Urteil des BSG vom 20.10.2004

BSG: gemeinschaftspraxis, gesellschaft, widerspruchsverfahren, einheit, vorverfahren, versorgung, innenverhältnis, rechtspersönlichkeit, mehrheit, behandlung

Bundessozialgericht
Urteil vom 20.10.2004
Sozialgericht Mainz S 6 KA 124/01
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 5 KA 5/03
Bundessozialgericht B 6 KA 15/04 R
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. September 2003 wird
zurückgewiesen. Die Kläger haben die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch für das Revisionsverfahren als
Gesamtschuldner zu erstatten.
Gründe:
I
Umstritten ist die Höhe der den Klägern für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren zu erstattenden Kosten.
Die in einer Gemeinschaftspraxis zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Kläger erreichten mit ihrem
Widerspruch gegen einen Bescheid der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) die Zuordnung zu einer
anderen Arztgruppe des ab dem Quartal IV/1999 geltenden Honorarverteilungsmaßstabs (HVM). Sie wurden statt in
die Gruppe "Internisten mit breitem Leistungsspektrum" den Gruppen der "Internisten mit dem Schwerpunkt
kardiologische Leistungen" und der "Internisten mit dem Schwerpunkt pneumologische Leistungen" zugeordnet.
Infolge dieser Umgruppierung erhielten sie für das Quartal IV/1999 eine Nachvergütung in Höhe von 23.241,29 DM.
Die Beklagte setzte auf Antrag der Kläger die ihnen für den erfolgreichen Widerspruch zu erstattenden Kosten auf
1.260,34 DM fest. Dem legte sie einen Gegenstandswert für zwei Quartale von insgesamt 16.000,00 DM zu Grunde.
Das nach erfolglosem Widerspruchsverfahren angerufene Sozialgericht (SG) hat den Bescheid der Beklagten geändert
und diese verurteilt, bei der Kostenfestsetzung einen Gegenstandswert von 96.000,00 DM (Regelstreitwert von
8.000,00 DM für zwölf Quartale) zu Grunde zu legen. Die weiter gehende Klage, die auf die Anwendung der
Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs 1 Satz 2 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) wegen des
Tätigwerdens der Rechtsanwälte für mehrere Auftraggeber gerichtet war, hat es abgewiesen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Kläger, die die Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltskosten
auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 325.378,06 DM (Nachzahlungsbetrag der Kläger für das Quartal
IV/1999 für dreieinhalb Jahre) zuzüglich der Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs 1 Satz 2 BRAGO begehrt haben,
zurückgewiesen. Es hat die Rechtsauffassung des SG gebilligt, dass mangels quantifizierbarer wirtschaftlicher
Auswirkungen der von den Klägern mit ihrem Widerspruch erreichten Umgruppierung der Regelstreitwert von 8.000,00
DM maßgebend sei. Die Annahme des SG, dieser Wert sei für den Zeitraum von drei Jahren pro Quartal ansatzfähig,
sei nicht zu beanstanden. Die Kläger seien im Übrigen selbst dann nicht beschwert, wenn für die Wertermittlung von
dem im Quartal IV/1999 tatsächlich erreichten Nachvergütungsbetrag in Höhe von 23.241,29 DM ausgegangen werde.
Es sei sachgerecht, der Berechnung des Gegenstandswerts im Hinblick auf die häufigen Änderungen des
Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) und des HVM einen Zeitraum von
maximal vier Quartalen (= ein Jahr) zu Grunde zu legen. Die Multiplikation des Nachvergütungsbetrages von
23.241,29 DM für das Quartal IV/1999 mit dem Faktor 4 gebe einen Gegenstandswert, der noch hinter dem vom SG
festgesetzten Wert von 96.000,00 DM zurückbleibe. Die Erhöhung der Gebühren auf der Grundlage des § 6 Abs 1
Satz 2 BRAGO wegen des Vertretens mehrerer Auftraggeber könnten die Kläger nicht beanspruchen. Die Mitglieder
einer Gemeinschaftspraxis seien in vertragsärztlichen Verfahren nicht mehrere Auftraggeber (Urteil vom 4. September
2003).
Mit ihrer Revision halten die Kläger daran fest, dass der Gegenstandswert ausgehend von der Höhe des
Nachvergütungsanspruchs für das Quartal IV/1999 auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren in Anlehnung an § 9
Zivilprozessordnung (ZPO) zu beziehen sei. Zudem seien die im Rahmen des § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB X) erstattungsfähigen Aufwendungen nach § 6 Abs 1 Satz 2 BRAGO zu erhöhen, weil ihre Rechtsanwälte
mehrere Auftraggeber vertreten hätten. Die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob die Ärzte einer
Gemeinschaftspraxis im Sinne dieser Vorschrift "weitere" Auftraggeber seien, sei zu bejahen.
Die Kläger beantragen, die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. September 2003 und des
Sozialgerichts Mainz vom 6. November 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. August 2000 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 1. März 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Rechtsanwaltsgebühren
für das Widerspruchsverfahren unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 166.358,05 ¤ zuzüglich einer
Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO zu berechnen und entsprechend nachzuvergüten.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Kläger könnten nicht beanspruchen, dass ihrer auf § 63 SGB X gestützten Kostenerstattungsforderung die
Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs 1 BRAGO zugrundegelegt werde. Die Gemeinschaftspraxis sei im Rechtsverkehr als
ein Auftraggeber anzusehen, weil sie wie ein Einzelarzt der KÄV gegenübertrete. Hinsichtlich der Berechnung des
Gegenstandswertes sei dem LSG zu folgen.
II
Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass ihre Kostenerstattungsforderung
nicht nach § 6 Abs 1 Satz 2 BRAGO zu erhöhen ist. Hinsichtlich der Höhe des Gegenstandswertes, den das
Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem SG der Erstattungsforderung der Kläger zugrundegelegt hat, verletzt
das Berufungsurteil Bundesrecht jedenfalls nicht zu Lasten der Kläger.
Rechtsgrundlage der Erstattungsforderung der Kläger ist § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach hat der Rechtsträger,
dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.
Die Vorschrift findet trotz der teilweise rechtlich anderen Ausgestaltung des Verfahrens auch im Rahmen der
vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung Anwendung (vgl BSG SozR 1300 § 63 Nr 12). Die Gebühren und
Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten
notwendig war (§ 63 Abs 2 SGB X). Die letztgenannte Voraussetzung ist hier erfüllt, was die Beklagte zwar nicht
ausdrücklich entschieden, in der Sache aber nicht in Frage gestellt hat.
Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts für die Tätigkeit im Vorverfahren, die grundsätzlich erstattungsfähig
sind, ergeben sich aus den Bestimmungen des anwaltlichen Gebührenrechts (vgl von Wulffen/Roos, SGB X, 4. Aufl
2001, § 63 RdNr 29). Maßgeblich sind für den Rechtszustand bis zum Inkrafttreten des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) am 1. Juli 2004 (Art 8 Satz 1 iVm Art 6 Nr 4 und Art 3 des Gesetzes zur
Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl I 718) die Vorschriften der BRAGO. Der Gebührenanspruch
des Rechtsanwalts ergibt sich aus § 118 Abs 1 BRAGO, weil die Vertretung eines Mandanten im
verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorverfahren im dritten bis elften Abschnitt der BRAGO nicht geregelt ist. Welche
Gebührenvorschriften in einem sozialrechtlichen Verfahren zur Anwendung kommen, folgt aus dem insoweit
lückenfüllend heranzuziehenden § 116 BRAGO. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. Juni
1967 ist geklärt, dass der Rechtsanwalt für die vorprozessuale Tätigkeit in Sozialversicherungssachen grundsätzlich
nur die Rahmengebühr des § 116 Abs 1 BRAGO beanspruchen kann (BGHZ 48, 134). Sofern aber eine Materie
betroffen ist, bei der sich die Anwaltsgebühren in einem sozialgerichtlichen Verfahren nach dem Gegenstandswert
richten (§ 116 Abs 2 BRAGO), errechnen sich die Anwaltsgebühren für das Widerspruchsverfahren ebenfalls auf der
Grundlage des Gegenstandswertes. Auch die allgemeinen Bestimmungen der BRAGO - wie diejenigen über die
gebührenrechtlichen Konsequenzen einer Vertretung mehrerer Auftraggeber in derselben Angelegenheit - sind bei
einem auf § 63 Abs 1 SGB X beruhenden Kostenerstattungsanspruch anwendbar.
Der Gegenstandswert (auch) im Widerspruchsverfahren richtet sich, soweit - wie hier - ein von § 116 Abs 2 BRAGO
erfasster Streitgegenstand betroffen ist, grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers bzw - im
Verwaltungsverfahren - Widerspruchsführers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Abzustellen ist auf das
wirtschaftliche Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen (BSG SozR 3-1930 § 8
Nr 2 S 8 sowie Wenner/Bernhard, NZS 2001, 57, 58). Für die Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses stellt § 8 Abs
2 Satz 2 BRAGO (in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung) zwei verschiedene Verfahren zur Verfügung.
Steht der Wert des Streitgegenstandes nicht fest, ist er nach § 8 Abs 2 Satz 1 BRAGO (seit dem 1. Juli 2004: § 23
Abs 3 RVG) nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei auch eine Schätzung zulässig ist, soweit sich dafür
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte ergeben. Ist eine solche Festsetzung nicht möglich, ist auf den
Regelstreitwert von 4.000,00 ¤ bzw auf einen nach oben durch den Betrag von 500.000,00 ¤ begrenzten Wertrahmen
zurückzugreifen (Wenner/Bernhard, aaO, 58). Der Rückgriff ist indessen nur statthaft, wenn sich ausreichende
Anhaltspunkte für eine Schätzung nicht finden lassen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
Ausgangspunkt für den wirtschaftlichen Wert des Widerspruchsverfahrens aus der Sicht der Kläger ist zunächst die
Nachvergütung, die sie im Quartal IV/1999 erreichten. Die von der Beklagten zugestandene, dem Begehren der Kläger
entsprechende Zuordnung ihrer Praxis zu zwei bestimmten Untergruppen von Internisten führte zu einer
Honorarerhöhung von 23.241,29 DM. Allerdings kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die von
der Beklagten ursprünglich vorgenommene, von den Klägern erfolgreich angegriffene "falsche" Zuordnung für einen
unbegrenzten Zeitraum gegolten und somit auch in jedem späteren Quartal eine Mehrvergütung in der Größenordnung
des Quartals IV/1999 nach sich gezogen hätte. So hätte die Beklagte in Kenntnis der Zuordnung der Praxis der Kläger
und anderer Vertragsärzte die Untergruppen möglicherweise ändern können. Dem ist jedoch im Rahmen der
Wertfestsetzung nicht durch einen Rückgriff auf den Regelstreitwert, sondern durch eine sachgerechte Begrenzung
des anzusetzenden Zeitraums Rechnung zu tragen. Der Senat stimmt deshalb der Hilfserwägung des LSG zu,
wonach der Gegenstandswert richtigerweise durch eine Multiplikation des Wertes des für das Quartal IV/1999
feststehenden wirtschaftlichen Interesses der Kläger (Nachvergütungsbetrag) mit dem Faktor 4 (vier Quartale = ein
Jahr) zu ermitteln ist.
In zahlreichen Wertvorschriften des Kostenrechts wird auf den Zeitraum von einem Jahr Bezug genommen. Dort ist
jeweils geregelt, wie der Gegenstandswert zu bestimmen ist, wenn eine vermögenswerte Entscheidung erstrebt wird,
die grundsätzlich für unbestimmte Zeit gelten soll, die aber vermutlich nicht zeitlich unbeschränkt Bestand haben wird.
So ist bei Miet-, Pacht- und Nutzungsverhältnissen auf das Jahresentgelt abzustellen (§ 16 Abs 1, 2 und 6
Gerichtskostengesetz (GKG) aF = § 41 Abs 1, 2 und 5 GKG nF). Auch bei zeitlich unbestimmten, aber begrenzten
Unterhaltspflichten wird im Ergebnis auf den für ein Jahr geforderten Betrag abgestellt (§ 17 Abs 1 GKG aF = § 42
Abs 1 GKG nF). Bei Statusentscheidungen im öffentlichen Dienst ist Streitwert der 13fache Betrag des monatlichen
Endgrundgehaltes (§ 13 Abs 4 GKG aF = § 52 Abs 5 GKG nF). Im Hinblick auf die typischerweise häufigen
Änderungen der vertragsärztlichen Gebührenordnungen sowie der Honorarverteilungsmaßstäbe und auch wegen der
tatsächlichen Ungewissheit über die Entwicklung der Punktwerte ist der zeitliche Rahmen von einem Jahr in
vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten mit Auswirkungen in die Zukunft grundsätzlich angemessen. Der von den
Klägern für richtig gehaltene Zeitraum von dreieinhalb Jahren in Anlehnung an § 9 ZPO ist demgegenüber zu lang.
Damit ergibt sich in Bezug auf den Gegenstandswert, dass die Kläger durch das Berufungsurteil nicht beschwert sind.
Es ist durch die Billigung der Berechnungsweise des SG von einem höheren Gegenstandswert als Grundlage für den
Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte ausgegangen, als er sich nach der vom Senat für richtig gehaltenen
Berechnung ergeben hätte.
Zutreffend hat das LSG weiterhin entschieden, dass den Klägern der Erhöhungstatbestand des § 6 Abs 1 Satz 2
BRAGO in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung nicht zugute kommt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift erhält
der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal, auch wenn er für mehrere Auftraggeber tätig
wird. Nach Satz 2 aaO erhöhen sich die Geschäftsgebühr (§ 118 Abs 1 Nr 1 BRAGO) und die Prozessgebühr (§ 31
Abs 1 Nr 1 BRAGO) bei identischem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit durch jeden weiteren Auftraggeber um
3/10. Diese Vorschrift, deren Regelungsinhalt seit dem Inkrafttreten des RVG am 1. Juli 2004 in der Nr 1008 des Teils
1 des Vergütungsverzeichnisses niedergelegt ist, ist aber jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn der Rechtsanwalt
eine vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis in vertragsarztrechtlichen Streitigkeiten vertritt und die Kosten von Dritten
zu erstatten sind. Angesichts der typisierenden und generalisierenden Regelung des § 6 Abs 1 Satz 2 BRAGO kommt
es entscheidend darauf an, ob an der betreffenden Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt tätig wird, mehrere
rechtsfähige oder doch im Rechtsverkehr so behandelte natürliche oder juristische Personen beteiligt sind (BGH,
Beschluss vom 16. März 2004 - VIII ZB 114/03, NJW-RR, 2004, 1006). Die Tätigkeit des Rechtsanwalts für eine
Gemeinschaftspraxis gegenüber der KÄV bzw den Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung erfolgt in diesem
Sinne nur für einen und nicht für mehrere Auftraggeber.
Die dem entgegenstehende Auffassung der Kläger, allein die vertraglichen Verabredungen zwischen ihnen und ihrem
Rechtsanwalt seien maßgeblich dafür, ob der Tatbestand der Tätigkeit des Anwalts für "weitere" Auftraggeber
gegeben sei, trifft nicht zu. Die vertraglichen Vereinbarungen mögen - worüber hier nicht zu entscheiden ist - im
Innenverhältnis zwischen den Ärzten und ihren Anwälten Bedeutung haben, wirken sich aber auf die Höhe des
Erstattungsanspruchs gegen Dritte nicht aus, der den Klägern nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X gegen die Beklagte
zusteht. Zwar bestimmt § 63 Abs 2 SGB X, dass die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts grundsätzlich
erstattungsfähig sind, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, doch konkretisiert das lediglich
die Anspruchnorm des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X. Darin wird der Anspruch auf die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung "notwendigen" Aufwendungen begrenzt. Damit sind die dem Rechtsanwalt zustehenden
gesetzlichen Gebühren gemeint und nicht etwa eine im Wege der Honorarvereinbarung festgelegte Vergütung. Darüber
besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Einigkeit. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 24. April 1996
entschieden, dass im Rahmen des § 63 Abs 1 und 2 SGB X nur die Kosten eines Bevollmächtigten erstattungsfähig
sind, der nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann. Zur Begründung hat es auf § 91 Abs 2 ZPO
hingewiesen, wonach von der unterlegenen Partei die "gesetzlichen" Gebühren des Rechtsanwalts der obsiegenden
Partei zu erstatten sind (BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 7 S 25). Im Zivilprozess sind die Anwaltskosten einer Partei, die
wegen einer Honorarvereinbarung nach § 3 BRAGO aF höher sind als die gesetzlichen Gebühren, nicht
erstattungsfähig (Zöller/ Herget, ZPO, 24. Aufl 2004, § 91 Stichwort: "Sondervergütung"). Nach § 162 Abs 2 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der über § 197a SGG auch für bestimmte sozialgerichtliche Verfahren gilt, sind
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig; darunter fallen ebenfalls nur die gesetzlich
vorgesehenen Gebühren, nicht dagegen höhere vereinbarte Honorare (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl 2003, § 162
RdNr 10a). Die Begrenzung der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren auf die "gesetzlichen" Gebühren gilt auch im
Rahmen des § 63 Abs 1 und 2 SGB X (BSG SozR 3-1500 § 63 Nr 7 S 25/26). Daraus folgt, dass selbst dann, wenn
die Kläger ihren Rechtsanwalt zur Führung des Widerspruchsverfahrens ausdrücklich ohne Hinweis auf ihre Tätigkeit
in einer vertragsärztlichen Gemeinschaftspraxis beauftragt haben sollten und im Innenverhältnis der
Erhöhungstatbestand des § 6 Abs 1 Satz 2 BRAGO eingreifen würde, ihre Erstattungsforderung gegenüber der
Beklagten ohne Erhöhung zu berechnen ist.
Diese Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, ob gesellschaftsrechtliche Grundlage der Gemeinschaftspraxis eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) ist und diese als fähig angesehen wird, im Rechtsverkehr an
Verwaltungsverfahren (§ 12 SGB X) oder an gerichtlichen Verfahren (§ 50 ZPO, § 70 SGG) teilzunehmen. Die Frage,
ob die Prozessvertretung einer BGB-Gesellschaft die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs 1 Satz 2 BRAGO auslöst, war
lange Zeit streitig (zum Meinungsstand s BGH, Beschluss vom 18. Juni 2002 - VIII ZB 6/02, NJW 2002, 2958). Sie ist
inzwischen geklärt worden. Der BGH hat die BGB-Gesellschaft mit Urteil vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341) als
grundsätzlich parteifähig angesehen (vgl zu den Auswirkungen für in der Rechtsform der BGB-Gesellschaft betriebene
Gemeinschaftspraxen Engelmann, ZMGR 2004, 3, 6 f, mwN). Das hat zur Folge, dass die Gesellschaft selbst - und
nicht mehr ihre Mitglieder in gesamthänderischer Verbundenheit - klagen und verklagt werden kann. In
gebührenrechtlicher Hinsicht kann im Falle der Vertretung "der" Gesellschaft der Erhöhungstatbestand des § 6 Abs 1
Satz 2 BRAGO nicht mehr anfallen.
Allerdings hat der BGH für eine Klage der Gesellschaft eines in der Rechtsform der BGB-Gesellschaft betriebenen
Immobilienfonds, die wenige Monate nach Verkündung des Urteils des BGH vom 29. Januar 2001 erhoben worden ist,
im Hinblick auf die noch nicht hinreichend klare Rechtslage die Erhöhungsgebühr für ansatz- und erstattungsfähig
gehalten (Beschluss vom 18. Juni 2002, VIII ZB 6/02, NJW 2002, 2958) und weiter angenommen, erst seit
Bekanntwerden des Beschlusses des BGH vom 18. Februar 2002 (II ZR 331/00, NJW 2002, 1207) sei die
Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft hinreichend geklärt gewesen (Beschluss vom 26. Februar 2003, VIII ZB 69/02,
Jur Büro 2004, 145). Auf einen derartigen Vertrauenstatbestand können sich die Kläger hier jedoch nicht berufen,
obwohl das Widerspruchsverfahren, dessen Kosten streitbefangen sind, vor Bekanntwerden des BGH-Urteils vom 29.
Januar 2001 schon abgeschlossen war. Denn wenn eine Gemeinschaftspraxis gegenüber der KÄV bzw den Gremien
der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen Ansprüche geltend macht, die ihr als solcher und
nicht jedem einzelnen der ihr angehörenden Ärzte zustehen, liegt unabhängig von der gesellschaftsrechtlichen
Ausgestaltung der Gemeinschaftspraxis der gebührenrechtliche Tatbestand der Vertretung einer Mehrzahl von
Auftraggebern ohnehin nicht vor.
Die Gemeinschaftspraxis iS des § 33 Abs 2 Satz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) ist durch
die gemeinsame Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durch mehrere Ärzte der gleichen oder ähnlicher Fachrichtung in
gemeinsamen Räumen mit gemeinsamer Praxisausrichtung, gemeinsamer Karteiführung und Abrechnung sowie mit
gemeinsamem Personal auf gemeinsame Rechnung geprägt (zuletzt Senatsurteil vom 16. Juli 2003, B 6 KA 49/02 R -
BSGE 91, 164, 170 = SozR 4-5520 § 33 Nr 1 RdNr 18, B 6 KA 34/02 R = SozR 4-5520 § 33 Nr 2 RdNr 18). Sie ist
berechtigt, ihre Leistungen unter einer einzigen Abrechnungsnummer gegenüber der zuständigen KÄV abzurechnen,
und tritt dieser dementsprechend wie ein Einzelarzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit gegenüber. Rechtlich
gesehen ist eine Gemeinschaftspraxis eine Praxis (vgl zum Ganzen auch Engelmann, in: von Wulffen/Krasney,
Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, 429, 435). Sie verfügt über eine gemeinschaftliche Patientendatei und
rechnet die erbrachten Leistungen unter einem Namen ab. Die Behandlung eines Patienten in einem Quartal durch
verschiedene Mitglieder der Gemeinschaftspraxis stellt sich als ein Behandlungsfall dar. Die Wirtschaftlichkeit der
Behandlungs- und Verordnungsweise wird nicht bezogen auf den einzelnen Arzt, sondern bezogen auf die
Gemeinschaftspraxis als Einheit geprüft; etwaige Honorarkürzungen und/oder Regresse hat die Gemeinschaftspraxis
zu tragen. Auch die für Vertragsärzte geltenden Vertretungsregelungen (§ 32 Ärzte-ZV) beziehen sich auf die Praxis
als Gesamtheit; der Vertretungsfall tritt nicht ein, solange auch nur ein Arzt der Gemeinschaftspraxis weiterhin tätig
ist (Senatsurteil vom 19. Oktober 1992 - 6 RKa 35/90 -, nicht veröffentlicht). Schließlich werden in einer
Gemeinschaftspraxis die Behandlungsverträge nicht zwischen Patient und behandelndem Arzt, sondern zwischen ihm
und der Gemeinschaftspraxis geschlossen.
Dieser besondere vertragsarztrechtliche Status, mit dem eine Gemeinschaftspraxis an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnimmt, ist unteilbar. Er steht jedenfalls dann, wenn Ansprüche dieser Gemeinschaftspraxis verfolgt
werden oder eine Gemeinschaftspraxis sich gegen Honorarkürzungen oder Arzneiregresse wehrt, einer Aufspaltung in
mehrere einzelne Ärzte mit der Folge entgegen, dass diese dann gebührenrechtlich als mehrere Auftraggeber zu
behandeln wären. Wenn Ärzte für sich die Vorteile der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit unter dem
besonderen Status der Gemeinschaftspraxis in Anspruch nehmen, können sie in gebührenrechtlicher Hinsicht
gegenüber den Institutionen der vertragsärztlichen Versorgung nicht beanspruchen, als einzelne Ärzte bzw iS des § 6
Abs 1 Satz 2 BRAGO als weitere Auftraggeber behandelt zu werden (in diesem Sinne zB: SG Hamburg, MedR 2002,
667 ff; SG Dortmund, MedR 1994, 169, sowie Wenner/ Bernhard, NZS 2001, 57, 66; dieselben, NZS 2003, 568;
Gerold/Schmidt/von Eicken/ Madert, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, Kommentar, 15. Aufl 2002, § 6 RdNr
12a). Der abweichenden Auffassung (zB LSG Schleswig-Holstein, Urteile vom 18. Dezember 2002 (dazu s
Senatsurteil - B 6 KA 12/03 R - vom heutigen Tage) und vom 20. Februar 2002 - L 4 KA 11/01 -, NZS 2003, 166, 167
ff sowie aus dem Schrifttum etwa von Wulffen/Roos, aaO, Anhang zu § 63, RdNr 28) kann aus den dargelegten
Gründen nicht gefolgt werden.
Für die Nichtanwendbarkeit des Erhöhungstatbestandes gemäß § 6 Abs 1 Satz 2 BRAGO auf die Prozessvertretung
einer Gemeinschaftspraxis in vertragsrechtlichen Streitigkeiten sprechen im Übrigen auch wirtschaftliche Erwägungen.
Der Umsatz aus vertragsärztlicher Tätigkeit, der für die Ermittlung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit in zahlreichen vertragsärztlichen Verfahren von Bedeutung ist, ist bei einer aus mehreren Ärzten
bestehenden Gemeinschaftspraxis typischerweise höher als bei einer Einzelpraxis. Das gilt entsprechend auch bei
prozentualen Kürzungen von Honorarforderungen im Rahmen der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 106
SGB V), die hier betroffen sind. Würde der Erhöhungstatbestand zur Anwendung kommen, läge eine nicht
gerechtfertigte Privilegierung des Rechtsanwalts auf der einen und eine ungerechtfertigte Belastung der
erstattungspflichtigen Institutionen auf der anderen Seite vor. Daran ändert nichts, dass diese wirtschaftliche
Erwägung immer dann nicht zum Tragen kommt, wenn mangels konkreter Anhaltspunkte der Gegenstandswert der
anwaltlichen Tätigkeit nach dem Regelstreitwert von derzeit 5.000,00 ¤ zu bemessen ist (§ 3 Abs 1 Satz 2 RVG iVm
§ 52 Abs 2 GKG in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung). Der Erhöhungstatbestand des § 6 Abs 1 Satz 2 BRAGO
soll in typisierender und pauschalierender Weise den Mehraufwand des Rechtsanwalts abdecken, der eintritt, wenn er
sich mit mehreren Auftraggebern mit möglicherweise unterschiedlichen Interessen und Ansichten auseinander zu
setzen hat. Soweit indessen Ansprüche betroffen sind, die der Gemeinschaftspraxis als solcher zustehen und nur von
dieser verfolgt bzw abgewehrt werden können, spielt der Gesichtspunkt, dass die Gemeinschaftspraxis aus mehreren
Ärzten besteht, im Hinblick auf den Aufwand des Rechtsanwalts keine Rolle.
Schließlich entspricht die Behandlung der Gemeinschaftspraxis als einer Rechtspersönlichkeit im gebührenrechtlichen
Sinne der Rechtspraxis bei Anwaltssozietäten, und zwar auch schon zu einem Zeitpunkt, als die BGB-Gesellschaft,
die regelmäßig den rechtlichen Rahmen sowohl für Anwaltssozietäten als auch für Gemeinschaftspraxen abgibt, noch
nicht als parteifähig angesehen wurde. Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum hat die
Anwaltssozietät im Verhältnis zum Mandanten als Einheit behandelt, weil nur so den aus der Sicht des Mandanten
bestehenden "Bedenken" sowie der "Unbilligkeit" der Annahme einer Mehrheit von Auftraggebern entgegengewirkt
werden könne (Fraunholz in: Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl 2000, § 6 RdNr 13, mit umfangreichen Nachweisen).
Bei Passivprozessen von als BGB-Gesellschaft konstituierten Anwaltssozietäten hängt die Anwendbarkeit des
Erhöhungstatbestandes einer Mehrheit von Auftraggebern davon ab, ob die Sozietät als solche oder deren einzelne
Mitglieder in Anspruch genommen werden sollen (OLG Schleswig, MDR 2003, 1202). In Aktivprozessen einer
Anwaltssozietät wegen einer Honorarforderung fällt ein Mehrvertretungszuschlag nicht an, weil die Sozietät dem
Mandanten gegenüber zur Geringhaltung der Kosten verpflichtet ist und sie deshalb die Einziehung durch eines ihrer
Mitglieder erledigen lassen muss (BGH NJW-RR 2004, 489). Ähnlich wie aus der Perspektive des Mandanten, der
eine größere Sozietät mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt und diese als Einheit sowohl in Haftungs-
als auch in gebührenordnungsrechtlicher Hinsicht ansieht, steht der KÄV und den Gremien der
Wirtschaftlichkeitsprüfung die Gemeinschaftspraxis als Einheit gegenüber. Soweit die Ärzte dieser
Gemeinschaftspraxis durch die Gestaltung der Verträge mit ihrem Rechtsanwalt über die Vertretung in einem
Widerspruchs- oder Klageverfahren einen Mehrvertretungstatbestand schaffen, führt das jedenfalls nicht dazu, dass
dies für die KÄV oder die betroffenen Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen in
gebührenrechtlicher Hinsicht beachtlich wäre.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 und 4, § 194 SGG in der bis zum 1.
Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 115 ff).