Urteil des BSG vom 17.04.2007

BSG: arbeitsentgelt, witwenrente, materielles recht, erwerbseinkommen, hinterbliebenenrente, reform, sozialversicherung, anfechtungsklage, rückforderung, begriff

Bundessozialgericht
Urteil vom 17.04.2007
Sozialgericht Itzehoe S 3 RJ 167/02
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 3 RJ 74/04
Bundessozialgericht B 5 RJ 33/05 R
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. Juni 2005
aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 14. Mai 2004
zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten für das Berufungs- und Revisionsverfahren zu
erstatten.
Gründe:
I
1
Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin zustehenden Witwenrente. Dabei geht es um die Frage, ob der
ihr vom Arbeitgeber gezahlte Aufstockungsbetrag zur Altersteilzeit auf diese Rente anzurechnen ist.
2
Die 1944 geborene Klägerin bezog seit dem Tode ihres Ehemannes laut Bescheid vom 19.8.1994 eine große
Witwenrente in Höhe von DM 1.464,94 monatlich. Auf Grund des von der Klägerin in einer Vollzeitbeschäftigung
erzielten Arbeitsentgelts erfolgten wiederholt Neuberechnungen der Rente. Mit Schreiben vom 7.4.2000 teilte die
Klägerin der Beklagten mit, dass sie ab 1.5.2000 nur noch in Teilzeit arbeiten werde. Der Arbeitgeber bescheinigte
dazu ein Bruttogehalt in Höhe von DM 2.860,00 monatlich. Nach den darauf beruhenden Neuberechnungen der Rente
vom 17.4.2000 sowie 25.5.2000 betrug die Rente DM 1.303,60 ab 1.5.2000 und DM 1.316,97 ab 1.7.2000.
3
Im Januar 2001 übersandte die Klägerin eine Gehaltsbescheinigung über ein monatliches steuerpflichtiges
Bruttogehalt in Höhe von DM 2.950,00. Auf Grund der Ermittlungen der Beklagten stellte sich heraus, dass es sich bei
der Beschäftigung der Klägerin ab Mai 2000 um eine Beschäftigung in Altersteilzeit handelte, für die der Arbeitgeber
neben dem mitgeteilten Arbeitsentgelt einen Aufstockungsbetrag in Höhe von DM 572,00 (für die Monate Mai bis
Dezember 2000) und DM 590,00 (ab Januar 2001) gezahlt hatte bzw zahlte. Mit Bescheid vom 1.6.2001 nahm die
Beklagte eine Neuberechnung der Rente vor und setzte deren Höhe auf DM 1.116,02 ab 1.7.2001 fest. Mit
Anhörungsschreiben vom selben Tage teilte sie der Klägerin ergänzend mit, dass beabsichtigt sei, die
Rentenbewilligung mit Wirkung vom 1.5.2000 insoweit aufzuheben, als der Klägerin ab diesem Zeitpunkt monatlich
mehr als DM 1.105,90 und ab 1.7.2001 mehr als DM 1.116,02 gezahlt worden seien, weil bei einer
Altersteilzeitbeschäftigung außer dem Bruttoarbeitsentgelt zusätzlich der auf einen Bruttobetrag hochgerechnete
Aufstockungsbetrag anzurechnen sei. Die eingetretene Überzahlung in Höhe von DM 2.954,54 sei von der Klägerin zu
erstatten. Die Klägerin machte hiergegen geltend, dass es sich bei den vom Arbeitgeber zusätzlich zum
Arbeitsentgelt während der Altersteilzeit gezahlten Aufstockungsbeträgen nicht um anzurechnendes Einkommen
handele. Mit Bescheid vom 2.7.2001 hob die Beklagte den Bescheid vom 19.8.1994 gemäß § 48 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) rückwirkend zum 1.5.2000 teilweise auf und forderte die Erstattung der überzahlten
Beträge in Höhe von insgesamt DM 2.954,54 aus den Überzahlungen für die Monate Mai 2000 bis Juni 2001. Zur
Begründung führte sie aus, die Aufstockungsbeträge seien als auf die Witwenrente anzurechnendes Einkommen zu
berücksichtigen. Da der Aufstockungsbetrag ein Nettozahlbetrag sei, werde er für die Einkommensanrechnung als
Bruttobetrag mit dem Faktor 1,5385 hochgerechnet. Mit weiterem Bescheid vom 6.6.2002 nahm die Beklagte ab
1.7.2002 eine Neuberechnung der Rente unter Anrechnung des Aufstockungsbetrags vor. Mit Widerspruchsbescheid
vom 16.7.2002 wies sie den Widerspruch der Klägerin zurück.
4
Auf die von der Klägerin erhobene Klage hat das Sozialgericht Itzehoe (SG) mit Urteil vom 14.5.2004 die
angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Witwenrente ohne Anrechnung der
Aufstockungsbeträge zu gewähren.
5
Auf die Berufung der Beklagten hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG
aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 10.6.2005). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Bewilligung der Witwenrente ab 1.5.2000 insoweit aufzuheben, als der
Klägerin wegen der unterbliebenen Anrechnung der Aufstockungsbeträge zur Altersteilzeit zu hohe Rentenzahlungen
gewährt worden seien. Dass die Klägerin ab 1.5.2000 Altersteilzeit geleistet und dabei neben dem mitgeteilten
Bruttoarbeitsentgelt vom Arbeitgeber Aufstockungsbeträge erhalten habe, stelle eine wesentliche Änderung der für die
Rentenbewilligung maßgeblichen Verhältnisse iS von § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X dar, weil die Höhe der vom
Arbeitgeber gewährten Leistungen einschließlich der Aufstockungsbeträge sich auf die Höhe des Rentenanspruchs
der Klägerin auswirke. Nach § 97 Abs 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) werde Einkommen, das
mit einer Witwenrente zusammentreffe, hierauf angerechnet. Die der Klägerin von ihrem Arbeitgeber gewährten
Aufstockungsbeträge zur Altersteilzeit seien unter Berücksichtigung der in § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
IV) und § 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) enthaltenen Definitionen dem Erwerbseinkommen iS des § 18a SGB IV
zuzurechnen. Bei diesen Beträgen habe es sich um Leistungen gehandelt, die die Klägerin auf Grund ihrer
Beschäftigung erhalten habe. Es erscheine sachgerecht, die Aufstockungsleistungen als Einnahmen aus der
Beschäftigung dem Begriff des Erwerbseinkommens zuzurechnen, denn der Aufstockungsbetrag bilde mit dem
Bruttoarbeitsentgelt eine untrennbare Einheit. Dem stehe § 1 ArEV nicht entgegen. Auch wenn die
Aufstockungsbeträge nach § 3 Nr 28 Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich steuerfrei seien, handele es sich
um einen Lohn- und Gehaltsbestandteil eigner Art, der mit den in § 1 ArEV genannten Leistungen nicht wesensgleich
sei. Aus der Änderung des § 18a Abs 1 SGB IV mit Wirkung zum 1.1.2002 könne nicht der Schluss gezogen werden,
dass die Aufstockungsbeträge bis zum 31.12.2001 von der Anrechnung auf die Witwenrente ausgenommen gewesen
seien. Bei der neuen Gesetzesfassung, die nunmehr ausdrücklich die Aufstockungsbeträge als zu berücksichtigendes
Einkommen erwähne, handele es sich um eine redaktionelle Klarstellung der bisherigen Rechtslage. Die weiteren
Voraussetzungen des § 48 SGB X für eine rückwirkende teilweise Aufhebung der Bewilligungsentscheidung lägen vor.
Die Rückforderung der überzahlten Beträge stütze sich auf § 50 Abs 1 SGB X.
6
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts (sinngemäß § 97 SGB
VI iVm § 18a Abs 1 SGB IV). Zu Unrecht gehe das LSG davon aus, dass Aufstockungsbeträge nach dem
Altersteilzeitgesetz bereits vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 18a SGB IV zum 1.1.2002 auf die
Witwenrente anzurechnen seien. Gegen eine Zurechnung der Aufstockungsbeträge unter Berücksichtigung der in § 14
SGB IV und § 1 ArEV enthaltenen Definitionen zum Erwerbseinkommen iS des § 18a SGB IV spreche die Vorschrift
des § 3 Abs 1 Nr 1 Buchst a Altersteilzeitgesetz (AltTZG), denn dort werde ausdrücklich zwischen dem Arbeitsentgelt
und dem Aufstockungsbetrag unterschieden. Aufstockungsbeträge würden nur deshalb gezahlt, weil die
Bundesagentur für Arbeit diese Beträge gemäß § 4 Abs 1 AltTZG erstatte. Dies verdeutliche, dass der
Aufstockungsbetrag mit der eigentlichen Arbeitsleistung wirtschaftlich gerade nicht im Zusammenhang stehe und es
sich deshalb nicht um Arbeitsentgelt handele. Für ihre Rechtsauffassung spreche auch § 1 ArEV. Entgegen der
Ansicht des LSG handele es sich bei den Aufstockungsbeträgen um eine Leistung im Sinne dieser Vorschrift, sodass
auf Grund der Lohnsteuerfreiheit gemäß § 3 Nr 28 EStG die Arbeitsentgelteigenschaft abzulehnen sei. Die zum
1.1.2002 in Kraft getretene Neufassung des § 18a SGB IV schmälere ihre Rechtsposition auch nicht ab diesem
Zeitpunkt. Denn gemäß der gleichzeitig geschaffenen Übergangsvorschrift des § 114 SGB IV genieße sie
Bestandsschutz und ihr Erwerbseinkommen sei allein nach § 18a SGB IV in der bisherigen Fassung anzurechnen.
7
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. Juni 2005 aufzuheben
und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 14. Mai 2004 zurückzuweisen.
8
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
9
Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend.
10
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
II
11
Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 1.6.2001, 2.7.2001 und
6.6.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.7.2002 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in
ihren Rechten, soweit sie die Hinterbliebenenrente unter Anrechnung der Aufstockungsbeträge gekürzt und die
diesbezüglich überzahlte Rente zurückgefordert haben. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Witwenrente ohne
Anrechnung der in Altersteilzeit gezahlten Aufstockungsbeträge. Die Aufstockungsbeträge sind nach der hier noch
anwendbaren Gesetzesfassung kein bei Renten wegen Todes zu berücksichtigendes Einkommen der Klägerin,
sodass die Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidungen der Beklagten unabhängig von
verwaltungsverfahrensrechtlichen Voraussetzungen keinen Bestand haben können.
12
Nach § 97 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI wird Einkommen (§§ 18a bis 18e SGB IV), das mit einer Witwenrente
zusammentrifft, hierauf angerechnet. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies nicht bei Witwenrenten, solange deren
Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt. Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 Sozialgerichtsgesetz
(SGG)) beträgt der Rentenartfaktor der Witwenrente der Klägerin 0,6.
13
Gemäß § 18a Abs 1 SGB IV in der am 1.5.2000 gültigen und hier anzuwendenden Fassung (alte Fassung - aF) des
Dritten Gesetzes zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer
Gesetze vom 29.4.1997 (BGBl I 968) sind bei Renten wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen 1.
Erwerbseinkommen und 2. Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher
Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von
Zusatzleistungen. Nach § 18a Abs 2 SGB IV aF sind Erwerbseinkommen iS des Abs 1 Nr 1 Arbeitsentgelt,
Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen.
14
Eine Berücksichtigung des Aufstockungsbetrags bei der Witwenrente der Klägerin käme nur in Betracht, wenn es sich
um Arbeitsentgelt handelte. Der Aufstockungsbetrag stellt aber kein Arbeitsentgelt dar. Was unter Arbeitsentgelt zu
verstehen ist, ergibt sich aus § 14 Abs 1 SGB IV. Weder im AltTZG noch in anderen Gesetzen findet sich eine
eigenständige Regelung zur Eigenschaft des Aufstockungsbetrages, die der Heranziehung von § 14 SGB IV
entgegengehalten werden könnte. Arbeitsentgelt sind danach alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer
Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in
welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr
erzielt werden (Abs 1).
15
Nach seinem Wortlaut würde § 14 SGB IV demnach die Aufstockungsbeträge erfassen. Jedoch ermächtigt § 17 Abs
1 Satz 1 Nr 1 SGB IV die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung
der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung und
zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen, dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge,
Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie
Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten. Die Bundesregierung hat von dieser Ermächtigung
Gebrauch gemacht und mit der ArEV in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung zur Änderung der
Arbeitsentgeltverordnung und der Sachbezugsverordnung vom 12.12.1989 (BGBl I 2177) geregelt, welche Einnahmen
nicht als Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV anzusehen sind. Gemäß § 1 ArEV sind einmalige Einnahmen, laufende
Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden,
nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus - dem im vorliegenden Fall nicht
einschlägigen - § 3 nichts Abweichendes ergibt.
16
Da § 3 Nr 28 EStG Aufstockungsbeträge, wie sie die Klägerin nach § 3 Abs 1 Nr 1 Buchst a AltTZG erhält, von der
Steuerpflicht ausnimmt, sind sie kein Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV. An der Anwendbarkeit von § 1 ArEV
bestehen keine vernünftigen Zweifel, denn Aufstockungsbeträge sind " laufende Zulagen, Zuschläge , die zusätzlich
zu Löhnen gewährt werden".
17
Dieses Ergebnis wird durch die Regelungen zur Altersteilzeit bestätigt, sodass kein Anlass zu Zweifeln an der
Übereinstimmung der ArEV mit höherrangigem Recht besteht. Der Aufstockungsbetrag stellt eine zusätzliche gemäß
§ 3 Nr 28 EStG lohnsteuerfreie Einnahme zum Teilzeitentgelt dar, ist jedoch nicht selbst Teil des Arbeitsentgelts. Das
Teilzeitentgelt ist das dem Arbeitnehmer für die geschuldete Arbeitsleistung zustehende steuer- und
sozialabgabenpflichtige Entgelt, das sich nach dem Verhältnis zu den Bezügen eines Vollbeschäftigten bemisst. Es
wird für die tatsächliche Arbeit gezahlt und für die Zeiten der Nichtbeschäftigung, in denen der Arbeitnehmer
gleichwohl Anspruch auf Vergütung hat (vgl Laurich in: GK-SGB VI § 163 RdNr 74). Der Aufstockungsbetrag hingegen
stellt eine dem Arbeitnehmer nach dem AltTZG zustehende sozialpolitische Zweckleistung dar, die nicht für
verrichtete Arbeit, sondern gerade dafür gezahlt wird, dass die Arbeitsleistung reduziert, dh nicht erbracht wird. Nach
dem Sinn und Zweck des AltTZG ist die Zahlung des Aufstockungsbetrages ein Ausgleich für den Verzicht auf
weitere vollschichtige Beschäftigung. Dies ergibt sich ua aus § 1 AltTZG, wonach die Altersteilzeit älteren
Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen und zugleich die
Einstellung eines anderen, sonst arbeitslosen Arbeitnehmers initiieren soll (vgl auch § 3 Abs 1 Nr 2 AltTZG). Zwar ist
der Aufstockungsbetrag von dem Arbeitgeber unabhängig davon zu leisten, ob eine Wiederbesetzung des durch die
Altersteilzeit frei gewordenen Arbeitsplatzes erfolgt (§ 8 Abs 2 AltTZG). Ist dies jedoch der Fall und leistet der
Arbeitgeber zudem für den Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 3 Abs 1 Nr 1 Buchst
b AltTZG, so erstattet die Bundesagentur dem Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag nach Maßgabe des § 4 AltTZG.
Diese Subventionsmöglichkeit unterstreicht den sozialpolitischen Charakter des Aufstockungsbetrages.
18
Die rechtliche Unterscheidung zwischen Arbeitsentgelt und Aufstockungsbetrag ergibt sich auch aus dem Wortlaut
des § 2 Abs 2 Nr 2 AltTZG. Dieser stellt die Begriffe "Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit" und
"Aufstockungsbetrag" nebeneinander, was deutlich macht, dass sie nicht inhaltsgleich sein können (vgl zu der
Unterscheidung zwischen Arbeitsentgelt und Aufstockungsbetrag auch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
15.8.2006 - 9 AZR 639/05 - RdNr 19 ff auf der Grundlage eines entsprechenden Tarifvertrags).
19
Dem entspricht die beitragsrechtliche Regelung in § 163 Abs 5 SGB VI, die speziell für die Arbeitnehmer, die nach
dem AltTZG Aufstockungsbeträge erhalten, Bestimmungen zu der Frage trifft, welches die beitragspflichtigen
Einnahmen sind. Dazu zählte gemäß Satz 1 in der bis zum 30.6.2004 gültigen Fassung des Art 1 Nr 65 Buchst a des
Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16.12.1997 (BGBl I 2998 - Rentenreformgesetz 1999)
neben dem Arbeitsentgelt ("auch") der so genannte "Unterschiedsbetrag" zwischen dem Arbeitsentgelt für die
Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 vH des Vollzeitarbeitsentgelts im Sinne des AltTZG (gedeckelt bis zur
Beitragsbemessungsgrenze). Seit dem 1.7.2004 (vgl Art 5 Nr 3a Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt - BGBl I 2003, 2848) gilt neben dem Arbeitsentgelt mindestens ein Betrag in Höhe von 80 vH des
Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit (begrenzt auf einen hier nicht näher darzustellenden Unterschiedsbetrag) als
beitragspflichtige Einnahme. Zweck dieser Regelung ist es, eine Minderung der Rentenanwartschaft durch
Altersteilzeit zu vermeiden, indem sichergestellt wird, dass Beiträge nicht nur aus dem tatsächlich gezahlten
Arbeitsentgelt zu zahlen sind (vgl BT-Drucks 13/4336 S 15). Würde auch der Aufstockungsbetrag zu dem
beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zählen, bedürfte es der Sonderregelung des § 163 Abs 5 SGB VI nicht.
20
Dass der während einer Altersteilzeitbeschäftigung gezahlte Aufstockungsbetrag jedenfalls beitragsrechtlich nicht als
Arbeitsentgelt anzusehen ist, entspricht im Übrigen der herrschenden Meinung in Literatur und Praxis (Gerlach in
Hauck/Noftz, SGB V, K § 226 RdNr 5d; Heiland in GK-SGB V, § 226 RdNr 60; Giesen/Weselski in Wannagat, SGB V,
§ 226 RdNr 10; Humpert in Jahn, SGB VI, § 163 RdNr 13; Laurich in GK-SGB VI, § 163 RdNr 75; Kaiser,
Versicherungspflicht und Beitragsberechnung in der Sozialversicherung 1999, 25. Aufl, S 139; ABC des Lohnbüros
1997, RdNr 58; Welslau, Altersteilzeit in der betrieblichen Praxis, S 26; Drespa/Meyer/Slawik, Altersteilzeit, Januar
2007, Abschnitt III, § 5 RdNr 83; Allary/ Olschewski/Waldhorst, Die neue Altersteilzeit, 3 Aufl, RdNr 2.7.2;
Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, "Altersteilzeit ab 55", September 2004, S
12; Schmalor, Altersteilzeit und Sozialversicherung, ZfS 2001, 65, 66; Schwarzkopf, Änderungen im Recht der
Altersteilzeit - Ein Überblick, FA 2004, 104; vgl auch BT-Drucks 13/4336 S 15; aA: Krauskopf, Soziale
Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 226 SGB V RdNr 4).
21
Es gibt keinen Grund, den Arbeitsentgeltbegriff des Beitragsrechts für das Leistungsrecht der § 97 Abs 1 Satz 1 Nr 1
SGB VI, § 18a SGB IV nicht gelten zu lassen, denn grundsätzlich ist von der Identität des Arbeitsentgeltbegriffs im
Leistungs- und Beitragsrecht auszugehen (BSGE 63, 149, 152 = SozR 4100 § 112 Nr 38 S 177). Eine einheitliche
Beurteilung des Arbeitsentgeltbegriffs im Leistungs- und Beitragsrecht ist nur dann nicht anzunehmen, wenn der
Gesetzgeber ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Letzteres ist hier nicht der Fall, nachdem § 18a Abs 1 Nr 1, Abs
2 SGB IV aF zum Arbeitsentgeltbegriff schweigt. Das gilt auch im Lichte der Neuregelung des § 18a Abs 1 SGB IV
zum 1.1.2002 durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und
zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom
21.3.2001 (BGBl I 403). Der Arbeitsentgeltbegriff selbst (§ 14 SGB IV) wird durch die Neufassung nicht tangiert. Durch
die Einfügung der Aufstockungsbeträge in § 18a Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB IV hat der Gesetzgeber keine gesetzliche
Ausnahmeregelung des Arbeitsentgeltbegriffs im Leistungsrecht, sondern eine Sonderregelung ausschließlich für das
zu berücksichtigende Einkommen bei Renten wegen Todes getroffen und die Aufstockungsbeträge trotz ihrer
Steuerfreiheit nunmehr als weitere Einkommensart iS von § 18a Abs 1 Satz 1 SGB IV definiert. Unter keinem
erdenklichen Gesichtspunkt gibt es daher eine gesetzliche Grundlage dafür, Aufstockungsbeträge leistungsrechtlich
dem Arbeitsentgelt zuzuordnen; bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 18a SGB IV zum 1.1.2002 durfte diese
Einnahmeart im Zusammenhang mit der Einkommensanrechnung bei Renten von Todes wegen nicht berücksichtigt
werden.
22
Entgegen der Auffassung des LSG und der Beklagten handelt es sich somit bei der mit Wirkung zum 1.1.2002 in Kraft
getretenen Gesetzesregelung des § 18a Abs 1 Satz 2 SGB IV nicht lediglich um eine redaktionelle Klarstellung der
bisherigen Rechtslage, sondern vielmehr um eine Neuregelung in Form der Ausweitung der bis zu diesem Zeitpunkt
geltenden Anrechnungsmöglichkeiten bei Renten wegen Todes. Auch der von dem LSG zitierte Umstand, dass die
Begründung des Gesetzes nicht ansatzweise einen Hinweis darauf enthält, warum die Aufstockungsbeträge in der
Gesetzesneufassung ausdrücklich erwähnt werden (BT-Drucks 14/4595 S 59) ist im Gegensatz zu der
Schlussfolgerung des LSG kein zwingendes Indiz dafür, dass es sich nur um eine Klarstellung gehandelt habe. Wird
in einem Gesetz eine ausdrückliche substantielle Ergänzung vorgenommen, so spricht der Anschein dafür, dass
hiermit etwas Neues - zukünftig Geltendes - geregelt wird. Bei einer rein redaktionellen Klarstellung der bisherigen
Rechtslage ist hingegen im Regelfall eine diesbezügliche Bekundung des Gesetzgebers zu erwarten.
23
Dass es sich bei der mit der Neufassung des § 18a Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB IV eingeführten Sonderregelung um ein
neues Regelungskonzept handelt, ergibt sich mittelbar auch aus der Neufassung des § 18b Abs 5 SGB IV, die
zugleich mit der Neufassung des § 18a Abs 1 SGB IV durch das AVmEG (aaO, Art 3 Nr 3 Buchst d) zum 1.1.2002
erfolgte. § 18b SGB IV nF enthält Regelungen zu der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und bestimmt in
Abs 5 Satz 1 erstmals mit Wirkung ab Januar 2002, wie Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs 1 Nr 1 Buchst a AltTZG
anzurechnen sind: Diese werden demnach ungekürzt berücksichtigt. Hätten Aufstockungsbeträge auch schon vor der
gesetzlichen Neuregelung zum anzurechnenden Einkommen gezählt, so stellt sich die Frage, warum der Gesetzgeber
Regelungen zum "Wie" der Anrechnung erst mit Wirkung zum 1.1.2002 erlassen hat. Die gleichzeitige Neuregelung in
§ 18b SGB IV wird nur verständlich, wenn man davon ausgeht, dass der Gesetzgeber die Aufstockungsbeträge in die
früheren Anrechnungsregelungen nicht einbezogen und mit ihrer jetzigen Einbeziehung in die Einkommensanrechnung
zugleich zu klären hatte, wie die Aufstockungsbeträge anzurechnen sind. Vor dem Hintergrund des § 18b SGB IV nF
sei an dieser Stelle nur nebenbei darauf hingewiesen, dass sich die von der Beklagten auch im Falle der Klägerin
(teilweise) geübte Praxis, nicht nur den Aufstockungsbetrag selbst, sondern einen um den Faktor 1,5385 erhöhten
Aufstockungsbetrag anzurechnen, als haltlos darstellt.
24
Soweit die Beklagte mit Anpassungsbescheiden vom 1.6.2001 sowie 6.6.2002 bestimmt hat, dass für die Zukunft die
Hinterbliebenenrente unter Anrechnung des Aufstockungsbetrages geleistet werde, sind auch diese Bescheide mit
Rücksicht auf die vorangegangenen Ausführungen rechtswidrig. Selbst für die Zeit ab der gesetzlichen Neuregelung
des § 18a Abs 1 SGB IV zum 1.1.2002 ändert sich daran nichts, denn die Klägerin genießt gemäß § 114 Abs 1 SGB
IV idF des AVmEG (aaO) Bestandsschutz. Nach dieser Vorschrift gilt das bisherige Recht mit Anrechnung lediglich
von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen ua für Todesfälle vor dem Inkrafttreten der Reform unverändert weiter
(BT-Drucks 14/4595, S 60) und ist somit auch im vorliegenden Fall anzuwenden, in dem der versicherte Ehemann vor
dem 1.1.2002 verstorben ist. Auch wenn in § 114 Abs 1 Nr 1 SGB IV eine ausdrückliche Regelung fehlt, was unter
"Erwerbseinkommen" zu verstehen ist, muss Zweck und Wortwahl des § 114 Abs 1 SGB IV - die mit der bis zum
31.12.2001 geltenden Fassung des § 18a Abs 1 Nr 1 und 2 SGB IV identisch ist - entnommen werden, dass für
bestandsgeschützte Fälle insgesamt das bis zum 31.12.2001 geltende Recht anwendbar bleiben soll und nicht nur die
Bestimmungen über die Arten des anrechenbaren Einkommens; infolgedessen hat auch der Begriff
"Erwerbseinkommen" den ihm durch die bis dahin geltende Regelung zugewiesenen Inhalt. Aufstockungsbeträge
gehören - wie oben ausgeführt - nicht dazu.
25
Da die angefochtenen Bescheide gegen materielles Recht verstoßen und keinen Bestand haben können, kann
dahinstehen, ob die Beklagte für ihre Entscheidung den richtigen verfahrensrechtlichen Weg beschritten hat.
Insbesondere kann offenbleiben, ob für die (teilweise) Aufhebung der Witwenrentenbewilligung der Höhe nach zu
Recht § 48 SGB X herangezogen worden ist oder ob § 45 SGB X einschlägig gewesen wäre. Auf Grund der
Rechtswidrigkeit der Aufhebungsbescheide ergibt sich, dass die Beklagte an die Klägerin keine Leistungen zu Unrecht
erbracht hat, sodass die teilweise Rückforderung der Hinterbliebenenrente auf § 50 SGB X nicht gestützt werden kann
und ebenfalls rechtswidrig ist.
26
Im Ergebnis führt die Revision zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Allerdings hat das SG - dem
Antrag der Klägerin folgend - nicht allein die Aufhebung der angefochtenen Bescheide ausgesprochen, sondern die
Beklagte auch zur Leistung der Witwenrente ohne Anrechnung der Aufstockungsbeträge als Einkommen verpflichtet.
Soweit die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden in die durch die Rentenbewilligung geschaffene
Rechtsposition der Klägerin eingegriffen hat, wäre allein die isolierte Anfechtungsklage iS von § 54 Abs 1 Satz 1 SGG
die richtige Klageart gewesen, weil schon mit der Aufhebung der belastenden Bescheide der frühere (rechtmäßige)
Rechtszustand wieder hergestellt worden wäre. Gleichwohl bedarf es vorliegend keiner Korrektur des Tenors des SG-
Urteils im Sinne der Abweisung der mit der Anfechtungsklage verbundenen Leistungsklage. Das
Rechtsschutzbedürfnis für das Leistungsbegehren ergibt sich aus der Rechtsänderung zum 1.1.2002, obwohl die
Beteiligten die "seit dem 1. Juli 2001 ergangenen Folgebescheide" außer Streit stellen wollten, indem sie ihr
Einvernehmen erklärten, dass diesbezüglich entsprechend dem Ausgang des jetzigen Rechtsstreits verfahren werde.
Trotzdem ist jedoch unklar geblieben, ob mit dieser Erklärung die Anwendung von § 114 Abs 1 SGB IV bejaht werden
sollte. Um diese Unklarheit zu beseitigen, hat die Verurteilung zur Leistung nach wie vor einen Sinn.
27
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.