Urteil des BSG vom 29.04.2004

BSG: Bayerisches Landessozialgericht L 11 AL 397/98 Bundessozialgericht B 11 AL 60/03 R   Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Juli 2000, eugh

Bundessozialgericht
Urteil vom 29.04.2004
Sozialgericht Nürnberg S 5 AL 694/97
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AL 397/98
Bundessozialgericht B 11 AL 60/03 R
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Juli 2000 - L 11 AL
397/98 - aufgehoben, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist. Der Rechtsstreit wird insoweit zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Die Kläger sind Arbeitnehmer des türkischen Unternehmens B. Ltd. Sti (B. Ltd), das im grenzüberschreitenden
Verkehr zwischen Deutschland und der Türkei tätig ist. Bei dem türkischen Unternehmen handelt es sich um einen
Zweigbetrieb der B. GmbH mit Sitz in Stuttgart. Die Kläger sind türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der
Türkei. Auf Grund ihrer Beschäftigung wurden für die Kläger Sozialversicherungsbeiträge in der Türkei abgeführt. Für
ihre Tätigkeit waren ihnen jeweils Arbeitserlaubnisse im grenzüberschreitenden Verkehr erteilt worden. Eine
Verlängerung der Arbeitserlaubnisse über den 30. September 1996 hinaus lehnte die Beklagte ab (Bescheide vom 30.
Oktober 1996; Widerspruchsbescheide vom 17. Juli 1997). Lediglich für diejenigen Fahrer, die sich gerade auf Tour
befanden, wurden kurzfristige Verlängerungen erteilt (Bescheide vom 4. und 11. November 1996).
Das Sozialgericht (SG) Nürnberg hat mit Urteilen vom 27. Oktober 1998 festgestellt, dass die Kläger keiner
Arbeitserlaubnisse bedurften, weil sie im grenzüberschreitenden Verkehr in Deutschland auf LKW der B. GmbH
eingesetzt seien.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
verbunden. Mit dem Urteil vom 26. Juli 2000 hat das LSG die Berufungen der Beklagten verworfen, soweit sie die
Vergangenheit betreffen und zurückgewiesen, soweit sie die Zukunft betreffen. Das LSG hat zur Begründung
ausgeführt, der Streit um eine entsprechende Feststellung der Arbeitserlaubnisfreiheit für Zeiträume, die zum
Zeitpunkt der Entscheidung in der Vergangenheit gelegen hätten, seien nicht berufungsfähig. Die Berufung sei
insoweit mangels Beschwer zu verwerfen. Im Übrigen sei die Berufung nicht begründet. Die Kläger könnten sich als
türkische Arbeitnehmer auf die zwischenstaatlichen Vereinbarungen berufen, die die Europäische Gemeinschaft mit
der Türkei abgeschlossen habe. Diese Vereinbarungen konservierten den Rechtszustand, der zu Beginn der
Beschäftigung der Kläger in Deutschland bestanden habe. Die Stillhalteklausel des Art 13 des Beschlusses Nr 1/80
des Assoziationsrates über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Türkei vom 19. September 1980 (ARB Nr 1/80) erfasse auch die streitrelevante Beschäftigung der türkischen
Fahrer auf den deutschen Teilstrecken seiner grenzüberschreitenden Tätigkeit. Durch die Neuregelung des
Arbeitserlaubnisrechts ab 10. Oktober 1996 sei eine wesentliche Beschränkung des Zugangs von ausländischen
LKW-Fahrern zum deutschen Arbeitsmarkt ab 10. Oktober 1996 eingetreten. Diese generelle Einschränkung verstoße
gegen das Assoziationsrecht und sei deshalb unbeachtlich. Dahingestellt bleibe, ob, wie die Beklagte geltend mache,
die Kläger und ihre Arbeitgeberin oder deren deutsche Auftraggeber gegen das deutsche Güterkraftverkehrsrecht
verstießen. Etwaige derartige Verstöße zu ahnden oder zu unterbinden sei den für das Güterkraftverkehrsrecht
zuständigen Behörden und Gerichten aufgegeben und vorbehalten. Eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung liege
nicht vor. Die Arbeitgeberin der Kläger erbringe die von ihr der deutschen Auftraggeberin geschuldeten Leistung, die
LKW an die vereinbarten Ziele zu fahren.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Der Senat hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)
mit Beschluss vom 20. Juni 2001 Fragen zur Auslegung des Art 13 ARB Nr 1/80 und des Art 41 des Zusatzprotokolls
vom 23. November 1970 zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vorgelegt. Nach dem Urteil des EuGH vom 21. Oktober 2003 (C-317/01 sowie
C-369/01) ist das Verfahren fortgeführt worden.
Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 9 Nr 2 Arbeitserlaubnisverordnung (AEVO) bzw des § 9 Nr 3a
Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV). In den vorgenommenen Änderungen des Arbeitsgenehmigungsrechts liege
keine neue Beschränkung für die Dienstleistungserbringung durch Unternehmen mit Sitz in der Türkei. Die Änderung
des Arbeitsgenehmigungsrechts stellten lediglich eine Anpassung an die ohnehin geltenden Regelungen des
Verkehrsrechts dar. Der grenzüberschreitende Straßenverkehr sei generell nicht uneingeschränkt möglich. Er hänge
vielmehr von den bestehenden Transportgenehmigungen ab, wonach nur im Staat der Niederlassung des
Unternehmens zugelassene Fahrzeuge eingesetzt würden. Die Änderung des Arbeitsgenehmigungsrechts verfolge
lediglich eine Anpassung des Arbeitsgenehmigungsrechts an andere Rechtsbereiche (Verkehrsrecht) und damit die
Wahrung der Rechtseinheit. Durch die Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung sei kein neuer Regelungsinhalt
geschaffen worden, sondern lediglich die Gesetzessystematik und die Regelungstechnik geändert worden. Neben den
verkehrsrechtlichen Ausführungen sei auch eine Überlassung der Lastkraftwagen durch ein deutschen Unternehmen
an einen türkischen Arbeitgeber im Wege der Vermietung unzulässig, weil eine Verlegung des Fahrzeuges durch ein
deutsches Unternehmen ins Ausland ohne Wechsel des Kennzeichens gegen § 27
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) verstoße. Die "Fahrzeug-Vermietung" stelle in Verbindung mit der
Beschäftigung von türkischen Arbeitnehmern Arbeitnehmerüberlassung dar. Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Zusatzabkommens im Jahr 1971 sei diese Dienstleistung grenzüberschreitend nicht zulässig gewesen. Damit
könne weder von einer rechtmäßig erbrachten Dienstleistung noch von einer ordnungsgemäßen Beschäftigung die
Rede sein.
Die Beklagte beantragt, die Urteile des Sozialgerichts Nürnberg vom 27. Oktober 1998 - S 5 AL 694/97 -, - S 5 AL
702/97 -, - S 5 AL 704/97 - und - S 5 AL 712/97 - sowie das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Juli
2000 - L 11 AL 397/98 - aufzuheben, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, und die Klagen abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Kläger künftig berechtigt sind, als
von der B. Ltd. Sti, M. /Türkei, beschäftigte Kraftfahrer auf in Deutschland zugelassenen Lastkraftwagen des
Güterkraftverkehrsunternehmens B. GmbH, Stuttgart, im grenzüberschreitenden Güterverkehr in Deutschland ohne
Arbeitsgenehmigung tätig zu werden.
Sie sind der Auffassung, dass nach dem Urteil des EuGH vom 21. Oktober 2003 - C 317/01 und C-369/01 - allein
fraglich sei, ob die Regelung des § 9 Nr 2 AEVO, wonach die Tätigkeit in der Türkei angestellten Kraftfahrern im
grenzüberschreitenden Güterverkehr nur noch dann arbeitserlaubnisfrei sei, wenn das Fahrzeug im Sitzstaat des
Arbeitgebers zugelassen sei, die Situation türkischer Fahrer gegenüber jener Situation erschwere, die sich aus den in
Deutschland für sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls geltenden Vorschriften ergebe. Zum 1.
Januar 1973 sei die Tätigkeit der türkischen Kraftfahrer arbeitserlaubnisfrei gewesen. Die nachfolgenden Änderungen
der AEVO stellten fraglos eine Verschlechterung der Rechtsposition der türkischen Arbeitnehmer sowie der türkischen
Unternehmer dar. Wenn die Beklagte behaupte, es sei keine neue Einschränkung, die ursprünglich genehmigungsfreie
Tätigkeit der türkischen Kraftfahrer von der Benutzung von im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassenen Fahrzeugen
abhängig zu machen, sei dies vorliegend nicht relevant. Zum einen seien die Fahrzeuge im Inland zugelassen,
sodass der Unternehmer in Deutschland eine Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz benötige. Zum
anderen seien Unternehmer mit Sitz im Ausland gerade nach dem Güterkraftverkehrsgesetz von der Erlaubnispflicht
befreit, sofern überstaatliche Erlaubnisse vorlägen. Es liege auch keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vor.
II
Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet. Der Senat kann auf Grund der vom LSG
getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden.
1. Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie künftig berechtigt sind, als Beschäftigte der türkischen B. Ltd auf in
Deutschland zugelassenen LKW eines bestimmten deutschen Güterkraftverkehrsunternehmers - nämlich der B.
GmbH - im grenzüberschreitenden Güterverkehr arbeitsgenehmigungsfrei tätig werden zu können. Die
Feststellungsklagen sind zulässig (vgl BSGE 74, 90, 91 f = SozR 3-4210 § 9 Nr 1). Etwaigen Bedenken hinsichtlich
des Feststellungsinteresses angesichts der weiteren Fassung der Feststellungsanträge in den Vorinstanzen haben die
Kläger dadurch Rechnung getragen, dass sie ihr Feststellungsbegehren auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit
beschränkt haben. Insoweit handelt es sich nicht um eine im Revisionsverfahren nach § 168 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz unzulässige Klageänderung, sondern um eine Klarstellung dessen, was die Kläger bereits in den
Vorinstanzen begehrt haben (s dazu BSG SozR 3-1500 § 55 Nr 34; vgl auch BSGE 88, 231, 233 = SozR 3-4210 § 9
Nr 2).
2. Die Begründetheit des Feststellungsbegehrens der Kläger hängt davon ab, ob hinsichtlich der beabsichtigten
Beschäftigung Arbeitsgenehmigungsfreiheit besteht. Nach dem anzuwendenden deutschen Recht sind die Kläger als
Arbeitnehmer eines türkischen Arbeitgebers nicht berechtigt, im grenzüberschreitenden Güterverkehr auf in
Deutschland zugelassenen Fahrzeugen in Deutschland arbeitsgenehmigungsfrei tätig zu werden. Die von den Klägern
begehrte Arbeitsgenehmigungsfreiheit folgt jedoch aus einer Anwendung des Art 41 Abs 1 des Zusatzprotokolls vom
23. November 1970 (ABl 1972 L 293 S 1; BGBl II 1972 S 385).
a) Abzustellen ist jeweils auf die Rechtslage, die das im Streit befindliche Rechtsverhältnis erfasst (BSGE 2, 188,
192; 3, 95, 103; 74, 90, 92 = SozR 3-4210 § 9 Nr 1), also die derzeit geltenden Bestimmungen. Nach § 9 Nr 3a ArGV -
erlassen auf Grund des § 288 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - bedarf keiner Arbeitsgenehmigung das fahrende
Personal im grenzüberschreitenden Güterverkehr bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, wenn das Fahrzeug im
Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassen ist. Nach den Ausführungen im Urteil des LSG sind die Kläger bei der Baqir
Ltd, einem türkischen Unternehmen, angestellt. Zu Gunsten der Kläger kommt deshalb in Betracht, dass sie derzeit
bzw in Zukunft als Fernfahrer für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland tätig werden wollen. Es fehlt aber jedenfalls an
der für die Arbeitserlaubnisfreiheit gemäß § 9 Nr 3a ArGV weiter erforderlichen Voraussetzung der Zulassung des
jeweiligen Fahrzeugs im Sitzstaat des Arbeitgebers; denn die von den Klägern gelenkten bzw in Zukunft zu lenkenden
Fahrzeuge sind in Deutschland, nicht in der Türkei zugelassen.
b) Die Kläger können sich nicht darauf berufen, die Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung (ArbErlaubV) vom 10.
Oktober 1996 sei eine nach Art 13 ARB 1/80 unzulässige neue Beschränkung des Zugangs zum Arbeitsmarkt. Diese
Vorschrift ist nicht auf Arbeitnehmer anzuwenden, die bei einem Unternehmen mit Sitz in der Türkei beschäftigt sind,
von diesem entlohnt werden und nur wegen ihrer Tätigkeit als Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr
immer wieder kurzfristig in Deutschland arbeiten, wie der EuGH in dem auf Vorabentscheidungsersuchen des
Bundessozialgerichts ergangenen Urteil vom 21. Oktober 2003 C-317/01 und C-369/01 entschieden hat (aaO RdNr 87
bis 91). Die Situation der Kläger bei der im Feststellungsantrag umschriebenen Tätigkeit entspricht der vom EuGH zu
Grunde gelegten Situation.
c) Die Kläger können sich jedoch darauf berufen, dass die bereits genannte Änderung der ArbErlaubV zum 10.
Oktober 1996 zu einer unzulässigen Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs iS des Art 41 Abs 1 des
Zusatzprotokolls vom 23. November 1970 (ABl 1972 L 293 S 1; BGBl II 1972 S 385) geführt hat. In dieser Vorschrift
verpflichten sich die Vertragsparteien, untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des
freien Dienstleistungsverkehrs einzuführen. Der Dienstleistungsverkehr in diesem Sinne umfasst auch den Einsatz
von Arbeitskräften des Dienstleisters (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 RdNr 111). Auf die Inanspruchnahme
dieser Bestimmung können sich nicht nur das Unternehmen in der Türkei, das rechtmäßig Dienstleistungen in einem
Mitgliedstaat erbringt, sondern auch türkische Fernfahrer, die von einem derartigen Unternehmen mit Sitz in der Türkei
beschäftigt werden, berufen (EuGH aaO RdNr 105 und 106).
d) Der EuGH hat unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zur Dienstleistungsfreiheit nach Art 59 EG-Vertrag (Art 49
EG-Vertrag neu) dargelegt, dass eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs iS von Art 41 Abs 1
Zusatzprotokoll darin liegt, dass eine nationale Regelung die Erbringung von Dienstleistungen durch ein in einem
anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von der behördlichen Erlaubnis wie einer
Arbeitserlaubnis abhängig macht (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 RdNr 111). Im Hinblick darauf ist es nicht
zweifelhaft, dass es sich bei der Einführung einer Arbeitserlaubnispflicht für den grenzüberschreitenden Verkehr bei
Zulassung des Fahrzeuges im Inland um eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs handelt (vgl EuGH
aaO RdNr 112 bis 115).
Es handelt sich auch gegenüber dem Rechtszustand beim Inkrafttreten des Zusatzprotokolls am 1. Januar 1973 um
eine neue Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs.
Im Jahre 1973 war das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Güterverkehr allgemein und ohne weitere
ausdrückliche Einschränkung arbeitserlaubnisfrei (§ 9 Nr 2 ArbErlaubV idF vom 2. März 1971, BGBl I 152). Mit der
durch Verordnung vom 1. September 1993 (BGBl I 1527) für die Zeit ab September 1993 vorgenommenen Änderung
des § 9 Nr 2 ArbErlaubV (Einfügung der Worte "bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland") war eine Verschlechterung der
Position in der Türkei beschäftigter Arbeitnehmer noch nicht verbunden. Die später in Kraft gesetzten Regelungen des
§ 9 Nr 2 ArbErlaubV in der ab 10. Oktober 1996 geltenden Fassung (Verordnung vom 30. September 1996, BGBl I
1491) sowie des § 9 Nr 3a ArGV, die Arbeitsgenehmigungsfreiheit nur noch für das fahrende Personal bei
ausländischen Arbeitgebern vorsehen, "sofern das Fahrzeug im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassen ist", sind
jedoch im Vergleich zu den davor geltenden Regelungen für die betroffenen türkischen Staatsangehörigen "weniger
günstig".
e) Dem Einwand der Beklagten, in den Änderungen des Arbeitsgenehmigungsrechts für die Zeit ab Oktober 1996 liege
keine neue Beschränkung, sondern lediglich eine Anpassung an die ohnehin geltenden Regelungen des
Verkehrsrechts, ist nicht zu folgen. Dem hier zu beurteilenden Einsatz von in der Türkei in einem
Beschäftigungsverhältnis stehenden Arbeitnehmern auf den LKW des deutschen Güterkraftverkehrsunternehmers, der
Inhaber der Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) vom 22. Juni 1998 (BGBl I 1485; bis zum 30. Juni
1998: Genehmigung nach § 8 GüKG) ist, stehen ausdrückliche Vorschriften des GüKG nicht entgegen. Die Frage, ob
der inländische Erlaubnisinhaber seine Pflichten nach dem GüKG oder den europarechtlichen Vorschriften für den
Güterverkehr auf LKW (vgl etwa Art 15 EWGV 3820/85 vom 20. Dezember 1985, ABl L 370 S 1 und Art 13 und 14
EWGV 3821/85 vom 20. Dezember 1985, ABl L 370 S 8) beim Einsatz der Kläger als Kraftfahrer auf seinen LKW
verletzt, weil etwa die Baqir Ltd als Arbeitgeberin Weisungsrechte gegenüber den Klägern hat und auch wahrnimmt, ist
für diesen Rechtsstreit unerheblich. Etwaige Pflichtverstöße hätte die nach dem GüKG zuständige Behörde zu
beurteilen und zu ahnden.
Bedenken der Beklagten, die Überlassung von LKW an ein türkisches Unternehmen verstoße gegen § 27 StVZO,
gehen ins Leere, denn das Feststellungsbegehren der Kläger richtet sich nur auf den Einsatz von LKW eines
deutschen Güterkraftverkehrsunternehmers.
3. Der Senat vermag auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG jedoch nicht zu entscheiden, ob
sich die vorliegende Vertragsgestaltung und tatsächliche Handhabung als unzulässige Arbeitnehmerüberlassung
darstellt. Diese Frage kann - anders als die erörterten güterkraftverkehrsrechtlichen Vorfragen - nicht unentschieden
bleiben, weil sie unmittelbar die rechtliche Zulässigkeit der von den türkischen Arbeitnehmern im Inland ausgeübten
Tätigkeiten betrifft und an diese anknüpft. Insoweit steht auch die in Art 41 Abs 1 des Zusatzprotokolls enthaltene
Stillhalteklausel nicht entgegen, denn die grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung war jedenfalls auch zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls genehmigungspflichtig (vgl zur den Fragen der
grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung im Einzelnen Feuerborn in Schüren,
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), 2. Aufl 2003, Einleitung RdNr 572 ff). Im Übrigen schützt Art 41 Abs 1 des
Zusatzprotokolls nur diejenigen Unternehmen in der Türkei, die rechtmäßig Dienstleistungen im Inland erbringen.
Da die Baqir Ltd nicht über eine Erlaubnis nach dem AÜG verfügt, ist die Beschäftigung der Arbeitnehmer im Inland
nur dann rechtmäßig, wenn diese nicht als dem deutschen Unternehmen Baqir GmbH überlassene Arbeitnehmer tätig
werden. Zwar hat das LSG ausgeführt, es liege keine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung vor, ohne allerdings die
nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitgerichts (BAG) erforderlichen Feststellungen zu treffen. Der
Hinweis des LSG, § 9 Nr 3b ArGV spreche gegen eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung ist nicht zwingend; denn
die Freistellung von der Arbeitsgenehmigungsfreiheit für bei ausländischen Arbeitgebern beschäftigte Fahrer im
grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Omnibussen lässt keine Schlussfolgerungen auf die tatsächliche Gestaltung
im Einzelfall zu. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BAG nicht ausgeschlossen, dass das türkische
Unternehmen für das deutsche Unternehmen im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages tätig wird, denn auch im
erlaubnispflichtigen Personen- und Güterverkehr ist nicht jeder drittbezogene Arbeitnehmereinsatz zugleich
Arbeitnehmerüberlassung iS des AÜG (BAG, Urteil vom 6. August 2003 - 7 AZR 180/03 = BB 2004, 669; vgl auch
BAGE 94, 144 = AP Nr 8 zu § 14 AÜG). Jedoch rechtfertigt nicht allein die Erwägung, das türkische Unternehmen
erbringe mit seinen Arbeitnehmern die von ihm der deutschen Auftraggeberin geschuldete Leistung, die
Schlussfolgerung des LSG, hier liege ein Werkvertrag vor.
Ob Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, beurteilt sich nach der Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen
Verleiher und Entleiher einerseits (Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen dem Entleiher und dem
Arbeitnehmer anderseits (Leiharbeitsvertrag) sowie dem Fehlen arbeitsvertraglicher Beziehungen zwischen
Arbeitnehmer und Entleiher. Hiervon ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei Dritten auf Grund eines Werk- oder
Dienstvertrages zu unterscheiden, die vorliegt, wenn der Unternehmer die zur Erreichung eines wirtschaftlichen
Erfolges notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen organisiert und er dem
Drittunternehmer für die Erfüllung der im Vertrag vorgesehenen Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten
Werks verantwortlich bleibt. Im letztgenannten Fall unterliegen die Arbeitnehmer den Weisungen des Arbeitgebers,
wobei ein Weisungsrecht des Dritten im Einzelfall, wie sich auch aus § 645 Abs 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch
ergibt, unschädlich sein kann (BAG, Urteil vom 6. August 2003 aaO). Maßgebend für die Abgrenzung zwischen
Arbeitnehmerüberlassung und Dienst- und Werkverträgen ist der tatsächliche Geschäftsinhalt des
Vertragsverhältnisses (BAG aaO). Zu den maßgebenden vertraglichen Beziehungen und deren Handhabung hat das
LSG jedoch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Dies wird nachzuholen sein.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.