Urteil des BSG vom 02.08.2001

BSG: sitz im ausland, gesellschaft mit beschränkter haftung, juristische person, deklaratorische wirkung, beiladung, geschäftsführer, arbeitserlaubnis, gesellschafter, klagebefugnis

Bundessozialgericht
Urteil vom 02.08.2001
Sozialgericht Osnabrück
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Bundessozialgericht B 7 AL 18/00 R
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 22. Februar 2000 und
das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 14. April 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche
Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Zwischen den Beteiligten ist die Arbeitserlaubnisfreiheit von 14 namentlich benannten polnischen Arbeitnehmern
streitig.
Der Kläger ist Inhaber der Firma J. mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland; er überläßt seine Lkw der am 17.
Dezember 1992 ins Handelsregister in Poznan (Polen) eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
D. sp.z o.o., die Transporte und Speditionen im In- und Ausland durchführt. Bei dieser GmbH sind gegenwärtig noch
elf - ursprünglich waren es 14 - in Polen wohnende, polnische Staatsangehörige als Fahrer im grenzüberschreitenden
Verkehr zwischen Polen und Deutschland auf den in Deutschland zugelassenen Lkw des Klägers tätig. Alleiniger
Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH war und ist der Kläger. Bis zum Jahre 1996 waren die polnischen
Arbeitnehmer im Besitz einer von der Beklagten ausgestellten Bescheinigung, wonach die Arbeitnehmer nach § 9 Nr 2
Arbeitserlaubnisverordnung (ArbErlaubV) für ihre Tätigkeit im grenzüberschreitenden Verkehr keine Arbeitserlaubnis
benötigten. Nachdem mit Wirkung ab 10. Oktober 1996 § 9 Nr 2 ArbErlaubV geändert worden war, vertrat die Beklagte
die Ansicht, daß die polnischen Arbeitnehmer der GmbH entsprechend der ausdrücklichen Regelung in § 9 Nr 2
ArbErlaubV nunmehr einer Arbeitserlaubnis bedürften.
Auf seine Klage, in der der Kläger darauf verwies, daß die 14 polnischen Arbeitnehmer Arbeitsverträge mit der
"Tochterfirma" mit Sitz in Poznan hätten, seine eigene Existenz jedoch wegen der ausschließlichen Überlassung der
Lkw an diese GmbH von der arbeitserlaubnisrechtlichen Situation abhängig sei, hat das Sozialgericht (SG)
festgestellt, daß "die Beschäftigungen" der 14 namentlich benannten polnischen Kraftfahrer "über den 30. April 1997
hinaus als arbeitserlaubnisfrei anzusehen" seien (Urteil vom 14. April 1999). Das Landessozialgericht (LSG) hat die
Berufung der Beklagten hiergegen zurückgewiesen (Urteil vom 22. Februar 2000). Zur Begründung seiner
Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger sei zur Führung des Prozesses im eigenen Namen befugt. Zwar sei
Arbeitgeberin der 14 betroffenen Arbeitnehmer die in Polen ansässige GmbH; jedoch ergebe sich die
Prozeßführungsbefugnis aus einer zulässigen gewillkürten Prozeßstandschaft. Es könne unterstellt werden, daß die
GmbH, vertreten durch den Kläger als alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter, die Ermächtigung zur
Prozeßführung erteilt habe. Der Kläger habe außerdem ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis an der Geltendmachung
des Rechts, weil in der Sache die Fortdauer seines eigenen Unternehmens auf dem Prüfstand stehe. Die
Feststellungsklage sei auch begründet. Der Befreiungstatbestand des § 9 Nr 2 ArbErlaubV gelte zwar entgegen der
früheren Regelung nur für das fahrende Personal von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, sofern das Fahrzeug im
Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassen sei; nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. März
1994 - 7 RAr 44/93 - (BSGE 74, 90 ff = SozR 3-4210 § 9 Nr 1) benötigten die 14 polnischen Arbeitnehmer jedoch
weiterhin keine Arbeitserlaubnis, weil sie vor dem 1. Januar 1993 eingestellt worden seien. Mit dem bezeichneten
Urteil habe das BSG nämlich entschieden, daß das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Verkehr, das von
einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland bereits vor dem 1. September 1993 beschäftigt worden sei, bei unveränderter
Beschäftigung aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art 14 Grundgesetz (GG), Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)
weiterhin arbeitserlaubnisfrei geblieben sei. Diese Rechtsprechung betreffe zwar nicht unmittelbar den vorliegenden
Fall, weil "formal" Arbeitgeberin der polnischen Arbeitnehmer die GmbH sei. Jedoch sei der Kläger alleiniger
Gesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH und bestimme deshalb deren Geschicke nach den Interessen
seines in Deutschland ansässigen Speditionsunternehmens. Mithin sei er "tatsächlich" der Arbeitgeber der polnischen
Arbeitnehmer.
Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und des § 9 Nr 2 ArbErlaubV.
Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, weil überhaupt kein Fall einer gewillkürten Prozeßstandschaft
vorgelegen habe. Diese setze ein rechtliches Interesse des mit der Prozeßführung Ermächtigten an der
Prozeßführung sowie die Erteilung der Prozeßführungsermächtigung voraus. An beidem habe es hier gefehlt und fehle
es weiterhin. Die Klage sei jedoch auch unbegründet. Die zum 10. Oktober 1996 erfolgte Änderung des § 9 Nr 2
ArbErlaubV habe lediglich deklaratorische Wirkung, weil schon die frühere Fassung der Norm keine
Umgehungstatbestände habe privilegieren wollen. Gerade darum handele es sich jedoch, wenn die Arbeitnehmer eines
Arbeitgebers mit Sitz im Ausland in Deutschland auf Lkw eingesetzt würden, die in Deutschland zugelassen seien.
Aus der Entscheidung des BSG vom 10. März 1994 könne der Kläger keine ihm günstigen Rechtsfolgen ableiten, weil
dieses Urteil die Arbeitserlaubnisfreiheit von Arbeitnehmern bei Arbeitgebern mit Sitz im Inland betroffen habe. Nach
der zum 10. Oktober 1996 erfolgten Änderung des § 9 Nr 2 ArbErlaubV habe man in Übereinstimmung mit dem
Verordnungsgeber ohnedies etwaigen Vertrauensschutzgesichtspunkten der Betroffenen Rechnung getragen und im
Erlaßwege bestimmt, in Fällen wie dem vorliegenden zur Vermeidung unbilliger Härten vorübergehend nach § 8
Anwerbestopp-Ausnahmeverordnung Arbeitserlaubnisse zu erteilen und bereits erteilte Arbeitserlaubnisse generell bis
31. Oktober 1996 und darüber hinaus, unter bestimmten Voraussetzungen bis 30. April 1997, zu verlängern. Durch
diese Übergangsregelung sei dem Vertrauensschutz der Betroffenen in ausreichender Weise Rechnung getragen
worden; verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf eine Verletzung des Art 14 GG (Recht am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb, Verhältnismäßigkeit) seien nicht begründet.
Die Beklagte beantragt, die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Klage sei zulässig; die Klage auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses setze nicht zwingend
voraus, daß dieses zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits bestehe. Ausreichend sei auch eine Rechtsbeziehung
der Beklagten zu einem Dritten, wenn der eigene Rechtsbereich (des Klägers) durch das Bestehen oder das
Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses wenigstens mittelbar berührt sei. Da die streitgegenständliche Frage der
Arbeitserlaubnisfreiheit eine wenigstens mittelbare Auswirkung auf ihn (den Kläger) als alleinigen Geschäftsführer und
Gesellschafter der GmbH sowie als Inhaber der Firma J. in Deutschland habe, sei das Feststellungsinteresse zu
bejahen. Im übrigen seien die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft gegeben. Ein
Rechtsschutzinteresse sei entgegen der Ansicht der Beklagten zu bejahen. In Übereinstimmung mit dem
Berufungsurteil sei außerdem von einer stillschweigenden Prozeßführungsermächtigung auszugehen, weil er (der
Kläger) auch Geschäftsführer der GmbH sei. Die Revision sei darüber hinaus unbegründet. Denn die Beklagte sehe zu
Unrecht in § 9 Nr 2 ArbErlaubV idF vom 30. September 1996 und in der gleichlautenden Regelung der aufgrund des
Sozialgesetzbuchs - Arbeitsförderung - (SGB III) erlassenen Arbeitsgenehmigungsverordnung eine gegenüber dem
früheren Rechtszustand nur deklaratorische Regelung. Durch die Änderung des § 9 ArbErlaubV im Jahre 1996 seien
vielmehr neue Tatbestände bzgl der arbeitserlaubnisfreien Beschäftigung konstituiert worden. Bei Anwendung dieser
Neuregelung auf die bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse werde das Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb (Art 14 GG) in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt.
II
Die Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Das Urteil des LSG verletzt § 55 Abs 1 Nr 1
SGG bzw § 54 Abs 1 Satz 2 SGG. Entgegen der Ansicht des LSG ist die Klage nämlich sowohl in ihrem Hauptantrag
auf Feststellung der Arbeitserlaubnisfreiheit der namentlich benannten 14 Arbeitnehmer als auch in ihrem Hilfsantrag,
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine über den 30. April 1997 hinausgehende "Genehmigung für die im
Hauptantrag genannten Kraftfahrer zur arbeitserlaubnisfreien Beschäftigung" zu erteilen, unzulässig; über den
erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag ist insoweit in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu befinden (vgl nur BSG
SozR 3-2200 § 1232 Nr 2 S 12 f). Ohne Bedeutung ist wegen der Unzulässigkeit der Klageanträge, daß sich die Klage
möglicherweise hinsichtlich dreier Arbeitnehmer aus anderen Gründen erledigt hat, weil sie nicht mehr als Fahrer tätig
sind. Ebensowenig ist streiterheblich, ob der Kläger im Rahmen seines Hauptantrags ein Feststellungsinteresse für
die Vergangenheit geltend gemacht hat bzw besitzt.
Nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses
begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Vorliegend bezieht sich
der Hauptantrag des Klägers nicht auf ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten, sondern zwischen 14
polnischen Arbeitnehmern und der Beklagten (Drittrechtsverhältnis); im Ergebnis erstrebt er damit eine
Statusfeststellung zugunsten der 14 Arbeitnehmer. Denn die Feststellung, daß ein Arbeitnehmer arbeitserlaubnisfrei
ist, gewährt diesem eine Position, die sogar über jene hinausgeht, die aus einer Arbeitserlaubnis folgt. Zwar kann mit
der Feststellungsklage auch das Bestehen eines Drittrechtsverhältnisses geltend gemacht werden, wenn Rechte des
Klägers durch das Nichtbestehen oder Bestehen dieses Rechtsverhältnisses mittelbar berührt werden (vgl nur: BSGE
63, 14, 15 = SozR 2200 § 539 Nr 125; BSG, Urteil vom 26. September 1984 - 6 RKa 46/82 -, USK 84262; BVerwG
Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr 6; Buchholz 310 § 43 VwGO Nr 109); auch ist das in § 55 Abs 1 SGG für die Nr 1 bis 4
zusätzlich geforderte "berechtigte Interesse" an der erstrebten Feststellung nicht gleichbedeutend mit einem
"rechtlichen Interesse", sondern schließt über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende
Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Daraus folgt aber nicht schon, daß jeder in diesem Sinne Interessierte
auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit die Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG erheben kann. Vielmehr ist
insoweit zur Vermeidung der dem Sozialgerichtsprozeß wie dem Verwaltungsprozeß allgemein fremden Popularklage
der Rechtsgedanke des § 54 Abs 1 Satz 2 SGG über die erforderliche Klagebefugnis heranzuziehen. Dies bedeutet,
daß der Kläger für die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses
zwischen der Beklagten und einem Dritten eine eigene Rechtsbetroffenheit behaupten (so auch das BVerwG zu §§ 43,
42 Abs 2 VwGO in Buchholz 310 § 43 VwGO Nr 109 mwN) und diese auch möglich sein muß. Eine solche
Rechtsbetroffenheit setzt rechtlich geschützte Interessen voraus, die vom Schutzzweck der zugrundeliegenden Norm
erfaßt sein müssen (vgl nur BSGE 67, 30, 31 f = SozR 3-2200 § 368n Nr 1).
Eine rechtliche Betroffenheit hinsichtlich der Frage der Arbeitserlaubnisfreiheit ist vom Senat in einer früheren
Entscheidung zwar für den Arbeitgeber angenommen worden (BSGE 74, 90, 91 f = SozR 3-4210 § 9 Nr 1; vgl auch
Urteil vom 4. Dezember 1997 - 7 RAr 24/96 -, unveröffentlicht); vorliegend wäre dies nach dem Vortrag des Klägers
die Person im Rechtssinne, mit der die 14 Arbeitnehmer als Vertragspartner einen Arbeitsvertrag geschlossen haben.
Ob jene Entscheidung aufrechterhalten bleiben kann, ist zweifelhaft, weil die gesetzlichen Ausnahmen
(Arbeitserlaubnis, Erlaubnisfreiheit) vom Verbot der Beschäftigung eines Ausländers (§ 19 Abs 1 Satz 6
Arbeitsförderungsgesetz (AFG); § 284 Abs 1 Satz 1 SGB III), das als allgemeines Beschäftigungsverbot mit
Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet ist (BSGE 67, 238, 241 = SozR 3-7833 § 1 Nr 1; BSG SozR 3-4100 § 19 Nr 4 S 8),
vorrangig an den Interessen des Arbeitsmarktes insgesamt und den Interessen des Arbeitnehmers ausgerichtet sind;
die Individualinteressen des Arbeitgebers selbst finden nämlich nicht per se, sondern nur im Rahmen dieser
Allgemeininteressen Berücksichtigung (vgl: BSGE 47, 93, 99 = SozR 4100 § 19 Nr 8; BSG SozR 4100 § 19 Nr 17 S
67 f). Den rechtlichen Interessen des Arbeitgebers kann zudem durch eine andere Feststellungsklage, nämlich die
Feststellung, daß er berechtigt ist, bestimmte Arbeitnehmer zu beschäftigen, Rechnung getragen werden (vgl Urteil
des Senats vom 2. August 2001 - B 7 AL 86/00 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Selbst wenn man jedoch dem
Arbeitgeber ein eigenes Feststellungsinteresse betreffend die Arbeitserlaubnisfreiheit/Arbeitsgenehmigungsfreiheit, uU
gestützt auf Grundrechtsverletzungen, zugestehen wollte, erscheint es doch zweifelhaft, ob der Arbeitgeber im
Rahmen des § 55 SGG die Wahl zwischen der Feststellung eines Drittrechtsverhältnisses und der Feststellung des
eigenen Rechtsverhältnisses hat. Dies gilt vor allem deshalb, weil sich bei der Feststellung eines
Drittrechtsverhältnisses regelmäßig das prozessuale Problem einer notwendigen Beiladung (§ 75 Abs 2 SGG) des
Drittbetroffenen ergibt, während bei der Feststellung der Berechtigung, bestimmte Arbeitnehmer beschäftigen zu
dürfen, die Frage der Arbeitserlaubnisfreiheit bzw Arbeitsgenehmigungsfreiheit lediglich die Bedeutung einer Vorfrage
gewinnt, die eine notwendige Beiladung nicht erforderlich macht (vgl Urteil des Senats vom 2. August 2001 - B 7 AL
86/00 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen; insoweit auch zur Rechtmäßigkeit der Änderung des § 9 Nr 2
ArbErlaubV). Die für den Arbeitgeber zentrale Frage der Beschäftigungsberechtigung wird damit in einem einfacheren
Verfahren geklärt, und die Statusfeststellung selbst kann wie in den Verfahren über die Erteilung einer
Arbeitserlaubnis den unmittelbar Betroffenen, nämlich den Arbeitnehmern, vorbehalten bleiben.
Vorliegend kann die Beantwortung dieser Frage jedoch letztlich dahinstehen, weil es sich nach dem eigenen Vortrag
des Klägers, und hierauf ist für die Frage der Zulässigkeit zunächst abzustellen, bei ihm nicht um den Arbeitgeber der
14 polnischen Arbeitnehmer handelt. Vielmehr hat der Kläger im gesamten Verfahren geltend gemacht, die
Arbeitsverträge seien nicht mit ihm, sondern mit der GmbH abgeschlossen worden; diese sei die Arbeitgeberin. Bei
der in Poznan im Handelsregister eingetragenen GmbH handelt es sich nach dem wegen des in Polen liegenden
Sitzes der GmbH anwendbaren polnischen Recht (vgl Palandt, BGB, 59. Aufl 2000, RdNr 2 zum Anhang zu Art 12
EGBGB mwN) um eine juristische Person (vgl Gromotke, Die neuere Entwicklung und Ausgestaltung des GmbH-
Rechts in den ostmitteleuropäischen Staaten vor dem Hintergrund ihrer EU-Integration, 1994, S 161 f). Mithin kann
sich der Kläger nicht in der Funktion als Arbeitgeber auf eine rechtliche Betroffenheit berufen, und zwar auch nicht
unter Berücksichtigung des Umstandes, daß er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ist und somit
möglicherweise die Geschicke der GmbH selbst bestimmt. Die GmbH ist als juristische Person die Vertragspartnerin
und Arbeitgeberin der Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses (vgl in anderem Zusammenhang BSGE 66,
168, 170 = SozR 2400 § 7 Nr 1). Dies würde selbst dann gelten, wenn man der nicht näher untermauerten Überlegung
des LSG nahetreten wollte, zwischen dem Kläger und der GmbH sei eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung
erfolgt. Daß die GmbH die Arbeitnehmer an den Kläger überlassen hat, ist vom Kläger nicht vorgetragen und muß
deshalb bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage ohnedies unberücksichtigt bleiben. Sollte das LSG mit seinen
Ausführungen im Urteil allerdings gemeint haben, der Kläger habe die 14 polnischen Arbeitnehmer an die GmbH
überlassen, so könnte sich eine Arbeitgebereigenschaft des Klägers nicht einmal über § 10
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) - unabhängig davon, ob das AÜG überhaupt anwendbar ist - ergeben, weil
nach § 10 AÜG die GmbH dann gleichwohl Arbeitgeber wäre. Dem steht nicht die Rechtsprechung des BSG zur
Durchgriffshaftung entgegen (vgl nur: BSGE 56, 76 ff = SozR 7685 § 13 Nr 1; BSGE 75, 82 ff = SozR 3-7685 § 13 Nr
1; BSGE 85, 192 ff = SozR 3-2400 § 28e Nr 1), weil deren Zielrichtung der Gläubigerschutz ist.
Eine eigene Rechtsbetroffenheit des Klägers ergibt sich auch nicht aus seiner Stellung als Vertragspartner der GmbH,
an die der Kläger nach seinem eigenen Vortrag seinen gesamten Lkw-Bestand vermietet hat. Damit mag er zwar von
der GmbH wirtschaftlich abhängig sein. § 9 Nr 2 ArbErlaubV mit seiner Regelung über die Arbeitserlaubnisfreiheit dient
jedoch keinesfalls dem wirtschaftlichen Schutz der Vertragspartner des Arbeitgebers, der ausländische Arbeitnehmer
beschäftigt. Die Anwendung dieser Norm hat für den Kläger nur die Wirkung eines Rechtsreflexes, nicht aber
Rechtswirkungen in dem Sinne, daß sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen bzw
beeinträchtigt wäre. Er ist nicht gehindert, weiterhin seine Lkw gegen Entgelt der GmbH oder anderen zu überlassen.
Nichts anderes gilt schließlich für die Frage der Rechtsbetroffenheit des Klägers aufgrund seiner Stellung als
Gesellschafter der GmbH.
Entgegen der Ansicht des LSG läßt sich die Klagebefugnis auch nicht über das Institut der gewillkürten
Prozeßstandschaft bejahen. Rechte der GmbH geltend zu machen würde voraussetzen, daß der Kläger zum einen
von der GmbH wirksam ermächtigt worden ist und zum anderen ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis an der
Geltendmachung der Rechte besitzt (vgl nur BSGE 37, 33, 35 mwN = SozR Nr 4 zu § 69 SGG). Ob wegen der
Personenidentität zwischen dem Kläger und dem alleinigen Geschäftsführer der GmbH ein solcher Ermächtigungsakt
unterstellt oder fingiert werden kann, kann ebenso offenbleiben, wie die Frage, ob eine solche Ermächtigung zulässig
wäre und nach welchem Recht (polnischem oder deutschem) sich dies beurteilte; unerheblich ist auch, daß der
Bundesgerichtshof (BGH) im Rahmen der gewillkürten Prozeßstandschaft ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis des
Gesellschafters einer GmbH regelmäßig bejaht, wenn er an der GmbH in einem die Geschicke der GmbH
bestimmendem Maße beteiligt ist (vgl nur: BGH, Urteil vom 2. Juni 1986 - II ZR 300/85 -, NJW-RR 1987, 57 f; BGH,
Urteil vom 13. Oktober 1994 - I ZR 99/92 -, DB 1994, 2440 f; zur Rechtsprechung des BGH auch BSGE 37, 33, 35 =
SozR Nr 4 zu § 69 SGG). Schließlich kann auch offenbleiben, ob § 54 Abs 1 Satz 2 SGG, dessen Rechtsgedanke
vorliegend - wie oben ausgeführt - Anwendung findet, der Annahme einer gewillkürten Prozeßstandschaft im Rahmen
des § 55 Abs 1 Nr 1 SGG entgegensteht. Diese Regelung über die Klagebefugnis bei bestimmten Klagen (Behauptung
und Möglichkeit eigener rechtlicher Betroffenheit) soll möglicherweise in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht nur
die Popularklage, sondern gerade auch die gewillkürte Prozeßstandschaft ausschließen, weil es grundsätzlich kein
Recht eines Privatrechtssubjektes gibt, gegenüber der Verwaltung die Beachtung öffentlich-rechtlicher Vorschriften
gerichtlich durchzusetzen, die nicht dazu bestimmt sind, gerade den Rechtskreis des jeweiligen Klägers zu schützen
(so zumindest der 4. Senat in BSG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 6 Nr 2 S 24). Bei privatrechtlichen Streitigkeiten
kommen - jedenfalls nach Ansicht des 4. Senats - derartige Einschränkungen mit der gerichtlichen Durchsetzbarkeit
von vermeintlichen Rechtspositionen gegenüber dem Staat nicht in Betracht (BSG aaO). Eine gewillkürte
Prozeßstandschaft könnte demnach im Rahmen des § 55 Abs 1 Nr 1 SGG wegen der dort erforderlichen
entsprechenden Anwendung des § 54 Abs 1 Satz 2 SGG ausgeschlossen sein (vgl zum gleichen Gedanken im
Hinblick auf § 42 Abs 2 VwGO auch BVerwG Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr 6).
Das LSG hat - hiervon unabhängig - schon deshalb zu Unrecht eine gewillkürte Prozeßstandschaft angenommen, weil
der Kläger weder erst- noch zweitinstanzlich offengelegt hat, daß er mit seiner Klage kein eigenes, sondern ein
fremdes Recht geltend macht; ob dies eine Klage in eigenem oder in fremdem Namen darstellt, ist ohne Bedeutung.
Eine derartige Offenlegung ist erforderlich, weil im Prozeß klar sein muß, wessen Recht verfolgt wird (BGHZ 94, 117,
122; 96, 151, 155; 108, 52, 58; 125, 196, 201). Dieser Rechtsprechung des BGH folgt der Senat im Hinblick auf die
prozessualen Wirkungen der gewillkürten Prozeßstandschaft (Rechtskrafterstreckung, Rechtshängigkeit). Der Kläger
konnte im Revisionsverfahren auch nicht mehr die fehlende Offenlegung einer Klage aus fremdem Recht nachholen.
Dabei kann dahinstehen, ob dies ohnedies nur im Wege der Anschlußrevision (§ 202 SGG iVm § 556
Zivilprozeßordnung) möglich gewesen wäre; denn in jedem Fall handelt es sich bei der zusätzlichen Geltendmachung
fremder Rechte um eine unzulässige Klageänderung iS des § 168 SGG (vgl BSG SozR 3-2500 § 88 Nr 1 S 7). Die
Vorinstanzen hatten nach dem früheren Vorbringen des Klägers unter Berücksichtigung ihrer Rechtsauffassung zur
Zulässigkeit der Klage keine Veranlassung, sich mit dem rechtlichen Gesichtspunkt auseinanderzusetzen, ob die
GmbH oder der Kläger selbst Arbeitgeber der 14 Arbeitnehmer ist; gerade dies müßte jedoch - ggf nach einer
Änderung des Klageantrages im Sinne einer Feststellung, zur Beschäftigung der Arbeitnehmer berechtigt zu sein - im
Rahmen der Begründetheit der Klage geklärt werden, wenn in der Revisionsinstanz die erstmalige Berufung auf eine
gewillkürte Prozeßstandschaft noch möglich wäre. Denn nur der Arbeitgeber hat den entsprechenden prozessualen
Feststellungsanspruch. Die Rechtskontrolle würde sich dann aber nicht mehr auf die Entscheidung der Vorinstanz
beschränken (BSG aaO mwN; ebenso BFHE 123, 225, 229 f). Aufgabe der Revisionsinstanz ist es nämlich, nach §
162 SGG zu prüfen, ob das angefochtene Urteil auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung gesetzlicher
Vorschriften beruht. Das Verbot der Klageänderung in der Revisionsinstanz soll verhindern, daß das Revisionsgericht
einen Sachverhalt würdigen muß, der durch die Tatsachengerichte noch nicht beurteilt worden ist und ohne Verstoß
gegen die Sachaufklärungspflicht auch nicht beurteilt zu werden brauchte.
Der Hilfsantrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine über den 30. April 1997 hinausgehende
Genehmigung für die im Hauptantrag genannten Kraftfahrer zur arbeitserlaubnisfreien Beschäftigung zu erteilen, ist -
unabhängig davon, daß für ein derartiges Begehren eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich ist - bereits deshalb
unzulässig, weil der Kläger damit den Erlaß eines Verwaltungsaktes begehrt und die Ablehnung eines entsprechenden
Antrags nicht ersichtlich ist. Dabei ergäbe sich eine Klagebefugnis des Klägers in Anwendung des § 54 Abs 1 Satz 2
SGG ohnedies nur, wenn die entsprechende Ablehnung ihm gegenüber ergangen wäre; nur dann wäre er zumindest
formal beschwert, ohne daß hieraus indes auch eine Aktivlegitimation des Klägers, also ein eigenes Recht auf
Erteilung der begehrten Genehmigung resultieren müßte. Denn auch eine solche Ablehnung kann dem Kläger keinen
Anspruch verleihen, den ihm die Rechtsordnung ohnedies nicht zuordnet (vgl zu diesem Gedanken BSG, Beschluss
vom 27. Juli 2001 - B 11 AL 43/01 B -, unveröffentlicht).
Die Entscheidung des Senats konnte ohne Beiladung der Arbeitnehmer bzw der GmbH nach § 168 Satz 2 SGG iVm §
75 Abs 2 SGG ergehen, wobei offenbleiben kann, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung
vorgelegen haben. Zwar ist durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl I 50) in §
168 SGG erstmals die Möglichkeit vorgesehen worden, in der Revisionsinstanz selbst eine notwendige Beiladung
gemäß § 75 Abs 2 SGG nachzuholen. Jedoch war es vor Inkrafttreten dieser Neuregelung in der Rechtsprechung des
BSG (und des BVerwG) anerkannt, daß trotz fehlender Beiladung eine Zurückverweisung der Sache nicht erforderlich
war, wenn die zu treffende Entscheidung weder verfahrensrechtlich noch materiellrechtlich den bzw die Beizuladenden
benachteiligen kann (vgl: BSGE 66, 144, 146 f = SozR 3-5795 § 6 Nr 1; SozR 3-2500 § 106 Nr 6 S 23; BSG, Urteil
vom 29. Oktober 1991 - 13/5 RJ 22/89 -, unveröffentlicht; BSG SozR 3-2200 § 368n Nr 6 S 12). Dient aber die
Regelung des § 168 Satz 2 SGG nach der Begründung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege (BT-Drucks
12/1217 S 54 zu Art 7 Nr 13) nur der Verfahrenskonzentration, weil sie Aufhebung und Zurückverweisung unnötig
machen sollte, muß auch weiterhin in der Revisionsinstanz eine Entscheidung ohne Beiladung möglich bleiben, wenn
die Rechte des nicht Beigeladenen wegen des Ausgangs des gerichtlichen Verfahrens - wie vorliegend bei
Unzulässigkeit der Klage - schlechthin nicht berührt werden können (BSG SozR 3-2200 § 368n Nr 6 S 12; vgl zu einer
ähnlichen Überlegung zu § 12 Abs 2 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) BSG, Urteil vom 12. Juni
2001 - B 4 RA 37/00 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.