Urteil des BSG vom 28.04.2005

BSG: wirtschaftliche einheit, einkünfte, verfügung, schenkung, darlehen, kapital, abtretung, begriff, rückzahlung, ehepaar

Bundessozialgericht
Urteil vom 28.04.2005
Sozialgericht Nürnberg S 16 V 99/93
Bayerisches Landessozialgericht L 18 V 31/01
Bundessozialgericht B 9a/9 V 1/04 R
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2003
aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über Anrechnung fiktiver Zinseinkünfte auf die Ausgleichsrente des schwer kriegsbeschädigten
(L.), der während des Revisionsverfahrens verstorben ist. Sein Sohn setzt den Rechtsstreit als Alleinerbe fort.
Der Beklagte gewährte L. Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), darunter
Ausgleichsrente nebst Ehegattenzuschlag, ohne auf diese Leistung Einkünfte aus Haus und Grundbesitz des
Ehepaares L. anzurechnen. 1988 verkauften L. und seine Ehefrau ihr Wohnhaus. Den nicht verbrauchten Großteil des
Erlöses legten sie gemeinsam in abgezinsten Sparkassenbriefen mit fünfjähriger Laufzeit über nominell 130.000,- DM
an. Der Abzinsungsbetrag belief sich auf rund 30.000,- DM. 1990 nahm das Ehepaar L. ein Darlehen in Höhe von
100.000,- DM auf. Diese Summe schenkten sie ihrem Sohn (dem jetzigen Kläger) zum Erwerb eines
Hausgrundstücks. Nach Ende der Laufzeit erhielt das Ehepaar L. 1993 den Nennbetrag der Sparkassenbriefe
ausgezahlt; mit rund 100.000,- DM tilgten sie das Darlehen, die restlichen etwa 30.000,- DM schenkten sie wiederum
ihrem Sohn, nach Erklärung des L. unter Vorwegnahme einer künftigen Erbfolge zur Tilgung restlicher Belastungen.
Der Beklagte rechnete die Hälfte der 1993 angefallenen Zinsen, also etwa 15.000,- DM, für dieses Jahr auf die
Ausgleichsrente des Klägers an. Mit Bescheid vom 23. November 1993 (Widerspruchsbescheid vom 9. August 1994)
stellte er die vom Einkommen abhängigen Versorgungsbezüge ab 1. Januar 1994 unter Anrechnung fiktiver
Zinseinkünfte von 4 % jährlich aus rund 65.000,- DM neu fest, weil es für die Schenkung keinen verständigen Grund
iS des § 1 Abs 2 Satz 2 Ausgleichsrentenverordnung (AusglV) gegeben habe. Ab Oktober 1995 fiel der verbliebene
Ehegattenzuschlag weg, da die Ehefrau des L. im September 1995 verstorben war (Bescheid des Beklagten vom 27.
Oktober 1995).
Das von L. angerufene Sozialgericht (SG) Nürnberg hat den Beklagten verurteilt, Ausgleichsrente ab 1. Januar 1994
und Ehegattenzuschlag für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. September 1995 ohne Anrechnung fiktiver
Zinseinkünfte aus 64.121,25 DM zu gewähren (Urteil vom 29. März 2001). Das Bayerische Landessozialgericht (LSG)
hat die Berufung des Beklagten im Wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen (Urteil vom 19. Dezember
2003): Wenn die Bezieher von einkommensabhängigen Leistungen nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) über ein Grundstück unter der Anrechnungsgrenze unentgeltlich verfügen, das gesamte
Grundstück also einem Kind zuwenden könnten, ohne dass fiktives Einkommen in Höhe des möglichen
Verkaufserlöses anzurechnen sei, könne eine entgeltliche Verfügung mit Übergabe des Verkaufserlöses nicht iS des
§ 1 AusglV derart missbilligt werden, dass auch dann fiktives Einkommen anzurechnen wäre, wenn eine
Einkommensverschlechterung hierdurch nicht eintrete (Hinweis auf BSG SozR 3-3660 § 1 Nr 1).
Der Beklagte macht mit seiner Revision geltend: Die zitierte Rechtsprechung des BSG betreffe nur eine umweglose
Weitervergabe des Verkaufserlöses für einkommensirrelevante Vermögensstücke. Hier sei der 1988 erzielte Erlös
aber zinsbringend angelegt und erst Jahre später verschenkt worden. Für diese einkommensmindernde
Vermögensverfügung gebe es keinen verständigen Grund. Die Schenkung möge subjektiv durchaus verständlich sein,
die höchstrichterliche Rechtsprechung fordere aber einen objektiv verständigen Grund. Der sei nur anzunehmen, wenn
bei der Verfügung nicht nur einseitige verständliche private, persönliche, familiäre oder wirtschaftliche Interessen des
Berechtigten, sondern auch die im Zweck der einzelnen Versorgungsleistungen zum Ausdruck kommenden objektiven
Interessen der Allgemeinheit berücksichtigt würden. Die Schenkung des L. an seinen Sohn erfülle diese Kriterien
nicht.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Bayerischen LSG vom 19. Dezember 2003 sowie des SG Nürnberg vom 29. März 2001 aufzuheben
und die Klage gegen seinen Bescheid vom 23. November 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.
August 1994 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt die angegriffenen Entscheidungen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil
einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
II
Die Revision des Beklagten ist dahin begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu erneuter
Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Nach dem vom LSG
festgestellten Sachverhalt lässt sich nicht abschließend entscheiden, ob hier Ausgleichsrente (und
Ehegattenzuschlag) zu gewähren war, ohne dass darauf ab Januar 1994 fiktive Zinseinkünfte anzurechnen sind. L.
hat 1993 zwar einkommensmindernd über Vermögen verfügt. Nach den vom Berufungsgericht bisher festgestellten
Tatsachen bleibt aber offen, ob er dafür einen verständigen Grund hatte.
Ausgleichsrente hängt nach §§ 32, 33 BVG von der Höhe des anzurechnenden Einkommens ab. Entsprechendes gilt
für den Ehegattenzuschlag (§ 33a BVG). Was als Einkommen gilt und welche Einkünfte bei Feststellung der
Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben, richtet sich nach der gemäß § 33 Abs 6 BVG erlassenen AusglV. Deren § 1
Abs 1 Satz 1 definiert als Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und
Rechtsnatur, es sei denn, sie bleiben nach dem BVG, der AusglV oder anderen Rechtsvorschriften unberücksichtigt.
Zu Unrecht ist der Beklagte von fiktiven Einkünften aus einem Kapital von etwa 65.000,- DM ausgegangen, welches
L. ab 1994 rentierlich anzulegen unterlassen habe. Von diesem Betrag sind L. 1993 bei Fälligkeit der
Sparkassenbriefe etwa 15.000,- DM als angesammelte Zinseinkünfte zugeflossen und vom Beklagten in diesem Jahr
bei der Berechnung der Ausgleichsrente als anspruchsminderndes Einkommen bereits berücksichtigt worden (vgl zu
Erträgen aus auf- oder abgezinsten Wertpapieren § 20 Abs 2 Nr 4a Einkommensteuergesetz (EStG); zum Zufluss von
Erträgen hieraus im Zeitpunkt der Rückzahlung oder Abtretung BFH, BStBl II 1993, 602 mwN; Heinicke in Schmidt,
EStG, 21. Aufl 2002, § 20 RdNr 31; zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Sozialhilferecht BVerwGE
108, 296). Diese Einkünfte konnte L. frei verwenden, also auch, wie 1993 geschehen, seinem Sohn schenken. Bei
dem verbleibenden Kapitalbetrag von etwa 50.000,- DM, der L. 1993 wieder zur Verfügung stand, handelte es sich
nicht um Einkünfte in Geld, sondern um nicht anrechnungsfähiges Vermögen.
Letzteres hat der Beklagte nicht verkannt. Er hat bei Feststellung der Ausgleichsrente ab Januar 1994 insoweit nicht
einen Kapitalbetrag angerechnet, sondern nach § 1 Abs 2 Satz 2 AusglV fiktiv daraus zu erzielende Anlagezinsen von
4 % jährlich, weil L. ohne verständigen Grund über Vermögenswerte derart verfügt habe, dass sich sein
berücksichtigungsfähiges Einkommen gemindert habe. Der Tatbestand dieser Vorschrift wäre zwar nicht erfüllt,
beurteilte man nur die Verwendung des 1993 wieder zurückgeflossenen Kapitals zur Schuldentilgung. Denn wer
Ausgleichsrente bezieht, muss sich nicht selbst schädigen, nur um das anrechenbare Einkommen nicht zu mindern.
Ihm ist es nicht zuzumuten, ein 1993 (wieder) zur Verfügung stehendes Kapital (erneut) zu Habenzinsen anzulegen,
für das in gleicher Höhe valutierende Darlehen aber weiterhin höhere Schuldzinsen zu zahlen und damit die
Zinsdifferenz als dauernden, nach § 1 Abs 4 AusglV bei Feststellung der Ausgleichsrente nicht als
einkommensmindernd zu berücksichtigenden Einkommensverlust hinzunehmen.
Hier ist der Einsatz des Vermögens zur Schuldentilgung jedoch nicht für sich, sondern es sind die Vorgänge seit dem
Hausverkauf 1988 als wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Dabei ist versorgungsrechtlich entscheidend auf die
Übergabe von 50.000,- DM an den Sohn des L. (jetzigen Kläger) im Jahre 1990 abzustellen. Diesen Betrag hat L.
nicht durch Verwertung der Sparkassenbriefe (Abtretung) aufgebracht, sondern im Vorgriff auf deren Rückzahlung
nach fünfjähriger Laufzeit darlehensfinanziert. Damit liegt der Fall - bei dem gebotenen Blick auf das wirtschaftlich
Gewollte und Bewirkte - so, als habe L. 1990 nach zweijähriger rentierlicher Anlage den Erlös aus dem Hausverkauf
einkommensmindernd an seinen Sohn weitergegeben und damit die Grenze von sechs Monaten überschritten, bis zu
der die Versorgungsverwaltung in der Praxis eine - ausgleichsrentenrechtlich - unschädliche Übergangsfrist zwischen
Grundstücksverkauf und Weitergabe des Erlöses annimmt (vgl RdSchr des BMA vom 3. September 1993, BArbBl
1993, Heft 11, 54 f). Hierfür könnte ein verständiger Grund iS des § 1 Abs 2 Satz 2 AusglV fehlen.
Die versorgungsrechtliche Rechtsprechung des BSG versteht den Begriff des "verständigen Grundes" nach seinem
Wortsinn und nach dem Zweck von Vorschriften wie § 1 Abs 2 Satz 2 AusglV (vgl auch § 1 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2
AusglV, § 9 Abs 7 Berufsschadensausgleichs-Verordnung und § 44 Abs 5 Satz 3 BVG) als Kompromissformel zum
Ausgleich widerstreitender Interessen des Versorgungsberechtigten und der öffentlichen Hand (vgl BSG, Urteil vom
Ausgleich widerstreitender Interessen des Versorgungsberechtigten und der öffentlichen Hand (vgl BSG, Urteil vom
16. März 1979 - 9 RV 51/78 -, Breith 1980, 132, 134 f mwN): Einerseits haben Versorgungsberechtigte nach Kräften
bei der Minderung der Versorgungslast mitzuwirken und deren Ausdehnung möglichst zu vermeiden; andererseits sind
gewichtige Umstände, die außerhalb des Rechts der Kriegsopferversorgung begründet sind, rechtfertigend zu
berücksichtigen. In der zitierten Entscheidung hat der Senat die Forderung des § 1 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2 AusglV
nach einem "verständigen Grund" für einen bei Ehescheidung erklärten Unterhaltsverzicht bereits als eng zu
handhabende Missbrauchsklausel qualifiziert; im Urteil vom 10. Februar 1993 - 9/9a RV 43/91 - (SozR 3-3660 § 1 Nr
1) hat er - beiläufig - ausgesprochen, dass Vermögensverfügungen zu Gunsten Familienangehöriger, durch die zB
einem Abkömmling beim Hausbau geholfen wird, nicht als zu missbilligende Vermögensverschwendung gebrandmarkt
werden können. Daran ist festzuhalten.
Die früher strengere Auffassung (vgl BSG SozR 3660 § 1 Nr 3), die der Beklagte seiner Entscheidung noch zu Grunde
gelegt hat, zieht zu wenig die Grundentscheidung des Gesetzgebers in Betracht, Schwerkriegsbeschädigten ohne
Rücksicht auf deren Vermögen eine Ausgleichsrente zu gewähren (§ 33 Abs 1 Satz 1 BVG). Zwar wird durch
Anrechnung fiktiven Einkommens bei einkommensmindernden Verfügungen ohne verständigen Grund das nach Art 14
Grundgesetz verfassungsrechtlich garantierte Recht des Versorgungsberechtigten, über sein Eigentum zu verfügen,
nicht eingeschränkt (BSG SozR 3660 § 12 Nr 4). Gleichwohl ist der Begriff des "verständigen Grundes" so
auszulegen, dass die Wohltat vermögensunabhängiger Ausgleichsrente nicht nahezu ausnahmslos und lebenslang
zur Plage wird, wenn es darum geht, über anrechnungsfreies Vermögen anders als durch rentierliche Anlage zu
verfügen. Dabei ist im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es die tatsächlichen Umstände nicht
immer nahe legen, den Verkaufserlös eines Eigenheimes kurzfristig an die Kinder weiterzugeben. Ein "verständiger
Grund" besteht deshalb immer dann, wenn ein vernünftiger Dritter, dessen Einkommensminderung nicht durch höhere
Ausgleichsrente ausgeglichen wird, die Vermögensverfügung auch hätte treffen können (vgl dazu BSGE 46, 193, 197
= SozR 2200 § 1291 Nr 16 S 48 f).
Nach diesem Maßstab ist hier von Bedeutung, dass L. seinem Sohn als Generationsnachfolger durch Schenkung von
50.000,- DM, wie bei intakten Familienverhältnissen weithin üblich, einen Großteil des Familieneigenheimes (mittelbar)
weitergegeben und zugleich, unabhängig von Unterhaltsverpflichtungen, in enger familiärer Verbundenheit sein
einziges Kind beim Hausbau unterstützt hat. L. konnte auch schlecht angesonnen werden, sich anders als seine
Ehefrau zu verhalten, die ihren Anteil am Hauserlös dem Kläger geschenkt hat. Gleichwohl würde ein vernünftiger
Dritter mit den Einkommensverhältnissen eines - ausgleichsrentenberechtigten - Beschädigten hohe Geldbeträge aus
dem Verkaufserlös des Familieneigenheims doch nur verschenken, wenn sein Kind und dessen Familie dieser Hilfe -
für den Hausbau - bedürfen. Dazu fehlen entsprechende Tatsachenfeststellungen. Das LSG wird danach im wieder
eröffneten Berufungsverfahren noch zu prüfen haben, ob ein verständiger Grund hier zB deshalb entfällt, weil
gegenüber den wirtschaftlichen Verhältnissen seines Sohnes ein deutliches Gefälle zu Lasten des L. bestanden hat.
Außerdem wird das LSG über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.