Urteil des BSG vom 13.06.2007

BSG: bemessung der beiträge, vergleichbare leistung, private krankenversicherung, freiwillige versicherung, krankheitsfall, versicherungspflicht, gsg, mitgliedschaft, krankenkasse, leistungsbezug

Bundessozialgericht
Urteil vom 13.06.2007
Sozialgericht Freiburg S 5 KR 955/05
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 11 KR 2771/06
Bundessozialgericht B 12 KR 32/06 R
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Juli 2006
und das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 9. März 2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind für
alle Rechtszüge nicht zu erstatten.
Gründe:
I
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin aufgrund ihres Beitritts freiwilliges Mitglied der beklagten
Krankenkasse geworden ist.
2
Die 1921 geborene Klägerin war zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert. In der Vergangenheit
bezog sie Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und bis zum 31.12.2004 Leistungen nach dem
Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG). Seit dem 1.1.2005
erhält sie laufende Leistungen nach dem SGB XII. Den im Dezember 2004 gegenüber der Beklagten erklärten Beitritt
zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung lehnte diese mit Bescheid vom 15.12.2004 ab, weil der Beitritt nach §
9 Abs 1 Satz 1 Nr 8 SGB V voraussetze, dass der Sozialhilfebezug vor dem 1.1.2005 geendet habe. Trete anstelle
der Leistung zum Lebensunterhalt nach dem BSHG eine Leistung der Grundsicherung, könne nicht von einem
beendeten Leistungsbezug ausgegangen werden. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 1.3.2005
zurück.
3
Das Sozialgericht (SG) hat den Bescheid vom 15.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben
und die Beklagte verurteilt, die Klägerin ab 1.1.2005 als freiwilliges Mitglied in die Krankenversicherung nach § 9 SGB
V aufzunehmen. Zur Begründung seines Urteils vom 9.3.2006 hat es ua ausgeführt, zwar spreche der Wortlaut des §
9 Abs 1 Satz 1 Nr 8 SGB V dafür, dass für den Beitritt der Leistungsbezug zum 31.12.2004 beendet sein müsse, aus
der Erwähnung von Leistungen nach dem BSHG könne aber auch geschlossen werden, dass ein späterer
Sozialhilfebezug unschädlich sei. Entscheidend sei, dass der Gesetzgeber für die noch erwerbsfähigen früheren
Sozialhilfeempfänger ab 1.1.2005 mit dem Bezug von Arbeitslosengeld II (Alg II) die gesetzliche
Krankenversicherungspflicht angeordnet habe. Bisherigen Empfängern von Leistungen zum Lebensunterhalt nach
dem BSHG, die nicht erwerbsfähig seien und ab Januar 2005 weiter Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB
XII erhielten, werde damit ein Beitrittsrecht eingeräumt. Wäre die Regelung dagegen auf die Personen begrenzt, deren
Leistungen zum Lebensunterhalt spätestens mit dem 31.12.2004 endgültig geendet hätten, würde nur ein sehr kleiner
Kreis früherer Sozialhilfeempfänger erfasst werden, ohne dass ein Grund zu erkennen sei, warum die über den
31.12.2004 hinaus hilfebedürftigen Sozialhilfeempfänger von dem Beitrittsrecht ausgeschlossen werden sollten.
4
Die Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 11.7.2006 zurückgewiesen und
ergänzend ausgeführt, die Leistungen nach dem SGB XII beruhten auf einem anderen Leistungsgesetz. Hätten die
Personen, die ab dem 1.1.2005 Leistungen nach dem SGB XII beziehen, vom Beitrittsrecht ausgeschlossen werden
sollen, hätte der Zusatz "nach dem Bundessozialhilfegesetz" weggelassen werden oder durch einen Einschub
klargestellt werden können, dass diese Personen nicht beitrittsberechtigt sein sollten. Da weitere Voraussetzung sei,
dass zu keiner Zeit eine gesetzliche oder private Krankenversicherung bestanden habe, erfasse die Norm nicht alle
Sozialhilfeempfänger. § 264 Abs 2 SGB V beinhalte einen Anwendungsbereich für Personen, die früher gesetzlich
oder privat krankenversichert gewesen seien oder die ihren Beitritt nicht innerhalb eines Zeitraumes von sechs
Monaten ab dem 1.1.2005 erklärt hätten.
5
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte sinngemäß die Verletzung des § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 8
SGB V. Bereits aus dem Wortlaut des § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 8 SGB V ergebe sich, dass nicht nur der Bezug von
Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem BSHG zum 31.12.2004 geendet haben müsse, sondern auch über diesen
Zeitpunkt hinaus keine diesen Leistungen vergleichbare Leistung, insbesondere keine nach dem SGB XII, bezogen
werden dürfe. Auch nach der Gesetzesbegründung habe nur einem eng begrenzten Personenkreis ehemaliger
Bezieher laufender Hilfe zum Lebensunterhalt entsprechend einer Empfehlung des Petitionsausschusses zur
Regelung von Altfällen ein einmaliges, befristetes Beitrittsrecht eingeräumt werden sollen, während Bezieher laufender
Sozialhilfeleistungen umfassenden Schutz bei Krankheit nach § 264 Abs 2 SGB V erhalten würden. Die bezweckte
Gleichstellung ehemaliger Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt, die die Beitrittsvoraussetzungen des § 9 Abs 1
Satz 1 Nr 8 SGB V nicht erfüllten, mit Personen, die aufgrund des Bezuges von Alg II Mitglied in der gesetzlichen
Krankenversicherung geworden und die Mitgliedschaft bei Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung bzw
selbstständigen Tätigkeit entsprechend dieser Vorschrift fortsetzen könnten, sei nur im Hinblick auf die Möglichkeit
des Beitritts nach dem Ende des Leistungsbezugs, nicht jedoch im Hinblick auf die Mitgliedschaft als solche erfolgt.
6
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.7.2006, Az.: L 11 KR 2771/06, sowie das
Urteil des SG Freiburg vom 9.3.2006, Az.: S 5 KR 955/05 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
7
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
8
Sie hält die Urteile des LSG und SG für zutreffend.
9
Der beigeladene Sozialhilfeträger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
10
Auch er hält die Urteile des SG und LSG für zutreffend.
II
11
Die Revision der Beklagten ist begründet.
12
Zu Unrecht hat das LSG die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen.
13
Der Bescheid der Beklagten vom 15.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.3.2005 ist
rechtmäßig. Zutreffend hat die Beklagte festgestellt, dass die Klägerin nicht durch ihren Beitritt freiwilliges Mitglied in
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geworden ist. Der Klägerin stand das von ihr geltend gemachte und
nach den Feststellungen des LSG allein in Betracht kommende Beitrittsrecht zur GKV nach § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 8
SGB V nicht zu.
14
Nach dieser Vorschrift (eingefügt mit Wirkung vom 1.1.2005 durch Art 5 Nr 3a des Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) konnten der GKV ab dem 1.1.2005 innerhalb von
sechs Monaten Personen beitreten, die in der Vergangenheit laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem
BSHG bezogen hatten und davor zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert waren. Diese
Voraussetzungen für einen Beitritt erfüllte die Klägerin nicht. Auch wenn sie in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt
gesetzlich oder privat krankenversichert gewesen war und in der Vergangenheit laufende Leistungen zum
Lebensunterhalt nach dem BSHG bis zum 31.12.2004 erhalten hatte, stand dem Beitrittsrecht entgegen, dass sie seit
Januar 2005 während der Sechs-Monats-Frist weiterhin laufende Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII, nämlich
Leistungen der Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff SGB XII (Viertes Kapitel des SGB XII), bezog, denn das
befristete Beitrittsrecht ab 1.1.2005 nach § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 8 SGB V setzte voraus, dass jedenfalls in der Zeit bis
zum 30.6.2005 keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung nach dem SGB XII mehr
bezogen wurden.
15
Der Wortlaut des § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 8 SGB V nimmt allerdings keinen Bezug auf die Verhältnisse ab dem 1.1.2005.
Für die Beschränkung dieses Beitrittsrechts auf Personen, die seit dem 1.1.2005 keine Leistungen nach dem SGB XII
bezogen, spricht zunächst, dass es anders als alle anderen in § 9 SGB V genannten Beitrittsrechte nicht an eine
frühere Versicherung anknüpft, sondern ausnahmsweise für eine Übergangszeit eine erstmalige Versicherung in der
GKV ohne Vorversicherungszeit und ohne Altersbegrenzung ermöglicht. Dies legt es nahe, den Kreis der
Beitrittsberechtigten zu begrenzen und zwar insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Schutzbedürftigkeit bei der
Absicherung gegen das Risiko Krankheit gerade durch Begründung einer eigenen Versicherung in der GKV. Diese ist
aber bei Personen in der Lage der Klägerin wegen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII nicht gegeben. Die
Beschränkung des Kreises der Beitrittsberechtigten auf solche, die aktuell keine Leistungen nach dem SGB XII
beziehen, entspricht vielmehr dem bisherigen und auch dem aktuellen gesetzgeberischen Konzept zur Absicherung
der Sozialhilfeempfänger gegen das Risiko der Krankheit.
16
In der Vergangenheit unterlagen Sozialhilfeempfänger, die vorher nicht Mitglied in der GKV gewesen waren, keiner
Krankenversicherungspflicht, sie hatten auch kein Beitrittsrecht zur GKV. Bestand keine private oder gesetzliche
freiwillige Versicherung bzw Familienversicherung, wurde ihr Schutz im Krankheitsfall durch den Sozialhilfeträger
sichergestellt und wurden die Kosten hierfür von ihm getragen. Gemäß § 367a der Reichsversicherungsordnung in der
bis zum 31.12.1988 geltenden Fassung konnte die Krankenkasse für Arbeits- und Erwerbslose, die nicht gesetzlich
gegen Krankheit versichert waren, sowie für andere Hilfeempfänger die Krankenpflege übernehmen, sofern der
Krankenkasse Ersatz der vollen Aufwendungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer
Verwaltungskosten gewährleistet wurde. Diese Regelung wurde mit dem Gesundheits-Reformgesetz (GRG) ab
1.1.1989 in § 264 SGB V übernommen. Damit wurden weiterhin Sozialhilfeempfänger weder einer gesetzlichen
Versicherungspflicht unterworfen noch wurde ihnen ein Beitrittsrecht eingeräumt (vgl Begründung des
Gesetzentwurfes der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines GRG, BT-Drucks 11/2237 S 228). Ab
1.1.1993 sah zwar Art 28 Abs 1 des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) vor, Personen, die laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem BSHG erhielten, vom 1.1.1997 an in die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs 1 SGB
V einzubeziehen. Die hierfür erforderliche gesetzliche Regelung traf das GSG jedoch selbst nicht. Das nach Art 28
Abs 2 GSG zur Durchführung erforderliche besondere Gesetz, das auch Regelungen über die Bemessung der
Beiträge enthalten sollte, wurde in der Folgezeit nicht erlassen.
17
Der Gesetzgeber ist vielmehr von der Konzeption des Art 28 GSG abgewichen. Ab 1.1.2004 war die
Krankenbehandlung von nicht krankenversicherten Empfängern laufender Leistungen zum Lebensunterhalt und Hilfe in
besonderen Lebenslagen nach den Abschnitten 2 und 3 des BSHG zwingend von den Krankenkassen gegen
Erstattung der Aufwendungen zu übernehmen, soweit nicht Ausnahmetatbestände vorlagen (§ 264 Abs 2 Satz 1 SGB
V in der Fassung des Art 1 Nr 152 des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) vom 14.11.2003, BGBl I 2190). Damit
wurde dieser Personenkreis leistungsrechtlich den Mitgliedern der GKV gleichgestellt, ohne ihm jedoch den Status als
Pflicht- oder freiwilliges Mitglied einzuräumen. Gleichzeitig rückte der Gesetzgeber von dem Vorhaben ab, die
Sozialhilfeempfänger als Mitglieder in die GKV einzubeziehen, ua weil sich Bund und Länder nicht auf eine
Umsetzung des Art 28 GSG zu angemessenen Beitragszahlungen hatten einigen können (vgl BT-Drucks 15/1525 S
140 f). Durch nachfolgende Änderungen zum 1.1.2005 und 30.3.2005 wurden die Fassungen des § 264 Abs 2 SGB V
an die Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch angepasst (vgl Art 4 Nr 16 Buchst a des
Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.3.2005, BGBl I 818, und Art 4 Nr 7 des Gesetzes zur Einordnung des
Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022). Die Krankenbehandlung von nicht
krankenversicherten Empfängern von Leistungen nach dem SGB XII wird damit von den Krankenkassen gegen
Erstattung der Aufwendungen übernommen, soweit nicht ein - im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommender -
Ausnahmetatbestand nach § 264 Abs 2 Satz 2 SGB V vorliegt.
18
Zeitgleich mit dem GMG wurde das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 im
Bundestag beraten. Mit diesem Gesetz ist ab 1.1.2005 für Bezieher von Alg II die Krankenversicherungspflicht in § 5
Abs 1 Nr 2a SGB V und zugleich das hier umstrittene Beitrittsrecht nach § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 8 SGB V eingeführt
worden. Letzteres war zunächst im Gesetzentwurf nicht enthalten (vgl BT-Drucks 15/1516) und wurde erst aufgrund
der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit aufgenommen, um einem eng begrenzten
Personenkreis ehemaliger Bezieher von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG ein einmaliges,
befristetes Beitrittsrecht zur GKV zu geben (vgl BT-Drucks 15/1728 S 208). Damit sollte einem Anliegen des
Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages Rechnung getragen werden, bei der Neuregelung der
Versicherungspflicht von Sozialhilfeempfängern eine Regelung für Altfälle vorzusehen. Dazu ist im
Gesetzgebungsverfahren ausgeführt worden, während erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger Alg II erhielten und
aufgrund des Bezuges dieser Leistung Pflichtmitglied in der GKV seien, hätten ehemalige Bezieher von Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Ende des Bezuges von Sozialhilfe nur Zugang zur GKV bei Aufnahme einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung oder als freiwilliges Mitglied bei Erfüllung der Vorversicherungszeit.
Empfängern von Sozialhilfe, die vor dem Sozialhilfebezug zu keinem Zeitpunkt eine Zugangsmöglichkeit zur GKV
gehabt hätten, werde ein einmaliges Beitrittsrecht zur GKV gewährt. Eine Gleichstellung mit Personen, die nach
Inkrafttreten der Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Alg II Mitglied in der GKV werden und diese
Mitgliedschaft in der Regel bei Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit
fortsetzen könnten, erscheine geboten (vgl BT-Drucks 15/1749 S 36). Der Petitionsausschuss hatte aus Anlass der
Petition eines Selbstständigen, der zuvor Sozialhilfe bezogen und die Mitgliedschaft in der GKV begehrt hatte, für den
Fall der Einbeziehung von Sozialhilfeempfängern in die Versicherungspflicht angeregt, Altfällen, nämlich ehemaligen
Beziehern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, ein Zugangsrecht zur GKV zu verschaffen (vgl Beschlussempfehlung
des Petitionsausschusses, Pet 2-14-15-8270-013478, Anl 3 zum Protokoll 14/41). Mit der Änderung des Datums vom
1.7.2004 in den 1.1.2005 aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (vgl BT-Drucks 15/2259 S
6) trat die Vorschrift am 1.1.2005 in Kraft.
19
Die oben genannten Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis darauf, dass entgegen der bisherigen gesetzlichen
Konzeption des Krankheitsschutzes der Sozialhilfeempfänger und in Abweichung von den im GMG zeitgleich
beschlossenen Änderungen des § 264 SGB V neben den ehemaligen, vom Petitionsausschuss in den Blick
genommenen Leistungsempfängern auch alle aktuell weiterhin Sozialhilfeleistungen beziehenden, bisher nicht
versicherten Personen durch ein für ein halbes Jahr eingeräumtes Beitrittsrecht erstmals in die GKV einbezogen
werden sollten. Vielmehr bestätigt der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, dass nur eine Benachteiligung der
ehemaligen, bisher nicht versicherten erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger im Vergleich zu den nunmehr Alg II
beziehenden erwerbsfähigen Leistungsempfängern gesehen wurde und beseitigt werden sollte. Letztere waren weiter
gegen das Krankheitsrisiko abgesichert, während für die erste Gruppe der bisherige Anspruch auf Krankenbehandlung
auf Kosten des Sozialhilfeträgers nach § 264 Abs 2 SGB V nicht mehr bestand. Für diese zahlenmäßig kleine Gruppe
selbstständig tätiger oder aus sonstigen Gründen nicht mehr bedürftiger ehemaliger Sozialhilfeempfänger sollte eine
befristete Möglichkeit geschaffen werden, der GKV beizutreten.
20
Für eine Absicht, die GKV über diesen Personenkreis hinaus zu öffnen, fehlen dagegen Anhaltspunkte. Während des
Bezuges von laufenden Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII bestehen im Krankheitsfall Ansprüche auf
Krankenbehandlung, die leistungsrechtlich denen der GKV entsprechen und auch durch die gesetzlichen
Krankenkassen erfüllt werden (vgl § 264 Abs 2 SGB V, §§ 48, 52 SGB XII). Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass
diese Leistungen für nicht ausreichend erachtet wurden. Ein Beitrittsrecht würde den Sozialhilfeempfängern auch
keine wirtschaftlichen Vorteile bringen, selbst wenn der Sozialhilfeträger die Beitragszahlung gemäß § 32 Abs 2 SGB
XII übernimmt, weil die GKV keine weitergehenden Leistungen gewährt und deshalb für die Betroffenen keinen
zusätzlichen Schutz im Krankheitsfall bewirkt. Da die Sozialhilfeträger den Krankenkassen deren Aufwendungen nach
§ 264 Abs 2 SGB V zu erstatten haben, könnte der Beitritt allein und ausschließlich zur Entlastung der
Sozialhilfeträger führen (vgl insoweit - zum Beitrittsrecht zur sozialen Pflegeversicherung - Urteil des Senats vom
18.5.2005, B 12 P 3/04 R, SozR 4-3300 § 26a Nr 1 RdNr 12). Unabhängig davon, dass die Befristung eines
allgemeinen Beitrittsrechts auf ein halbes Jahr auch dann nicht verständlich wäre, ist es nicht ersichtlich, dass eine
solche Entlastung beabsichtigt war, obwohl in der Vergangenheit von einer Einbeziehung der Sozialhilfeempfänger in
die GKV aus finanziellen Erwägungen abgesehen worden war und bis heute abgesehen wird.
21
Nicht nur der Bezug laufender Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII,
sondern auch der Bezug laufender Leistungen der Grundsicherung im Alter bzw bei dauerhafter Erwerbsminderung
nach dem Vierten Kapitel des SGB XII schließen das Beitrittsrecht aus. Bei beiden Leistungen handelt es sich um
steuerfinanzierte, bedarfsorientierte Sozialhilfeleistungen (vgl insoweit - zum GSiG - Urteil des Senats vom 21.9.2005,
B 12 P 6/04 R, SozR 4-3300 § 26a Nr 2 RdNr 11 ff), die ergänzt werden durch Ansprüche auf Krankenbehandlung
gemäß § 48 SGB XII bzw nach § 264 SGB V. Ein Grund für eine Differenzierung zwischen Beziehern von
Grundsicherungsleistungen und Beziehern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ist deshalb nicht ersichtlich (vgl
hierzu auch Urteil des Senats vom 21.9.2005, B 12 P 6/04 R, SozR 4-3300 § 26a Nr 2 RdNr 14).
22
Schließlich spricht auch der Verlauf der Gesetzgebung seit 2005 nicht dafür, dass das Beitrittsrecht des § 9 Abs 1
Satz 1 Nr 8 SGB V auch für aktuelle Sozialhilfebezieher gelten sollte. Seit dem 1.4.2007 regelt § 5 Abs 1 Nr 13 SGB
V des GKV-WSG die Versicherungspflicht für Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im
Krankheitsfall haben. § 5 Abs 8a Satz 2 SGB V nimmt hiervon jedoch die Bezieher von laufenden Leistungen nach
dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII aus. Als anderweitiger Anspruch auf Absicherung im
Krankheitsfall soll der Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII oder § 264 SGB V gelten (vgl BT-Drucks
16/3100 S 94). Der Bezug von laufenden Sozialhilfeleistungen steht damit weiterhin der Krankenversicherungspflicht
entgegen. Soweit § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V nunmehr allen Personen, die aus dem Leistungsbezug nach dem SGB XII
ausscheiden, den Zugang zur Krankenversicherung ermöglicht, ist das einzige Bedenken, das gegen § 9 Abs 1 Satz
1 Nr 8 SGB V bestehen konnte, ausgeräumt. Dieses Bedenken war die Befristung des Beitrittsrechts, da unter
Gleichheitsgesichtspunkten schwer verständlich war, weshalb das Beitrittsrecht nur befristet bestand, also die
Personen, die nach dem 30.6.2005 aus dem Sozialhilfebezug ausschieden, keinen Zugang zur GKV hatten.
23
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.