Urteil des BSG vom 23.09.2003

BSG: altersrente, verwaltungsakt, klageänderung, rechtsgrundlage, form, vorverfahren, ausschluss, abweisung, amerika, versicherungspflicht

Bundessozialgericht
Urteil vom 23.09.2003
Sozialgericht Hamburg
Landessozialgericht Hamburg
Bundessozialgericht B 12 RJ 3/01 R
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 31. Mai 2001 in der Fassung des
Berichtigungsbeschlusses vom 11. Dezember 2001 aufgehoben, soweit es die Klage gegen den Bescheid der
Beklagten vom 14. April 1997 abgewiesen hat. Das Urteil des Landessozialgerichts wird darüber hinaus aufgehoben,
soweit es die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 21. November 1996 betrifft. Insofern wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Landessozialgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Gründe:
I
Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob den Klägern als Rechtsnachfolgern ihrer während des
Berufungsverfahrens am 3. Februar 2001 verstorbenen Mutter (Versicherte) ein Recht auf Nachentrichtung von
Pflichtbeiträgen und anschließend auf Altersrente zusteht.
Die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) lehnte den Altersrentenantrag der Versicherten vom 21. Dezember
1995 mit Bescheid vom 9. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 1996 ab. Die
gemäß Art 7 Abs 2 des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinigten Staaten von Amerika erforderliche Mindestversicherungszeit von 18 Monaten sei nicht erfüllt. Die
behauptete Versicherungszeit vom 1. April 1944 bis zum 8. Mai 1945 umfasse nur 13 Monate. Die Zeit vor dem 1.
April 1944 könne nicht angerechnet werden, da die Versicherte zum Personenkreis der Ostarbeiter gehört habe, für die
Versicherungspflicht frühestens am 1. April 1944 eingetreten sei. Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf
Leistungen wegen Kindererziehung für eine Tochter, da diese in den besetzten Ostgebieten geboren worden sei, die
Versicherte jedoch nicht zum Personenkreis der Vertriebenen oder Verfolgten gehöre.
Während des anschließenden Klageverfahrens hat die Versicherte bei der Beklagten auf Anraten des Sozialgerichts
(SG) die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen für die Zeit vor dem 1. April 1944 beantragt. Diesen Antrag hat
die Beklagte mit Bescheid vom 14. April 1997 mangels Rechtsgrundlage abgelehnt. Der hiergegen eingelegte
Widerspruch der Versicherten, über den nach Mitteilung der Versicherten vor einer Fortsetzung des Klageverfahrens
entschieden werden sollte, wurde nicht beschieden. Unter ausdrücklicher Aufgabe ihrer früher anders lautenden
Auffassung hatte die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1997 mitgeteilt, der Bescheid vom 14. April 1997 sei
"nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als zum Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits gemacht anzusehen". Die
Durchführung eines Widerspruchsverfahrens sei nicht mehr beabsichtigt. In der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni
2000 ist das SG daraufhin davon ausgegangen, dass die dort nicht vertretene Versicherte nach dem Inhalt der Akte
beantrage, den Bescheid vom 9. Juli 1996 idF des Widerspruchsbescheides vom 21. November 1996 sowie den
Bescheid vom 14. April 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine Altersrente zu gewähren, hilfsweise die
Versicherte zur Nachentrichtung von Beiträgen für die Zeit vom 15. August 1943 bis März 1944 zuzulassen. Mit Urteil
vom selben Tag (2. Juni 2000) hat das SG die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese unter
Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, die Versicherte zur Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen für die Monate
August 1943 bis März 1944 zuzulassen sowie ihr nach fristgemäßer Nachentrichtung der Beiträge ab 1. April 1997
eine Altersrente zu gewähren.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 31. Mai 2001 diese Entscheidung
aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das SG habe die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. April
1997 trotz des fehlenden Vorverfahrens zu Recht als zulässig angesehen. Zwar sei dieser Bescheid entgegen der
Auffassung des SG nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Doch sei er zulässigerweise im Wege der
Klageänderung in das Verfahren einbezogen worden. Ein Vorverfahren sei entbehrlich gewesen, weil die Beklagte
dessen Durchführung unter Hinweis auf § 96 SGG abgelehnt habe. In der Sache fehle es jedoch an einer
Rechtsgrundlage für die begehrte Nachentrichtung, sodass auch die Voraussetzungen eines Rechts auf Altersrente
nicht gegeben seien.
Die Kläger haben hiergegen Revision eingelegt und begründen diese im Wesentlichen mit verfassungsrechtlichen
Gründen gegen den Ausschluss von einer Beitragsnachentrichtung.
Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des Urteils des LSG Hamburg vom 31. Mai 2001 die Berufung der Beklagten
zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision gegen das Urteil des LSG Hamburg vom 31. Mai 2001 zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 3. Juli 2003 darauf hingewiesen, dass der Bescheid der Beklagten
vom 14. April 1997 nicht Gegenstand des Verfahrens geworden sein dürfte. Gegen die Ablehnung der Nachentrichtung
sei weder Klage erhoben worden noch sei der entsprechende Verwaltungsakt über § 96 SGG in das Verfahren
einbezogen worden.
II
Die zulässige Revision erweist sich als sachlich nur teilweise begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das LSG das
Urteil des SG aufgehoben, soweit dieses auch über ein Nachentrichtungsrecht der Versicherten entschieden hat.
Insofern war die Revision zurückzuweisen. Das Berufungsurteil war dagegen aufzuheben, soweit das LSG
stattdessen selbst eine Entscheidung getroffen hat. Die Ablehnung eines Rechts auf Nachentrichtung im weiteren
Bescheid der beklagten LVA vom 14. April 1997 ist weder unmittelbar mit Klage angegriffen worden, noch ist sie kraft
Gesetzes zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Das Berufungsurteil war darüber hinaus aufzuheben und der
Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, soweit das
Berufungsgericht über das Rentenbegehren entschieden hat, ohne eine abschließende Entscheidung über das
vorgreifliche Nachentrichtungsrecht abzuwarten.
Zwischen den Beteiligten war vor dem SG nur ein Recht auf Altersrente streitig. Dagegen hat die Versicherte ihr
Rechtsschutzbegehren nicht im Wege der Klageänderung (§ 99 Abs 1 SGG) auch auf den während des Verfahrens
ergangenen weiteren Verwaltungsakt über die Ablehnung der Beitragsnachrichtung im Bescheid der Beklagten vom
14. April 1997 erstreckt. Eine ihr zuzurechnende Erklärung in der Form des § 90 SGG, wonach die Klage schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben ist, liegt nicht vor. Die Versicherte hat von
ihrem Dispositionsrecht im Gegenteil dadurch Gebrauch gemacht, dass sie dem Gericht auf Anfrage ausdrücklich
mitgeteilt hat, vor einer Fortsetzung des bereits anhängigen Gerichtsverfahrens solle zunächst über ihren bei der
beklagten LVA eingelegten Widerspruch entschieden werden (Schriftsatz vom 25. Juni 1997). In der mündlichen
Verhandlung vom 2. Juni 2000 war die Versicherte nicht vertreten. Die im Protokoll vermerkte Auffassung der
Vorsitzenden über den sich nach dem Inhalt der Akten ergebenden Antrag der Klagepartei ist unter diesen Umständen
unrichtig. Auf Zweifel an der Zulässigkeit einer geänderten Klage, die sich im Blick auf die mangelnde Durchführung
des Widerspruchsverfahrens ergeben könnten, ist damit nicht näher einzugehen.
Der Verwaltungsakt über die Ablehnung der Nachentrichtung hat den mit der Klage angegriffenen Bescheid über die
Ablehnung der Altersrente auch nicht geändert oder ersetzt. Damit scheidet seine Einbeziehung kraft Gesetzes (§ 96
Abs 1 SGG) ebenfalls aus. Eine möglicherweise übereinstimmend abweichende Auffassung des SG und der
Beklagten ändert hieran nichts. Weder SG noch LSG waren damit zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des
Nachentrichtungsbescheides berufen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil vorbehalten, das das Verfahren abschließt.