Anfrageverfahren" tritt in vollem Umfang gleichwertig neben die genannten Verfahren
der Einzugsstellen und der Rentenversicherungsträger als Prüfstellen. Abgegrenzt wird es
hiervon nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit. Auch die Entscheidungskompetenz
der DRV Bund als "Clearing-Stelle" über das (Nicht-)Vorliegen einer Beschäftigung ist daher
allein im Zusammenhang der Beurteilung der Versicherungspflicht in den Zweigen der
Sozialversicherung (§ 1 Abs 1 SGB IV) und hierauf begrenzt eröffnet. Eine reduzierte
Feststellung der "Versicherungspflicht dem Grunde nach" kennt das Gesetz dagegen
ebenso wenig wie die isolierte Feststellung, dass eine unselbstständige Tätigkeit vorliegt.
18 cc) Mit dem rückwirkend zum 1.1.1999 durch Art 1 Nr 2 des Gesetzes zur Förderung der
Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I 2) nach Maßgabe von Art 3 Abs 2 dieses Gesetzes
eingefügten Anfrageverfahren soll nach der Vorstellung der Entwurfsverfasser eine schnelle
und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der "Statusfrage" erreicht werden; zugleich
sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855 S 6) . Nach §
7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten hierzu grundsätzlich schriftlich eine
Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen DRV Bund beantragen. Seit
dem 1.1.2005 - zeitlich also nach Erlass der vorliegend in Frage stehenden Verwaltungsakte
- ist außerdem die Einzugsstelle zur Antragstellung stets verpflichtet, wenn sich aus der
Meldung des Arbeitgebers ergibt, dass der "Beschäftigte" Angehöriger des Arbeitgebers
oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist (§ 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV) . Nach
der seit dem 1.1.2009 geltenden - konkretisierenden - Fassung des Satzes 2 aaO gilt dies,
wenn der "Beschäftigte" Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers ist. Die
DRV Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine
Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV) . Abs 3 bis 5 des § 7a SGB IV enthalten
besondere Regelungen zum Verwaltungsverfahren, das sich im Übrigen nach dem SGB X
richtet. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der
einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz
1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Als lex specialis
gegenüber den entsprechenden SGG-Regelungen ordnet § 7a Abs 7 SGB IV die
aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch gegen den Verwaltungsakt der DRV
Bund an (Satz 1). Eine Untätigkeitsklage ist abweichend von § 88 Abs 1 SGG (sechs
Monate) nach Ablauf von drei Monaten zulässig (Satz 2).
19 dd) Der uneinheitliche Sprachgebrauch des § 7a SGB IV lässt zunächst nicht ohne Weiteres
erkennen, was Gegenstand des Anfrageverfahrens und der abschließenden Entscheidung
der DRV Bund sein soll. § 7a Abs 1 Satz 1, Abs 2 und Abs 7 SGB IV sprechen von der
Entscheidung, ob "eine Beschäftigung vorliegt", während § 7a Abs 6 Satz 1 SGB IV
tatbestandlich die Feststellung eines "versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses"
und Satz 2 die "Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt" voraussetzen (vgl auch §
7c Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung: "…
Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund …, dass ein
versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt …"; Satz 2 Nr 1 aaO: "…
Entscheidung, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt …") . Ua im Blick
hierauf äußern sich auch die Spitzenverbände einschließlich insbesondere der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte/DRV Bund - teilweise sogar innerhalb
desselben Rundschreibens/Beschlusses - widersprüchlich. So geht etwa das
Rundschreiben der Spitzenverbände vom 5.7.2005 auf Seite 2 zunächst einleitend davon
aus, dass im Rahmen des Anfrageverfahrens - nur - zu entscheiden ist, "… ob eine
abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt" (vgl ebenso S 15, 16, 19,
20) und deshalb ggf "Versicherungspflicht dem Grunde nach vorliegt" (vgl S 21, 23, 24) .
Demgegenüber wird unter Nr 2 aaO auf Seite 14 vorausgesetzt, dass das
Statusfeststellungsverfahren zur "Feststellung eines die Sozialversicherungspflicht
begründenden Beschäftigungsverhältnisses" führen kann (vgl ebenso S 20) .
20 ee) Ein Regelungsgehalt des § 7a SGB IV, wie ihn die Beklagte annimmt, ist damit zwar
durch seinen Wortlaut nicht von vorneherein ausgeschlossen, erscheint aber schon im Blick
auf § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV als rechtlich verfehlt. In dieser Vorschrift wird allerdings der
Zahlung eines Entgelts iS des Sozialversicherungsrechts (§ 14 SGB IV) für den Sachverhalt
der Beschäftigung selbst keine - ausdrückliche - Bedeutung zugemessen. Dass die
Modalitäten der Entgeltlichkeit für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung vorliegt,
regelmäßig erheblich sind, wird jedoch schon dadurch deutlich, dass das Arbeitsverhältnis
als Normalfall der Beschäftigung in der Norm hervorgehoben wird und dieses seinerseits
durch Entgelt iS des § 611 Abs 1 BGB konstitutiv bestimmt ist. Eine Feststellung des
Sachverhalts der Beschäftigung unter vollständiger Außerachtlassung des Aspekts der
Entgeltlichkeit iS des Sozialversicherungsrechts, die mit dem eigenständigen
arbeitsrechtlichen Begriff inhaltlich weitgehend deckungsgleich ist, müsste daher rechtlich
und logisch schon ausscheiden, wenn man mit der Beklagten deren isolierte Feststellung für
ausreichend und zulässig erachten wollte. Da zudem innerhalb des Deckungsverhältnisses
der Sozialversicherung durchgehend allein auf - iS des Sozialversicherungsrechts -
entgeltliche Beschäftigungen abgestellt wird (§ 25 Abs 1 Satz 1 Regelung 1 SGB III, § 5 Abs
1 Nr 1 SGB V, § 1 Satz 1 Halbsatz 1 Regelung 1 SGB VI, § 20 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 1
Halbsatz 1 SGB XI) , würde eine iS der Beklagten auf die Erbringung abhängiger Arbeit
beschränkte Feststellung nur teilweise zu rechtlich relevanten Ergebnissen führen. An
Anhaltspunkten dafür, dass mit dem Anfrageverfahren eine Feststellung des Vorliegens
einer Beschäftigung auch ohne Bezug zu den Versicherungspflichttatbeständen der
einzelnen Versicherungszweige gleichsam um ihrer selbst Willen ermöglicht und damit eine
unabsehbare Belastung der Verwaltung in Kauf genommen werden sollte, fehlt es. Auch
insofern bestünde bei einem weiten Verständnis des Anfrageverfahrens iS der Beklagten die
naheliegende Gefahr von Feststellungen ins Blaue hinein.
21 ff) Das Anfrageverfahren könnte darüber hinaus schon im Binnenbereich des § 7a SGB IV
den mit ihm verfolgten Zielen nicht genügen, wollte man es stets als auf eine Feststellung
des Vorliegens einer Beschäftigung iS der bloßen Erbringung abhängiger Arbeit begrenzt
ansehen. Weder die Bestimmung eines vom "Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis" (vgl §
186 Abs 1 SGB V) abweichenden Zeitpunkts für den Eintritt der Versicherungspflicht wie
auch die Regelung eines von § 23 SGB IV abweichenden Zeitpunkts der Fälligkeit des
Gesamtsozialversicherungsbeitrages (§ 28d SGB IV) in § 7a Abs 6 Satz 2 SGB IV ist
nämlich denkbar, ohne dass die das Anfrageverfahren abschließende Entscheidung sich
gerade auf das Vorliegen von Versicherungspflicht bezieht. Dies schließt nicht aus, dass
sich im Einzelfall der tatsächlich anfallende Prüfungsumfang auf das (Nicht-)Vorliegen einer
Beschäftigung beschränkt. Fehlt es schon hieran, ist der Eintritt von Rechtsfolgen im
Rahmen der Beschäftigtenversicherung bereits ausgeschlossen, weil damit eine von
mehreren Voraussetzungen entfällt, die nur kumulativ zur Versicherungspflicht führen.
Umgekehrt ist jedoch die - positive - Feststellung einer Beschäftigung für die Feststellung der
entsprechenden Versicherungspflicht zwar stets notwendig, schon wegen § 8 f SGB IV, § 27
Abs 2 SGB III, § 7 SGB V, § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 20 Abs 1 Satz 1 SGB X für sich
aber nie hinreichend. Der Anwendungsbereich von § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV ist im Übrigen
nicht etwa seinerseits mit demjenigen des § 7a Abs 6 SGB IV identisch, der lediglich den
Sonderfall einer zeitnahen Antragstellung nach Beginn der fraglichen Beschäftigung betrifft.
Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, dass § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV auf "objektive
Zweifelsfälle" einer Unterscheidung von Fällen der abhängigen Beschäftigung von
denjenigen der selbstständigen Tätigkeit beschränkt sein könnte.
22 gg) § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV bestimmt iS einer negativen Tatbestandsvoraussetzung den
Ausschluss des Anfrageverfahrens, wenn "die Einzugsstelle oder ein anderer
Versicherungsträger im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung
einer Beschäftigung eingeleitet" hatte. An einer ausdrücklichen Bestimmung, dass
umgekehrt dem eingeleiteten Anfrageverfahren der Vorrang gegenüber Verfahren der
Einzugsstelle oder eines anderen Versicherungsträgers zukommt, fehlt es demgegenüber.
Bereits der getroffenen Regelung zur Verfahrenskonkurrenz nach Maßgabe des zeitlichen
Vorrangs des bereits eingeleiteten Verfahrens einer Einzugsstelle oder eines anderen
Versicherungsträgers bedürfte es indessen schon logisch nicht, hätten die genannten
Verfahren nicht den gleichen Inhalt und wären sie rechtlich nicht gleichwertig. Zutreffend
sehen daher auch die Spitzenverbände unter Einschluss der Beklagten die Funktion dieser
Regelung darin, "divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Versicherungsträger" zu
vermeiden (Rundschreiben vom 5.7.2005, Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit;
Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht unter Berücksichtigung der Änderungen aufgrund
des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt unter Nr 2, S 14).
Dasselbe gilt für die Bestimmung der "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" -
nunmehr DRV Bund - als sachlich zuständigem Träger in Abweichung von § 28h Abs 2 SGB
IV, der die Entscheidungskompetenz der Einzugsstelle im Rahmen der
Beschäftigtenversicherung regelt (§ 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV). Auch insofern bedarf es einer
abweichenden Bestimmung allein deshalb, weil eine sonst inhaltsgleich den Krankenkassen
vorbehaltene Regelungsmacht - und nicht etwa ein aliud oder minus - einer anderen
Behörde zugewiesen wird.
23 hh) Außerhalb des Verfahrens nach § 7a SGB IV ergehende Verwaltungsakte der
Einzugsstellen und der prüfenden Rentenversicherungsträger dürfen sich - wie die
oberstgerichtliche Rechtsprechung bereits geklärt hat - nicht darauf beschränken, nur ein
oder mehrere Elemente des jeweiligen Versicherungspflichttatbestandes wie das Vorliegen
einer Beschäftigung oder "Versicherungspflicht dem Grunde nach" festzustellen (vgl etwa
BSG, Urteil vom 10.5.2006, B 12 KR 5/05 R; vgl ebenso BSG, Urteil vom 28.1.1999, B 3 KR
2/98 R, BSGE 83, 246 = SozR 3-5425 § 1 Nr 5: keine isolierte Feststellung der
Künstlereigenschaft nach dem KSVG) . Dies wird mittelbar auch durch § 7b SGB IV in der
bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung bestätigt: "Stellt ein Versicherungsträger außerhalb
des Verfahrens nach § 7a fest, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt …"
Schließlich setzt auch die leistungsrechtliche Bindung der Bundesanstalt nach § 336 SGB III
in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung ua ausdrücklich voraus, dass "die
Einzugsstelle … oder der Träger der Rentenversicherung … die Versicherungspflicht nach
diesem Buch durch Verwaltungsakt" feststellt. Für das inhaltsgleiche Verfahren nach § 7a
SGB IV gilt nichts anderes. § 336 SGB III in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung bindet
dementsprechend die Bundesagentur für Arbeit leistungsrechtlich ausdrücklich an die
entsprechende Feststellung der Beklagten: "Stellt die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte im Verfahren nach § 7a
Abs. 1 des Vierten Buches die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch
Verwaltungsakt fest, ist die Bundesagentur hinsichtlich der Zeiten, für die der die
Versicherungspflicht feststellende Verwaltungsakt wirksam ist, an diese Feststellung
leistungsrechtlich gebunden." Mit "Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung" iS von §
7a Abs 1 Satz 1 SGB IV sind ua im Blick hierauf allein untechnisch Verfahren gemeint, bei
denen sich das Vorliegen einer Beschäftigung - ebenfalls - als Vorfrage stellt.
24 Soweit die Spitzenverbände - und vorliegend das LSG - dennoch davon ausgehen, das
Gesetz habe die Beklagte mit § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV zu einer Elementenfeststellung
ermächtigt und überlasse es im Rahmen eines gestuften Verfahrens der Einzugsstelle, ua
die konkrete Versicherungspflicht festzustellen (Rundschreiben vom 5.7.2005 unter Nr 4.2),
ist dies weder mit dem Gesetz noch mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung vereinbar.
Im Gegenteil wäre von einem derartigen Inhalt der Ermächtigung und in ihrer Ausübung
ergehender Verwaltungsakte ausgehend - unabhängig von ihrer vorliegend nicht zu
klärenden Rechtmäßigkeit iÜ - von vorneherein ausgeschlossen, dass trotz - dann -
unterschiedlichen Regelungsgehalts und unterschiedlicher Bindungswirkung in sog
Bestandsfällen Entscheidungen der Einzugsstelle für Zeiten bis zum 31.12.2004 auch nach
Inkrafttreten von § 336 SGB III nF am 1.1.2005 an Stelle von solchen der Beklagten weiter zu
berücksichtigen sein könnten (vgl Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände
am 17./18.3.2005 unter Punkt 2, S 7 f) . Dasselbe ergäbe sich hinsichtlich der von den
Spitzenverbänden vereinbarten teilweisen Ersetzung von Entscheidungen der Beklagten
nach § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV durch solche der Einzugsstellen und der
Rentenversicherungsträger als Prüfstellen (vgl hierzu die Bindungsregelung
Arbeitslosenversicherung vom 11.11.2004 unter Punkt 5) .
25 ii) Für eine Feststellung der Versicherungspflicht als Gegenstand von § 7a SGB IV spricht
schließlich bestätigend auch das in den sog Materialien benannte Ziel der
"Statusfeststellung" (vgl BT-Drucks 14/1855 S 7) . Unter Status wird heute in Anknüpfung an
Georg Jellineks System der subjektiven öffentlichen Rechte (vgl Georg Jellinek, System der
subjektiven öffentlichen Rechte, 1892, S 76 ff, 89 ff, 109 ff, 129 ff, und hierzu insgesamt
Rudolf Summer/Matthias Pechstein, Beiträge zum Beamtenrecht, 2007, S 74 f) ein
Rechtsverhältnis verstanden, das sich als Rechtsfolge öffentlich-rechtlicher Normen ergibt
und seinerseits Anknüpfungspunkt für die Zuordnung von Rechten und Pflichten ist (vgl in
diesem Sinne Rudolf Summer/Matthias Pechstein, aaO, S 76 und BVerfG, Urteil vom
8.6.1982, 2 BvE 2/82, BVerfGE 60, 374 = DVBl 1982, 780 f) . "Status" ist folglich weder der
Lebenssachverhalt, an den das öffentliche Recht typisierend anknüpft (vgl zur Rechtsnatur
der Beschäftigung BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 §
7 Nr 11), noch der bloße Umstand einer Benennung dieses Sachverhalts, sondern allein die
hieran unter Einbeziehung weiterer rechtlich relevanter Umstände ergebende Rechtsfolge
der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit.
26 2. Über die darüber hinausgehende Feststellungsklage der Klägerin, deren von Anfang an
maßgebliches Begehren (§ 123 SGG) im Blick auf die ursprüngliche Antragstellung bei der
Beklagten ("… Entscheidung über die Versicherungspflicht …") und aus Gründen des
effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) nicht etwa seinerseits als auf das Element der
abhängigen Beschäftigung begrenzt angesehen werden darf, kann der Senat mangels
ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend entscheiden. Das
LSG wird nunmehr die Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht
der Arbeitsförderung jeweils in vollem Umfang festzustellen haben.
27 Bisher gibt es lediglich Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene zu 1. auf der Grundlage
des "Promotionvertrages" vom 18.5.1999 in der Zeit vom 23.6.1999 bis zum 22.10.2004 tätig
gewesen ist und hierfür ein Gesamteinkommen in Höhe von 19.370,60 Euro erzielt hat. Jede
nähere Konkretisierung hinsichtlich der einzelnen Zeiträume einer entgeltlichen
Dienstleistung fehlt demgegenüber. Insbesondere sind (schriftliche)
"Aktionsvereinbarungen" hinsichtlich der im genannten Zeitraum konkret durchgeführten
Einsätze bzw insofern ggf getroffene mündliche Abreden nicht festgestellt (vgl zum
Arbeitsvertrag als Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung
exemplarisch Urteil des Senats vom 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, ZIP 2006, 678) . Die
Feststellung einer "Beschäftigung" scheidet derzeit schon deshalb aus. Das bisherige
Verfahrensergebnis legt es zumindest nahe, dass es sich im Blick auf die tage- bzw
stundenweise Begrenzung der einzelnen Aktion jeweils um iS von § 8 SGB IV geringfügige
Beschäftigungen gehandelt haben kann. Auch insofern ist die Feststellung der einzelnen
Beschäftigungszeiträume und die Zuordnung der hierauf jeweils entfallenden Entgelte
erforderlich. Erst dann kann ggf auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (vgl
Urteil vom 11.5.1993, 12 RK 23/91, SozR 3-2400 § 8 Nr 3) nach Maßgabe der
Regelmäßigkeit der Beschäftigung eine Zuordnung zu einer der beiden Arten der
Geringfügigkeit in ihrer jeweiligen gesetzlichen Ausgestaltung vorgenommen werden.
28 Kommt das LSG zum Ergebnis, dass regelmäßige Beschäftigungen vorlagen, sind auf der
Grundlage der auch insofern gebotenen vorausschauenden Betrachtungsweise jeweils die
regelmäßige Arbeitszeit in der Woche und der regelmäßige Verdienst im Monat zu ermitteln.
Zeiten und Entgelte aus weiteren (entgelt-)geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Abs 1 Nr
1 SGB IV - auch bei anderen Arbeitgebern - sind ggf nach Abs 2 der Vorschrift
hinzuzurechnen.
29 Kommt das LSG demgegenüber zum Ergebnis, dass es sich um gelegentliche
Beschäftigungen handelte, richtet sich die Beurteilung der Geringfügigkeit nach der Nr 2 des
§ 8 Abs 1 SGB IV. Eine Serie von kürzeren, tage- oder stundenweisen Beschäftigungen ist
hiernach zunächst am Maßstab der für diese Fallgestaltung geltenden Zeitgrenze von fünfzig
Arbeitstagen innerhalb eines Jahres zu überprüfen; mehrere (zeit-)geringfügige
Beschäftigungen - einschließlich derjenigen bei anderen Arbeitgebern - sind auch hier nach
§ 8 Abs 2 SGB IV zusammenzurechnen. Wird diese Zeitgrenze dennoch unterschritten, kann
Versicherungspflicht ausnahmsweise vorliegen, wenn die Beschäftigung - was ebenfalls
jeweils konkret festzustellen ist - berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt den monatlichen
Grenzbetrag der in § 8 Abs 1 Nr 1 genannten Grenzen übersteigt. Ergibt sich schließlich
insbesondere im letztgenannten Fall, dass der Beigeladene zu 1. zum Kreis der unständig
Beschäftigten iS von § 186 Abs 2 Satz 1 SGB V (ab 1.1.2000 iVm § 232 Abs 3 SGB V)
gehört, die Beschäftigung also auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der
Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist, hängt
seine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung - und hiervon abhängig
in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 1 SGB XI) - grundsätzlich
von der Feststellung der Versicherungspflicht durch den zuständigen Träger der
gesetzlichen Krankenversicherung ab (§ 186 Abs 2 Satz 1 SGB V) . Wer diese Feststellung
in Fällen des § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV ggf zu treffen hat, kann auf der Grundlage der
derzeitigen Feststellungen vom Senat ebenfalls nicht tragend entschieden werden. Nach
dem Recht der Arbeitsförderung besteht für unständig Beschäftigte, die ihre Beschäftigung
berufsmäßig ausüben, Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes (§ 27 Abs 3 Nr 1 SGB III) . In der
gesetzlichen Rentenversicherung wirkt sich eine unständige Beschäftigung allein
beitragsrechtlich aus (§ 163 Abs 1 SGB VI) . Soweit sich schließlich - als Zwischenergebnis -
Versicherungspflicht ergibt, wäre ebenfalls zu prüfen, ob der Beigeladene zu 1. in den
entsprechenden Zeiträumen noch Student war und sich ggf deshalb Versicherungsfreiheit
ergibt (vgl § 6 Abs 1 Nr 3 SGB V).
30 Der Streitwert war entgegen der ursprünglichen vorläufigen Festsetzung abschließend auf
5.000 Euro festzusetzen (§ 197a Abs 1 Satz 1 SGG, § 47 Abs 1 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2, §
63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz) . Die Klägerin hat den Rechtsstreit nur hinsichtlich
des Beigeladenen zu 1. vor das Revisionsgericht gebracht. Insofern ist vom Regel-Streitwert
auszugehen. Anhaltspunkte für eine konkrete Bemessung des Streitwerts nach dem
Interesse der Klägerin an einer Entscheidung liegen nicht vor.
31 Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Berufungsgerichts
vorbehalten.