Urteil des BSG vom 04.09.2003

BSG: unechte rückwirkung, aufnahme einer erwerbstätigkeit, freizügigkeit der arbeitnehmer, rente, anschluss, vorübergehende beschäftigung, arbeitsmarkt, streichung, behinderung, mindeststandard

Bundessozialgericht
Urteil vom 04.09.2003
Sozialgericht Gelsenkirchen S 20 AL 108/00
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Bundessozialgericht B 11 AL 73/02 R
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 2002 wird
zurückgewiesen. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der Rechtsstreit betrifft die Aufhebung der Bewilligung von originärer Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 1. April
2000.
Die 1953 geborene Klägerin bezog bis 22. September 1994 Arbeitslosengeld (Alg) und nach Erschöpfung des Alg-
Anspruchs ab 23. September 1994 Anschluss-Alhi. 1996 bewilligte ihr die zuständige Landesversicherungsanstalt
(LVA) rückwirkend ab November 1993 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU); laufende Rentenzahlungen erhielt
die Klägerin ab August 1996. Die Beklagte hob die Alhi-Bewilligung mit Wirkung ab 1. Juli 1996 auf.
Nachdem die LVA der Klägerin die Rente ab Juni 1999 mit der Begründung entzogen hatte, es sei eine Besserung des
Gesundheitszustandes eingetreten, bewilligte die Beklagte der Klägerin wiederum Alhi ab 1. Juni 1999 (239,33 DM
wöchentlich). Mit Bescheid vom 12. Januar 2000 änderte die Beklagte mit Wirkung ab Januar 2000 den Leistungssatz
(245,14 DM wöchentlich) und teilte der Klägerin gleichzeitig unter Hinweis auf § 434b Drittes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB III) mit, der Leistungsbezug ende mit Ablauf des 31. März 2000. Mit weiterem Bescheid vom 13. März 2000 hob
die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi mit Wirkung ab 1. April 2000 auf. Der Widerspruch der
Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2000).
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 10. Januar 2001); das Landessozialgericht (LSG) hat die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 6. Februar 2002). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt: Der
Anspruch der Klägerin auf Alhi sei ab April 2000 entfallen. Die Streichung der originären Alhi iVm der
Übergangsregelung des § 434b SGB III sei nicht verfassungswidrig. Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits zu
einer vergleichbaren früheren Übergangsregelung ausgeführt, dass diese bei Abwägung zwischen dem öffentlichen
Interesse und dem Schutz des Vertrauens des Betroffenen gerechtfertigt sei; diese Grundsätze seien auf den
vorliegenden Fall zu übertragen. Es liege kein Verstoß gegen Art 14 Grundgesetz (GG) vor, da der Anspruch auf Alhi
nicht der Eigentumsgarantie unterfalle. Auch das Sozialstaatsprinzip (Art 20 GG) sei nicht verletzt, da dieses keinen
Anspruch auf eine bestimmte Sozialleistung gewährleiste. Die Regelungen verstießen auch nicht gegen Art 3 GG, da
§ 434b SGB III nicht auf eine Ungleichbehandlung verschiedener Personengruppen abziele. Schließlich liege auch
kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGVtr) vor, da
der soziale Mindeststandard durch die Sozialhilfe sichergestellt sei.
Mit der vom BSG zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend: Die Aufhebung der originären Alhi durch das
Dritte SGB III-Änderungsgesetz (3. SGB III-ÄndG) und die Nichtaufnahme von Zeiten des Bezuges einer Rente
wegen EU bzw verminderter Erwerbsfähigkeit in den Katalog der Vorfristtatbestände des § 192 SGB III verstießen
gegen mehrere Bestimmungen des GG. Verletzt sei insbesondere Art 14 GG. Die bisherige Auffassung des BSG, die
Alhi unterliege nicht dem Eigentumsschutz, sei zu revidieren. In der Abschaffung der originären Alhi auch für laufende
Leistungsfälle liege eine nicht gerechtfertigte unechte Rückwirkung und somit ein Verstoß gegen das aus Art 20 iVm
Art 2 GG abgeleitete Gebot des Vertrauensschutzes. Soweit sich hierzu das BSG und das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) in anderem Zusammenhang geäußert hätten (BSG SozR 3-4100 § 242q Nr 1 und BVerfG SozR 3-4100 §
242q Nr 2), gelte dies lediglich für die Begrenzung der Bezugsdauer von originärer Alhi; vorliegend gehe es um die
völlige Streichung in einem Fall, in dem die Klägerin auf Grund ihrer Behinderung aus dem Erwerbsleben
ausgeschieden sei. Das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Art 3 Abs 3 Satz 2 GG) sei verletzt, weil
vormals Arbeitslose nach dem Bezug einer EU-Rente ausschließlich auf Grund einer Behinderung keinen Anspruch
auf Alg oder Alhi mehr hätten. Gegen Art 3 Abs 1 GG werde verstoßen, da der Anspruch der Bezieher von Anschluss-
Alhi keiner zeitlichen Begrenzung unterliege und Personen bei Aufnahme einer Auslandsbeschäftigung vor dem 1.
Januar 2000 auch noch nach dem 31. März 2000 einen Anspruch auf originäre Alhi erwerben könnten. Die Streichung
der originären Alhi für den Personenkreis der Rentenantragsteller verstoße schließlich gegen den Mindeststandard
gemäß Art 118a Abs 2 EGVtr sowie gegen die Art 26 und 37 ff der Verordnung EWG Nr 1408/71 (EGV 1408/71).
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts vom 6. Februar 2002, das Urteil des Sozialgerichts vom
10. Januar 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
7. Juli 2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung
von Alhi mit Wirkung ab 1. April 2000 aufzuheben.
1. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche
Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die für die Alhi-Bewilligung ab 1. Juni
1999 maßgebenden rechtlichen Verhältnisse haben sich mit Ablauf des Monats März 2000 dadurch wesentlich
geändert, dass die den Anspruch der Klägerin ab 1. Juni 1999 auf sog originäre Alhi begründende Vorschrift des § 191
SGB III idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl I 594, durch das 3. SGB III-ÄndG vom
22. Dezember 1999, BGBl I 2624, mit Wirkung ab 1. Januar 2000 aufgehoben worden und nach der
Übergangsregelung des § 434b SGB III die weitere Anwendung des § 191 SGB III nur bis zum 31. März 2000
vorgesehen ist.
Ein Anspruch der Klägerin auf Alhi ergibt sich für die Zeit ab 1. April 2000 auch nicht aus § 190 SGB III idF des 3.
SGB III-ÄndG, da die Klägerin nicht innerhalb der grundsätzlich einjährigen Vorfrist Alg bezogen hat (§ 190 Abs 1 Nr 4
iVm 192 SGB III, sog Anschluss-Alhi). Eine Verlängerung der Vorfrist lässt sich nicht - wovon das LSG zu Recht
ausgegangen ist - mit dem Rentenbezug der Klägerin begründen, weil Zeiten des Bezugs einer Rente wegen EU nicht
zu den Verlängerungstatbeständen des § 192 SGB III zählen. Der frühere Alhi-Anspruch der Klägerin, der Grundlage
der Bewilligung in der Zeit vom 23. September 1994 bis 30. Juni 1996 gewesen ist, ist durch Zeitablauf erloschen (§
196 Satz 1 Nr 2 SGB III); eine Verlängerung der Erlöschensfrist durch Zeiten des Bezuges einer Rente wegen EU ist
nicht vorgesehen (§ 196 Satz 2 SGB III). Die Aufhebung der Alhi-Bewilligung durch die Beklagte ist somit rechtmäßig.
2. Der Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass die für die Zeit ab April 2000 anzuwendenden Vorschriften,
wonach der Klägerin weder ein Anspruch auf originäre Alhi noch mangels Erfüllung der Voraussetzungen ein Anspruch
auf Anschluss-Alhi zusteht, gegen das GG verstoßen.
a) Dass der Anspruch auf Anschluss-Alhi den Bezug von Alg innerhalb der grundsätzlich einjährigen Vorfrist
voraussetzt und sich die Vorfrist nicht um Zeiten verlängert, in denen ein Arbeitsloser Rente wegen EU bezogen hat,
entspricht der gesetzlichen Grundentscheidung, wonach der Bezug von Anschluss-Alhi einen zeitlich engeren Bezug
zum Arbeitsmarkt der abhängig Beschäftigten erfordert (vgl BSG SozR 3-4100 § 107 Nr 8 S 29; BSG SozR 3-4100 §
242q Nr 1 S 7). Dieser Gedanke liegt auch der Erlöschensregelung des § 196 Satz 1 Nr 2 SGB III iVm § 196 Satz 2
SGB III zu Grunde.
Der Bezug der Rente wegen EU in der Zeit von 1993 bis 1999 hatte für die Klägerin nach der inzwischen durch das
Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 1827)
aufgehobenen Vorschrift des § 44 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zur Voraussetzung, dass sie
wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande war, eine Erwerbstätigkeit in gewisser
Regelmäßigkeit auszuüben oder die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Arbeitseinkommen zu erzielen. Der
Rentenbezug unter den Voraussetzungen des § 44 SGB VI dokumentiert folglich das Ausscheiden der Klägerin aus
dem Kreis der Erwerbstätigen, und zwar auf nicht absehbare Zeit, dh die Klägerin hat sich für einen nicht von
vornherein begrenzten Zeitraum vom Arbeitsmarkt gelöst. Wenn der Gesetzgeber derartige Zeiten ohne Bezug zum
Arbeitsmarkt nicht in die Verlängerungstatbestände des § 192 Satz 2 SGB III bzw des § 196 Satz 2 SGB III
aufnimmt, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BSG SozR 3-4100 § 107 Nr 8 S 29). Die Klägerin
kann unter dem Gesichtspunkt des Art 3 Abs 1 GG nicht verlangen, ihr müsse so wie anderen Betroffenen, bei denen
die Voraussetzungen nach § 192 Satz 2 oder § 196 Satz 2 SGB III erfüllt sind, eine Verlängerung zugestanden
werden. Die Nichteinbeziehung von Personen, die wegen Bezugs von Rente wegen EU auf unbestimmte Zeit am
Arbeitsmarkt nicht teilnehmen können, in die Verlängerungstatbestände ist nicht willkürlich. Bei keinem der im Gesetz
aufgeführten Verlängerungstatbestände liegt eine vergleichbare Lösung vom Arbeitsmarkt vor. Sie setzen entweder
Arbeitslosigkeit oder sogar die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder den Bezug von Leistungen im Zusammenhang
mit Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt voraus. Soweit die Pflegetätigkeit
für Angehörige begünstigt wird, ist im Gegensatz zu Beziehern einer Rente wegen EU jedenfalls die jederzeitige
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Pflegepersonen nicht ausgeschlossen. Für das Begehren der Klägerin auf
Berücksichtigung eines Verlängerungstatbestandes gilt deshalb, dass niemand allein daraus, dass einer Gruppe aus
besonderem Anlass Vergünstigungen gewährt werden, ein verfassungsrechtliches Gebot herleiten kann, er müsse
dieselben Vorteile in Anspruch nehmen können (vgl BVerfGE 60, 68, 79 = SozR 4100 § 104 Nr 10 mwN).
b) Der Senat geht weiterhin davon aus, dass die Aufhebung des § 191 SGB III mit Wirkung ab Januar 2000 iVm der
Übergangsregelung des § 434b SGB III keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl
bereits Urteil des Senats vom 10. Juli 2003, B 11 AL 63/02 R). Für den vorliegenden Fall ist in diesem
Zusammenhang zu beachten, dass die bis 1993 noch unbefristete originäre Alhi schon durch das Erste Gesetz zur
Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I
2353) mit Wirkung ab 1. Januar 1994 zeitlich auf ein Jahr befristet worden war. Die Klägerin hätte also auch bei
Weitergeltung des 1999 geltenden Rechts die Zahlung von originärer Alhi allenfalls bis Mai 2000 beanspruchen
können. Der entscheidende Rechtsverlust der Klägerin ist deshalb in der durch das 1. SKWPG eingeführten
Befristung der originären Alhi zu sehen. Die Rechtsprechung hat die zeitliche Befristung einschließlich der damaligen
Übergangsregelung in § 242q Arbeitsförderungsgesetz (AFG) als verfassungsgemäß angesehen (BSG SozR 3-4100 §
242q Nr 1; BVerfG - Kammerbeschluss - SozR 3-4100 § 242q Nr 2). Die für die Verfassungsmäßigkeit der Befristung
angeführten Gründe (vgl BSG SozR 3-4100 § 242q Nr 1 S 5 ff) sind auch für die Beendigung der originären Alhi unter
Wahrung der § 242q AFG entsprechenden Übergangsfrist in § 434b SGB III durchgreifend. Insbesondere ist auch bei
Berücksichtigung des Interesses der Klägerin an einer Aufrechterhaltung der früheren Rechtslage und Heranziehung
der von der Revision angesprochenen Grundsätze über die "unechte Rückwirkung" im Rahmen der gebotenen
Abwägung entscheidend die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens an der unumgänglichen Sanierung des
Bundeshaushalts.
c) Dem weiteren Vorbringen der Revision, die Klägerin werde im Vergleich zu der durch § 434b Abs 2 SGB III
privilegierten Gruppe der Arbeitslosen ungerechtfertigt benachteiligt, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Mit §
434b Abs 2 SGB III wird denjenigen, die vor dem 1. Januar 2000 eine Beschäftigung im Ausland aufgenommen
haben, ua der Anspruch auf originäre Alhi nach der weiter anzuwendenden Vorschrift des § 191 Abs 4 SGB III
erhalten. Diese Übergangsregelung schützt das Vertrauen in die vor dem 1. Januar 2000 getroffene Disposition, eine
vorübergehende Beschäftigung im Ausland aufzunehmen (vgl Gagel in Gagel, SGB III, Stand 2000, § 191 RdNr 4);
dem Gesetzgeber stand mithin ein sachlicher Grund für eine besondere Regelung zur Verfügung.
d) Auch von einer von der Revision behaupteten Verletzung des Art 3 Abs 3 Satz 2 GG vermag sich der Senat nicht
zu überzeugen. Art 3 Abs 3 Satz 2 GG soll den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art 3 Abs 1 GG für
eine bestimmte Personengruppe stärken: eine Behinderung darf nicht als Anknüpfungspunkt für eine benachteiligende
Ungleichbehandlung dienen (BVerfGE 96, 288, 302). Bei der Anwendung der Vorschriften über die Streichung der
originären Alhi wird die Klägerin jedoch nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt; sie wird genau so behandelt wie
alle Personen, die vor der Streichung die besonderen Voraussetzungen des § 191 SGB III erfüllt hatten. Von einer
behinderungsbedingten Benachteiligung kann auch nicht in Ansehung des Umstandes gesprochen werden, dass die
Klägerin infolge des Bezugs der EU-Rente den Anspruch auf Anschluss-Alhi verloren hat; auch insoweit wird die
Klägerin nicht anders behandelt als die Personen, die sich - unabhängig von einer Behinderung - auf nicht absehbare
Zeit vom Arbeitsmarkt gelöst haben und deshalb nach der gesetzlichen Konzeption keinen Anspruch auf Alhi mehr
haben.
e) Nicht durchdringen kann die Revision mit ihrem Vorbringen, Art 14 GG sei verletzt. Der Senat geht im Anschluss
an seine bisherige Rechtsprechung wie auch die ständige Rechtsprechung des 7. Senats des BSG weiterhin davon
aus, dass die steuerfinanzierte Alhi nicht dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie unterliegt (ua BSGE 59, 157, 161
= SozR 1300 § 45 Nr 19; BSGE 73, 10, 17 ff = SozR 3-4100 § 118 Nr 4; zuletzt Urteil des Senats vom 5. Juni 2003,
B 11 AL 67/02 R, mwN). Soweit die Revision dies beanstandet und geltend macht, die bisherige Auffassung des BSG
sei zu revidieren, folgt ihr der Senat nicht. Darauf hinzuweisen ist im Übrigen, dass eine Verletzung der
Eigentumsgarantie dann nicht vorliegt, wenn eine Regelung durch Gründe öffentlichen Interesses unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist; die Eignung und Erforderlichkeit der Vorschriften zur
Abschaffung der originären Alhi im öffentlichen Interesse (Haushaltssanierung) ist insoweit ebenso zu bejahen wie die
Verhältnismäßigkeit des Eingriffs, da der notwendige Lebensunterhalt jedenfalls durch Sozialhilfe gewährleistet bleibt
(vgl Urteil des Senats vom 10. Juli 2003, B 11 AL 63/02 R).
3. Dem Vortrag der Revision, die Streichung der originären Alhi verstoße gegen den nach Art 118a Abs 2 EGVtr - bzw
Art 137 Abs 2 EGVtr Amsterdamer Fassung (BGBl II 1999, 296) - vorgegebenen Mindeststandard sowie gegen Art 26,
37 ff EGV 1408/71, folgt der Senat nicht. Art 137 EGVtr enthält lediglich Kompetenznormen und schreibt selbst
keinerlei sozialen Mindeststandard fest (vgl Rebhahn in Schwarze, EU-Kommentar, Art 136 EGVtr RdNr 5 f). Die
Bestimmungen der EGV 1408/71, die sich vor allem auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beziehen, kommen in
einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Auslandsbezug nicht ersichtlich ist, nicht zur Anwendung. Im Übrigen
hat das LSG zu Recht darauf hingewiesen, dass ein sozialer Mindeststandard jedenfalls durch die Sozialhilfe
sichergestellt ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.