Urteil des BSG vom 02.12.2010

BSG: diabetes mellitus, pflegezulage, alterszulage, minderung, erwerbsfähigkeit, anpassung, pflegerin, verordnung, stadt, behinderung

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Kassel, den 15. November 2010
Terminvorschau Nr. 63/10
lfd. Nr. 2 - B 9 SB 4/10 R - ohne mündliche Verhandlung
ldf. Nr. 3 - B 9 V 1/10 R - Termin wurde von 13.00 Uhr auf 12.00 Uhr vorverlegt
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) beabsichtigt, am 2. Dezember 2010 im Jacob-Grimm-Saal
über vier Revisionen aus den Bereichen der
Kriegsopferversorgung
sowie über mehrere Nichtzulassungsbeschwerden zu entscheiden.
A. Nach mündlicher Verhandlung
1) 11.00 Uhr - B 9 SB 3/09 R - K. ./. Land Berlin
Streitig ist der Grad der Behinderung (GdB) der Klägerin nach dem Schwerbehindertenrecht. Dabei geht es
insbesondere um die Bewertung eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Das LSG hat den Einzel-GdB
insoweit mit 40 bemessen und dabei entscheidend darauf abgestellt, dass die Klägerin gehalten sei,
täglich Sport zu betreiben, und zwar regelmäßig über eineinhalb Stunden Nordic Walking.
Mit seiner Revision macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Die sportliche Betätigung der Klägerin
stelle keine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dar; sie sei auch nicht als Teil
des medizinischen Therapieaufwandes zu betrachten, der bei der GdB-Bemessung grundsätzlich zu
berücksichtigen sei.
SG Berlin - S 44 SB 2980/06 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 13 SB 294/07 -
2) ohne mündliche Verhandlung
12.00 Uhr - B 9 SB 4/10 R - E. ./. Stadt Leipzig
Streitig ist die Bewertung des GdB des Klägers nach einer Knochentumorentfernung im Bereich des linken
Schulterblattes im Stadium der Heilungsbewährung. Das LSG hat eine Entfernung des Tumors im
Frühstadium angenommen und den GdB mit 50 bemessen. Schäden an anderen Organen bzw
Gliedmaßen hat es gemäß Nr 26.1 Abs 3 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach Schwerbehindertenrecht (AHP) sowie Kap B.1.c der Anlage zu § 2
Versorgungsmedizin-Verordnung nicht erhöhend berücksichtigt, weil diese keinen GdB von 50 oder mehr
bedingten.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Unter Berufung auf das Urteil des BSG vom
30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - (SozR 4-3250 § 69 Nr 10) ist er der Ansicht, andere Körperschäden
rechtfertigten es, bei ihm einen GdB von mehr als 50 festzustellen. Darüber hinaus rügt er eine
ungenügende Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Tumorklassifikation.
SG Leipzig - S 4 SB 112/05 -
Sächsisches LSG - L 6 SB 33/07 -
3) 12.00 Uhr
- B 9 V 1/10 R - K. ./. Land Rheinland-Pfalz
Bei der im April 1941 geborenen Klägerin wurden 1954 Schädigungsfolgen nach dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG) anerkannt. Zugleich wurde ihr eine Beschädigtenrente gewährt, ab 1995
nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 vH. Ab April 2006 erhielt die Klägerin - ohne einen
entsprechenden Bescheid - eine Alterszulage wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Mit Bescheid vom
25.9.2006 stellte der Beklagte sodann fest, dass die Schädigungsfolgen zu Unrecht anerkannt worden
seien. Bei zukünftigen Änderungen sei § 48 Abs 3 SGB X zu beachten. Die für April bis Juli 2006 zu viel
gezahlte Alterszulage werde zurückgefordert. Das von der Klägerin angerufene SG hat diese
Rückforderungsverfügung antragsgemäß aufgehoben und in den Urteilsgründen ausgeführt, dass der
Klägerin damit die begehrte Alterszulage zustehe. Das LSG hat die Berufung des Beklagten
zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, die Erhöhung der Grundrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres
entfalle nicht nach § 48 Abs 3 SGB X, denn insoweit sei der soziale Besitzstand der Klägerin gemäß § 62
Abs 3 BVG geschützt.
Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Revision trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Nach § 62
Abs 3 BVG sei der Beschädigte vor einer Herabsetzung der MdE geschützt. Auch sichere diese Vorschrift
die weitere Anpassung zu Unrecht gewährter Leistungen. Dagegen verbleibe es bei sonstigen Änderungen
zu Gunsten des Leistungsbeziehers bei der Abschmelzung nach § 48 Abs 3 SGB X. Dazu gehöre auch
die in § 31 Abs 1 Satz 2 BVG vorgesehene Erhöhung der Grundrente.
SG Speyer - S 12 V 1/08 -
LSG Rheinland-Pfalz - L 4 VK 2/09 -
B. Ohne mündliche Verhandlung
4) - B 9 V 2/10 R - Sch. ./. Land Brandenburg
Streitig ist die Höhe der Pflegezulage des kriegsblinden Klägers. Nach dem Tode seiner Ehefrau schloss
dieser 1997 einen Pflegearbeitsvertrag. Daraufhin erhielt er eine erhöhte Pflegezulage, wobei der Beklagte
eine Pflegetätigkeit von täglich 8 Stunden zugrunde legte. Nachdem der Kläger am 17.12.2003 seine
Pflegerin geheiratet hatte, lehnte der Beklagte die Weitergewährung der erhöhten Pflegezulage über diesen
Zeitpunkt hinaus ab, weil die nunmehr angemessenen Kosten der Pflegetätigkeit den Betrag der
pauschalen Pflegezulage nicht überstiegen. Bereinigt um Zeiten der Bereitschaft und des ehelichen
Beistandes sei nunmehr ein schädigungsbedingter Pflegebedarf von täglich etwa 1,5 Stunden (10,5
Stunden pro Woche) anzusetzen.
Nach bislang erfolglosen Rechtsmitteln verfolgt der Kläger sein Begehren auf Weitergewährung der
erhöhten Pflegezulage mit der Revision weiter. Er macht im Wesentlichen geltend: Seit der grundlegenden
Verwaltungsentscheidung aus dem Jahre 1997 hätten sich sein Pflegebedarf und auch die aufgrund des
weiterhin wirksamen Arbeitsvertrages geleistete Pflegetätigkeit nicht geändert. Seine Eheschließung dürfe
nicht zu rechtlichen Nachteilen führen. Ihm dürfe die erhöhte Pflegezulage daher nicht nach § 48 SGB X
entzogen werden. Im Übrigen sei der Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt worden.
SG Potsdam - S 5 SB 51/06 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 13 V 14/07 -