Urteil des BSG vom 25.04.2012

BSG: Sozialversicherungspflicht, Familienhelfer, abhängige Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit, Gesamtabwägung aller in Betracht kommenden Umstände

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R
Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit
- Gesamtabwägung aller in Betracht kommenden Umstände
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
vom 22. September 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Berlin-
Brandenburg zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 18 877,06 Euro festgesetzt.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1. als Familienhelferin der
Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
unterlag und ob das klagende Land Berlin für sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu
entrichten hat.
2 Die Beigeladene zu 1. ist Diplompädagogin und Diplompsychologin. Sie war von Juli
1995 bis 31.12.1999 als Familienhelferin für den Kläger als Träger der öffentlichen
Jugendhilfe tätig, indem sie jugendhilferechtlich leistungsberechtigte Familien regelmäßig
in deren Wohnung aufsuchte und diese dort vor Ort unterstützte; ab 1.1.2000 setzte die
Beigeladene zu 1. die Tätigkeit für den Kläger als (abhängig) Beschäftigte eines freien
Jugendhilfeträgers fort. Der Kläger legte für die von ihm bis 31.12.1999 als selbstständig
angesehene Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. - wie in ähnlichen anderen Fällen auch -
einen "Helfervorgang" mit ihren persönlichen Daten auf einem "Personenblatt" mit
Nachweisen ihrer bisherigen Ausbildung und Tätigkeiten, Lebenslauf und
Führungszeugnis an. Zu der Tätigkeit der Beigeladene zu 1. kam es jeweils nach der
Bewilligung von Leistungen nach §§ 27, 31 SGB VIII an die Familien durch den Kläger.
Diese Leistungsbewilligung erfolgte auf der Grundlage eines durch einen beim Kläger
beschäftigten Sozialarbeiter erstellten Hilfeplans, der den Einsatz einer Familienhelferin
vorsah und Aufgaben und Ziele der Hilfen umschrieb. Der Bewilligungsbescheid regelte
die Übernahme der Kosten für den Familienhelfereinsatz in einem bestimmten Zeitraum
mit einer festgelegten Wochenstundenzahl, benannte die Beigeladene zu 1. als
ausführende Person und enthielt den Hinweis, dass seitens des Klägers mit dieser direkt
abgerechnet werde. Die Beigeladene zu 1. erhielt Durchschriften der Bescheide und
wurde in Anschreiben des Klägers zugleich darüber informiert, dass das
"Familienhelfergeld" 26,40 DM je Stunde betrage; wörtlich heißt es in den Anschreiben:
"Wir weisen darauf hin, dass die Familienhelfertätigkeit nicht im Rahmen von
Rechtsbeziehungen zum Land Berlin ausgeübt wird, insbesondere zum Land Berlin kein
Arbeitsverhältnis, freies Dienstvertrags- oder Werkvertragsverhältnis begründet wird". Die
Beigeladene zu 1. war berechtigt, die Übernahme einer Betreuung abzulehnen. Für die
Abrechnung hatte die Beigeladene zu 1. dem Kläger monatliche Stundenaufstellungen
vorzulegen, die von ihr und den betreuten Familien zu unterzeichnen waren. Der Kläger
gewährte der Beigeladenen zu 1. neben der beschriebenen Vergütung
"Urlaubsabgeltung" sowie laufende monatliche Zuschüsse zu ihrer freiwilligen
Krankenversicherung in Höhe von "6,6 %". Die Beigeladene zu 1. arbeitete pro
Betreuungsfall maximal 14 Stunden wöchentlich neben einer Weiterbildung zur
Verhaltenstherapeutin; teilweise betreute sie gleichzeitig zwei oder mehrere Familien.
Darüber, ob die Hilfebedürftigkeit iS des Jugendhilferechts fortbestand, informierte sie den
Kläger in Gesprächen und erstellte Berichte über ihre Tätigkeit.
3 Im Mai 1999 beantragte die Beigeladene zu 1. bei der beklagten Krankenkasse als
Einzugsstelle die Prüfung, ob sie in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin der
Sozialversicherungspflicht unterliege. Die Beklagte stellte daraufhin - nach einem
vorangegangenen anderen Rechtsstreit - gegenüber dem Kläger fest, dass die
Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin vom 1.12.1995 bis 31.12.1999 der
Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
unterlegen habe, und forderte vom Kläger Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe
von 18 877,06 Euro (Bescheid vom 27.12.2004; Widerspruchsbescheid vom 14.3.2005).
4 Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben (Urteil vom 24.1.2007). Die
dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das LSG zurückgewiesen: Zwar sprächen
für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. im streitigen Zeitraum das fehlende
Unternehmerrisiko, das stundenweise gezahlte, in Bezug auf seine Höhe vom Kläger
vorgegebene Honorar, die Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung und
die Abgeltung von Urlaub; es überwögen jedoch - bei gleichzeitigem Vorliegen einiger
"neutraler" Gesichtspunkte - die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale.
Diese Merkmale seien der Inhalt der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, die
zeitliche Beanspruchung der Beigeladenen zu 1. durch die Tätigkeit und ihre fehlende
Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers. So sei die Beigeladene zu 1. nur bei
der erstmaligen Übernahme eines Einsatzes sowie bei eventuellen Gesprächen über den
Stand der Hilfe in Kontakt mit den Mitarbeitern des Klägers getreten. Auch habe sie im
Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von
Vorgaben des Klägers bestimmen können, wie bereits "aus der Natur der Tätigkeit als
Familienhelferin" folge. Dass dem Kläger als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß §
79 Abs 1 SGB VIII die Gesamtverantwortung für die von ihm zu erbringenden Leistungen
nach dem SGB VIII oblegen habe, lasse keine Rückschlüsse auf eine Tätigkeit der von
ihm eingesetzten Personen als Arbeitnehmer zu (Urteil vom 22.9.2010).
5 Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung der § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 1 S 1 Nr 1
SGB VI, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI und § 25 Abs 1 S 1 SGB III sowie sinngemäß eine
Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV. Die Gesamtschau aller Umstände ergebe hier, dass die
Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für den Kläger beschäftigt und damit
versicherungspflichtig gewesen sei. Dafür sprächen neben der Gewährung von
Zuschüssen zur Krankenversicherung, der Abgeltung von Urlaub und einem fehlenden
Unternehmerrisiko vor allem die Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in die
Arbeitsorganisation des Klägers, die aus der Wahrnehmung der ihm obliegenden
gesetzlichen Aufgaben im Bereich des Jugendhilferechts, insbesondere seiner
Verantwortung nach § 79 Abs 1 SGB VIII und nach § 36 Abs 2 SGB VIII, folge. Zum
Ausschluss von Haftungsrisiken habe er die Tätigkeit sowie die Aus- und Fortbildung der
von ihm eingesetzten Familienhelfer weitgehend selbst zu kontrollieren. Die gesetzlich
vorgeschriebene Verknüpfung von Kontakt- und Berichtspflichten ermögliche eine
ständige, die freie Gestaltung der Tätigkeit einschränkende Überwachung der
Familienhelfer durch den zuständigen Sozialarbeiter. Das Weisungsrecht des Klägers
dokumentiere sich in erstellten und fortgeschriebenen Hilfeplänen, in Rücksprachen sowie
in den Berichtspflichten der Beigeladenen zu 1.
6 Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 und
des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
7 Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
8 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zuschüsse zur Krankenversicherung seien
bis zum Ende des Jahres 2003 freien Mitarbeitern, die den Status arbeitnehmerähnlicher
Personen gehabt hätten und als sozial schutzbedürftig angesehen worden seien, ohne
rechtliche Verpflichtung als freiwillige Leistung gezahlt worden. Aus dem primär auf den
Hilfeempfänger bezogenen und für die öffentlich-rechtliche Bewilligung erforderlichen
Hilfeplanverfahren könne ein für eine Beschäftigung sprechendes Weisungsrecht nicht
hergeleitet werden.
9 Die Beigeladene zu 1. äußert sich nicht.
10 Der zu 3. beigeladene Rentenversicherungsträger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 und
des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 hinsichtlich der Versicherungspflicht der
Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.
11 Er schließt sich der Rechtsauffassung der Beklagten an. Ergänzend führt er aus, der
Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei verpflichtet, aufgrund seiner Gesamtverantwortung
gemäß § 79 SGB VIII und in Erfüllung seines Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII
sicherzustellen, dass der jeweilige Vertragspartner die nach dem SGB VIII und
nachgeordneten Regelungen bestehenden Pflichten und Qualitätsanforderungen bei der
Leistungserbringung erfülle. Jedenfalls für Leistungen der Jugendhilfe nach § 31 SGB VIII
erfordere die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung eine derart enge Anbindung der
eingesetzten Mitarbeiter, dass diese in die betrieblichen Abläufe eingegliedert sein
müssten. Deshalb könnten diese Tätigkeiten der Familienhilfe - wie sie auch durch die
Beigeladene zu 1. erfolgt seien - nur im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung
ausgeübt werden.
12 Die zu 2. beigeladene Pflegekasse und die zu 4. beigeladene Bundesagentur für Arbeit
stellen keinen Antrag. Sie schließen sich im Wesentlichen der Auffassung der Beklagten
an.
Entscheidungsgründe
13 Die zulässige Revision der beklagten Krankenkasse ist im Sinne der Aufhebung des
angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung an das LSG zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung begründet (vgl § 170 Abs 2 S 2 SGG).
14 Das Urteil, mit dem das LSG die Berufung der Beklagten gegen das der Klage
stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen hat, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung
nicht Stand. Das LSG hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die angefochtenen
Bescheide der Beklagten rechtswidrig seien, weil die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit
als Familienhelferin nicht als Beschäftigte sozialversicherungspflichtig gewesen sei und
der Kläger für sie deshalb keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten habe. Die - aus
einer unzureichenden Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1.
gewonnene - Beurteilung des LSG, dass die Beigeladene zu 1. selbstständig tätig war,
erweist sich als rechtsfehlerhaft. Ob die Beklagte deren Versicherungspflicht als
Beschäftigte zu Recht festgestellt und die Beiträge in zutreffender Höhe festgesetzt hat,
kann der Senat allerdings nicht selbst entscheiden, weil es dazu an erforderlichen
weiteren Feststellungen durch das LSG fehlt. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache
an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
15 1. Allerdings hat das LSG für sein Urteil einen zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt
gewählt und dazu im Kern zutreffend die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die
Abgrenzung zwischen - Versicherungspflicht begründender - Beschäftigung und
selbstständiger Tätigkeit entwickelten Grundsätze herangezogen.
16 In den Jahren 1995 bis 1999, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen
Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB
V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 168 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz
bzw § 25 Abs 1 S 1 SGB III, jeweils in den seinerzeit maßgebenden Gesetzesfassungen).
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung war § 7 Abs 1
SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die
nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB
IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in
einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert
ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht
des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur
"funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber
ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das
Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene
Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit
gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich
ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und
hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG
Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, Juris RdNr 16 mwN; vgl auch BSG
SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG Urteil vom 28.5.2008 -B 12 KR 13/07 R - USK
2008-45; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f,
Nr 13 S 31 f; jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur
Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und
selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).Das kann bei manchen
Tätigkeiten - zB in Bereichen, in denen persönliche Zuwendung Gegenstand zu
erbringender Dienste ist - dazu führen, dass sie nach den jeweiligen Umständen sowohl
als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden
können (zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, Juris RdNr 17
; BSG SozR 4-
2600 § 2 Nr 14 RdNr 11 mwN ).
17 2. Das LSG hat unter zutreffender Berücksichtigung der im SGB VIII geregelten
Familienhilfe (dazu unter a) diese Grundsätze angewandt (dazu unter b). Es hat jedoch
nicht alle für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden
Umstände aufgeklärt, in ihrer indiziellen Wirkung erkannt und ihnen daher nicht das
Gewicht und den Stellenwert beimessen können, der diesen Umständen im Rahmen der
Gesamtabwägung der für die Abgrenzung heranzuziehenden Tätigkeitsmerkmale
zukommen muss (dazu unter c).
18 a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dem LSG allerdings darin zuzustimmen, dass
nicht schon aus der einen Jugendhilfeträger treffenden Gesamtverantwortung für die
Erbringung von Familienhilfe nach dem SGB VIII zu entnehmen ist, die Tätigkeit einer
Familienhelferin - wie von der Beigeladenen zu 1. ausgeübt - könne (rechtmäßig) nur in
einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden.
19 Den Regelungen des SGB VIII, insbesondere § 79 Abs 1 SGB VIII, aber auch § 31 und §
36 SGB VIII sowie § 8a SGB VIII, kann kein für eine Beschäftigung sprechendes, eine
persönliche Abhängigkeit iS von § 7 Abs 1 SGB IV begründendes Weisungsrecht des
Klägers gegenüber der Beigeladenen zu 1. entnommen werden. Entscheidend ist
insoweit, dass das SGB VIII schon von seinem Regelungsansatz her keine Aussagen über
den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status von Familienhelfern treffen will und
trifft, sondern allein die - dann im Einzelnen näher ausgestaltete - staatliche Verantwortung
für die Aufgaben der Jugendhilfe im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten im Blick hat
(vgl im hier bedeutsamen Zusammenhang § 27 Abs 1 Nr 2 und Nr 4 SGB I, § 2 Abs 1 und
Abs 2 Nr 2 und Nr 4 iVm §§ 16 ff, 27 ff SGB VIII). Selbst die Regelungen des SGB VIII über
die Leistungserbringung enthalten keine Vorgaben über den
sozialversicherungsrechtlichen Status von Mitarbeitern (vgl dagegen zB §§ 72, 72a SGB
VIII zu den persönlichen und fachlichen Anforderungen an Mitarbeiter bei Trägern der
öffentlichen Jugendhilfe). Zwar tragen nach § 79 Abs 1 SGB VIII die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII die
Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Hieraus folgt jedoch
keine für eine Beschäftigung typische Weisungsbefugnis eines öffentlichen
Jugendhilfeträgers gegenüber einem für ihn zur Aufgabenerfüllung Tätigen. Eine
Weisungsbefugnis setzt vielmehr eine entsprechende rechtliche Verankerung, ggf durch
vertragliche Vereinbarung, im Verhältnis zu dem Dritten voraus, der zur Erfüllung der
Aufgaben der Jugendhilfe herangezogen wird. Zwar hat das BAG in seinem Urteil vom
6.5.1998 (5 AZR 347/97 - BAGE 88, 327 = AP Nr 94 zu § 611 BGB Abhängigkeit) die
Weisungsabhängigkeit einer Familienhelferin (§ 31 SGB VIII) und deren Eingliederung in
den Betrieb des Jugendhilfeträgers angenommen und das Weisungsrecht der den Träger
der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 Abs 1 SGB VIII treffenden Gesamtverantwortung
entnommen. Das BAG ist jedoch in seiner späteren Rechtsprechung (Urteil vom 25.5.2005
- 5 AZR 347/04 -, BAGE 115, 1 = AP Nr 117 zu § 611 BGB Abhängigkeit )
hiervon abgerückt. Es stellt nunmehr entscheidend darauf ab, dass aus § 79 Abs 1 SGB
VIII und der jedermann treffenden Pflicht, öffentlich-rechtlichen Anordnungen der
Aufsichtsbehörde im Jugendhilferecht nachzukommen, keine arbeitsrechtliche
Weisungsgebundenheit der zur Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben eingesetzten
Erwerbstätigen gegenüber dem Jugendhilfeträger abgeleitet werden kann. Dieser
überzeugenden jüngeren Rechtsprechung schließt sich der Senat auch für die
sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an. Nichts anderes gilt für den den Hilfeplan
betreffenden § 36 SGB VIII, weil diese Vorschrift ebenfalls keine Aussage zu dem arbeits-
und sozialversicherungsrechtlichen Status einer Erwerbstätigkeit zur Erfüllung
jugendhilferechtlicher Aufgaben und zur Umsetzung eines Hilfeplans trifft.
20 Die Regelung des § 8a SGB VIII konnte entgegen der Auffassung der Beklagten hier
bereits deshalb keine persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. begründen, weil
sie erst mit Wirkung zum 1.10.2005 (durch Art 1 Nr 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung
der Kinder- und Jugendhilfe vom 8.9.2005, BGBl I 2729) in das SGB VIII eingefügt wurde
und damit im hier streitigen Zeitraum bis Ende 1999 noch nicht galt. Hinsichtlich der von
der Beigeladenen zu 3. benannten Vorschriften des Berliner Landesrechts kann
offenbleiben, ob ihnen entsprechende Weisungsrechte zu entnehmen waren, weil diese
ebenfalls erst nach 1999 in Kraft traten.
21 Ob - wie die Beklagte und die Beigeladenen zu 3. und 4. meinen - die Familienhilfe nach
dem SGB VIII "sachgerecht" nur durch Beschäftigte, nicht aber durch Selbstständige
erbracht werden kann (vgl hierzu zB Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, K § 31, RdNr 16 ff,
Stand Einzelkommentierung 5/2004), kann hier dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall
sein sollte, kann hieraus jedenfalls nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass
auch der Kläger dieser Einschätzung folgen und sie in seiner Praxis bei der Erfüllung
jugendhilferechtlicher Leistungsansprüche umsetzen wollte und dies entsprechend getan
hat.
22 b) Das LSG hat die unter 1. beschriebenen Grundsätze zur Abgrenzung einer
selbstständigen Tätigkeit von einer (abhängigen) Beschäftigung zutreffend zum
rechtlichen Ausgangspunkt seiner Erwägungen genommen. Zutreffend ist das
Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass eine Bewertung jeweils der einzelnen
vom Kläger vergebenen Aufträge am Maßstab der von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze zu erfolgen hat; maßgebend sind danach die Verhältnisse nach Annahme -
also bei Durchführung - des einzelnen Auftrags (vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R
17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 17; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R -
USK 2008-45, Juris RdNr 24 ff).
23 Das LSG hat ausgehend von der Rechtsprechung des Senats zutreffend einige Merkmale
der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Indizien für deren (abhängige) Beschäftigung
gewertet, andere Umstände als Indizien für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit
angesehen und dann eine Gesamtbetrachtung der Indizien vorgenommen. Es hat vor
allem das fehlende Unternehmerrisiko (vgl dazu zB zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B
12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 25 mwN), das stundenweise gezahlte, vom
Kläger der Höhe nach vorgegebene Honorar, die Gewährung eines Zuschusses zur
Krankenversicherung sowie die Abgeltung von Urlaub als für eine Beschäftigung der
Beigeladenen zu 1. sprechende Umstände gewertet und diesen Umständen einige von
ihm als "neutral" eingestufte bzw für eine selbstständige Tätigkeit sprechende
Gesichtspunkte (Inhalt der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen - bei als
"befremdlich" erscheinendem Hinweis, dass "keinerlei Rechtsbeziehungen" zwischen
Kläger und Beigeladener zu 1. bestünden -, zeitliche Beanspruchung der Beigeladenen zu
1. durch die Tätigkeit, fehlende Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers)
gegenübergestellt. Als maßgebend für das Fehlen einer abhängigen Beschäftigung hat es
das Fehlen der Ausübung eines "ins Einzelne gehenden Weisungsrechts" angesehen,
gleichwohl aber andererseits die "weitgehende Freiheit von arbeitsbezogenen
Weisungen" - ähnlich der Sachlage bei Diensten höherer Art - (wiederum) nicht als Beleg
für Selbstständigkeit eingestuft. Die Beigeladene zu 1. sei nicht in einer Art und Weise in
den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen, die auf eine Beschäftigung hindeute, weil
sie nur bei der erstmaligen Übernahme eines Einsatzes sowie bei eventuellen
Gesprächen über den Stand der Hilfe in Kontakt mit den Mitarbeitern des Klägers getreten
sei. Die Beigeladene zu 1. habe auch im Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche
Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmen
können, wie bereits "aus der Natur der Tätigkeit als Familienhelferin" folge. Es hat weiter
zugrunde gelegt, dass dem in den schriftlichen Vereinbarungen dokumentierten Willen,
keine Beschäftigung zu wollen, dann keine indizielle Bedeutung zukommt, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse von diesen Vereinbarungen rechtlich relevant abweichen, und
dass dann maßgebend ist, wie die Rechtsbeziehung tatsächlich praktiziert wurde.
24 c) Das Urteil des LSG kann allerdings trotz seines zutreffend gewählten rechtlichen
Ansatzes keinen Bestand haben, weil seine Abwägung der für und gegen eine
Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände rechtliche Defizite
aufweist und deshalb der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand hält. Wesentliche
Umstände, aus denen das LSG auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen hat, sind in
ihren Hintergründen und ihrer Tragweite nicht hinreichend aufgeklärt worden, sodass eine
nur unzureichende, sich in wesentlichen Punkten nur an der "Oberfläche" bewegende
Gesamtwürdigung vorliegt, die die Annahme, die Beigeladene zu 1. sei als
Familienhelferin für den Kläger im streitigen Zeitraum selbstständig tätig gewesen, nicht
schlüssig und nachvollziehbar trägt.
25 Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der
(abhängigen) Beschäftigung als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem
Arbeitsverhältnis" iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung
erfordert - wie oben unter 1. beschrieben - eine Gewichtung und Abwägung aller als
Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden
Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, dh für die Bejahung und
die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher
Umstände oder Indizien hat das Gericht insoweit eine wertende Zuordnung aller
Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf
allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass
beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist
in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht
zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine
rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder
Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus,
dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite
zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und
in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und
widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (vgl zu Abwägungsvorgängen im
Sozialrecht, etwa bei der Ursachenbewertung nach der Theorie der wesentlichen
Bedingung im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, zB BSGE 61, 127, 129 f = SozR
2200 § 548 Nr 84 S 235 f; BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 15 ff mwN; zu
verschiedenen Formen der Abwägung allgemein - in unterschiedlichen Rechtsgebieten
und Zusammenhängen - siehe die Beiträge von Koch und Ossenbühl in:
Erbguth/Oebbecke/Rengeling/Schulte, Abwägung im Recht, Symposium zur Emeritierung
von Werner Hoppe, 1996, S 9 ff, 25 ff; Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl 2008, §
82 , S 651 ff; zur Abwägung widerstreitender Belange im Planungsrecht zB
BVerwGE 45, 309, 314 ff; BVerwGE 64, 270, 271 ff).
26 Um diesen Anforderungen im vorliegenden Zusammenhang zu genügen, muss zunächst
den für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit in Betracht kommenden
Merkmalen der Tätigkeit nachgegangen und vorab das Vorliegen bzw Nichtvorliegen
dieser Merkmale - verfahrensrechtlich beanstandungsfrei auf der Grundlage des
Amtsermittlungsprinzips (§ 103 SGG) - festgestellt werden. Für die Prüfung, welche dieser
festgestellten Merkmale bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen, sind sodann alle
entscheidungserheblichen Merkmale zu berücksichtigen und in ihrer Bedeutung zu
gewichten sowie nachvollziehbar gegeneinander abzuwägen. Dem haben die
Vorinstanzen bislang nicht hinreichend entsprochen.
27 So hätte zunächst genauer ermittelt und gewürdigt werden müssen, unter welchen
rechtlichen Vorgaben Familienhelfer im Land Berlin in der streitigen Zeit bis Ende 1999
überhaupt tätig wurden und wie das Rechtsverhältnis der Beigeladenen zu 1., die gegen
eine stundenweise, vom Kläger festgesetzte Vergütung arbeitete, in diesem
Zusammenhang nach der im Land Berlin üblichen Praxis einzuordnen ist. Nach dem
Akteninhalt und dem Vorbringen der Beteiligten könnten gewichtige Anhaltspunkte
bestehen, die deutlicher als vom LSG angenommen für eine Beschäftigung und gegen
eine Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1. sprechen und im Rahmen der
Gesamtschau überwiegen könnten. Das LSG durfte es nicht dabei belassen, dass
Vorgaben über die Ausgestaltung der tatsächlichen oder rechtlichen Beziehungen
zwischen der Beigeladenen zu 1. und dem Kläger "nicht zu finden" seien und dass die
Feststellung, es bestünden "keinerlei Rechtsbeziehungen" zwischen dem Kläger und der
Beigeladenen zu 1., "befremdlich" erscheine, und nicht schon darauf seine Abwägung
aufbauen. Dies rechtfertigt es, ein relevantes Abwägungsdefizit zu bejahen. Obwohl der
vom LSG festgestellte Inhalt der vorhandenen Unterlagen den Schluss zulässt, dass
Selbstständigkeit gewollt war, könnte den weiteren Umständen der Erwerbstätigkeit der
Beigeladenen zu 1. gleichwohl zu entnehmen sein, dass diese abweichend hiervon als
Beschäftigte tätig werden sollte und tatsächlich auch in dieser Weise tätig wurde. So sollte
- wie bereits beschrieben - auf der einen Seite der einzelne Einsatz als Familienhelferin
und dessen Durchführung allein mittelbar im Bewilligungsbescheid des Jugendamtes
gegenüber der leistungsberechtigten Familie seine Grundlage haben und sollten sogar
"keinerlei Rechtsbeziehungen zum Land Berlin" begründet und Arbeitnehmerrechte
(insbesondere auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen) nicht gewährt werden. Im
Gegensatz dazu steht die Gewährung typischer Arbeitnehmerleistungen des Klägers an
die Beigeladene zu 1. ("Urlaubsabgeltung", was gedanklich einen eingeräumten
Urlaubsanspruch voraussetzt; laufende gewährte Zuschüsse zur freiwilligen
Krankenversicherung in Höhe von "6,6 %"). Allerdings wäre insoweit ebenso zu
berücksichtigen, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch arbeitnehmerähnlichen
Personen zustehen kann, was der Senat in der Vergangenheit als Indiz für
Selbstständigkeit angesehen hat (vgl BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - USK
2004-25, Juris RdNr 25). Zu den Einzelheiten der praktischen Gestaltung der
Erwerbstätigkeit der Beigeladenen zu 1. fehlen die erforderlichen Feststellungen.
28 Nicht geprüft und ermittelt hat das LSG auch, ob aufgrund zusätzlicher Absprachen
zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. - zB in einer ggf mündlichen
Rahmenvereinbarung über Einsätze als Familienhelferin, deren Umsetzung sich in den
jeweils einzelnen Aufträgen vollzog (vgl zu einer solchen Rahmenvereinbarung zB BSG
Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45, Juris RdNr 18, 22), oder in
zusätzlichen ggf mündlichen Abreden zu den einzelnen Einsätzen selbst - weitere Rechte
und Pflichten bestanden, die für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. sprechen.
29 Hinzu kommen im vorliegenden Fall Hinweise auf ein gänzlich fehlendes rechtlich
relevantes Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. Nach den vom BSG entwickelten
Grundsätzen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; BSG SozVers 2001, 329, 332;
zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 25) ist maßgebendes
Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit
der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder
persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur
dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere
Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen
Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR
3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011, aaO). Unter diesem
Blickwinkel könnten sich Zweifel an der Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1.
ergeben, falls sich nach Ermittlungen herausstellen sollte, dass die Arbeitsstunden-
Vergütung mit 26,40 DM brutto betragsmäßig im Bereich dessen lag, was einer
Familienhelferin im Jugendhilfebereich mit der Qualifikation der Beigeladenen zu 1. als
Angestellte tariflich oder einzelvertraglich als Vergütung zustand. Aufgeklärt werden
müsste auch, ob die Beigeladene zu 1. in einer für Arbeitnehmer allerdings eher
untypischen Weise ihre einzelnen Einsätze ohne Begründung und ohne Folgen für
spätere Einsatzoptionen abbrechen konnte und vom Kläger ggf aus einem laufenden
Einsatz gegen ihren Willen abgezogen und nach den Bedürfnissen einer fremden
betrieblichen Organisation anderen Familien "zugeteilt" werden konnte (vgl zu diesen
Gesichtspunkten BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 27). Vor diesem
Hintergrund bleibt bislang offen, ob überhaupt typische Risiken, aber auch höhere
Chancen einer vermeintlichen Selbstständigkeit bestanden.
30 Schließlich ergibt sich auch in Bezug auf weitere Abgrenzungsmerkmale Anlass zu einer
näheren Betrachtung der Umstände, unter denen die Beigeladene zu 1. tätig wurde. Das
LSG hat größere Entscheidungsspielräume der Beigeladenen zu 1., insbesondere eine im
Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von
Vorgaben des Klägers bestimmbare und von Kontrollen des Klägers weitgehend freie
Arbeitsleistung, als letztlich entscheidend für die Selbstständigkeit angesehen. Insoweit
fehlt es an einem Vergleich mit den Spielräumen, die einer in - ggf befristeten oder
projektbezogenen - (Teilzeit-)Beschäftigung erwerbstätigen Familienhelferin für deren
Tätigkeit eingeräumt waren. Da das LSG insoweit selbst davon ausgeht, bereits "aus der
Natur der Tätigkeit als Familienhelferin" folgten größere Spielräume, kann ein für die
Tätigkeit bestehender Spielraum, der in gleicher Weise für eine angestellte, Familien vor
Ort betreuende Familienhelferin besteht, kein maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung
selbstständiger Tätigkeit von Beschäftigung sein. Vielmehr ist hierzu zu ermitteln, welche
wesentlichen, gerade einer Selbstständigkeit das Gepräge gebenden Freiräume für die
Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bestanden, die einer im öffentlichen Dienst oder bei
einem freien Träger beschäftigten Familienhelferin (als solche war die Beigeladene zu 1.
ab dem Jahr 2000 für den Kläger eingesetzt) im streitigen Zeitraum nicht zustanden.
Insoweit bietet es sich an, auch der Frage nachzugehen, ob höchstpersönliche
Leistungspflichten und/oder Vertretungsregelungen bestanden. Diese nach
entsprechenden Ermittlungen vorzunehmende Vergleichsbetrachtung ist dann in die
erforderliche Gesamtabwägung einzustellen.
31 d) Dem Senat ist nach alledem wegen fehlender hinreichender Feststellungen des LSG
keine eigene abschließende Entscheidung darüber möglich, ob die Beigeladene zu 1. bei
einer rechtmäßigen, an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Gesamtschau aller
Umstände als Familienhelferin in der öffentlichen Jugendhilfe bei dem Kläger (abhängig)
beschäftigt oder selbstständig tätig war. Deshalb hat das LSG die vorstehend unter c)
beschriebenen, bislang fehlenden erforderlichen weiteren Feststellungen durch
entsprechende Ermittlungen - ggf auch persönlicher Anhörung der Beigeladenen zu 1. -
nachzuholen. Sodann muss das LSG eine darauf aufbauende neue Gesamtwürdigung
unter Einbeziehung der oben dargelegten Vorgaben vornehmen und gewichtend und
abwägend erneut in der Sache entscheiden.
32 3. Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des
Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
33 4. Der Streitwert für das Revisionsverfahrens war gemäß § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63
Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des vom LSG für das
Berufungsverfahren festgesetzten, der streitigen Beitragsforderung entsprechenden
Betrages von 18 877,06 Euro festzusetzen.