Urteil des BSG vom 26.01.2006

BSG: heilung des verfahrensmangels, rüge, ausnahme, handbuch, oberarzt, zivilprozessordnung, form

Bundessozialgericht
Beschluss vom 26.01.2006
Sozialgericht für das Saarland S 4 U 111/01
Landessozialgericht für das Saarland L 2 U 27/03
Bundessozialgericht B 2 U 204/05 B
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das
Saarland vom 28. April 2005 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts für das
Saarland (LSG) gerichtete, auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gestützte Beschwerde des Klägers ist
unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) erfordern diese Vorschriften, dass der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (vgl BSG SozR 1500 § 160a
Nr 34, 47 und 58; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl, 2005, IX, RdNr 177 ff
mwN).
Diesen Anforderungen an die Begründung eines Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG hat der Kläger mit
seiner Beschwerdebegründung nicht hinreichend Rechnung getragen. Er rügt zwar unter Bezugnahme auf den
Beschluss des BSG vom 18. September 2003 - B 9 VU 2/03 B - (SozR 4-1750 § 407a Nr 1 = SGb 2004, 363 mit Anm
Roller), das LSG habe seiner Entscheidung ein nach § 118 Abs 1 SGG iVm § 407a Abs 2 Satz 1 der
Zivilprozessordnung (ZPO) unverwertbares Gutachten zugrunde gelegt, weil ihn der beauftragte orthopädische
Sachverständige Dr. K nicht untersucht habe, sondern der Oberarzt Dr. H ; er habe Dr. K überhaupt nicht zu Gesicht
bekommen. Dies habe er auch mit Schriftsatz vom 7. Juli 2004 an das LSG ausdrücklich gerügt. Der im Verfahren vor
dem LSG anwaltlich vertretene Kläger hat jedoch versäumt darzulegen, warum hinsichtlich des gerügten
Verfahrensmangels eine Heilung nicht eingetreten sei.
Die Vorschriften der ZPO über die Rüge von Verfahrensmängeln der Berufungsinstanz im Revisionsverfahren und die
Heilung von Verfahrensmängeln (§§ 556, 295 ZPO) sind nach § 202 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren
entsprechend anzuwenden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 61 mwN). Gemäß § 556 ZPO kann die Verletzung einer das
Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschriften in der Revisionsinstanz - und demgemäß auch im Verfahren
der Nichtzulassungsbeschwerde - nicht mehr gerügt werden, wenn das Rügerecht nach § 295 ZPO verloren gegangen
ist. Dies ist gemäß § 295 ZPO ua dann geschehen, wenn in der auf den Verfahrensmangel folgenden nächsten
mündlichen Verhandlung, in welcher der betreffende Beteiligte vertreten war, der Mangel nicht gerügt worden ist,
obgleich er bekannt war oder bekannt sein musste.
Der Verlust des Rügerechts bei verzichtbaren Verfahrens- und Formvorschriften, wenn diese nicht in der nächsten
mündlichen Verhandlung gerügt werden, nach § 295 ZPO soll ähnlich wie das Erfordernis, dass das Übergehen eines
Beweisantrags nur dann ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist, wenn dieser in der mündlichen
Verhandlung gestellt wurde (vgl ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 9, 20, 31 sowie
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) SozR 3-1500 § 160 Nr 6; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 130), nach seinem
Sinn und Zweck dem LSG gegenüber eine Warnfunktion erfüllen, indem das LSG klar darauf hingewiesen wird, dass
der Beteiligte die Verletzung bestimmter Verfahrensvorschriften rügt, und dem LSG Gelegenheit gegeben wird, die
entsprechenden Mängel ggf zu beheben. Diese Warnfunktion der Antragstellung mit der Folge der Heilung, wenn kein
Antrag gestellt wird, wird nicht erfüllt, wenn eine in einem früheren Verfahrensstadium schriftsätzlich erhobene Rüge in
der nächsten mündlichen Verhandlung nicht mehr erkennbar weiterverfolgt wird (ebenso zum Zivilprozess: Hartmann
in Baumbach ua, ZPO, 64. Aufl 2006, § 295 RdNr 8). Von dieser auf den Anwaltsprozess zugeschnittenen Regelung
ist bei nicht rechtskundigen Beteiligten eine Ausnahme zu machen, weil das Gericht grundsätzlich auf eine
angemessene und sachdienliche Antragstellung hinzuwirken hat (§ 112 Abs 2 Satz 2 SGG) und nicht rechtskundige
Beteiligte durch eine Regelung wie § 295 ZPO, die zu einem Verlust des Rügerechts führt, überrascht sein können
(vgl BSG vom 18. September 2003 - B 9 VU 2/03 B - SozR 4-1750 § 407a Nr 1 = SGb 2004, 363 mit zustimmender
Anm von Roller; ebenso zum Zivilprozess: Greger in Zöller, ZPO, 25. Aufl 2005, § 295 RdNr 9 mwN).
Dass der Kläger den behaupteten, ihm bekannten Verfahrensfehler in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am
28. April 2005, in der er durch seinen Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß vertreten war, gerügt habe, hat der
Kläger nicht vorgetragen. Seine frühere schriftsätzliche Rüge steht der Heilung des Verfahrensmangels aus den
dargestellten Gründen nicht entgegen.
Aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des BSG vom 18. September 2003 - B 9 VU 2/03 B - (SozR 4-1750 § 407a
Nr 1 = SGb 2004, 363) folgt nichts Anderes, weil der Kläger in jenem Verfahren vor dem LSG nicht rechtskundig
vertreten war.
Die Beschwerde des Klägers ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.