Urteil des BSG vom 15.11.2012

BSG: Sozialhilfe, Eingliederungshilfe, Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, keine Übernahme des Schulgeldes für den Besuch einer privaten Ersatzschule, Nachrang der Sozialhilfe

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 15.11.2012, B 8 SO 10/11 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - keine
Übernahme des Schulgeldes für den Besuch einer privaten Ersatzschule - Nachrang der
Sozialhilfe - Betroffensein des Kernbereichs pädagogischer Arbeit
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22.
November 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Im Streit ist die Übernahme von Schulgeld in Höhe von 303,92 Euro monatlich für die Zeit
vom 1.8.2005 bis 18.10.2009 nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe -
(SGB XII).
2 Der 1997 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt an dem sogenannten Rubinstein-Taybi-
Syndrom mit Absence-Epilepsie, verzögerter Entwicklung, Minderwuchs und geistiger
Behinderung, verbunden mit Hyperaktivität und teilweiser Aggressivität. Er lebt seit seinem
4. Lebensmonat in einer Pflegefamilie, in die er direkt nach dem Klinikaufenthalt nach
seiner Geburt aufgenommen wurde. Das staatliche Schulamt für den Landkreis G. und den
V. stellte beim Kläger einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinne des Besuchs
einer Schule für praktisch Bildbare fest und wies ihn zum 1.8.2005 der staatlichen M.-
Schule in G. zu. Da die Pflegeeltern die sonderpädagogische Förderung des Klägers an der
nach den Grundsätzen der anthroposophischen Heilpädagogik und der Waldorfpädagogik
unterrichtenden privaten B.-Schule wünschten, erklärte das staatliche Schulamt gleichzeitig
sein Einverständnis, den sonderpädagogischen Förderbedarf dort zu erfüllen, sofern die
Frage der Kostenübernahme mit dem Schulverwaltungsamt des Kreisausschusses des
Landkreises G. geklärt sei (Bescheid vom 31.5.2005). Nachdem die Pflegeeltern für den
Kläger mit dem Träger der B.-Schule einen Schulvertrag ab 1.8.2005 abgeschlossen und
dabei ein monatliches Schulgeld in Höhe von 303,92 Euro vereinbart hatten, wurde der
Kläger am 5.9.2005 in die B.-Schule eingeschult. Den vom Träger der Schule - nach den
Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) - namens und im Auftrag der Pflegeeltern
gestellten Antrag auf Übernahme des Schulgelds lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom
22.6.2005; Widerspruchsbescheid vom 19.4.2006).
3 Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Gießen
vom 11.11.2008; Urteil des Hessischen LSG vom 22.11.2010). Zur Begründung seiner
Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Besuch der B.-Schule sei keine für eine
angemessene Schulbildung des Klägers erforderliche Maßnahme. Hieran ändere auch die
schulrechtliche Einstufung durch das staatliche Schulamt, an die der Sozialhilfeträger
gebunden sei, nichts, weil eine Zuweisung nur an die staatliche M.-Schule erfolgt sei,
während der Besuch der B.-Schule ausschließlich als mögliche Beschulungsalternative
gestattet worden sei. Beide Schulen seien geeignete Förderschulen zur Erfüllung des
besonderen sonderpädagogischen Bedarfs des Klägers. Auch das Elternrecht aus Art 6
Abs 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) biete als Abwehrrecht keinen Anspruch auf Vermittlung
pädagogischer Lehrinhalte und Bildungsziele außerhalb öffentlicher Schulen. Ein Anspruch
könne auch nicht aus Art 7 Abs 4 Satz 1 GG hergeleitet werden, weil insoweit nur das
private Ersatzschulwesen geschützt werde, nicht jedoch auch das Recht der Eltern, eine
private Ersatzschule kostenfrei zu wählen.
4 Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII und
§ 12 Eingliederungshilfeverordnung (Eingliederungshilfe-VO) und macht Verfahrensfehler
geltend. Zu Unrecht gehe das LSG davon aus, dass der Besuch einer privaten
Förderschule und der damit verbundene Schulgeldaufwand bei Bestehen einer
gleichwertigen kostenfreien Beschulungsmöglichkeit nicht erforderlich iS von § 12
Eingliederungshilfe-VO sei. Zwar hätte sein schulischer Förderbedarf auch durch den
Besuch der M.-Schule sichergestellt werden können; das Berufungsgericht lasse aber
unberücksichtigt, dass die Pflegeeltern mit ihrer Auswahlentscheidung den von den
staatlichen Schulbehörden eingeräumten Rahmen mit einer für den beklagten
Sozialhilfeträger ebenso verbindlichen Weise ausgefüllt hätten, wie dies durch eine
förmliche Zuweisung der Schulbehörden geschehen wäre. Folge man der Auffassung des
LSG liefen das eingeräumte Wahlrecht und letztlich die Bestimmung des § 54 Abs 1 Satz 1
SGB XII leer, wenn Eltern die mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten nicht aufbringen
könnten. Sei schulrechtlich eine Wahlfreiheit zwischen öffentlicher Förder- und privater
Ersatzschule eröffnet, setze eine generelle Beschränkung der Hilfen zu einer
angemessenen Schulbildung auf den Besuch öffentlicher Schulen nach der
Rechtsprechung des 6. Senats des LSG (Urteil vom 18.8.2010 - L 6 SO 5/10)
verfassungsrechtlich eine ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers voraus. Durch
den unterlassenen Hinweis, dem 6. Senat nicht folgen zu wollen, habe das LSG das
rechtliche Gehör verletzt (Überraschungsentscheidung). Auch habe sich das LSG nicht mit
dem Vortrag auseinandergesetzt, dass der Beklagte mit seiner (des Klägers) Beschulung in
der B.-Schule einverstanden gewesen sei und sich hieraus die Verpflichtung ableite, auch
für die entstehenden Beschulungskosten einzustehen. Unterblieben sei schließlich die
Prüfung, ob eine Aufnahme in die M.-Schule nicht an Kapazitäts- oder anderen Gründen
gescheitert wäre.
5 Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid des Beklagten vom 22.6.2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.4.2006 aufzuheben und den Beklagten zu
verurteilen, ihm 303,92 Euro monatlich für die Zeit vom 1.8.2005 bis 18.10.2009 zu zahlen.
6 Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
7 Er hält die Auffassung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
8 Die Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des monatlichen Schulgelds in
Höhe von 303,92 Euro bzw in Höhe des für Oktober 2009 maßgeblichen Teils davon für
den Besuch der B.-Schule.
9 Gegenstand des Revisionsverfahrens ist zulässigerweise nur der Bescheid des Beklagten
vom 22.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.4.2006 (§ 95 SGG) über
die Ablehnung der Übernahme des Schulgelds als abgrenzbaren Streitgegenstand im
Rahmen der Eingliederungshilfe. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit der
kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG). Sozial
erfahrene Dritte waren vor Erlass des Widerspruchsbescheids nicht zu beteiligen (§ 116
Abs 2 SGB XII in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in
das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 iVm § 8 Abs 2 des Hessischen
Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom
20.12.2004 - GVBl 488). Nicht Streitgegenstand sind Leistungen für den Lebensunterhalt,
auch nicht im Rahmen des sog Meistbegünstigungsprinzips, wonach zur Sicherstellung
einer möglichst weitgehenden Verwirklichung sozialer Rechte (§ 2 Abs 2
Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - ; vgl dazu: Voelzke in juris
PraxisKommentar SGB I, 2. Aufl 2011 - online -, § 2 RdNr 26; Steinbach in Hauck/Noftz,
SGB I, K § 2 RdNr 44, Stand Dezember 2005), Anträge bzw Rechtsbehelfe ohne Bindung
an den Wortlaut nach dem wirklichen Willen des Antragstellers auszulegen sind (BSG
SozR 4-3500 § 44 Nr 2 RdNr 13); denn eine abweichende Festlegung des Bedarfs wegen
der Verpflichtung zur Zahlung des Schulgelds (§ 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII) kommt
ohnedies nicht in Betracht (siehe dazu unten).
10 Nach § 53 Abs 1 Satz 1 (in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des
Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) iVm § 54 Abs 1 SGB XII (in der Normfassung
des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch; für die Zeit
ab 5.8.2009 in der Normfassung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs
im Krankenhaus vom 30.7.2009 - BGBl I 2495) erhalten Personen, die durch eine
Behinderung iS von § 2 Abs 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch -
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) wesentlich in ihrer
Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen
wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und
solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der
Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden
kann.
11 Vorliegend ist es schon fraglich, ob der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (§
3 Abs 1 HAG/SGB XII idF des Gesetzes vom 20.12.2004) für den streitigen Anspruch auf
Übernahme des Schulgelds als Leistung der Eingliederungshilfe der sachlich zuständige
Sozialhilfeträger ist. Abweichend von § 100 Bundessozialhilfegesetz (BSHG; in der nach
Art 68 Abs 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
bis 31.12.2006 fortgeltenden Fassung) bzw ab 1.7.2007 § 97 Abs 3 Nr 1 SGB XII (Art 70
Abs 2 S 6 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch)
regelt § 97 Abs 2 Satz 1 SGB XII iVm § 2 Abs 1 Nr 1 HAG/SGB XII (bis 31.6.2006 in der
nach § 13 Abs 3 HAG/SGB XII bestimmten Fassung) die sachliche Zuständigkeit von
örtlichem bzw überörtlichem Sozialhilfeträger. Danach ist der überörtliche Träger der
Sozialhilfe für Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII nur sachlich zuständig,
sofern diese in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu
gewähren sind. Eine (teilstationäre) "Einrichtung" im Sinne des SGB XII (§ 13 SGB XII) ist
ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen
und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer
angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist und Leistungen der
Sozialhilfe erbringt (BVerwGE 95, 149, 152; Bundesverwaltungsgericht , Urteil
vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 -, FEVS 45, 52 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 13/91 -, FEVS 45,
183 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 -, ZfSH/SGB 1995, 535 ff; BSGE 106, 264 ff RdNr
13 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2).
12 Ob eine Schule (anders als etwa die der Schule angegliederte Behinderteneinrichtung)
eine teilstationäre Einrichtung in diesem Sinne ist, insbesondere Leistungen der
Sozialhilfe erbringt (vgl dazu BVerwGE 48, 228, 231, das zwischen allgemeinen Schulen
und Schulen unterscheidet, in denen über die bloße Vermittlung des Lernstoffs hinaus ein
besonderes Maß an Betreuung erforderlich ist), ist zweifelhaft, wobei es für die Ablehnung
der Leistung wegen Unzuständigkeit genügt, dass Sozialhilfeleistungen geltend gemacht
werden. Für die Begründung der sachlichen Zuständigkeit ist es jedenfalls nicht - wie der
Beklagte meint - ausreichend, dass er aufgrund langjähriger Praxis bei
Pflegefamilienverhältnissen (im Rahmen des § 97 Abs 5 SGB XII) auch die Begleitkosten
übernimmt, sofern diese übernahmefähig sind. Eine solche Annex-Kompetenz, wie sie
etwa § 2 Abs 2 HAG/SGB XII (in der bis 31.12.2006 geltenden Fassung) vorsieht, setzt
nämlich die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers für die im
Rahmen eines Pflegefamilienverhältnisses zu erbringende Eingliederungshilfe voraus, an
der es vorliegend fehlen könnte. Im Ergebnis kann diese Frage aber dahingestellt bleiben,
weil der Kläger auch bei unterstellter sachlicher Zuständigkeit des Beklagten keinen
Anspruch auf die im Streit stehende Leistung hat.
13 Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB
XII für eine Pflichtleistung. Die Voraussetzungen für eine Behinderung nach § 2 Abs 1
SGB IX sind erfüllt, wenn die geistige Fähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als
sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und die Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach den Feststellungen des LSG liegt
eine solche Behinderung vor.
14 Die geistige Behinderung ist auch wesentlich. Wann dies der Fall ist, ist § 2
Eingliederungshilfe-VO zu entnehmen, wonach eine wesentliche Behinderung vorliegt,
wenn infolge einer Schwäche der geistigen Kräfte in erheblichem Umfang die Fähigkeit
zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft eingeschränkt ist. Dies richtet sich nach den
Besonderheiten des Einzelfalls und hängt deshalb von sehr unterschiedlichen, durch die
individuelle Behinderung geprägten Umständen ab (BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG
Nr 12 S 2). Insoweit ist wie bei der Prüfung der Behinderung auch ihre Wesentlichkeit
wertend auszurichten, insbesondere an den Auswirkungen für die Eingliederung in die
Gesellschaft. Entscheidend ist mithin nicht, wie stark die geistigen Kräfte beeinträchtigt
sind und in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die
Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt (vgl BSGE 110, 301 ff RdNr 19 =
SozR 4-3500 § 54 Nr 8). Stehen - wie hier - die mit einer Behinderung einhergehenden
Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme des Klägers am Unterricht in einer
allgemeinen (Grund-)Schule entgegen (vgl auch BVerwG, Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B
259/02), weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen und
verarbeitet werden können, und erfordert die geistige Behinderung deshalb einen
sonderpädagogischen Förderbedarf, um die mögliche Vermittlung praktischer Kenntnisse
und Fähigkeiten überhaupt erst zu ermöglichen, ist die Behinderung nach den oben
aufgezeigten Grundsätzen wesentlich; denn eine Grundschulbildung bildet die essentielle
Basis für jegliche weitere Schullaufbahn (vgl: BSGE 110, 301 ff RdNr 19 = SozR 4-3500 §
54 Nr 8; BSGE 109, 199 ff RdNr 22 = SozR 4-2500 § 33 Nr 37).
15 Gehört der Kläger danach zwar zu dem leistungsberechtigten Personenkreis, scheitert ein
Anspruch auf die Zahlung des Schulgelds aber daran, dass es sich insoweit nicht um eine
Leistung der Eingliederungshilfe handelt. Nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII sind
Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55
SGB IX auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der
allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der
Vorbereitung hierzu. Erfasst sind von dem Wortlaut der Vorschrift ("Hilfen") nur
Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen
Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder
zu mildern (BSGE 110, 301 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8). Dies bestätigt auch § 12
Eingliederungshilfe-VO, der seinerseits nur von "Hilfe zu einer angemessenen
Schulausbildung" spricht. Die von dieser Hilfe nach § 12 Eingliederungshilfe-VO (auch)
erfassten Regelbeispiele betreffen dementsprechend nur die Schulbildung begleitende
Maßnahmen. Die Schulbildung selbst, also der Kernbereich der pädagogischen Arbeit,
der sich nach der Gesetzessystematik nicht unter Auslegung der schulrechtlichen
Bestimmungen, sondern der sozialhilferechtlichen Regelungen bestimmt, obliegt
hingegen allein den Schulträgern. Art 7 Abs 1 GG überträgt dem Staat einen (außerhalb
des Sozialhilferechts liegenden) eigenständigen Unterrichts- und Bildungsauftrag im
Schulbereich (BSG, aaO, RdNr 21; BVerfGE 47, 46, 71 f; 98, 218, 241).
16 Dass der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule den Regelungen über die
Eingliederungshilfe entzogen ist, bestätigt § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII dadurch, dass
die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen
Schulpflicht (hier: Art 56 ff Hessische Landesverfassung iVm dem Hessischen
Schulgesetz idF vom 14.6.2005 - GVBl 441) unberührt bleiben sollen. Die schulrechtlichen
Verpflichtungen bestehen also grundsätzlich neben den sozialhilferechtlichen, ohne dass
sie sich gegenseitig inhaltlich beeinflussen (BSG aaO). Auch das BVerwG hat in seiner
Entscheidung vom 13.8.1992 - 5 C 70/88 - (Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr 16 S 3)
ausgeführt, dass der Staat mit der Einrichtung der öffentlichen Grundschulen seinen
Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art 7 Abs 1 GG nachkomme und die
Schulgeldfreiheit aus übergreifenden bildungs- und sozialpolitischen Gründen eine
eigenständige (landesrechtliche) Regelung außerhalb des Sozialhilferechts gefunden
habe, sodass für einen Rechtsanspruch gegen den Sozialhilfeträger zur Deckung eines im
Grundschulalter angemessenen Bildungsbedarfs Aufnahmebeiträge und monatliches
Schulgeld für den Besuch einer privaten Grundschule als Sozialhilfeleistung nicht zu
übernehmen seien. Dabei ist das BVerwG in Bezug auf die erforderliche Hilfe nicht von
einer nach Maßgabe des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe zu lösenden
Anspruchskonkurrenz, sondern von einem Verhältnis der "Spezialität" ausgegangen,
wobei es eine Ausnahme von diesem Grundsatz für möglich hielt, wenn der Besuch einer
öffentlichen Grundschule aus objektiven Gründen (zB wegen ihrer räumlichen Entfernung
vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht
möglich oder nicht zumutbar sei. Diese Rechtsprechung hat das BVerwG auch für
Leistungen der Eingliederungshilfe bestätigt (Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B 259/02) und
ausdrücklich ausgeführt, dass ein nachrangiges Eintreten der Sozialhilfe (nur) für solche
Bedarfe nicht ausgeschlossen sei, die nicht in der Deckung des unmittelbaren
Ausbildungsbedarfs im Rahmen der Schulpflicht bestünden, sondern damit lediglich -
mehr oder weniger eng - zusammenhingen, etwa wie bei der Bereitstellung eines
Integrationshelfers für behinderte Kinder an Regelschulen.
17 Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zahlung des Schulgelds
als Leistung der Eingliederungshilfe. Zu dem Kernbereich der Schule gehören alle
schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen, in erster
Linie also der (unentgeltliche) Unterricht, der die für den erfolgreichen Abschluss
notwendigen Kenntnisse vermitteln soll. Damit unterliegt auch das vom Kläger begehrte
Schulgeld unmittelbar diesem Kernbereich, weil die Übernahme des Schulgelds die von
der Schule selbst zu erbringende Leistung, also den Unterricht, finanziert, mithin den
schulischen Bildungsauftrag erfüllt und keine bloß unterstützende Leistung im
Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung darstellt. Wie
die Entscheidung des Schulamts auszulegen ist und inwieweit sie auch für den Beklagten
Bindungswirkung entfaltet (vgl dazu BVerwGE 130, 1 ff), ist danach ohne Belang. Ebenso
spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass sich der Beklagte mit der
Beschulung in die B.-Schule einverstanden erklärt hat. Die Ausübung eines Wahlrechts,
welche Schule besucht wird, hat nicht zur Folge, dass der Sozialhilfeträger ein etwaiges
Schulgeld zahlen müsste.
18 Schulgeld wäre - abgesehen davon, dass es hier nicht Streitgegenstand ist (siehe oben) -
auch nicht nach den Regelungen des Dritten bzw Vierten Kapitels des SGB XII zu
erbringen. Entsprechende Leistungen könnten ggf zwar durch eine abweichende
Festlegung des Regelsatzes nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII in der bis 31.12.2010
geltenden alten Fassung erbracht werden, dies würde aber voraussetzen, dass der Bedarf
unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abwiche.
Der auf das Schulgeld gerichtete höhere Bedarf des Klägers wäre aber nicht unabweisbar.
Nach den Feststellungen des LSG besteht für den Kläger eine gleichwertige und
unentgeltliche Möglichkeit des Schulbesuchs an der Schule für praktisch Bildbare.
19 Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs ist nicht schon darin zu sehen, dass das LSG - ohne ausdrücklichen Hinweis -
einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Gerichts nicht folgt. Da der Kläger
unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des Schulgelds hat,
erübrigt sich im Übrigen - weil absolute Revisionsgründe nicht geltend gemacht werden -
ein weiteres Eingehen auf den vermeintlichen Verfahrensfehler. Gleiches gilt für die
behauptete Gehörsverletzung durch Übergehen des Vortrags, der Beklagte habe sich mit
der Beschulung in der B.-Schule einverstanden erklärt (dazu auch oben). Soweit
schließlich moniert wird, das LSG habe nicht geprüft, ob die Aufnahme in der M.-Schule an
Kapazitäts- oder anderen Gründen gescheitert wäre (Verletzung der
Amtsaufklärungspflicht; § 103 SGG), hätte dargelegt werden müssen (§ 164 Abs 2 Satz 3
SGG), warum sich das LSG - trotz Zuweisung des Klägers in die M.-Schule und
Streitgegenstandsbegrenzung auf die Eingliederungshilfe - hätte gedrängt fühlen müssen,
entsprechende Ermittlungen anzustellen. Für die Eingliederungshilfe wäre jedenfalls eine
entsprechende Klärung ohne Bedeutung.
20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.