Urteil des BSG vom 01.06.2010

BSG: vergleichbare leistung, anrechenbares einkommen, heizung, bayern, umzug, reparaturkosten, rückgriff, freizügigkeit, zahlungsverzug, gewerbe

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Kassel, den 18. Mai 2010
Terminvorschau Nr. 31/10
Der Termin um 12.45 Uhr in den Verfahren B 4 AS 90/09 R und B 4 AS 91/09 R wurde
aufgehoben. Die Beteiligten haben sich verglichen.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 1. Juni 2010 im Weißenstein-Saal
über 7 Revisionen aus der
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Verhandlung zu entscheiden.
1) 9.30 Uhr - B 4 AS 78/09 R - T.H., W.H., E.B. ./. ARGE Landreis Gifhorn
Die Klägerin zu 1) sowie ihre 1990 und 1991 geborenen Söhne (Kläger zu 2 und 3) beziehen
seit 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie wohnen
in einer ca 94 qm großen Drei-Zimmer-Wohnung. Die monatliche Kaltmiete betrug 427,50
Euro zzgl Nebenkosten iHv 88,71 Euro. Weiter leisteten die Kläger monatlich einen Betrag
iHv 28,09 Euro an den Wasserverband für Trinkwasser/Schmutzwasser und Abschläge für
die Heizung iHv 81 Euro. Die Beklagte übernahm zunächst die Aufwendungen der Kläger für
Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe von 625,30 Euro. Mit Bewilligungsbescheid
vom 4.7.2005 wies sie die Kläger darauf hin, dass die Unterkunfts- und Heizkosten
unangemessen seien und längstens bis zum 30.6.2006 übernommen werden könnten. In der
Zeit vom 1.7.2006 bis 31.12.2006 bewilligte die Beklagte nur noch monatliche Kosten für
Unterkunft und Heizung in Höhe von 502,50 Euro. Den Antrag der Kläger auf Überprüfung
und Rücknahme dieser Bewilligung lehnte die Beklagte weitgehend ab.
Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, den
Klägern ihre tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in voller Höhe zu
bewilligen. Der von den Klägern angemietete Wohnraum sei im streitigen Zeitraum
angemessen gewesen. Für den Wohnort der Kläger im Kreis Gifhorn liege kein Mietspiegel
bzw keine Mietdatenbank vor. Die Beklagte habe auch kein schlüssiges Konzept, anhand
dessen die derzeit örtlichen Wohnraummieten hätten ermittelt werden können. In solchen
Fällen sei ausnahmsweise ein Rückgriff auf die rechte Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz
zulässig, wobei etwaige Unbilligkeiten auf Grund der pauschalierten Regelung mit einem
Zuschlag von etwa zehn Prozent zu den Tabellenwerten auszugleichen seien. Bei der
Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten sei der entsprechende Höchstbetrag der
Wohngeldtabelle zu Grunde zu legen, der für einen Vier-Personen-Haushalt gelte, weil die
Klägerin alleinerziehend sei. Mit ihrer Sprungrevision rügt die Beklagte ua eine Verletzung
des § 22 SGB II. Das SG habe bereits die abstrakte Angemessenheit der Wohnungsgröße
unzutreffend festgestellt. Der absolute und uneingeschränkte Rückgriff auf die
Wohnraumförderbestimmungen des Landes Niedersachsen - insbesondere wegen des
Zuschlags an Wohnfläche für Alleinerziehende - sei zu weitgehend. Da es sich bei den
Kosten der Unterkunft nicht um einen pauschalierten Bedarf handele, sei eine nachträgliche
Überprüfung der bereits bestandskräftigen Bewilligung der Kosten für Unterkunft und Heizung
nach § 44 SGB X nicht möglich.
SG Braunschweig - S 33 AS 2716/08 -
2) 10.15 Uhr - B 4 AS 60/09 R - M. ./. JobCenter Steglitz-Zehlendorf
Streitig ist, ob der Kläger nach seinem Umzug von Bayern nach Berlin Anspruch auf
Leistungen für Unterkunft und Heizung nur in der bisher in Bayern als angemessen
anerkannten Höhe oder der höheren angemessenen Aufwendungen in Berlin hat. Der
Beklagte hat unter Anwendung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II, weil der Umzug des Klägers
weder zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, noch aus sozialen Gründen erforderlich
gewesen sei, die KdU-Leistungen der Höhe nach auf die bisher in Bayern gewährten
begrenzt. Das SG hat dem Kläger weitere 100,28 Euro monatliche Leistungen für Unterkunft
und Heizung bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen in Berlin abzüglich der
Warmwasserpauschale zugesprochen. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift solle nur
die jeweilige Wohnortkommune vor höheren Belastungen durch nicht erforderliche Umzüge
unter Ausschöpfung der örtlichen Angemessenheitsgrenze geschützt werden. Es habe daher
eine Reduzierung des Anwendungsbereichs von § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II auf Umzüge im
Vergleichsraum zu erfolgen. Das LSG hat die Entscheidung des SG aufgehoben und die
Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe den Umzug des
Klägers von Bayern nach Berlin zutreffend nicht als erforderlich iS des § 22 Abs 1 Satz 2
SGB II bewertet. In der Folge seien auch nur die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
zu übernehmen, wie sie in angemessenem Umfang am bisherigen Wohnort gewährt worden
seien. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Regelung auf den kommunalen
"Vergleichsraum" komme entgegen der Auffassung anderer LSG und verschiedener
Stimmen in der Literatur nicht in Betracht. Auch verfassungsrechtliche Gründe, insbesondere
der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG und die Gewährleistung der Freizügigkeit
nach Art 11 Abs 1 GG rechtfertigten keine teleologische Reduktion des Regelungsbereichs
des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II auf Umzüge im bisherigen Wohnortbereich. Mit der vom LSG
zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II.
Zudem werde er durch eine erweiternde Auslegung der Vorschrift in seinem Grundrecht auf
Freizügigkeit beeinträchtigt.
SG Berlin - S 157 AS 11252/08 -
LSG Berlin - L 34 AS 1724/08 -
3) 11.00 Uhr - B 4 AS 63/09 R - M. ./. ARGE für Beschäftigung Raststatt
Der Kläger und seine Ehefrau stehen im Bezug von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Kläger hat seit Juli 2004 ein Gewerbe als
Selbständiger angemeldet. Er beantragte im Dezember 2007 die Übernahme von
Reparaturkosten für seinen PKW, da er im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit
angebahnte Geschäfte abschließen wolle. Die Beklagte lehnte die darlehensweise
Übernahme der Reparaturkosten in Höhe von 1.221,37 Euro, der Mietwagenkosten in Höhe
von 322,40 Euro und von durch den Zahlungsverzug entstandenen Aufwendungen in Höhe
von 245,62 Euro ab.
Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG
zurückgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der
fraglichen Kosten nach § 16 Abs 1 SGB II iVm den Regelungen des SGB III über die
Mobilitätshilfen, weil der Kläger selbständig tätig sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch
auf die darlehensweise Übernahme der Kosten der Autoreparatur und der Mietwagenkosten
nach § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II, denn Kraftfahrzeugkosten einschließlich der Reparatur seien
nicht von der Regelleistung umfasst. Mit der vom BSG zugelassenen Revision rügt der
Kläger eine Verletzung des § 16 Abs 2 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12.2007 geltenden
Fassung sowie des § 23 SGB II.
SG Karlsruhe - S 15 AS 942/08 -
LSG Baden-Württemberg - L 2 AS 5252/08 -
4) 12.00 Uhr - B 4 AS 67/09 R - C.K., W.K. ./. ARGE Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Die Kläger begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für
das erste Halbjahr 2006. Die Klägerin zu 2) bezog ab März 2006 Überbrückungsgeld nach §
57 SGB III in der bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung. Der Beklagte lehnte die
Leistungsgewährung wegen fehlender Hilfebedürftigkeit unter Berücksichtigung des
Überbrückungsgeldes als Einkommen ab. SG Dresden und Sächsisches LSG haben die
Entscheidung der Beklagten bestätigt. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, das
Einkommen der Kläger übersteige im streitigen Zeitraum ihren Bedarf. Das
Überbrückungsgeld sei als Einkommen bei der Leistungsberechnung nach dem SGB II zu
berücksichtigen. Es handele sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs
3 Satz 1 lit a SGB II. Das Überbrückungsgeld habe unterhaltssichernde Funktion und diene
damit dem selben Zweck wie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II. Insoweit sei es eine dem Existenzgründungszuschuss iS von § 421l SGB III
vergleichbare Leistung, für die das BSG bereits festgestellt habe, dass sie als Einkommen
nach dem SGB II Berücksichtigung finde (BSG Urteil 6.12.2007 - B 14/7b AS 16/06 R,
BSGE 99, 240 = SozR 4-4200 § 11 Nr 8). Die Kläger haben die vom BSG zugelassene
Revision eingelegt. Sie rügen eine Verletzung von § 11 SGB II. Sie sind der Auffassung, das
Überbrückungsgeld sei wegen seiner Zweckbestimmung, - zumindest im Hinblick auf den für
die soziale Sicherung vorgesehenen Teilbetrag - nicht als Einkommen bei der Berechnung
der SGB II-Leistung zu berücksichtigen.
SG Dresden - S 12 AS 1147/06 -
Sächsisches LSG - L 7 AS 96/08 -
5) 12.45 Uhr - B 4 AS 89/09 R - A. ./. ARGE Dresden
6) 12.45 Uhr -
Der Termin wurde aufgehoben.
B 4 AS 90/09 R - A. ./. ARGE Dresden
7) 12.45 Uhr -
Der Termin wurde aufgehoben.
B 4 AS 91/09 R - A. ./. ARGE Dresden
In diesen Verfahren ist im Streit, ob Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge als
Einkommen iS des § 11 SGB II leistungsmindernd zu berücksichtigen sind oder es sich um
zweckbestimmte Einnahmen handelt. Die miteinander verheirateten Kläger bezogen seit
Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, wobei die
Beklagte trotz unterschiedlich hoher monatlicher Arbeitsentgelte des Klägers zu 1) aus
seiner Tätigkeit als Wachmann als anrechenbares Einkommen laufend das für den Monat
November 2004 von dem Arbeitgeber angegebene Arbeitsentgelt iHv 795,66 Euro
(bereinigtes Einkommen iHv 580,65 Euro) zu Grunde legte. Nach Bekanntgabe der
wechselnd hohen Arbeitsentgelte des Klägers zu 1) bewilligte die Beklagte mit mehreren
Bescheiden für die streitigen Zeiträume rückwirkend SGB II-Leistungen in unterschiedlicher
Höhe und hob die bisherigen Bewilligungsentscheidungen teilweise auf.
Das Verfahren unter Nr 5 betrifft die Höhe von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 1.5.2005 bis 31.10.2005. Das SG Dresden hat die
Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Klägern für die
Monate Mai bis Oktober 2005 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv
insgesamt 550,96 Euro zu leisten. Das LSG hat die hiergegen gerichtete Berufung
zurückgewiesen. Die teilweise Aufhebung der bewilligten Leistungen sei unter Verstoß gegen
die Vorschriften des SGB X erfolgt. Die in den Bruttoarbeitsentgelten des Klägers zu 1)
enthaltenen Zuschläge für Nachtarbeit sowie für Sonntags- und Feiertagsarbeit zählten als
zweckbestimmte Einnahmen nicht zum einzusetzenden Nettoeinkommen, weil sie dazu
bestimmt seien, einen zu diesen Zeiten entstehenden Verpflegungsmehraufwand
abzudecken. Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 11 SGB II. Die auf
Grund Tarifvertrags gewährten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge stellten
keine zweckbestimmten Einnahmen dar, sondern seien Einkommen iS des § 11 SGB II.
In den Verfahren Nr 6 und 7 stellen sich im Wesentlichen die gleichen Rechtsfragen für
andere Zeiträume.
SG Dresden - S 12 AS 452/07 -
Sächsisches LSG - L 7 AS 100/08 -
SG Dresden - S 12 AS 451/07 -
Sächsisches LSG - L 7 AS 99/08 -
SG Dresden - S 12 AS 453/07 -
Sächsisches LSG - L 7 AS 101/08 -