Urteil des BSG vom 12.08.2010

BSG: künstler, juristische person, unbeschränkt haftender gesellschafter, abgabepflicht, dispositives recht, erstellung, bemessungsgrundlage, geschäftsführung, unternehmen, handelsregister

Bundessozialgericht
Urteil vom 12.08.2010
Sozialgericht Itzehoe S 1 KR 139/06
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 5 KR 53/08
Bundessozialgericht B 3 KS 2/09 R
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. März 2009
wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Streitwert für das
Revisionsverfahren wird auf 244 525 Euro festgesetzt.
Gründe:
I
1
Streitig ist, ob Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft (KG) in die Bemessung der Künstlersozialabgabe (KSA)
nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) einzubeziehen sind.
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Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer Aktiengesellschaft (AG), die im Lebensmitteleinzelhandel tätig war. Die AG
betrieb bis zum Jahr 2005 Eigenwerbung in Form ua von Werbejournalen und Zeitungswerbung. Werbeaufträge dazu
übernahm neben Einzelkünstlern, Publizisten und anderen Werbefirmen auch die Firma P KG (im Folgenden: P KG).
Hierfür erhielt die P KG von 2001 bis 2005 Honorare in Höhe von insgesamt 5 850 913 Euro.
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Die beklagte Künstlersozialkasse stellte mit Erfassungsbescheid vom 5.2.2005 die Abgabepflicht der Klägerin nach §
24 KSVG dem Grunde nach fest und schätzte mit weiterem Bescheid vom 15.4.2005 die von ihr zu entrichtende KSA
für die Jahre 2000 bis 2003 auf 15 433,39 Euro. Nach einer Betriebsprüfung setzte sie die KSA für 2001 bis 2005 auf
296 253,14 Euro fest, darunter 244 525 Euro für an die P KG gezahlte Entgelte (Bescheid vom 20.4.2006). Den
Widerspruch der Klägerin mit dem Begehren, die Zahlungen an die P KG von der Bemessung auszunehmen, wies die
Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 19.9.2006).
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Das SG hat den Bescheid vom 20.4.2006 aufgehoben, soweit die Bemessung der KSA auf den an die P KG
gezahlten Entgelten beruhte (Urteil vom 19.3.2008). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das LSG
zurückgewiesen (Urteil vom 25.3.2009): Die Zahlungen an die P KG seien nicht in die Bemessungsgrundlage der KSA
einzubeziehen, da eine KG aufgrund ihrer Rechtsform keine selbständige Künstlerin oder Publizistin iS von § 25 Abs
1 KSVG sei. Die KG unterscheide sich wegen der Sonderstellung des Kommanditisten, der weder
Einflussmöglichkeiten noch Gesamtverantwortung für das Werk habe, maßgeblich von einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR).
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 25 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 KSVG. Da die KG keine
juristische Person sei, existiere keine von einzelnen Gesellschaftern trennbare Rechtspersönlichkeit. Trotz der
Teilrechtsfähigkeit einer KG genüge es im Hinblick auf die Abgabepflichtigkeit, wenn zumindest ein
geschäftsführungsbefugter Gesellschafter - bei einer KG jedenfalls der Komplementär - die Möglichkeit besitze,
jederzeit steuernd auf die Erstellung des künstlerischen Werkes Einfluss zu nehmen. Das LSG hätte zudem die P KG
notwendig beiladen müssen.
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Die Beklagte beantragt, die Urteile des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 25. März 2009 und des SG Itzehoe vom
19. März 2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II
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Die Revision ist unbegründet. Der Bescheid vom 20.4.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.2006 ist
rechtswidrig, soweit die Beklagte auch die Zahlungen an die P KG in die KSA einbezogen hat. Zutreffend hat das LSG
entschieden, dass Entgelte an eine KG keine Zahlungen an selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG
darstellen und deshalb nicht der KSA unterliegen.
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1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Der
Sachentscheidung steht insbesondere nicht entgegen, dass die P KG nicht nach § 75 Abs 2 Satz 1, 1. Alt SGG zum
Rechtsstreit beigeladen worden ist. Hiernach ist ein Dritter notwendig zum Rechtsstreit beizuladen, soweit er an dem
streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen
kann ("echte" notwendige Beiladung). An einer solchen Beteiligung der P KG fehlt es hier. Zwar kann der Ausgang
des Rechtsstreits auch wirtschaftliche Interessen der P KG berühren, weil sie ihrerseits zur KSA heranzuziehen sein
könnte, wenn Zahlungen an eine KG aus Rechtsgründen kein Entgelt für selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1
Satz 1 KSVG (insoweit in der für das Verfahren hier im Wesentlichen unveränderten Fassung von Art 1 Nr 6 Buchst a
des Gesetzes zur Änderung des KSVG vom 20.12.1988, BGBl I 2606 - im Folgenden: KSVG-ÄndG) darstellen und
die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin an die P KG gezahlten Honorare deshalb nicht der KSA-Bemessung
unterliegen (dazu unter 5. und 6.). Daher wäre es gerechtfertigt - und aus Sicht des erkennenden Senats auch
naheliegend - gewesen, die P KG im Wege der (einfachen) und im Revisionsverfahren nicht mehr nachzuholenden (§
168 Satz 1 SGG) Beiladung gemäß § 75 Abs 1 Satz 1 SGG an dem Streitverfahren zu beteiligen. Gleichwohl ist die P
KG in das zwischen der Klägerin und der Beklagten streitige Rechtsverhältnis nicht so eingebunden, dass mit der
Entscheidung darüber zugleich notwendig unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingegriffen würde (zu dieser
Voraussetzung Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 75 RdNr 10 mwN). Denn die
Verneinung einer Abgabepflicht der Klägerin ist nicht automatisch gleichbedeutend mit einer Zahlungsverpflichtung der
P KG.
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2. Rechtsgrundlage des Abgabebescheids sind die §§ 23, 25 Abs 1 Satz 1 KSVG iVm - für den Zeitraum von 2001 bis
2003 - § 27 Abs 1a Satz 2 KSVG und - für die Jahre 2004 und 2005 - § 27 Abs 1a Satz 1 KSVG (beide in der zum
Zeitpunkt der letzten angegriffenen Verwaltungsentscheidung geltenden Fassung von Art 1 Nr 18 Buchst b des
Zweiten Gesetzes zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze vom 13.6.2001, BGBl I 1027 - 2. KSVG-ÄndG).
Hiernach erhebt die Künstlersozialkasse (KSK) von den nach § 24 KSVG zur Abgabe Verpflichteten eine Umlage
(KSA) nach dem nach § 26 KSVG festzusetzenden Vomhundertsatz der in § 25 KSVG bestimmten
Bemessungsgrundlage (§ 23 KSVG). Insoweit erlässt die KSK einen entsprechenden schriftlichen Bescheid über den
zu zahlenden Betrag, soweit die Abgabe - wie hier für die Jahre 2004 und 2005 - noch nicht festgesetzt war (§ 27 Abs
1a Satz 1 KSVG). Ist für die Vergangenheit ein Abgabebescheid bereits ergangen - hier für den Zeitraum von 2001 bis
2003 -, wird er mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des Abgabepflichtigen zurückgenommen, wenn sich
die Schätzung nach § 27 Abs 1 Satz 3 KSVG als unrichtig erweist oder die Meldung des Abgabepflichtigen unrichtige
Angaben enthält (§ 27 Abs 1a Satz 2 KSVG); § 45 SGB X findet daneben keine Anwendung (BSG Urteil vom
1.10.2009 - B 3 KS 4/08 R, BSGE 104, 265 = SozR 4-5425 § 25 Nr 5, RdNr 12). Bemessungsgrundlage der hiernach
erstmals oder in geänderter Höhe festzusetzenden KSA sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke
oder Leistungen, die ua ein nach § 24 Abs 2 KSVG zur Abgabe verpflichtetes Unternehmen - wie hier die Klägerin - im
Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres "an selbständige Künstler oder Publizisten
zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind" (§ 25 Abs 1 Satz 1 KSVG).
Daran fehlt es hier, weil Zahlungen an eine KG nicht als Entgelte für selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1
KSVG anzusehen sind; dies haben die Vorinstanzen entgegen der Auffassung der Beklagten zutreffend entschieden.
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3. Abgabenrelevante Honorare iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG sind alle Entgelte, die an versicherungspflichtige
Künstler/Publizisten iS von § 1 KSVG gezahlt werden. Darunter fallen selbstständige Künstler und Publizisten, die
eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben, soweit sie im
Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen
- es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder sie ist geringfügig iS des § 8 SGB IV. In die
- es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder sie ist geringfügig iS des § 8 SGB IV. In die
Bemessungsgrundlage der KSA sind darüber hinaus aber auch solche Zahlungen einzubeziehen, die an Künstler und
Publizisten iS des § 2 KSVG geleistet werden, selbst wenn diese nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sind.
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Die grundsätzliche Anknüpfung der Abgabepflicht an den Versichertenstatus ist verfassungsrechtlich geboten.
Belastungen mit Sozialversicherungsbeiträgen erfordern von Verfassungs wegen eine besondere Legitimation und
setzen deshalb regelmäßig spezifische Solidaritäts- oder Verantwortlichkeitsbeziehungen zwischen
Zahlungsverpflichteten und Versicherten voraus (vgl BVerfGE 75, 108, 158 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 12; s auch BSG
SozR 3-5425 § 25 Nr 10 S 50). Maßgeblich dafür ist in der KSV die besondere Verantwortungsbeziehung zwischen
den selbstständigen Künstlern und Publizisten einerseits und den Unternehmern andererseits, die ständig Werke
solcher Künstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen und daraus Einnahmen erzielen. Darin hat der
Gesetzgeber ein Verhältnis ähnlich wie das zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gesehen und dem die innere
Begründung für die Beteiligung der Kunstvermarkter und -verwerter an der sozialen Absicherung der selbstständigen
Künstler und Publizisten entnommen.
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Diesen inneren Zusammenhang zwischen der Abgabepflicht und der Inanspruchnahme KSV-versicherter Künstler und
Publizisten hat der Gesetzgeber auch nicht dadurch aufgelöst, dass die KSA grundsätzlich auch dann anfällt, wenn
die Künstler/Publizisten selbst nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sind. Damit ist zwar der Kreis der
abgabepflichtigen Zahlungen erweitert worden; dies bedeutet jedoch nicht, dass die abgabepflichtigen
Kunstvermarkter oder -verwerter deshalb für schlechthin jede künstlerische oder publizistische Leistung Abgaben zu
entrichten hätten. Das wäre verfassungsrechtlich auch schwerlich zu rechtfertigen. Legitimiert ist die Ausdehnung der
KSA-Pflicht auf Geschäfte mit Personen, die selbst von der Versicherung nicht begünstigt werden, nach der
gesetzlichen Konzeption allein deshalb, weil zum einen das Erhebungsverfahren vereinfacht wird und zum anderen
Wettbewerbsnachteile für versicherungspflichtige Künstler und Publizisten verhindert werden, weil deren - oft
gleichartige - Leistungen ansonsten wegen des Einbezugs in die KSA teurer würden (vgl BT-Drucks 9/26 S 17). Der
Senat hat deshalb schon wiederholt betont, die Abgabepflicht setze unverändert voraus, dass ein Entgelt an
Künstler/Publizisten iS des KSVG geleistet sein muss. Diese Eigenschaft kommt aber nur solchen Personen zu, die
ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit nicht nur einmalig, sondern so nachhaltig ausüben, dass sie als
Wesensmerkmal der Person angesehen werden kann (vgl Urteil des Senats vom 28.8.1997 - SozR 3-5425 § 25 Nr 10
und BSGE 99, 297 = SozR 4-5425 § 2 Nr 13, RdNr 12).
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Die vorstehenden Grundsätze gelten allerdings nur für natürliche, nicht für juristische Personen. Handelt es sich
nämlich um eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, die ggf selbst als abgabepflichtiges Unternehmen zur KSA
heranzuziehen ist, dann fehlt es an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Abgabepflicht und der
Inanspruchnahme eines KSV-versicherten Künstlers oder Publizisten (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 7 RdNr 16
mwN).
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4. Diese Maßstäbe gelten auch, wenn mehrere Künstler oder Publizisten gemeinsam eine künstlerische oder
publizistische Leistung erbringen. Deshalb kann auch eine Mehrheit von Künstlern und Publizisten als selbstständig in
dem dargelegten Sinne anzusehen sein, wenn diese sich zur gemeinschaftlichen Erstellung künstlerischer oder
publizistischer Werke verpflichten und dazu zusammenwirken. Das hat der Senat zunächst angenommen für die
Beauftragung von Musikern durch Einrichtungen oder Konzertveranstalter, die gelegentlich oder regelmäßig Konzerte
mit Ensembles oder Gruppen selbstständiger Musiker organisieren. Danach ist es für die Heranziehung zur KSA
unbeachtlich, ob der Veranstalter mit den Musikern jeweils zweiseitige Verträge geschlossen hat oder ob die
Auftrittsensembles als GbR organisiert waren (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 11 S 64; zuvor im Ergebnis ebenso
bereits BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 10). Später hat der Senat diese Rechtsprechung auch auf Gruppen anderer
selbstständiger Künstler und Publizisten erstreckt, die in der Rechtsform einer GbR künstlerische oder publizistische
Leistungen erbringen. Zwar kann die GbR nach der neueren Rechtsprechung des BGH Rechtsfähigkeit besitzen,
soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet; sie ist jedoch nach wie vor
keine juristische Person (vgl BGHZ 146, 341; BGH NJW 2002, 368; Sprau in: Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 705
RdNr 24 mwN). Deshalb wird auch durch den Zusammenschluss mehrerer Personen in einer GbR deren Einzel-
Selbstständigkeit "als Künstler" in der Regel nicht berührt, wenn es um die gemeinschaftliche Erstellung eines oder
mehrerer Werke geht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zweckverfolgung nicht iS von § 705 BGB
gemeinschaftlich geschieht oder eine Aufgabendelegation außerhalb der GbR vorgenommen wird (vgl BSG SozR 4-
5425 § 24 Nr 7 RdNr 8 und BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 14 jeweils mwN).
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5. Diese für die Gesellschafter einer GbR im Regelfall zutreffende Wertung gilt für die Gesellschafter einer KG nicht in
gleicher Weise. Anders als bei der GbR kann bei einer KG nicht regelmäßig angenommen werden, dass an der
Erstellung eines künstlerischen oder publizistischen Werks alle Gesellschafter gemeinschaftlich als selbstständige
Künstler oder Publizisten mitwirken.
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Ob die Gesellschafter einer KG als selbstständige Künstler oder Publizisten anzusehen sind oder nicht, bedarf im
Verhältnis zu einem außen stehenden Kunstvermarkter oder -verwerter einer typisierenden Betrachtung und hängt
nicht von den Umständen des Einzelfalls ab. Zwar sind sowohl bei der GbR als auch bei der KG die Vorschriften
insbesondere über die Geschäftsführung dispositives Recht, so dass es gesellschaftsrechtlich zulässig ist, im
Gesellschaftsvertrag der KG auch oder ausschließlich einen Kommanditisten mit der Geschäftsführung zu betrauen
(Windbichler, Gesellschaftsrecht, 22. Aufl 2009, S 172; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl 2010, § 164 RdNr 6 f);
umgekehrt ist es bei einer GbR ebenfalls zulässig, einen Teil der Gesellschafter von der Geschäftsführungsbefugnis
auszuschließen (Sprau in: Palandt, aaO, § 705, RdNr 31). Derartige gesellschaftsinterne vertragliche Abreden müssen
bei der Feststellung der KSA-Pflicht grundsätzlich außer Betracht bleiben, denn für die Eindeutigkeit des
Abgabetatbestandes bedarf es leicht feststellbarer Kriterien (vgl BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1 RdNr 18). Dies gilt
insbesondere für die Festlegung der Kriterien, an Hand derer eine bestimmte Zahlung als abgaberelevant einzustufen
ist. Deshalb ist allein auf die gewählte Gesellschaftsform abzustellen und nicht auf die interne Ausgestaltung des
Gesellschaftsvertrages, denn diese werden einem abgabepflichtigen Kunstverwerter regelmäßig nicht bzw bei
entsprechender Eintragung in das Handelsregister nur in Grundzügen bekannt sein. Die Höhe der KSA hat sich an den
für den Kunstvermarkter erkennbaren Verhältnissen zu orientieren, denn der Abgabepflichtige muss in der Lage sein,
die auf ihn entfallende Belastung vorauszuberechnen (BSGE 74, 117, 120 = SozR 3-5425 § 24 Nr 4 S 16).
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Deshalb kann nicht angenommen werden, dass jeder Gesellschafter einer mit der Erstellung künstlerischer oder
publizistischer Werke befassten KG schon kraft seiner Gesellschafterstellung typischerweise ähnlich dem GbR-
Gesellschafter als selbstständiger Künstler/Publizist iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG an der Herstellung eines
gemeinschaftlichen künstlerischen oder publizistischen Werkes beteiligt ist. Zu beachten ist weiterhin, dass der KG
im Vergleich zur GbR eine gesteigerte rechtliche Verselbstständigung im Verhältnis zu den sie tragenden
Gesellschaftern zukommt, weil sie in das Handelsregister einzutragen ist (§ 162 iVm § 106 Handelsgesetzbuch
(HGB)). Auch kann sie unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (§ 161 Abs 2 iVm § 124
HGB). Dem gegenüber sind die Ein- und Mitwirkungsmöglichkeiten von GbR-Gesellschaftern auf die
Geschäftsführung in der GbR nach dem gesetzlichen Leitbild stärker ausgeprägt als bei der KG. So geschieht die
Zweckverfolgung innerhalb einer GbR nach §§ 705 ff BGB grundsätzlich gemeinschaftlich, obliegt die
Geschäftsführung der GbR nach § 709 BGB grundsätzlich allen Gesellschaftern und sind nach § 722 BGB
grundsätzlich alle Gesellschafter zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Bei der KG
stehen indes typischerweise mindestens ein geschäftsführender und unbeschränkt haftender Gesellschafter
(Komplementär) und mindestens ein nur Kapital gebender Gesellschafter (Kommanditist) nebeneinander (vgl
Baumbach/Hopt, aaO, § 161 RdNr 9); letzterer ist grundsätzlich gemäß §§ 161, 164 HGB nicht
geschäftsführungsbefugt, gemäß § 167 Abs 2, 3 HGB am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nur beschränkt
beteiligt und nach außen gemäß § 171 HGB ebenfalls nur beschränkt und allenfalls bis zur Höhe seiner Einlage
haftbar. Dies unterscheidet den gesetzlichen Normaltyp einer KG deutlich von der GbR, die sich typischerweise durch
die Gemeinschaftlichkeit der Zweckverfolgung gleichberechtigter Gesellschafter auszeichnet und der eine nach außen
erkennbare rechtliche Struktur vollständig fehlt. Dies schließt es aus, die Gesellschafter einer mit der Erstellung
künstlerischer oder publizistischer Werke befassten KG als selbstständige Künstler oder Publizisten iS des KSVG
anzusehen (ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1996 - L 4 KR 2274/94 - nicht veröffentlicht; Berndt,
Künstlersozialversicherungsrecht, 2008, S 123; anders dagegen: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9.12.2004 - L
5 ER 95/04 KR - juris; von der Decken/Mittelmann, AnwBl 3/2008, S 191, 193; Hansen, Die Beiträge 11/2007, S 641,
645).
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6. Im Ergebnis bedeutet dies jedoch nicht, dass die von der Klägerin erbrachten Zahlungen grundsätzlich von jeglicher
sozialversicherungsrechtlicher Abgabe befreit sind. Denkbar ist vielmehr, dass die Abgabepflicht auf einen anderen
Verwerter - die P KG - verlagert sein kann, soweit sie sich selbst selbstständiger Künstler zur Erfüllung ihrer Aufgaben
bedient hat, und damit auch auf eine andere KSA-Bemessungsgrundlage abzustellen ist. Wie der Senat bereits
mehrfach entschieden hat, bewirkt die Zwischenschaltung eines selbstständigen Kunstverwerters zwischen Künstlern
oder Publizisten und der letzten Vermarktungs- oder Verwertungsstufe nicht den Wegfall der KSA-Pflicht, sondern
eine Verlagerung der Abgabepflicht auf diesen Zwischenverwerter (vgl etwa BSGE 82, 107, 109 f = SozR 3-5425 § 25
Nr 12 S 62 f; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 13 S 68 f; BSGE 88, 1, 5 = SozR 3-5425 § 1 Nr 6 S 32). Der Rechtsprechung
des Senats ist nicht zu entnehmen, dass Kunstvermarkter oder -verwerter nur natürliche oder juristische Personen
sein können. Ebenso wie von natürlichen Einzelpersonen kann ein nach § 24 KSVG abgabepflichtiges Unternehmen
vielmehr auch von Personengesellschaften betrieben werden (so etwa die Fallgestaltung bei BSG SozR 3-5425 § 24
Nr 20 oder BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 5). Der KSA-Pflicht unterlägen dann alle Zahlungen, die die P KG ihrerseits an
selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG bewirkt hat. Dies könnten zunächst Zahlungen an ihre
Gesellschafter sein, wenn sie - auch soweit sie in einem Anstellungsverhältnis zur KG stehen - einen maßgebenden
Einfluss auf die Gesellschaft haben und deshalb als Selbstständige anzusehen sind (vgl BSGE 82, 107, 108 f = SozR
3-5425 § 25 Nr 12 S 61 f; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 13 S 68 ff) und zudem künstlerische oder publizistische
Leistungen iS von § 2 KSVG erbracht haben. Auch Zahlungen an außerhalb der Gesellschaft stehende Künstler oder
Publizisten rechnen hierzu, soweit sie ihre Leistungen in selbstständiger Tätigkeit erbracht haben. Anders läge es
hingegen, wenn und soweit sich die P KG bei der Bearbeitung der Werbeaufträge (auch) angestellter Mitarbeiter
bedient hat. Deren Gehälter bleiben bei der KSA-Bemessung unberücksichtigt, unterfallen jedoch den üblichen
sozialversicherungsrechtlichen Regeln. Deshalb könnte die KSA im vorliegenden Fall erheblich niedriger ausfallen als
bislang festgesetzt, wenn ein größerer Teil des nicht unbeträchtlichen Werbebudgets von nahezu 6 Mio Euro für fünf
Jahre mit angestellten Mitarbeitern und nicht - wie die Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid zu Grunde gelegt hat
- von selbstständigen Künstlern und Publizisten abgearbeitet worden ist. Das allerdings wäre auch systemgerecht,
weil für angestellte Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind und kein Grund dafür besteht, rechtlich
verselbstständigte Unternehmen zweifach zu belasten - nämlich mit der vollen KSA und zusätzlich auch noch mit
Beiträgen zur Sozialversicherung.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3 und § 47 Abs 1 GKG.