Urteil des BSG vom 20.03.2013

BSG: Witwenrentenberechnung, Versorgungsausgleich, Besitzschutz, persönliche Entgeltpunkte

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 20.3.2013, B 5 R 2/12 R
Witwenrentenberechnung - Versorgungsausgleich - Besitzschutz - persönliche Entgeltpunkte
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 6. Januar
2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht
zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die Höhe einer großen Witwenrente.
2 Die Klägerin ist die Witwe des am 11.1.2011 verstorbenen Versicherten J. V. Dessen erste
Ehe war geschieden und zu seinen Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden.
Die ausgleichsberechtigte Ehefrau verstarb kurz nach der Scheidung. Der Versicherte
erhielt vor seinem Tod ungemindert Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
3 Die Beklagte gewährte der Klägerin ab dem 1.2.2011 große Witwenrente und
berücksichtigte bei der Ermittlung der Entgeltpunkte (EP) für die Ehezeit vom 1.7.1961 bis
29.2.1980 einen Abschlag aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich von insgesamt
13,9145 EP (Bescheid vom 17.2.2011 und Widerspruchsbescheid vom 14.4.2011).
4 Das SG hat die Klage abgewiesen und die Sprungrevision zugelassen (Urteil vom
6.1.2012): Die Beklagte habe die Witwenrente der Klägerin zu Recht auf Grund des
durchgeführten Versorgungsausgleichs gemindert. Das Recht, einen Antrag gemäß § 37
des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz -
VersAusglG) vom 3.4.2009 (BGBl I 700) auf Anpassung wegen Todes der
ausgleichsberechtigten Person zu stellen, stehe nach § 38 VersAusglG allein der
ausgleichspflichtigen Person zu. Unerheblich sei, dass die Rente des Versicherten
ungekürzt, dh ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs, gezahlt worden sei.
Denn die Hinterbliebenenrente beruhe auf dem mit dem Tod des Versicherten 2011
eingetretenen Versicherungsfall. Für die Witwenrente seien deshalb die im Zeitpunkt dieses
Versicherungsfalls geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, zu denen das am
1.9.2009 in Kraft getretene VersAusglG gehöre.
5 Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung der §§ 37, 38, 48 Abs 1, 49 VersAusglG
iVm § 4 Abs 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG),
das am 1.9.2009 außer Kraft getreten ist (vgl Art 23 S 2 Nr 2 des Gesetzes zur
Strukturreform des Versorgungsausgleichs - VAStrRefG - vom 3.4.2009, BGBl I 700): Das
SG verkenne die Übergangsvorschriften des VersAusglG. Die Bundesknappschaft habe
den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich, den sie noch im Altersrentenbescheid vom
28.2.1996 zu Lasten des Versicherten berücksichtigt habe, mit Bescheid vom 21.5.1996 ab
dem 1.4.1996 wieder rückgängig gemacht und ausdrücklich festgestellt, dass die
Voraussetzungen des § 4 Abs 2 VAHRG vorlägen. Damit sei die Kürzung nicht nur
vorübergehend, sondern dauerhaft entfallen. Konsequenterweise sei dem Versicherten mit
Bescheid vom 13.3.2001 ungekürzte Regelaltersrente bewilligt worden, und zwar ohne
jeden Hinweis auf einen zu berücksichtigenden Versorgungsausgleich. Dieser
Rentenbescheid sei auch für die Hinterbliebenenrente maßgeblich. Denn gemäß §§ 48 Abs
1, 49 VersAusglG gelte noch das alte VAHRG und nicht das neue VersAusglG, weil der
Versorgungsausgleich und das Verfahren nach § 4 VAHRG weit vor Inkrafttreten des
VersAusglG am 1.9.2009 eingeleitet und durchgeführt worden seien. Unabhängig davon
habe der Versicherte das Antragsrecht nach § 37 VersAusglG zu Lebzeiten gar nicht
benötigt, weil seine Rente bis zum Tod nicht gekürzt worden sei.
6 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 6. Januar 2012 aufzuheben sowie
den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2011 und den Widerspruchsbescheid
vom 14. April 2011 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, den Wert ihres
Rechts auf große Witwenrente unter Feststellung des Rückausgleichs ohne Abschlag
an Entgeltpunkten für den durchgeführten Versorgungsausgleich ab dem 1. Februar
2011 festzusetzen sowie diese zu verurteilen, ihr ab demselben Zeitpunkt
entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen.
7 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8 Die Übergangsregelungen des VersAusglG seien nicht einschlägig. § 48 VersAusglG sei
unanwendbar, weil das Versorgungsausgleichsverfahren bereits im Februar 1980 und
damit vor Inkrafttreten des VersAusglG rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Gleiches
gelte bezüglich § 49 VersAusglG, denn das Verfahren nach § 4 VAHRG sei mit Erlass der
Bescheide vom 21.5. und 24.6.1996 beendet worden. Folglich gelte für das Verfahren der
Klägerin das VersAusglG, insbesondere dessen § 38 Abs 1 S 2. Nach dieser Vorschrift
könne sie keine Anpassung beantragen. Vielmehr sei bei einer Witwenrente aus der
Versicherung des ausgleichspflichtigen Verstorbenen die Kürzung aus einem früheren
Versorgungsausgleich wieder zu berücksichtigen, auch wenn bei der Versichertenrente § 4
VAHRG angewendet worden sei. Nichts anderes gelte mit Blick auf den Besitzschutz für die
persönlichen EP in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 88 Abs 2 S 1 SGB VI). Dieser
erstrecke sich nur auf die persönlichen EP, die sich ohne die Anwendung von § 4 VAHRG
für die Rente des verstorbenen Ausgleichspflichtigen ergäben. Denn die EP aus § 4
VAHRG könnten - bedingt durch einen Hinterbliebenenrentenbezug aus der Versicherung
der ausgleichsberechtigten Person - noch entfallen. Dies gelte selbst dann, wenn mangels
bekannter eventuell anspruchsberechtigter Hinterbliebener im Einzelfall der Wegfall der
Anwendung von § 4 VAHRG ausgeschlossen erscheine. Andernfalls entstünden erhebliche
Abgrenzungsschwierigkeiten insbesondere hinsichtlich möglicher weiterer Ansprüche auf
Waisenrenten. Ließe man die uneingeschränkte Anwendung von § 88 SGB VI zu, wäre die
nachträgliche Minderung bei einem Rentenbezug aus der Versicherung des verstorbenen
ausgleichsberechtigten Versicherten für die weitere Rentenzahlung ohne Bedeutung mit
der Konsequenz einer doppelten Belastung der Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung.
Entscheidungsgründe
9 FDie zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung
begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Eine Entscheidung in der Sache kann der Senat nicht
treffen, weil weitere Tatsachenfeststellungen des SG erforderlich sind.
10 A. Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz (Sprungrevision) ist zulässig.
Gemäß § 161 Abs 1 S 1 SGG steht den Beteiligten die Sprungrevision zu, wenn der
Gegner schriftlich zustimmt und sie vom SG zugelassen worden ist. Diese
Voraussetzungen sind erfüllt: Das SG hat die Revision unter Übergehung der
Berufungsinstanz im Tenor des angefochtenen Urteils ausdrücklich zugelassen. Die
Beklagte hat ihre Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision in der mündlichen
Verhandlung vom 6.1.2012 zur Niederschrift des SG erklärt. Dass dies vor der
Urteilsverkündung und damit schon vor der Revisionszulassung geschah, ist unschädlich
(BSG SozR 5795 § 4 Nr 5). Schließlich ist auch das Schriftformerfordernis erfüllt, weil die
Abgabe der Zustimmungserklärung gerichtlich beurkundet wurde, was sowohl der
Bedeutung und Tragweite der Zustimmungserklärung als auch den Erfordernissen der
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ausreichend Rechnung trägt (GrS BSGE 12, 230, 232
f = SozR Nr 14 zu § 161 SGG; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 11; BSG SozR 3-1500 §
161 Nr 11 S 22, 24 mwN; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Kommentar zum SGG, 10. Aufl 2012, § 161 RdNr 4b). Rechtssicherheit und Rechtsklarheit
werden auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Beklagte der Einlegung der
Sprungrevision nur "vorsorglich für den Fall des Obsiegens" zugestimmt hat. Denn diese
(innerprozessuale) Bedingung ist jeder Zustimmungserklärung von vornherein immanent.
Ferner ist unerheblich, dass die protokollierte Zustimmungserklärung, die mit Einlegung
der Sprungrevision gemäß § 161 Abs 5 SGG als Verzicht auf die Berufung gilt, entgegen §
122 SGG iVm § 162 Abs 1 S 1, § 160 Abs 3 Nr 9 ZPO weder vorgelesen noch genehmigt
wurde. Denn die Wirksamkeit der Zustimmung hängt nicht davon ab, ob sie
ordnungsgemäß protokolliert worden ist (vgl BGH Beschlüsse vom 4.7.2007 - XII ZB 14/07
- NJW-RR 2007, 1451, 1452, vom 25.6.1986 - IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089 und vom
18.1.1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372 ).
Verlesung und Genehmigung von Protokollerklärungen sollen lediglich die Richtigkeit des
Protokolls gewährleisten und damit seine Beweiskraft untermauern (vgl BGH aaO sowie
BGHZ 107, 142, 145 f ). Ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift
des § 162 Abs 1 ZPO nimmt dem Protokoll deswegen lediglich die Beweiskraft als
öffentliche Urkunde. Hier kommt es auf die besondere Beweiskraftwirkung des Protokolls
aber nicht an, weil die Abgabe der Zustimmungserklärung mit dem protokollierten Inhalt
zwischen den Beteiligten unstreitig ist, so dass eine entsprechende Klärung im
Freibeweisverfahren entbehrlich ist. Die Klägerin erfüllt schließlich auch das Erfordernis
des § 161 Abs 1 S 3 SGG, weil sie ihrer Revisionsschrift - was ausreicht - die beglaubigte
Abschrift des Sitzungsprotokolls beigefügt hat (§§ 165 S 1, 153 Abs 1, 118 Abs 1 S 1 SGG
iVm § 435 S 1 Halbs 1 ZPO), das die wirksame Zustimmungserklärung der Beklagten zur
Einlegung der Sprungrevision enthält (vgl dazu GrS BSGE 12, 230, 232 f = SozR Nr 14 zu
§ 161 SGG; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 11; BSGE 89, 271, 272 = SozR 3-2500 § 33
Nr 43; Leitherer, aaO, § 161 RdNr 10a).
11 B. Die Sprungrevision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet. Ob
der wertfestsetzende Verwaltungsakt (§ 31 S 1 SGB X) im Witwenrentenbescheid vom
17.2.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 14.4.2011 (§ 95 SGG) rechtwidrig sind und
die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 54 Abs 2 S 1 SGG), weil sie ihr die Festsetzung
und Zahlung höherer Witwenrente versagen, kann der Senat auf Grund der Feststellungen
des SG nicht abschließend entscheiden. Zwar steht der Klägerin entgegen der Revision
übergangsrechtlich kein eigenes Antragsrecht nach dem VAHRG auf Feststellung des
Rückausgleichsfalls und Festsetzung eines günstigeren Höchstwerts ihrer
Hinterbliebenenrente zu. Das VersAusglG begrenzt ein derartiges - nach früherem Recht
auch dem Hinterbliebenen selbst eröffnetes - Recht auf Antragstellungen vor dem
1.9.2009. Auch konnte der verstorbene Versicherte sein Antragsrecht nicht bereits vorweg
zugunsten der Klägerin und mit Wirkung für deren abgeleitetes Recht auf
Hinterbliebenenrente ausüben. Indessen bemisst sich der Wert des Rechts auf
Hinterbliebenenrente nach der unverändert einschlägigen Besitzstandsregelung in § 88
Abs 2 SGB VI mindestens nach den bisherigen persönlichen EP des verstorbenen
Versicherten, wenn dieser eine Rente aus eigener Versicherung bezogen hat und
spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine
Hinterbliebenenrente beginnt.
12 1. Die Klägerin greift mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1, Regelung 2 SGG) den
(wertfeststellenden) Verwaltungsakt über die Rentenhöhe an, macht mit der
Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1, Regelung 3 SGG) die Festsetzung eines höheren
Rentenwerts unter Außerachtlassung des Abschlags aus dem Versorgungsausgleich
sowie mit der unechten Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) die Zahlung eines höheren
monatlichen Rentenbetrags geltend, und zwar zulässigerweise im Wege der objektiven
Klagehäufung (§ 56 SGG).
13 2. Der hier allein streitige Wert des Rechts auf große Witwenrente bestimmt sich nach der
Rentenformel der §§ 63 Abs 6, 64 SGB VI. Danach ergibt sich der Monatsbetrag einer
Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (§ 77 SGB VI) ermittelten
persönlichen EP mit dem Rentenartfaktor (§§ 67, 255 und §§ 82, 265 SGB VI) und dem
aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs 7, 65, 68, 69 SGB VI) vervielfältigt werden. Da die große
Witwenrente der Klägerin am 1.2.2011 begonnen hat, sind die genannten Vorschriften in
der jeweils zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden (vgl § 300 Abs 1 und 2
SGB VI; Senatsurteil vom 27.4.2010 - B 5 R 62/08 R - SozR 4-2600 § 71 Nr 5 RdNr 16 und
BSG SozR 4-2600 § 300 Nr 2 RdNr 9 f).
14 3. Grundlage für die Ermittlung der persönlichen EP - dem 1. Faktor der Rentenformel -
sind bei Witwenrenten die EP des verstorbenen Versicherten (§ 66 Abs 2 Nr 2 SGB VI).
Die persönlichen EP für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem
die Summe der EP mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und ua bei Witwenrenten um einen
Zuschlag erhöht wird (§ 66 Abs 1 SGB VI). Zu den Summanden, die durch Addition "die
Summe der EP" ergeben, zählen gemäß § 66 Abs 1 Nr 4 SGB VI ua auch "Abschläge aus
einem durchgeführten Versorgungsausgleich", die ihrerseits aus einer Übertragung von
Rentenanwartschaften zu Lasten des Versicherten resultieren (§ 76 Abs 3 SGB VI). Die
Übertragung von Rentenanwartschaften regelte § 1587b Abs 1 S 1 BGB in seiner bis zum
31.8.2009 geltenden Altfassung (aF). Danach übertrug das Familiengericht im Rahmen
des Scheidungsverfahrens vom Amts wegen (vgl § 623 Abs 1 S 3 ZPO in seiner bis zum
31.8.2009 geltenden Altfassung) Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des
Wertunterschieds, wenn ein Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften in einer
gesetzlichen Rentenversicherung iS des § 1587a Abs 2 Nr 2 BGB aF erworben hatte und
diese die Anwartschaften iS des § 1587a Abs 2 Nr 1, 2 BGB aF überstiegen, die der
andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hatte (sog Rentensplitting).
15 4. Die rechtskräftige (vgl § 53g Abs 1 FGG in seiner bis zum 31.8.2009 geltenden
Altfassung) und wirksame (§ 629d ZPO aF) Entscheidung des Familiengerichts über das
Rentensplitting blieb mit ihrer Gestaltungswirkung auch dann bestehen, wenn es später
nach § 4 VAHRG zu einem sog "Rückausgleich" kam: Hatte der Ausgleichsberechtigte vor
seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht
erhalten, so wurde die Versorgung des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht
auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt (Abs 1); war der Berechtigte gestorben und
wurden aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt, die
insgesamt zwei Jahresbeträge eines auf das Ende des Leistungsbezuges berechneten
Altersruhegeldes aus dem erworbenen Anrecht nicht überstiegen, so galt Abs 1
entsprechend, jedoch waren die gewährten Leistungen auf die sich aus Abs 1 ergebende
Erhöhung anzurechnen (Abs 2). Diese Regelungen waren verfassungsrechtlich geboten,
weil die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs durch Art 6 Abs 1 GG und Art 3 Abs 2
S 1 GG dann entfällt, wenn einerseits beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung der
Rentenansprüche erfolgt, ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbständigen
Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirkt (BVerfG Urteil vom
28.2.1980 - 1 BvL 17/77 ua - SozR 7610 § 1587 Nr 1). In einem solchen Fall erbringt der
Verpflichtete ein Opfer, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den geschiedenen
Ehegatten dient; es kommt vielmehr ausschließlich dem Rentenversicherungsträger, in der
Sache der Solidargemeinschaft der Versicherten, zugute. Dies lässt sich weder mit den
Nachwirkungen der Ehe (Art 6 Abs 1 GG) noch mit der Gleichberechtigung der Ehegatten
(Art 3 Abs 2 S 1 GG) begründen. Um derart ungerechtfertigte Härten zu vermeiden, muss
der Verpflichtete befugt sein, eine nachträgliche Korrektur zu beantragen (BVerfG SozR
7610 § 1587 Nr 1). In Umsetzung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung räumte
das VAHRG dem (Ausgleichs-)Verpflichteten und, soweit sie belastet waren, seinen
Hinterbliebenen die Möglichkeit ein, eine Aussetzung der Kürzung wegen Vorversterbens
des Ausgleichsberechtigten ("Rückausgleich") zu beantragen (§ 9 Abs 2 VAHRG).
Allerdings blieb auch nach einem durchgeführten Rückausgleich die Übertragung von
Rentenanwartschaften und der damit verbundene Abschlag im Versicherungskonto des
Ausgleichspflichtigen bestehen (Senatsurteile vom 20.9.1988 - 5/4a RJ 45/87 - BSGE 64,
75 ff = SozR 5795 § 4 Nr 6 und vom 22.11.1988 - 5/4a RJ 65/87 - Juris RdNr 14 f; BSG
SozR 5795 § 4 Nr 9). Die Voraussetzungen für die Anwendung der Anpassungs- bzw
Härteregelung des § 4 VAHRG musste bei jedem Rentenanspruch neu geprüft werden,
weil in ihrem Rahmen keine "Rückübertragung" von Anrechten stattfand, sondern eine
Rentenkürzung (vorübergehend) ausgesetzt wurde. Folglich war der Abschlag (Malus) aus
dem früheren Versorgungsausgleich bei der Summenbildung der EP als (negativer)
Summand und damit bei der Wertfestsetzung von Hinterbliebenenrenten grundsätzlich
wieder zu berücksichtigen. Der Hinterbliebene konnte aber gemäß § 9 Abs 2 VAHRG
seinerseits den "Rückausgleich" beantragen, was in aller Regel mit dem Antrag auf
Hinterbliebenenrente zumindest konkludent geschah (BSG SozR 3-5795 § 5 Nr 2).
16 5. Die Regelung des § 9 Abs 2 VAHRG trat jedoch - wie das gesamte VAHRG - am
1.9.2009 außer Kraft (Art 23 S 2 Nr 2 VAStrRefG). Sie ist übergangsrechtlich nach diesem
Stichtag nur noch in Ausnahmefällen anwendbar: Dabei greift die allgemeine
Übergangsvorschrift des § 48 VersAusglG nur ein, wenn das Verfahren über den
Versorgungsausgleich vor dem 1.9.2009 eingeleitet und an diesem Tag noch nicht
beendet, sondern weiterhin anhängig war. Das ist nach den Feststellungen des SG
vorliegend nicht der Fall. Darüber hinaus ist für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG, in
denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1.9.2009 einging, das bis dahin
geltende Recht weiterhin anzuwenden (§ 49 VersAusglG). Diese
Tatbestandsvoraussetzungen sind für Sterbefälle nach dem 31.8.2009 aber von
vornherein nicht erfüllt, weil Hinterbliebene den "Rückausgleich" erst wirksam beantragen
können, wenn ihre Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung durch den Tod des Versicherten zum Vollrecht gegen den
Versorgungsträger erstarkt ist (vgl BSGE 92, 113 = SozR 4-2600 § 46 Nr 1). Zu Lebzeiten
des Versicherten waren sie (noch) nicht "Hinterbliebene", so dass ihnen die erforderliche
Antragsberechtigung fehlte. Soweit der Versicherte zu Lebzeiten den "Rückausgleich"
nach § 4 Abs 2 VAHRG erfolgreich beantragt hatte, konnte sich dieser Antrag (und der
daraufhin erfolgte Rückausgleich) nur auf seine eigene Versicherten-, nicht jedoch auf
künftige Hinterbliebenenleistungen seiner Angehörigen beziehen. Denn ein Antragsteller
kann - schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - immer nur in eigener Sache die
Durchsetzung oder Wahrung individueller Rechte verfolgen (vgl dazu Kopp/Ramsauer,
VwVfG, 13. Aufl 2012, § 22 RdNr 68; Mutschler in Kass Komm, SGB X, Stand April 2012, §
18 RdNr 5). Auch wenn sich das Recht auf Hinterbliebenenrente aus dem
Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger
ableitet, geht es keinesfalls kraft Rechtsnachfolge über, sondern vermittelt dem
Hinterbliebenen ein eigenständiges Recht auf entsprechende Leistungen (BSG SozR 4-
2600 § 307b Nr 4; BSGE 90, 102 = SozR 3-2600 § 307b Nr 10). Ist danach das
VersAusglG einschlägig, richtet sich das Recht, die Anpassung wegen Todes der
ausgleichsberechtigten Person zu beantragen (§ 37 VersAusglG), allein nach § 38 Abs 1
S 2 VersAusglG. Danach ist (nur) die ausgleichspflichtige Person antragsberechtigt;
Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen steht - anders als nach dem bis zum 31.8.2009
geltenden § 9 Abs 2 VAHRG - keine Antragsberechtigung mehr zu. Ihnen ist der
Rückausgleich versperrt. Folglich ist der Abschlag aus dem früheren
Versorgungsausgleich bei der Summenbildung der EP als (negativer) Summand und
damit bei der Wertfestsetzung von Hinterbliebenenrenten grundsätzlich wieder zu
berücksichtigen.
17 6. Allerdings besteht für Hinterbliebenenrenten, die sich an eine andere Rente
anschließen (sog Folgerente), gemäß § 88 Abs 2 SGB VI ein Besitz- bzw Bestandsschutz.
Dessen Satz 1 lautet: "Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener
Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach
Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die
bisherigen persönlichen EP des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt". Nach den
bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des SG sind die Tatbestandsvoraussetzungen
dieser Norm erfüllt. Der verstorbene Versicherte hat bis zum 31.1.2011 eine Rente aus
eigener Versicherung bezogen (§ 102 Abs 5 SGB VI), und die Hinterbliebenenrente
(große Witwenrente) der Klägerin begann nahtlos am 1.2.2011, dh innerhalb von 24
Kalendermonaten. Folglich sind der großen Witwenrente "mindestens die bisherigen
persönlichen EP des verstorbenen Versicherten zugrunde" zu legen. Die "persönlichen
EP" sind das Produkt aus der Summe aller EP (§ 66 Abs 1 SGB VI) und des
Zugangsfaktors (§ 77 SGB VI) des verstorbenen Versicherten. Bei der hiernach
erforderlichen Summierung aller EP ist der Abschlag aus dem Versorgungsausgleich (§
66 Abs 1 Nr 4 SGB VI) unterblieben, weil die Versorgung des verstorbenen Versicherten
gemäß § 4 VAHRG - von Anfang an (Senatsurteile vom 8.4.1987 - 5a RKn 6/86 - SozR
1300 § 48 Nr 36 und vom 29.9.1987 - 5b RJ 70/86 - AmtlMittLVA Rheinpr 1988, 136 sowie
BSG SozR 5795 § 4 Nr 5) - nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt wurde.
Damit erhöhten sich seine persönlichen EP. Dies sind zugleich die "bisherigen"
persönlichen EP der maßgeblichen Vorrente, auf die der Versicherte zuletzt vor Beginn
der Folgerente Anspruch hatte (Stahl in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 88 RdNr 16), und die
nunmehr bei der Berechnung der Folgerente "mindestens" zu Grunde zu legen sind.
Dabei erstreckt sich der Besitzschutz auf die Gesamtzahl der persönlichen EP aus der
Vorrente (BSG Urteil vom 22.10.1996 - 13/4 RA 111/94 - SozR 3-2600 § 88 Nr 2). Einem
Hinterbliebenenrentner kommt unter diesen Voraussetzungen mittelbar zu Gute, dass der
verstorbene Versicherte durch Antragstellung nach dem VAHRG aus
verfassungsrechtlichen Gründen erreicht hatte, dass bei seiner eigenen Rente trotz des zu
seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs und entgegen der Grundregel des §
76 Abs 1 und 3, § 66 Abs 1 Nr 4 SGB VI kein Abschlag an EP erfolgt.
18 Keinesfalls darf die Summe der persönlichen EP aus der Vorrente bei Berechnung der
Folgerente in besitzgeschützte und nicht besitzgeschützte Anteile aufgespalten werden,
so dass sich der Bestandsschutz nur auf die persönlichen EP erstreckt, die sich ohne
Anwendung von Anpassungs- (§§ 32 ff VersAusglG) und Härteregelungen (§§ 4 bis 8
VAHRG) für die Rente des verstorbenen Ausgleichspflichtigen ergeben haben. Eine
solche Befugnis zur Aufspaltung der besitzgeschützten Gesamtzahl der persönlichen EP
sieht das Gesetz weder in § 88 SGB VI noch an anderer Stelle vor. Ein zeitlich (lex
posterior derogat legi priori) oder inhaltlich (lex specialis derogat legi generali) vorrangiges
Bundesgesetz, das den vertrauensschützenden Regelungsgehalt von § 88 Abs 2 S 1 SGB
VI zu Lasten des Hinterbliebenen modifiziert (§ 31 SGB I), existiert nicht (LSG Nordrhein-
Westfalen Urteil vom 14.2.2012 - L 18 R 684/11 - Juris RdNr 27). Deren Situation sollte -
im Gegenteil - mit Einführung des § 88 SGB VI gerade in Abkehr von einem bloßen
Zahlbetragsschutz, den noch die Vorgängerregelungen in § 1253 Abs 2 S 5, § 1254 Abs 2,
§ 1268 Abs 2 S 2 und § 1290 Abs 3 S 3 RVO vorsahen, durch Hinwendung zu einem
Besitzschutz aller persönlichen EP verbessert werden, damit die Folgerente auf Basis der
Vorrente dynamisiert (und damit oberhalb des bisherigen Zahlbetrags) geleistet werden
kann (vgl Begründung zum Gesetzentwurf für das RRG 1992, BT-Drucks 11/4124, 173).
Dieses gesetzgeberische Ziel lässt sich nur über den Besitzschutz der persönlichen EP in
ihrer Gesamtheit erreichen, und zwar nach § 88 Abs 1 SGB VI für weitere
Versichertenrenten und gemäß § 88 Abs 2 SGB VI für zukünftige Hinterbliebenenrenten.
Damit sichert das Gesetz das bisherige Rentenniveau, wahrt den erworbenen
Lebensstandard des Versicherten und seiner Hinterbliebenen und schützt ihr Vertrauen
auf den Fortbestand der existenzsichernden Rentenleistungen in bisheriger Höhe. Diese
Regelung blieb auch im Rahmen des VAStrRefG unangetastet, mit dem das Recht des
Versorgungsausgleichs neu geordnet und auch das SGB VI umfangreich geändert worden
ist.
19 7. Soweit die Beklagte auf eine mögliche Doppelbelastung der Versichertengemeinschaft
hinweist, wenn die Hinterbliebenen des ausgleichspflichtigen Versicherten (wegen
"Besitzschutzes des Rückausgleichs") einerseits und die Hinterbliebenen des
ausgleichsberechtigten (geschiedenen) Ehegatten (aus dem im Versorgungsausgleich
übertragenen Anrecht) andererseits jeweils ungekürzte Hinterbliebenenleistungen aus der
gesetzlichen Rentenversicherung erhielten, lässt sich mit dieser wirtschaftlichen
Überlegung und dem Postulat einer "Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs" keine
teleologische Reduktion des weit formulierten § 88 Abs 2 S 1 SGB VI rechtfertigen (zur
ökonomischen Analyse des Rechts und zur Berücksichtigung ökonomischer Folgen vgl
Vesting, Rechtstheorie, 2007, RdNr 199 mwN). Das VAHRG erzielte Kostenneutralität
weitgehend dadurch, dass die Leistungen aus dem Versorgungsausgleich, zu denen
Versicherten- und Hinterbliebenenrenten zählten, auf die rückausgleichsbedingte
Rentenerhöhung angerechnet wurden (§ 4 Abs 2 aE VAHRG). Eine solche Anrechnung
von Leistungen sieht das VersAusglG nicht mehr vor. Vielmehr wird gemäß § 37
VersAusglG auf Antrag ein Anrecht des Ausgleichspflichtigen nicht länger auf Grund des
Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist
(Abs 1) und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht
länger als 36 Monate bezogen hat (Abs 2). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhält die
ausgleichspflichtige Person eine ungekürzte Rente, wobei allerdings Anrechte erlöschen,
die sie ihrerseits aus dem Versorgungsausgleich von der verstorbenen
ausgleichsberechtigten Person erworben hat (§ 37 Abs 3 VersAusglG). Gleichzeitig und
davon unabhängig erhalten auch die Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person
ungekürzte Hinterbliebenenrenten auf der Grundlage der (familien-)gerichtlichen
Versorgungsausgleichsentscheidung, so dass es im Ergebnis zu Doppelleistungen aus
dem übertragenen Anrecht kommt. Um dies - zumindest partiell - auszugleichen, verlagert
§ 38 Abs 2 iVm § 34 Abs 3 VersAusglG den Beginn der Anpassung wegen Todes der
ausgleichsberechtigten Person auf den ersten Tag des Monats, der auf den Monat der
Antragstellung folgt. Damit entfällt die Rentenkürzung bei der ausgleichspflichtigen Person
frühestens am Ende des Monats, in dem die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist,
und nicht mehr - wie nach bisherigem Recht - rückwirkend ab Durchführung des
Versorgungsausgleichs (Senatsurteile vom 8.4.1987 - 5a RKn 6/86 - SozR 1300 § 48 Nr
36 und vom 29.9.1987 - 5b RJ 70/86 - AmtlMittLVA Rheinpr 1988, 136 sowie BSG SozR
5795 § 4 Nr 5). Mithin wird der Zuwachs an Versorgungen bei der ausgleichsberechtigten
Person (und deren Hinterbliebenen) "im Wesentlichen" über die (temporäre) Kürzung der
Anrechte der ausgleichspflichtigen Person kompensiert (BT-Drucks 16/10144 S 44 zu VI.
1.). Hierbei gilt: Je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Beginn der (gekürzten)
Versichertenrente und dem Vorversterben der ausgleichsberechtigten Person ist, desto
mehr profitiert die Versichertengemeinschaft von der versorgungsausgleichsbedingten
Kürzung der Versichertenrente. Im umgekehrten Fall kann es - schon nach dem
gesetzlichen Konzept des VersAusglG - auch zu versorgungsausgleichsbedingten
Mehrbelastungen der Versichertengemeinschaft kommen.
20 Diese durch das VersAusglG geschaffene Grundkonstellation (ungekürzte
Rentenleistungen sowohl an die ausgleichspflichtige Person als auch an die
Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person) hält § 88 Abs 2 S 1 SGB VI für das
Recht der gesetzlichen Rentenversicherung im Todesfall der ausgleichspflichtigen Person
insoweit aufrecht, als an ihre Stelle ihre Hinterbliebenen treten (können). Das ist
(verfassungs-)rechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber stand vor der Aufgabe, die
Interessen und Belange dreier Personengruppen unter- und gegeneinander abzuwägen:
Die Versorgung der Hinterbliebenen des ausgleichspflichtigen Versicherten, die
Versorgung der Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person und das Interesse der
Versichertengemeinschaft an der Vermeidung finanzieller Mehrbelastungen durch den
Versorgungsausgleich. Dem Interesse der Versichertengemeinschaft an der
Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs trägt der Gesetzgeber durch die
Anrechnungsregelung des § 4 Abs 2 VAHRG bzw durch den späten Beginn der
Anpassung (§ 38 Abs 2 iVm § 34 Abs 3 VersAusglG) Rechnung. Außerdem erlaubt er die
(zukunftsgerichtete) Anpassung ausschließlich in Härte- und damit nur in Ausnahmefällen;
im Regelfall bleibt die Rentenminderung zu Lasten der ausgleichspflichtigen Person (und
zu Gunsten der Versichertengemeinschaft) dauerhaft bestehen. Entscheidet sich der
Gesetzgeber auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung in Härtefällen dafür,
den Lebensstandard der Hinterbliebenen von ausgleichspflichtiger und
ausgleichsberechtigter Person aus Vertrauensschutzgesichtspunkten auf dem bisherigen
Niveau zu sichern, nimmt er damit Mehrbelastungen der Solidargemeinschaft bewusst in
Kauf. Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs ist jedoch kein übergesetzliches
Strukturprinzip mit Verfassungsrang, hinter dem die Belange der Hinterbliebenen
zurücktreten müssten. Vielmehr stehen Rentenversicherungsanwartschaften und -
ansprüche in einem ausgeprägten sozialen Bezug und sind Bestandteil eines
Leistungssystems, dem eine besondere soziale Funktion zukommt. Diese soziale
Funktion erlaubt es, den Grundsatz der Kostenneutralität partiell zurückzustellen und der
Lebensstandardsicherung von Hinterbliebenen durch § 88 Abs 2 S 1 SGB VI Vorrang
einzuräumen. Jedenfalls ist nicht erkennbar und wird von der Beklagten auch nicht
aufgezeigt, dass der Gesetzgeber bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen die
Belange der Versichertengemeinschaft iS von Art 3 Abs 1 GG willkürlich vernachlässigt
haben könnte.
21 8. Das SG wird im wieder eröffneten Klageverfahren die Höhe der persönlichen EP
feststellen müssen, die der zuletzt bezogenen Versichertenrente zu Grunde lagen.
Übersteigen die in diesem Sinne besitzgeschützten persönlichen EP die bisher ermittelten
persönlichen EP, so sind sie der Rentenberechnung zu Grunde zu legen. Die
maßgeblichen persönlichen EP sind sodann mit dem jeweils zutreffenden aktuellen
Rentenwert (§ 63 Abs 7, §§ 65, 68, 69 SGB VI) und dem Rentenartfaktor zu multiplizieren,
wobei zu beachten ist, dass die Rentenartfaktoren für die ersten drei Monate nach dem
Todesmonat (so genanntes Sterbevierteljahr) mit 1,3333 (knappschaftliche
Rentenversicherung) bzw 1,0 (allgemeine Rentenversicherung) und anschließend mit 0,8
(knappschaftliche Rentenversicherung) und 0,6 (allgemeine Rentenversicherung)
einzustellen sind (§ 67 Nr 6, § 255 Abs 1 und § 82 S 1 Nr 7, § 265 Abs 7 SGB VI).
22 Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des SG vorbehalten.