Urteil des BSG vom 03.06.2009

BSG: zwangsarbeit, kost und logis, soziale sicherheit, unmittelbare gefahr, beitragszeit, form, anleitung, veröffentlichung, abgrenzung, lebensmittelversorgung

Bundessozialgericht
Urteil vom 03.06.2009
Sozialgericht Düsseldorf S 18 R 218/05
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 14 R 295/06
Bundessozialgericht B 5 R 66/08 R
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2008
und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14. August 2006 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des
Bescheids vom 14. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2005 verurteilt, dem Kläger
ab dem 1. Juli 1997 Regelaltersrente auf der Grundlage einer Ghetto-Beitragszeit vom 1. Dezember 1940 bis zum 2.
November 1942 zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten aller Rechtszüge zu erstatten.
Gründe:
I
1
Der Kläger begehrt Regelaltersrente auf der Grundlage von Ghetto-Beitragszeiten.
2
Der 1929 in Tomaszow (Polen) geborene Kläger ist Jude und wurde aus diesem Grunde Opfer der
nationalsozialistischen Verfolgung. Er ist als Verfolgter im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG)
anerkannt. Im November 1945 zog er nach Israel und erwarb die israelische Staatsangehörigkeit. Sein vom
israelischen Rentenversicherungsträger vorgelegter Versicherungsverlauf weist zwischen April 1954 und Juni 1994
insgesamt 483 Versicherungsmonate auf.
3
Im Februar 2003 beantragte der Kläger Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem Gesetz zur
Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG vom 20.6.2002, BGBl I 2074). Hierzu
führte er aus, von Mai 1940 bis Mai 1943 im Ghetto Tomaszow Maszowiecki innerhalb und außerhalb des Ghettos
unter anderem mit Räumungs- und Sammelarbeiten beschäftigt gewesen zu sein. Die Arbeit habe er durch den
Judenrat erhalten. Er sei durch Rationen vom Judenrat und Lebensmittelversorgung entlohnt worden.
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Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.7.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2005
mit der Begründung ab, eine Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss gegen Entgelt sei nicht glaubhaft
gemacht worden. Dem hat sich das Sozialgericht Düsseldorf im Urteil vom 14.8.2006 angeschlossen, nachdem der
Kläger seine Angaben insofern korrigiert hatte, als die Beschäftigung im Ghetto nur bis November 1942 gedauert
habe.
5
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 28.3.2008
zurückgewiesen. Nach einer Gesamtwürdigung gehe es davon aus, dass sich der Kläger in Tomaszow Mazowiecki im
geltend gemachten Zeitraum von Mai 1940 bis November 1942 zwangsweise aufgehalten und die beschriebenen
Beschäftigungen (Räumungsarbeiten, Sammelarbeiten, Büchersammeln, Eigentum auf den Sammelplatz bringen)
ausgeübt habe. Es hat offen gelassen, ob das Ghetto in Tomaszow bereits ab Mai 1940 oder erst ab Dezember 1940
bestanden hat und ob es im November oder im Dezember 1942 aufgelöst wurde; jedenfalls sei nicht glaubhaft
gemacht worden, dass der Kläger in dieser Zeit eine Beschäftigung im Sinne des ZRBG gegen Entgelt verrichtet
habe. Zwar sei davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Klägers im Ghetto aus eigenem Willensentschluss
zustande gekommen sei, auch wenn der Kläger die Tätigkeit zumindest für das Jahr 1942 als sehr belastend
geschildert habe. Hingegen sei nicht glaubhaft, dass der Kläger die Beschäftigung entgeltlich verrichtet habe. Das
ZRBG sei ausdrücklich in Reaktion und Akzeptanz der Ghetto-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)
verabschiedet worden. Eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises sei nicht beabsichtigt gewesen.
Auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Bedingungen nationalsozialistischer Gewaltherrschaft setze der
Anspruch nach dem ZRBG neben der Freiwilligkeit ein Entgelt voraus, welches sich nicht in einer guten Verpflegung
erschöpfen dürfe. Das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses verlange ein
Austauschverhältnis zwischen geleisteter Arbeit und gezahltem Entgelt. Allzu geringfügige Leistungen außerhalb
eines Verhältnisses zur erbrachten Leistung hätten keinen Entgeltcharakter mehr. Der Vortrag des Klägers, Rationen
vom Judenrat sowie Lebensmittelversorgung erhalten zu haben, genüge diesen Maßstäben nicht, denn er lasse keine
hinreichenden Rückschlüsse auf den Umfang der erhaltenen Lebensmittel zu. Der Kläger habe nicht glaubhaft
gemacht, dass die zugeteilten Essensrationen und die Lebensmittelversorgung über den notwendigen eigenen Bedarf
hinausgingen oder mit ihnen auch weitere Familienmitglieder hätten versorgt werden können. Nach den Angaben im
Entschädigungsverfahren hätten überdies die Eltern des Klägers und der Bruder selbst gearbeitet. Zudem habe der
Kläger im Rahmen des Entschädigungsverfahrens ausgeführt, im Ghetto unter der schlechten Ernährung gelitten zu
haben.
6
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger, die vom LSG vorgenommene Auslegung des
Tatbestandsmerkmals "gegen Entgelt" verletze § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst b ZRBG. Es sei vielmehr der Auslegung
durch den 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 14.12.2006 und seinem Vorlagebeschluss an den Großen Senat
vom 20.12.2007 zu folgen. Nach dem Runderlass des Generalgouverneurs 100/40 sei Ziel der Beschäftigung der
Juden die Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes und des Lebensunterhalts der Familie gewesen. Die vom Kläger
verrichteten Tätigkeiten könnten keine Zwangsarbeit sein, da eine Zwangsarbeit ohne Entlohnung nach der
Verordnung über die Einführung des Arbeitszwangs für die jüdische Bevölkerung des Generalgouvernements vom
26.10.1939 nur bei größeren Projekten infrage gekommen sei, bei denen eine große Anzahl von Zwangsarbeitern
beschäftigt, lagermäßig untergebracht und überwacht werden konnte. Im Revisionsverfahren hat der Kläger die
geltend gemachte Ghetto-Beitragszeit auf die Zeit vom 1.12.1940 bis zum 2.11.1942 beschränkt.
7
Der Kläger beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2008 und des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 14. August 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom
14. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2005 zu verurteilen, ihm ab dem 1. Juli
1997 Altersrente unter Berücksichtigung einer Ghetto-Beitragszeit vom 1. Dezember 1940 bis zum 2. November 1942
zu gewähren.
8
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
9
Sie trägt vor, dass eine nur ganz geringe Gegenleistung wie im vorliegenden Fall nicht zur Anerkennung einer
Beitragszeit nach dem ZRBG führe. Das Merkmal des Entgelts diene der Abgrenzung zur Zwangsarbeit. Eine
Ausweitung der in der Rentenversicherung anzurechnenden Beschäftigung auf den Bereich der Zwangsarbeit sehe
das ZRBG nach Wortlaut, Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte nicht vor.
II
10
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet.
11
Die Vorinstanzen haben den ablehnenden Bescheid der Beklagten zu Unrecht bestätigt; der Kläger hat Anspruch auf
Regelaltersrente ab dem 1.7.1997 unter Berücksichtigung einer Ghetto-Beitragszeit während der Monate Dezember
1940 bis November 1942.
12
Nach § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der hier maßgeblichen Fassung vor dem 1.1.2008 haben
Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Der 1929 geborene Kläger hatte bereits im Jahre 1994 das 65. Lebensjahr vollendet. Er hat auch die Wartezeit
erfüllt, die für die Regelaltersrente fünf Jahre beträgt (§ 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI) und auch von Verfolgten
zurückgelegt worden sein muss, die eine Rente aufgrund von Beitragszeiten nach dem ZRBG begehren (BSGE 99, 35
= SozR 4-5075 § 1 Nr 4, RdNr 27; Senatsurteil vom 12.02.2009 - B 5 R 70/06 R - RdNr 11, zur Veröffentlichung
vorgesehen).
13
Gemäß § 50 Abs 1 Nr 1, § 51 Abs 1 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit Kalendermonate mit Beitragszeiten
und nach § 51 Abs 4 SGB VI solche mit Ersatzzeiten angerechnet; letztere sind aber nur bei "Versicherten" (vgl § 250
Abs 1 SGB VI) zu berücksichtigen, dh es muss zumindest für einen Monat ein Beitrag gezahlt sein oder als gezahlt
gelten (vgl Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 250 RdNr 1, Stand IV/2009). Auch die vom Kläger in Israel
zurückgelegte Versicherungszeit von 483 Monaten kann für sich genommen keinen Rentenanspruch gegen einen
deutschen Rentenversicherungsträger begründen, denn sie ist nach Art 20 Abs 1 Satz 1 des Abkommens zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (Abk Israel SozSich vom 17.12.1973 -
BGBl II 1975, 246; Änderungsabkommen vom 7.1.1986 - BGBl II 863) für den Erwerb des Leistungsanspruchs nur zu
berücksichtigen, wenn nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anrechnungsfähige Versicherungszeiten
zurückgelegt wurden. Im Ergebnis hängt der Rentenanspruch unter allen denkbaren Gesichtspunkten davon ab, dass
der Kläger über Beitragszeiten nach deutschem Recht verfügt.
14
Das ist entgegen der Auffassung des LSG der Fall. Nach § 55 Abs 1, § 247 Abs 3 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten
Zeiten, für die nach Bundesrecht oder nach den Reichsversicherungsgesetzen Beiträge gezahlt worden sind oder als
gezahlt gelten. Zwar hat der Kläger keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung geleistet. Für die Zeit von
Dezember 1940 bis November 1942 kommt ihm jedoch die gesetzliche Fiktion des § 2 Abs 1 Halbs 1 ZRBG zugute,
wonach für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto Beiträge als gezahlt gelten. Der Kläger erfüllt die
Voraussetzungen dieser Vorschrift.
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Nach § 1 Abs 1 Satz 1 ZRBG gilt das ZRBG
für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn
1. die Beschäftigung
a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird.
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Diese Voraussetzungen liegen vor.
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Der Kläger ist Verfolgter iS des BEG. Er hat sich im Zeitraum von Dezember 1940 bis Anfang November 1942
zwangsweise im Ghetto Tomaszow Maszowiecki aufgehalten, das in dem damals vom Deutschen Reich besetzten
Generalgouvernement lag. § 1 Abs 1 Halbs 2 ZRBG schließt die Anwendbarkeit des ZRBG im Falle des Klägers nicht
aus, denn er hat für die fragliche Zeit keine Leistung der sozialen Sicherheit erhalten. Die Entschädigung nach dem
Gesetz über die Errichtung der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG vom 2.8.2000, BGBl I
1263) ist keine solche Leistung; überdies war dafür nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des LSG der
Antrag des Klägers maßgebend, der sich auf die im Konzentrationslager Birkenau im Jahre 1944 geleistete
Zwangsarbeit berufen hatte.
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Es liegt ferner eine "Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto" iS des § 1 Abs 1 Satz 1 ZRBG vor. Der Senat
liest diese Formulierung so, dass jegliche Beschäftigung darunter fällt, die von Verfolgten ausgeübt wurde, während
sie sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, bedarf es keiner
gesonderten Prüfung mehr, ob Dienstleistungen oder Arbeiten, die außerhalb des räumlichen Bereichs eines Ghettos
verrichtet wurden, "Ausfluss der Beschäftigung im Ghetto waren" (so jedoch BSG 4. Senat vom 14.12.2006, BSGE
98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr 3 RdNr 99 im Anschluss an einen Redebeitrag Dr. Schwaetzer, FDP, bei den Beratungen
zum ZRBG im Deutschen Bundestag). Abgesehen davon, dass der Wortlaut nicht dazu zwingt, die Anwendung des
Gesetzes auf Beschäftigungen innerhalb eines Ghettos zu beschränken, müsste sich die Gegenmeinung mit dem
Einwand einer willkürlichen Abgrenzung auseinandersetzen. Aus Sicht des Senats hat die Unterscheidung lediglich
insoweit Bedeutung, als bei einer Tätigkeit außerhalb des Ghettos eher die Prüfung veranlasst sein könnte, ob es sich
um Zwangsarbeit gehandelt hat.
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Der Kläger hat im fraglichen Zeitraum auch eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung
ausgeübt (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst a ZRBG).
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Das in § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst a ZRBG enthaltene Merkmal einer aus eigenem Willensentschluss zustande
gekommenen Beschäftigung ist aus der bisherigen Rechtsprechung übernommen worden und dient der tatsächlichen
Abgrenzung zur Zwangsarbeit (vgl BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr 3, RdNr 100 f mwN). Insoweit kann auf das
EVZStiftG zurückgegriffen werden, das in § 11 Abs 1 Satz 1 Nr 1 demjenigen eine Entschädigung wegen
Zwangsarbeit zubilligt, der in einem Ghetto unter vergleichbaren Bedingungen (wie in einem Konzentrationslager)
inhaftiert war und "zur Arbeit gezwungen wurde". Diese Wendung macht auch für das ZRBG deutlich, dass eine
Situation, in der jemand (allgemein) zur Arbeit gezwungen "war", nach dem Gesetz noch keine Zwangsarbeit darstellt.
Ein genereller (faktischer oder rechtlicher) Arbeitszwang allein macht die mit Rücksicht darauf ausgeübte Tätigkeit
nicht zur Zwangsarbeit und steht deshalb einer "Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss" nicht entgegen; eine
solche ist vielmehr erst dann nicht mehr gegeben, wenn jemand zu einer (spezifischen) Arbeit gezwungen "wurde".
21
Im Lichte dessen ist Zwangsarbeit die Verrichtung von Arbeit unter obrigkeitlichem (hoheitlichem) Zwang, wie zB bei
Kriegsgefangenen. Typisch ist dabei die obrigkeitliche Zuweisung von Arbeitern an bestimmte Unternehmen, ohne
dass die Arbeiter selbst hierauf Einfluss haben. Eine verrichtete Arbeit entfernt sich um so mehr von dem Typus des
Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses und nähert sich dem Typus der Zwangsarbeit an, als sie durch hoheitliche
Eingriffe überlagert wird, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann (BSG SozR 3-5070 § 14 Nr 2 S 8 f mwN).
22
Ob eine aus eigenem Willensentschluss iS des ZRBG zustande gekommene Beschäftigung oder eine den eigenen
Willensentschluss ausschließende Zwangsarbeit vorlag, ist vor dem Hintergrund der wirklichen Lebenslage im Ghetto
zu beurteilen. Dabei sind die Sphären "Lebensbereich" und "Beschäftigungsverhältnis" grundsätzlich zu trennen;
ebenso spielen die Beweggründe zur Aufnahme der Beschäftigung keine Rolle (BSG SozR 3-5070 § 14 Nr 2 S 7;
BSGE 80, 250, 252 = SozR 3-2200 § 1248 Nr 15, S 54). Eine aus eigenem Willensentschluss aufgenommene
Beschäftigung liegt vor, wenn der Ghetto-Bewohner noch eine Dispositionsbefugnis zumindest dergestalt hatte, dass
er die Annahme oder Ausführung der Arbeit auch ohne unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder seine Restfreiheit
ablehnen konnte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn es sich um eine vom Judenrat angebotene Arbeit
handelt, ohne dass im Einzelnen zu ermitteln wäre, wer letztlich als "Arbeitgeber" fungierte und wie das Verhältnis
zwischen diesem, dem Beschäftigten und dem Judenrat ausgestaltet war.
23
Ein Angebot durch den Judenrat ließ bereits die sog Ghetto-Rechtsprechung des BSG genügen, die den Gesetzgeber
zur Verabschiedung des ZRBG veranlasst hat. Im Senatsurteil vom 18.6.1997 (5 RJ 68/95, Bl 8 des Umdrucks, nicht
in Juris) findet sich zur Freiwilligkeit der Beschäftigung lediglich die Feststellung, dass die damalige Klägerin (als
Näherin in einer Kleiderfabrik) auf Vermittlung des Judenrats beschäftigt war. Der Rechtsprechung des 13. Senats
sind keine strengeren Anforderungen zu entnehmen, wie dieser inzwischen klargestellt hat (BSG vom 2.6.2009 - 13 R
81/08 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung vorgesehen). Auch darf von der Geringfügigkeit des Entgelts nicht auf das
Vorliegen von Zwangsarbeit geschlossen werden, denn damit würden die Tatbestandsmerkmale von Buchst a und
Buchst b des § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 ZRBG in unzulässiger Weise vermengt (vgl BSG vom 2.6.2009 - 13 R 81/08 R -
RdNr 37, zur Veröffentlichung vorgesehen; anders noch BSGE 93, 214 = SozR 4-5050 § 15 Nr 1, RdNr 34).
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Die tatsächlichen Feststellungen des LSG tragen seine Schlussfolgerung, die streitige Beschäftigung des Klägers bei
Räumungs- und Sammelarbeiten innerhalb und außerhalb des Ghettos sei aus eigenem Willensentschluss zustande
gekommen. Das LSG hat diese Annahme darauf gestützt, dass der Kläger in einer Erklärung vom 22.9.2004 glaubhaft
geschildert habe, sich nach der Einweisung ins Ghetto mit seinem Bruder an den Judenrat gewandt und um Arbeit
gebeten zu haben. Die Bewachung auf dem Weg von und zur Arbeit hat es als Konsequenz aus dem
Zwangsaufenthalt im Ghetto angesehen; dagegen bestehen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken, zumal
auch die Beklagte die Feststellung der Freiwilligkeit im Wege der Gegenrüge nicht angegriffen hat. Nicht zu
beanstanden ist schließlich, dass das LSG die Zwangsarbeiterentschädigung des Klägers nach dem EVZStiftG im
Rahmen der Beweiswürdigung auf den mit Zwangsarbeit in Birkenau begründeten Antrag bezogen hat und deshalb
darin kein gewichtiges Indiz gegen den eigenen Willensentschluss zur Arbeitsaufnahme gesehen hat.
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Entgegen der Rechtsmeinung des LSG war der Kläger auch "gegen Entgelt" beschäftigt (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1
Buchst b ZRBG).
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"Entgelt" iS von § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst b ZRBG ist jegliche Entlohnung, gerade auch in Form von
Nahrungsmitteln oder entsprechenden Lebensmittelkarten und Gutscheinen (Coupons). Weitergehende Erfordernisse
(zB Einhaltung einer Mindesthöhe oder die Miternährung einer anderen Person) müssen nicht erfüllt werden.
Unerheblich ist,
- ob das Entgelt nur "geringfügig" war oder zum Umfang der geleisteten Arbeit in keinem angemessenen Verhältnis
stand,
- ob als Entgelt nur Sachbezüge in Form freien Unterhalts (oder eines Teils davon) gewährt wurden,
- ob das Entgelt unmittelbar von der Beschäftigungsstelle ("Arbeitgeber") oder von einer anderen Instanz (zB dem
Judenrat) gewährt wurde.
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Nur auf dieser Grundlage können Sinn und Zweck des ZRBG erfüllt werden. Das Gesetz soll Verfolgten für deren
Beschäftigung während ihres Zwangsaufenthalts in einem vom Deutschen Reich zu verantwortenden Ghetto eine
Rente aus der deutschen Rentenversicherung ermöglichen. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BT-Drucks
14/8583, S 1, 6; BT-Drucks 14/8602, S 1, 5), ist das ZRBG zwar ausdrücklich in Reaktion auf die Ghetto-
Rechtsprechung des BSG und in deren Akzeptanz verabschiedet worden (so auch BSGE 93, 214 = SozR 4-5050 § 15
Nr 1, RdNr 36); es erweitert jedoch in mehrfacher Hinsicht deren Reichweite.
28
Die Ghetto-Rechtsprechung hatte ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iS der
Reichsversicherungsgesetze (vor allem also der RVO) bei Arbeitsleistungen angenommen, zu denen es aufgrund
eines "Ghetto-Arbeitsmarkts" gekommen war, die in "Ghetto-Geld" entlohnt worden waren und bei denen die
Überschreitung einer Geringfügigkeitsgrenze in Höhe eines Ortslohndrittels festgestellt werden konnte (vgl BSGE 80,
250, 252 f = SozR 3-2200 § 1248 Nr 15 S 54 f zum Ghetto Lodz).
29
Demgegenüber erfasst das ZRBG alle Beschäftigten, die sich zwangsweise in einem Ghetto aufhielten, das sich in
einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, und geht insoweit von einer
einheitlichen Beurteilung aus (s BT-Drucks 14/8583, S 5: "Es kommt nicht darauf an, in welchem vom Deutschen
Reich beherrschten Gebiet die Beitragszeiten zurückgelegt worden sind"). Obwohl der Gesetzgeber davon ausgehen
musste, dass die von der ursprünglichen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien nur in ganz wenigen Ghettos
anzuwenden sein würden, hat er eine unterschiedslose Regelung unabhängig von lokal anwendbarem Recht, Ghetto-
Größe und -Struktur geschaffen. Wie das BSG bereits entschieden hat, darf die Anerkennung von Ghetto-
Beitragszeiten wegen der vom Gesetzgeber intendierten Gleichbehandlung auch nicht von der Zugehörigkeit zum
deutschen Sprach- und Kulturkreis abhängig gemacht werden (BSG vom 19.5.2009 - B 5 R 26/06 R; BSGE 99, 35 =
SozR 4-5075 § 1 Nr 4, RdNr 19).
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Mit Rücksicht auf die gebotene Einheitlichkeit der Beurteilung von Ghetto-Beschäftigungen im Sinne des ZRBG kann
ebenso wenig verlangt werden, dass diese gegen ein Entgelt verrichtet wurden, das nach den Bestimmungen der
Reichsversicherungsgesetze zu einer Rentenversicherungspflicht geführt hätte; das mag das Gesetz bereits dadurch
andeuten, dass es eine "Beschäftigung" voraussetzt, ohne diese als "versicherungspflichtig" zu bezeichnen (dazu
bereits BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr 3, RdNr 108 f). Der 13. Senat des BSG hat seine anders lautende frühere
Rechtsprechung inzwischen aufgegeben (BSG vom 2.6.2009 - B 13 R 81/08 R, zur Veröffentlichung vorgesehen,
RdNr 30; ebenso: B 13 R 85/08 R; B 13 R 139/08 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
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Entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme eines von der Versicherungspflicht gelösten Entgeltbegriffs nach dem
ZRBG ist dessen Sinn und Zweck, Verfolgten für deren Beschäftigung während ihres Zwangsaufenthalts in einem
vom Deutschen Reich zu verantwortenden Ghetto eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu ermöglichen,
weil die verrichteten Arbeiten unter anderen Umständen im Rahmen von rentenversicherungspflichtigen
Beschäftigungen geleistet worden wären und somit nach den damals geltenden Vorschriften in aller Regel
Rentenanwartschaften begründet hätten. Bei der Konzeption des Gesetzes kann dem Gesetzgeber nicht entgangen
sein, dass sowohl die damaligen als auch die heutigen Regeln für die Abgrenzung einer rentenversicherungspflichtigen
Beschäftigung von einer versicherungsfreien Tätigkeit - etwa unter dem Gesichtspunkt des unbedeutenden bzw
unregelmäßigen Nebenerwerbs oder des freien Unterhalts - den typischerweise im Ghetto herrschenden Verhältnissen
in keiner Weise gerecht werden können.
32
Ebenso wie damals muss heute eine Beschäftigung ein Entgelt in Form von Geld oder von Sachbezügen abwerfen,
um rentenversicherungspflichtig zu sein (§ 1226 Abs 1 Nr 1, Abs 2 iVm § 160 RVO aF; § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI);
andernfalls könnte nicht angenommen werden, dass die Beschäftigung die Lebensgrundlage des Beschäftigten bildet
und Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit regelmäßig seinen Lebensunterhalt in Frage stellen, für dessen Ausfall die
Versicherung eintreten soll. Ähnlich wie beim gänzlichen Fehlen von Entgelt kann bei dessen Geringfügigkeit oder bei
nur gelegentlichen Dienstleistungen nicht von einer Sicherung des Lebensunterhalts durch Beschäftigung
ausgegangen werden, sodass bereits zu Beginn der Sozialgesetzgebung diesbezügliche Ausnahmen von der
Rentenversicherungspflicht geschaffen wurden (vgl die nach § 1232 RVO aF iVm Art 104 Einführungsgesetz zur RVO
unter der RVO noch anzuwendende "Bekanntmachung betreffend die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von
der Versicherungspflicht " vom 27.12.1899, RGBl 725). An diesem Grundgedanken wird bis heute festgehalten;
allerdings war damals über die Versicherungspflichtgrenze individuell von Fall zu Fall zu entscheiden (Anleitung des
RVA über den Kreis der nach der Reichsversicherungsordnung gegen Invalidität und gegen Krankheit versicherten
Personen in der Bearbeitung von Kreil, Stand 1935 - im Folgenden "Anleitung" - S 73 f; S 103 ff - jeweils mwN),
während der heutige § 8 Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch konkrete Betrags- und Zeitgrenzen festlegt. Daneben
wurden früher Tätigkeiten gegen freien Unterhalt aus der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen (ab 1911: § 1227
RVO aF; "Anleitung" S 72 ff). Außerhalb von Überlegungen zu praktischen Schwierigkeiten des Beitragseinbehalts
(vgl Hanow/Lehmann, RVO/Invalidenversicherung, 4. Aufl 1925, § 1227 Anm 2 a) und der Nachweisbarkeit derartiger
"Beschäftigungen" (vgl BT-Drucks II/2437, S 63) dürfte sich nach den damaligen Vorstellungen auch dieser
Ausschlussgrund in das Konzept einer Versicherung eingefügt haben, die vor allem das Arbeitsentgelt absichern
sollte, auf das der Beschäftigte für seinen Lebensunterhalt angewiesen war. Denn beim Ausschluss des freien
Unterhalts aus dem versicherungspflichtigen Entgelt dachte man offenbar vor allem an die Gewährung von Kost und
Logis im Rahmen familiärer oder familienähnlicher Beziehungen, bei denen - jedenfalls ursprünglich - die Mitarbeit "in
Haus und Hof" zwar als Selbstverständlichkeit, aber nicht als Bedingung für den Erhalt einer "Gegenleistung" in einem
synallagmatischen Verhältnis angesehen wurde (vgl nochmals BT-Drucks II/2437, S 63: " mannigfache Formen des
Zusammenlebens und der gegenseitigen Hilfeleistung"). Unabhängig vom gesetzlich angeordneten Ausschluss
erfüllten diese besonderen "Formen des Zusammenlebens" unter dem aufgezeigten Blickwinkel auch nicht die
generellen Voraussetzungen für eine rentenversicherungspflichtige berufsmäßige Lohnarbeit, bei der "jemand durch
eine einzelne oder mehrere gelohnte Tätigkeiten seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in solchem Umfang
erwirbt, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teile auf der Lohnarbeit beruht ("Anleitung", S 104 -
dort ohne Hervorhebung - mwN).
33
Diese unter normalen Lebens- und Arbeitsbedingungen sinnvollen Einschränkungen des
rentenversicherungsrechtlichen Entgeltbegriffs verloren unter den im Ghetto herrschenden Bedingungen ihren Sinn.
Denn im Ghetto konnte auch eine ganz geringfügige Entlohnung eine Überlebenschance bieten; vor allem
Lebensmittel - selbst in kleinsten Mengen - waren im Ghetto, das die Bewohner nicht verlassen durften und in dem sie
ständig von Hunger bedroht waren, überlebenswichtig und konnten eher als Lebensgrundlage angesehen werden als
Geld oder geldwertes Vermögen. Würde man insoweit dennoch ein Entgelt im überkommenen
rentenversicherungsrechtlichen Sinn verlangen, könnten Ghetto-Beitragszeiten nur in extremen Ausnahmefällen
angerechnet werden und würden gerade für diejenigen Verfolgten an erschwerte Voraussetzungen geknüpft, die
damals in Form von Lebensmitteln die begehrteste Art von Entgelt erhielten (zum Ganzen in ähnlichem Sinne schon
BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr 3, RdNr 109 ff). Infolgedessen kann trotz der Entstehungsgeschichte und der
rentenversicherungsrechtlichen Bezüge des ZRBG nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Gesetz in § 1 Abs
1 Satz 1 Nr 1 Buchst b auf das rentenversicherungspflichtige Entgelt Bezug nimmt, wie es durch die Praxis des RVA
definiert wurde oder sich in den aktuellen Vorschriften über die geringfügige Beschäftigung niederschlägt. Diese
Abweichung ist umso eher gerechtfertigt, als die Regeln über das sozialversicherungsrechtliche Entgelt zwar ihrem
Buchstaben nach für zwangsweise im Ghetto lebende Verfolgte durchbrochen werden, die diesen Regeln zugrunde
liegende Wertung aber gerade beachtet wird. Denn ähnlich wie die Versicherungspflicht nach damaligem oder
heutigem Recht setzen Ghetto-Beitragszeiten nach diesem Verständnis eine Tätigkeit voraus, die - nach objektiv
erkennbaren Maßstäben - eine wesentliche Lebensgrundlage des Versicherten darstellt.
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Vor diesem Hintergrund ist für die Anwendung des § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst b ZRBG nicht erforderlich, dass das
Entgelt im Einzelnen den Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht entsprach. Entgelt iS des ZRBG ist
vielmehr jegliche Gegenleistung für die vom Ghettobewohner verrichtete Arbeit ohne Rücksicht auf deren Höhe oder
deren Form. Eine wie auch immer geartete Abgrenzung "ordentlich" entlohnter Beschäftigungen von nur mit
Lebensmitteln als "freiem Unterhalt" oder nur geringfügig vergüteten entbehrt im Ghetto aus den angeführten Gründen
der inneren Rechtfertigung. Damit wird das in § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst b ZRBG enthaltene Tatbestandsmerkmal
nicht gegenstandslos. Denn nach wie vor bleibt erheblich, ob die Ghetto-Beschäftigung "gegen" Entgelt ausgeübt
wurde, also ob ein Austauschverhältnis bestand.
35
Unerheblich ist allerdings, ob den Beschäftigten das Entgelt (welcher Art auch immer) am Arbeitsplatz oder von einer
anderen Stelle (zB dem Judenrat) ausgehändigt wurde; ebenso reicht eine Abführung des Entgelts durch den direkten
"Arbeitgeber" an eine solche Stelle. Bereits nach § 160 RVO (aF) konnte das Entgelt nicht nur vom Arbeitgeber,
sondern auch von einem Dritten gewährt werden; entsprechend konnte auch der Arbeitgeber die Vergütung an eine
Mittelsperson zahlen ("Anleitung", S 77 f; s zB RVA vom 12.1.1911, AN 1911, 404; Hanow, RVO/ Gemeinsame
Vorschriften, 5. Aufl 1926, § 160 Anm 3, S 358 f). Dabei dürfte es sich zwar in aller Regel um eine zumindest
stillschweigend vereinbarte Modifikation des Arbeitsvertrags handeln. Selbst wenn eine solche im Ghetto nicht als
selbstverständlich zu unterstellen wäre, könnte dieser mit der Verfolgung zusammenhängende Umstand dem
Verfolgten jedoch nicht entgegengehalten werden.
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Die diesbezüglichen Feststellungen des LSG lassen nur den Schluss zu, dass der Kläger während des
Zwangsaufenthalts im Ghetto Tomaszow Maszowiecki jedenfalls von Dezember 1940 bis Anfang November 1942
insbesondere Räumungs- und Sammelarbeiten verrichtet und für seine Tätigkeit Essensrationen vom Judenrat sowie
Lebensmittelversorgung erhalten hat. Das LSG hat vor allem Anhaltspunkte dafür vermisst, dass die erhaltenen
Sachbezüge zum Umfang der geleisteten Arbeit in einem angemessenen Verhältnis gestanden hätten oder dass
damit etwa auch weitere Familienmitglieder versorgt werden konnten. Darauf kommt es nach den oben aufgestellten
Grundsätzen jedoch ebenso wenig an wie auf den ebenfalls erwähnten Gesichtspunkt des freien Unterhalts. Soweit
das LSG in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung (BSGE 93, 214 = SozR 4-5050 § 15 Nr 1, RdNr 34)
die Unangemessenheit des Entgelts darüber hinaus als Merkmal für eine - vorher bereits verneinte - Einordnung als
Zwangsarbeit auffasst (Urteil S 11 = Juris RdNr 45 f) und offenbar deshalb auch daran zweifelt, ob der Kläger
Essensrationen und Lebensmittel wirklich für die verrichtete Tätigkeit erhalten hat (Urteil S 12 = Juris RdNr 48),
brauchte der Senat dem nicht weiter nachzugehen, weil er darin, wie schon erwähnt, eine unzulässige Vermengung
der einzelnen Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 ZRBG sieht. Dementsprechend reicht eine Entlohnung in
Form von Essensrationen und Lebensmitteln als Entgelt im oben erläuterten Sinne aus. Damit sind die
Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Ghetto-Beitragszeit erfüllt.
37
Der Senat verkennt nicht, dass aufgrund der hier vorgenommenen Grenzziehung zwischen dem Entgeltbegriff des
ZRBG und der Rentenversicherungspflicht nach allgemeinen Regeln möglicherweise Personen vom Schutz der
Rentenversicherung ausgeschlossen bleiben, die ebenso wie der Kläger für ein Entgelt gearbeitet haben, das den
bisherigen Kriterien des Rentenversicherungsrechts nicht entspricht. Die einmalige historische Situation von
Zwangsaufenthalten im Ghetto mit der Ausbeutung der Arbeitskraft der Verfolgten, ohne welche die Mehrzahl der
Arbeitsverhältnisse im Ghetto rentenversicherungspflichtig gewesen wäre, ist jedoch ein hinreichend sachbezogenes
Differenzierungsmerkmal, um dem Einwand einer willkürlichen Unterscheidung zu begegnen. Verfassungsrechtliche
Bedenken wegen der finanziellen Belastung der Rentenversicherung durch Einbeziehung weiterer Personen ohne
Beitragsleistung (vgl BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr 3, RdNr 118) hält der Senat mit Rücksicht auf den
zusätzlichen Bundeszuschuss zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen nach § 213 Abs 3 SGB
VI nicht für überzeugend.
38
Schließlich können die völkerrechtlichen Bedenken des 4. Senat des BSG gegen eine Rentenzahlung ins Ausland im
vorliegenden Fall dahinstehen, weil der Kläger in Israel wohnt, mit dem Deutschland ein
Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (vgl BSG vom 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R - RdNr 92, nicht in Juris;
BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr 3, RdNr 61).
39
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.