Urteil des BSG vom 20.06.2002

BSG: versorgung, verfassungskonforme auslegung, richterliche rechtsfortbildung, altersgrenze, behinderung, vergleich, fürsorgepflicht, tod, kreis, bezugsdauer

Bundessozialgericht
Urteil vom 20.06.2002
Sozialgericht Münster
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Bundessozialgericht B 13 RJ 45/01 R
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2001
wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergericht- lichen
Kosten zu erstatten.
Gründe:
I
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von (Voll-)Waisenrente.
Der am 12. September 1967 geborene Kläger ist der Sohn des am 11. November 1926 geborenen und am 11. März
2000 verstorbenen Versicherten W. B. (im Folgenden: Versicherter). Die Mutter des Klägers ist am 20. März 2000
verstorben.
Der Kläger leidet an einer im Jahre 1986 diagnostizierten schizophrenen Psychose und ist aufgrund dieser Erkrankung
nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Seit dem 1. Januar 1996 beträgt der Grad der
Behinderung des Klägers iS des Schwerbehindertenrechts 100. Der Bruder des Klägers, R. B. , ist zu seinem
Betreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögensfürsorge einschließlich
der Wohnungsangelegenheiten bestellt.
Am 10. April 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Waisenrente aus der Versicherung
seines Vaters. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Mai 2000 ab, weil der Versicherte am 11.
März 2000 verstorben sei und der Kläger bereits zuvor, nämlich am 11. September 1994, das 27. Lebensjahr vollendet
habe, so dass ein Leistungsanspruch nicht habe entstehen können. Die Gewährung von Waisenrente über das 27.
Lebensjahr hinaus komme nach den gesetzlichen Vorschriften nicht in Betracht. Widerspruch, Klage und Berufung
blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 6. September 2000, Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Münster (SG) vom 25. April 2001, Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 26.
September 2001). Das LSG hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Die Voraussetzungen des § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die Gewährung einer (Voll-
)Waisenrente seien nicht voll umfänglich gegeben. Zwar sei der Kläger der Sohn des verstorbenen Versicherten,
welcher bislang dem Kläger Unterhalt gewährt habe. Es bestünden weiter keine Zweifel darüber, dass der Kläger
mindestens seit Antragstellung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Er habe aber bereits bei der
Antragstellung die Altersgrenzen des § 48 SGB VI überschritten. Auch bei behinderten Waisen sehe diese Vorschrift
einen Anspruch auf Waisenrente grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres vor. Da der Kläger keinen
Grundwehr- oder Zivildienst geleistet habe, komme eine - ohnehin durch derartige Zeiten befristete - Verlängerung der
Anspruchsdauer über das 27. Lebensjahr hinaus nicht in Betracht. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 48
Abs 4 Nr 2 Buchst b SGB VI sei eine Auslegung in dem Sinne, dass Behinderten ein Anspruch auf Waisenrente über
das 27. Lebensjahr hinaus eingeräumt werden sollte, nicht möglich und entspreche auch nicht dem Willen des
Gesetzgebers.
Aus § 304 SGB VI könne der Kläger keine zeitlich unbegrenzte Gewährung von Waisenrente für sich herleiten, weil
diese Vorschrift sich als Übergangsregelung nur auf Waisenrenten wegen Gebrechlichkeit beziehe, die im Saarland
aufgrund des dort vor 1957 geltenden Rechts auch über das 27. Lebensjahr hinaus hätten gewährt werden können.
Die Beschränkung der Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres auch für behinderte Waisen verstoße
nicht gegen das Grundgesetz (GG). Insbesondere sei Art 3 Abs 1 GG nicht verletzt. Soweit nach § 61 Abs 2 Satz 2
des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) die Zahlung von Waisengeldern unter bestimmten Voraussetzungen
über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt werden könne, wenn die Waise an einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung leide, sei zwar einzuräumen, dass der Gesetzgeber Waisenrentenansprüche in der
gesetzlichen Rentenversicherung und in der Beamtenversorgung unterschiedlich geregelt habe. Angesichts der
Verschiedenheit der Versorgungssysteme stellten etwa bestehende Ungleichheiten in Einzelfragen der Versorgung
jedoch keine willkürliche Ungleichbehandlung iS von Art 3 Abs 1 GG dar. Der Gesetzgeber bewege sich im Rahmen
seines weiten Ermessensspielraumes, wenn er Leistungen - in der gesetzlichen Rentenversicherung - zeitlich
begrenze.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung trägt er im
Wesentlichen vor: Das Berufungsurteil beruhe auf einer Verletzung des Art 3 Abs 1 GG, weil die Waisenrenten in der
gesetzlichen Rentenversicherung trotz ähnlicher Zielsetzung bezüglich der Dauer ihrer Gewährung erheblich anders
geregelt seien als die Waisengelder in der Beamtenversorgung. Nach § 48 Abs 4 Nr 2 Buchst b SGB VI bestehe der
Anspruch auf Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für eine Waise, die wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten, während nach § 61 Abs 2 Satz 3
BeamtVG in einem solchen Fall Waisengeld ohne Begrenzung auf die Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt
werde. Hierin liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Zwar sei nicht zu verkennen, dass die Besoldung
und Versorgung von Beamten und ihrer Hinterbliebenen auf einem anderen Versorgungssystem beruhe als die auf
sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung beruhende Rente bzw Hinterbliebenenrente, doch seien die
unterschiedlichen Regelungen der Frage, bis zu welchem Alter Waisenrente zu gewähren sei, nicht allein mit dem
Hinweis auf die Verschiedenheit der Versorgungssysteme gerechtfertigt. Die Waisenrente in der sozialen
Rentenversicherung diene dem selben Zweck wie das Waisengeld in der beamtenrechtlichen Versorgung; beide hätten
Unterhaltsersatzcharakter. Der Handlungsbedarf für eine einheitliche Ausgestaltung der Dauer von Waisenrenten in
den beiden Versorgungssystemen sei bereits seit langem bekannt und auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
im Beschluss vom 18. Juni 1975 (BVerfGE 40, 121 = SozR 2400 § 44 Nr 1) gesehen worden. Im Rahmen der
Beratungen zum Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) sei ebenfalls eine Beseitigung dieser Ungleichbehandlung
gefordert worden. Wenn derartige Ungleichheiten wegen fehlender finanzieller Mittel oder aus kapazitätsbedingten
Gründen des Gesetzgebers nicht sofort beseitigt werden könnten und für eine gewisse Zeit hinzunehmen seien, so
könne eine als änderungs- bzw anpassungsbedürftig erkannte Ungleichbehandlung nicht endlos bestehen bleiben. Die
bestehende Ungleichbehandlung könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass nach Beendigung des
Waisenrentenanspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die behinderte Waise andere soziale Hilfen nach
dem Bundesssozialhilfegesetz (BSHG) gewährt werden könnten.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LSG vom 26. September 2001 sowie den Gerichtsbescheid des SG vom 25. April
2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 6. September 2000 zu verurteilen, ihm aus der Versicherung seines Vaters W. B.
Waisenrente ab dem 1. Mai 2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen des LSG.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§
124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den die Klage abweisenden Gerichtsbescheid des SG zu Recht
zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Waisenrente nach dem Versicherten W. B
...
Der Anspruch des Klägers auf Waisenrente richtet sich nach § 48 SGB VI. Nach Abs 1 dieser Vorschrift haben Kinder
nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn
1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
Nach Abs 2 Nr 1 der Vorschrift besteht Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn die Waise keinen Elternteil mehr hat, der
unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war.
Diese Voraussetzungen für den Anspruch auf Halb- bzw Vollwaisenrente waren seit dem Tode des Versicherten am
11. März 2000 bzw seit dem Tode der Mutter des Klägers am 20. März 2000 gegeben. Gleichwohl scheidet die
Gewährung von Waisenrente an den Kläger aus, weil dieser die in § 48 Abs 4 und 5 SGB VI festgelegten
Altersgrenzen, bis zu denen ein Bezug von Waisenrente möglich ist, überschritten hat.
Nach § 48 Abs 4 SGB VI besteht der Anspruch auf Waisenrente längstens
1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr iS des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr iS des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet oder
b) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Entsprechend dieser Vorschrift kann ein Anspruch des Klägers auf Waisenrente nicht mehr entstehen. Zwar ist er
nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG aufgrund der vorliegenden Behinderungen nicht in der Lage, sich
selbst zu unterhalten (§ 48 Abs 4 Nr 2 Buchst b SGB VI), doch besteht auch für die in diesem Sinne behinderten
Waisen ein Waisenrentenanspruch nur bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Diese Altersgrenze hat der Kläger
bereits mit dem 12. September 1994 und somit mehrere Jahre vor dem Tod des Versicherten am 11. März 2000
überschritten.
Die Altersbegrenzung kann um die in § 48 Abs 5 SGB VI genannten Zeiträume hinausgeschoben werden. Der Kläger
hat aber nach den Feststellungen des LSG keine der dort genannten Dienste (Grundwehrdienst oder Zivildienst) und -
nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt - auch keinen diesen Diensten gleichgestellten Dienst geleistet. Im Übrigen
kommt es für die Entscheidung im vorliegenden Fall auf diese Verlängerungstatbestände schon deshalb nicht an, weil
sie den über fünf Jahre langen Zeitraum von der Vollendung des 27. Lebensjahres des Klägers bis zum Tod des
Versicherten ohnehin nicht ausfüllen könnten. Denn die Dauer der Waisenrente verlängert sich nur um die diesen
Verlängerungstatbeständen entsprechenden Zeiträume (§ 48 Abs 5 SGB VI).
Der Wortlaut der hier einschlägigen Vorschriften ist eindeutig und unmissverständlich. Er lässt eine -
verfassungskonforme - Auslegung iS des Klägers, dass eine Waisenrente auch über das 27. Lebensjahr hinaus zu
gewähren sei, wenn die Waise wegen einer bestehenden Behinderung sich nicht selbst unterhalten könne, nicht zu.
Wie vom LSG zutreffend ausgeführt, kann sich der Kläger für seinen Anspruch nicht auf § 304 SGB VI stützen, da
diese Vorschrift nur bestimmte Übergangsrenten nach saarländischem Recht betrifft (so bereits BSG, Urteil vom 25.
Mai 1993 - 4 RA 37/92, veröffentlicht in HVBG-Info 1994, 1490 ff mwN). Diese Sondervorschrift enthält eine
Besitzschutzregelung für Waisenrenten wegen Gebrechlichkeit, die im Saarland aufgrund des dort vor 1957 geltenden
Rechts unter bestimmten Voraussetzungen auch über das 27. Lebensjahr hinaus ohne Altersbegrenzung gewährt
werden konnten (so die Begründung zu § 295 SBG VI des Gesetzentwurfs in BT-Drucks 11/4124 S 207; so auch
Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 304 SGB VI Anm 1;
VerbKomm, Sozialgesetzbuch, § 304 SGB VI RdNr 2; Gürtner in Kasseler Komm, Sozialversicherungsrecht, § 304
SGB VI RdNr 1). Abweichend von § 48 Abs 4 Nr 2 SGB VI ist nach § 304 SGB VI die Zahlung einer Waisenrente über
das 27. Lebensjahr hinaus möglich, jedoch nur, wenn ein Anspruch auf Waisenrente aufgrund des früheren Saarrechts
am 31. Dezember 1991 bestand (Eicher/Haase/Rauschenbach, aaO, Anm 1; Hauck in Hauck/Noftz, SGB VI § 304
RdNr 1, 2). Damit ist diese Besitzschutzregelung in ihrem Anwendungsbereich auf das Saarland begrenzt (Udsching
in Gesamtkommentar, Gesetzliche Rentenversicherung, § 304 SGB VI Anm 2). Als Ausnahmevorschrift ist § 304
SGB VI einer analogen Anwendung auf andere Fallgestaltungen nicht zugänglich, abgesehen davon, dass eine
entsprechende Heranziehung dem Wortlaut des § 48 Abs 4 Nr 2 Buchst b SGB VI und der hiermit zum Ausdruck
gekommenen Regelungsabsicht des Gesetzgebers widersprechen würde.
Hinsichtlich der mit § 48 SGB VI festgeschriebenen zeitlichen Begrenzung des Waisenrentenanspruchs auch für
behinderte Waisen, die durch die Ausnahmevorschrift des § 304 SGB VI letztlich bestätigt wird, kann keine Lücke im
Gesetzesplan festgestellt werden, die im Hinblick auf andere, insoweit günstigere gesetzliche Regelungen im Wege
richterlicher Rechtsfortbildung geschlossen werden könnte. Zwar ist es richtig, dass die Waisenrente eine
Unterhaltsersatzfunktion hat und somit den Verlust des Unterhaltspflichtigen ausgleichen soll. Diese
Unterhaltsersatzfunktion ist jedoch vom Gesetzgeber mit § 48 SGB VI für den Kreis der rentenberechtigten Waisen im
Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ausdrücklich zeitlich beschränkt worden, obwohl ihm bekannt war bzw
bekannt gewesen sein muss, dass jedenfalls behinderte Kinder, die sich nicht selbst unterhalten können, auch über
das 27. Lebensjahr hinaus im Regelfall unterhaltsberechtigt gegenüber den Eltern sind. Ebenso war und ist dem
Gesetzgeber bekannt, dass in anderen Regelungszusammenhängen dieser Personenkreis unter bestimmten
Voraussetzungen auch über das 27. Lebensjahr hinaus zeitlich unbegrenzt eine Waisenversorgung erhalten kann, wie
die Regelungen in § 61 BeamtVG und in § 45 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zeigen. Überlegungen, den
behinderten Waisen auch im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung einen Waisenrentenanspruch zeitlich
unbegrenzt einzuräumen, sind in der Vergangenheit - vor allem im Hinblick auf die insoweit günstigeren Regelungen
im Beamtenversorgungsrecht und im sozialen Entschädigungsrecht - Gegenstand der Erörterung während des
Gesetzgebungsverfahrens gewesen.
In der Vergangenheit hatte es bereits einmal die Möglichkeit eines verlängerten bzw unbegrenzten Bezugs von
Waisenrente wegen Gebrechlichkeit gegeben, so lange dieser Zustand andauerte. Dieser mit dem Gesetz vom 25.
Juni 1926 geschaffene Anspruch bestand jedoch nur bis zum 31. Dezember 1931 (vgl VerbKomm zur RVO, 4. und 5.
Buch, Stand: 1. Januar 1991, § 1267 RdNr 1 iVm § 1262 Nr 1; zum Gesetz vom 25. Juni 1926 s auch
Koch/Hartman/Altrock, Das Angestelltenversicherungsgesetz, Bd IV, Stand: September 1969, § 39 S V 345; BSGE
15, 134, 135 = SozR Nr 5 § 1267 RVO Bl Aa 6). Die Einführung der Besitzschutzregelungen für die im früheren
Saarland bestehenden Ansprüche auf Waisenrente wegen Gebrechlichkeit (vgl hierzu ausführlich BSG SozR 5770 Art
2 § 31 Nr 1), die letztlich mit dem RRG 1992 durch § 304 SGB VI ersetzt worden sind (vgl hierzu Jörg in Kreikebohm,
SGB VI, § 304 RdNr 1 bis 3; Hauck in Hauck/Noftz, SGB VI, § 304 RdNr 1, 2; Gürtner in KasselerKomm, § 304 SGB
VI RdNr 1, 2), hätten Anlass sein können für die Wiedereinführung einer entsprechenden allgemeinen Regelung nach
bundesdeutschem Recht. Dabei war die Frage einer Waisenrentengewährung wegen Gebrechlichkeit ohne obere feste
Altersgrenze sogar Gegenstand der Beratungen zu § 1267 der Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des
Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl I 45), doch wurde der dahingehende
Vorschlag der Bundesregierung vom Gesetzgeber nicht übernommen (s dazu BSGE 15, 134 f = SozR Nr 5 § 1267
RVO Bl Aa 6). Mit dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl I 640)
wurde die Bezugsberechtigung von Waisenrenten für die Zeit eines Gebrechens ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt
seines Beginns erweitert (§ 6 Nr 5 und 6 des Gesetzes vom 17. August 1964), die Begrenzung der Waisenrente
längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres blieb jedoch unverändert (VerbKomm zur RVO, 4. und 5. Buch,
Stand: 1. Januar 1991, § 1267 RdNr 1 und § 1262 RdNr 1, 17; s dort auch allgemein zur Entwicklung der Bezugsdauer
der Waisenrenten). In der Folgezeit wurde im Bericht der Bundesregierung zu Fragen der Rentenversicherung gemäß
Entschließung des Deutschen Bundestages vom 2. Juli 1969 darauf hingewiesen, dass nicht nur die Angleichung der
damals geltenden Altersgrenze von 25 Jahren auf die im Beamtenrecht und in der Kriegsopferversorgung geltende
Altersgrenze von 27 Jahren angestrebt, sondern ausdrücklich die Streichung der Altersgrenze und die unbegrenzte
Zahlung von Waisenrente (und Kinderzuschuss) für gebrechliche Kinder gewünscht werde (BT-Drucks VI/1126 S 35
und 36). Beide Forderungen blieben nach dem Recht der RVO bis zu ihrem Außerkrafttreten am 31. Dezember 1991
unerfüllt (vgl § 1267 Abs 1 RVO).
Eine Angleichung der zeitlichen Begrenzung der Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung an die des
Waisengeldes nach dem Beamtenversorgungsrecht wurde auch im Gesetzgebungsverfahren zum RRG 1992
angesprochen, hatte aber nur insoweit Erfolg, als die zuvor im Rentenrecht geltende Lebensaltersgrenze des 25.
Lebensjahres an die schon im Beamtenversorgungsrecht zuvor geltende Altersgrenze des 27. Lebensjahres
angeglichen wurde (vgl Entwurf des RRG 1992 in BT-Drucks 11/4124 S 26 und 164 sowie Bericht des Ausschusses
für Arbeit und Sozialordnung in BT-Drucks 11/5530 S 25 und 43). Eine weitergehende Angleichung dahingehend, dass
behinderten Kindern auch nach dem SGB VI ein zeitlich unbegrenzter Waisenrentenanspruch zu gewähren sei, wurde
mit dem RRG 1992 nicht vorgenommen. Dabei hätte der Einbau der Ausnahmevorschrift des § 304 SGB VI durchaus
nochmals Anlass sein können, die damals im Saarland geltende und dem Beamtenversorgungsrecht ähnelnde
Regelung in das neue einheitliche Rentenrecht zu übernehmen. Ebenso wenig nutzte der Gesetzgeber spätere
Reformgesetze wie das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 2298), das Gesetz
zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) vom 19. Juni 2001
(BGBl I 1046) oder das Gesetz zur Verbesserung des Hinterbliebenenrechts vom 17. Juli 2001 (BGBl I 1598),
entsprechende Angleichungen durchzuführen. Nicht zuletzt auch im Hinblick auf mehrere Entscheidungen des BVerfG
und des Bundessozialgerichts (BSG), die die zeitliche Begrenzung der Waisenrenten in der gesetzlichen
Rentenversicherung zum Gegenstand hatten (BVerfGE 40, 121 = SozR 2400 § 44 Nr 1; BVerfG, Beschluss vom 5.
Mai 1981 - 1 BvR 1355/80; BSG, Urteil vom 12. März 1981 - 11 RA 12/80 - und Urteil vom 25. Mai 1993 - 4 RA
37/92), muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die beamtenrechtliche Regelung über die zeitlich
unbegrenzte Zahlung von Waisengeld an behinderte Waisen (unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) bewusst
nicht für die gesetzliche Rentenversicherung übernommen hat.
Da es nach alledem an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke fehlt, scheidet insoweit eine richterliche
Rechtsfortbildung aus. Eine durch Richterrecht vorgenommene Erweiterung des waisenrentenberechtigten
Personenkreises wäre nicht mehr Gesetzesauslegung, sondern Gesetzeskorrektur bzw Gesetzgebung, die nach dem
Grundsatz der Gewaltenteilung allein der Legislative vorbehalten ist.
Der erkennende Senat ist von einer Verfassungswidrigkeit des § 48 Abs 4 Nr 2 Buchst b SGB VI nicht überzeugt,
weshalb eine Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des BVerfG gemäß Art 100 Abs 1 GG
nicht in Betracht kommt.
Die zeitliche Begrenzung des Waisenrentenanspruchs auch für behinderte Waisen ist mit dem GG vereinbar, wie
sowohl vom BVerfG als auch vom BSG wiederholt entschieden worden ist. Das BVerfG hat zu § 44 Abs 1 Satz 2 des
Angestelltenversichertengesetzes ((AVG)= § 1267 Abs 1 Satz 2 RVO), der im Wesentlichen inhaltsgleich bis zum
Inkrafttreten des RRG 1992 die Voraussetzungen für die Waisenrente regelte, im Einzelnen aufgezeigt, weshalb die
damals noch geltende zeitliche Begrenzung des Waisenrentenanspruchs auf die Vollendung des 25. Lebensjahres für
Waisen, die sich nicht selbst unerhalten können, weder gegen Art 6 Abs 1 GG noch gegen Art 3 Abs 1 GG iVm dem
Sozialstaatsprinzip verstößt (BVerfGE 40, 121, 131 f = SozR 2400 § 44 Nr 1). Das BVerfG hat hierbei näher
ausgeführt, dass § 44 Abs 1 Satz 2 AVG nicht gegen Art 6 Abs 1 GG verstieß, weil sich dieser Verfassungsnorm
nicht ein Anspruch entnehmen lasse, die vermehrte wirtschaftliche Belastung von Familien mit behinderten Kindern
gerade durch eine zeitlich nicht begrenzte, unterhaltsersetzende Leistung der Sozialversicherung auszugleichen. Ein
Verstoß gegen die Verfassungsgrundsätze des Art 3 Abs 1 und Art 20 Abs 1 GG liege nicht vor, weil der Gesetzgeber
im Rahmen der typisierenden Bedarfsdeckung und der notwendig typisierenden Regelungen des Versicherungsrisikos
die nicht-typische Gruppe der behinderten Waisen, die das 25. - jetzt das 27. - Lebensjahr vollendet haben und sich
nicht selbst unterhalten können, deshalb außer Acht lassen durfte, weil diese gebrechlichen Waisen andere finanzielle
Leistungen und Hilfsmaßnahmen in Anspruch nehmen könnten. Art 3 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip werde
auch nicht dadurch verletzt, dass anders als in der Sozialversicherung behinderte Waisen in der beamtenrechtlichen
Hinterbliebenenversorgung und in der Kriegsopferversorgung Waisengeld oder Waisenrente ohne Altersbegrenzung
erhielten. Die verschiedene Behandlung der Waisen eines Sozialversicherten und eines Beamten sei
verfassungsrechtlich hinzunehmen, weil beide Regelungen wegen der besonderen Zweckbestimmung und Grundlage
der beamtenrechtlichen Versorgung nicht vergleichbar seien. Entsprechendes gelte für den Vergleich der Waisenrente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Waisenrente nach dem Kriegsopferversorgungsrecht. Das BVerfG
gehe von der Eigenständigkeit beider Rechtsbereiche aus. Solange nicht feststehe, dass eine Bestimmung innerhalb
eines eigenen Sachbereichs nicht oder nicht mehr sachgerecht sei, könne diese grundsätzlich nicht mit Hilfe des
Gleichheitssatzes im Hinblick auf andere Bestimmungen eliminiert werden, die anderen rechtlichen
Ordnungsbereichen angehörten.
Diesen Ausführungen des BVerfG sind der 11. Senat des BSG in seinem Urteil vom 12. März 1981 - 11 RA 12/80 -
und der 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 25. Mai 1993 - 4 RA 37/92 - (veröffentlicht in HVBG-Info 1994, 1490)
in vollem Umfang bei-getreten.
Auch im Zusammenhang mit der früheren Besserstellung der in Berufsausbildung befindlichen Waisen nach dem
BVG, denen bis zum 27. Lebensjahr Waisengeld gewährt werden konnte, während die früheren rentenrechtlichen
Bestimmungen für diese Waisen die Zahlung von Waisenrente nur bis zum 25. Lebensjahr vorsahen, hat das BVerfG
entschieden, dass diese unterschiedliche Behandlung mit dem GG vereinbar sei (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai
1981 - 1 BvR 1355/80), und sich hierbei ausdrücklich auf die frühere Entscheidung vom 18. Juni 1975 (BVerfGE 40,
121 = SozR 2400 § 44 Nr 1) bezogen.
Für den erkennenden Senat sind keine hinreichenden Gründe ersichtlich, die die bisherige verfassungsrechtliche
Beurteilung der zeitlichen Begrenzung von Waisenrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung - auch soweit
behinderte Waisen betroffen sind - in Frage stellen könnten. Zur Überzeugung des Senats haben sich weder die
gesellschaftlichen noch die rechtlichen Bedingungen so verändert, dass nunmehr von der Verfassungswidrigkeit
dieser zeitlichen Begrenzung auf das 27. Lebensjahr ausgegangen werden müsste (so auch bereits der 4. Senat des
BSG, Urteil vom 25. Mai 1993 - 4 RA 37/92 - in HVBG-Info 1994, 1490).
In seiner Entscheidung vom 18. Juni 1975 (BVerfGE 40, 121 = SozR 2400 § 44 Nr 1) hat das BVerfG zwar
ausgeführt, dass rechtspolitisch die seit langem bestehenden Unterschiede zwischen den verschiedenen
Rechtsbereichen nicht mehr voll überzeugten und vor allem dem betroffenen Staatsbürger wenig verständlich
erschienen. Es sei ein ständiges sozialpolitisches Anliegen, gleichen oder ähnlichen Zwecken dienende soziale
Leistungen zu vereinheitlichen und entsprechend der allgemeinen Entwicklung zu verbessern. Das BVerfG hat es aber
ausdrücklich dem Gesetzgeber überlassen, in welcher Zeitfolge er gebotene Änderungen und Verbesserungen auf den
verschiedenen Einzelgebieten vornehmen wolle (BVerfG, aaO). Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen,
dass das BVerfG die in den verschiedenen Versorgungssystemen anzutreffenden Regelungen zur Dauer der
Waisenrente für behinderte Personen nur noch für eine gewisse Übergangszeit als mit dem GG vereinbar ansehen
wollte und dass der Gesetzgeber gehalten sei, in einem absehbaren oder gar befristeten Zeitraum diese
Ungleichheiten zu beseitigen. Zwar bestehen auch nach Auffassung des erkennenden Senats die vom BVerfG
geäußerten sozialpolitischen Bedenken hinsichtlich dieser unterschiedlichen Bezugsdauer von Waisenrenten weiter
fort, und diese Unterschiede werden für die betroffenen Personenkreise weiterhin nur schwer nachvollziehbar sein, die
bisherige verfassungsrechtliche Beurteilung dieses Rechtszustandes erfährt dadurch allein aber keine Änderung. Die
Feststellung des BVerfG, dass die verschiedene Behandlung der Waisen eines Sozialversicherten und eines Beamten
hinzunehmen sei, weil beide Regelungen wegen der besonderen Zweckbestimmung und Grundlage der
beamtenrechtlichen Versorgung nicht vergleichbar seien (BVerfG, aaO, mwN), hat nach wie vor Gültigkeit. Dabei ist
auch die im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit besonders große Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu
berücksichtigen (vgl zB BVerfGE 78, 104, 121). Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches
Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu regeln (BVerwG NVwZ 1992, 986, 987
mwN). Ebensowenig muss der Gesetzgeber danach im konkreten Fall die zweckmäßigste, vernünftigste oder
gerechteste Lösung wählen (vgl zB BVerfGE 81, 108, 117 f).
Die beamtenrechtliche Versorgung der Hinterbliebenen beruht - wie das Besoldungs- und Versorgungssystem der
Beamten insgesamt - nach wie vor auf dem Alimentationsprinzip (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl BVerfGE
8, 1, 14 ff; 63, 152, 169; 70, 69, 79; 76, 256, 298). Dieser Grundsatz (vgl dazu Art 33 Abs 5 GG) ist wiederum
Ausdruck der gesteigerten Fürsorgepflicht des Staates für den grundsätzlich lebenslang zu seinem Dienst
verpflichteten Beamten (BVerfGE 39, 196, 201; s hierzu auch Merten, ZBR 1995, 353, 354 f). Von daher ist es
nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt, wenn im Beamtenrecht auch gegenüber behinderten Waisen, die sich
nicht selbst unterhalten können, eine nachwirkende Fürsorgepflicht (vgl BVerwGE 71, 336, 340) anerkannt wird, die in
einer lebenslangen Alimentierung in Form des Waisengeldes ihren Ausdruck findet. Diesen Gedanken der erhöhten
Fürsorge für die Waisen eines Beamten stehen anders als in der Sozialversicherung Pflichten des Berechtigten
gegenüber, die ihren Grund in der Treuepflicht des Beamten haben (zur Treuepflicht der Beamten s Maunz in
Maunz/Dürig, GG, Stand: Juli 2001, Art 33 RdNr 71 ff mwN).
Auch der Vergleich mit der geltenden Regelung im BVG führt weiterhin zu keinem anderen Ergebnis. Trotz der im
Wesentlichen gleichen Unterhaltsersatzfunktion der Waisenrenten des Versorgungsrechts und der Waisenrenten in der
sozialen Rentenversicherung hat das BVerfG wegen der Eigenständigkeit der beiden Rechtsbereiche die
unterschiedliche zeitliche Begrenzung der Waisenrenten als mit dem GG vereinbar angesehen. Neue Gesichtspunkte,
die jetzt zu einer anderen verfassungsrechtlichen Beurteilung führen könnten, sind auch hier nicht ersichtlich. Es
erscheint weiterhin vertretbar und sachgerecht, dass der Gesetzgeber sich gegenüber den behinderten Waisen eines
Berechtigten nach dem BVG in einer erhöhten Fürsorgepflicht sieht und daher diesen eine lebenslange Versorgung
gewährt.
Demgegenüber kann es nicht als sachwidrig angesehen werden, wenn der Gesetzgeber, die auf Beiträgen der
Versicherten beruhende "Leistungspflicht" der Solidargemeinschaft gegenüber behinderten Waisen, auch wenn diese
sich nicht selbst unterhalten können, ab einem bestimmten, typisierten Zeitpunkt enden lässt und die Deckung des
weiter bestehenden Unterhaltsbedarfs dieser Waisen als Aufgabe der Allgemeinheit im Rahmen der durch Steuermittel
finanzierten Sozialhilfe ansieht, soweit Bedürftigkeit im Sinne des BSHG besteht. Auch wenn die Fürsorge für
Hilfebedürftige zu den selbstverständlichen Verpflichtungen eines Sozialstaates gehört und die Verpflichtung
einschließt, jugendlichen Waisen, die sich nicht selbst unterhalten können, Hilfe zu leisten, so obliegt die
Entscheidung darüber, wie den Waisen Schutz zu gewähren ist, dem Gesetzgeber, welchem die Verfassung einen
weiten Spielraum für seine Gestaltung belässt (BVerfGE 43, 13 = NJW 1977, 1333). Da insbesondere Waisenrenten
weniger auf dem versicherungsrechtlichen als auf dem fürsorgerischen Prinzip beruhen (BVerfGE 76, 256, 301;
BVerfGE 43, 13 = NJW 1977, 1333, 1334; BVerfGE 17, 1 = NJW 1963, 1723), erscheint es sachgerecht, wenn der
Gesetzgeber - iS einer Abgrenzung von Risikobereichen - diese Fürsorgeverpflichtung ab einem bestimmten
Lebensalter der Waisen als eine Aufgabe der Allgemeinheit und nicht mehr allein oder vorrangig der
Versichertengemeinschaft ansieht.
Im Hinblick auf die sozialstaatlichen Maßstäben entsprechende Ausgestaltung des Sozialhilferechts, die auch und
gerade für Behinderte, die sich nicht selbst unterhalten können, zahlreiche Hilfen vorsieht (vgl insbesondere §§ 39 ff,
68 ff BSHG), kann diese "Zuständigkeitsverlagerung" nicht als eine Diskriminierung oder gar als ein "Abschieben der
Behinderten auf die Sozialhilfe" verstanden werden. Dies umso weniger, als die Sozialhilfeträger mit § 6 Abs 1 Nr 7
SGB IX ausdrücklich in den Kreis der Rehabilitationsträger aufgenommen worden sind. Dass im Einzelfall bestimmte
Hilfen aufgrund der Art und Schwere der Behinderung vom Betroffenen nicht in Anspruch genommen werden können
und die Hilfen nach dem BSHG generell nur subsidiär gewährt werden, stellt die grundsätzliche Bereitschaft der
Allgemeinheit nicht in Frage, behinderten Waisen, die sich nicht selbst unterhalten können, im Bedarfsfall die
notwendigen Hilfen für die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, für die Ausübung eines angemessenen Berufs
oder für eine soweit wie mögliche Unabhängigkeit von Pflege zur Verfügung zu stellen. Im Ergebnis erfährt die
behinderte Waise eines Sozialversicherten, die sich nicht selbst unterhalten kann, im Wesentlichen den gleichen
fürsorgerischen Schutz wie vergleichbare Waisen eines Beamten bzw Leistungsempfängers nach dem BVG, so dass
sich eine "Gerechtigkeitslücke" letztlich nicht auftut.
Dieser verfassungsrechtlichen Beurteilung steht nicht entgegen, dass das BVerfG in jüngster Zeit wiederholt darauf
hingewiesen hat, dass die Belastung durch die Kindererziehung stärker im Sozialversicherungssystem zu
berücksichtigen sei, um sozialversicherungsrechtliche Benachteiligungen von Versicherten, die Kinder erziehen, im
Verhältnis zu kinderlosen Versicherten zu vermeiden (vgl BVerfG, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 - SozR 3-
3300 § 54 Nr 2; BVerfGE 87, 1, 36 = SozR 3-5761 - Allg Nr 1). Der Anspruch auf Waisenrente ist nicht mit einer
höheren Beitragsleistung des Versicherten verbunden; insofern findet innerhalb der Versichertengemeinschaft der
gesetzlichen Rentenversicherung bereits ein Solidarausgleich zwischen kinderlosen Versicherten und Versicherten,
die Kinder erziehen, statt. Eine Benachteiligung von Versicherten mit Kindern liegt hier gerade nicht vor. In welchem
Umfang im Einzelnen eine Waisenrente zu gewähren ist, liegt dagegen im relativ weiten Ermessen des Gesetzgebers,
zumal die Versorgung von Waisen ohnehin nicht zum Kernbereich der versicherten Risiken in der sozialen
Rentenversicherung zählt.
Schließlich kann aus dem jüngst ergangenen Urteil des BVerfG vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 (abgedruckt in NZS
2002, 252 f) - zur steuerlichen Gleichbehandlung von Renten aus der Sozialversicherung und Beamtenpensionen nicht
gefolgert werden, die aus den jeweiligen Versorgungssystemen gewährten Leistungen müssten nach den selben
Grundsätzen und vor allem in gleichem Umfang bemessen sein. Auch in dieser Entscheidung hat das BVerfG die
Verschiedenheit der Systeme betont (vgl BVerfG, Urteil vom 6. März 2002, Umdr S 56 f, 61, 63 f). Die
verfassungsrechtliche Prüfung beschränkte sich hier darauf, die unterschiedliche Besteuerung von
Sozialversicherungsrenten und Beamtenpensionen an gleichheitsrechtlichen Maßstäben zu messen. Diese
unterschiedliche Besteuerung wird vom BVerfG nicht deshalb als mit dem GG unvereinbar angesehen, weil die Alters-
und Hinterbliebenenversorgungssysteme sich zwischenzeitlich so stark angenähert hätten, sondern weil es für die
steuerliche Entlastungswirkung der - auch nur teilweisen - Ertragsanteilbesteuerung von Sozialversicherungsrenten in
der Nacherwerbsphase im Vergleich mit der Besteuerung von Versorgungsbezügen der Ruhestandsbeamten an einer
hinreichenden sachlichen Grundlage fehle (BVerfG, aaO, S 74). Die daraus resultierende Verpflichtung des
Gesetzgebers zur Beseitigung der steuerlichen Ungleichbehandlung bezieht sich demnach nicht auf eine
Umgestaltung oder Angleichung der jeweiligen verschiedenen Versorgungssysteme, was deren Leistungen anbelangt,
sondern folgerichtig nur auf Maßnahmen, mit denen die Besteuerung von Versorgungsaufwendungen für die
Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis von Vorsorgeaufwendungen so abzustimmen
sind, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird (BVerfG, aaO, S 84).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.