Urteil des BSG vom 30.06.2005

BSG: berufliche ausbildung, eltern, begünstigung, fahrkosten, wohnung, unterbringung, einkünfte, form, freibetrag, reduktion

Bundessozialgericht
Urteil vom 30.06.2005
Sozialgericht Cottbus S 9 AL 81/00
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 8 AL 17/03
Bundessozialgericht B 7a/7 AL 74/04 R
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 25. Juni 2004
aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Im Streit ist die Zahlung höherer Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Zeit vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2000.
Der am 5. Oktober 1980 geborene, nach den Ausführungen des Landessozialgerichts (LSG) bei seinen Eltern in
Brandenburg lebende, unverheiratete Kläger absolvierte vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2002 eine Ausbildung zum
Dachdecker in Oberhausen, weil er eine Lehrstelle in Brandenburg nicht gefunden hatte. Im ersten Lehrjahr erhielt er
eine Bruttoausbildungsvergütung von 989,- DM monatlich. Für eine in Oberhausen angemietete Wohnung musste er
nach den Ausführungen des LSG ab 1. September 1999 700,- DM monatlich "aufwenden".
Am 10. Juni 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von BAB. Diese bewilligte die Leistung in
folgender Höhe: 741,- DM für August 1999, 816,- DM für September bis 14. November 1999, 1.257,- DM für die Zeit
vom 15. November bis 12. Dezember 1999, 816,- DM für die Zeit vom 13. Dezember 1999 bis 1. Mai 2000, 1.255,-
DM für die Zeit vom 2. Mai bis 28. Mai 2000 und 816,- DM für die Zeit vom 29. Mai bis 31. Juli 2000 (Bescheid vom 9.
Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2000, beide in der Fassung der
Änderungsbescheide vom 21. März 2000 und 16. Juni 2000). Dabei ist die Beklagte von einem Bedarf für den
Lebensunterhalt im August 1999 in Höhe von 815,- DM und danach (wegen der auswärtigen Unterbringung) von 890,-
DM sowie einer Kleiderkostenpauschale in Höhe von 20,- DM sowie von unterschiedlich hohen Fahrkosten für Fahrten
zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten) sowie für Familienheimfahrten
ausgegangen, die auf den Angaben des Klägers (zwölf Kilometer Entfernung zwischen der Wohnung in Oberhausen
und der Ausbildungsstätte, 670 Kilometer Entfernung zur "elterlichen Wohnung") beruhten. Auf den jeweiligen Bedarf
wurden ein aus der Ausbildungsvergütung errechnetes Einkommen des Klägers in Höhe von 680,43 DM monatlich
angerechnet sowie ein Einkommen der Mutter in Höhe von 20,78 DM monatlich und ein Einkommen des (leiblichen)
Vaters in Höhe von 102,56 DM monatlich, wobei diese Beträge auf den Angaben der Eltern beruhten. Bei dem
Einkommen des Klägers wurden keine Werbungskosten einkommensmindernd berücksichtigt.
Die hiergegen erhobene Klage auf Zahlung höherer BAB - ohne Anrechnung eigenen Einkommens, weil die zu
berücksichtigenden Werbungskosten den von der Beklagten berücksichtigten Anrechnungsbetrag überstiegen - blieb
erst- und zweitinstanzlich erfolglos (Urteil des Sozialgerichts (SG) vom 17. November 2002; Urteil des LSG vom 25.
Juni 2004). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger erfülle die
Grundvoraussetzungen für die Gewährung von BAB. Die Berechnungen der Beklagten zum erforderlichen Bedarf und
zum anzurechnenden Einkommen der Eltern ließen keine Fehler erkennen. Die Beklagte habe auch in zutreffender
Höhe Einkommen des Klägers auf seinen Gesamtbedarf gemäß § 71 Abs 1 und 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch -
Arbeitsförderung - (SGB III) angerechnet. Für die Ermittlung dieses Einkommens und dessen Anrechnung sowie die
Berücksichtigung von Freibeträgen gälten nach § 71 Abs 2 Satz 1 SGB III die Vorschriften des Vierten Abschnitts
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend.
Nach § 21 Abs 1 BAföG gelte als Einkommen die Summe der positiven Einkünfte iS des § 2 Abs 1 und 2
Einkommensteuergesetz (EStG). Danach komme es bei nichtselbstständiger Arbeit auf den Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten an (§ 2 Abs 1 Nr 4 iVm Abs 2 Nr 2 EStG und §§ 8 bis 9a EStG). Die Beklagte
gehe im Ergebnis zutreffend davon aus, dass Werbungskosten für Auszubildende von der Ausbildungsvergütung
jedenfalls dann nicht abzusetzen seien, wenn solche bereits - unabhängig von ihrer konkreten Höhe - dem Grunde
nach beim Gesamtbedarf erfasst worden seien. Dies gelte vorliegend für die vom Kläger angeführten
Werbungskosten. Zwar existiere für die Handhabung der Beklagten keine ausdrückliche Gesetzesgrundlage mehr, wie
dies bis zum 31. Dezember 1997 in § 18 Abs 4 der zu § 40 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) erlassenen
Ausbildungsanordnung der Fall gewesen sei; jedoch seien die Regelungen über die Einkommensanrechnung im
BAföG iVm dem EStG im Rahmen des SGB III nur "entsprechend" anzuwenden. Diese bedeute, dass die
Vorschriften des BAföG und des EStG nicht wortgetreu, sondern modifiziert entsprechend den Vorgaben des Rechts
der BAB angewandt werden müssten. Da bei der BAB bestimmte Positionen bereits bedarfserhöhend berücksichtigt
würden, dürften berufsbedingte Aufwendungen überhaupt nicht mehr als das anzurechnende Einkommen mindernde
Werbungskosten (Fahrkosten, Kosten der Unterkunft etc) Berücksichtigung finden.
Mit seiner Revision rügt der Kläger einen Verstoß gegen § 71 Abs 2 SGB III. Er ist der Ansicht, darin sei ausdrücklich
geregelt, dass für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung die Vorschriften des Vierten Abschnitts
des BAföG entsprechend gelten sollten. In § 21 Abs 1 BAföG werde auf § 2 Abs 1 und 2 EStG verwiesen. Hieraus
ergebe sich unzweifelhaft die Notwendigkeit, alle Werbungskosten im Sinne des Steuerrechts als
einkommensmindernde Positionen zu berücksichtigen. Allenfalls sei erwägenswert, Werbungskosten nur in der Höhe
nicht abzusetzen, in der diese bereits konkret beim Gesamtbedarf erfasst würden, um eine doppelte Berücksichtigung
von Werbungskosten zu verhindern.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Urteile des LSG und des SG und Abänderung des Bescheids
der Beklagten vom 9. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2000, sowie in der
Fassung der Änderungsbescheide vom 21. März 2000 und 16. Juni 2000 zu verurteilen, ihm höhere BAB ohne
Anrechnung von eigenem Einkommen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie verweist auf die ihres Erachtens zutreffenden Ausführungen im Urteil des LSG. Sie trägt vor, der Kläger habe im
Übrigen ohnedies keine Steuern zahlen müssen.
II
Die Revision ist im Sinne der Aufhebung der Entscheidung des LSG und der Zurückverweisung der Sache an das
LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Es fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen
des LSG (§ 163 SGG) für eine abschließende Entscheidung des Senats. Das LSG ist zu Unrecht davon
ausgegangen, dass die Werbungskosten des Klägers grundsätzlich nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen
sind. Vielmehr ist § 71 Abs 2 SGB III (idF, die § 71 durch das 1. Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer
Gesetze (1. SGB III-ÄndG) vom 16. Dezember 1997 - BGBl I 2970 - erhalten hat) teleologisch dahin einzuschränken,
dass nur die Kosten, die bereits im Einzelnen bedarfserhöhend (§§ 65, 67, 68, 69 SGB III) berücksichtigt worden sind,
nicht zusätzlich als Werbungskosten abzugsfähig sind, weil ansonsten eine doppelte Begünstigung des
Auszubildenden eintreten würde.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind nur die im Tatbestand bezeichneten Bescheide. Selbst wenn § 96 SGG
entsprechende Anwendung auf Leistungsbescheide im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses finden kann, wenn
sich die gleichen Rechtsfragen für einen neuen Bewilligungszeitraum stellen (vgl nur Bundessozialgericht (BSG),
Beschluss vom 26. März 1998 - B 11 AL 11/98 B - mwN; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, §
40 RdNr 9 mwN), so gilt dies hier jedoch deshalb nicht, weil die Rechtshängigkeit entsprechender Folgebescheide
dann wieder entfällt, wenn sie - wie vorliegend - zum Gegenstand einer gesonderten Klage gemacht geworden sind
(BSG SozR 1500 § 96 Nr 13 und 18; BSG, Beschluss vom 16. August 1989 - 11 BAr 53/89); insoweit stand dem
Kläger ein Wahlrecht zu.
Der Kläger erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von BAB nach § 59 SGB III (idF des
Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 - BGBl I 594). Die berufliche Ausbildung ist
förderungsfähig iS des § 60 Abs 1 SGB III (idF des AFRG); für den Förderungsausschluss nach § 60 Abs 2 SGB III
liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Kläger gehört als Deutscher auch zum förderungsfähigen Personenkreis (§ 63
Abs 1 Nr 1 SGB III idF des AFRG). Schließlich erfüllt der Kläger die sonstigen persönlichen Voraussetzungen des §
64 SGB III (idF des AFRG); er ist über 18 Jahre alt und wohnt außerhalb des Haushalts seiner Eltern (§ 64 Abs 1
Satz 1 Nr 1 iVm Satz 2 Nr 1 SGB III).
Die Beklagte hat auch zu Recht den Bedarf für den Lebensunterhalt gemäß § 65 SGB III (hier idF, die die Norm durch
das 20. Gesetz zur Änderung des BAföG vom 7. Mai 1999 - BGBl I 850 - erhalten hat) im August mit 815,- DM und ab
September mit 890,- DM angesetzt. Allerdings ist der Bedarf für die Fahrkosten nach § 67 SGB III (hier idF des
AFRG) auf Grund fehlender Tatsachenfeststellungen des LSG im Einzelnen nicht nachprüfbar. Bedarfserhöhend hat
die Beklagte indes zu Recht gemäß § 68 Abs 3 Satz 1 SGB III (hier idF des AFRG) eine Arbeitskleidungspauschale
in Höhe von 20,- DM zu Grunde gelegt.
Nicht in vollem Umfang nachprüfbar ist die Einkommensanrechnung gemäß § 71 SGB III (idF, die die Norm durch das
1. SGB III-ÄndG erhalten hat). Nach Abs 1 dieser Vorschrift werden auf den Gesamtbedarf, soweit vorliegend
einschlägig, das Einkommen des Auszubildenden und seiner Eltern in dieser Reihenfolge angerechnet. Hinsichtlich
der Anrechnung von Elterneinkommen fehlt es völlig an rechtlich nachprüfbaren Tatsachenfeststellungen des LSG.
Insoweit hat das LSG ausschließlich auf Berechnungen der Beklagten verwiesen, die den Bewilligungsbescheiden als
Anhänge beigefügt sind. In diesen Anhängen sind jedoch nur die einzelnen Berechnungsschritte wiedergegeben. Dies
genügt weder für die Überprüfung der Höhe des maßgeblichen Einkommens noch der zugrundegelegten Freibeträge
oder Abzüge. Insbesondere ist nicht geprüft, ob vorliegend erhöhte Freibeträge nach § 71 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III
in Betracht kommen, weil die Vermittlung einer geeigneten beruflichen Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung des
Auszubildenden außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils möglich war. Hierfür könnte sprechen, dass
er in Brandenburg eine Lehrstelle nicht gefunden hat.
Letztlich nicht in vollem Umfang nachprüfbar ist auch, in welcher Höhe bzw ob überhaupt Einkommen des Klägers
selbst auf den Bedarf anzurechnen ist. Hierzu verweist § 71 Abs 2 SGB III auf die Vorschriften des Vierten
Abschnitts des BAföG. Dort ist in § 21 Abs 1 geregelt, dass als Einkommen - vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, der
Abs 2a, 3 und 4 - die Summe der positiven Einkünfte iS des § 2 Abs 1 und 2 EStG gelten. Nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr
4 EStG iVm Abs 2 Nr 2 EStG ist dies der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a EStG).
Welche Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuerrechts der Kläger geltend machen kann, hat das LSG nicht
festgestellt. Vielmehr hat es sich im Hinblick auf eine frühere Entscheidung des BSG zu § 40 AFG iVm § 18 der
Ausbildungsanordnung berechtigt gesehen, eine in § 18 Abs 4 der Ausbildungsanordnung vorgesehene Regelung der
Sache nach über das Jahr 1997 hinaus auch nach Inkrafttreten des SGB III weiterhin anzuwenden. Diesen
Ausführungen des LSG kann jedoch nicht gefolgt werden. In § 40 AFG war die Höhe der BAB selbst nicht geregelt;
vielmehr war diese den Regelungen in der Ausbildungsanordnung vorbehalten. § 18 Abs 4 der Ausbildungsanordnung
ordnete generell an, Werbungskosten des Auszubildenden seien nicht zu berücksichtigen. Das BSG hat in einer
Entscheidung vom 3. Juli 1991 (SozR 3-4100 § 40 Nr 5) hierzu ausgeführt, dies sei in der Sache nicht zu
beanstanden, weil der Einkommensbegriff des Ausbildungsförderungsrechts im AFG weder identisch sei mit dem des
EStG noch identisch sein müsse und einzelne Werbungskosten zumindest in Form eines zusätzlichen Bedarfs
berücksichtigt würden. Das BSG hat die Regelung der Ausbildungsanordnung damit gebilligt, nicht aber für zwingend
erachtet. Die Ausbildungsanordnung ist indes mit Wirkung ab 1. Januar 1998 durch das AFRG aufgehoben worden
(Art 82 Abs 1 Nr 7) und damit nicht mehr anwendbar.
In der Begründung des § 71 SGB III im 1. AFRG-Entwuf (BT-Drucks 13/4941 S 166 f) ist zur jetzigen Regelung
ausgeführt, die Neuregelung stelle die Bedürftigkeitsprüfung grundsätzlich auf die Vorschriften des BAföG um. Damit
werde ein weiterer Schritt zur Harmonisierung des Ausbildungsförderungsrechts getan. Da andererseits § 21 Abs 1
BAföG ohne jegliche Einschränkung auf § 2 Abs 1 und 2 EStG verweist, spricht dies von vornherein gegen die
Auslegung des § 71 Abs 2 SGB III durch das LSG und die Beklagte. Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem 1. Januar
1998 kann mithin die Berücksichtigung von Werbungskosten nicht generell ausgeschlossen werden; hierfür gibt es
keinerlei gesetzliche Grundlage (so auch Fuchsloch in Gagel, SGB III, § 71 RdNr 60, Stand März 2002).
Allerdings ist dem LSG insoweit zu folgen, als die uneingeschränkte Übernahme der Vorschriften des BAföG für die
BAB jedenfalls zu einer nicht gerechtfertigten zusätzlichen Begünstigung des Auszubildenden führen würde. Während
die BAföG-Leistungen gerade dadurch geprägt sind, dass sie an Leistungsempfänger erbracht werden, die kein
eigenes Einkommen aus der Ausbildung selbst erzielen, gilt für die Auszubildenden nach § 59 ff SGB III
typischerweise das Gegenteil. Wird bei diesen dann der Gesamtbedarf - wenn auch in beschränktem Umfang - wegen
bestimmter anfallender Kosten erhöht, die sich andererseits gleichzeitig einkommensmindernd als Werbungskosten
der Ausbildungsvergütung auswirken würden, so entstünde eine doppelte Begünstigung, für die ein sachlicher Grund
nicht zu erkennen ist. Allenfalls bei einer strikt formalen Betrachtungsweise könnte man darauf abstellen, dass dies in
§ 71 Abs 2 SGB III wegen der Verweisung auf das BAföG angeordnet sei und eine andere Handhabung einer
expliziten anderen gesetzlichen Regelung bedürfte (so Fuchsloch aaO).
Es kann dahinstehen, ob der Gesetzgeber dieses Problem gesehen hat; jedenfalls ermöglicht der Wortlaut des § 71
Abs 2 SGB III, worauf das LSG zu Recht hingewiesen hat, eine modifizierende Anwendung der Regelungen des
BAföG in Form einer teleologischen Reduktion, weil dessen Vorschriften nur "entsprechend" anzuwenden sind. Dies
bedeutet, dass Regelungen, die im Rahmen der §§ 59 ff SGB III nicht systemkompatibel sind, durchaus einer
einschränkenden Auslegung zugängig sind, soweit dies durch die Besonderheiten der BAB sachlich geboten ist. Dies
gilt vorliegend für die vom Kläger geltend gemachten Werbungskosten: Der Kläger kann nach Sinn und Zweck der
Regelung (Harmonisierung mit BAföG) von der Geltendmachung von Werbungskosten zwar nicht ausgeschlossen
werden; bei Aufwendungen, die bei der Ermittlung der Höhe der BAB bereits berücksichtigt worden sind, würde dies
aber zu einer doppelten Begünstigung führen. Konsequenz dieser Überlegung ist, dass bei Anwendung des § 71 Abs 2
SGB III für die Anrechnung des Einkommens, das der Auszubildende erzielt, immer geprüft werden muss, ob und in
welchem Umfang steuerrechtlich anzuerkennende Werbungskosten bereits den Bedarf nach §§ 65 ff SGB III
bestimmt haben. Nur in diesem Umfang dürfen sie dann nicht mehr einkommensmindernd berücksichtigt werden. Eine
weitergehende Einschränkung der Geltendmachung von Werbungskosten wäre nur auf der vor 1998 geltenden
Rechtsgrundlage möglich. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ohne Bedeutung, ob der Auszubildende überhaupt
Steuern bezahlt hat bzw in welcher Höhe die Finanzbehörden Werbungskosten anerkannt haben. Eine solche
Einschränkung bzw Bindung normiert das Gesetz nicht; die Bundesagentur für Arbeit hat vielmehr in eigener
Kompetenz eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Dies wird das LSG bei seiner erneuten Entscheidung und
der Überprüfung der vom Kläger geltend gemachten Werbungskosten zu beachten haben, bevor Freibetrag und
Abzüge vom Einkommen errechnet werden. Das LSG wird außerdem ggf zu prüfen haben, ob bei der Anrechnung der
Einkommen der Eltern das Einkommen des leiblichen Vaters oder ggf eines anderen, rechtlichen Vaters
heranzuziehen ist. Letztlich hat das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden.