Urteil des BSG vom 19.12.2001

BSG: beweismittel, beweiswürdigung, zustandekommen, zeugnisverweigerungsrecht, herausgabe, aufklärungspflicht, arbeitsamt, verfassung, anfechtbarkeit, gläubigerbenachteiligung

Bundessozialgericht
Urteil vom 19.12.2001
Hessisches Landessozialgericht
Bundessozialgericht B 11 AL 50/01 R
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 2001 wird als unzulässig
verworfen. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der Rechtsstreit betrifft die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) sowie die Erstattung
von Alhi und Beiträgen.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger im August 1996 Alhi ohne Berücksichtigung von Vermögen. Später wurde bekannt,
dass der Kläger und seine Ehefrau 1996/1997 über Bankkonten mit Guthaben von insgesamt mehr als 89.000 DM
verfügt hatten. Mit Bescheid vom 18. Dezember 1998, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 1999, hob
die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 29. August 1996 bis 24. September 1997 auf und forderte die
Erstattung von 36.538,33 DM (überzahlte Alhi sowie hierauf entrichtete Beiträge). Sie ging dabei von einem - nach
Abzug von Freibeträgen - verwertbaren Vermögen von 73.437,42 DM mit der Folge fehlender Bedürftigkeit für 56
Wochen aus.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 10. Februar 2000). Im Berufungsverfahren hat die
Beklagte die Erstattungsforderung auf 33.722,54 DM ermäßigt. Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung
des Klägers den zu erstattenden Betrag auf 32.481,69 DM herabgesetzt und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen
(Urteil vom 9. Mai 2001). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt: Der Kläger sei in der fraglichen Zeit nicht
bedürftig gewesen; die Beklagte habe zu Recht Geldvermögen berücksichtigt. Dem Einwand, es handle sich um
treuhänderisch verwaltetes Vermögen der Mutter des Klägers, könne schon aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
Die Bankkonten seien in keiner Weise als Treuhandkonten gekennzeichnet gewesen. Ohne Offenkundigkeit des
Treuhandcharakters bestehe Gläubigern des Treuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die
Versagung des Zugriffs, weshalb die Zivilgerichte eine Drittwiderspruchsklage mit Recht ablehnten. Diese Grundsätze
seien entsprechend auf die Berücksichtigung von Vermögen eines Alhi-Empfängers übertragbar. Auch in rein
tatsächlicher Hinsicht sei die behauptete verdeckte Treuhand nicht bewiesen. Zu diesem Ergebnis gelange der Senat
auf Grund der Würdigung der vorliegenden Beweise, insbesondere von zwei schriftlichen Erklärungen der Mutter des
Klägers aus dem Jahre 1998. Diese Erklärungen seien erst zu Stande gekommen, als die Beklagte den Kläger zum
Nachweis des Vermögens aufgefordert habe. In Anbetracht der Lebensumstände liege es nahe, dass die behauptete
Herausgabe von Geldbeträgen an den Kläger schenkungsweise Zuwendungen der Mutter gewesen seien bzw
möglicherweise einen wirtschaftlichen Ausgleich für hauswirtschaftliche Versorgung darstellen sollten. Da sich die
Ehefrau des Klägers auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen habe, hätten die Behauptungen des Klägers nicht
erhärtet werden können; die Nichterweislichkeit gehe zu Lasten des Klägers. Letztlich könne dies jedoch dahingestellt
bleiben, denn selbst wenn der Kläger im Rahmen eines Auftragsverhältnisses Geldbeträge von seiner Mutter erhalten
haben sollte, habe er diese Beträge auf ausschließlich unter seinem Namen bzw dem seiner Ehefrau geführten
Konten seinem bzw deren Vermögen hinzugefügt. Auf Grund eines Auftragsverhältnisses sei der Kläger zwar zur
Herausgabe an die Mutter verpflichtet gewesen; hieraus resultiere jedoch nach den dargelegten Grundsätzen keine
Treuhandstellung im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern und damit auch nicht gegenüber der Beklagten. Wenn der
Treuhänder zur Verwertung des Treugutes für den Lebensunterhalt gezwungen und damit außer Stande gesetzt werde,
den Anspruch des Treugebers zu befriedigen, entspreche es der Rechtssystematik ebenso wie billiger
Interessenabwägung, das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs dem Treugeber
aufzubürden.
Zur Begründung der vom LSG zugelassenen Revision trägt der Kläger vor: Das Berufungsgericht sei zu Unrecht zu
dem Schluss gekommen, ein eingeräumtes Bankguthaben sei sein eigenes Vermögen gewesen bzw sei als solches
zu betrachten. Er habe dargelegt, dass er die vorhandenen Geldmittel lediglich für seine Mutter verwaltet habe. Im
Ergebnis habe das LSG letztlich offen gelassen, ob die Vermögenstreuhand dargelegt sei oder ob bereits aus
rechtlichen Erwägungen eine Anrechnung zu erfolgen habe. Soweit das Berufungsgericht den tatsächlichen Nachweis,
dass ein verdecktes Treuhandverhältnis vorgelegen habe, verneint und hierzu die schriftlichen Erklärungen seiner
Mutter als nicht überzeugend angesehen habe, könne dem nicht gefolgt werden. Er habe bereits bei der
Antragstellung sämtliche Unterlagen mit zum Arbeitsamt genommen, sei jedoch vom dortigen Sachbearbeiter, dem er
die Situation geschildert habe, dahingehend aufgeklärt worden, dass für die Mutter verwaltete Gelder nicht relevant
seien. Erst als die Frage einer Anrechenbarkeit aufgekommen sei, habe er auf ausdrücklichen Hinweis der als Zeugin
benannten Sachbearbeiterin R. die entsprechende Vollmacht/Erklärung seiner Mutter angefertigt und von ihr, die
seinerzeit noch im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gewesen sei, unterzeichnen lassen. Hier habe es dem LSG
oblegen, zumindest die seinerzeitige Sachbearbeiterin R. als Zeugin zu vernehmen für die Umstände, die zum
Zustandekommen der Erklärungen geführt hätten. Soweit das LSG zur rechtlichen Begründung auf die Vorschriften
des Anfechtungsgesetzes verweise, werde übersehen, dass die dort verankerte Anfechtbarkeit von Handlungen stets
an Fristen gebunden sei, die vorliegend auf Grund des Umstandes, dass sich die Übergabe des Geldes durch die
Mutter bereits Mitte der 80-er Jahre vollzogen habe, nicht griffen. Zielrichtung der Vorschriften des
Anfechtungsgesetzes sei es vielmehr, solche Rechtshandlungen eines Schuldners zu beseitigen, die sowohl objektiv
als auch in subjektiver Hinsicht den Hintergrund einer beabsichtigten Gläubigerbenachteiligung hätten. Gerade dies sei
jedoch vorliegend nicht der Fall auf Grund der zeitlichen Umstände. Auch sei es Ziel der Anfechtungsvorschriften, die
potentiellen Gläubiger des Verfügenden zu schützen. Gleiches gelte für die vom Berufungsgericht herangezogenen
Bestimmungen der Drittwiderspruchsklage. Gerade vor dem Hintergrund, dass sich seine Ehefrau vor dem LSG auf ihr
Zeugnisverweigerungsrecht berufen habe, was im Übrigen allein auf ihre schlechte gesundheitliche Verfassung
zurückzuführen gewesen sei, hätten durch das Berufungsgericht die weiteren bereits mitgeteilten Beweismittel
erhoben werden müssen, um den sicherlich zunächst vorhandenen Anschein einer Inhaberschaft des Geldes beim
Kläger zu verifizieren.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG vom 9. Mai 2001, das Urteil des SG vom 10. Februar 2000 und die Bescheide der Beklagten vom
18. Dezember 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 1999 restlich aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
II
Die Revision des Klägers ist unzulässig und daher nach § 169 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen.
Die Revision ist zwar statthaft, da sie im Urteil des LSG zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG). Sie ist vom
Kläger form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 164 Abs 1 SGG); der Kläger hat auch innerhalb der verlängerten
Begründungsfrist eine Revisionsbegründung vorgelegt (§ 164 Abs 2 Satz 1 und 2 SGG). Diese Begründung genügt
jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Nach § 164 Abs 2 Satz 3 SGG muß die Revisionsbegründung die verletzte Rechtsnorm und, soweit
Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Aus dem
Begründungserfordernis folgt nach ständiger Rechtsprechung, daß die Revisionsbegründung nicht nur erkennen
lassen muß, daß der Revisionskläger bzw sein Prozeßbevollmächtigter das angefochtene Urteil im Hinblick auf das
Rechtsmittel der Revision überprüft und insoweit die Rechtslage durchdacht hat, sondern daß sie auch sichtbar
machen muß, aus welchen Gründen und mit welchen Erwägungen die Vorentscheidung angegriffen und ihre Aussagen
als unrichtig, weil mit revisiblem Recht nicht vereinbar, angesehen werden (BSG SozR 1500 § 164 Nr 5, 12 und 20;
Beschluss des Senats vom 13. November 2001, B 11 AL 47/01 R, unveröffentlicht).
Dem Vorbringen der Revisionsbegründung kann zunächst entnommen werden, daß sich der Kläger gegen die
Beweiswürdigung des LSG wendet und insoweit vor allem die unterbliebene Vernehmung der Zeugin R.
(Sachbearbeiterin beim Arbeitsamt) beanstandet. Daraus kann geschlossen werden, daß die Revision als
Verfahrensmängel Verletzungen der - nicht ausdrücklich genannten - §§ 103 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG rügen will.
Insoweit bezeichnet die Revisionsbegründung aber nicht Tatsachen, die eine Verletzung beider oder einer dieser
beiden Vorschriften ergeben.
Nach § 103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen.
An das Vorbringen und Beweisanträge der Beteiligten ist das Gericht nicht gebunden. Das Gericht verletzt die so
umschriebene Aufklärungspflicht, wenn es das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen, auf die es nach seiner
Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, nicht aufklärt. Da das Gericht nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach
seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden darf, verletzt es seine
Aufklärungspflicht allerdings nur, wenn es sich nicht nur aus seiner rechtlichen Sicht, sondern auch aus tatsächlichen
Gründen hätte gedrängt fühlen müssen, noch eine bestimmte Aufklärungsmaßnahme durchzuführen. Daß das LSG
Gründen hätte gedrängt fühlen müssen, noch eine bestimmte Aufklärungsmaßnahme durchzuführen. Daß das LSG
nach seiner Rechtsansicht die Zeugin R. hören mußte, die an der vom Kläger für Mitte der achtziger Jahre
angesetzten Vergabe des angeblichen Treuhandauftrags offensichtlich nicht als Zeugin beteiligt war, hat die Revision
nicht aufgezeigt.
Ebenso hat die Revision nicht aufgezeigt, daß sich für das LSG aus tatsächlichen Gründen aufdrängen mußte, diese
Zeugin zu hören bzw "weiteren Beweismitteln" nachzugehen. Macht der Revisionskläger geltend, das
Berufungsgericht habe den Sachverhalt entgegen § 103 SGG nicht ausreichend erforscht, so genügt es nicht, die
noch für erforderlich gehaltenen Ermittlungen anzugeben. Vielmehr ist anzugeben, aus welchen Gründen sich die
unterlassenen Ermittlungen aufdrängen mußten. Dabei ist auch auszuführen, zu welchem Ergebnis diese Ermittlungen
geführt hätten (BSG SozR Nr 28 zu § 164 SGG; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 164 Rz 12a, b; vgl auch BFHE 115,
185). Denn ohne Angabe des zu erwartenden Beweisergebnisses ist nicht hinreichend dargetan, daß das
angefochtene Urteil auf der nach Ansicht des Revisionsklägers verfahrensfehlerhaft unterlassenen Beweiserhebung
beruhen kann (vgl Beschluss des Senats vom 18. Juli 2001, B 11 AL 1/01 R, unveröffentlicht, mwN). Vortrag
hinsichtlich eines zu erwartenden, entscheidungserheblichen Beweisergebnisses ist der Revisionsbegründung jedoch
auch nicht zu entnehmen. Der Kläger führt in der Begründung im Zusammenhang mit der sinngemäß behaupteten
Verletzung des § 103 SGG aus, er habe auf Hinweis der Sachbearbeiterin R. eine von ihm angefertigte Erklärung von
seiner Mutter unterzeichnen lassen und "hier" habe es dem LSG oblegen, Frau R. als Zeugin zu vernehmen "für die
Umstände, die zum Zustandekommen der entsprechenden Erklärungen geführt" hätten; am Ende der Begründung
trägt der Kläger noch vor, es hätten vor dem Hintergrund der Aussageverweigerung seiner Ehefrau "die weiteren
bereits mitgeteilten Beweismittel erhoben werden müssen, um den sicherlich zunächst vorhandenen Anschein einer
Inhaberschaft des Geldes beim Kläger zu verifizieren". Damit macht der Kläger aber in keiner Weise deutlich, welches
Ergebnis die Aussage einer Zeugin R. erbracht hätte, welche weiteren Beweismittel mit welchem zu erwartenden
Ergebnis noch zu "erheben" gewesen wären und inwieweit etwaige Beweisergebnisse entscheidungserheblich sein
könnten. Insbesondere beachtet der Kläger nicht, daß das LSG ua deswegen Zweifel hinsichtlich des Nachweises
eines Treuhandverhältnisses hatte, weil die schriftlichen Erklärungen erst angefertigt wurden, als der Kläger zum
Nachweis aufgefordert wurde. Inwieweit diese Zweifel des LSG durch eine Vernehmung der Sachbearbeiterin R. oder
durch sonstige Beweismittel hätten überwunden werden können, ist nicht ersichtlich und wird infolgedessen in der
Revisionsbegründung auch nicht aufgezeigt.
Die Revisionsbegründung ist auch unzureichend, soweit ihr die Rüge einer Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG
zu entnehmen ist. Es reicht nicht aus, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts als unzutreffend zu bezeichnen.
Vielmehr sind die Tatsachen darzulegen, die eine verfahrensfehlerhafte Mißachtung der Grenzen freier
Beweiswürdigung ergeben und aus denen die Möglichkeit folgt, daß das Berufungsgericht ohne Verfahrensverletzung
anders entschieden hätte (vgl BSG SozR 1500 § 164 Nr 31). Derartiger Vortrag ist der Revisionsbegründung des
Klägers nicht zu entnehmen; insbesondere wird kein Verstoß des LSG gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine
Erfahrungssätze aufgezeigt.
Der Revisionsbegründung des Klägers kann weiter entnommen werden, daß der Kläger mit der rechtlichen Beurteilung
des LSG nicht einverstanden ist. Um den Anforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG zu genügen, reicht es insoweit
jedoch nicht, die Auffassung des Berufungsgerichts als falsch zu bezeichnen. Vielmehr hat sich die
Revisionsbegründung dann, wenn das LSG - wie hier - seine Auffassung näher begründet hat, mit den
Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zumindest kurz auseinanderzusetzen und darzulegen, daß und
warum nach Meinung des Revisionsklägers eine revisible Vorschrift nicht oder nicht richtig angewendet worden ist;
dies kann nur mit rechtlichen Erwägungen zu dieser Vorschrift geschehen (BSG SozR 1500 § 164 Nr 12; Beschluss
des Senats vom 13. November 2001, B 11 AL 47/01 R). Auch diesen Anforderungen wird die vorliegende Begründung
nicht gerecht. Sie enthält in rechtlicher Hinsicht nahezu ausschließlich Ausführungen zu den "Vorschriften des
Anfechtungsgesetzes", verbunden mit der Behauptung, das LSG habe zur rechtlichen Begründung seiner
Entscheidung auf diese Vorschriften verwiesen. Diese Ausführungen enthalten jedoch schon deswegen nicht die von
einer Revisionsbegründung zu fordernde Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Urteils, weil das
LSG in den Entscheidungsgründen an keiner Stelle auf die Vorschriften des Anfechtungsgesetzes eingegangen ist
und auch nicht etwa sinngemäß die (behauptete) Übergabe von Geld durch die Mutter des Klägers als anfechtbare
Rechtshandlung eines Schuldners bewertet hat. Deshalb ist auch der weitere in der Revisionsbegründung enthaltene
Satz, "Gleiches" gelte auch für die vom Berufungsgericht herangezogenen "Bestimmungen der
Drittwiderspruchsklage", nicht nachvollziehbar und ungeeignet im Sinne einer den gesetzlichen Anforderungen
genügenden rechtlichen Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.