Urteil des BSG vom 15.12.2010

BSG: zuschuss, unterkunftskosten, heizung, nebenkosten, anteil, vergütung, veröffentlichung, darlehen, presse, reform

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 22.3.2010, B 4 AS 69/09 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berechnung des Unterkunftskostenzuschusses
bei Leistungsausschluss für Auszubildende - Ermittlung des Unterkunftsbedarfs und
fiktive Hilfebedürftigkeitsprüfung nach SGB 2 - Einkommensberücksichtigung -
zweckbestimmte Einnahmen
Leitsätze
Der Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Heizung eines von Leistungen nach dem SGB
2 ausgeschlossenen Auszubildenden, der Berufsausbildungsbeihilfe von der BA bezieht,
bemisst sich nach dem ungedeckten Unterkunftsbedarf iS des SGB 2 unter Berücksichtigung
von erzieltem Einkommen einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe, begrenzt durch die
Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem SGB 2 und dem in der
Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil.
Tatbestand
1 Streitig ist die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft der Klägerin nach
§ 22 Abs 7 SGB II im Zeitraum vom 17.9.2008 bis 28.9.2009.
2 Die 1985 geborene alleinstehende Klägerin wohnte bereits vor dem 1.1.2005 außerhalb des
Elternhauses. Seit dem 15.12.2006 bewohnt sie eine 45 qm große Wohnung, für die sie
zuletzt einen Mietzins von 380 Euro warm entrichtete. Am 17.10.2007 nahm sie eine
Ausbildung auf, auf Grund derer sie ab dem 17.9.2007 Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach
dem SGB III bezog, zuletzt in Höhe von 376 Euro monatlich. Zudem gewährte ihr eine
Freundin der Mutter auf Grund eines Darlehensvertrags ein monatliches Darlehen für die
Mietzahlung in Höhe von 150 Euro. Die Ausbildungsvergütung betrug im ersten Jahr 282
Euro, im zweiten 296,10 Euro und im dritten 310,91 Euro. Ab Juli 2009 erhielt sie 325,50 Euro
netto. Das an die Mutter der Klägerin gezahlte Kindergeld leitete diese an die Klägerin weiter.
Ein Antrag auf Gewährung von Wohngeld vom 29.2.2008 wurde abschlägig beschieden
(Bescheid vom 10.3.2008).
3 Der Beklagte lehnte den am 17.9.2008 von der Klägerin beantragten Zuschuss zu den
ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II ab (Bescheid vom
17.10.2008). Im Widerspruchsverfahren rügte die Klägerin die fehlende Berücksichtigung von
Freibeträgen bei der Berechnung des den Bedarf mindernden Einkommens. Im
Widerspruchsbescheid führte der Beklagte aus, der Bedarf der Klägerin für Unterkunftskosten
betrage insgesamt 323,37 Euro (275 Euro gemeindebezogene Angemessenheitsgrenze plus
25 Euro Nebenkosten plus 30 Euro Heizkostenanteil minus einer Warmwasserpauschale von
6,63 Euro). Im BAB seien 218 Euro Unterkunftsbedarf enthalten und unter Berücksichtigung
des an die Klägerin weitergeleiteten Kindergeldes sei daher ihr Unterkunftsbedarf gedeckt
(323,37 Euro Unterkunftsbedarf minus 218 Euro BAB für Unterkunft minus 154 Euro
Kindergeld). Freibeträge seien vom Einkommen nur dann abzuziehen, wenn tatsächlich
Arbeitslosengeld II (Alg II) gezahlt werde.
4 Mit gleicher Begründung hat das SG Mannheim die Klage durch Gerichtsbescheid vom
29.6.2009 abgewiesen. Das LSG Baden-Württemberg hat auf die Berufung der Klägerin den
Gerichtsbescheid sowie die Bescheide des Beklagten aufgehoben und den Beklagten
verurteilt, der Klägerin ab dem 29.2.2008 einen Zuschuss zu ihren ungedeckten
Unterkunftskosten nach § 22 Abs 7 SGB II in Höhe von monatlich 141 Euro und ab dem
1.7.2008 von 162 Euro zu gewähren. Es hat zur Bestimmung der Höhe des Zuschusses allein
auf die Berechnungsvorschriften des SGB III bzw des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(BAföG) abgestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine vergleichende
Gesamtberechnung der Leistungsansprüche nach dem SGB II und dem SGB III sei nicht
vorzunehmen. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob und welche Freibeträge iS des §
11 Abs 2 SGB II vor der Einkommensberücksichtigung in Abzug zu bringen seien. Ebenso
werde das Kindergeld daher abweichend von § 11 Abs 1 SGB II nicht bedarfsmindernd bei
der Berechnung des ungedeckten Bedarfs berücksichtigt. Nach § 21 Abs 3 BAföG in der
Fassung des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung finde eine
Anrechnung des Kindergeldes auf das BAföG nicht mehr statt. Eine Berechnung des
Zuschusses nach den Vorschriften des SGB II würde es zudem erforderlich machen, in jedem
Einzelfall zu ermitteln, inwieweit in den einzelnen Gesetzen Einkommen und Vermögen auf
die jeweilige Leistung angerechnet werde. Andererseits sei jedoch die Angemessenheit der
von der Klägerin geltend gemachten Unterkunftskosten iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu
prüfen. Die von der Klägerin gezahlte Warmmiete halte sich für die Zeit ab dem 29.2.2008 bis
30.6.2008 (Kaltmiete von 275 Euro und Nebenkosten von 84 Euro, insgesamt 359 Euro
zuzüglich Heizkosten) und ab 1.7.2008 mit erhöhten Nebenkosten in den
Angemessenheitsgrenzen des Beklagten. Von den 380 Euro sei alsdann der
Unterkunftsanteil aus der BAB in Höhe von 197 bzw 218 Euro abzuziehen. Hieraus ergebe
sich der Zuschussbetrag. Kosten der Warmwasserbereitung seien hingegen nicht in Abzug zu
bringen, da die Klägerin keine Regelleistung, die die Kosten hierfür umfasse, erhalte. Die
Leistungen seien zudem nach § 28 Satz 1 SGB X ab dem Zeitpunkt des Antrags auf
Wohngeld zu erbringen.
5 Der Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung des §
22 Abs 7 SGB II. Zur Begründung führt er aus, durch den Verweis auf § 22 Abs 1 Satz 1 SGB
II in § 22 Abs 7 SGB II werde deutlich, dass der Unterkunftsbedarf nach den Regeln des SGB
II zu berechnen sei. Der Zuschuss sei zudem durch seine Einbettung in das Leistungsgefüge
des SGB II als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts anzusehen. Anderenfalls hätte
es des Hinweises in der Gesetzesbegründung auf die Nichtanwendung von § 22 Abs 1 Satz 3
SGB II nicht bedurft. Damit sei aber auch das Kindergeld - wie im SGB II - bei der Berechnung
des Zuschusses zu berücksichtigen. Etwas anderes gelte allerdings für die
Ausbildungsvergütung der Klägerin, denn entsprechend dem Grundgedanken des § 11 Abs 2
Nr 8 SGB II sei sie, da sie bereits bei der Berechnung der BAB der Klägerin berücksichtigt
worden sei, nicht als Einkommen auf den Unterkunftsbedarf anzurechnen. Es fielen daher im
Gegensatz zur Auffassung der Klägerin auch keine abzugsfähigen Freibeträge an. Die
angemessene Höhe der Unterkunftskosten betrage ab 29.2.2008 unstreitig 359 Euro und ab
1.7.2008 380 Euro. Für den Zeitraum vom 1.7.2008 bis 31.12.2008 ergebe sich ein
Zuschussbetrag von 1,37 Euro unter Berücksichtigung eines Abzugs für Warmwasserkosten
von 6,63 Euro. Ab dem 1.1.2009 entfalle dieser Zuschuss wieder, da der Bedarf durch die
Kindergelderhöhung um 10 Euro auf 164 Euro monatlich aufgefangen werde.
6 Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 28.9.2009 hinsichtlich des Zeitraums vom
29.2.2008 bis 30.6.2008 und ab dem 1.1.2009 aufzuheben sowie hinsichtlich des Zeitraums
vom 1.7.2008 bis 31.12.2008 soweit er verurteilt worden ist, mehr als 1,37 Euro monatlichen
Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft der Klägerin zu zahlen.
7 Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
8 Die zulässige Revision des Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.
9 Der Senat vermochte nicht abschließend zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der
Klägerin ein Zuschuss zu ihren Unterkunfts- und Heizkosten im Zeitraum vom 17.9.2008 bis
28.9.2009 zusteht. Im Gegensatz zur Auffassung des LSG bemisst sich die Höhe des
Zuschusses nach § 22 Abs 7 SGB II jedenfalls nicht allein nach der Differenz zwischen den
Unterkunftskosten der Klägerin nach dem SGB II und dem nach dem SGB III zu Grunde zu
legenden Unterkunftsbedarf. Es gilt vielmehr, den ungedeckten Bedarf nach den Vorschriften
des SGB II unter Berücksichtigung der Leistung nach dem SGB III einschließlich des dort
eingerechneten Unterkunftsbedarfs sowie ggf weiterem Einkommen zu ermitteln. In Höhe
des sich dann ggf ergebenden ungedeckten Bedarfs nach dem SGB II ist der Zuschuss
alsdann - gedeckelt durch die Differenz zwischen Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und in
der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenem Unterkunftsanteil - vom
Grundsicherungsträger zu zahlen.
10 1. Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit ist der Bescheid vom 17.10.2008 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.3.2009, mit dem der Beklagte die Gewährung
eines Zuschusses zu den Kosten von Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II
abgelehnt hat. Der streitige Zeitraum erstreckt sich damit vom 17.9.2008, dem Tag der
Antragstellung durch die Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG, am
28.9.2009. Der Beklagte hat mit den zuvor benannten Bescheiden die Leistungsgewährung
vollständig versagt. In solchen Fällen ist über den geltend gemachten Anspruch bis zum
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu entscheiden (vgl BSG, Urteil
vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 8; vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06
R, BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4).
11 Der Zeitraum vom 29.2.2008 (Antrag auf Wohngeld) bis zum 16.9.2008 ist in der
Revisionsinstanz nicht mehr vom Streitgegenstand umfasst. Der Beklagte hat durch
Teilanerkenntnis eine Leistungsgewährung nach Maßgabe der rechtskräftigen Entscheidung
des Rechtsstreits zugesagt.
12 2. Die Klägerin gehört zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis iS des § 22 Abs 7 SGB
II. Nach § 22 Abs 7 SGB II erhalten abweichend von § 7 Abs 5 SGB II Auszubildende, die
BAB oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder Leistungen nach dem BAföG erhalten
und deren Bedarf sich nach § 65 Abs 1, § 66 Abs 3, § 101 Abs 3, § 105 Abs 1 Nr 1, 4, § 106
Abs 1 Nr 2 des SGB III oder nach § 12 Abs 1 Nr 2, Abs 2 und 3, § 13 Abs 1 in Verbindung mit
Abs 2 Nr 1 des BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen
Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1) . Satz 1 gilt nicht, wenn die
Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 2a SGB II
ausgeschlossen ist.
13 Die Klägerin bezieht nach den bindenden Feststellungen des LSG BAB nach dem SGB III
wegen einer beruflichen Ausbildung. Ihr Bedarf bemisst sich dabei nach § 65 Abs 1 SGB III.
Danach wird bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils -
wie hier nach den Feststellungen des LSG gegeben - bei einer beruflichen Ausbildung der
jeweils geltende Bedarf für Studierende nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG zu Grunde gelegt. Der
Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um den jeweiligen Betrag nach § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG;
§ 13 Abs 3 BAföG gilt entsprechend. Nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG in der bis zum 31.7.2008
geltenden Fassung (Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung -
Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19.3.2001, BGBl I 390) galt als
monatlicher Bedarf für Auszubildende in Fachschulklassen, deren Besuch eine
abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 310 Euro.
Dieser Bedarf erhöhte sich nach § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG, wenn der Auszubildende nicht bei
seinen Eltern wohnt, um monatlich 133 Euro. Eine weitere Erhöhung des Unterkunftsbedarfs
erfolgte durch die entsprechende Anwendung des § 13 Abs 3 BAföG. Danach galt: Soweit
Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Absatz 2 Nr 2
übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu monatlich 64 Euro. Nach den
bindenden Feststellungen des LSG hat die die BAB bewilligende Bundesagentur für Arbeit
(BA) der Berechnung der Leistung an die Klägerin dem entsprechend einen Bedarf von 507
Euro (310 Euro Grundbedarf und 197 Euro Unterkunftsbedarf <133 Euro + 64 Euro>) zu
Grunde gelegt. Ab dem 1.8.2008 änderten sich die Beträge, die der weiteren Bewilligung der
BA zu Grunde lagen wie folgt: 341 Euro Lebensunterhalt, 146 Euro + 72 Euro
Unterkunftsbedarf (§ 65 Abs 1, 2 und 3 SGB III in der Fassung des 22. Gesetzes zur
Änderung des BAföG - 22. BAföGÄndG vom 23.12.2007, BGBl I 3254) , insgesamt 559 Euro.
14 Die Klägerin ist auch von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen. Sie durchläuft
eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung iS des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II.
Tatsachen, die für das Vorliegen eines Härtefalls iS des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II sprechen
könnten, sind vom LSG nicht festgestellt und von der Klägerin nicht geltend gemacht. Auch
die Voraussetzungen des § 7 Abs 6 SGB II sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
15 Der Gewährung des Zuschusses steht im konkreten Fall auch nicht § 22 Abs 7 Satz 2 SGB II
entgegen. Danach gilt § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II nicht, wenn die Übernahme der Leistungen
für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 2a SGB II ausgeschlossen ist. Die Regelung
findet auf die Klägerin keine Anwendung, denn sie wohnte bereits vor Inkrafttreten des SGB
II außerhalb der elterlichen Wohnung.
16 3. Ob die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bestehend aus BAB,
Ausbildungsvergütung und Kindergeld sowie möglicherweise einem Darlehen sowie ihres
angemessenen Unterkunftsbedarfs iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II Anspruch auf einen
Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II hat, kann auf Grund der Feststellungen des LSG nicht
abschließend entschieden werden.
17 Gemäß § 22 Abs 7 Satz 1 letzter Halbsatz SGB II wird dem nach den zuvor dargelegten
Kriterien bestimmten Personenkreis ein Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft
und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) gewährt. Es ist mithin nach dem Wortlaut des § 22
Abs 7 Satz 1 SGB II nur der angemessene Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB
II zuschussfähig. Demnach gilt es zweierlei festzustellen: Einerseits ist die abstrakte Höhe
der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu bestimmen (a). Zum
zweiten ist der konkrete Unterkunftsbedarf des Antragstellers - vorausgesetzt er wäre nach
dem SGB II leistungsberechtigt - nach den Regeln des SGB II zu ermitteln (b). Der dann nicht
durch sein Einkommen - insbesondere in Gestalt der Ausbildungsförderleistung - gedeckte
Unterkunftsbedarf ist als Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II - gedeckelt durch die Differenz
zwischen Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und in der Ausbildungsförderungsleistung
enthaltenen Unterkunftsanteil - zu erbringen (c).
18 a) § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II verweist ausdrücklich auf § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Danach
werden vom Grundsicherungsträger Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Hieraus folgt nach
übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass auch im Rahmen der
Zuschussgewährung nur Leistungen für Unterkunft und Heizung vom Grundsicherungsträger
übernommen werden, die angemessen im grundsicherungsrechtlichen Sinne sind (vgl OVG
Bremen, Beschluss vom 19.2.2008 - S 2 B 538/07; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
19.2.2009 - L 5 AS 74/08; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.8.2009 - L 25 AS 131/09;
Frank in Hohm, GK-SGB II, Stand V/2008, § 22 RdNr 84; Knickrehm in
Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 22 SGB II RdNr
55; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 24 ff; Piepenstock in
Juris-PK SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 156). Die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung ist iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II dann angemessen, wenn sie
sich im Rahmen der durch ein schlüssiges Konzept ermittelten Vergleichsmiete hält (vgl
BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 und 17.12.2009 - B 4 AS
27/09 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Zudem wird durch die ausdrückliche
Bezugnahme auf § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II deutlich, dass unangemessene Aufwendungen
nicht berücksichtigt werden (vgl auch BT-Drucks 16/1410, S 24) . Inwieweit das auch für die
Übergangszeit nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II bzw für die dort benannten Gründe der
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Kostensenkung gilt, kann hier dahinstehen.
19 Der Beklagte hatte im vorliegenden Fall zwar zunächst angenommen, dass die
Unterkunftskosten der Klägerin mit 380 Euro brutto warm monatlich unangemessen seien.
Das LSG hat jedoch - von dem revisionsführenden Beklagten nicht angegriffen, sondern als
"unstreitig" gestellt bezeichnet - auf Grundlage der von der Beklagten vorgenommenen
Ermittlungen der örtlich angemessenen Vergleichsmiete festgestellt, die tatsächlich von der
Klägerin gezahlte Bruttowarmmiete halte sich in deren Grenzen.
20 Allerdings wird das LSG im wieder eröffneten Berufungsverfahren von den angemessenen
Heizkosten einen Abzug für die Kosten der Warmwasserbereitung (vgl BSG, Urteil vom
27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5 und vom
22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R) vorzunehmen haben. Soweit das LSG die Auffassung vertritt, im
Rahmen der Berechnung des Zuschusses nach § 22 Abs 7 SGB II habe dieser Abzug zu
unterbleiben (so auch Hessisches LSG, Beschluss vom 27.3.2009 - L 6 AS 340/08 B ER),
vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das LSG begründet seine Auffassung damit, dass der
nach § 22 Abs 7 SGB II Leistungsberechtigte keine Regelleistung nach § 20 SGB II beziehe,
in der die Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten seien, und der in die
Ausbildungsförderungsleistungen einfließende Anteil für Unterkunftskosten werde anders,
also ohne den Abzug der Warmwasserkosten berechnet. Dabei wird verkannt, dass im Falle
des § 22 Abs 7 SGB II der ungedeckte Bedarf an Unterkunftskosten nach dem SGB II
festzustellen ist. Daraus folgt jedoch, dass zumindest keine höheren Unterkunftskosten
bezuschusst werden sollen, als die, die nach den Regeln des SGB II angemessen sind.
21 b) Aus Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und
Zweck der Zuschussregelung folgt zudem, dass der Unterkunftsbedarf des Auszubildenden
iS des § 22 Abs 7 Satz 1 letzter Halbsatz SGB II an Hand einer fiktiven
"Bedürftigkeitsberechnung" nach den Regeln der §§ 9, 11 und 12 SGB II zu ermitteln ist.
Soweit das LSG hier den in der Ausbildungsleistung enthaltenen Unterkunftsbedarf
herausrechnet und nur diesen dem isolierten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II
gegenüberstellt, widerspricht dieses ebenso dem Wortlaut des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II wie
die Auffassung, der Unterkunftsbedarf nach SGB III oder BAföG sei im Rahmen der
Bedarfsberechnung nach dem SGB II von den dortigen Unterkunftskosten vorab in Abzug zu
bringen (Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand IX/2009, § 22 RdNr 174). Eine derartige
rechnerische Verbindung der beiden Leistungen zur Ermittlung des Unterkunftsbedarfs ergibt
sich aus dem Gesetz nicht.
22 Nach dem Wortlaut des § 22 Abs 7 SGB II ist Ausgangspunkt der Berechnung der
Zuschusshöhe die Höhe der Unterkunftskosten nach dem SGB II, also der Unterkunftsbedarf,
wie er sich nach dem SGB II ergibt. Der Unterkunftsbedarf nach dem SGB II ist jedoch
sowohl davon abhängig, ob die betreffende Person alleine oder in einer
Bedarfsgemeinschaft lebt, als auch davon, ob sie über Einkommen oder Vermögen verfügt,
das zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist. Diese Umstände sind mithin bei der Bestimmung
des Unterkunftsbedarfs zu berücksichtigen.
23 Die Auffassung des LSG, aus den Worten "… Auszubildende, … deren Bedarf sich nach §
65 SGB III … bemisst" sei zu schließen, dass die Bedarfsberechnung sich ausschließlich
nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung bemesse, geht fehl. Einerseits wird durch
den ersten Halbsatz des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II lediglich der anspruchsberechtigte
Personenkreis bestimmt. Andererseits folgt aus den Worten "ungedeckte" Kosten, dass die
Differenz zwischen zwei Größen zu bestimmen ist. Eine Größe ist dabei die Leistung, wie sie
sich nach den Regeln des BAföG oder des SGB III berechnet. Insoweit war es auch
erforderlich, nicht nur den Kreis der Leistungsbezieher nach BAföG und SGB III zu
benennen, sondern insbesondere auf die Berechnung ihres Bedarfs nach diesen Gesetzen
hinzuweisen. Den Bedarf nach den Regeln der Ausbildungsförderung zu kennen, führt
jedoch für sich genommen noch nicht zu einer ungedeckten Differenz. Es ist vielmehr eine
weitere Größe, der angemessene Unterkunftsbedarf nach dem SGB II, erforderlich. Dieser
kann jedoch nur nach den dortigen Regeln bestimmt werden. Der Bedarf nach SGB III und
BAföG werden dabei gleichwohl schon hier berücksichtigt, denn er fließt in die Berechnung
ein, und zwar als den Grundsicherungsbedarf mindernde Leistung, die als Einkommen zu
berücksichtigen ist.
24 Dieses Vorgehen entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. In der praktischen
Anwendung des SGB II hatte sich gezeigt, dass die von den Leistungen nach dem SGB II
ausgeschlossenen Auszubildenden wegen der pauschalierten
Unterkunftsbedarfsbemessung in BAföG und SGB III vielfach - anders als SGB II-
Leistungsberechtigte - ihre Unterkunftskosten nicht decken können. In der Folge wurden -
der Intention der Grundsicherung zuwiderlaufende - Ausbildungsabbrüche verzeichnet (vgl
BT-Drucks 16/1410, S 24). Um die vorzeitige Beendigung einer Ausbildung und damit
einhergehend die Verminderung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verhindern, ist es im
Sinne des erwerbszentrierten Grundsicherungssystems somit konsequent, einen
bedarfsabhängigen Ausgleich der ungedeckten Kosten vorzunehmen. Hieraus folgt, dass im
Einzelfall eine vollständige Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den Regeln des
Grundsicherungsrechts zu erfolgen hat.
25 Die Begründung des Gesetzesentwurfs bestätigt dies. Dort wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, die Zuschussgewährung setze voraus, dass dem Auszubildenden selbst
überhaupt Kosten für Unterkunft und Heizung entstünden und dass diese nach
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ungedeckt seien (vgl BT-Drucks 16/1410,
S 24). In Zusammenschau mit dem Hinweis auf die tatsächlichen angemessenen
Aufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II kann das "Entstehen von
Unterkunftsaufwendungen" nur so verstanden werden, dass ein Unterkunftsbedarf nach dem
SGB II festzustellen ist. Insoweit erschließt sich auch die in der Drucksache erwähnte
Verbindung zum Einkommen und Vermögen, das zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist.
Die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens kann nämlich die Höhe
des Unterkunftsbedarfs nach dem SGB II beeinflussen. Die Außerachtlassung von
Einkommen und Vermögen, wie sie aus den Ausführungen des LSG folgt, kann schon mit
Rücksicht darauf, dass es sich auch bei dem Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II um eine
Grundsicherungsleistung handelt, nicht in Betracht gezogen werden.
26 Die Regelung des § 22 Abs 7 SGB II ist in das System der Grundsicherung eingebettet und
nimmt - wie oben bereits dargelegt - auch auf Parameter aus diesem System Bezug. Dessen
Regeln zu missachten wäre mithin bereits für sich genommen ein Systembruch. Dagegen
spricht auch nicht, dass nach § 19 Satz 2 SGB II der Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II nicht
als Alg II gilt. Bereits die Formulierung legt nahe, dass der Zuschuss ohne ausdrückliche
Regelung als Alg II zu behandeln gewesen wäre. Darüber hinaus verdeutlicht die
Begründung für die Regelung des § 19 Satz 2 SGB II deren eigentlichen Sinn. Es sollte der
Eintritt von Sozialversicherungspflicht durch den Zuschuss verhindert werden (vgl BT-Drucks
16/1410, S 24, 23) , die von der Gewährung von Alg II abhängig ist. Ein Rückschluss auf
eine von den Grundregeln des SGB II abweichende Berechnung der "angemessenen
Unterkunftskosten" kann hieraus jedenfalls nicht gezogen werden.
27 Auch Bedenken, dass zu klären sei, wie Einkommen und BAB oder BAföG im Rahmen der
Bedarfsberechnung zu berücksichtigen seien, sprechen nicht gegen die hier vorgenommene
Auslegung. Zwar ist es zutreffend, dass etwa eine Ausbildungsvergütung bereits bei der
Bemessung der Ausbildungsförderungsleistung angerechnet wird. Dieser Umstand spricht
jedoch nicht gegen ihren bedarfsdeckenden Einsatz bei der Berechnung der SGB II-
Leistung. Entsprechend der Anrechnung der Vergütung bei der
Ausbildungsförderungsleistung sinkt die Förderleistung. BAföG oder BAB sind daher bei
entsprechenden Einkünften auch nur in geringerem Umfang als bedarfsdeckend zu
berücksichtigen. Insoweit unterscheidet sich die Situation, in der die eigene Vergütung aus
einem Arbeitsverhältnis als Einkommen bei der Berechnung der Sozialleistung
berücksichtigt wird, von der, in der innerhalb der Bedarfsgemeinschaft Einkommen eines
Elternteils zur Bedarfsdeckung nach § 9 Abs 2 SGB II herangezogen wird, das bereits schon
einmal bei der Höhe der Ausbildungsförderungsleistung angerechnet wurde (§ 11 Abs 2 Nr 8
SGB II). Der Grundgedanke des § 11 Abs 2 Nr 8 SGB II, das schon einmal herangezogene
Einkommen von einer nochmaligen Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II
auszunehmen, ist bereits deswegen nicht auf die vorliegende Gestaltung übertragbar, weil,
anders als das Elterneinkommen, die Ausbildungsvergütung neben der BAB dem
Auszubildenden tatsächlich zufließt und das Geld aus Vergütung und Förderleistung dem
Auszubildenden tatsächlich zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung steht.
Gleiches gilt für Kindergeld, das von dem bezugsberechtigten Elternteil an das außerhalb
des Elternhauses wohnende Kind weitergeleitet wird (vgl BSG, Urteil vom 22.3.2010 - B 4
AS 69/09 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Kann der Auszubildende mit diesem
gesamten Einkommen seinen Bedarf decken, besteht kein Anlass, von der Gefahr des
Abbruchs der Ausbildung wegen ungedeckter Unterkunftskosten auszugehen und einen
Zuschuss zu diesen Aufwendungen zu zahlen, die lediglich rein rechnerisch nicht gedeckt
sind.
28 Soweit die Regeln bei der Einkommensberücksichtigung von SGB II- und
Ausbildungsförderungsleistungen unterschiedlich sind, ist dieses hinzunehmen. § 22 Abs 7
SGB II sieht zwar letztlich einen Vergleich auf unterschiedlichen Grundlagen errechneten
Bedarfslagen vor. Letzteres ist jedoch der Regelfall bei zu berücksichtigendem Einkommen
aus Sozialleistungen nach § 11 SGB II. Andererseits gewährleistet die uneingeschränkte
Bedarfsprüfung nach den Regeln des SGB II, dass es nicht auf derartige Unterschiede
ankommt. Entscheidend ist allein der tatsächliche Zufluss von Einkommen, das
bedarfsdeckend einzusetzen ist. Es ist mithin bereits im System angelegt, dass keine
vollständige Übereinstimmung bei der Betrachtung der Ausgangslagen oder der beiden zur
Differenzberechnung heranzuziehenden Rechengrößen erzielt werden kann.
29 c) Die Höhe des Zuschusses richtet sich alsdann grundsätzlich nach dem ungedeckten SGB
II-Unterkunftsbedarf, wie er sich nach der Prüfung gemäß den Regeln von §§ 9, 11, 12 SGB
II iVm § 13 SGB II und der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) ergibt.
Übersteigt der konkret ungedeckte Bedarf nach dem SGB II jedoch die Differenz zwischen
dem abstrakten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der BAföG- oder SGB III-
Leistung enthaltenen Unterkunftsbedarfsanteil, ist der Zuschuss auf die Höhe der Differenz
zu begrenzen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.8.2009 - L 25 AS 131/09) .
Zwar vermag der Senat hierfür allein im Wortlaut des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II keine Stütze
zu finden. Danach ist der Zuschuss zu den ungedeckten Kosten iS des § 22 Abs 1 Satz 1
SGB II zu zahlen. Gleichwohl rechtfertigt sich die oben beschriebene Begrenzung auf die
Höhe der Differenz zwischen beiden Leistungen durch eine nach der Gesetzesbegründung
gebotene teleologische Reduktion.
30 In der Gesetzesbegründung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die
Problemlage des Abbruchs der Ausbildung wegen "ungedeckter" Unterkunftskosten daraus
ergebe, dass bei der Bemessung der Ausbildungsförderleistung lediglich ein pauschalierter
Unterkunftsbedarf berücksichtigt werde. Dieser reicht häufig nicht aus, um die tatsächlichen
Unterkunftskosten zu decken. Um nun gleichwohl eine, wie es in der Begründung wörtlich
heißt, "… unbelastete Fortführung der Ausbildung zu ermöglichen …" (BT-Drucks 16/1410, S
24), soll der "ungedeckte" Teil bezuschusst werden. Wie eingangs bereits dargelegt, weist
bereits das Wort "ungedeckt" darauf hin, dass eine Differenz zwischen zwei
"Vergleichslagen" zu betrachten ist. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum
Ausgleich der pauschalen Abgeltung der Unterkunftskosten nach § 13 Abs 2 und 3 BAföG
durch die SGB II-Leistung liegt es daher nahe anzunehmen, der Gesetzgeber habe als
Zuschuss auch maximal die Differenz zwischen diesen beiden Größen zubilligen wollen.
Hierauf ist die Höhe des Zuschusses mithin zu reduzieren.
31 4. Ob und ggf in welcher Höhe die Klägerin einen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22
Abs 7 Satz 1 SGB II hat, vermochte der Senat an Hand der Feststellungen des LSG nicht zu
bestimmen. Für den konkreten Fall folgt aus den vorhergehenden Ausführungen: Der
Regelleistungsbedarf der Klägerin und der noch endgültig vom LSG festzustellende
Unterkunftsbedarf sind dem Einkommen der Klägerin aus Ausbildungsvergütung, Kindergeld
und BAB sowie ggf dem gewährten Darlehen gegenüber zu stellen. Der Nettobetrag der
Ausbildungsvergütung, die hier vom LSG für den gesamten streitigen Zeitraum der Höhe
nach zu ermitteln sein wird, ist vor ihrer Berücksichtigung als Einkommen nach § 11 SGB II
um die dort benannten Freibeträge bzw die von der Berücksichtigung freigestellten Anteile
nach der Alg II-V zu bereinigen. Die gezahlte BAB nach § 65 SGB III ist, anders als die
Leistung nach dem BAföG, nicht um einen ausbildungsbedingten Bedarf, der als
zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II nicht an der
Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II teilnimmt, zu bereinigen (vgl zum BAföG:
BSG, Urteil vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Der 14. Senat hat einen ausbildungsbedingten Anteil aus dem BAföG als zweckbestimmte
Einnahme anerkannt. Die BAB selbst enthält jedoch keinen derartigen Anteil (vgl Fachliche
Hinweise der BA zu § 11, Stand 20.8.2009, RdNr 11.102) . Das folgt einerseits aus dem
Wortlaut von §§ 65 und 66 SGB III, in denen lediglich auf den Bedarf für den Lebensunterhalt
abgestellt wird (vgl hierzu Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand V/2007, § 59 RdNr
33a) . Andererseits beinhaltet das SGB III zahlreiche Sonderregelungen bezüglich des
ausbildungsbedingten Bedarfs, wie die Übernahme von Fahrtkosten (§ 67 SGB III) oder
Lehrgangskosten (§ 69 SGB III). Hier wird das LSG zu berücksichtigen haben, dass diese
Leistungen, soweit sie im konkreten Fall in die Gesamtleistung der BA eingeflossen sind, als
zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II von der
Einkommensberücksichtigung freizustellen sind.
32 Schließlich ist das nach dem SGB II zu berücksichtigende Einkommen dem jeweiligen
Bedarf aus Regelleistung und Unterkunftsaufwendungen gegenüberzustellen. Zur
Errechnung des Zuschusses ist das bei der Klägerin zu berücksichtigende Einkommen
zunächst zur Deckung der Regelleistung nach § 19 Satz 3 SGB II heranzuziehen und dann,
sollte noch ein Einkommensrest verbleiben, zur Deckung der Kosten für Unterkunft und
Heizung. Der verbleibende Rest an nicht gedeckten Unterkunftskosten ist alsdann als
Zuschuss nach § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II zu gewähren, gedeckelt auf den unter 3.
beschriebenen Differenzbetrag.
33 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.