Urteil des BSG vom 18.12.2001

BSG: krankenversicherung, urlaub, arbeitskraft, verkehrsauffassung, krankheitsfall, abgrenzung, gestaltung, sozialversicherung, mitteilungspflicht, vertretung

Bundessozialgericht
Urteil vom 18.12.2001
Hessisches Landessozialgericht
Bundessozialgericht B 12 KR 8/01 R
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. November 2000 wird
zurückgewiesen. Die Klägerin hat der Beigeladenen zu 1) auch die außergerichtlichen Kosten des
Revisionsverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu
erstatten.
Gründe:
I
Umstritten ist, ob ein Sportverein für eine Übungsleiterin Beiträge zur Krankenversicherung und zur
Rentenversicherung zu entrichten hat.
Die Klägerin ist eine Sportgemeinschaft in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Für die Klägerin führte auf der
Grundlage eines mündlichen Vertrages eine Diplomsportlehrerin in einem Sportstudio der Klägerin jeweils am
Montagabend drei Stunden lang als Übungsleiterin Gymnastikkurse durch, gelegentlich auch Sonderprogramme wie
zB Gymnastik für Kinder. Sie erhielt von der Klägerin hierfür ein monatliches Pauschalhonorar von 1.200 DM, auch
bei Urlaub und Krankheit. Im Krankheitsfall wurden die Kurse der Übungsleiterin von einer Vertretung übernommen,
die der Ehemann der Übungsleiterin als Leiter des Sportstudios der Klägerin organisierte. Pflichtbeiträge zur
Sozialversicherung wurden von der Klägerin für die Übungsleiterin nicht entrichtet.
Im Juni 1994 wurde bei der Klägerin von der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle eine Betriebsprüfung
durchgeführt. Die Beklagte gelangte dabei zu der Ansicht, die Übungsleiterin sei bei der Klägerin abhängig beschäftigt
und in der Krankenversicherung und der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Sie forderte die Klägerin auf, für
die Übungsleiterin und für die Zeit von Januar 1990 bis Mai 1994 insgesamt 20.042,40 DM Beiträge nachzuzahlen
(Bescheid vom 28. Juni 1994). Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein. Die Beklagte wies ihn zurück; entgegen
der Ansicht der Klägerin sei die Übungsleiterin nicht selbständig tätig gewesen (Widerspruchsbescheid vom 13.
Februar 1995).
Im anschließenden Gerichtsverfahren hat das Sozialgericht (SG) die Übungsleiterin (Beigeladene zu 1) und die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Beigeladene zu 2) beigeladen und die Klage abgewiesen (Urteil vom 10.
April 1997). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 30. November
2000). Es hat ausgeführt, die Beigeladene zu 1) sei bei der Klägerin abhängig beschäftigt und versicherungspflichtig
gewesen.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 7 Abs 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch -
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV). Das LSG habe insbesondere auf das vermeintliche
Direktionsrecht der Sportgemeinschaft und die Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in deren Organisation abgestellt
und dieses vor allem darauf gestützt, daß die Beigeladene zu 1) hinsichtlich Zeit und Ort an Vorgaben der
Sportgemeinschaft gebunden sei. Dabei habe das LSG "die Verkehrsauffassung" gänzlich außer acht gelassen. Die
Beigeladene zu 1) sei bei ihr nicht abhängig beschäftigt gewesen, sondern habe ihre Tätigkeit, insbesondere auch das
Pensum ihrer Übungsstunden im wesentlichen frei gestalten können. Sie habe nicht einem Weisungs- und
Direktionsrecht der Sportgemeinschaft unterlegen, sondern sich dem Konsumverhalten der Vereinsmitglieder
anpassen und auf den Hallenbelegungsplan Rücksicht nehmen müssen. Die Beigeladene zu 1) sei in der Wahl von
Zeit, Ort und Dauer der Übungsstunden den Wünschen der Teilnehmer unterworfen gewesen. Die Feststellung des
LSG, die Beigeladene zu 1) müsse ihren Urlaub mit ihrem Ehemann als Leiter des Sportstudios und Repräsentanten
der Sportgemeinschaft absprechen, sei unzutreffend. Allgemeines Geschäftsgebaren, auch von Selbständigen, setze
üblicherweise voraus, daß der Vertragspartner von urlaubsbedingter Abwesenheit unterrichtet werde. Die Beigeladene
zu 1) trage ein unternehmerisches Risiko; sie setze ihr Können und ihre persönlichen Fähigkeiten ein, die ihr
Betriebsvermögen darstellten. Fehlende Akzeptanz ihrer Übungsstunden würde dazu führen, daß diese abgesetzt und
die Vertragsbeziehungen beendet würden. Die vereinbarte Pauschalvergütung ergebe einen Stundensatz von etwa 100
DM und deute auf eine selbständige Tätigkeit hin. Die Beigeladene zu 1) sei auch nicht verpflichtet gewesen, ihre
gesamte Arbeitskraft der Sportgemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Sie sei von Juli 1990 bis September 1995 in
der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert gewesen. Die Rechtsansicht der Klägerin werde schließlich
durch eine Neufassung des Rundschreibens der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger bestätigt. Dazu legt
sie auch ein Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 14. September 2001 an den
Präsidenten des Deutschen Sportbundes vor.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG vom 30. November 2000, das Urteil des SG vom 10. April 1997 sowie den Bescheid der Beklagten
vom 28. Juni 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 1995 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Die Beigeladene zu 1) ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Die Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt und
sich zur Sache nicht geäußert. Auf Anfrage des Senats hat sie das Ergebnis einer Besprechung der
Spitzenorganisationen vom 21./22. November 2001 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Übungsleitern
vorgelegt.
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zu Recht
zurückgewiesen. Das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist
rechtmäßig. Die Beklagte verlangt die Zahlung der Beiträge mit Recht. Die Beigeladene zu 1) war in der Zeit von
Januar 1990 bis Mai 1994, um die es hier geht, als abhängig Beschäftigte der Klägerin in der Krankenversicherung
und der Rentenversicherung versicherungs- und beitragspflichtig.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Krankenversicherung und der
Rentenversicherung der Versicherungspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Krankenversicherung (SGB V). § 2 Abs 1 Nr 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes; seit 1. Januar 1992 § 1 Satz
1 Nr 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)). Beurteilungsmaßstab
für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV (seit 1. Januar 1999 § 7 Abs 1 Satz 1 SGB
IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, daß der Arbeitnehmer
vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der
Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden
Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das
eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die
eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand
abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets
das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben
letztere den Ausschlag (BSGE 45, 199, 200 ff = SozR 2200 § 1227 Nr 8; SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 31 f; jeweils mwN;
zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung BVerfG, Kammerbeschluß, SozR 3-2400 § 7 Nr 11).
Das LSG hat unter Anwendung dieser Grundsätze eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bejaht. Es
hat hierzu ausgeführt: Die Beigeladene zu 1) "hat keine eigenen Mittel aufzubringen. Ihr werden die Räume von der
Klägerin zur Verfügung gestellt und sie ist hinsichtlich ihrer Arbeitszeit an den Hallenbelegungsplan der Klägerin
gebunden. Das heißt, die Beigeladene zu 1) ist hinsichtlich Ort und Zeit ihrer Tätigkeit an die Vorgaben der Klägerin
gebunden. Eine völlig freie Gestaltung ihrer Tätigkeit ist damit für die Beigeladene zu 1) nicht möglich. Für die
Personenzahl ihrer Übungsstunden ist sie nicht verantwortlich. Unabhängig davon erhält sie regelmäßig über das
ganze Jahr verteilt monatlich 1.200 DM, und zwar auch im Krankheits- und Urlaubsfall. Gerade diese Tatsachen
sprechen eindeutig für eine Arbeitnehmertätigkeit, denn es fehlt das Unternehmerrisiko. Als Unternehmer könnte sie
auf eigene Rechnung mit Gewinn und Verlust arbeiten. Wenn die Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung
vom 10. April 1997 vorgetragen hat, daß sie mittlerweile Rechnungen schreibt, ändert dies an den tatsächlichen
Umständen nichts, weil es sich - ohne Unternehmerrisiko - um gleichbleibende monatliche Zahlungen handelt. -
Entscheidend ist ferner, daß die Beigeladene zu 1) zwar keinen Weisungen der Klägerin hinsichtlich Urlaub unterliegt.
Im Krankheitsfall ist jedoch eine Vertretung nötig. Zudem muß die Beigeladene zu 1) den Urlaub mit der Klägerin
abstimmen, wie dies bei allen Arbeitnehmern üblich ist. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, daß ihr Ehemann als
Studioleiter in diesem Falle als Repräsentant der Klägerin anzusehen ist, und die Beigeladene zu 1) deshalb auch mit
ihm den Urlaub abstimmen muß. - Soweit die Beigeladene zu 1) in der inhaltlichen Gestaltung ihres Unterrichts völlig
frei und selbständig ist, spricht dies nicht für eine selbständige Tätigkeit, denn die Ausgestaltung des
Übungsleiterunterrichts ist gerade ihre Aufgabe. Dazu ist sie ausgebildet worden. Die Beigeladene zu 1) ist - wie sie
selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vorgetragen hat - diplomierte Sportlehrerin und als solche für einen
eigenverantwortlichen Unterricht verantwortlich. Das Interesse an dem Bestand der Kurse kann nicht als Indiz für eine
Unternehmertätigkeit angesehen werden. Jeder Arbeitnehmer trägt auch ein Risiko für eine betriebsbedingte
Kündigung, falls seine Tätigkeit nicht mehr zu den erwünschten Erfolgen führt. Letztlich besteht im Ergebnis keine
tätigkeitsbezogene Erfolgsabhängigkeit für die Beigeladene zu 1), da sie seit Jahren als Übungsleiterin tätig ist und
dadurch weder finanziell noch unternehmerisch beteiligt war."
Das BSG überprüft das Urteil des LSG nur darauf, ob es auf der Verletzung von Bundesrecht oder sonstigen
revisiblen Rechts beruht (vgl § 162 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Es ist dagegen keine weitere
Tatsacheninstanz, wie die Beteiligten nach ihrem Vorbringen im Revisionsverfahren anscheinend annehmen. Der
Senat ist an die tatsächlichen Feststellungen des LSG gebunden, weil insofern Verfahrensrügen nicht vorgebracht
worden sind (vgl § 163 SGG). Er muß daher zB davon ausgehen, daß die Beigeladene zu 1) ihren Urlaub mit der
Klägerin abzustimmen hatte und sie - anders als von der Revision vorgetragen - ihre Urlaubsplanungen der Klägerin
nicht lediglich mitteilte. Das Revisionsvorbringen der Klägerin, die Beigeladene zu 1) sei damals freiwillig
krankenversichert gewesen, kann der Senat mangels entsprechender Feststellungen des LSG nicht berücksichtigen;
im übrigen stünde eine freiwillige Krankenversicherung dem Eintritt von Versicherungspflicht nicht entgegen (vgl § 191
Nr 2 SGB V; zum Verhältnis zwischen freiwilliger Versicherung und Pflichtversicherung vgl Peters in Kasseler Komm,
§ 9 SGB V RdNr 10, Stand April 2000).
Das LSG ist anhand der festgestellten Tatsachen zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beigeladene zu 1) iS der
Rechtsprechung von der Klägerin persönlich abhängig war. Es hat dabei dem Umstand besonderes Gewicht
beigemessen, daß sich die Beigeladene zu 1) den zeitlichen und örtlichen Planungen der Klägerin unterordnen mußte,
sie die vereinbarte Pauschalvergütung ungekürzt auch im Falle krankheits- oder urlaubsbedingter Verhinderung erhielt
und sie ihren Urlaub mit der Klägerin abzustimmen hatte. - Diese Würdigung durch das LSG läßt Rechtsfehler nicht
erkennen, zumal es sich hierbei jeweils um in der Rechtsprechung anerkannte Gesichtspunkte handelt, die auf
abhängige Beschäftigung hindeuten. Sowohl beim Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub als auch beim Anspruch
auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall handelt es sich um Rechte, die Arbeitnehmern vorbehalten sind (vgl §§ 1, 11
Bundesurlaubsgesetz; §§ 1, 2 Entgeltfortzahlungsgesetz). Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche
gegenüber ihren Vertragspartnern nicht ein. Diese setzen eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft regelmäßig mit
der Gefahr des Verlustes ein (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 mwN): Fällt ihre Arbeitskraft krankheits- oder
urlaubsbedingt aus und unterbleibt deshalb die versprochene Arbeitsleistung, haben sie in aller Regel keinen Anspruch
auf die Gegenleistung (vgl BSG Urteil vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 18/00 R, AuB 2001, 151, 153).
Den Umstand, daß für die Beigeladene zu 1) im Krankheitsfall eine Vertretung notwendig war und diese vom Ehemann
der Beigeladenen zu 1) als Leiter des Sportstudios und Repräsentant der Klägerin organisiert wurde, hat das LSG
ebenfalls zu Recht als Indiz für abhängige Beschäftigung gewertet. Arbeitnehmer haben ihre Arbeitsleistung in der
Regel höchstpersönlich zu erbringen und dürfen sich hierbei nicht Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. Es ist Sache
des Arbeitgebers und nicht des Arbeitnehmers, in Verhinderungsfällen eine Ersatzkraft einzusetzen, sofern der
Arbeitsausfall nicht hingenommen werden soll. Demgegenüber hat ein selbständiger Unternehmer im Falle seiner
Verhinderung selbst eine Ersatzkraft zu stellen, sofern er hierzu nach den vertraglichen Grundlagen berechtigt oder
verpflichtet ist. Jedenfalls hätte er, wenn seine Arbeitsleistung ersatzlos entfällt - anders als die Beigeladene zu 1) -
keinen Anspruch auf Vergütung. Gerade darin zeigt sich sein unternehmerisches Risiko.
Ohne Rechtsfehler hat das LSG aufgrund der festgestellten Tatsachen eine erfolgsabhängige Tätigkeit der
Beigeladenen zu 1) und ihre finanzielle oder unternehmerische Beteiligung an der Klägerin verneint. Die Revision
wendet hiergegen ein, die Beigeladene zu 1) habe ein unternehmerisches Risiko getragen, weil der Erfolg der
Übungsstunden von der Akzeptanz bei den Vereinsmitgliedern abhänge und fehlende Akzeptanz zur Absetzung der
Übungsstunden geführt hätte. - Mit diesem Einwand vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Die Beigeladene zu 1)
hat nach den Feststellungen des LSG weder eigenes (Wagnis-)Kapital eingesetzt noch bestand die Gefahr, daß sie
für ihre Arbeit nicht bezahlt wurde. Das LSG hat auch nicht festgestellt, daß die Höhe der Vergütung der Beigeladenen
zu 1) von der Teilnehmerzahl an den Übungsstunden oder deren Akzeptanz abhing. Das Risiko, daß
Vertragsbeziehungen beendet werden, wenn ein Unternehmer mit seinen Dienstleistungen am Markt keinen Erfolg hat,
trifft nicht nur seine selbständigen Zulieferer oder Subunternehmer, sondern auch seine Arbeitnehmer.
Das LSG hat aus den festgestellten Tatsachen weiter geschlossen, daß die Beigeladene zu 1) in die von der Klägerin
bestimmte Betriebsorganisation eingegliedert war, denn sie habe im Sportstudio der Klägerin zu bestimmten, durch
den Hallenbelegungsplan der Klägerin vorgegebene Zeiten Unterricht erteilt. Auch insoweit greifen die von der
Revision erhobenen Einwände nicht durch. Die Revision meint, das LSG habe bei seiner Gesamtwürdigung "die
Verkehrsanschauung" unberücksichtigt gelassen. Ausgangspunkt sei das Konsumverhalten der Vereinsmitglieder und
Breitensportler im allgemeinen. Diese wünschten, daß die Übungsstunden jeweils am gleichen Wochentag, zur
gleichen Zeit und am gleichen Ort stattfinden. Insoweit sei auch die Beigeladene zu 1) an das Konsumverhalten der
Vereinsmitglieder gebunden und in ihrer Wahl von Zeit, Ort und Dauer ihrer Übungsstunden den Wünschen der
Kursteilnehmer unterworfen gewesen. Allein hieraus lasse sich kein Beschäftigungsverhältnis ableiten. Die
Übungszeiten seien von der Klägerin nicht vorgegeben worden, sondern seien Ergebnis einzelvertraglicher
Verhandlungen gewesen, bei denen auf die bei Sportstätten allgemein notwendige Abstimmung der Hallenbelegung
Rücksicht zu nehmen gewesen sei. - Zwar mag es sein, daß das Konsumverhalten der Vereinsmitglieder das Angebot
der Klägerin bestimmte oder zumindest beeinflußte. Dennoch durfte das LSG davon ausgehen, daß die einzelnen
Sportveranstaltungen Teil der Betriebsorganisation der Klägerin blieben, auch wenn sie den Wünschen der
Vereinsmitglieder entsprachen.
Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das LSG eine abhängige Beschäftigung nicht deshalb zu verneinen, weil
die Beigeladene zu 1) ihre Übungsstunden eigenverantwortlich gestaltete. Nach ständiger Rechtsprechung kann das
Weisungsrecht des Arbeitgebers vornehmlich bei Diensten höherer Art eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am
Arbeitsprozeß" verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG SozR 2400 § 2 Nr 19 S
26 f mwN). Dieses trifft hier zu: Die Klägerin bediente sich der Beigeladenen zu 1) gerade deshalb, weil sie als
Diplomsportlehrerin über die erforderlichen Kenntnisse zur eigenständigen Gestaltung und Durchführung der von der
Klägerin angebotenen Kurse verfügte. Konkreter Einzelanweisungen, zB des Vereinsvorstandes, bedurfte es
angesichts der beruflichen Qualifikation der Beigeladenen zu 1) nicht.
Die Höhe der vereinbarten Pauschalvergütung steht einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) ebenfalls
nicht entgegen. Selbst wenn die Klägerin und die Beigeladene zu 1) übereinstimmend davon ausgegangen sein
sollten, daß die Beigeladene zu 1) die Übungsstunden im Rahmen selbständiger Tätigkeit erbringe und sie auf dieser
Grundlage ein Pauschalhonorar kalkulierten, das sich auf annähernd 100 DM je Übungsstunde belief, führt dies nicht
zu einem anderen Ergebnis. Insoweit läge allenfalls ein unbeachtlicher Rechtsirrtum vor. Der besondere Schutzzweck
der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es aus, über die
rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen
hierüber zu entscheiden (vgl BSGE 51, 164, 167 f = SozR 2400 § 2 Nr 16 S 19 f; BSG Urteil vom 25. Januar 2001 - B
12 KR 18/00 R, AuB 2001, 151, 154). Maßgeblich dafür, ob abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
vorliegt, ist vielmehr die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände,
insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung.
Aus demselben Grund hat das LSG dem Umstand, daß die Beigeladene zu 1) das Pauschalhonorar nach § 18 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit versteuert hat, zu Recht keine
entscheidende Bedeutung beigemessen. Auch hierin kommt nur die Vorstellung der Vertragsparteien über die
rechtliche Einordnung ihrer vertraglichen Beziehungen zum Ausdruck (vgl BSG Urteil vom 14. Mai 1981 - 12 RK
11/80, BB 1981, 1581, 1582; Urteil des Senats vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 18/00 R, AuB 2001, 151, 154). Die
Einschätzung der Vertragsparteien könnte allenfalls dann Bedeutung erlangen, wenn die tatsächliche Ausgestaltung
ihrer Beziehungen gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung spricht (vgl BSG SozR
2200 § 1227 Nr 17 S 38 f). Das trifft jedoch nach den Feststellungen des LSG nicht zu.
Die Revision macht gegenüber dem Urteil des LSG zu Unrecht geltend, es habe "Verkehrsanschauungen"
unberücksichtigt gelassen (Kundenverhalten der Vereinsmitglieder) oder daraus unzutreffende Folgerungen hergeleitet
(Mitteilungspflicht bezüglich der Urlaubsplanungen). Das BSG hat von der Verkehrsanschauung im Zusammenhang
mit dem Erfordernis einer Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles gesprochen und dazu ausgeführt: Ob
jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt nach der Rechtsprechung davon ab, welche für und
gegen abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale überwiegen. Daher sind alle Umstände des Falles zu
berücksichtigen. Maßgebend hat stets das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der
Verkehrsanschauung zu sein (BSGE 45, 199, 200 = SozR 2200 § 1227 Nr 8 S 16; SozR 2400 § 2 Nr 19 S 27 mwN;
zu anderen Zusammenhängen vgl BSG SozR 3-5428 § 4 Nr 3 S 15 und Nr 4 S 18). Im Zusammenhang mit der
Abgrenzung zwischen Arbeiter- und Angestelltenrentenversicherung hat das BSG ausgeführt, unter der
Verkehrsanschauung sei die Ansicht der beteiligten Berufskreise und der interessierten Öffentlichkeit zu verstehen
(vgl BSGE 47, 106, 107/108 = SozR 2200 § 165b Nr 3 S 3; SozR 2400 § 3 Nr 6 S 11 mwN). - Es ist nicht erkennbar,
daß das LSG diese Bedeutung der Verkehrsauffassung verkannt und insoweit von unzutreffenden rechtlichen
Voraussetzungen ausgegangen ist. Vielmehr hat es ausdrücklich darauf abgestellt, daß die rechtliche Würdigung einer
"Gesamtbetrachtung" bedarf, und diese vorgenommen. Anhaltspunkte dafür, daß es eine gefestigte
Verkehrsauffassung darüber gibt, ob die Tätigkeit einer Übungsleiterin in abhängiger Beschäftigung oder selbständiger
Tätigkeit ausgeübt wird, hat die Revision nicht vorgetragen. Eine solche Verkehrsauffassung ist auch nicht ersichtlich.
Der Hinweis der Revision auf das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 21./22. November 2001 zur
versicherungsrechtlichen Beurteilung von Übungsleitern in Sportvereinen verhilft ihr nicht zum Erfolg. Der Senat ist an
derartige Auslegungs- und Abgrenzungshilfen der Sozialversicherungsträger, die keine Rechtsnormqualität iS des §
162 SGG besitzen, nicht gebunden. Im übrigen bestätigt das Rundschreiben, dem eine Anfrage im Deutschen
Bundestag vorausgegangen ist (vgl BT-Drucks 14/7208 S 20 f zu Nr 31, 32 und 33), den allgemeinen Grundsatz, daß
es auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Übungsleitertätigkeit auf die Umstände des
Einzelfalles ankommt. Auf diese hat das LSG zutreffend abgestellt. Ein Sonderrecht für Beschäftigungen in
Sportvereinen gibt es allenfalls insoweit, als Einnahmen aus einer Übungsleitertätigkeit, soweit sie nach § 3 Nr 26
EStG bis zu 3.600 DM im Jahr steuerfrei sind, seit dem 1. Januar 2000 nicht mehr dem Arbeitsentgelt zuzurechnen
sind (vgl § 14 Abs 1 Satz 2 SGB IV idF des Art 24 des Steuerbereinigungsgesetzes vom 22. Dezember 1999, BGBl I
2601, jetzt § 14 Abs 1 Satz 3, vgl Art 4 Nr 3 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001, BGBl I 1310). Einfluß
auf den Beschäftigtenbegriff hat diese Sonderregelung nicht.
Der Hinweis der Revision darauf, auch Selbständige teilten ihren Vertragspartnern nach allgemeinem
Geschäftsgebaren die eigenen Urlaubspläne mit, so daß sich aus einer Mitteilungspflicht der Beigeladenen zu 1) nach
der "Verkehrsanschauung" abhängige Beschäftigung nicht herleiten lasse, führt ebenfalls zu keinem anderen
Ergebnis. Das LSG hat hier nicht nur eine Obliegenheit, sondern eine Mitteilungspflicht der Beigeladenen zu 1)
festgestellt und diese zu Recht als Hinweis auf abhängige Beschäftigung gewertet. Eine solche Pflicht - und nicht nur
eine Gepflogenheit - besteht ohne ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig nur im Verhältnis abhängig Beschäftigter zu
ihrem Arbeitgeber (zur Vereinbarung und Festlegung des Urlaubs im Arbeitsverhältnis vgl Bauer in Küttner,
Personalbuch, 8. Aufl 2001, Urlaubsgewährung RdNr 5 ff).
Nach allem ist das LSG ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin
abhängig beschäftigt war. Anhaltspunkte dafür, daß die Beigeladene zu 1) den Gymnastikunterricht nicht zu
Erwerbszwecken, sondern als Vereinsmitglied der Klägerin erteilt und sich hierdurch lediglich in besonderer Weise
mitgliedschaftlich eingesetzt hat, sind vom LSG nicht festgestellt und auch sonst nicht ersichtlich (zur Abgrenzung
zwischen Arbeitsleistung auf mitgliedschaftlicher und auf arbeitsvertraglicher Grundlage vgl BSG SozR 3-2200 § 539
Nr 27 S 100 f).
Da eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorlag, kam es nicht auf die Frage an, ob die Beigeladene zu 1) in der
Rentenversicherung nicht auch im Falle ihrer Selbständigkeit versicherungspflichtig gewesen wäre (§ 2 Abs 1 Nr 1
AVG, § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI) und dann die Beiträge allein hätte tragen müssen. Diese Frage war nicht Gegenstand
des Rechtsstreits. Über sie hätte auch zunächst die BfA zu entscheiden.
Nach allem war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.