Urteil des BSG vom 27.02.2008

BSG: aktiengesellschaft, beitrag, versicherungspflicht, kapitalgesellschaft, versicherungsgesellschaft, arbeitslosenversicherung, stadt, leiter, tochtergesellschaft, zweigniederlassung

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Kassel, den 20. Februar 2008
Terminvorschau Nr. 9/08
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 27. Februar 2008 nach mündlicher
Verhandlung über vier Revisionen zum
Beitragsrecht in der Krankenversicherung und der
sozialen Pflegeversicherung
Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung
1) 10.00 Uhr - B 12 KR 38/06 R - Stadt N. ./. Barmer Ersatzkasse
Die klagende Stadt fordert von der Beklagten Beiträge zurück, die sie für freiwillig versicherte
Sozialhilfeempfänger in den Jahren 1997 bis 2001 gezahlt hat.
Der Landkreistag und der Städtetag des Landes Schleswig-Holstein und die Beklagte hatten
im Jahre 1997 ein Abkommen geschlossen, wonach für Sozialhilfeempfänger, die bei der
Beklagten versichert waren, Beiträge unter Berücksichtigung eines beitragspflichtigen
Einkommens in Höhe eines 3,7fachen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes gezahlt
werden sollten. Die Klägerin zahlte für die von ihr betreuten Sozialhilfeempfänger Beiträge in
dieser Höhe. Nachdem das BSG im Jahr 2000 entschieden hat, dass die Beiträge der
Sozialhilfeempfänger ausschließlich nach den von ihnen tatsächlich bezogenen Leistungen
berechnet werden dürften, forderte die Klägerin von der Beklagten die ihrer Ansicht nach
überhöht gezahlten Beiträge zurück. Sie erhob deshalb im Dezember 2001 Klage und
machte nunmehr erstmals auch geltend, dass die Erstattungsansprüche der
Sozialhilfeempfänger an sie abgetreten seien. Die Beklagte wies darauf hin, dass über die
Erstattung von Beiträgen an die Sozialhilfeempfänger noch kein Bescheid ergangen sei.
Anschließend erteilte sie der Klägerin einen Bescheid, in dem sie die Erstattung von
Beiträgen aus abgetretenem Recht ablehnte. Die Beiträge seien aufgrund der
Verwaltungsvereinbarung gezahlt worden und deshalb nicht überzahlt. Die Klägerin legte
gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch ein. Das SG wies die Klägerin nach Ablauf der
Widerspruchsfrist darauf hin, dass der Bescheid bestandskräftig geworden sei. Die Klägerin
vertrat die Ansicht, ihre Klage sei als Widerspruch gegen den Bescheid anzusehen. Mit
ihrem Klageantrag beantragte die Klägerin die Erstattung der für die von ihr namentlich
benannten Sozialhilfeempfänger gezahlten Beiträge. Die Aufhebung des während des
Klageverfahrens ergangenen Bescheides über die Ablehnung der Erstattung von Beiträgen
aus abgetretenem Recht beantragte die Klägerin vor dem SG nicht. Das SG hat die Klage
als unzulässig abgewiesen, soweit die Klägerin Erstattung von Beiträgen aus abgetretenem
Recht geltend mache. Die Klage auf Leistung aus eigenem Recht hat es als unbegründet
abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin nunmehr beantragt, den während des
Klageverfahrens ergangenen Bescheid aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Beiträge
zu erstatten. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die Anfechtungsklage sei zwar
zulässig, denn im Zeitpunkt der Entscheidung durch das SG habe die Beklagte durch
Verwaltungsakt entschieden gehabt. Sie sei aber unbegründet, da die Beiträge aufgrund der
Verwaltungsvereinbarung gezahlt worden seien und deshalb nicht zurückgefordert werden
könnten.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Erstattung der Beiträge aus
abgetretenem Recht und macht weiterhin geltend, die Beiträge, die sie für die
Sozialhilfeempfänger gezahlt hätten, seien zu Unrecht entrichtet, soweit sie über die
Mindestbeiträge hinausgingen.
SG Kiel - S 17 KR 279/01 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 5 KR 7/05 -
2) 10.45 Uhr - B 12 P 2/07 R - U. K. ./. AOK Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz
- Pflegekasse -
Streitig ist, ob der Kläger verpflichtet ist, den zusätzlichen Beitrag zur Pflegeversicherung in
Höhe von 0,25 vH der beitragspflichtigen Einnahmen zu zahlen, der für kinderlose
Versicherte erhoben wird.
Der Kläger ist verheiratet und kinderlos. Seine Ehefrau kann aus medizinischen Gründen
keine Kinder bekommen. Die Beklagte setzte den Beitrag des Klägers zur
Pflegeversicherung ab 1.1.2005 unter Berücksichtigung des zusätzlichen Beitrags zur
Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 vH fest. Der Kläger legte Widerspruch ein und machte
geltend, er sei unfreiwillig kinderlos. Es sei ungerecht, dass von ihm dieser zusätzliche
Beitrag gefordert werde. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger weiterhin geltend, dass es
verfassungswidrig sei, wenn von Versicherten, die aus objektiven Gründen keine Kinder
bekommen könnten, der zusätzliche Beitrag zur Pflegeversicherung gefordert werde. Die
Regelung sei im Übrigen auch deshalb verfassungswidrig, weil für die vor 1940 geborenen
Kinderlosen keine Beiträge erhoben würden und außerdem für diejenigen die Kinder hätten,
der zusätzliche Beitrag auch dann nicht erhoben würde, wenn sie für diese Kinder keine
Aufwendungen mehr wegen Erziehung oder Betreuung hätten.
SG Speyer - S 3 P 121/06 -
LSG Rheinland-Pfalz - L 5 P 7/07 -
3) 14.00 Uhr - B 12 KR 23/06 R - G. S. ./. AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse
4 Beigeladene
Streitig ist, ob der Kläger in seiner Beschäftigung bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft
versicherungsfrei ist.
Der Kläger ist Mitglied des Board einer irischen Kapitalgesellschaft in Form der private
limited, die als Versicherungsgesellschaft tätig ist und über andere Gesellschaften
Tochtergesellschaft eines kanadischen Versicherungskonzerns ist. Der Kläger ist Leiter der
deutschen Niederlassung der irischen Versicherungsgesellschaft und in Deutschland tätig.
Sein Arbeitgeber und der Kläger machten im Jahr 2000 geltend, dass er als
Niederlassungsleiter und später als Mitglied des Board der irischen Gesellschaft wie ein
Vorstandsmitglied einer deutschen Aktiengesellschaft versicherungsfrei sei. Die Beklagte
stellte fest, dass der Kläger in seiner Beschäftigung für die irische Gesellschaft auch als
Mitglied des Board versicherungspflichtig sei. Widerspruch, Klage und Berufung blieben
erfolglos.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger weiterhin geltend, dass er als
Mitglied des Board einer irischen Kapitalgesellschaft ebenso versicherungsfrei sein müsse,
wie der Vorstand einer deutschen Aktiengesellschaft.
SG Köln - S 26 KR 167/03 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 156/04 -
4) 14.00 Uhr - B 12 KR 5/07 R - C. G. ./. DAK
2 Beigeladene
Hier streiten die Beteiligten darum, ob der Kläger als Mitglied des Verwaltungsrats einer
schweizer Aktiengesellschaft in seiner Tätigkeit in Deutschland in der Rentenversicherung
versicherungsfrei ist.
Der Kläger war seit 1996 Leiter der Zweigniederlassung Hamburg der Beigeladenen BGI ...
AG, einer Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in Zug/Schweiz. Seit
dem 29.12.2003 ist der Kläger als Mitglied des Verwaltungsrats dieser Aktiengesellschaft in
das Handelsregister Zug eingetragen. Der Kläger beantragte im Juni 2003 die
versicherungsrechtliche Beurteilung seiner Tätigkeit. Die Beklagte stellte fest, dass der
Kläger in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer stehe und
versicherungspflichtig sei. Den Widerspruch wies sie im September 2004 zurück. Das SG
hat diesen Bescheid aufgehoben, soweit in ihm festgestellt wurde, dass der Kläger auch ab
dem 29.12.2003 der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
unterliege. Er sei als Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft nach
schweizerischem Recht den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft nach deutschem
Recht gleichzustellen. Das LSG hat die Berufung der beigeladenen Deutschen
Rentenversicherung Bund zurückgewiesen. Es hat den Rechtsstandpunkt des SG bestätigt.
Mit ihrer Revision macht die beigeladene Deutsche Rentenversicherung Bund geltend, dass
der Kläger als Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft nach schweizerischem
Recht einem Vorstandsmitglied einer deutschen Aktiengesellschaft hinsichtlich der
Beurteilung der Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung
nicht gleichgestellt werden könne. Die Versicherungsfreiheit für Vorstandsmitglieder einer
Aktiengesellschaft sei auf deutsche Aktiengesellschaften beschränkt.
SG Hamburg - S 22 KR 1148/04 -
LSG Hamburg - L 1 KR 7/06 -