Urteil des BSG vom 16.10.2012

BSG: Arbeitslosengeld II, Minderung der Unterkunfts- und Heizkosten durch Rückzahlung bzw Gutschrift nach Nebenkostenabrechnung auch bei Insolvenz des Leistungsempfängers, kein Verfügungsverbot

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 16.10.2012, B 14 AS 188/11 R
Arbeitslosengeld II - Minderung der Unterkunfts- und Heizkosten durch Rückzahlung bzw
Gutschrift nach Nebenkostenabrechnung auch bei Insolvenz des Leistungsempfängers - kein
Verfügungsverbot - Rückzahlung nicht Teil der Insolvenzmasse - Pfändungsschutz
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
20. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Umstritten sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),
insbesondere die Berücksichtigung einer Betriebs- und Heizkosten-Erstattung.
2 Der im Jahr 1979 geborene Kläger bezieht seit dem 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts. Über sein Vermögen ist seit dem 10.7.2007 das Insolvenzverfahren
eröffnet und eine Rechtsanwältin als Treuhänderin bestellt (Beschluss des Amtsgerichts
Hohenschönhausen vom 10.7.2007 - 38 IK 177/07). Am 10.12.2007 reichte der
Kläger beim beklagten Jobcenter die Betriebs- und Heizkostenabrechnung seines
Vermieters für das Jahr 2006 ein, aus der sich ein Guthaben des Klägers von 34,41 Euro
ergab, welches am 17.1.2008 seinem Konto gutgeschrieben wurde. Ohne vorherige
Anhörung des Klägers hob der Beklagte mit Aufhebungsbescheid vom 17.12.2007 den
zuvor ergangenen Bewilligungsbescheid über Leistungen nach dem SGB II vom 1. bis zum
29.2.2008 teilweise in Höhe von 34,41 Euro auf und verwies im Übrigen auf den
Änderungsbescheid vom selben Tag. In diesem, der als Bestandteil des
Aufhebungsbescheides bezeichnet wurde, wurden dem Kläger für Februar 2008
Leistungen für Unterkunft und Heizung nach zuvor 233,47 Euro nur noch in Höhe von
199,06 Euro, also 34,41 Euro weniger, bewilligt. Der Widerspruch gegen die Bescheide
wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 8.2.2008).
3 Das Sozialgericht Berlin (SG) hat den Aufhebungs- und den Änderungsbescheid vom
17.12.2007 aufgehoben (Urteil vom 15.6.2009). Das Landessozialgericht Berlin-
Brandenburg (LSG) hat die Berufung zugelassen und auf die Berufung des Beklagten das
Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.10.2011). Es hat zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Fehlen der Anhörung sei unschädlich, da
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst worden seien
(§ 24 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ). Die Bescheide seien auch
materiell rechtmäßig, der Beklagte könne sich auf § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II, § 48 Abs 1 Satz
1 SGB X als Rechtsgrundlage berufen. Die wesentliche Änderung sei dadurch eingetreten,
dass dem Konto des Klägers 34,41 Euro am 17.1.2008 gutgeschrieben worden seien.
Gemäß § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II in der Fassung des
Grundsicherungsfortentwicklungsgesetzes vom 20.7.2006 (BGBl I 1706 )
minderten Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung
zuzuordnen seien, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden
Aufwendungen. Eine Rückzahlung im Sinne dieser Vorschrift sei mit der Kontogutschrift
erfolgt. Einer Berücksichtigung der Rückzahlung stehe nicht entgegen, dass der Kläger seit
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einem Verfügungsverbot unterliege. Die
Rückzahlung habe keinem Verfügungsverbot unterlegen, da sie nicht zur Insolvenzmasse
gehört habe. Nach § 36 Abs 1 Insolvenzordnung (InsO) gehörten Gegenstände, die nicht
der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Zwar seien nach §§ 850 ff
Zivilprozessordnung (ZPO), § 54 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nur
Sozialleistungen und Arbeitseinkommen geschützt, § 54 Abs 4 SGB I sei aber auf
Rückzahlung nach § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF entsprechend anzuwenden, weil diese an
die Stelle der Leistungen für Unterkunft und Heizung treten würden. Im Übrigen habe der
Gesetzgeber mit der Änderung des § 850i Abs 1 ZPO durch das Gesetz zur Reform des
Kontopfändungsschutzes vom 7.7.2009 (BGBl I 1707) ausdrücklich auch für sonstige
Einkünfte den Pfändungsschutz ermöglicht. Die Voraussetzungen für die Sonderregelung
wegen Haushaltsenergie in § 22 Abs 1 Satz 4 Halbs 2 SGB II aF seien nicht erfüllt.
4 Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger, mit der Kontogutschrift des
Erstattungsbetrags sei keine Rückzahlung iS des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF erfolgt und
für eine entsprechende Anwendung des § 54 Abs 4 SGB I auf die Betriebs- und
Heizkostenabrechnung sei kein Raum. Der Erstattungsbetrag beruhe auf einer
privatrechtlichen Forderung und sei damit Teil der Insolvenzmasse geworden. Auch mit der
Neuregelung des § 850i Abs 1 ZPO lasse sich eine Analogie nicht begründen. Eine
Privilegierung öffentlich-rechtlicher Forderungen sei im Insolvenzverfahren nicht
vorgesehen. Aufgrund des sich aus dem Insolvenzverfahren ergebenden
Verfügungsverbotes könne er auch über den Betrag nicht verfügen.
5 Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Oktober 2011 aufzuheben
und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juni
2009 zurückzuweisen.
6 Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
7 Die Revision des Klägers gegen das Urteil des LSG ist zurückzuweisen. Das LSG hat zu
Recht seine Klage gegen den Aufhebungs- und Änderungsbescheid des beklagten
Jobcenters vom 17.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.2.2008
abgewiesen, in dem der ursprüngliche Bewilligungsbescheid für Februar 2008 teilweise
aufgehoben und als Leistungen für Unterkunft und Heizung nach zuvor 233,47 Euro nur
noch 199,06 Euro, also 34,41 Euro weniger, bewilligt wurden. Denn der Bescheid vom
17.12.2007 ist rechtmäßig.
8 1. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides sind nicht zu erkennen,
insbesondere war keine vorherige Anhörung des Klägers erforderlich, weil eine
einkommensabhängige Leistung den geänderten Verhältnissen, nämlich der Erzielung
von Einkommen durch die Betriebs- und Heizkosten-Erstattung, angepasst wurde (§ 24
Abs 2 Nr 5 SGB X).
9 2. Die materiellen Voraussetzungen für den Aufhebungs- und Änderungsbescheid nach §
40 Abs 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung aufgrund des Vierten
Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954, im
Folgenden: SGB II aF), § 48 SGB X, § 330 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
sind erfüllt.
10 Der teilweise aufgehobene Bewilligungsbescheid war ein Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung. In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen
haben, ist eine wesentliche Änderung eingetreten, weil der Kläger durch die Betriebs- und
Heizkosten-Erstattung am 17.1.2008 Einkommen erzielt hat. Diese Einkommenserzielung
ist auch nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides erfolgt und führte zu einer
Minderung des Anspruchs des Klägers auf laufende Leistungen für Unterkunft und
Heizung (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X). Mit dem beklagten Jobcenter hat die zuständige
Behörde gehandelt (vgl § 48 Abs 4, § 44 Abs 3 SGB X) und auch die Fristerfordernisse
wurden eingehalten (§ 48 Abs 4, § 44 Abs 4, § 45 Abs 3 Satz 3 bis 5, Abs 4 Satz 2 SGB
X).
11 Ermessen war seitens des Beklagten nicht auszuüben, sondern der Bewilligungsbescheid
zwingend mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (§ 40
Abs 1 Satz 2 SGB II aF, § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III).
12 3. Dass der Kläger durch die Betriebs- und Heizkosten-Erstattung ein Einkommen erzielt
hat, das zur Minderung seines Anspruchs auf die laufenden Leistungen für Unterkunft und
Heizung führt, folgt aus § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II in der Fassung des GSiFoG vom
20.7.2006 (BGBl I 1706) in der am 17.1.2008, dem Tag der Gutschrift der 34,41 Euro,
geltenden Fassung, die im Wesentlichen § 22 Abs 3 SGB II idF der Neubekanntmachung
vom 13.5.2011 (BGBl I 850) entspricht, und der lautet: "Rückzahlungen und Guthaben, die
den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat
der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die
sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht."
13 Erstattungen aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung stellen Einkommen iS des §
11 SGB II dar. Durch § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF werden für die in ihm genannten
Rückzahlungen und Guthaben lediglich die in § 19 Satz 3 SGB II aF bestimmte
Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen, der Zeitpunkt der Berücksichtigung
des Zuflusses als Einkommen und aufgrund der ausdrücklich gesetzlichen Zuordnung zu
den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die Regeln des § 11 Abs 2 SGB II aF
modifiziert (Bundessozialgericht vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - SozR 4-4200
§ 22 Nr 55 RdNr 14 ff mwN; siehe zudem die Gesetzesbegründung zu § 22 Abs 1 Satz 4
SGB II aF in BT-Drucks 16/1696 S 26).
14 Die Voraussetzungen des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF sind vorliegend nach den
Feststellungen des LSG aufgrund der Betriebs- und Heizkostenabrechnung des
Vermieters und der Zahlung des Erstattungsbetrags auf das Konto des Klägers am
17.1.2008 erfüllt; dies wird von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen.
15 4. Daran ändert sich durch den Umstand, dass durch Beschluss des AG über das
Vermögen des Klägers seit dem 10.7.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und eine
Rechtsanwältin als Treuhänderin bestellt wurde, nichts.
16 a) Zwar geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, über
das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter
bzw bei einer Verbraucherinsolvenz, wie vorliegend, auf den Treuhänder über (§ 80 Abs 1,
§ 313 Abs 1 Satz 1 InsO). Auch umfasst die Insolvenzmasse das Gesamtvermögen, das
dem Schuldner zurzeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des
Verfahrens erlangt (§ 35 Abs 1 InsO), also auch Forderungen, wie zB aufgrund einer
Abrechnung in einem Schuldverhältnis.
17 Andererseits gibt es aber entgegen dem Eindruck, den die Revision zu erwecken versucht,
zahlreiche Ausnahmen bei der Bestimmung der Gegenstände und Forderungen, die zur
Insolvenzmasse gehören. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen,
gehören nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs 1 Satz 1 InsO, §§ 811 ff ZPO). Die §§ 850 ff
ZPO mit insbesondere dem Schutz von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen (§ 850i
Abs 4 ZPO in der damaligen Fassung iVm § 54 SGB I) gelten entsprechend (§ 36 Abs 1
Satz 2 InsO). Daneben gibt es innerhalb der InsO zahlreiche Regelungen, wie die
Aussonderung oder abgesonderte Befriedigung aufgrund bestimmter Rechte (§§ 45 ff
InsO), die Vorwegbefriedigung der Massegläubiger, zu denen auch der Insolvenzverwalter
gehört (§§ 53 ff InsO), die Aufrechnung (§§ 94 ff InsO) usw, die die Insolvenzmasse
verringern.
18 b) Ob bei einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung eines Insolvenzschuldners, der
Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II bezieht, unter bestimmten
Voraussetzungen die Regelungen über die Aufrechnung (§§ 94 ff InsO) anzuwenden sind
- in diese Richtung weist das Vorbringen der Revision, die auf das Fehlen vertraglicher
Vereinbarungen zwischen dem klagenden Insolvenzschuldner und dem beklagten
Jobcenter hinweist - kann dahinstehen.
19 c) Vielmehr ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass Einkommen des
Insolvenzschuldners, das bei der Deckung seines Bedarfs nach dem SGB II zu
berücksichtigen ist, schon nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung unterliegt und
daher auch nicht Teil der Insolvenzmasse wird. Dies folgt aus der Beschränkung der
Insolvenzmasse auf das pfändbare Vermögen (§ 36 Abs 1 InsO, §§ 811 ff, 850 ff ZPO) und
den Gründen für die Pfändungsverbote. Diese dienen dem Schutz des Schuldners aus
sozialen Gründen im öffentlichen Interesse und beschränken die Durchsetzbarkeit von
Ansprüchen mit Hilfe staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Sie sind Ausfluss der
in Art 1, 2 Grundgesetz (GG) garantierten Menschenwürde bzw allgemeinen
Handlungsfreiheit und enthalten eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen
Sozialstaatsprinzips (Art 20 Abs 1, Art 28 Abs 1 GG).
20 Dem Schuldner und seinen Familienangehörigen soll durch die
Pfändungsschutzvorschriften die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um -
unabhängig von Sozialhilfe oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende - ein
bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen zu können. Für
die Auslegung der Pfändungsvorschriften in §§ 811 ff und §§ 850 ff ZPO geben die
Regelungen der genannten Fürsorgesysteme im SGB II und im Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII), die das Bundessozialhilfegesetz abgelöst haben, wichtige
Anhaltspunkte, weil die Pfändungsverbote und die Bestimmungen des SGB II und SGB
XII, die jeweils dem Schutz der Erhaltung des Existenzminimums dienen, in einer engen
Wechselbeziehung zueinander stehen. Da eine Pfändung nicht zu Lasten öffentlicher
Mittel erfolgen darf, dürfen dem Schuldner bei der Zwangsvollstreckung keine
Gegenstände entzogen werden, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen
der Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen müsste (BGH, Beschluss vom 19.3.2004 - IXa
ZB 321/03 - DGVZ 2004, 71 = NJW-RR 2004, 789, RdNr 8; BGH, Beschluss vom
16.6.2011 - VII ZB 12/09; vgl zur Literatur nur Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 70. Aufl 2012, Einführung §§ 850 ff RdNr 2 und § 811 RdNr 2; Münzberg in
Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl 2002, § 811 RdNr 1 ff; Stöber in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, §
811 RdNr 1; Walker in Schuschke, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl
2011, § 811 RdNr 1 f; ähnlich zur Berücksichtigung gepfändeter Einkommensteile: BSG
vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 188, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2).
21 Die vom Kläger zum Verfahren eingereichten gegenteiligen Beschlüsse verschiedener
Amtsgerichte, wie ua des AG Charlottenburg vom 4.6.2008 (36k IN 193/06) enthalten
keine entgegenstehenden Argumente und nehmen die aufgezeigte Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs und die einschlägige Literatur schlicht nicht zur Kenntnis. Sie stehen
im Übrigen im Widerspruch zum Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29.9.2008 (86 T
497/08), das den genannten Beschluss des AG Charlottenburg aufgehoben und
festgestellt hat, dass die Rückzahlung von Betriebskosten nicht zur Insolvenzmasse
gehört.
22 d) Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175) zum Grundrecht auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG, das als Gewährleistungsrecht dem Grunde nach
unverfügbar ist. Im Übrigen wäre eine Rechtslage, die einerseits einem SGB II-Empfänger
diesen Anspruch auf ein Existenzminimum gegen den Staat eingeräumt und andererseits
einen Eingriff mit den Zwangsmitteln dieses Staates in das so geschützte
Existenzminimum dieses SGB II-Empfängers vorsieht, wegen Widersprüchlichkeit
schwerlich mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art 20 GG vereinbar (BVerfGE 1, 14, 45;
BVerfGE 98, 106, 118 f; BVerfGE 98, 265, 301: keine "gegenläufigen Regelungen").
23 Für dieses Ergebnis spricht auch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
vom 7.7.2009 (BGBl I 1707), das ua durch die Neufassung des § 850i Abs 1 ZPO
ausdrücklich "sonstige Einkünfte" unter bestimmten Voraussetzungen in den
Pfändungsschutz einbezogen hat und mit dem ausweislich der Gesetzesbegründung das
Ziel verfolgt wurde, das Existenzminimum des Schuldners (und seiner Familie) nach dem
SGB II und SGB XII vom Zugriff der Gläubiger freizustellen (BT-Drucks 16/7615 S 13, 18,
30).
24 e) Einer Analogie zu § 54 Abs 4 SGB I, wie das LSG sie angenommen hat, bedarf es nicht.
25 5. Dass es sich bei der Betriebs- und Heizkosten-Erstattung auch um "bereite Mittel" des
Klägers handelte, ergibt sich aus den Feststellungen des LSG über die Gutschrift des
Betrags auf dessen Konto, gegen die von Seiten der Beteiligten auch keine Rügen
erhoben wurden.
26 Dieses Erfordernis einer tatsächlichen Verfügungsgewalt des Klägers über die Betriebs-
und Heizkosten-Erstattung folgt aus deren grundsätzlichen Charakter als zu
berücksichtigendes Einkommen (BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - RdNr 20 ff).
Sollten insofern Schwierigkeiten auftreten, hat der Kläger die sich aus den angeführten
AG-Verfahren ergebenden Rechtsschutzmöglichkeiten als Schuldner, bei denen ihn der
Beklagte im Zweifel zu unterstützen hat (vgl BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R -
SozR 4-4200 § 22 Nr 53).
27 6. Der Anteil in der Betriebs- und Heizkosten-Erstattung, der auf die Kosten der
Haushaltsenergie entfällt, ist nicht nach § 22 Abs 1 Satz 4 Halbs 2 SGB II aF
herauszurechnen, wie das LSG zu Recht ausgeführt hat. Denn beim Kläger erfolgte keine
isolierte Erfassung der tatsächlichen Kosten der Warmwasserbereitung gemäß der
Rechtsprechung des BSG (vgl zuletzt nur BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/10 R - SozR
4-4200 § 11 Nr 42 mwN).
28 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.