Urteil des BSG vom 11.03.2009

BSG (beitragsfestsetzung, höhe, nachweis, freiwillig versicherter, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, vorläufig, widerspruchsverfahren, tätigkeit, zeitpunkt, teil)

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 11.3.2009, B 12 KR 30/07 R
Krankenversicherung - freiwillig versicherter Selbstständiger - vorläufige
Beitragsfestsetzung durch einstweiligen Bescheid - rückwirkende Berücksichtigung
geringerer Einnahmen für die endgültige Beitragsfestsetzung auch bei Vorlage der
nachweisenden Steuerbescheide erst im Widerspruchsverfahren
Leitsätze
Sind die von einem hauptberuflich Selbstständigen zu zahlenden
Krankenversicherungsbeiträge bei Beginn seiner Tätigkeit durch einstweiligen Bescheid
geregelt worden, so sind geringere Einnahmen für die endgültige Beitragsfestsetzung auch
dann rückwirkend zu berücksichtigen, wenn die sie nachweisenden Steuerbescheide erst im
Widerspruchsverfahren vorgelegt werden.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der für die Zeit vom 1.1.2000 bis 30.9.2002 zu
zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.
2 Die als Hundepflegerin selbstständig tätige Klägerin war vom April 1998 bis September 2002
bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versichert. Mit mehreren Bescheiden (vom
17.4.2000, 25.4.2000, 8.2.2001, August 2001, Januar 2002 und 27.2.2002) setzte die Beklagte
die ab 1.1.2000 von der Klägerin zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge jeweils
vorläufig in Höhe der von hauptberuflich selbstständig Tätigen zu zahlenden Mindestbeiträge
nach beitragspflichtigen Einnahmen von täglich 1/40stel der monatlichen Bezugsgröße nach
§ 18 SGB IV fest. Ergänzend bat sie in zwei der Bescheide für die endgültige
Beitragsfestsetzung um Vorlage des letzten Einkommenssteuer- bzw
Einkommenssteuervorauszahlungsbescheides des Finanzamtes und mit weiteren Schreiben
vom August und Oktober 2002 um Übersendung der Einkommenssteuerbescheide für die
Jahre 2000 und 2001. Mit Schreiben vom 12.11.2002 forderte sie die Klägerin erneut zur
Vorlage des aktuellen Einkommenssteuerbescheides auf und wies darauf hin, dass sie
verpflichtet sei, rückwirkend ab 1.1.2000 den Höchstbetrag mangels Nachweises niedrigeren
Einnahmen festzusetzen, wenn die Unterlagen nicht bis zum 26.11.2002 vorlägen.
3 Mit Bescheid vom 7.1.2003 setzte die Beklagte endgültig ua die Beiträge zur
Krankenversicherung für die Zeit vom 1.1.2000 bis 30.9.2002 fest. Zur Berechnung der
Beitragshöhe legte sie nunmehr monatliche beitragspflichtige Einnahmen in Höhe der jeweils
geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde. Die Klägerin legte
Widerspruch ein und übersandte am 3.3.2004 die Einkommenssteuerbescheide für 2000 vom
6.12.2002 sowie für 2001 und 2002 vom 18.9.2003, die jeweils negative Einkünfte auswiesen.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3.6.2004 zurück.
4 Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 24.7.2006 abgewiesen. Die Berufung der
Klägerin hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 19.9.2007
zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, für die endgültige Beitragsfestsetzung
seien grundsätzlich Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze und niedrigere
Einnahmen zukunftsbezogen nach Vorlage entsprechender Nachweise zu berücksichtigen.
Den Nachweis niedrigerer Einnahmen habe die Klägerin erst nach Beendigung des
Versicherungsverhältnisses und nach der mit dem angefochtenen Bescheid vom 7.1.2003
erfolgten endgültigen Beitragsfestsetzung geführt.
erfolgten endgültigen Beitragsfestsetzung geführt.
5 Die Klägerin rügt mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision die Verletzung des § 240 Abs 4
SGB V. Für die endgültige Beitragsberechnung seien keine höheren als die tatsächlichen in
den Steuerunterlagen für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2002 ausgewiesenen
Einnahmen zugrunde zu legen und deshalb - wie bisher vorläufig festgesetzt - nur die für
hauptberuflich Selbstständige geltenden Mindestbeiträge nach beitragspflichtigen täglichen
Einnahmen von 1/40stel der jeweils geltenden Bezugsgröße zu erheben. Sie habe auf die
Mahnungen der Beklagten am 21.1.2003 darauf hingewiesen, dass ihr die
Einkommensteuerbescheide 2000 bzw 2001 noch nicht vorlägen. Nach deren Erhalt habe sie
sie der Beklagten zugeleitet. Auch hätte die Beklagte sie darauf hinweisen müssen, dass der
Nachweis niedrigerer Einnahmen auch anders, zB durch eine vorläufige Steuerberechnung
des Steuerberaters oder Vorlage der Steuererklärung, hätte geführt werden können.
6 Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19.9.2007, das Urteil des
Sozialgerichts Schleswig vom 24.7.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 7.1.2003 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.6.2004 aufzuheben, soweit die Beklagte die
Krankenversicherungsbeiträge nach höheren täglichen beitragspflichtigen Einnahmen als
1/40stel der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße iS von § 18 SGB IV festgesetzt hat.
7 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
9 Die Revision der Klägerin ist begründet. Zu Unrecht hat das LSG die Berufung
zurückgewiesen und das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom
7.1.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.6.2004 ist rechtswidrig, soweit
die Beklagte die Krankenversicherungsbeiträge nach höheren täglichen beitragspflichtigen
Einnahmen als 1/40stel der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße iS von § 18 SGB IV
festgesetzt hat.
10 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Anfechtung der Beitragsfestsetzung im
Bescheid vom 7.1.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.6.2004, soweit
die Beklagte für die Zeit vom 1.1.2000 bis zum 30.9.2002 endgültig die Höhe der
Krankenversicherungsbeiträge nach höheren täglichen beitragspflichtigen Einnahmen als
1/40stel der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße iS von § 18 SGB IV festgesetzt hat.
Soweit die festgesetzten Krankenversicherungsbeiträge die Höhe der für hauptberuflich
Selbstständige geltenden Mindestbeiträge - wie bereits vorläufig festgesetzt - erreichen, wird
die Festsetzung von der Klägerin mit der von ihr zulässig erhobenen Teilanfechtungsklage
nicht angefochten. Die Regelung zur Höhe der Pflegeversicherungsbeiträge im
angefochtenen Bescheid hat die Beklagte während des Revisionsverfahrens aufgehoben.
11 2. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig, als die Beklagte die
Krankenversicherungsbeiträge nach höheren täglichen beitragspflichtigen Einnahmen als
1/40stel der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße iS von § 18 SGB IV festgesetzt hat.
12 Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtete sich seit Inkrafttreten des
GesundheitsReformgesetzes vom 20.12.1988 (BGBl I 2477) am 1.1.1989 nach § 240 SGB V.
Nach dieser Vorschrift in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung wurde die
Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse geregelt
(Abs 1 Satz 1), wobei sicherzustellen war, dass die Beitragsbelastung die gesamte
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigte (Abs 1 Satz 2). Die Satzung musste
mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem
vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu
legen waren (Abs 2 Satz 1). Nach § 240 Abs 4 Satz 2 und 3 SGB V in der hier
anzuwendenden, seit dem 1.1.1993 geltenden Fassung (angefügt durch Art 1 Nr 137 Buchst
c des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1992 ) galten für freiwillige
Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige
Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch
mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (Satz 2). Veränderungen der
Beitragsbemessung konnten aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach
Satz 2 nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats
wirksam werden (Satz 3). Die Satzung der Beklagten in der hier anzuwendenden Fassung
enthält in § 10 III Nr 1g eine inhaltsgleiche Regelung.
13 Die Beklagte hat auf der Grundlage des § 240 Abs 4 Satz 2 und 3 SGB V iVm § 10 III Nr 1g
ihrer Satzung für die Zeit vom 1.1.2000 bis zum 30.9.2002 die Beiträge endgültig festgesetzt,
zu Unrecht jedoch die Krankenversicherungsbeiträge nach Einnahmen in Höhe der
Beitragsbemessungsgrenze berechnet und damit die Höchstbeiträge erhoben. Zwar war sie
berechtigt, trotz der in der Zeit von 2000 bis 2002 erlassenen Bescheide, die die
Beitragshöhe vorläufig regelten, erneut die Beitragshöhe festzusetzen (dazu unter a), zu
Unrecht hat sie jedoch die Beiträge nach höheren Einnahmen als dem vierzigsten Teil der
monatlichen Bezugsgröße berechnet, denn die Klägerin hatte bis zum Erlass des
Widerspruchsbescheides niedrigere Einnahmen nachgewiesen (dazu unter b). Die nach
Verstreichen der von der Beklagten gesetzten Frist zur Vorlage von
Einkommensnachweisen im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen waren für den
Nachweis der Einnahmen zu berücksichtigen (dazu unter c).
14 a. Die Beklagte war berechtigt, mit Bescheid vom 7.1.2003 die Beiträge rückwirkend für den
Zeitraum vom 1.1.2000 bis 30.9.2002 neu festzusetzen. Dem stand nicht entgegen, dass sie
bereits mit den für die Beteiligten bindend geworden Bescheiden aus den Jahren 2000 bis
2002 über die Höhe der für diesen Zeitraum zu zahlenden Beiträge entschieden hatte. Diese
Bescheide enthielten keine endgültigen Regelungen, sondern setzten die Beitragshöhe nur
vorläufig durch einstweilige Verwaltungsakte fest. Hinreichend deutlich war ihnen zu
entnehmen, dass die Regelung der Beitragshöhe nur einstweilig für eine Übergangszeit bis
zur Vorlage des die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit festsetzenden
Einkommensteuerbescheides sowie bis zum Abschluss der dann möglichen umfassenden
Sachprüfung erfolgte. Die Beklagte berücksichtigte damit, dass der Klägerin bei Beginn ihrer
selbstständigen Tätigkeit zunächst der Nachweis der Höhe ihrer Einnahmen nicht möglich
war. Diese Beitragsbescheide entfalteten damit keine Bindungswirkung für die endgültige
Beitragsfestsetzung (vgl hierzu Urteil des Senats vom 22.3.2006, B 12 KR 14/05 R, BSGE
96, 119 = SozR 4-2500 § 240 Nr 5) .
15 b. Der endgültigen Festsetzung waren - wie bereits bei der vorläufigen Beitragsfestsetzung -
nicht als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der
monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), sondern wegen des Nachweises
niedrigerer Einnahmen lediglich der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße zugrunde
zu legen. Damit waren lediglich die für hauptberuflich Selbstständige geltenden
Mindestbeiträge festzusetzen. Allerdings waren nach der Sach- und Rechtslage zum
Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 7.1.2003 die für hauptberuflich selbstständig
Tätige grundsätzlich geltenden Höchstbeiträge festzusetzen. Nach den Feststellungen des
LSG lagen der Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt keine Steuerbescheide und auch keine
sonstigen Nachweise über die Einnahmen der Klägerin vor. Es kann dahinstehen, ob durch
die nach Angaben der Klägerin von ihr an die Beklagte übersandte
Einkommenssteuerberechnung vom 25.9.2002 für das Jahr 2000 ihres Steuerberaters für
das Finanzamt niedrigere Einnahmen hätten nachgewiesen werden können, da diese nach
den Feststellungen des LSG der Beklagten bis zum Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Bescheides nicht zuging. Zum Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides am 3.6.2004 lagen dagegen der Beklagten Nachweise über die
Einnahmen der Klägerin vor, die lediglich die Erhebung von Mindestbeiträgen rechtfertigten.
Die vorgelegten Steuerbescheide wiesen alle jeweils negative Einkünfte auf. Diese
Unterlagen waren von der Beklagten zu berücksichtigen.
16 Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung ist im Rahmen der hier
erhobenen Anfechtungsklage regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der
letzten Verwaltungsentscheidung im Widerspruchsverfahren durch den
Widerspruchsausschuss abzustellen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines
endgültigen Beitragsbescheides gilt nichts anderes. Auch hier ist im Widerspruchsverfahren
der Ausgangsbescheid in dem Umfang, in dem er mit dem Widerspruch angefochten wurde,
zu überprüfen. Der Ausgangsbehörde und bei Nichtabhilfe der Widerspruchsbehörde steht
die Kompetenz zu, zu Gunsten des Widerspruchsführers einen rechtswidrigen Bescheid zu
ändern, wenn nunmehr aufgrund neuer Tatsachen der Ausgangsbescheid nicht mehr
rechtmäßig ergehen könnte. Wird erstmals über die endgültige Beitragsfestsetzung
entschieden, nachdem zunächst lediglich eine vorläufige Beitragsfestsetzung durch
einstweilige Regelung erfolgte, sind Beiträge gerade auch rückwirkend aufgrund nunmehr
vorliegender Nachweise festzusetzen und im Widerspruchsverfahren zu überprüfen, ob
solche Nachweise vorliegen.
17 c. Die von der Beklagten zur Vorlage der Einkommenssteuerbescheide gesetzte Frist ändert
daran nichts. Sie war keine materiell-rechtliche die Berücksichtigung eines danach erfolgten
Einkommensnachweises ausschließende Frist, sondern lediglich eine von ihr selbst
gesetzte Verfahrensfrist. Deshalb konnte die Klägerin die versäumte Verfahrenshandlung
nachholen und die vorgelegten Steuerbescheide konnten noch im Widerspruchsverfahren
für die endgültige Beitragsfestsetzung für den hier streitigen Zeitraum vom 1.1.2000 bis
30.9.2002 berücksichtigt werden. Zwar ist der Nachweis geringerer Einnahmen ein
Tatbestandsmerkmal des materiellen Rechts, dessen Vorliegen Voraussetzung für die
Erhebung niedrigerer Beiträge als der Höchstbeiträge ist, § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V aF
regelt jedoch nicht, dass bei der erstmaligen Beitragsfestsetzung trotz des Nachweises
geringerer Einnahmen für den Zeitraum bis zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen
Höchstbeiträge zu erheben sind.
18 Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Vorinstanzen lässt sich eine solche
Nichtberücksichtigung vorgelegter Einkommensnachweise auch nicht aus § 240 Abs 4 Satz
3 SGB V aF entnehmen. Diese Vorschrift regelt, dass Veränderungen der
Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2
nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam
werden können. Damit führt der Nachweis geringerer Einkünfte zur Beitragsänderung nur mit
Wirkung für die Zukunft und wirken sich insbesondere Einkommensänderungen sowohl
positiv als auch negativ nur zeitverzögert auf die Beitragshöhe aus (Urteil des Senats vom
22.3.2006, B 12 KR 14/05 R, BSGE 96, 119 = SozR 4-2500 § 240 Nr 5) . Beitragskorrekturen
für die Vergangenheit aufgrund der Vorlage eines Steuerbescheides sollten durch diese
Regelung vermieden werden (vgl BT-Drucks 12/3937 S 17) . Diese Regelung erfasst weder
nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck die erstmalige endgültige
Feststellung der Beitragshöhe eines hauptberuflich Selbstständigen, wenn zunächst zu
Beginn der selbstständigen Tätigkeit vorläufig lediglich Mindestbeiträge festgesetzt worden
waren, weil ein Nachweis über die Höhe der Einnahmen wegen fehlender Steuerbescheide
nicht möglich war, und nunmehr für die Vergangenheit die vorläufige durch eine endgültige
Beitragsfestsetzung ersetzt wird. In diesem Fall war gerade auf eine endgültige, bei
Nachweis geringerer Einnahmen nur mit Wirkung für die Zukunft abänderbare
Beitragsfestsetzung verzichtet worden, weil kein Nachweis über die Höhe der Einnahmen
bei Beginn der selbstständigen Tätigkeit geführt werden konnte. Dem würde es
widersprechen, bei der endgültigen Beitragsfestsetzung bis zum Tag der Vorlage von
Steuerbescheiden dennoch für die Vergangenheit Höchstbeiträge festzusetzen.
19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.