Urteil des BSG vom 14.11.2002

BSG: verfassungskonforme auslegung, neues recht, abweichende meinung, kasachstan, wartezeit, rücknahme, udssr, anfang, verwaltungsakt, anerkennung

Bundessozialgericht
Urteil vom 14.11.2002
Sozialgericht Aachen S 13 RJ 40/01
Bundessozialgericht B 13 RJ 47/01 R
Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 4. Dezember 2001 wird
zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu
erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens über die Gewährung von Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit (EU) unter Berücksichtigung weiterer Ersatzzeiten.
Die im Juli 1936 geborene Klägerin siedelte am 12. Dezember 1991 aus Kasachstan in die Bundesrepublik
Deutschland über. In der ehemaligen UdSSR hatte sie mit Unterbrechungen von 1953 bis 1976 in der Landwirtschaft
sowie in der Bau- und Textilindustrie gearbeitet. Von Juli 1991 bis zu ihrer Übersiedlung im Dezember 1991 bezog sie
eine Rente. Sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises "A".
Im Mai 1992 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen EU. Hierzu legte sie ua
Bescheinigungen vor, wonach sie im September 1941 aus der autonomen Wolgadeutschen Republik nach
Kasachstan umgesiedelt und erst im Dezember 1955 von der Zwangsansiedlung befreit worden war. In dem Formblatt
der Beklagten beantwortete sie die Frage, wann der Wille zur Aussiedlung in die Bundesrepublik bestanden habe, mit
"1990". Mit Bescheid vom 22. Juli 1993 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, zwar sei der
Leistungsfall am 22. Mai 1992 eingetreten und die allgemeine Wartezeit erfüllt, es fehle aber an den besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen; als Ersatzzeit wegen der Vertreibung/Flucht könne lediglich der Monat
Dezember 1991 angerechnet werden, in dem die Klägerin aus Kasachstan ausgereist sei. Der Widerspruch der
Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1994).
Im März 1998 beantragte die Klägerin die Überprüfung anzurechnender Versicherungszeiten und erklärte, sie habe bei
ihren ursprünglichen Angaben Ausreisemöglichkeit und Ausreisewillen verwechselt. Die Angabe des Jahres 1990 in
dem Formblatt der Beklagten habe sich auf die erstmalige Ausreisemöglichkeit, nicht auf ihren Ausreisewillen
bezogen. Mit Feststellungsbescheid vom 30. September 1999 erkannte die Beklagte daraufhin insgesamt 38 Monate
zwischen dem 23. Juli 1950 und dem 31. Dezember 1956 als weitere Ersatzzeiten wegen Internierung/Verschleppung
an.
Im Oktober 1999 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Ablehnungsbescheids vom 22. Juli 1993. Die Beklagte
lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März
2001 ab, weil die Klägerin aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung des § 250 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI) die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfülle; die Anerkennung
weiterer Ersatzzeiten ab 1. Januar 1957 sei aufgrund dieser Gesetzesänderung nicht mehr möglich. Das Sozialgericht
Aachen (SG) hat die Beklagte unter Aufhebung der vorhergehenden Bescheide verurteilt, bei der Klägerin die Zeit vom
1. Januar 1957 bis 11. Dezember 1991 als Ersatzzeit zu berücksichtigen, soweit in diesem Zeitraum nicht bereits
höherwertige Versicherungszeiten anerkannt seien, und ihr ab 1. Januar 1995 Rente wegen EU zu zahlen (Urteil vom
4. Dezember 2001). Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Der Anspruch der Klägerin auf Anerkennung weiterer Ersatzzeiten und Gewährung von Rente wegen EU ergebe sich
aus § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Zu Unrecht habe die Beklagte die Rente aufgrund des
Überprüfungsantrags der Klägerin von Oktober 1999 abgelehnt. Der Rentenablehnungsbescheid vom 22. Juli 1993 sei
von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Klägerin habe vor Eintritt der EU nicht nur die allgemeine Wartezeit erfüllt,
sondern auch in dem maßgeblichen - verlängerten - Fünf-Jahres-Zeitraum drei Jahre Pflichtbeitragszeiten
aufzuweisen, so dass ihr im Zeitpunkt des ursprünglichen Ablehnungsbescheides Rente wegen EU zugestanden
habe. Hinsichtlich des Überprüfungsantrags sei noch § 250 Abs 1 Nr 2 iVm Abs 2 SGB VI idF des Gesetzes zur
Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetzes (RRG) 1992) - dh ohne die Einschränkungen des
jetzigen Abs 2 Nr 3 - anzuwenden. Danach lägen die Voraussetzungen für Ersatzzeiten von September 1941
(Verschleppung) bis Dezember 1991 (Ausreise nach Deutschland) wegen Rückkehrverhinderung vor.
Einer Berücksichtigung der streitbefangenen Ersatzzeiten und damit der Gewährung von Rente wegen EU stehe § 300
SGB VI nicht entgegen. Für die Anwendung alten Rechts komme es nicht auf den Überprüfungsantrag, sondern auf
den Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenantragstellung an. Der Klägerin habe Rente wegen EU daher bereits ab 1.
Juni 1992 zugestanden. Gemäß § 44 Abs 4 SGB X könnten Leistungen jedoch nur für vier Jahre vor dem Beginn des
Jahres des Überprüfungsantrags - also ab 1. Januar 1995 - gewährt werden.
Mit ihrer vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 44 SGB X und des § 300 Abs
1 SGB VI. Sie ist der Ansicht: Im Zugunstenverfahren sei ausschließlich auf den Zeitpunkt des Überprüfungsantrags
abzustellen (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-2600 § 300 Nr 15; BSG, Beschluss vom 1. September 1999 - B 13
RJ 3/99 S -, SGb 2000, 18). Sowohl der 5. als auch der 13. Senat des BSG seien nur aus Gründen des
Besitzschutzes gemäß § 300 Abs 3 Satz 2 SGB VI aF iVm § 88 SGB VI bei der Neuberechnung einer bereits
festgestellten Rente von dem zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenantrags geltenden Recht ausgegangen. Das
Bestehen einer Rente werde sowohl vom Wortlaut der bisherigen als auch der jetzigen Fassung des § 300 Abs 3 SGB
VI vorausgesetzt. Eine solche Rente sei hier aber gerade nicht geleistet, sondern ein entsprechender Anspruch der
Klägerin vielmehr in der Vergangenheit abgelehnt worden. Bei der Erstfeststellung einer Rente verbleibe es deshalb
auch im Rahmen des Überprüfungsverfahrens bei der Anwendbarkeit des § 300 Abs 1 SGB VI, wonach neues Recht
maßgebend sei.
Diese Auffassung habe der Gesetzgeber mit der Einführung des § 309 Abs 2 SGB VI durch das Gesetz zur
Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz)
vom 21. Dezember 2000 und mit der Änderung - allein - des § 300 Abs 3 SGB VI durch das Gesetz zur Reform der
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (RRErwerbG) vom 20. Dezember 2000 bestätigt; er habe ausdrücklich an
der Grundregel des § 300 Abs 1 SGB VI festgehalten. Somit sei das zum Zeitpunkt des Überprüfungsantrags im
Oktober 1999 geltende Recht (hier: § 250 SGB VI idF des ab 1. Juli 1993 geltenden Rentenüberleitungs-
Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) = § 250 SGB VI nF) anzuwenden. Nach § 250 SGB VI nF könnten bei der Klägerin
Ersatzzeiten nach dem 31. Dezember 1956 nicht mehr anerkannt werden mit der Folge, dass die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen EU nicht erfüllt seien.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 4. Dezember 2001 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.
II
Die Sprungrevision der Beklagten ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit ergibt sich aus § 161 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG). Die Beklagte hat die erforderliche Zustimmung der Klägerin der Revisionsschrift beigefügt (vgl § 161 Abs 1
Satz 3 SGG).
Die Sprungrevision ist jedoch nicht begründet.
Der Anspruch der Klägerin auf Rücknahme des bindenden Bescheides über die Ablehnung von Rente wegen EU vom
22. Juli 1993 richtet sich - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein
Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen,
soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb ua Sozialleistungen zu Unrecht nicht
erbracht worden sind. § 44 Abs 4 SGB X bestimmt hierzu, dass Sozialleistungen nach den Vorschriften der
besonderen Teile dieses Gesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme (bzw dem
Antrag auf Rücknahme) erbracht werden, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückgenommen worden ist.
Der Rentenablehnungsbescheid vom 22. Juli 1993 war von Anfang an rechtswidrig; der Klägerin stand die Rente
bereits ab dem Folgemonat der erstmaligen Rentenantragstellung im Mai 1992, also ab 1. Juni 1992, zu.
Entsprechend der Regelung des § 44 Abs 4 SGB X hat das SG zu Recht - wie von der Klägerin erstinstanzlich
beantragt - Leistungen für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor Beginn des Jahres des Rücknahmeantrags (Oktober
1999) unter Berücksichtigung zusätzlicher Ersatzzeiten zuerkannt. Soweit das SG im Tenor seiner Entscheidung von
"höherwertigen Versicherungszeiten" spricht, hat es in seinen Entscheidungsgründen selbst hinreichend deutlich zum
Ausdruck gebracht, dass insoweit (vorrangige) Pflichtbeitragszeiten gemeint sind (vgl zum Verhältnis von Beitrags-
und Beschäftigungszeiten nach §§ 15, 16 des Fremdrentengesetzes (FRG) zu Ersatzzeiten auch BSG SozR 2200 §
1251 Nr 89).
1251 Nr 89).
Die Rechtmäßigkeit des Rentenablehnungsbescheids vom 22. Juli 1993 iS von § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X beurteilt
sich nach der zum Zeitpunkt seines Erlasses bestehenden Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht (vgl BSGE 57,
209, 210 = SozR 1300 § 44 Nr 13 S 21; Steinwedel in Kasseler Komm, § 44 SGB X RdNr 29). Der von der Klägerin im
Oktober 1999 zur Überprüfung gestellte Anspruch auf Gewährung von Rente wegen EU bestimmt sich daher gemäß §
300 Abs 1, 2 SGB VI nach § 44 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des RRG 1992 vom 18.
Dezember 1989 - BGBl I, 2261 - (§ 44 SGB VI aF). Auf der Grundlage der von den Beteiligten nicht wirksam
angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des SG (§ 163 SGG) hatte die Klägerin die allgemeine Wartezeit
nach § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI aF erfüllt und es war EU iS des § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 2 SGB VI aF am
22. Mai 1992 eingetreten.
Im Gegensatz zur Feststellung in dem ablehnenden Überprüfungsbescheid vom 20. September 2000 erfüllte die
Klägerin bei Eintritt der EU auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen iS von § 44 Abs 1 Satz 1
Nr 2 SGB VI aF. Zwar hat sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls der EU weder in Deutschland
noch in der ehemaligen UdSSR drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Der maßgebliche Fünf-Jahres-Zeitraum
wird jedoch durch Streckungstatbestände iS von § 44 Abs 4, § 43 Abs 3 iVm § 241 Abs 1 SGB VI jeweils in der bis
31. Dezember 2000 maßgeblichen Fassung des RRG 1992 (aF) (Ersatzzeiten) derart erweitert, dass er die
notwendigen Pflichtbeitragszeiten umfasst.
Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von weiteren Ersatzzeiten in dem Zeitraum nach dem 1. Januar 1957
bis Dezember 1991 liegen vor. Zur Anwendung kommt im vorliegenden Fall noch § 250 Abs 1 Nr 2 SGB VI in der
durch Art 1 Nr 61 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
(Renten-Überleitungsgesetz vom 25. Juli 1991, BGBl I, 1606, 1620, 1707) geänderten Fassung des RRG 1992 (§ 250
SGB VI aF), wonach Ersatzzeiten auch solche Zeiten vor dem 1. Januar 1992 sind, in denen Versicherungspflicht
nicht bestanden hat, und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr interniert oder verschleppt oder im Anschluss
an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche
wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen
außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt
waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer
unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden.
Nach den den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des SG ist die Klägerin wegen ihrer deutschen
Volkszugehörigkeit im September 1941 aus dem deutschen Siedlungsgebiet in der Wolgadeutschen Republik nach
Kasachstan verschleppt worden und war anschließend an der Rückkehr gehindert; sie hat auch unverzüglich nach
dem Ende der Rückkehrverhinderung ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland genommen. Nach Aktenlage - und wie
zwischen den Beteiligten nach deren Äußerung in der mündlichen Revisionsverhandlung unstreitig - liegen bei der
Klägerin Ersatzzeiten vom 1. Juni 1957 bis 31. Juli 1957, vom 1. März bis 30. April 1959, vom 1. bis 31. Juli 1961
und vom 1. Dezember 1976 bis 12. Dezember 1991 - insgesamt 186 Monate - vor. Aufgrund ihrer Beschäftigung in der
ehemaligen UdSSR zwischen 1953 und 1976 weist sie schließlich auch in dem maßgeblichen verlängerten Zeitraum
Pflichtbeitragszeiten iS des § 55 Satz 2 SGB VI in der bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung iVm §§ 1, 15 FRG
und §§ 1, 15 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge in der hier maßgeblichen
Fassung von über drei Jahren auf.
Entgegen der Ansicht der Beklagten findet der die Anrechnung der streitigen Zeiten als Ersatzzeiten im vorliegenden
Fall ausschließende § 250 Abs 2 Nr 3 SGB VI, der durch Art 1 Nr 10, Art 18 des Rü-ErgG vom 24. Juni 1993 (BGBl I,
1038, 1039, 1052) eingefügt worden ist, keine Anwendung; denn dieser ist erst nach Stellung des ursprünglichen
Rentenantrages (Mai 1992) am 1. Juli 1993 in Kraft getreten. Zwar sind nach § 300 Abs 1 SGB VI die Vorschriften
dieses Gesetzbuchs vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann
anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat; zudem verschafft Abs
3 Satz 1 der Vorschrift dem Abs 1 grundsätzlich ebenfalls dann Geltung, wenn eine bereits vorher geleistete Rente
neu festzustellen ist und dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind. Eingeschränkt wird dieser
Grundsatz jedoch durch Satz 2 des § 300 Abs 3 SGB VI aF, wonach § 88 SGB VI über die weitere Leistung der
Rente aus den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten entsprechend anzuwenden ist.
Wie vom 5. Senat des BSG unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl SozR 3-2600 § 300 Nr 11; SozR 3-
2200 § 1251 Nr 12) entschieden worden ist, erfasst der in § 300 Abs 3 Satz 2 SGB VI geregelte Besitzschutz
diejenigen persönlichen Entgeltpunkte, die sich bei von vorn herein richtiger Bescheiderteilung ergeben hätten, wenn
im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X eine bereits geleistete Rente nach den Vorschriften des
SGB VI neu festzustellen ist (BSGE 85, 151 = SozR 3-2600 § 300 Nr 15). Zur Begründung hat der 5. Senat des BSG
im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem in § 44 SGB X enthaltenen Restitutionsgedanken sei der Berechtigte so zu
stellen, als hätte die Verwaltung von vorn herein richtig entschieden. Es wäre unverständlich, § 44 SGB X als
zentraler Vorschrift des Verwaltungsverfahrensrechts dadurch im Rentenrecht eines Großteils seiner Wirkung zu
berauben, dass den Berechtigten die Korrektur falscher Entscheidungen im Rentenbescheid vorenthalten werde, sie
vielmehr auf der bisher gezahlten zu niedrigen Rente "sitzen gelassen" würden. Neben rechtssystematischen Gründen
sprächen auch verfassungsrechtliche Bedenken für diese Auslegung des § 300 Abs 3 Satz 2 SGB VI. Der
erkennende Senat hat dieser Änderung der Rechtsprechung zugestimmt und seine frühere abweichende Meinung
aufgegeben (Beschluss vom 1. September 1999 - B 13 RJ 3/99 S - SGb 2000, 18).
Nach Auffassung der Beklagten kann diese Rechtsprechung nicht auf Fallkonstellationen wie die vorliegende
übertragen werden, weil im Falle der Klägerin eine Rente bis zum Überprüfungsantrag noch nicht festgestellt worden
sei und es sich demnach um eine Erst- und nicht um eine Neufeststellung einer Rente handele. Für die Ansicht der
Beklagten spricht zwar der Wortlaut des § 300 Abs 3 Satz 1 SGB VI, der auf die Neufeststellung "einer bereits vorher
geleisteten Rente" abhebt. Eine sachgerechte Lösung in Fällen der vollständigen Verneinung eines Rentenanspruchs
wegen fehlerhafter Rechtsanwendung ist jedoch durch eine allein am Wortlaut orientierte Auslegung der Vorschrift
nicht zu erzielen.
Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er bei der Fassung der Übergangsvorschriften des SGB VI eine
- sich bei wörtlichem Verständnis des § 300 Abs 3 Satz 1 SGB VI aF ergebende - Benachteiligung eines
Versicherten, dessen Rentenantrag zuvor unberechtigterweise abgelehnt worden ist, bewusst in Kauf nehmen wollte;
eine solche Konsequenz ist vielmehr vom Gesetzgeber offensichtlich nicht bedacht worden. Denn nach den
Gesetzesmaterialien (vgl BT-Drucks 11/4124 S 206 (§ 291 des Entwurfs) zu Abs 3 der Vorschrift) hatte er die
nachträgliche Berücksichtigung nachgewiesener Beitragszeiten oder beitragsfreier Zeiten im Auge, ohne eine
Differenzierung danach vorzunehmen, ob eine zu niedrig festgestellte Rente höher festzustellen oder eine gänzlich
abgelehnte Rente - erstmalig - zu gewähren ist.
Im Übrigen würde eine allein am Wortlaut orientierte Auslegung des § 300 Abs 3 Satz 1 SGB aF zu einem
Wertungswiderspruch führen, der im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes
(GG)) verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar wäre. So hätten Betroffene, deren Rente in der Vergangenheit zu niedrig
festgestellt worden ist, im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X Anspruch auf eine (Vergleichs-)
Berechnung nach altem Recht; dagegen würde die Rente von Versicherten, deren Rentenanspruch in der
Vergangenheit zu Unrecht gänzlich, dh in voller Höhe, abgelehnt worden ist, nur nach den neuen und ggf
ungünstigeren Rechtsvorschriften ermittelt werden. Aufgrund des in § 44 SGB X enthaltenen Gedankens der
Fehlerkorrektur muss eine Restitution des Rechts aber auch und erst recht bei Betroffenen vorgenommen werden,
denen die abgelehnte Rente bei richtiger Rechtsanwendung zugestanden hätte. Denn es ist kein Grund ersichtlich,
jemanden wie die Klägerin, bei der die Rente zu Unrecht ganz versagt wurde, anders zu behandeln, als jemanden, der
eine - unter Umständen geringe - Rente erhält, die zu Unrecht zu niedrig festgestellt worden ist.
Die gemessen an Art 3 Abs 1 GG gebotene verfassungskonforme Auslegung des § 300 Abs 3 Satz 1 SGB VI aF
muss daher den Versicherten, dessen Rente zu Unrecht gänzlich versagt worden ist, in den "erweiterten"
Besitzschutz mit einbeziehen. Denn dem Gesetzgeber ist es durch den Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als
Verbot ungerechtfertigter Verschiedenenbehandlung mehrerer Personengruppen verwehrt, eine Gruppe von
Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen
keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen
könnten (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 81, 156, 205; stRspr).
Nur durch eine nicht am Wortlaut, sondern an der Verfassung orientierten Auslegung des § 300 Abs 3 Satz 1 SGB VI
aF lässt sich ein Gleichheitsverstoß vermeiden. Art 20 Abs 3 des GG verpflichtet die Gerichte, "nach Gesetz und
Recht" zu entscheiden. Eine bestimmte Auslegungsmethode (oder gar eine reine Wortinterpretation) schreibt die
Verfassung hierbei nicht vor. Sogar eine Rechtsfortbildung "praeter legem" ist nicht von vornherein ausgeschlossen
(vgl BVerfGE 82, 6, 11 ff und 88, 145, 166 f; zur älteren Rechtsprechung: Seidl, ZGR 1988, 296, 303 ff). Dabei kommt
es nicht darauf an, ob dem subjektiven Willen des Gesetzgebers die mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende
Auslegung eher entsprochen hätte; entscheidendes Kriterium ist vielmehr, dass die Auslegung des Gerichts
"sachgerecht" ist. Insoweit besteht das Gebot, eine "Normvariante" anzuwenden, die mit dem GG in Einklang steht
(BVerfGE 88, 145, 166; 93, 37, 81).
Der Senat beachtet hierbei durchaus die Grenzen verfassungskonformer Auslegung, die sich aus einer
Zusammenschau von Wortlaut der Regelung und verfolgtem Regelungszweck ergeben; beides wird in den
wesentlichen Punkten weder verfehlt noch verfälscht (vgl hierzu BVerfGE 93, 37, 81; 95, 64, 93; stRspr). Soweit der
Wortlaut der Norm auf die "bereits vorher geleistete Rente" abstellt, versteht der Senat dies nicht zwingend als
eigenständige Tatbestandsvoraussetzung, sondern - verfassungskonform - als typischerweise aufgeführten
Beispielsfall. Nur eine solche Auslegung der Vorschrift vermeidet einen Wertungswiderspruch zu den Vorschriften des
SGB X bei Überprüfungsfällen zugunsten des Versicherten, ist also "sachgerecht" iS der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts.
Vorstehender Auslegung steht auch die Änderung des § 300 Abs 3 SGB VI zum 1. Januar 2001 durch Art 1 Nr 52, Art
24 RRErwerbG vom 20. Dezember 2000 (BGBl I, 1827, 1834, 1845) nicht entgegen, wonach - letztlich entsprechend
der ergangenen Rechtsprechung des BSG - Abs 3 wie folgt gefasst wurde: "Ist eine bereits vorher geleistete Rente
neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend,
die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren". Es ist bereits zweifelhaft, ob der Gesetzgeber mit
dieser Gesetzesfassung - iS einer authentischen Interpretation der bisherigen Fassung des § 300 Abs 3 SGB VI - an
der Voraussetzung einer Rentengewährung festhalten wollte. Vielmehr stützt die Gesetzesbegründung (vgl BT-Drucks
14/4230 S 29 (zu Nr 52)) zur Neufassung des Abs 3 der Vorschrift die Auffassung des erkennenden Senats. Die
Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich darauf ab, dass nicht nur beim ersten - auch ablehnenden - Rentenbescheid,
sondern auch bei späterer Neufeststellung das Recht anzuwenden sei, das schon zum Zeitpunkt der erstmaligen
Feststellung der Rente anzuwenden gewesen wäre. Die hiermit geforderte Anwendung des früheren Rechts kann sich
nicht nur auf die so genannten Bestandsrentner beziehen. Wie bei diesen soll mithin - dem Grunde oder der Höhe
nach - für einen Fall vorheriger Rentenablehnung generell sichergestellt werden, dass das Inkrafttreten
zwischenzeitlicher Rechtsänderungen die Rentenhöhe nicht beeinflusst. Die bisherige Rentenfeststellung wird von
Beginn an korrigiert. Nach diesem Verständnis unterliegt aber auch die fehlerhafte Rentenablehnung grundsätzlicher
Korrektur "von Anfang an". Es muss davon ausgegangen werden, dass dieser Gedanke in der Gesetzesfassung nur
nicht genügend zum Ausdruck gekommen ist. Sollte dagegen die vom Wortlaut des § 300 Abs 3 Satz 1 SGB VI nF
erfasste Regelung tatsächlich nur für Neu- nicht aber für Erstfeststellungen im Rahmen von Überprüfungsverfahren
beabsichtigt gewesen sein, so wäre eine derartige Auslegung aus denselben verfassungsrechtlichen Gründen nicht
möglich, die bereits eine allein am Wortlaut orientierte Auslegung des bisherigen § 300 Abs 3 Satz 1 SGB VI aF
verbieten.
Ob die Auffassung des erkennenden Senats durch die Einführung des § 309 Abs 2 SGB VI (vgl Art 6 Nr 16, Art 68
Abs 5 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000, BGBl I, 1983, 2019 mit (Rück-)Wirkung zum 1.
Januar 1996) gestützt werden kann oder eher - jedenfalls bei alleiniger Orientierung am Wortlaut - die Argumentation
der Beklagten zu stärken geeignet ist, kann vorliegend offen bleiben. Nach dieser Vorschrift ist eine Rente auf Antrag
neu festzustellen, wenn sie vor dem 1. Januar 2001 nach den Vorschriften dieses Gesetzbuches bereits neu
festgestellt worden war. Hiermit sollten nach dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (vgl BT-
Drucks 14/4657 S 3 f (zu Art 6 Nr 16a)) die Betroffenen einen Anspruch auf nochmalige Feststellung nach dem für sie
früher geltenden und idR günstigeren Recht erhalten. Nach Auffassung des Senats kann auch diese Regelung so
verstanden werden, dass unter den gegebenen Voraussetzungen ein Anspruch auf Feststellung nach den früher
geltenden Vorschriften bestehen soll. Aber auch bei einem anderen Verständnis dieser Vorschrift wäre eine Berufung
hierauf nicht geeignet, die oben dargestellten Wertungswidersprüche und verfassungsrechtlichen Bedenken im
Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot zu beseitigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.