Urteil des BSG vom 23.03.2010

BSG: unterhalt, kostenbeitrag, rücknahme, einkünfte, werkstatt, verfügung, verwaltungsakt, ermessen, belastung, umdeutung

Bundessozialgericht
Urteil vom 23.03.2010
Sozialgericht Köln S 27 SO 34/06
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 SO 20/06
Bundessozialgericht B 8 SO 12/08 R
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.6.2007 und
des Sozialgerichts Köln vom 22.8.2006 sowie der Bescheid vom 14.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 22.2.2006 aufgehoben. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu
erstatten.
Gründe:
I
1
Im Streit ist die Heranziehung der Klägerin für Kosten der Eingliederungshilfe seit April 2003.
2
Die 1982 geborene Klägerin lebt seit 1994 in einem Heim und arbeitet seit dem 26.8.2004 im Werkstattbereich dieses
Heims; insoweit wurden die Kosten vom Beklagten im Wege der Eingliederungshilfe für Behinderte übernommen,
zuletzt mit bestandskräftigem Bescheid vom 6.8.2002. In diesem Bescheid ist ausgeführt, dass die Klägerin zu den
Kosten nicht herangezogen werde. Nachdem die Klägerin im August 2004 in den Werkstattbereich aufgenommen
worden war, verwies der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 1.12.2004 auf eine "grundsätzliche"
Verpflichtung der Klägerin, sich aus dem Werkstatteinkommen an den Kosten zu beteiligen. Hinsichtlich des
Kostenbeitrags bezog er sich - ohne genaue Beträge zu benennen - auf ein vereinbartes Verfahren, das dann zur
Anwendung kam.
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Nachdem der Vater der Klägerin im Mai 2005 mitgeteilt hatte, dass er der Klägerin aufgrund eines gerichtlichen
Vergleichs rückwirkend für die Zeit von April 2003 bis März 2004 3052,20 Euro einmaligen Unterhalt erbracht habe und
ab April 2004 laufend Unterhaltszahlungen in Höhe von 282,10 Euro monatlich erbringe, forderte der Beklagte von der
Klägerin zusätzliche Kostenbeiträge für die Zeit von April 2003 bis März 2004 in Höhe von 3052,20 Euro sowie ab
April 2004 in Höhe von 282,10 Euro monatlich (Bescheid vom 14.6.2005; Widerspruchsbescheid vom 22.2.2006).
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Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts (SG) Köln vom 22.8.2006; Urteil
des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 20.6.2007). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das
LSG im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Heranziehung zu dem Kostenbeitrag rechtmäßig sei; die
Voraussetzungen des § 85 Abs 1 Nr 3 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw des § 88 Abs 1 Nr 3 Satz 2
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) hierfür seien erfüllt.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe bei der Festsetzung des zu erbringenden
Kostenbeitrags sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Höhe des Kostenbeitrags dürfe monatlich 26 Euro nicht
übersteigen, weil ihr Vater aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch nur in dieser Höhe zu den Kosten
hätte herangezogen werden dürfen, wenn er keinen Unterhalt gezahlt hätte.
6
Die Klägerin beantragt, die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid vom 14.6.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 22.2.2006 aufzuheben.
7
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
8
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
9
Die Revision ist begründet. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 14.6.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 22.2.2006 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in
ihren Rechten, weil die Voraussetzungen für die Rücknahme der bestandskräftigen Verfügung des Bescheids vom
1.12.2004 nicht vorliegen.
10
Das Vorgehen des Beklagten misst sich - da § 47 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz - (SGB X) offensichtlich nicht zur Anwendung kommt - an § 45 SGB X, obwohl eine Rücknahme
nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde. Nach Abs 1 dieser Vorschrift darf ein unanfechtbarer rechtswidriger
begünstigender Verwaltungsakt unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ganz oder teilweise zurückgenommen
werden. Durch das Wort "darf" wird der Behörde Rücknahmeermessen eingeräumt (BSGE 66, 204 ff = SozR 3-1300 §
45 Nr 1 mwN; Schütze in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 45 RdNr 88; Waschull in LPK-SGB X, 2. Aufl 2007, §
45 RdNr 57).
11
Der (teilweise) zurückzunehmende Verwaltungsakt ist die bestandskräftige Regelung, keinen höheren Kostenbeitrag
zu verlangen, als den aus dem Werkstatteinkommen. Diese Verfügung (§ 31 SGB X) ist bei Auslegung nach dem
Empfängerhorizont (vgl dazu grundlegend BSGE 67, 104, 110 mwN = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 f) unter
Berücksichtigung aller mit der Leistungsgewährung zusammenhängenden Umstände dem Bescheid vom 1.12.2004 zu
entnehmen.
12
Mit Bescheid vom 6.8.2002 hatte der Beklagte - wie schon zuvor - Eingliederungshilfe gewährt, wobei nach Prüfung
der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein Kostenbeitrag zu den entstehenden Aufwendungen nicht
erhoben worden war. Nach Eintritt der Klägerin in den Werkstattbereich der Einrichtung "Haus S " stellte der Beklagte
mit Bescheid vom 1.12.2004 zum Betreff "Festsetzung des Kostenbeitrags aus dem Werkstatt-Einkommen" später
jedoch die grundsätzliche Verpflichtung fest, einen Kostenbeitrag zu leisten; die Abrechnung werde - unter
Berücksichtigung bestimmter Freigrenzen - entsprechend dem mit dem Beklagten vereinbarten Verfahren
vorgenommen. Bei der Werkstatt für behinderte Menschen bestehe jederzeit die Möglichkeit, Auskünfte über die Höhe
des Kostenbeitrags und die Art der Berechnung zu erhalten. Damit hat der Beklagte den Bescheid vom 6.8.2002 iS
des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X aufgehoben, soweit dieser die Klägerin von einem Kostenbeitrag freigestellt hatte; denn
er stellt ausdrücklich auf die geänderten tatsächlichen Verhältnisse ab. Einkünfte der Klägerin außerhalb des
Werkstattbereichs werden von dem Bescheid indes nicht erfasst. Solche Einkünfte in Gestalt des ab 1.4.2003
geleisteten väterlichen Unterhalts werden - zum Betreff "Kostenbeitragsforderung aufgrund zusätzlichen Einkommens"
- erst im Bescheid vom 14.6.2005 angesprochen. Dieser Bescheid stellt isoliert - ohne Berücksichtigung der Einkünfte
aus Werkstatteinkommen und des insoweit bereits festgesetzten Kostenbeitrags - (allein) auf den vom Vater
geleisteten Unterhalt ab, in dessen Höhe (Einmalzahlung für April 2003 bis März 2004 in Höhe von 3052,20 Euro und
laufende monatliche Leistungen ab April 2004 in Höhe von 282,10 Euro) er einen "zusätzlichen" Kostenbeitrag fordert.
Dieser Bescheid ändert also durch eine höhere Belastung den früheren, bestandskräftigen Bescheid vom 1.12.2004;
dieser begünstigte die Klägerin insoweit, als er das zu diesem Zeitpunkt bereits gewährte Einkommen aus den
väterlichen Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt und - anders als der nachfolgende angefochtene Bescheid vom
14.6.2005 - nur ihre Heranziehung zu den Eingliederungshilfekosten aus Werkstatteinkommen vorsah.
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Die Voraussetzungen für seine Rücknahme nach § 45 Abs 1 SGB X sind indes nicht erfüllt. Entweder war die weitere
Heranziehung von vornherein unzulässig, weil der Bescheid vom 1.12.2004 insoweit rechtmäßig war; dann scheidet
eine Aufhebung dieses Bescheids ohnedies aus, weil § 45 SGB X nur rechtswidrige Verwaltungsakte erfasst. Oder
die Klägerin hätte schon mit dem Bescheid vom 1.12.2004 zu einem höheren Kostenbeitrag herangezogen werden
müssen, weil der Vater laufenden Unterhalt bereits ab April 2004 und für das vorangegangene Jahr nachträglich einen
Betrag von 3052,20 Euro gezahlt hatte. Dann wäre der Bescheid vom 1.12.2004 rechtswidrig, weil kein Ermessen
ausgeübt worden ist. Der Beklagte hat nämlich überhaupt nicht erkannt, dass bei der Heranziehung zu weiteren
Kosten eine (Teil-)Rücknahme des Bescheids vom 1.12.2004 erforderlich gewesen wäre. Ob nicht deshalb eine
Umdeutung (§ 43 SGB X) erforderlich gewesen wäre, bedarf keiner Entscheidung; ihre Voraussetzungen liegen
ohnedies nicht vor.
14
Unerheblich ist, ob die Klägerin den Beklagten vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht über die zwischenzeitlich
erfolgten Unterhaltszahlungen ihres Vaters informiert hat. Dies wäre allein dafür von Bedeutung, ob der ändernde
Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit oder erst mit Wirkung für die Zukunft hätte erlassen werden dürfen (§ 45
Abs 1 letzter Halbsatz, Abs 2 Satz 3 Nr 2, Abs 4 Satz 1 SGB X).
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Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob ihre Inanspruchnahme hinsichtlich eines 26 Euro übersteigenden
Kostenbeitrags gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz verstößt, kommt es damit ebenso wenig an wie darauf, ob der
Beklagte die Klägerin mit Rücksicht auf das Zuflussprinzip (vgl nur BSG SozR 4-3500 § 82 Nr 5 RdNr 14 mwN) für die
Zeit vor der ersten Zahlung (Einmalbetrag) überhaupt hätte heranziehen dürfen. Allerdings weist der Senat darauf hin,
dass der betragsmäßig begrenzte, von Gesetzes wegen übergegangene Unterhaltsanspruch (§ 91 Abs 2 BSHG - bis
31.12.2004 - bzw § 94 Abs 2 SGB XII - ab 1.1.2005) nicht mit dem tatsächlich geleisteten - höheren - Unterhalt
vergleichbar ist. In welcher Höhe von den Eltern, die keinen oder einen zu geringen Unterhalt zahlen, vom
Sozialhilfeträger Unterhalt verlangt werden kann, und wie tatsächliche Unterhaltszahlungen als Einkommen bei der
Klägerin zu berücksichtigen sind (§§ 76 ff BSHG bzw §§ 82 ff SGB XII; ab 7.12.2006 auch § 92a Abs 2 SGB XII),
bestimmt sich nach unterschiedlichen Kriterien (vgl nur: BSGE 99, 137 ff RdNr 23 = SozR 4-1300 § 44 Nr 11;
Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 43 SGB XII RdNr 9 mwN).
16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.