Urteil des BSG vom 17.03.2009

BSG: ausbildungskosten, deckung, anteil, heizung, eltern, haftpflichtversicherung, pauschalierung, schüler, fahrkosten, verfügung

Bundessozialgericht
Urteil vom 17.03.2009
Sozialgericht Chemnitz S 22 AS 2272/06
Sächsisches Landessozialgericht L 2 AS 58/07
Bundessozialgericht B 14 AS 63/07 R
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2007 geändert
und die Beklagte verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit
vom 20. Februar 2006 bis zum 30. April 2006 in Höhe von 43,87 Euro monatlich, für Februar 2006 anteilig für 9 Tage,
für den Monat Mai 2006 in Höhe von 43,98 Euro und für die Monate Juni bis August 2006 in Höhe von 44,02 Euro
monatlich zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der
außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Gründe:
I
1
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 20. Februar 2006 bis zum 31. August 2006. Streitig ist dabei
insbesondere, in welchem Umfang die ihr nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährten
Leistungen als Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sind.
2
Die am 1988 geborene Klägerin bezog seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II). Sie lebte im streitigen Zeitraum
gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren beiden Geschwistern in einem im Eigentum der Mutter stehenden
Einfamilienhaus. Seit dem 18. August 2004 befand sie sich in einer insgesamt dreijährigen Ausbildung zur Staatlich
geprüften Diätassistentin bei der Euro-Schulen gemeinnützige Gesellschaft für Bildung und Beschäftigung Sachsen
mbH, einer Berufsfachschule für Diätetik. Ausweislich des Schulvertrages war sie verpflichtet, pro Schuljahr
Gebühren in Höhe von 660 Euro in monatlichen Raten in Höhe von 55 Euro zu zahlen. Zusätzlich entrichtete sie im
streitigen Zeitraum eine monatliche Aufwandspauschale in Höhe von 70 Euro für Zusatzleistungen des Schulträgers.
Für den Weg zu den jeweiligen Ausbildungsstätten nutzte sie ein eigenes Kraftfahrzeug. Für die Kfz-
Haftpflichtversicherung zahlte sie im Mai 2006 32,89 Euro und ab Juni 2006 44,85 Euro monatlich.
3
Die Klägerin bezog im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 192 Euro monatlich. Das für sie
gewährte Kindergeld in Höhe von monatlich 154 Euro erhielt ihre Mutter.
4
Auf den am 9. Februar 2006 von der Klägerin für die Zeit ab ihrer Volljährigkeit gestellten Antrag auf Gewährung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 23.
März 2006 für die Zeit vom 20. Februar 2006 bis zum 31. August 2006 Leistungen in Höhe von 286,79 Euro monatlich
(für Februar 2006 anteilig in Höhe von 86,01 Euro). Hierbei legte sie Kosten für Unterkunft und Heizung von anteilig
109,39 Euro monatlich zu Grunde und berücksichtigte die gewährten BAföG-Leistungen in Höhe von 153,60 Euro (und
damit in Höhe von 80 Prozent) als Einkommen. Mit Änderungsbescheid vom 3. Juli 2006 berechnete die Beklagte die
Leistungen von Beginn an neu und berücksichtigte nunmehr Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 136,72
Euro monatlich und ab Juli 2006 eine Regelleistung in Höhe von 345 Euro.
5
Auf den bereits im April 2006 von der Klägerin eingelegten Widerspruch hin erhöhte die Beklagte die monatlich
bewilligten Leistungen erneut. Sie setzte vom zu berücksichtigenden Einkommen zusätzlich eine Pauschale für
private Versicherungen in Höhe 30 Euro monatlich sowie die gezahlten Beiträge zur Kfz-Versicherung ab. Für den
Zeitraum vom 20. bis zum 28. Februar 2006 gewährte sie Leistungen in Höhe von 103,23 Euro, für März und April
2006 monatlich jeweils 344,13 Euro, für Mai 2006 377,02 Euro, für Juni 2006 388,98 Euro und für Juli und August
2006 monatlich jeweils 402,98 Euro. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück
(Widerspruchsbescheid vom 21. August 2006).
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Das Sozialgericht Chemnitz (SG) hat auf die hiergegen erhobene Klage den Bescheid der Beklagten vom 23. März
2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.
August 2006 geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Alg II für den Zeitraum vom 20. Februar 2006 bis zum
31. August 2006 ohne die Anrechnung von Einkommen zu bewilligen (Gerichtsbescheid vom 11. April 2007).
7
Die Berufung der Beklagten zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) blieb im Wesentlichen ohne Erfolg (Urteil
vom 25. Oktober 2007). Das LSG hat den Gerichtsbescheid des SG insoweit geändert, als die Beklagte im Monat
August 2006 Leistungen in Höhe von 475,33 Euro zu bewilligen habe. Im Übrigen hat es die Berufung
zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt:
8
Streitgegenstand seien nur die Individualansprüche der Klägerin nach dem SGB II. Ihr Bedarf nach dem SGB II
betrage bis Juni 2006 monatlich 467,72 Euro (331 Euro Regelleistung und anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung
in Höhe von 136,72 Euro) und ab Juli 2006 (nach der Erhöhung der Regelleistung auf 345 Euro) 481,72 Euro
monatlich. Diesem Bedarf stehe lediglich im August 2006 zu berücksichtigendes Einkommen nach §§ 9, 11 SGB II
gegenüber.
9
Die BAföG-Leistungen seien als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II bei der
Einkommensanrechnung privilegiert, soweit sie nachweislich in angemessenem Umfang für die Wahrnehmung der
Ausbildung aufgewandt worden seien. Aus dem Wortlaut "soweit" in § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II ergebe sich, dass
Einnahmen auch nur teilweise einen identischen Zweck mit den Leistungen nach dem SGB II verfolgen könnten. Im
Fall der BAföG-Leistungen sei daher der Anteil zu bestimmen, der auf die Ausbildung entfalle und der damit nicht als
Einkommen zu berücksichtigen sei. Für eine pauschalierende Quotelung, wie sie die Beklagte vorgenommen habe,
biete weder § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II noch § 11 Abs 1 BAföG eine Stütze. Es sei im Einzelfall nach den zur
Verfügung stehenden Erkenntnismitteln eine Aufteilung der auf den Unterhalt und auf die Ausbildung entfallenden
Anteile vorzunehmen. Erst wenn dies nicht möglich sei oder wenn der Berechtigte hierauf nicht bestehe, komme eine
pauschalierende Festlegung des Ausbildungsanteils der Ausbildungsförderung durch die Behörde in Betracht.
10
Die Klägerin habe ausbildungsrelevante Ausgaben in Höhe von monatlich 125 Euro (Schulgeld und
Aufwandspauschale) sowie weitere 19 Euro für den Monat Juli 2006 (Ausgaben für Arbeitskleidung) nachgewiesen. Es
sei für den Senat außerdem nachgewiesen, dass sie zum Besuch der Ausbildungsstätte täglich 16 bis 18 km
(einfache Strecke) mit dem Kfz zurückgelegt habe. Die Kosten hierfür seien als Pauschale in Anlehnung an § 3 Abs 1
Nr 3 Buchst b der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und
Vermögen bei dem Arbeitslosengeld II/Sozialgeld in der ab dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung ((Alg II-V 2005)
BGBl I, 2499) zu berücksichtigen und mit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung
zu berechnen. Es ergäben sich daher Fahrkosten in Höhe 22,40 Euro für Februar 2006, 75,60 Euro für März 2006,
61,20 Euro für April 2006, 72 Euro für Mai 2006, 71,80 Euro für Juni 2006, 51 Euro für Juli 2006 und 30,60 Euro für
August 2006. Zudem sei eine Versicherungspauschale in Höhe 30 Euro gemäß § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V 2005 zu
berücksichtigen. Weitere ausbildungsrelevante Aufwendungen für Berufskleidung, Fachliteratur und sonstige
Arbeitsmittel seien mangels Nachweisen nicht abzusetzen. Nicht gesondert zu berücksichtigen sei schließlich die
Kfz-Haftpflichtversicherung der Klägerin, da diese in der Fahrkostenpauschale aufgehe.
11
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der vom LSG zugelassenen Revision. Sie rügt eine
Verletzung des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II und trägt vor, Ausbildungsförderung nach dem BAföG diene nicht
einem anderen Zweck im Sinne des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II. Eine Leistung verfolge erst dann einen anderen
Zweck in diesem Sinne, wenn bei mehreren Zwecken einer Leistung der Zweck, der der Leistung das Gepräge gebe
und als vorherrschender, überwiegender Zweck anzusehen sei, mit dem Zweck einer Leistung nach dem SGB II nicht
übereinstimme. Dies sei bei Leistungen nach dem BAföG nicht der Fall. Diese kämen, wie die Leistungen nach dem
SGB II, überwiegend der Sicherung des Lebensunterhalts zugute. Dem Umstand, dass mit der Ausbildungsförderung
nach dem BAföG Leistungen auch für die Ausbildung erbracht würden, werde ausreichend Rechnung getragen, wenn
von der Ausbildungsförderung 20 Prozent als Anteil für die Kosten der Ausbildung abgezogen würden und dieser Teil
keine Berücksichtigung als Einkommen finde.
12
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2007 sowie den
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. April 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
13
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
14
Sie macht zunächst geltend, die Beklagte habe sich im Rahmen ihrer Revisionsbegründung nicht hinreichend mit der
Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt. Ergänzend zu den Ausführungen des LSG trägt sie vor, das so genannte
"Schüler-BAföG" werde in einheitlicher Höhe von 192 Euro unabhängig davon gewährt, ob Schulgebühren und weitere
ausbildungsbedingte notwendige Aufwendungen entrichtet werden müssten. Die für die Ausbildung aufgewandten
Mittel stünden ihr faktisch nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Setze man diese Ausgaben nicht von den
anzurechnenden BAföG-Leistungen ab, werde sie gezwungen, die Mittel zweckwidrig zu verwenden, und könne ihr
Ausbildungsziel nicht erreichen. Außerdem werde sie gegenüber Auszubildenden, deren Ausbildung schulgeldfrei
erfolgt, in einer mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbaren Weise benachteiligt.
II
15
Die zulässige Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Zwar haben SG und LSG die angefochtenen Bescheide
zu recht geändert und die Beklagte zur Gewährung höherer Leistungen an die Klägerin verurteilt. Die Beklagte wendet
sich aber mit Erfolg gegen diese Verurteilung, soweit das LSG bei der Berechnung des Alg II die gewährten
Leistungen nach dem BAföG in Höhe der konkreten ausbildungsbezogenen Ausgaben der Klägerin als
zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II angesehen hat. Bei der Feststellung des
Einkommens ist lediglich ein pauschaler Betrag in Höhe von 82,40 Euro als zweckbestimmte Einnahme privilegiert.
16
1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen.
17
a) Die Revision der Beklagten ist statthaft (vgl § 160 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Sie ist form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden (vgl § 164 SGG). Die Revisionsbegründung enthält einen bestimmten Antrag, nennt §
11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II als verletzte Rechtsnorm und setzt sich auch hinreichend mit dem angefochtenen
Urteil auseinander (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Sie greift die Entscheidungsgründe des LSG-Urteils insoweit an, als sie
eine andere Auslegung des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II für maßgeblich erachtet und begründet diese
Auffassung.
18
b) Streitgegenstand ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den §§ 19 ff SGB II
an die Klägerin für die Zeit vom 20. Februar bis zum 31. August 2006. Gegenstand der Überprüfung ist der zuletzt
ergangene Änderungsbescheid vom 3. Juli 2006, der den vorangegangenen Bescheid vom 23. März 2006 vollständig
ersetzt hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2006. Im Rahmen der von der Klägerin
erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage sind ihre Leistungsansprüche nach dem SGB II unter jedem rechtlichen
Gesichtspunkt und bezogen auf alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl nur
Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R = SozR 4-4300 § 428 Nr 3 RdNr 16 ff).
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2. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II (idF der Norm durch das Kommunale
Optionsgesetz vom 30. Juli 2004 - BGBl I 2014) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Das LSG hat diese Voraussetzungen nach dem
Gesamtzusammenhang der Feststellungen zutreffend bejaht.
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a) Die Klägerin war im streitigen Zeitraum insbesondere nicht als Auszubildende vom Leistungsbezug nach dem SGB
II ausgeschlossen. Nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG
oder der §§ 60 bis 62 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch
auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Eine Ausnahme hiervon gilt unter anderem nach § 7 Abs 6 Nr 2
SGB II für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG oder nach § 66 Abs 1 Satz 1 SGB III
bemisst. Ein solcher Ausnahmefall lag hier vor. Die Klägerin erhielt Leistungen auf Grundlage des § 12 Abs 1 Nr 1
BAföG (sog Schüler-BAföG), weil sie eine Ausbildung zur staatlich geprüften Diätassistentin an einer Staatlich
anerkannten Berufsfachschule absolvierte, die einen mittleren Bildungsabschluss oder eine andere abgeschlossene
zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, voraussetzt (vgl § 5 Nr 2 des Gesetzes über den
Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten vom 8. März 1994 (BGBl I 446), zuletzt geändert durch Artikel 25
des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl I 2686)) und bei ihrer Mutter wohnte.
21
b) Die Klägerin war nach den Feststellungen des LSG auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm §
9 Abs 1 SGB II. Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit
und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend
aus eigenen Kräften und Mitteln, ua nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die
erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Die Klägerin bildet hier gemäß § 7 Abs 3 Nr 1 SGB II allein für ihre Person
"eine Bedarfsgemeinschaft" (dazu BSGE 97, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr 2, jeweils RdNr 18 mwN), wie das LSG
zutreffend ausgeführt hat. Zwar wohnte sie mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern zusammen. Nach Eintritt ihrer
Volljährigkeit bildete sie aber nach § 7 Abs 3 SGB II in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung mit ihnen keine
Bedarfsgemeinschaft mehr. Da der streitige Bewilligungsabschnitt vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat, findet § 7 Abs
3 Nr 4 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
Gesetze (SGB II-Änderungsgesetz) vom 24. März 2006 (BGBl I 558) auf den vorliegend streitigen
Bewilligungszeitraum keine Anwendung (vgl § 68 Abs 1 SGB II). Der Bedarf der Klägerin im streitigen Zeitraum (dazu
unter 3) wird von dem zu berücksichtigenden Einkommen (dazu unter 4) nicht vollständig gedeckt, sodass sie - wovon
die Beteiligten zutreffend ausgehen - durchgehend hilfebedürftig war.
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3. Bei Berechnung des Alg II ist die Beklagte zunächst zutreffend von einem durch die Regelleistung nach § 20 Abs 2
SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember
2003, BGBl I 2954) für einen Alleinstehenden abgedeckten Bedarf in Höhe von 331 Euro ausgegangen. Dieser Bedarf
erhöht sich nach Inkrafttreten des SGB II-Änderungsgesetzes zum 1. Juli 2006 auf 345 Euro. Daneben besteht nach
den von den Beteiligten nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG ein Bedarf für Kosten der
Unterkunft und Heizung (vgl § 22 SGB II) in Höhe von 136,72 Euro monatlich, der dem auf die Klägerin entfallenden
Kopfteil der geltend gemachten Gesamtkosten entspricht (zur Aufteilung nach Kopfzahl bei Haushaltsgemeinschaft
mit dem Ausbildungsförderung beziehenden Kind vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 9 RdNr 18). Der Gesamtbedarf der
Klägerin beträgt mithin für den 20. Februar 2006 bis zum 30. Juni 2006 monatlich 467,72 Euro und ab Juli 2006
monatlich 481,72 Euro.
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4. Dem Gesamtbedarf der Klägerin steht ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen in Höhe von zunächst 79,60
Euro monatlich gegenüber, das wegen erhöhter Absetzbeträge im Mai 2006 noch 46,71 Euro und für Juni bis August
2006 noch 34,75 Euro monatlich beträgt. Bei Ermittlung des einzusetzenden Einkommens sind die der Klägerin
gewährten Leistungen nach dem BAföG teilweise als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB
II nicht zu berücksichtigen (a). Entgegen der Auffassung des LSG ist der zweckbestimmte Anteil dieser Leistungen
nicht konkret entsprechend der zweckgebundenen Verwendung durch die Klägerin, sondern pauschal zu bestimmen.
Der als zweckbestimmte Leistung privilegierte Teil beläuft sich danach auf 82,40 Euro (b). Von dem verbleibenden
Einkommen in Höhe von 109,60 Euro sind sodann die Versicherungspauschale und die konkret nachgewiesenen
Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung abzusetzen (c). Weitere ausbildungsbedingte Kosten kann die Klägerin nicht
als notwendige Ausgaben nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II absetzen (d).
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a) Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen. Eine
Ausnahme hiervon regelt § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II. Danach sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen
zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage
des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt
wären. Mit der Regelung des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II soll einerseits vermieden werden, dass die besondere
Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird. Andererseits soll
die Vorschrift aber auch verhindern, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden. Es kommt
demnach darauf an, ob die in Frage stehende Leistung ebenso wie die Leistungen nach dem SGB II der
Existenzsicherung des Begünstigten dient (vgl BSGE 99, 47 = SozR 4-4200 § 11 Nr 5, jeweils RdNr 28; BSGE 99,
240 = SozR 4-4200 § 11 Nr 8 und BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 19/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 14
RdNr 14, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
25
Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG dient einem in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Zweck, der über
die Existenzsicherung des Begünstigten hinaus geht. § 1 BAföG enthält dazu die maßgebliche
Grundsatzbestimmung: Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung
entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für
seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Damit dient
das BAföG ausdrücklich der Ausbildungsförderung und zwar sowohl der Deckung des Lebensunterhalts während der
Ausbildung als auch der Deckung der Kosten der Ausbildung selbst. Dies macht neben § 1 BAföG auch § 11 Abs 1
BAföG deutlich, wonach Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet wird. Es sind hier
zwei Zweckbestimmungen nebeneinander genannt, ohne dass erkennbar wäre, dass eine Zweckbestimmung (die
Deckung der Ausbildungskosten) gegenüber der anderen (der Sicherung des Lebensunterhalts) zurücktritt oder von
vornherein einen Vorrang einnimmt.
26
Demgegenüber ist von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II der Hilfebedürftige
grundsätzlich ausgeschlossen, dessen Ausbildung förderungsfähig nach §§ 60 -62 SGB III bzw BAföG ist. Die
Grundsicherung dient nicht dazu, das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung auf
der "zweiten Ebene" durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts während der Ausbildung zu ermöglichen
(vgl BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6 und SozR, aaO, Nr 8 und BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS
28/07 R zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Unter anderem für Schüler von Berufsfachschulen, die in
besonders einkommensschwachen Familien leben, ist vom Gesetzgeber zwar anerkannt, dass die dem
Auszubildenden gewährten Leistungen nach dem BAföG den notwendigen Lebensunterhalt typischerweise nicht
ausreichend abdecken. Deshalb kommen nach § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II - wie bereits zuvor nach § 65 Abs 3 Nr 2 BAföG
bzw § 26 Abs 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - in diesen Fällen ergänzende Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II in Betracht (vgl zur Begründung BR-Drucks 548/89, S 47, 65; BR-Drucks
548/1/89, S 5; BT-Drucks 11/5961, S 20 und 25). Gleichwohl sollen durch die gewährten Leistungen nach §§ 19 ff
SGB II die eigentlichen Ausbildungskosten nicht finanziert werden. Das wird schon daraus erkennbar, dass solche
Kosten für Bildung und Ausbildung in der Regelleistung nach § 20 Abs 1 SGB II nicht abgebildet sind (im Einzelnen
Vorlagebeschlüsse des Senats vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 5/08 R - juris RdNr 36 und - B 14/11b AS 9/07 R, juris
RdNr 32).
27
Die Anerkennung von Leistungen nach dem BAföG als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs 3 Nr 1
Buchst a SGB II ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil im BAföG ausdrücklich zwei Zweckbestimmungen genannt
sind, von denen nur eine (nämlich die Deckung der eigentlichen Ausbildungskosten) eine Privilegierung nach § 11 Abs
3 Nr 1 Buchst a SGB II erfahren kann. § 11 Abs 3 SGB II lässt die nur teilweise Berücksichtigung anderweitiger
Geldzuflüsse dort zu, wo sich eine gegenüber dem SGB II abweichende Zweckbestimmung unmittelbar aus dem
Gesetz ergibt. Dem steht die Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung einer Verletztenrente aus der
gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen (BSGE 99, 47 = SozR 4-4200 § 11 Nr 5, jeweils RdNr 28; BSG, Urteil
vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 62/06 R, juris RdNr 27) nicht entgegen. Hier hatte der Gesetzgeber die
Verletztenrente bewusst von der Privilegierung als nicht zu berücksichtigendes Einkommen vollständig
ausgenommen. Eine der Berücksichtigung als Einkommen entgegenstehende Zweckbestimmung war gerade nicht
ersichtlich. Allein aus der Verwendung des Wortes "soweit" in § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II konnte schon aus
systematischen Gründen nichts anderes folgen.
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b) Allerdings ist unter Beachtung von Sinn und Zweck von § 11 SGB II sowie des in § 3 Abs 3 Satz 1 SGB II
normierten Nachranggrundsatzes erforderlich, den Anteil der Ausbildungsförderung, der eine Privilegierung nach § 11
Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II erfährt, betragsmäßig einzugrenzen. Entgegen der Auffassung des LSG kann es dabei
nicht auf die subjektive Zweckbestimmung durch den Empfänger der Leistung ankommen. Der Hilfebedürftige setzt
die als Pauschalen gewährten Leistungen nach dem BAföG zwar sowohl dann ihrem Zweck entsprechend ein, wenn
er sie für Kosten des Lebensunterhalts aufwendet, als auch, wenn er Kosten der Ausbildung damit bestreitet. Für eine
Privilegierung nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II ist aber erforderlich, dass sich der Verwendungszweck im
Vorhinein nach objektiver Betrachtung erkennen lässt (entsprechend für Leistungen, die auf privatrechtlicher
Grundlage erbracht werden BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 47/08 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR
4 vorgesehen, juris RdNr 21). Ansonsten würde je nach Ausgabeverhalten des Hilfeempfängers Einkommen unter
Schutz gestellt, das von der objektiven Zweckrichtung her durchaus (auch) der Sicherung des Lebensunterhalts
dienen soll. Im Übrigen wird nur eine pauschale Bestimmung des Ausbildungsanteils den Anforderungen einer
Massenverwaltung gerecht.
29
Zur Bestimmung dieses Anteils ergibt sich aus dem BAföG (insbesondere aus § 11 Abs 1 BAföG) unmittelbar keine
Vorgabe. Die nach dem BAföG vorgesehenen Pauschalen für die Ausbildungsförderung werden ohne Rücksicht darauf
gewährt, dass sowohl die Kosten für den allgemeinen Lebensunterhalt auch für den ausbildungsbedingten Bedarf je
nach Ausbildungsort und Art der Ausbildung unterschiedlich sein können. Insbesondere die Schulkosten und
Fahrkosten zur Ausbildungsstätte gehören dabei zu den Ausgaben, die von den Pauschalen grundsätzlich abgedeckt
sind (vgl auch Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl, Stand April 2002, § 11 RdNr 10). Auch in der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföGÄndVwV 2001) in der seit dem 30. Dezember 2001 geltenden Fassung (GMBl 2001, 1143) heißt es zu § 11
Abs 1 BAföG lediglich, der Bedarf umfasse "die Aufwendungen, die nach Art der Ausbildung und Unterbringung
typischerweise erforderlich sind, und in einer Höhe, wie sie hierfür üblicherweise anfallen" (Nr 11.1.1.). In der Praxis
der Sozialhilfeträger, der sich die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende überwiegend angeschlossen haben,
ist ausgehend von einer entsprechenden Regelung in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG-VwV) in der Fassung vom 21. Dezember 1990 (GMBl 1991, 2, 14) davon
ausgegangen worden, dass eine Pauschale von 20 vom Hundert von den BAföG-Leistungen für ausbildungsbedingte
Kosten gewährt werde.
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Der Senat hält die Pauschalierung in einer solchen Größenordnung durchaus für nachvollziehbar, da der überwiegende
Teil der BAföG-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (also zur Deckung der in §§ 20, 22 SGB II genannten
Bedarfe) bestimmt ist. Die Pauschalierung muss sich aus Sicht des Senats allerdings von dem Betrag ableiten, der
nach dem BAföG insgesamt als bedarfsdeckend angesehen wird. Gerade bei der Leistungsbemessung nach § 12 Abs
1 Nr 1 BAföG, der nur einen geringen Gesamtbedarf des Auszubildenden zugrunde legt, kann nicht davon
ausgegangen werden, dass noch der überwiegende Teil davon zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden
muss. Der Gesetzgeber des BAföG geht im Grundsatz davon aus, dass sich wegen des Zusammenlebens des
Auszubildenden mit den Eltern die Kosten des Lebensunterhalts insbesondere durch Gewährung von Naturalunterhalt
durch die Eltern erheblich vermindern. Demgegenüber verringern sich die Kosten der Ausbildung selbst (Schul- oder
Studiengebühren, Ausgaben für Bücher und Lehrmaterial, Arbeitskleidung, Fahrkosten etc) durch das Zusammenleben
mit den Eltern nicht. Eine nachvollziehbare Pauschalierung kann sich daher nur von dem durch den BAföG-
Gesetzgeber festgesetzten Gesamtbedarf eines Auszubildenden in entsprechender Ausbildungsform ableiten. Die
Pauschale ist vorliegend also ausgehend von dem Betrag zu bestimmen, mit dem ein Berufsfachschüler, der wegen
der Förderfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG nach § 7 Abs 5 SGB II von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen ist, seine gesamten Ausbildungskosten decken muss. Dies sind
412 Euro (vgl § 12 Abs 2 Nr 1 und Abs 3 BAföG in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung). Für die Klägerin
errechnet sich daraus eine Pauschale für zweckbestimmte Ausbildungskosten in Höhe von 82,40 Euro (20 vom
Hundert von 412 Euro entsprechend).
31
Im Ergebnis kann ein Leistungsempfänger nach § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II damit zwar insgesamt höhere staatliche
Leistungen erhalten, als sie für Auszubildende, die auf Leistungen des BAföG beschränkt sind, in Betracht kommen.
Es darf allerdings bei einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach dem BAföG das
Kindergeld des Auszubildenden anrechnungsfrei ist, während es vorliegend als Einkommen der Mutter der Klägerin
(bzw seit Inkrafttreten des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II in der Fassung des SGB II-Änderungsgesetzes als Einkommen
des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes) bei der Berechnung von Ansprüchen nach dem SGB II
Berücksichtigung findet. Zudem ist mit § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II in der Fassung des SGB II-Änderungsgesetzes zum
1. Juli 2006 die Regelleistung für unter 25jährige, die bei ihren Eltern leben, deutlich (nämlich auf 80 Prozent)
abgesenkt worden. Die weitergehende Begünstigung, die sich im Wesentlichen aus der individuellen Berücksichtigung
der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II ergibt, ist eine vom Gesetzgeber schon mit Einführung der
Vorgängervorschriften zu § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II bewusst in Kauf genommene Folge der Verknüpfung der insgesamt
pauschalierten und nicht durchgehend bedarfsdeckenden Ausbildungsförderung mit der an den konkreten Umständen
des Einzelfalles orientierten Grundsicherung (vgl etwa BT-Drucks 11/5961, S 25 und BT-Drucks 16/1410, S 24).
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c) Von dem danach nicht nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II privilegierten Einkommen in Höhe von 109,60 Euro
ist die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V
2005) abzusetzen, die ohne jeden Nachweis und (soweit nicht die Regelungen des § 11 Abs 2 Satz 2 und 3 SGB II
greifen) von jedem erzielten Einkommen abzuziehen ist (vgl zuletzt BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS
56/07 R, juris RdNr 14 mwN). Zusätzlich sind Absetzungen für nachgewiesene Kosten einer Kfz-
Haftpflichtversicherung nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II in Höhe von monatlich 32,89 Euro (Mai 2006) bzw 44,85
Euro (Juni bis August 2006) vorzunehmen (BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 26).
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d) Die Ausbildungskosten, die über den zweckbestimmten Anteil der Ausbildungsförderung hinaus wegen der
Besonderheiten der vorliegenden Ausbildung angefallen sind, kann die Klägerin nicht als mit der Erzielung des
Einkommens verbundene notwendige Ausgaben iS des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II vom Einkommen absetzen.
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Von seinem Wortlaut her ist § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II zwar auf jedes Einkommen anwendbar und nicht auf
Erwerbseinkommen beschränkt (vgl für die Vorgängervorschrift des § 76 Abs 2 Nr 4 BSHG etwa BVerwGE 95, 103 ff
und BVerwGE 62, 275, 278 sowie für § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB III bzw § 138 Abs 2 Satz 2 Nr 3
Arbeitsförderungsgesetz; BSGE 45, 60 = SozR 4100 § 138 Nr 2; BSGE 63, 237 = SozR 4100 § 138 Nr 19; BSG
SozR 4100 § 138 Nr 26 und 27). Welche Ausgaben im Einzelnen abzusetzen sind, ist gleichwohl nach den
Besonderheiten der einzelnen Einkunftsarten zu beurteilen. Es können dabei solche Ausgaben nach § 11 Abs 2 Satz
1 Nr 5 SGB II nicht als mit der Erzielung des Einkommens notwendige Ausgaben abgesetzt werden, die der Art nach
bereits bei der Ermittlung des Einkommens wegen einer besonderen Zweckbestimmung berücksichtigt worden sind
(vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11 RdNr 117). Wenn - wie oben dargelegt - diese Einnahme
nicht erst über den entsprechenden Mitteleinsatz des Leistungsempfängers ihre Zweckbindung erlangen kann,
sondern sich die Zweckbindung nach objektiven Kriterien bestimmen lassen muss, kann deshalb eine weitergehende
subjektive Zweckbestimmung bei Anwendung des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II keine Beachtung finden. Soweit
also ein Teil der Ausbildungsförderung nach dem BAföG als zweckgebundene Einnahme bei der
Einkommensermittlung privilegiert ist, scheidet die weitergehende Absetzung von Ausbildungskosten als notwendige
Ausgabe bezogen auf die geförderte Ausbildung von vornherein aus.
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5. Für die Klägerin ergeben sich unter Berücksichtigung des Einkommens mithin für die Monate Februar bis April 2006
Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 388,12 Euro monatlich, für den Februar
anteilig für 9 Tage, für Mai 2006 in Höhe von 421,01 Euro, für Juni 2006 in Höhe von 432,97 Euro sowie für Juli und
August 2006 in Höhe von 446,97 Euro monatlich. Diese Gesamtbeträge, die bereits auf die Bewilligung hin zur
Auszahlung hätten kommen müssen, sind gemäß § 41 Abs 2 SGB II auf ganze Eurobeträge zu runden (so bereits
BSG SozR 4-4200 § 24 Nr 3 RdNr 25 mwN). Die Regelung des § 41 Abs 2 SGB II dient dazu, die Auszahlung von
Bagatellbeträgen zu vermeiden. Ihr Sinn und Zweck liegt damit allein in der Vereinfachung der Abläufe in der
Verwaltung; es handelt sich nicht um eine allgemeine Berechnungsvorschrift (vgl Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II,
2. Aufl 2008, § 41 RdNr 7). Ob bei getrennter Trägerschaft die jeweiligen Auszahlungsbeträge getrennt zu runden ist,
bedarf vorliegend indes keiner abschließenden Entscheidung. Abzüglich der bereits von der Beklagten ausgezahlten
Leistungen ergeben sich daraus die aus dem Tenor ersichtlichen Beträge, zu deren Zahlung die Beklagte zu
verurteilen war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.