Urteil des BSG vom 01.09.2008

BSG: geschäftsführung ohne auftrag, pflege, sozialleistung, sozialhilfeleistung, kreis, veröffentlichung, tod, begriff, eigenschaft, arbeitsförderung

Bundessozialgericht
Beschluss vom 01.09.2008
Sozialgericht Speyer S 16 SO 34/05
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 3 SO 3/06
Bundessozialgericht B 8 SO 12/08 B
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom
11. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu
erstatten.
Gründe:
I
1
Im Streit war die Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten für die Zeit vom 21. Januar bis 12. September 2000, die
die Klägerin wegen der Aufnahme und Betreuung des im Jahre 2000 verstorbenen Hilfesuchenden P. A. in ihrer
Senioreneinrichtung nach § 28 Abs 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geltend gemacht hat. Das Sozialgericht (SG)
hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Berufung zurückgewiesen und der
Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Die Kostenentscheidung folge aus § 197a Abs 1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil weder die Klägerin noch der
Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis zähle, für den Gerichtskostenfreiheit bestimmt sei.
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Mit ihrer Beschwerde ausschließlich gegen die Kostenentscheidung des LSG macht die Klägerin eine greifbare
Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend. Während das Berufungsgericht die
Gerichtskostenfreiheit verneine, habe das LSG Nordrhein-Westfalen die Frage bejaht (Beschluss vom 30. Oktober
2006 - L 20 B 94/06 SO). Sie sei Leistungsempfängerin iS des § 183 Abs 1 SGG, weil sie Sozialhilfeleistungen aus
nach § 28 Abs 2 BSHG per Legalzession übergegangenem Recht, mithin eine Sozialleistung nach § 11
Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I), beanspruche.
II
3
Die von der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Berufungsgerichts eingelegte Beschwerde ist schon
deshalb unzulässig, weil die Kostenentscheidung im Urteil des LSG nicht gesondert anfechtbar ist (§ 165 SGG iVm §
144 Abs 4 SGG). Dies gilt sowohl für das Rechtsmittel der Revision als auch der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG,
Beschluss vom 27. Januar 1999 - B 12 KR 56/98 R; BSG SozR 1500 § 160 Nr 54; BSG, Beschluss vom 24. Juni
1993 - 6 BKa 27/92).
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin behauptete Möglichkeit einer außerordentlichen sofortigen
Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung trotz des verfassungsrechtlichen
Grundsatzes der Rechtsmittelklarheit (vgl BVerfGE 107, 395, 416 ff = SozR 4-1100 Art 103 Nr 1 RdNr 54 ff) überhaupt
besteht. Eine greifbare Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung liegt jedenfalls nicht vor. Sie kann nur
angenommen werden, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie
jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 121, 397 ff). Eine solche greifbare
Gesetzeswidrigkeit ist hier abzulehnen, weil das LSG für seine Entscheidung auf den Wortlaut des § 183 SGG
verweisen kann, der nur bei entsprechender Auslegung auch den vorliegenden Rechtsstreit erfasst, wie noch
auszuführen sein wird. Damit ist die Kostenentscheidung des LSG aber nicht greifbar (offensichtlich) gesetzeswidrig.
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Die Kostenentscheidung des Senats für das Beschwerdeverfahren selbst beruht allerdings auf § 193 SGG; § 197a
SGG ist nicht einschlägig, weil die Klägerin zu den nach § 183 SGG privilegierten Personen gehört. Nach § 183 Satz
1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger
einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I
kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt sind. Die Klägerin ist als
Leistungsempfängerin iS des § 183 Satz 1 SGG anzusehen.
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Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass der Begriff des Leistungsempfängers iS des § 183 SGG nicht
zwingend an Sozialleistungen iS des § 11 SGB I anknüpft (BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 2 RdNr 9; SozR 4-1500 § 183
Nr 3 RdNr 8). In diesem Sinne wurden sowohl Arbeitgeberleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch -
Arbeitsförderung - (SGB III) als auch Trägerleistungen nach dem SGB III, wobei allerdings bei beiden offenblieb, ob es
sich um Sozialleistungen handelt, und die Erstattung von Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung nach § 10 Abs 1
Lohnfortzahlungsgesetz an Arbeitgeber der Privilegierungsregelung des § 183 SGG zugeordnet. Einschränkend wurde
ausgeführt, dass zumindest Leistungen mit ähnlicher oder vergleichbarer (Schutz-)Funktion wie bei echten
Sozialleistungen iS des § 11 SGB I im Streit sein müssen (BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 3 RdNr 9; BSGE 96, 190 ff
RdNr 21 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1). Unabhängig davon, ob man den Anspruch aus § 28 Abs 2 BSHG als im Wege
eines gesetzlichen Gläubigerwechsels übergegangenen Sozialhilfeanspruch (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss
vom 30. Oktober 2006 - L 20 B 94/06 SO) oder orginären und eigenständigen Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur
einordnet (Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 19 RdNr 36), ist jedenfalls die einer Sozialleistung
vergleichbare Funktion des Anspruchs gemäß § 28 Abs 2 BSHG zu bejahen.
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§ 28 Abs 2 BSHG (vgl ab 1. Januar 2005 auch die Nachfolgevorschrift des § 19 Abs 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes
Buch - Sozialhilfe - (SGB XII)) bestimmt, dass der Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung oder auf
Pflegegeld nach seinem Tod demjenigen zusteht, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat, soweit die
Leistung dem Berechtigten gewährt worden wäre. Mit dieser als Reaktion auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zur Unvererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen (Rothkegel in Rothkegel, Sozialhilferecht,
2005, Teil II Kap 3 RdNr 101) durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I 1088)
eingeführten Regelung sollte eine schnelle Hilfe durch Dritte gefördert und vermieden werden, dass Einrichtungen und
Pflegepersonen trotz berechtigten Vertrauens auf Leistungen der Sozialhilfe leer ausgehen, wenn die Entscheidungen
bei der Hilfe in Einrichtungen oder bei ambulanter Pflege längere Zeit beanspruchen (BT-Drucks 13/3904, S 45).
Insofern hat der Senat bereits für den Anspruch des Nothelfers aus § 121 BSHG bzw § 25 SGB XII entschieden, dass
es sich um eine spezielle sozialhilferechtliche Form der Geschäftsführung ohne Auftrag (BVerwGE 37, 133, 134; vgl
auch Franke in Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, Teil III Kap 16 RdNr 11 mwN) und eine Sozialhilfeleistung im weiten
Sinne handelt (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - B 8 SO 45/07 B - RdNr 9, zur Veröffentlichung in BSGE und
SozR vorgesehen). Der oben bezeichnete Zweck des § 28 Abs 2 BSHG deckt sich weitgehend mit dem des § 25
SGB XII und spricht deshalb in gleicher Weise wie bei einem Nothelfer auch bei einem Anspruchsberechtigten nach §
28 Abs 2 BSHG (seit 1. Januar 2005: § 19 Abs 6 SGB XII) dafür, diesen in den Kreis der Kostenprivilegierten
aufzunehmen.
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Der Einbeziehung der Anspruchsinhaber nach § 28 Abs 2 BSHG in den Personenkreis der Leistungsempfänger iS des
§ 183 Satz 1 SGG widerspricht nicht die nur eingeschränkte Privilegierung von sonstigen Rechtsnachfolgern nach §
183 Satz 2 SGG. Für den besonderen Personenkreis der Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I sieht § 183 Satz 1
SGG ausdrücklich eine vollständige Kostenprivilegierung vor; zwischen dem Anspruch nach § 28 Abs 2 BSHG und
dem Anspruch des Sonderrechtsnachfolgers nach § 56 SGB I besteht vielmehr eine sachliche Nähe. Beide
Vorschriften sollen vermeiden, dass Personen (bzw im Falle des § 28 Abs 2 BSHG auch Einrichtungen), die mit
tatsächlichen Unterstützungsleistungen die Folgen einer nicht rechtzeitigen Erbringung von Sozialhilfeleistungen
getragen haben, durch erbrechtliche Konsequenzen benachteiligt werden (vgl BVerwGE 96, 18, 23). Gerade deshalb
ist es gerechtfertigt, § 183 SGG auch in den Fällen des § 28 Abs 2 BSHG anzuwenden; offen bleiben kann, ob es
sich bei § 28 Abs 2 BSHG (bzw § 19 Abs 6 SGB XII) um einen Fall der Sonderrechtsnachfolge handelt.