Urteil des BSG vom 29.11.2012

BSG: erlass, verwaltungsakt, anhörung, einheit, presse, verfügung, bestimmtheit, anfang, konkretisierung, arbeitsentgelt

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 29.11.2012, B 14 AS 6/12 R
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
10. November 2011 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht
zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Rückforderung einer Bewilligung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch (SGB II) für den Zeitraum von April 2006 bis Juni 2006 in Höhe von zuletzt noch
452,43 Euro.
2 Die 1963 geborene Klägerin lebt mit ihrer 1989 geborenen Tochter in einer gemeinsamen
Wohnung. Beide bezogen seit 1.1.2005 durchgehend Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden
Beklagter). Im Oktober 2005 zeigte sie die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit als Packerin an
und legte einen nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
befristeten Arbeitsvertrag vom 1.9.2005 vor. Die Lohnzahlung erfolgte danach am 11.
Werktag des Folgemonats (vgl § 3 Nr 1 des Arbeitsvertrages). Mit Schreiben vom
24.5.2006 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 9.6.2006.
3 Auf ihren Antrag vom 20.3.2006 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrer Tochter
Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.3.2006 bis zum 30.4.2006 in Höhe von
402,62 Euro und für die Zeit vom 1.5.2006 bis 31.8.2006 in Höhe von 578,52 Euro
monatlich (Bescheid vom 6.4.2006). Dabei führte er aus, für den Monat April 2006 erfolge
die vorläufige Anrechnung des Einkommens des Monats März in Höhe des vorherigen
Gehaltes (Monat Februar). Falls das Gehalt des Monats März höher ausfalle als das des
vorherigen Monats, sei dies mittels Vorlage der Verdienstbescheinigung nachzuweisen.
4
Nach Vorlage von Einkommensbescheinigungen für die Monate März 2006 bis Juni 2006
versandte der Beklagte einen an die Klägerin adressierten Bescheid vom 25.9.2006, mit
dem er aufgegliedert nach den Monaten April bis Juli 2006 die gewährten Leistungen
teilweise aufhob, und zwar für April 2006 in Höhe von 195,61 Euro, für Mai 2006 in Höhe
von 239,19 Euro, für Juni in Höhe von 251,19 Euro und für Juli 2006 in Höhe von 75,36
Euro. Zur Begründung führte der Beklagte unter anderem wörtlich aus:
"Sie haben für die genannten Zeiträume nunmehr die entsprechenden
Einkommensnachweise eingereicht, wodurch eine abschließende Berechnung
erfolgen konnte.
[…]
Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sind Sie und die Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft nicht hilfebedürftig …, so dass ein Anspruch auf Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts teilweise nicht mehr besteht.
[…]
Diese Voraussetzungen liegen in Ihrem Fall vor.
[…]
Sie haben nach Erlass der Entscheidung Einkommen in unterschiedlicher Höhe
erzielt, das zur Minderung des Anspruchs geführt hat […].
Während der aufgeführten Zeiträume wurden Ihnen Leistungen wie folgt in Höhe von
insgesamt 761,35 EUR zu Unrecht gezahlt
[…]".
5 Mit als Änderungsbescheid überschriebenem Bescheid vom selben Tag bewilligte der
Beklagte der Klägerin und ihrer Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
für den Monat April 2006 noch in Höhe von 207,01 Euro, für den Monat Mai 2006 in Höhe
von 339,33 Euro, für den Monat Juni 2006 in Höhe von 327,33 Euro und für den Monat Juli
2006 in Höhe von 529,16 Euro.
6 Im Laufe des gegen beide Bescheide gerichteten Widerspruchsverfahrens half der
Beklagte dem Widerspruch wegen der Aufhebung für Juli 2006 ganz ab
(Änderungsbescheid vom 12.12.2007). Mit weiterem, ausschließlich an die Klägerin
gerichtetem Bescheid vom 12.12.2007 mit der Betreffzeile "Aufhebungs- und
Erstattungsbescheid - Änderungsbescheid zum Bescheid vom 25.9.2006" teilte er ua mit,
die Entscheidung vom 6.4.2006 über die Bewilligung von Leistungen werde vom 1.4.2006
bis 30.6.2006 "für Sie" teilweise in Höhe von 188,59 Euro für den Monat April 2006, in
Höhe von 230,61 Euro für den Monat Mai 2006 in Höhe von 242,18 Euro für den Monat
Juni 2006 aufgehoben. Es ergebe sich eine Gesamtforderung in Höhe von 661,38 Euro.
Der Widerspruch im Übrigen blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 13.12.2007).
7 Während des bei dem Sozialgericht (SG) Potsdam anhängigen Klageverfahrens hat der
Beklagte von der Klägerin geltend gemachte Fahrkosten anerkannt und den Umfang der
Aufhebung für die Monate April 2006 bis Juni 2006 unter Aufschlüsselung der einzelnen
Monate reduziert. Er hat nunmehr die auf die Klägerin entfallenden, seiner Ansicht nach zu
viel gewährten Leistungen individuell ausgewiesen und auf dieser Grundlage eine
Erstattungsforderung wegen der an die Klägerin zu Unrecht gezahlten in Höhe von 452,43
Euro errechnet (Schriftsatz vom 10.12.2008). Das SG hat "die Bescheide vom 25.9.2006 in
der Fassung der Änderungsbescheide vom 12.12.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13.12.2007" aufgehoben, weil sie nicht hinreichend
bestimmt seien (Urteil vom 12.5.2009).
8 Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG
aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 10.11.2011). Zur Begründung seiner
Entscheidung hat es ausgeführt, die fehlende Anhörung sei gemäß § 41 Abs 1 Nr 3 iVm
Abs 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) durch das Widerspruchsverfahren,
spätestens aber durch das Schreiben des Beklagten vom 14.3.2011 geheilt worden. Die
streitgegenständlichen Bescheide entsprächen auch den Anforderungen des § 33 Abs 1
SGB X. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte durch den Bescheid vom 25.9.2006
ausschließlich die Klägerin habe verpflichten wollen. Die Tatsache, dass der Beklagte
offensichtlich auch Leistungen zurückfordere, die nicht an die Klägerin bzw für sie,
sondern für ihre zur Bedarfsgemeinschaft zählende Tochter erbracht worden seien, führe
zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Der Bescheid sei dann lediglich (teilweise)
rechtswidrig, weil (und soweit) er die Klägerin über das Maß dessen belaste, das sie
selbst zu Unrecht erhalten habe. Die Aufhebung des ursprünglichen
Bewilligungsbescheides richte sich nach § 48 SGB X. Eine Änderung in den
(Einkommens-)Verhältnissen sei erst durch den jeweiligen Zufluss des Einkommens in
dem Folgemonat erfolgt. Zur Ermittlung der Höhe des Rückforderungsbetrages habe der
Senat nach eigener Prüfung den von der Beklagten zugrunde gelegten Bedarf der
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und das Einkommen im Übrigen nachvollzogen und
als zutreffend festgestellt.
9 Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, der Anhörungsmangel habe nicht mehr
geheilt werden können, weil der Beklagte das Recht zur Nachholung verwirkt habe. Sie
habe - nachdem sie mehrfach auf die fehlende Anhörung hingewiesen habe - darauf
vertrauen dürfen, dass eine solche nicht mehr erfolgen werde. Darüber hinaus seien die
angegriffenen Bescheide auch nicht hinreichend bestimmt und damit rechtswidrig. Es
werde insbesondere nicht deutlich, welches Mitglied der Bedarfsgemeinschaft von der
Aufhebung materiell-rechtlich betroffen sei. Der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens
erlassene Änderungsbescheid vom 12.12.2007 entspreche auch nicht der zum
Arbeitsförderungsrecht ergangenen Rechtsprechung (Hinweis auf BSGE 93, 51 = SozR 4-
4100 § 115 Nr 1 RdNr 10 und SozR 3-1500 § 128 Nr 15 S 32 f), wonach ein
Aufhebungsbescheid dann zu unbestimmt sei, wenn er nur eine Teilaufhebung für einen
Gesamtzeitraum in Höhe eines Gesamtbetrages ohne Konkretisierung dieses Betrages für
die einzelnen Wochen enthalte. Im Übrigen sei auch die Entscheidungsfrist von einem
Jahr nicht eingehalten worden. Schließlich sei auch der Erstattungsbescheid in Ansehung
der Entscheidung des Senats vom 7.7.2011 (B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR
4-4200 § 38 Nr 2) nicht hinreichend bestimmt.
10 Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. November 2011
aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam
vom 12. Mai 2009 zurückzuweisen.
11 Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
12 Er hält die angegriffene Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
13 Die Revision hat im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das
Berufungsgericht Erfolg (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ). Auf Grundlage
der bisherigen Feststellungen des LSG kann nicht entschieden werden, ob der Beklagte
zu Recht die Bewilligung von Leistungen für die Monate April bis Juni 2006 teilweise
aufgehoben und insoweit Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen von der Klägerin
verlangt.
14 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide
vom 25.9.2006 und vom 12.12.2007 (§ 86 SGG) in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13.12.2007 (§ 95 SGG), gegen die sich die Klägerin mit der
(isolierten) Anfechtungsklage wendet (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG). Mit diesen Bescheiden hat
der Beklagte zum einen die mit Bescheid vom 6.4.2006 verfügte Bewilligung von
Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.4.2006 bis zum 30.6.2006 als teilweise
rechtswidrig insoweit zurückgenommen, als von der Klägerin erzieltes Einkommen hätte
berücksichtigt werden müssen, und zum anderen die Erstattung des überzahlten Betrages
in Höhe von ursprünglich 661,38 Euro verlangt. Nachdem die Klägerin im
Revisionsverfahren das Teilanerkenntnis des Beklagten im Schriftsatz vom 10.12.2008
angenommen hat, ist insoweit nur die Aufhebung und Erstattung wegen Leistungen in
Höhe von 452,43 Euro streitig. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist darüber hinaus
aber auch der (bewilligende) Änderungsbescheid vom 25.9.2006, weil er mit dem
Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom gleichen Tage eine rechtliche Einheit im Sinne
eines einheitlichen Bescheides zur Höhe des Arbeitslosengelds II (Alg II) in dem von der
Aufhebung betroffenen Zeitraum darstellt. Die Verfügungssätze der beiden am 25.9.2006
erlassenen Bescheide korrespondieren miteinander (im Einzelnen dazu unter 4b);
dementsprechend hat die Klägerin ausdrücklich beide Bescheide angegriffen.
15 Beteiligt ist auf Klägerseite nur die Klägerin selbst. Sie lebte nach den Feststellungen des
LSG im streitigen Zeitraum zwar mit ihrer Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft. Sie hat
aber das Klageverfahren von Beginn an allein betrieben, ohne dass es einen Hinweis
darauf gab, dass sie - bis zum Eintritt deren Volljährigkeit - als gesetzliche Vertreterin auch
Ansprüche ihrer Tochter geltend machen wollte. Ohnehin macht der Beklagte nach
Abgabe des Teilanerkenntnisses Ansprüche nur noch gegen die Klägerin selbst geltend.
16 2. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des vorangegangenen
Bewilligungsbescheides kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Zu Unrecht sind
der Beklagte und die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Aufhebungsentscheidungen am Maßstab des § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II
(hier in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X zu
überprüfen sind. Vielmehr kommt wegen der Aufhebung von zuvor bewilligten Leistungen
hier nur die Regelung des § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 45 Abs 1, Abs 2 bis 4 SGB X als
Ermächtigungsgrundlage in Betracht. Feststellungen, nach denen beurteilt werden kann,
ob der Tatbestand des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X erfüllt ist, was Voraussetzung für eine
Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit wäre, fehlen aber.
17 Nach § 48 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben,
eine wesentliche Änderung eintritt. § 45 SGB X regelt demgegenüber, dass ein
Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder
bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4 ganz oder
teilweise zurückgenommen werden darf. Die Normen grenzen sich nach den objektiven
Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des aufzuhebenden Verwaltungsakts
voneinander ab (vgl BSGE 96, 285 = SozR 4-4300 § 122 Nr 4, RdNr 13; BSGE 65, 221,
222 = SozR 1300 § 45 Nr 45 S 141; vgl zuletzt auch BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09
R - SozR 4-4200 § 11 Nr 36 RdNr 15). Dabei ist die Verwaltung grundsätzlich verpflichtet,
vor Erlass eines Bescheides die Sachlage vollständig aufzuklären, um die objektiven
Verhältnisse festzustellen (vgl BSGE 93, 51 = SozR 4-4100 § 115 Nr 1, RdNr 6 mwN).
Erlässt die Verwaltung einen endgültigen Bescheid auf Grundlage eines nicht endgültig
aufgeklärten Sachverhalts und stellt sich später heraus, dass der Bescheid bereits im
Zeitpunkt des Erlasses objektiv rechtswidrig war, ist ein Fall des § 45 SGB X gegeben.
Dies gilt unabhängig davon, zu welchen Ermittlungen sich die Verwaltung aufgrund der
Angaben des Antragstellers vor Erlass des Ausgangsverwaltungsakts gedrängt sehen
musste (vgl bereits BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200
§ 11 Nr 39, RdNr 16).
18 Der Erlass eines endgültigen Bescheides ist damit kein taugliches Instrumentarium in
Fällen, in denen objektiv nur die Möglichkeit einer prospektiven Schätzung insbesondere
der Einkommenssituation besteht. Wenn das zu erwartende Arbeitsentgelt etwa als
Leistungsentlohnung (wie nach Aktenlage hier auf Basis einer Stückzahl) oder als
Zeitlohn ohne von vornherein fest vereinbarte Stundenzahl vertraglich geregelt ist, ist
typischerweise der Anwendungsbereich des § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1a SGB II (seit 1.1.2011
§ 40 Abs 2 Nr 1 SGB II) iVm § 328 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) eröffnet.
Der Erlass eines endgültigen Bescheides statt eines vorläufigen Bescheides ist dann von
Anfang an rechtswidrig und § 45 SGB X die für seine Aufhebung einschlägige
Ermächtigungsgrundlage. § 48 SGB X wäre demgegenüber nur dann anwendbar, soweit
sich hinsichtlich der anderen Voraussetzungen eine wesentliche Änderung ergibt (BSG
vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 16
unter Hinweis auf BSGE 93, 51 = SozR 4-4100 § 115 Nr 1, RdNr 6).
19 Wegen der Bewilligung von Leistungen für April 2006 ist der Beklagte von vornherein von
einer unzutreffenden (wenn auch für die Klägerin günstigen) Tatsachengrundlage
ausgegangen (vgl zum Fall der fehlerhaften Ausgangsentscheidung auf Grundlage eines
mangelhaft ermittelten, zu günstigen Sachverhalts auch Schütze in von Wulffen, SGB X, 7.
Aufl 2010, § 45 RdNr 29). Er hat im Bescheid vom 6.4.2006 das künftige Einkommen für
April 2006 in Höhe des Einkommenszuflusses für März 2006 zugrunde gelegt, obwohl
zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages kein festes monatliches Arbeitsentgelt,
sondern ein Leistungslohn vereinbart war. Dabei lässt sich den Formulierungen im
Bescheid nicht entnehmen, dass die Bewilligung als solche unter dem Vorbehalt ihrer
Vorläufigkeit stehen sollte. Für den Empfänger des Bescheides ist unter Würdigung der
Gesamtumstände - insbesondere seiner Gestaltung - nicht mit hinreichender Deutlichkeit
erkennbar geworden, dass eine abschließende Entscheidung noch ausstehen könnte (vgl
BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 46 S 384; BSG SozR 3-1300 § 32 Nr 4 S 35; SozR 3-1300 § 31
Nr 10 S 12). An keiner Stelle des Bewilligungsbescheides sind Ausführungen zu einer nur
vorläufigen Bewilligung zu finden. Damit hat der Beklagte insoweit eine Entscheidung
getroffen, die nur noch unter den Voraussetzungen des § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II aF iVm §
45 SGB X korrigiert werden kann.
20 Auch für die Monate Mai 2006 und Juni 2006 stellt sich die Ausgangsentscheidung als von
Anfang an rechtswidrig dar. Nach den Feststellungen des LSG hat zum Zeitpunkt des
Erlasses des Bescheides im April 2006 das Arbeitsverhältnis der Klägerin nach wie vor
bestanden; nach wie vor wurden hieraus unregelmäßig hohe Einkünfte erzielt. Zwar hat
das LSG nicht festgestellt, bis zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis der Klägerin
ursprünglich befristet war, es hat aber mitgeteilt, dass dieses jedenfalls (erst) zum 9.6.2006
endete. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides lagen damit auch für die
Monate Mai 2006 und Juni 2006 objektiv erst künftig ermittelbare Umstände vor, die
lediglich eine vorläufige Bewilligung von Leistungen gerechtfertigt hätten. Der Beklagte
hat jedoch ausgehend von der unzutreffenden Annahme, Einkommen werde nur noch für
April erzielt werden, endgültig entschieden. Unerheblich ist - wie bereits ausgeführt -, ob
der objektiv zu erwartende Einkommenszufluss dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt
bekannt war. Die Frage, ob der Behörde zuzurechnen ist, dass auf Grundlage
unzureichender Ermittlungen ein bereits anfänglich objektiv fehlerhafter und deshalb
rechtswidriger Verwaltungsakt erlassen worden ist, bleibt nach der Struktur des § 45 SGB
X der Prüfung seines Absatzes 2 Satz 3 vorbehalten.
21 3. Wenn sich danach § 45 SGB X als einschlägige Rechtsgrundlage für die Aufhebung
darstellt, erweisen sich die angegriffenen Verfügungen des Beklagten nicht etwa deshalb
als formell rechtswidrig, weil die Klägerin zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des §
45 SGB X nicht gemäß § 24 Abs 1 SGB X ordnungsgemäß angehört worden ist. Denn
bezüglich der Frage, ob ein Anhörungsfehler vorliegt, ist von der materiell-rechtlichen
Rechtsansicht der handelnden Verwaltungsbehörde auszugehen, mag sie auch falsch
sein (BSGE 69, 247, 252 = SozR 3-1300 § 24 Nr 4 und BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 1;
dazu auch BSG vom 9.11.2010 - B 4 AS 37/09 R - SozR 4-1300 § 41 Nr 2 RdNr 12). Zwar
hat der Beklagte die Klägerin vor Erlass der in ihre Rechtsposition eingreifenden
Aufhebungsverfügungen nicht angehört. Ausgehend von ihrer materiell-rechtlichen
Rechtsansicht, wonach § 48 SGB X taugliche Ermächtigungsgrundlage war, ist aber
bereits während des Widerspruchsverfahrens, in dessen Rahmen sich die Klägerin zu den
aus Sicht des Beklagten entscheidungserheblichen Tatsachen äußern konnte, die
erforderliche Anhörung nachgeholt und damit der Verfahrensmangel gemäß § 40 Abs 1
Satz 1 SGB II aF iVm § 41 Abs 1 Nr 3, Abs 2 SGB X geheilt worden. Selbst wenn man dies
als nicht ausreichend ansehen wollte, hat der Beklagte im Rahmen des
Berufungsverfahrens ein mehr oder minder förmliches Anhörungsverfahren durch das an
die Klägerin adressierte Schreiben in die Wege geleitet. Da der Beklagte im Grundsatz
nach § 41 Abs 2 SGB X befugt ist, die fehlende Anhörung bis zur letzten Tatsacheninstanz
eines sozialgerichtlichen Verfahrens nachzuholen (dazu etwa BSG Urteil vom 31.10.2002
- B 4 RA 15/01 R - SozR 3-1300 § 24 Nr 22; BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 37/09 R -
SozR 4-1300 § 41 Nr 2), fehlt für die von der Klägerin geäußerte Auffassung, der Beklagte
habe "sein Anhörungsrecht verwirkt" eine nachvollziehbare Grundlage. Wegen der
Aufhebungsentscheidungen kam - vom rechtlichen Ausgangspunkt des Beklagten
betrachtet - im Übrigen die Regelung des § 24 Abs 2 Nr 5 SGB X zum Tragen, weil
einkommensabhängige Leistungen geänderten Verhältnissen angepasst werden sollten.
22 4. Ob die angegriffenen Aufhebungsverfügungen materiell rechtmäßig sind, kann der
Senat aufgrund fehlender tatsächlicher Feststellungen zu den tatbestandlichen
Voraussetzungen der maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des § 45 SGB X nicht
abschließend entscheiden.
23 a) Der Umstand, dass der Beklagte seine Aufhebungsverfügungen fehlerhaft auf § 48 SGB
X gestützt hat, ist allein nicht klagebegründend. Weil die §§ 45, 48 SGB X auf dasselbe
Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsakts, gerichtet sind, ist das Auswechseln
dieser Rechtsgrundlagen grundsätzlich zulässig (dazu bereits BSG vom 21.6.2011 - B 4
AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 34 mwN). Vorliegend kann
dies bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung aber nur dann gelten, wenn
Vertrauensschutzgesichtspunkte auf Seiten der Klägerin einer Befugnis zur Aufhebung mit
Wirkung für die Vergangenheit nicht entgegenstehen; ansonsten wäre eine
Ermessensentscheidung zu treffen gewesen. § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II aF verweist
ergänzend auf § 330 Abs 2 SGB III; dieser ordnet an, dass bei Vorliegen der in § 45 Abs 2
Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen
begünstigenden Verwaltungsaktes diese - im Wege einer gebundenen Entscheidung, also
ohne Ermessen - auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist. Das LSG
hat bisher - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - noch keine Tatsachen
festgestellt, nach denen beurteilt werden kann, ob der Tatbestand des § 45 Abs 2 Satz 3
SGB X erfüllt ist. Dies wird es im wieder eröffneten Berufungsverfahren nachzuholen
haben.
24 b) Wie das LSG im Ergebnis zutreffend entschieden hat, erweisen sich die angefochtenen
Aufhebungsverfügungen vom 25.9.2006 als inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 40 Abs 1
Satz 1 SGB II aF iVm § 33 Abs 1 SGB X) und sind nicht schon aus diesem Grund materiell
rechtswidrig.
25 Nach § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
Dieses Erfordernis bezieht sich sowohl auf den Verfügungssatz der Entscheidung (BSG
SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 11) als auch auf den Adressaten eines Verwaltungsaktes
(BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 154/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 1 RdNr 16). Insofern
verlangt das Bestimmtheitserfordernis, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes
nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und - den unzweifelhaft
erkennbaren - Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines
verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten.
Nur der inhaltlich hinreichend bestimmte Verwaltungsakt kann seine Individualisierungs-
und Klarstellungsfunktion erfüllen und - soweit erforderlich - als Grundlage für seine
zwangsweise Durchsetzung dienen. Sichergestellt muss daher sein, zwischen wem
(Adressat, Betroffenem und Behörde) die Rechtsbeziehung geregelt werden soll. Darüber
hinaus muss klar sein, welche Rechtsbeziehung geregelt wird und wie die Regelung
aussehen soll. Aus dem Verfügungssatz muss für die Beteiligten vollständig, klar und
unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will und von wem sie es will (vgl BSG
Urteil vom 15.5.2002 - B 6 KA 25/01 R - SozR 3-2500 § 85 Nr 46 S 384 mwN). Es darf
nicht dem Adressaten überlassen bleiben, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der
Aufhebung zu bestimmen, weil der in begünstigende Rechtspositionen eingreifende
Leistungsträger verpflichtet ist, diese Entscheidung selbst zu treffen und dem Adressaten
bekannt zu geben (so BSG vom 30.3.2004 - B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 1,
RdNr 19 und - B 4 RA 46/02 R - Juris RdNr 29, jeweils unter Hinweis auf BSG SozR 3-
2600 § 149 Nr 6 S 14 sowie BSG vom 29.4.1997 - 4 RA 25/96 - und vom 16.12.1997 - 4
RA 56/96).
26 Das Bestimmtheitserfordernis als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung verlangt zum
einen, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in
sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der
Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein
Verhalten daran auszurichten (näher BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2, RdNr 13
mwN). Dabei genügt es zunächst, wenn aus dem gesamten Inhalt des Bescheids
einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über
die Regelung gewonnen werden kann (vgl zur Frage der Aufhebung von
Leistungsbescheiden im SGB II allgemein auch Udsching/Link, SGb 2007, 513 ff).
Ausreichende Klarheit besteht selbst dann, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes
auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene
Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlangen zurückgegriffen werden
muss.
27 Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen zwar - entgegen der Auffassung des LSG -
für sich genommen Bedenken gegen die Bestimmtheit des Aufhebungs- und
Erstattungsbescheids vom 25.9.2006, weil sich allein aus diesem Bescheid nicht klar und
unzweideutig erkennen lässt, ob sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
angesprochen und ihnen gegenüber Leistungsbewilligungen teilweise aufgehoben
werden und damit beide Personen Inhaltsadressaten - also die von der Regelung materiell
Betroffenen (dazu Steinwedel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand
April 2011, § 39 SGB X RdNr 13) - der Verwaltungsakte sein sollen oder ob der Bescheid
und die in ihm verfügten Aufhebungen für die genannten Monate sich inhaltlich nur an die
Klägerin richten. Es ist nur die Klägerin im Adressfeld des Aufhebungs- und
Erstattungsbescheides vom 25.9.2006 genannt; sie wird in der einleitenden Anrede allein
angesprochen. Die Formulierung betreffend die Erstattungsverfügung "… wurden Ihnen zu
Unrecht gezahlt" spricht ebenfalls dafür, dass sich auch der Aufhebungsverwaltungsakt
allein an die Klägerin richtet. Andererseits wird im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid
vom 25.9.2006 im Verfügungssatz pauschal die (teilweise) Aufhebung über die
Bewilligung von Leistungen für die Monate April 2006 bis Juli 2006 ohne Bezugnahme auf
einen bestimmten Adressaten bestimmt. In der weiteren Begründung wechselt die
ausschließlich persönliche Anrede mit der Bezugnahme auf die Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft ("Sie und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft") ab. Wegen
dieser Unklarheiten geht allein aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
25.9.2006 für einen objektiven Empfänger nicht klar, unzweideutig und widerspruchsfrei
hervor, wem gegenüber welche Verfügungen in welchem Umfang aufgehoben werden
sollen.
28 Die Aufhebungsverfügungen im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid werden aber mit
dem Änderungsbescheid vom selben Tag aus Sicht des Empfängers ausreichend
konkretisiert. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte ua für die Monate April 2006 bis Juni
2006 unter Beifügung detaillierter Berechnungsbögen geringere Leistungen bewilligt.
Dieser Änderungsbescheid bildet mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid eine
rechtliche Einheit für den von der Aufhebung betroffenen Zeitraum (vgl zur Aufhebung
einer Bewilligung wegen Eintritts einer Sperrzeit bereits BSG Urteil vom 25.5.2005 - B
11a/11 AL 81/04 R - BSGE 95, 8 = SozR 4-4300 § 140 Nr 1, RdNr 6; BSG Urteil vom
18.8.2005 - B 7a AL 4/05 R - SozR 4-1500 § 95 Nr 1 RdNr 5; BSG Urteil vom 5.8.1999 - B
7 AL 14/99 R - BSGE 84, 225, 227 = SozR 3-4100 § 119 Nr 17 S 78; zur Absenkung von
Alg II wegen einer Sanktion BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 68/09 R - SozR 4-4200 § 31 Nr
4 RdNr 9). So ist er von der Klägerin auch verstanden und dem entsprechend gemeinsam
mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25.9.2006 angegriffen worden. Die
Verfügungssätze der beiden Bescheide korrespondieren miteinander. Bei einem Vergleich
der sich aus den jeweiligen Berechnungsbögen ergebenden Individualansprüche ergibt
sich, dass sowohl die Leistungsbewilligungen der Klägerin als auch die
Leistungsbewilligungen ihrer Tochter jeweils zum Teil aufgehoben werden. Denn in jedem
einzelnen Monat zeigt sich jeweils eine Reduzierung der Leistungen bei der Klägerin und
ihrer Tochter, aufgeschlüsselt auch nach Regelbedarf und Leistungen für Kosten der
Unterkunft und Heizung (zur Bestimmtheit von Aufhebungsentscheidungen unter diesem
Aspekt vgl BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R - zur Veröffentlichung in SozR
vorgesehen). Zur Begründung des Änderungsbescheides wird - wie im Aufhebungs- und
Erstattungsbescheid - auf die Neuberechnung der Leistungen auf Grundlage der
nachgereichten Gehaltsnachweise hingewiesen. Nach alledem ergibt die Auslegung der
Bescheide, dass die Aufhebungsverfügungen vom 25.9.2006 sowohl an die Klägerin als
auch an ihre Tochter - gesetzlich vertreten durch die Klägerin - gerichtet sind.
29 Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob ein Aufhebungsbescheid dann nicht
hinreichend bestimmt iS des § 33 SGB X ist, wenn er nur eine Teilaufhebung für einen
Gesamtzeitraum in Höhe eines Gesamtbetrags ohne Konkretisierung dieses Betrags für
den jeweiligen Zeitraum enthält (zum Arbeitsförderungsrecht BSGE 93, 51 = SozR 4-4100
§ 115 Nr 1, RdNr 10; SozR 3-1500 § 128 Nr 15 S 32 f). Eine solche Fallkonstellation liegt
hier nicht vor. Aus den Aufhebungsverfügungen und dem Änderungsbescheid lässt sich
hinreichend deutlich entnehmen, in welchem Umfang eine monatliche Aufhebung jeweils
wem gegenüber erfolgt ist.
30 Unerheblich ist schließlich auch, ob der Bescheid vom 12.12.2007, mit dem der Beklagte
gegenüber der Klägerin (erneut) die Aufhebungen für die Monate April bis Juni 2006 und
eine (nunmehr reduzierte) Erstattung verfügt hat, außerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs 4
Satz 2 SGB X ergangen ist, wie die Klägerin meint. Soweit der Bescheid die Klägerin nicht
nur begünstigt, handelt es sich lediglich um eine wiederholende Verfügung ohne
eigenständigen Regelungsgehalt.
31 5. Mangels entsprechender Feststellungen des LSG kann der Senat auch nicht
entscheiden, ob die zu Recht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 40 Abs 1 Satz 1 SGB
II iVm § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X gestützte Erstattungsverfügung materiell rechtmäßig ist.
Wenn, wie vorliegend, die Aufhebungsverfügungen noch nicht bestandskräftig und mit
angefochten sind, kann nur Erstattung verlangt werden, soweit sich die Aufhebungen im
Ergebnis der Prüfung des LSG als rechtmäßig erweisen. Dabei bestehen an der formellen
Rechtmäßigkeit der Erstattungsverfügung unter dem Gesichtspunkt der Anhörung aus den
bereits dargestellten Gründen keine Zweifel. Die im Bescheid vom 25.9.2006 enthaltene
Erstattungsverfügung und die auch insoweit wiederholende Verfügung im Bescheid vom
12.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2007 (und des im
Revisionsverfahren angenommenen Teilanerkenntnisses vom 10.12.2008) erweisen sich
schließlich als bestimmt genug. Nach den insoweit eindeutigen Formulierungen ist nicht
zweifelhaft, dass wegen der Erstattung von zu Unrecht gezahlten Leistungen von
vornherein allein die Klägerin in Anspruch genommen worden ist.
32 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.