Urteil des BSG vom 01.02.2005

BSG: ddr, berufliche tätigkeit, beitragssatz, arbeiter, beitragszeit, sozialversicherung, soldat, halle, dienstzeit, arbeitsentgelt

Bundessozialgericht
Urteil vom 01.02.2005
Sozialgericht Halle (Saale)
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Bundessozialgericht B 8 KN 5/03 R
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 3. April 2003 wird
zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander Kosten auch des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente (AlR) unter Zuordnung der von der Beklagten dabei berücksichtigten Zeit
seines Wehrdienstes bei der Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR zur knappschaftlichen Rentenversicherung.
Der am 19. November 1937 geborene Kläger absolvierte von September 1956 bis April 1959 eine Elektrikerlehre in
einem knappschaftlichen Betrieb. In dieser Zeit war er in der Sozialpflichtversicherung der DDR versichert und zahlte
Beiträge nach dem erhöhten Beitragssatz (30 %) für bergbaulich Versicherte. Anschließend leistete er vom 6. April
1959 bis 18. Mai 1961 freiwilligen Dienst bei der NVA und schied als Unteroffizier aus. Die soziale Absicherung
während der Dienstzeit war nicht durch ein Sonder- oder Zusatzversorgungssystem geregelt; der Kläger zahlte
vielmehr von seinem Wehrsold Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz in die Sozialversicherung der DDR ein.
Im Anschluss an den Dienst war er wieder im knappschaftlichen Ausbildungsbetrieb beschäftigt. Später war er
Student an der Bergingenieurschule.
Mit Bescheiden vom 19. Januar 1998 und 8. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 8. November
1999 und des - während des Klageverfahrens erlassenen - Bescheids vom 4. Oktober 2001 bewilligte die Beklagte
dem Kläger ab 1. Dezember 1997 eine AlR wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. Die Zeit des Dienstes bei
der NVA berücksichtigte sie als Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, da es
sich nicht um Grundwehrdienst gehandelt habe.
Klage und Berufung, mit denen der Kläger jeweils geltend machte, der von ihm als so genannter "freiwillig Dienender"
vor Inkrafttreten des Wehrpflichtgesetzes geleistete Wehrdienst sei Voraussetzung gewesen, um später von seinem
Betrieb zum Studium delegiert zu werden und müsse daher dem Grundwehrdienst gleichgestellt werden, sind erfolglos
geblieben (Urteil des Sozialgerichts Halle (SG) vom 10. Oktober 2001 und Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-
Anhalt (LSG) vom 3. April 2003). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die
Zeit vom 6. April 1959 bis 18. Mai 1961 könne nicht als knappschaftliche Pflichtbeitragszeit berücksichtigt werden.
Nach § 248 Abs 3 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) stünden die Zeiten nach dem 8. Mai 1945, für
die der Kläger Beiträge zur Sozialversicherung im Beitrittsgebiet nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht
geltenden Rechtsvorschriften gezahlt habe, den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleich, die Beitragszeiten würden
aber nach § 248 Abs 4 Satz 1 SGB VI der knappschaftlichen Rentenversicherung nur zugeordnet, wenn für die
versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden seien. Das
sei beim Kläger ausweislich seines Versicherungsausweises für die streitige Zeit nicht der Fall gewesen. Die
Regelungen des § 141 Abs 1 Satz 2, Abs 1 Satz 1 Nr 3 und Abs 2 iVm § 248 Abs 1 SGB VI, wonach Zeiten, in denen
Personen auf Grund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 im Beitrittsgebiet mehr als drei Tage Wehrdienst
geleistet haben, als knappschaftliche Zeiten berücksichtigt werden, wenn der Versicherte im letzten Jahr vor dem
Wehrdienst wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war, finde keine
Anwendung, weil Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift ausschließlich der auf Grund der gesetzlichen Verpflichtung
abzuleistende Grundwehrdienst sei. Die Regelung knüpfe insoweit an die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr 2
SGB VI an und erfasse dementsprechend nur die auf Grund einer gesetzlichen Pflicht Wehrdienst leistenden
Personen; denn freiwillig dienende Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit unterlägen der Soldatenversorgung gemäß
Soldatenversorgungsgesetz bzw würden gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Satz 2, Abs 2 Satz
1 Nr 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Der Gesetzgeber habe daher erkennbar allein
diejenigen Personen vor rentenrechtlichen Nachteilen schützen wollen, die auf Grund ihrer gesetzlichen Verpflichtung
als Bürger durch den Staat in Anspruch genommen würden und deshalb ihre Beschäftigung unterbrechen müssten.
Damit auch knappschaftliche Vergünstigungen für die Betroffenen nicht verloren gingen (vgl § 81 ff SGB VI), werde
der Grundwehrdienst als knappschaftliche Zeit angerechnet. Ebenso wenig wie für freiwillige Dienstzeiten als Soldat
auf Zeit oder Berufssoldat in der Bundeswehr gelte die Regelung daher für entsprechende übertragene freiwillige
Dienstzeiten bei der NVA. Die an die Wehrpflicht anknüpfende Begünstigung der Wehrpflichtigen gegenüber den
freiwilligen Soldaten sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Wer zum Dienst als Wehrpflichtiger mit
Einberufungsbescheid eingezogen werde, habe nur einen sehr begrenzten Einfluss darauf, sich der Dienstleistung zu
entziehen bzw sie abzulehnen oder hinauszuschieben. Der freiwillig Dienende treffe hingegen bewusst die
Entscheidung, bei der Truppe tätig zu werden. Für ihn sei der Dienst eine eigenständige berufliche Tätigkeit, die - je
nach Vereinbarung und Eignung - auf Zeit oder auf Dauer ausgeübt werde. Welche Motive hinter dieser Wahl und
freiwilligen Vereinbarung stünden, sei für die hier zu treffende Unterscheidung ohne Belang. Aus diesem Grund sei die
Dienstleistung des Klägers auch dem Grundwehrdienst nicht gleichzustellen. Denn der von ihm empfundene Zwang
resultiere nicht aus einer gesetzlichen Verpflichtung, sondern aus einer individuellen Zwangslage, die durch die
Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse am eigenen beruflichen Fortkommen einerseits und den damit
verbundenen Bedingungen andererseits geprägt werde. Wesentliche Motivation für den freiwilligen Dienst sei
gewesen, sich die Chancen für die Teilnahme an einem weiterführenden Studium, dem Erreichen eines akademischen
Grades und dem damit verbundenen beruflichen, finanziellen und gesellschaftlichen Aufstieg offen zu halten. Dass
der Kläger es deswegen hingenommen habe, einen freiwilligen Dienst bei der NVA abzuleisten, mache diesen Dienst
ebenso wenig zur Pflicht wie der Umstand, dass die Ableistung eines freiwilligen Dienstes in der NVA berufliche bzw
gesellschaftliche Vorteile in der DDR habe bringen können.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von §§ 141 und 248 SGB VI. Er trägt vor,
das Abgrenzungskriterium der gesetzlichen Wehrpflicht könne für die Zuordnung der streitigen Zeit zur
knappschaftlichen Versicherung nicht entscheidend sein. Er sei zwar während des Wehrdienstes nicht in einem
knappschaftlichen Betrieb beschäftigt gewesen und habe keine entsprechenden Versicherungsbeiträge nach einem
erhöhten Beitragssatz geleistet. Diese Zeit habe aber in der DDR gemäß § 40 der 1. Durchführungsbestimmung zur 1.
Rentenverordnung vom 23. November 1979 als Zeit einer bergbaulichen Versicherung gegolten, weil unmittelbar
vorher bzw innerhalb eines Jahres nach Entlassung aus dem Wehrdienst eine bergbauliche Versicherung bestanden
habe. Das LSG habe auch nicht berücksichtigt, dass in der DDR anders als in der Bundesrepublik Deutschland die
Wehrpflicht erst mehrere Jahre nach Errichtung der NVA eingeführt worden sei und es deshalb einer Regelung für die
"freiwillig länger dienenden Soldaten auf Zeit" bedurft habe, die auf Grund des unstreitigen gesellschaftlichen Drucks
in den Jahren 1956 bis 1962 vor Bestehen der gesetzlichen Wehrpflicht Wehrdienst geleistet und ohne
Anwartschaften und Ansprüche aus dem Sonderversorgungssystem der NVA wieder ausgeschieden seien. Denn
diese Personen hätten auf Grund ihres zweijährigen Dienstes jedenfalls keine eigenständige berufliche Tätigkeit
gewählt und auf Dauer ausgeübt; sie hätten des Schutzes der Rentenversicherung insbesondere dann bedurft, wenn
vor und nach dem Wehrdienst eine bergbauliche Beschäftigung bestanden habe. Es dürfe deshalb nicht nachträglich
so getan werden, als habe der "freiwillig länger dienende Soldat auf Zeit" in der DDR vor Einführung der Wehrpflicht
bewusst die Entscheidung getroffen, fortan den eigenständigen Beruf des Soldaten auszuüben. Insoweit könnten die
Motive hinter dieser Wahl für die Einordnung der Beitragzeit nicht entscheidend sein. Wenn das LSG meine, der
Gesetzgeber habe in § 248 SGB VI bewusst gleichgestellte Zeiten ohne erhöhte Beitragszahlung ausgeklammert und
damit eine gerechtfertigte unterschiedliche Betrachtung zweier Vergleichsgruppen (der Grundwehrdienst Leistenden
und der "faktisch Gezwungenen") vorgenommen, so berücksichtige es allerdings auch nicht, dass der Angehörige der
NVA nach den damaligen Bedingungen ein monatliches versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt bezogen und daraus
Versicherungsbeiträge abgeführt habe, während die Grundwehrdienst Leistenden gemäß § 3 SGB VI
versicherungspflichtig seien, ohne Beiträge dafür zahlen zu müssen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 3. April 2003 und das Urteil des
Sozialgerichts Halle vom 10. Oktober 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 8.
März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 1999 und des Bescheids vom 4. Oktober
2001 zu verurteilen, dem Kläger unter Berücksichtigung der Zeit vom 6. April 1959 bis 18. Mai 1961 als
knappschaftliche Pflichtbeitragszeit ab 1. Dezember 1997 höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend und trägt ergänzend vor, der unterschiedlich lange Zeitraum zwischen der
möglichen freiwilligen Meldung zum Wehrdienst und der Einführung der Wehrpflicht in der früheren DDR einerseits und
der Bundesrepublik Deutschland andererseits rechtfertige keine andere Beurteilung.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat seine Dienstzeit bei der NVA zutreffend
nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung, sondern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
zugeordnet. Das LSG hat daher die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des SG zu Recht
zurückgewiesen.
1. Die Berechnung der dem Kläger gewährten AlR richtet sich nach den bei Rentenbeginn am 1. Dezember 1997
geltenden Vorschriften des SGB VI. Auf rentenrechtliche Regelungen der DDR kann er sein Begehren nicht stützen.
Recht der DDR gilt nur weiter, soweit dies im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl II 889 EinigVtr) iVm dem
Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl II 885) angeordnet ist. Das ist hier nicht der Fall. § 40 Abs 1
Buchst b der Ersten Durchführungsbestimmung zur Rentenverordnung der DDR vom 23. November 1979 (GBl I 413),
wonach ua die Dienstzeiten bei den bewaffneten Organen der DDR für Soldaten auf Zeit, deren Dienstzeit weniger als
fünf Jahre betrug, als bergbauliche Versicherung gilt, wenn unmittelbar vor oder innerhalb eines Jahres nach der
Entlassung aus dem Wehrdienst eine bergbauliche Versicherung bestand, blieb nach Art 9 Abs 2 iVm Anlage II
Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 6 EinigVtr nur bis 31. Dezember 1991 in Kraft. Soweit diese Regelung
inhaltlich in die Bestimmung des Art 2 § 22 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1606) über
die Zuordnung von Zeiten der bergbaulichen Versicherung übernommen wurde, kommt sie nur zur Anwendung, wenn
ein Rentenanspruch nach Art 2 RÜG besteht. Das setzt einen Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum
31. Dezember 1996 voraus (Art 2 § 1 Abs 1 Nr 3 RÜG), der hier nicht gegeben ist.
2. Nach dem Recht des SGB VI errechnet sich der Monatsbetrag der Rente, indem die unter Berücksichtigung des
Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (EP), der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit
ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI), wobei der Rentenartfaktor bei der AlR in
der knappschaftlichen Rentenversicherung um 0,3333 höher ist als in der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten (§ 67 Nr 1, § 82 Satz 1 Nr 1 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung des Rentenreformgesetzes
(RRG) 1992 vom 18. Dezember 1989 - BGBl I 2261). Entgeltpunkte werden vorrangig für Beitragszeiten ermittelt. Dies
sind nach § 55 Satz 1 und 2 SGB VI (ab 1. Januar 2000 § 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI) Zeiten, für die nach Bundesrecht
Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind; Pflichtbeitragszeiten sind auch
Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Inwieweit Beitragszeiten im
Beitrittsgebiet den im Bundesgebiet zurückgelegten Beitragszeiten gleichgestellt sind, richtet sich nach der
Sonderregelung des § 248 SGB VI, hier in der durch Art 1 Nr 46 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl I 1824)
geänderten Fassung. § 248 SGB VI unterscheidet wie § 55 SGB VI zwischen fiktiven Pflichtbeitragszeiten und
Zeiten, für die Beiträge zur Sozialversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt worden sind: § 248 Abs 1 und 2 SGB VI
regeln, welche Zeiten als Pflichtbeitragszeiten gelten; § 248 Abs 3 SGB VI bestimmt, welche Zeiten mit Beiträgen zur
Sozialversicherung im Beitrittsgebiet Beitragszeiten iS des SGB VI sind (sog "gleichgestellte" Beitragszeiten).
Im Hinblick auf den unterschiedlichen Rentenartfaktor ist vor Ermittlung des Monatsbetrags der Rente zu prüfen,
welche im Versicherungsverlauf vorhandenen Zeiten der knappschaftlichen und welche der Rentenversicherung der
Arbeiter und der Angestellten zuzuordnen sind. Nach § 80 SGB VI sind sodann aus den persönlichen EP der
knappschaftlichen Rentenversicherung und denen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten jeweils
Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt. Die Zugehörigkeit zu den einzelnen
Zweigen der Rentenversicherung richtet sich nach den Vorschriften des Dritten Kapitels des SGB VI. Für die
Zuordnung der Beitragszeiten im Beitrittsgebiet bestimmt § 248 Abs 4 Satz 1 SGB VI, dass diese abweichend von
den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden, wenn für die
versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind.
In Anwendung dieser Vorschriften handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Wehrdienstzeit des Klägers um eine
nach § 248 Abs 3 SGB VI gleichgestellte Beitragszeit im Beitrittsgebiet, die der Rentenversicherung der Arbeiter und
der Angestellten zuzuordnen ist.
a) Wie vom LSG bindend festgestellt und zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, sind für die genannte Zeit
Beiträge zur Sozialpflichtversicherung der DDR nach den dort seinerzeit geltenden Vorschriften gezahlt worden. Mithin
ist die Voraussetzung für die Anwendung des § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI erfüllt. Die Gleichstellung solcher Zeiten mit
Beitragszeiten nach Bundesrecht ist allerdings nach § 248 Abs 3 Satz 2 SGB VI ausgeschlossen, wenn es sich um
eine der dort unter Nr 1 bis 3 genannten Zeiten handelt. Indes sind Zeiten eines Wehrdienstes dort nicht erwähnt.
Zwar sind nach § 248 Abs 1 SGB VI Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, in denen Personen auf Grund gesetzlicher
Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben. Diese Vorschrift kommt
für den Kläger aber nicht zur Anwendung. Dabei kann dahinstehen, ob sie bereits nach der Systematik des § 248
SGB VI als Sonderregelung zu § 55 SGB VI nicht auf Sachverhalte anwendbar ist, die nach § 248 Abs 3 SGB VI den
Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt sind. Denn der Kläger hat unstreitig Wehrdienst in der NVA nicht auf
Grund einer gesetzlichen Pflicht geleistet. Die gesetzliche Wehrpflicht war in der DDR zu der fraglichen Zeit noch gar
nicht eingeführt. Dies geschah erst mit dem Wehrpflichtgesetz vom 24. Januar 1962 (GBl I 2 - (WpflG-DDR)) ab 25.
Januar 1962 (§ 35 WpflG-DDR; zur Entwicklung vgl Klattenhoff in Hauck-Noftz, SGB-Komm, K § 248 SGB VI, RdNr
12, Stand August 2001). § 248 Abs 1 SGB VI trägt dem Umstand Rechnung, dass Wehrpflichtige, die nach dem
Recht der DDR ihrer Dienstpflicht nachkamen, dort nicht versicherungspflichtig waren, so dass diese Zeiten mangels
einer Beitragszahlung nicht von § 248 Abs 3 SGB VI erfasst sind. Wie auch in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks
12/405, S 124 zu Nummer 54) ausgeführt ist, entspricht § 248 Abs 1 SGB VI zudem § 15 Abs 3 Satz 2
Fremdrentengesetz (FRG) in der vom 1. Juli 1990 an geltenden Fassung des Art 15 Abschnitt A Nr 1 Buchst b RRG
1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2261), wonach als Beitragszeiten auch die Zeiten gelten, in denen nach dem
Fremdrentenrecht berechtigte Personen in ihrem Herkunftsland gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet haben.
b) Die Voraussetzung für eine Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung nach § 248 Abs 4 Satz 1 SGB VI
ist beim Kläger nicht erfüllt. Wie das LSG ebenfalls bindend festgestellt hat, sind die Beiträge zur
Sozialpflichtversicherung der DDR für die Wehrdienstzeit des Klägers nicht nach einem Beitragssatz für bergbaulich
Versicherte, sondern nur nach dem allgemeinen Beitragssatz gezahlt worden. Wie sich bereits aus der Formulierung
"gezahlt worden" ergibt, erfasst § 248 Abs 4 Satz 1 SGB VI nur tatsächliche Beitragszahlungen. Dies ist für § 248
Abs 3 SGB VI bereits entschieden worden (vgl BSG Urteil vom 21. November 2001 - B 8 KN 6/00 R - SozR 3-2600 §
248 Nr 9 mwN). Ob die betreffende Zeit im Recht der DDR als Zeit einer bergbaulichen Versicherung behandelt wurde,
ist daher unerheblich.
c) Der Senat lässt dahinstehen, ob § 248 Abs 4 Satz 1 SGB VI die Zuordnung von Beitragszeiten zur
knappschaftlichen Rentenversicherung abschließend regelt, also auch die Anwendung von Vorschriften des Dritten
Kapitels des SGB VI für fiktive Beitragszeiten iS des § 248 Abs 1 SGB VI ausschließt (so
Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 248 SGB VI, RdNr 17, Stand Februar 1996,
wonach § 248 Abs 3 SGB VI auch Zeiten nach § 248 Abs 1 SGB VI erfasst; aA Klattenhoff aaO, K § 248 SGB VI,
RdNr 16, Stand August 2001). Denn jedenfalls ergibt sich auch unter den Voraussetzungen der §§ 126, 141 SGB VI
eine Zuordnung von Wehrdienstzeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung nur bei Soldaten mit der
Rechtsposition eines Wehrpflichtigen.
Nach der allgemeinen Zuständigkeitsregel des § 126 SGB VI ist für die auf Grund einer Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit versicherten Personen derjenige Träger der Rentenversicherung zuständig, der jeweils für die
Versicherung dieser Beschäftigung oder Tätigkeit zuständig ist (§ 126 Abs 1 Satz 1 SGB VI). Seine Zuständigkeit
bleibt erhalten, solange nicht ein anderer Träger auf Grund einer Beschäftigung oder Tätigkeit ausschließlich
zuständig wird (§ 126 Abs 1 Satz 2 SGB VI). Für Personen, für die sich aus diesen Bestimmungen kein zuständiger
Versicherungsträger ergibt, ist nach § 126 Abs 3 SGB VI die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder auf
Antrag der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter zuständig.
Wehrdienstleistende gehören nicht zu dem in § 137 SGB VI bestimmten Versichertenkreis der knappschaftlichen
Rentenversicherung. Eine Zuständigkeit der Bundesknappschaft kann sich für sie demzufolge nur nach § 126 Abs 1
Satz 2 SGB VI ergeben, dh wenn der Wehrdienst nicht zur Zuständigkeit eines anderen Versicherungsträgers führt.
Das ist aber nur der Fall, wenn der Wehrdienst auf Grund der gesetzlichen Wehrpflicht geleistet wird, wie sich aus § 1
Abs 1 Nr 1 und § 3 Satz 1 Nr 2 SGB VI iVm den gesetzlichen Bestimmungen über den Status der Soldaten ergibt.
Danach ist bei Wehrdienstleistenden zu unterscheiden zwischen Soldaten mit dem Status von Wehrpflichtigen,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (§ 1 Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) vom 19.
März 1956 - BGBl I 114, jetzt idF der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 - BGBl I 232). Die Berufssoldaten und
die Soldaten auf Zeit sind als Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI versichert, soweit sie nicht nach § 5 Abs 1
Satz 1 Nr 1 SGB VI von der Versicherung befreit sind (vgl Klattenhoff aaO, K § 1 SGB VI RdNr 21e, Stand März
2003; K § 3 SGB VI RdNr 13, Stand August 2001). Für ihre Versicherung - ebenso wie für eine spätere
Nachversicherung gemäß § 8 SGB VI - ist mithin je nach der Art ihrer Tätigkeit als Soldat entsprechend §§ 127, 128
bzw 132, 133 SGB VI der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter bzw die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte zuständig. Soldaten mit dem Status eines Wehrpflichtigen, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst
leisten (§ 4 Wehrpflichtgesetz (WpflG) vom 21. Juli 1956 - BGBl I 651, jetzt idF der Bekanntmachung vom 20. Februar
2002 - BGBl I 954 )), gehören hingegen zu den "Sonstigen Versicherten" nach § 3 Satz 1 Nr 2 SGB VI. Danach sind
ua Personen, in der Zeit, "in der sie auf Grund gesetzlicher Pflicht" mehr als drei Tage Wehrdienst leisten,
versicherungspflichtig, es sei denn, sie erhalten für die Zeit ihres Dienstes weiterhin Arbeitsentgelt oder Leistungen für
Selbständige nach § 13a des Unterhaltssicherungsgesetzes (in diesem Fall gilt die Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit als nicht unterbrochen - § 3 Satz 4 SGB VI). Nur die nach § 3 Satz 1 Nr 2 SGB VI versicherten
Pflichtwehrdienst Leistenden sind mithin während ihres Wehrdienstes nicht iS des § 126 Abs 1 Satz 1 SGB VI auf
Grund einer Beschäftigung versichert, so dass eine vor ihrer Einberufung bestehende Zuständigkeit der
Bundesknappschaft nach § 126 Abs 1 Satz 2 SGB VI erhalten bleibt.
Dieses Ergebnis wird durch § 141 SGB VI bestätigt. Diese Vorschrift bestimmt, wie die Bundesknappschaft im Fall,
dass sie für nicht zu ihrem Versichertenkreis gehörende Personen zuständig bleibt, die Versicherung durchzuführen
hat. Die Versicherung ist dann einschließlich der Leistungen grundsätzlich so durchzuführen, als ob diese Personen
insoweit in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten versichert wären (§ 141 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB
VI); nur ausnahmsweise darf die Versicherung als knappschaftliche Rentenversicherung durchgeführt werden, nämlich
bei Personen, die im letzten Jahr vor Beginn der in § 141 Abs 1 Satz 1 Nr 2 bis 4 SGB VI aufgeführten Zeiten wegen
einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren (§ 141 Abs 2 SGB VI). Soweit sich
diese Regelung in § 141 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI auf den Wehrdienst bezieht, können mit Rücksicht auf die
vorstehenden Ausführungen zu § 126 SGB VI indes nur die nach § 3 Satz 1 Nr 2 SGB VI versicherten Personen
gemeint sein, die den Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht leisten.
3. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der von ihm geleistete Wehrdienst auch nicht wie ein auf Grund der
Wehrpflicht im Bundesgebiet geleisteter Wehrdienst zu behandeln und entsprechend § 126 Abs 1 Satz 2 iVm § 141
Abs 1 Satz 1 Nr 3 und Abs 2 SGB VI als Beitragszeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu
berücksichtigen.
a) Nach § 4 Abs 1 WpflG umfasst der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende Wehrdienst Grundwehrdienst,
Wehrübungen oder im Verteidigungsfall unbefristeten Wehrdienst. Zwar können die genannten Arten von Wehrdienst
auch freiwillig geleistet werden, so dass der Wehrdienstleistende dann nach der ausdrücklichen Regelung des § 4 Abs
3 WpflG ebenfalls die (gesetzlich begründete) Rechtsstellung eines Soldaten hat, der auf Grund der Wehrpflicht
Wehrdienst leistet. Das gilt jedoch nur innerhalb des durch § 4 Abs 1 WpflG gesteckten Rahmens; insbesondere ist
die zeitliche Höchstdauer zu beachten. Der Grundwehrdienst iSd § 4 WpflG dauerte während der hier in Rede
stehenden Zeit vom 6. April 1959 bis 18. Mai 1961 zwölf Monate (§ 1 Gesetz über die Dauer des Grundwehrdienstes
und die Gesamtdauer der Wehrübungen vom 24. Dezember 1956 - BGBl I 1017, ab 29. November 1960 § 5 Abs 1
WpflG idF des Art 1 Nr 4 Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 28. November 1960 - BGBl I 853; zur
Entwicklung der Dauer des Grundwehrdienstes vgl Boehm-Tettelbach, Wehrpflichtgesetz-Komm, § 5 RdNr 13 ff,
Stand September 2002). Der auf Grund der Wehrpflicht in der DDR zu leistende Grundwehrdienst dauerte achtzehn
Monate (§ 21 Abs 1 WpflG-DDR). Der Kläger hat aber mehr als 24 Monate Wehrdienst geleistet. Sein Wehrdienst
entspricht daher nicht dem Grundwehrdienst eines Wehrpflichtigen, sondern dem Wehrdienst eines Soldaten auf Zeit.
b) Auch im rentenversicherungsrechtlichen Status besteht ein wesentlicher Unterschied. Die Zuständigkeit der
Bundesknappschaft für einen nach § 3 Satz 1 Nr 2 SGB VI versicherten Wehrdienstleistenden führt dazu, dass die
Beiträge für die Wehrdienstzeit nicht wie für (nachversicherte) Soldaten auf Zeit nach dem Beitragssatz der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, sondern nach dem höheren Beitragssatz der knappschaftlichen
Rentenversicherung (§ 158 Abs 3 SGB VI) erhoben werden. Die rentensteigernde Berücksichtigung der für die
Wehrdienstzeit ermittelten EP in der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht also auf entsprechend höheren
Beitragsleistungen. Dies gilt auch für die hier in Rede stehende Zeit unter der Geltung des
Reichsknappschaftsgesetzes - RKG - (vgl § 29 Abs 1, Abs 2, § 130 Abs 1, 5 Buchst b RKG idF des
Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957 - BGBl I 533). Dagegen beruhte die
Zuordnung der Wehrdienstzeit des Klägers zur bergbaulichen Versicherung in der DDR ausschließlich auf einer
rechtlichen Fiktion; tatsächlich waren die Beiträge für diese Zeit nur nach dem allgemeinen Beitragssatz gezahlt
worden.
c) Der Umstand, dass sich sein freiwilliger Dienst bei der NVA auf Grund des § 248 Abs 4 SGB VI nicht entsprechend
einer Beitragszeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung rentensteigernd auswirkt, verletzt auch keine
Grundrechte des Klägers.
Die in der DDR erworbenen Rentenanwartschaften sind als Rechtspositionen iS der gesamtdeutschen Rechtsordnung
nur insoweit anerkannt, als dies der EinigVtr regelt. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz, der auch den dem
Rechtsstaatsgebot aus Art 20 Grundgesetz (GG) immanenten Vertrauensschutz umfasst, kommt ihnen nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nur in der Form zu, die er auf Grund des EinigVtr erhalten
hat (BVerfG Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1, 33 ff = SozR 3-8570 § 10
Nr 3). Zu dessen Vorgaben gehört die Überleitung des SGB VI ab dem 1. Januar 1992, verbunden mit einem
besonderen Vertrauensschutz für Personen, deren Rente vor dem 1. Juli 1996 beginnt (Art 30 Abs 5 Satz 2 EinigVtr).
Die verfassungsrechtliche Überprüfung ist dabei darauf beschränkt, ob der Gesetzgeber seinen durch Art 14 Abs 1
Satz 1 GG begrenzten Spielraum zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums oder seinen
Gestaltungsspielraum nach Art 3 Abs 1 GG überschritten hat (BVerfG aaO, BVerfGE 100, 1, 38 = SozR 3-8570 § 10
Nr 3 S 51; vgl auch BSG vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R - veröffentlicht in JURIS und BSG Senatsurteil
vom 21. November 2001 - B 8 KN 6/00 R - SozR 3-2600 § 248 Nr 9 S 59). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Das RÜG
ist mit seiner Übergangsregelung für Rentenzugänge bis zum 31. Dezember 1996 sogar noch über die Vorgaben des
Einigungsvertrags hinausgegangen.
Dass junge Männer in der alten Bundesrepublik der Wehrpflicht schon zu einem früheren Zeitpunkt unterlagen als
junge Männer in der DDR, verpflichtete den Gesetzgeber des RÜG nicht, den freiwilligen Wehrdienst in der DDR in
jeder Hinsicht wie gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland geleisteten Pflichtwehrdienst zu behandeln.
Insbesondere musste er die im Beitrittsgebiet vor Einführung der dortigen Wehrpflicht während des freiwilligen
Wehrdienstes zurückgelegten Beitragszeiten in der Sozialpflichtversicherung nicht zu Lasten der
Versichertengemeinschaft als fiktive Beitragszeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung bewerten, wenn der
Berechtigte vor dem Wehrdienst zu den bergbaulich Versicherten gehörte, für die Zeit des Wehrdienstes aber keine
Beiträge nach dem entsprechend höheren Beitragssatz gezahlt wurden. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
war bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung von im
Beitrittsgebiet erworbenen Anwartschaften besonders weit (vgl BVerfG Beschluss vom 12. November 1996 - 1 BvL
4/88 - BVerfGE 95, 143, 157 f und Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1, 37 f
= SozR 3-8570 § 10 Nr 3). In Anbetracht der dafür erforderlichen finanziellen Aufwendungen und der bei Regelung so
komplexer Sachverhalte wie hier zulässigen Typisierung und Generalisierung (vgl dazu BVerfG Beschlüsse vom 2.
Juli 1969 - 1 BvR 669/64 - BVerfGE 26, 265, 275 f; vom 19. April 1977 - 1 BvL 17/75 - BVerfGE 44, 283, 288 und vom
15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39, 50 sowie Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 -
BVerfGE 100, 59, 90 = SozR 3-8570 § 6 Nr 3) war es jedenfalls sachgerecht und - angesichts der insgesamt mit der
Überleitung des SGB VI für die Versicherten im Beitrittsgebiet verbundenen Vorteile - auch verhältnismäßig, Zeiten
eines freiwilligen Wehrdienstes, in denen Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz der Sozialpflichtversicherung
der DDR gezahlt wurden, selbst dann nur als Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten
zu behandeln, wenn die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes Voraussetzung für eine angestrebte Weiterbildung
war. Aus denselben Gründen kann auch dahinstehen, ob die Zeit eines vergleichbaren freiwilligen Wehrdienstes bei
der NVA bei einem Berechtigten nach dem FRG als Beitragszeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu
berücksichtigen wäre (LSG Berlin Urteil vom 21. Januar 2000 - L 1 KN 6/96 - unveröffentlicht).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz.