Urteil des BSG vom 28.09.2010

BSG: ukraine, rentner, familienangehöriger, krankenversicherung, versicherter, abtretung, entstehungsgeschichte, begünstigung, analogie, aufenthalt

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 28.9.2010, B 1 KR 2/10 R
Krankenversicherung - Leistungen bei Beschäftigung im Ausland - Gewährung von
Krankenbehandlung durch den Arbeitgeber nur bei familienversicherten Angehörigen -
Abtretung des Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers an den Familienangehörigen -
Kostenprivilegierung bei Klage eines Familienangehörigen in der Sozialgerichtsbarkeit
Leitsätze
1. Ein Arbeitgeber muss den mit einem Beschäftigten in das vertragslose Ausland mitreisenden
Familienangehörigen Krankenbehandlung nur gewähren, wenn diese familienversichert sind.
2. Kann ein Arbeitgeber die Kosten einer Auslandsbehandlung für einen Familienangehörigen
seines Auslandsbeschäftigten von der Krankenkasse erstattet verlangen, darf er den
Erstattungsanspruch zur Geltendmachung an den Familienangehörigen abtreten.
3. Klagt ein Familienangehöriger eines Auslandsbeschäftigten in der Sozialgerichtsbarkeit
Erstattungsansprüche gegen seine Krankenkasse ein, die ihm der Arbeitgeber des
Beschäftigten abgetreten hat, ist der Familienangehörige kostenprivilegiert.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.
Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die Feststellung der Leistungspflicht aus der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) nach § 17 SGB V für Zeiten des Aufenthalts in der Ukraine.
2 Die Ehefrau des 1934 geborenen, bei der beklagten AOK in der Krankenversicherung der
Rentner (KVdR) versicherten Klägers war von Oktober 2005 bis Oktober 2008 in K./Ukraine
bei einer Zweigstelle des beigeladenen Goethe-Instituts beschäftigt und bei einer anderen
Krankenkasse (KK) als der Kläger versichert. Der Kläger behielt seinen Wohnsitz in
Deutschland bei. Er hielt sich dort jeweils für mehrere Wochen auf, überwiegend jedoch in der
Ukraine bei seiner Ehefrau. Seit 2009 ist die Ehefrau in Spanien eingesetzt.
3 Der Beigeladene machte dem Kläger gegenüber von einem bestimmten Zeitpunkt an die
Erstattung der Kosten der in der Ukraine in Anspruch genommenen Krankenbehandlung
davon abhängig, dass die Beklagte ihm (dem Beigeladenen) Kostenerstattung gewähre;
zudem trat der Beigeladene seine Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger ab. Im
Januar 2006 machte der Kläger dann gegenüber der Beklagten geltend, er habe gegen den
Beigeladenen als Arbeitgeber seiner Ehefrau Anspruch auf Leistungen analog § 17 Abs 1
Satz 2 SGB V wie ein nach § 10 SGB V versicherter Familienangehöriger; daher sei die
Beklagte gemäß § 17 Abs 2 SGB V verpflichtet, ihm aus abgetretenem Recht die
Behandlungskosten zu erstatten. Die Beklagte trat dem entgegen, da der Kläger nicht als
Familienangehöriger seiner im Ausland beschäftigten Ehefrau versichert sei und eine
Familienversicherung wegen seiner vorrangigen Pflichtversicherung in der KVdR ausscheide
(Bescheid vom 16.1.2006, Widerspruchsbescheid vom 3.3.2006).
4 Die auf Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten gerichtete Klage hat das SG mit
gleicher Begründung abgewiesen (Urteil vom 13.10.2008). Das LSG hat die Berufung des
Klägers zurückgewiesen: Sein Rechtsschutzbegehren - inzwischen umgestellt auf eine
Fortsetzungsfeststellungsklage - sei zulässig (Wiederholungsgefahr; Schadensersatzprozess
wegen der Kosten einer abgeschlossenen privaten Auslandskrankenversicherung). Die
Beklagte sei aber nicht zur Kostenerstattung gemäß § 17 Abs 2 SGB V verpflichtet, weil der
Kläger nicht als Familienangehöriger seiner Ehefrau versichert sei, sondern als
versicherungspflichtiger Rentner. § 17 Abs 1 Satz 2 SGB V gelte insoweit auch nicht analog.
Das noch unter Geltung der RVO ergangene Urteil des BSG vom 9.3.1982 (BSGE 53, 150 =
SozR 2200 § 222 Nr 1) sei auf die Rechtslage nach dem SGB V nicht übertragbar. Das somit
eintretende Ruhen des Leistungsanspruchs bei Auslandsaufenthalten verstoße weder gegen
Art 2 Abs 1 und 2 GG noch gegen Art 6 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG(Urteil vom 10.12.2009).
5 Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 17 SGB V und Art 3 Abs 1 GG.
Während seines Aufenthalts in der Ukraine habe § 17 Abs 1 Satz 2 iVm Satz 1 SGB V
entsprechend angewandt werden müssen. Da der Territorialitätsgrundsatz bereits zu Zeiten
der RVO gegolten habe, lasse sich aus der Entstehungsgeschichte zu §§ 16 ff SGB V nichts
gegen eine Analogie und Weitergeltung des BSG-Urteils vom 9.3.1982 (aaO) herleiten. Der
von dieser Rechtsprechung geforderte entsendungsähnliche Sachverhalt, der die
Inpflichtnahme des Arbeitgebers für begleitende Ehegatten rechtfertige, sei auch zu bejahen,
wenn der Ehegatte in der KVdR pflichtversichert sei, der Abschluss einer privaten
Auslandskrankenversicherung einem ohnehin bereits beitragsbelasteten Rentner dagegen
unzumutbar. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 SGB V sei kein geeignetes
Abgrenzungskriterium für das Bestehen von Leistungsansprüchen, weil Ehegatten mit dem
Status pflichtversicherter Kleinrentner vom Entsandten ähnlich finanziell abhängig sein
könnten wie Familienversicherte.
6 Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 2009 und des
Sozialgerichts Mainz vom 13. Oktober 2008 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid
der Beklagten vom 16. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März
2006 rechtswidrig war.
7 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8 Sie hält das LSG-Urteil für zutreffend.
9 Der Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
10 Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.
11 Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass er die begehrte Feststellung, die
beklagte KK sei bis Oktober 2008 für ihn leistungspflichtig gewesen, nicht beanspruchen
kann; denn die ursprünglich angefochtenen, zwischenzeitlich erledigten Bescheide der
Beklagten waren nicht rechtswidrig. Der beigeladene Arbeitgeber der Ehefrau des nicht
familienversichert gewesenen Klägers konnte von der Beklagten während der Zeit der
Entsendung der Ehefrau in die Ukraine in den Jahren 2005 bis 2008 keine Erstattung der
dem Kläger in der Ukraine entstandenen Aufwendungen für Krankenbehandlung nach § 17
Abs 2 iVm Abs 1 SGB V verlangen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen
entsprechenden Anspruch aus der vom Beigeladenen abgeleiteten Rechtsstellung.
12 1. Das LSG-Urteil lässt in prozessrechtlicher Hinsicht Rechtsfehler nicht erkennen.
13 a) Das vom Kläger im Berufungsverfahren in eine Fortsetzungsfeststellungsklage
umgestellte Rechtsschutzbegehren (§ 131 Abs 1 Satz 3 SGG) ist zulässig. Die ursprünglich
angegriffenen Bescheide haben sich nämlich dadurch erledigt, dass der Kläger und seine
vom beigeladenen Goethe-Institut in der Ukraine eingesetzt gewesene Ehefrau sich dort
nicht mehr aufhalten. Der Kläger hatte ursprünglich eine kombinierte Anfechtungs- und
Feststellungsklage erhoben, gerichtet auf Änderung der ihm gegenüber ergangenen
Bescheide und auf Feststellung der (aktuellen) Leistungspflicht der Beklagten während
seines Aufenthalts in der Ukraine. Die Bescheide haben sich mit dem Verlassen der Ukraine
und dem anschließenden Einsatz der Ehefrau in einem EU-Mitgliedstaat erledigt, weil
insoweit nun die den Kläger begünstigenden Regelungen des EG-Koordinationsrechts und
des § 13 Abs 4 ff SGB V eingreifen. Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage
erforderliche berechtigte Interesse an einer trotz des erledigenden Umstands gleichwohl
noch begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide ist hier zu bejahen. Dieses
Interesse ist hier schon wegen der nicht entfernt liegenden Möglichkeit einer erneuten
Tätigkeit der Ehefrau im vertragslosen Ausland und damit eines wiederholten Auftretens der
Rechtsfrage gegeben (vgl zum Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr allgemein BSGE 90,
207, 209 = SozR 3-1500 § 54 Nr 47 S 103; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.
Aufl 2008, § 131 RdNr 10b ff mwN).
14 b) Auch scheitert die Zulässigkeit der Klage nicht daran, dass sie gegen die beklagte KK
gerichtet ist. Zwar würde sich ein Leistungsanspruch des Klägers nach § 17 Abs 1 Satz 2
iVm Satz 1 SGB V grundsätzlich unmittelbar gegen den beigeladenen Arbeitgeber seiner
Ehefrau richten (vgl zB Padé in JurisPK-SGB V, § 17 RdNr 33 ; Noftz in
Hauck/Noftz, SGB V, Stand Juni 2010, K § 17 RdNr 1c); der Beigeladene hätte dann
wiederum gegen die beklagte KK einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 17 Abs 2
SGB V(vgl BSGE 53, 150, 157 = SozR 2200 § 222 Nr 1). Gleichwohl hat das BSG - letztlich
aus Gründen der Vereinfachung - eine unmittelbare Inanspruchnahme der KK durch den
Versicherten in Bezug auf Kostenerstattungsansprüche zugelassen (BSGE 53, 150, 157 f =
SozR aaO; ebenso: Mengert in H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung Bd 1, 19. Aufl,
Stand Oktober 2009, § 17 RdNr 29; Igl in GK-SGB V, Stand 2002, § 17 RdNr 15; Schulin in
ders, Handbuch des Sozialversicherungsrechts Bd 1 Krankenversicherungsrecht, 1994, § 6
RdNr 145 f; Zipperer in Orlowski ua, GKV-Komm, Stand Februar 2010, § 17 RdNr 28; Auktor
in Kruse/Hänlein, LPK-SGB V, 3. Aufl 2009, § 17 RdNr 9; Padé in JurisPK-SGB V, aaO, § 17
RdNr 33; Radüge in Jahn, SGB für die Praxis, Stand April 2010, § 17 SGB V RdNr 21;
ähnlich für Kostenerstattungsansprüche gegen den Träger des Aufenthaltsstaats nach
Abkommensrecht BSGE 98, 257 = SozR 4-6928 Allg Nr 1, RdNr 21, 24; aA Wagner in
Wagner/Knittel, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand März 2010, § 17
RdNr 11; Ulmer in: Wannagat/Eichenhofer, SGB V, Stand Februar 2008, § 17 RdNr 25).
15 Ob dem hier zu folgen ist, kann dahinstehen, denn der Beigeladene hat seine möglichen
Kostenerstattungsansprüche gegen die Beklagte jedenfalls an den Kläger wirksam zur
Geltendmachung abgetreten. Da die Abtretung von der Beklagten im Verwaltungsverfahren
oder im Rechtsstreit nicht beanstandet wurde, kann dies nach den Umständen als
Zustimmung der Beklagten gewertet werden. In einem solchen Fall, in dem der
Erstattungsanspruch an Leistungen an den Versicherten anknüpft, kann ein Versicherter wie
der Kläger jedenfalls aus dem aus der Rechtsstellung des Beigeladenen abgeleiteten Recht
gegen die Beklagte vorgehen (für die Möglichkeit einer Abtretung von
Kostenerstattungsansprüchen: Noftz, aaO, K § 17 RdNr 10 f mwN; Ulmer, aaO, § 17 RdNr
11). Da eine Verschiebung der wechselseitig bestehenden Rechte und Pflichten im
Dreiecksverhältnis Versicherter-Arbeitgeber-KK nicht zu befürchten ist (vgl zur Grenze der
Inhaltsänderung eines sozialrechtlichen Anspruchs durch Abtretung BSGE 97, 6 = SozR 4-
2500 § 13 Nr 9, RdNr 12 ff), weil der Erstattungsanspruch sich auf Leistungen an den
Versicherten bezieht, ist dies hinzunehmen. Das Bestehen eines Erstattungsanspruchs des
Beigeladenen gegen die Beklagte ist hier von denselben Voraussetzungen abhängig und
betrifft in gleicher Weise die Rechtssphäre des Klägers, zumal nach den Feststellungen des
LSG der - nur als Durchgangsstation agierende - Beigeladene die Gewährung von (zunächst
gewährten) Leistungen an den Kläger nach § 17 Abs 1 SGB V von einem bestimmten
Zeitpunkt an davon abhängig machte, dass die Beklagte wiederum gegenüber dem
Beigeladenen nach § 17 Abs 2 SGB V leistete.
16 2. Der Kläger hat in der Sache jedoch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Bescheide der beklagten KK. Entgegen seiner Auffassung ist die
Beklagte nicht verpflichtet, dem Beigeladenen - bzw hier dem Kläger aus der vom
Beigeladenen abgeleiteten Rechtsstellung - Kosten der Krankenbehandlung gemäß § 17
Abs 2 SGB V zu erstatten. Das ist den einschlägigen Regelungen weder unmittelbar zu
entnehmen (dazu a) noch kann eine analoge Anwendung zu diesem Ergebnis führen (dazu
b). Auch verfassungsrechtliche Gründe gebieten keine davon abweichende Auslegung
(dazu c).
17 a) § 17 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB V(eingeführt durch Art 1 GRG vom 20.12.1988, BGBl I 2477;
zuletzt mW vom 30.3.2005 geändert und hier anzuwenden idF von Art 4
Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.3.2005, BGBl I 818) lauten wie folgt: "Mitglieder,
die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, erhalten die
ihnen nach diesem Kapitel und nach den Vorschriften des Zweiten Buches der RVO
zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 10
versicherten Familienangehörigen, soweit sie das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung
begleiten oder besuchen". Nach § 17 Abs 2 SGB V hat die KK dem Arbeitgeber die ihm nach
Absatz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland
entstanden wären.
18 Aus diesen Regelungen lässt sich ein Anspruch des Beigeladenen gegen die Beklagte auf
Erstattung von krankheitsbedingten Kosten des Klägers nicht unmittelbar herleiten; denn die
Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers gegen den Beigeladenen als Arbeitgeber
seiner Ehefrau nach § 17 Abs 1 Satz 2 SGB V liegen nicht vor. Der Kläger war in der Zeit
seines Aufenthalts in der Ukraine von Oktober 2005 bis 2008 - anders als von § 17 SGB V
gefordert - nämlich nicht nach § 10 SGB V als Familienangehöriger seiner Ehefrau
versichert, sondern auf Grund eigener Versicherungspflicht in der KVdR (§ 5 Abs 1 Nr 11
SGB V).
19 b) Entgegen der Ansicht des Klägers ist § 17 Abs 1 Satz 2 SGB V auf einen auf Grund
eigener Versicherungspflicht - hier als versicherter Rentner der KVdR - nicht analog
anzuwenden (aA Noftz, aaO, K § 17 RdNr 6a; Zipperer, aaO, § 17 RdNr 17). Systematik und
Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung stehen einer Erweiterung des
Wortlauts im Wege der Analogie entgegen. Der Wortlaut sieht Leistungsansprüche von
Familienangehörigen eines im Ausland beschäftigten Mitglieds gegen den Arbeitgeber
ausdrücklich nur vor "für die nach § 10 versicherten Familienangehörigen".
20 aa) Schon die Gesetzessystematik schließt eine Erweiterung des § 17 Abs 1 Satz 2 SGB V
auf den Personenkreis aus, dem der Kläger angehört.
21 Gemäß § 30 Abs 1, § 37 Satz 1 SGB I fanden für den ursprünglich allein in Deutschland
wohnhaften (und hier krankenversicherten) Kläger in Bezug auf die Frage, welche
Sozialleistungen ihm wegen Krankheit zustehen, die Vorschriften des SGB V Anwendung.
Sein vorübergehender Aufenthalt in der Ukraine änderte nichts an seiner Mitgliedschaft bei
der beklagten KK. Das SGB V sieht indessen eine Leistungspflicht der KKn bei einer im
Ausland stattfindenden Krankenbehandlung nur ausnahmsweise vor (dazu bereits BSGE 98,
257 = SozR 4-6928 Allg Nr 1, RdNr 17). Der Anspruch auf Leistungen generell und speziell
auf Krankenbehandlung (§ 27 SGB V) ruht gemäß § 16 Abs 1 Nr 1 SGB V, solange
Versicherte sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines
vorübergehenden Aufenthalts erkranken, "soweit in diesem Gesetzbuch nichts
Abweichendes bestimmt ist". Zwar kann die nationale Rechtsordnung durch vorrangige
Regelungen des supranationalen Rechts sowie durch Regelungen internationalen Rechts
überlagert oder ergänzt werden (vgl § 30 Abs 2 SGB I, § 6 SGB IV). Eine solche
Überlagerung der deutschen Rechtsordnung durch Vorschriften des supranationalen Rechts
(etwa durch die EWGV 1408/71) oder des bilateralen Vertragsrechts scheidet indes im Fall
eines Aufenthaltes in der Ukraine aus. Das nationale Recht räumt Versicherten einen
Anspruch auf Auslandskrankenbehandlung im Nicht-EU-Ausland - abgesehen von dem Fall,
dass eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
entsprechende Behandlung nur außerhalb Deutschlands und außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraumes möglich ist (§ 18 Abs 1 SGB V) - hier nur unter den Voraussetzungen des
§ 17 SGB V ein. Wenn danach aber Leistungsansprüche des Klägers bei seinem Aufenthalt
in der Ukraine grundsätzlich nach § 16 Abs 1 Nr 1 SGB V ruhten, hätte es für eine
Abweichung von diesem Grundsatz einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft.
Diese ist wiederum nur "für die nach § 10 versicherten Familienangehörigen, soweit sie das
Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen" vorgesehen; ein solcher
Familienversicherter war der Kläger kraft seiner Zugehörigkeit zur KVdR nicht (§ 5 Abs 1 Nr
11 iVm § 10 Abs 1 Nr 2 SGB V).
22 bb) Insbesondere ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 17 SGB V und dem dort
zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der Regelung, dass es an einer planwidrigen
Regelungslücke fehlt, die Voraussetzung dafür wäre, § 17 Abs 1 Satz 2 SGB V auf nicht
nach § 10 SGB V versicherte Familienangehörige des im Ausland beschäftigten Mitglieds
wie den Kläger auszudehnen.
23 So sah der Regierungsentwurf des GRG, mit dem § 17 SGB V zum 1.1.1989 eingeführt
wurde, Leistungsansprüche für Familienangehörige eines im Ausland beschäftigen Mitglieds
zunächst gar nicht vor. Vielmehr sollte nach den ursprünglichen Vorstellungen
(Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur
Strukturreform im Gesundheitswesen , BT-Drucks 11/2237 S 165 zu § 17) der
Anwendungsbereich der Regelung auf "versicherte Arbeitnehmer" beschränkt bleiben, "aber
nicht Familienangehörige des Arbeitnehmers" erfassen. Erst auf Empfehlung des
zuständigen Ausschusses wurde dann noch § 17 Abs 1 Satz 2 SGB V mit der Begünstigung
für "familienversicherte Angehörige, die den im Ausland beschäftigten Angehörigen
begleiten oder besuchen" in den Entwurf aufgenommen; nur dieser Personenkreis sollte bei
der Übernahme der Krankheitskosten so behandelt werden wie der Arbeitnehmer selbst,
wobei von einer zusätzlichen Kostenbelastung der KKn von 10 Mio DM ausgegangen wurde
(Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss>, BT-Drucks
11/3480 S 31 unter c bb). Darüber hinaus wird im Ausschussbericht dargestellt, dass die
Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU sogar die Ansicht vertraten, dass zusätzliche private
Reisekrankenversicherungen "jedem zumutbar" seien, während die Mitglieder der SPD-
Fraktion davon ausgingen, dass die Tragung des Risikos für entsprechende
Krankheitsaufwendungen den KKn aufzuerlegen sei (BT-Drucks 11/3480, aaO). Die dann
vom Ausschuss empfohlene und schließlich Gesetz gewordene Regelung bezog sich
schließlich nur auf "familienversicherte" Angehörige, die den im Ausland beschäftigten
Versicherten begleiten oder ihn besuchen und dabei erkranken (BT-Drucks 11/3480 S 50 zu
§ 17 Abs 1; vgl zur Entstehungsgeschichte bereits BSG SozR 4-2500 § 17 Nr 1 RdNr 21
mwN).
24 Dass der Gesetzgeber des SGB V über die Fälle des § 17 SGB V hinaus grundsätzlich den
Abschluss von privaten Auslandskrankenversicherungen für zumutbar hält, lässt sich - wie
schon das LSG ausgeführt hat - mittelbar auch § 18 Abs 3 Satz 1 SGB V entnehmen.
Danach hat die KK die Kosten einer erforderlichen unverzüglichen Behandlung während
eines - gleich aus welchen Gründen - vorübergehenden Aufenthalts im vertragslosen
Ausland, die auch im Inland möglich wäre, nur insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich
hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern
können und die KK dies vor Beginn des Auslandsaufenthalts festgestellt hat. Auch wenn ein
in dieser Regelung angesprochener Sachverhalt im Falle des Klägers nicht vorlag, verfügte
er jedenfalls eine private Auslandskrankenversicherung zu finanziell nicht unzumutbar
erscheinenden Konditionen.
25 cc) Die analoge Heranziehung des § 17 Abs 1 Satz 2 SGB V lässt sich - anders als der
Kläger meint - auch nicht mehr auf Rechtsprechung des BSG zur Rechtslage unter Geltung
der RVO stützen (Urteil vom 9.3.1982 - 3 RK 64/80, BSGE 53, 150 = SozR 2200 § 222 Nr 1).
Das BSG hatte zwar entschieden, dass sich die Verpflichtung einer KK zur Erstattung von
Kosten der Krankenbehandlung während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im
Ausland auch auf die Behandlung eines Ehegatten beziehen kann, der nicht
familienhilfeberechtigt war, sondern einen anderweitigen gesetzlichen Anspruch auf
Krankenbehandlung hatte (BSGE 53, 150, 156 ff, insbesondere 159 f = SozR aaO,
missverständlich Leitsatz 1). Allerdings liegen diesem Urteil rechtliche Rahmenbedingungen
zugrunde, die unter Geltung des SGB V nicht mehr in gleicher Weise gelten. Dabei kommt es
nicht darauf an, dass - worauf der Kläger hinweist - auch schon nach dem Rechtszustand der
RVO nach dem Territorialitätsprinzip grundsätzlich bei Auslandsaufenthalten keine
Krankenbehandlung auf Kosten der deutschen KK beansprucht werden konnte.
Entscheidend ist vielmehr, dass das BSG seinerzeit eine Rechtsfortbildung auf der
Grundlage der §§ 221, 222 RVO vorgenommen hatte, die ihrem Regelungsgehalt nach gar
keine entsprechenden Ansprüche für Familienangehörige angesprochen hatten. Unter
Geltung des SGB V sind Ansprüche demgegenüber nach § 17 SGB V auch für
Familienangehörige vorgesehen, allerdings nur unter besonderen, im Falle des Klägers
nicht erfüllten Voraussetzungen. Bei dieser Sachlage aber kann vor dem dargestellten
Hintergrund der Regelung nicht davon ausgegangen werden, dass für Familienangehörige
noch eine unbeabsichtigte und durch eine Analogie zu schließende Regelungslücke
existiert. Die Regelung lässt vielmehr bereits selbst hinreichend genau erkennen, wie weit
der Gesetzgeber des SGB V bei der Begünstigung von mitreisenden Familienangehörigen
eines im Ausland beschäftigten Versicherten zu gehen bereit war. Eine über die
aufgestellten Voraussetzungen hinausgehende Begünstigung im Wege richterlicher
Rechtsfortbildung kommt insoweit nicht in Betracht. Der gesetzgeberische Wille nach einer
umfassenden Absicherung des Versicherten und seiner Familie für jegliche Art von
Auslandsaufenthalten zu Beschäftigungszwecken lässt sich aus § 17 SGB V nämlich nicht
herleiten (so bereits BSG SozR 4-2500 § 17 Nr 1 RdNr 21; vgl auch BSG, Urteil vom
24.9.1996 - 1 RK 32/94 - USK 96177, bestätigt durch BVerfG Erster Senat 2. Kammer,
Beschluss vom 13.6.1997 - 1 BvR 2447/96 mwN).
26 c) Eine analoge Anwendung des § 17 Abs 1 Satz 2 SGB V auf den Kläger ist schließlich
auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
27 Die aus Art 2 Abs 1 und 2 GG folgende Pflicht des Gesetzgebers zur Gewährleistung der
Verhältnismäßigkeit von Beitrag und Leistung sowie eines effektiven Schutzes des Lebens
und der körperlichen Unversehrtheit ist auch während eines Aufenthalts im vertragslosen
Ausland gewahrt, weil der Gesetzgeber insoweit über einen weiten sozialpolitischen
Gestaltungsspielraum verfügt. Die GKV ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, alles zu
leisten, was im Inland und Ausland an Mitteln zur Erhaltung und Wiederherstellung der
Gesundheit verfügbar ist (vgl zB BVerfGE 115, 25, 46 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 RdNr 27).
Der Gesetzgeber kann - ohne gegen das GG zu verstoßen - Krankheitskosten in Grenzen
durchaus der Eigenverantwortung der Versicherten zuordnen; er ist grundsätzlich frei, in
welcher Weise und unter welchen Voraussetzungen er Betroffenen - ggf typisierend -
sozialversicherungsrechtliche Ansprüche einräumen will (vgl BSGE 102, 30 = SozR 4-2500
§ 34 Nr 4, RdNr 17 ff mwN). Unbeschadet dessen entfällt der
krankenversicherungsrechtliche Leistungsanspruch beim Aufenthalt des
Familienangehörigen eines Versicherten im vertragslosen Ausland nicht völlig, sodass
selbst ohne abgeschlossene private Auslandskrankenversicherung eine Basissicherung in
der GKV besteht: Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber Ausnahmen vom Ruhen des §
16 Abs 1 Nr 1 SGB V vorgesehen hat (§ 13 Abs 4 bis 6, §§ 17, 18 SGB V), kann der
Betroffene zum Zwecke der Behandlung - insbesondere bei schwerwiegenden
Erkrankungen - ggf das Inland aufsuchen und sich hier auf Kosten seiner KK behandeln
lassen; davon hat der Kläger nach seinen Angaben in den Vorinstanzen auch Gebrauch
gemacht.
28 Aus Art 6 Abs 1 GG lässt sich ein Anspruch des Klägers auf entsprechende Anwendung des
§ 17 Abs 1 Satz 2 SGB V nicht herleiten.Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der Staat
durch das Schutzgebot dieser Regelung nämlich nicht gehalten, alle eine Familie treffende
Belastungen auszugleichen oder die Familie ohne Rücksicht auf andere öffentliche Belange
zu fördern (vgl BVerfGE 97, 332, 349; BVerfGE 87, 1, 35 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 6, mwN;
BVerfGE 117, 316 = SozR 4-2500 § 27a Nr 3 RdNr 40; vgl schon BSG, Beschluss vom
20.6.2006 - B 1 KR 29/06 B, juris RdNr 6).
29 Ebenso gebietet Art 3 Abs 1 GG keine erweiternde Auslegung des § 17 Abs 1 Satz 2 SGB V,
weil die vom Gesetzgeber gewählte Anknüpfung an das Bestehen einer
Familienversicherung nach § 10 SGB V als sachliches und verhältnismäßiges
Differenzierungskriterium für die Gewährung von Leistungsansprüchen für
Familienangehörige anzusehen ist. § 10 Abs 1 Nr 2 SGB V macht die Einbeziehung
Angehöriger in die vom Hauptversicherten abgeleitete Familienversicherung ua davon
abhängig, dass diese keinen Versicherungsschutz genießen - etwa als Rentner nach § 5
Abs 1 Nr 11 SGB V. Zudem darf das Gesamteinkommen des Familienangehörigen ein
Gesamteinkommen von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreiten (§ 10 Abs 1
Nr 5 SGB V). Die darin typisierend zum Ausdruck kommende Beschränkung der
Familienversicherung auf Fälle einer vom Gesetzgeber unterstellten Bedürftigkeit und
Schutzbedürftigkeit der Betroffenen erscheint auch im Rahmen des § 17 SGB V plausibel,
indem den davon nicht erfassten Familienangehörigen der Abschluss einer privaten
Auslandskrankenversicherung zugemutet wird. Die nach gesetzgeberischem Ermessen
vorgenommene Einschränkung der Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbegrenzung
ist angesichts der Begrenztheit der Ressourcen der GKV im Interesse der Gewährleistung
ihrer Stabilität und Funktionsfähigkeit hinzunehmen (vgl erneut BVerfGE 115, 25, 46 = SozR
4-2500 § 27 Nr 5 RdNr 27).
30 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Obwohl der Kläger seine Ansprüche im
Rechtsstreit nicht aus seiner eigenen, sondern aus der Rechtsstellung des beigeladenen
Arbeitgebers seiner Ehefrau herleitet, liegt ein Fall des § 197a Abs 1 iVm § 184 SGG nicht
vor. Ein Arbeitgeber, der aus eigenem Recht gegen eine KK um Fragen des
Leistungsumfangs nach § 17 Abs 2 SGB V nachsuchen würde, müsste ebenfalls als
kostenprivilegierter "Leistungsempfänger" iS von § 183 Satz 1 und 3 SGG angesehen
werden (vgl entsprechend BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 2
Arbeitgeber>; BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 3 und Nr 9
Arbeitgebers im Entgeltfortzahlungsrecht bei Kleinbetrieben>). Zwar fehlt es sowohl an
einem Fall der Sonderrechtsnachfolge iS von § 183 Satz 1 SGG iVm § 56 SGB I als auch an
den Voraussetzungen des § 183 Satz 2 SGG. Mit Blick auf die unter 1. b) beschriebene, bei
§ 17 SGB V bestehende atypische Sonderkonstellation, in der Erstattungsansprüche des -
nur als Durchgangsstation agierenden - Beigeladenen gegen die Beklagte in gleicher Weise
die Rechtssphäre des Klägers erfassen würden, ist es indessen gerechtfertigt, den Kläger
selbst auch insoweit als "Leistungsempfänger" im prozessualen Sinne anzusehen.
31 Da der Beigeladene sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt und keinen eigenen Antrag
gestellt hat, scheidet eine Kostenerstattung zu seinen Gunsten aus.