Urteil des BSG vom 25.02.2010

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Bundessozialgericht
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Kassel, den 25. Februar 2010
Medieninformation Nr. 7/10
Erstattung nur der gekürzten Geschäftsgebühr für erfolgreiches
Widerspruchsverfahren nach Tätigkeit des Rechtsanwalts im
Verwaltungsverfahren
Streitig war, ob bei erfolgreicher Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Verwaltungs- und
Widerspruchsverfahren die Erstattung einer vollen Geschäftsgebühr oder nur die Erstattung
einer reduzierten Geschäftsgebühr verlangt werden kann.
Die Klägerin schaltete schon auf Grund einer Anhörung zu einer beabsichtigten
Rückforderung von Arbeitslosengeld einen Rechtsanwalt ein. Dieser erreichte zunächst im
Verwaltungsverfahren eine Reduzierung des Rückforderungsbetrags und im anschließenden
Widerspruchsverfahren einen vollständigen Verzicht auf die Rückforderung.
Die Klägerin forderte von der beklagten Bundesagentur für Arbeit die Übernahme der vollen
Geschäftsgebühr (240 Euro), die ihr Rechtsanwalt für seine erfolgreiche Einschaltung ver
langt hatte. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte jedoch nur die reduzierte Geschäftsgebühr
(120 Euro) für das Widerspruchsverfahren bei Vorbefassung im Verwaltungsverfahren.
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Februar 2010 entschieden, dass der
Klägerin kein höherer Erstattungsbetrag zusteht. Die Bundesagentur für Arbeit hat nach
geltendem
Recht
nur
die Rechtsanwaltsgebühren
zu
erstatten,
die
im
Widerspruchsverfahren angefallen sind. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist für
d a s Tätigwerden des Rechtsanwalts der Klägerin im Widerspruchsverfahren nur eine
reduzierte Geschäftsgebühr (120 Euro) zu erstatten, da er bereits im Rahmen des
Anhörungsverfahrens mit der Angelegenheit befasst war. Dieses Ergebnis ist nicht unbillig
und auch nicht ‑ wie die Klägerin meint ‑ verfassungswidrig. Der Anspruch auf effektiven
Rechtsschutz erfordert es nicht, dem Bürger, der sich bereits vor der Entscheidung der
Verwaltung externen Rechtsrat einholt, die dafür erforderlichen Kosten teilweise
abzunehmen und diese der Behörde aufzuerlegen.
Az.: B 11 AL 24/08 R N. ./. Bundesagentur für Arbeit
Hinweis zur Rechtslage:
§ 63 Abs 1 Satz 1 SGB X
Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat,
die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen
Aufwendungen zu erstatten.
§ 3 Abs 1 Satz 1 RVG
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das
Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren.
Anlage 1 RVG Abschnitt 4. Vertretung in bestimmten Angelegenheiten
2400 Geschäftsgebühr………........................................ 40,00 bis 520,00
Euro
Eine Gebühr von mehr als 240,00 Euro kann nur
gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfang-
reich oder schwierig war.
2401 Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren …
vorausgegangen:
Die Gebühr 2400 für das weitere, der Nachprüfung
des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren
… beträgt 40,00 bis 260,00
Euro
(1) …
(2) Eine Gebühr von mehr als 120 Euro kann nur
gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich
oder schwierig war.