Urteil des BSG vom 22.08.2002

BSG: nachzahlung von beiträgen, schwangerschaft, versicherungsverhältnis, mutterschaft, altersrente, ddr, arbeitslosigkeit, beschränkung, gleichbehandlung, ausnahme

Bundessozialgericht
Urteil vom 22.08.2002
Sozialgericht Kiel
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Bundessozialgericht B 13 RJ 37/01 R
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. Juli 2001 wird
zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Gründe:
I
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die zusätzliche Berücksichtigung des Monats September 1959 bei
Berechnung ihrer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft,
hilfsweise die Zulassung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge für diesen Monat.
Die am 24. März 1938 geborene Klägerin entrichtete Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zwischen
Oktober 1953 und März 1962, unterbrochen ua durch die Zeit der Schwangerschaft/Mutterschutzzeit vom 13. August
bis 10. November 1959. Der Sohn Thomas der Klägerin wurde am 7. September 1959 geboren.
Im August 1962 wurden der Klägerin antragsgemäß die zwischen Oktober 1953 und März 1962 entrichteten
Pflichtbeiträge gemäß § 1304 Reichsversicherungsordnung (RVO) erstattet (so genannte Heiratserstattung).
Mit Bescheid vom 28. Juli 1995 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass für sie für den Zeitraum bis März 1962
lediglich 12 Monate Pflichtbeiträge für Kindererziehung im Zeitraum Oktober 1959 bis September 1960
berücksichtigungsfähig seien. Auf den im November 1995 gestellten Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen
Beiträgen bei Heiratserstattung stellte die Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 21. November
1995 fest, dass die Klägerin zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge für folgende Zeiträume berechtigt sei:
1. Oktober 1953 bis 30. November 1956
1. Januar 1957 bis 31. August 1959
1. Oktober 1960 bis 31. Juli 1961
1. November 1961 bis 31. März 1962.
Nachdem die Klägerin im vorgenannten Umfang Beiträge nachgezahlt hatte, stellte die Beklagte mit ebenfalls
bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 9. April 1996 die bis zum 31. Dezember 1989 zurückgelegten
Versicherungszeiten verbindlich fest und hob den Bescheid vom 28. Juli 1995 gemäß § 48 Sozialgesetzbuch -
Zehntes Buch (SGB X) auf. Die Berücksichtigung der Zeit vom 27. Juli bis 2. November 1959 als Anrechnungszeit
lehnte die Beklagte ab, weil eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen worden
sei.
Durch Bescheid vom 23. Januar 1998 und Neufeststellungsbescheide vom 12. Februar, 18. März, 21. April und 4.
August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 1999 gewährte die Beklagte der Klägerin
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab April 1998; gleichzeitig anerkannte sie für die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis 30.
September 1960 Pflichtbeiträge für Kindererziehung.
Das Sozialgericht Kiel (SG) hat die auf Anrechnung des Monats September 1959 gerichtete Klage der Klägerin durch
Gerichtsbescheid vom 25. April 2000 abgewiesen. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat die
Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung sei statthaft, weil es sich
auch bei einem Höhenstreit um laufende Leistungen für mehr als ein Jahr iS des § 144 Abs 1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) handele. Offen bleiben könne, ob die Klägerin trotz Bestandskraft der Bescheide vom 21.
November 1995 und 9. April 1996 eine Überprüfung gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X - ohne neuen Sachvortrag -
verlangen könne. Denn jedenfalls scheitere die Anrechnung der Zeit der Schwangerschaft/des Mutterschutzes im
September 1959 an den Grundvoraussetzungen des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB
VI), wonach Anrechnungszeiten nur vorlägen, wenn durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige
Tätigkeit unterbrochen worden sei. Das Versicherungsverhältnis der Klägerin sei aber durch Erstattung der
Pflichtbeiträge im Jahre 1962 gemäß § 1304 RVO erloschen (§ 1303 Abs 7 RVO). Die gemäß § 282 SGB VI aF in
Nachfolge der Vorschrift des Art 2 § 28 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) nachgezahlten
freiwilligen Beiträge bei Heiratserstattung führten zu keiner Wiederherstellung des ursprünglichen
Versicherungsverhältnisses; die Belegung der Zeiten, für die Pflichtbeiträge erstattet worden seien, mit freiwilligen
Beiträgen führe nicht dazu, dass durch die Schwangerschaft/den Mutterschutz eine iS des § 58 Abs 2 Satz 1 SGB VI
"versicherte Beschäftigung" unterbrochen werde.
Die Klägerin könne auch - entsprechend ihrem Hilfsantrag - nicht verlangen, dass ihr für den Monat September 1959
die Nachzahlung freiwilliger Beiträge gemäß § 282 SGB VI aF gestattet werde. Denn nach dem Wortlaut der Vorschrift
erstrecke sich das Nachzahlungsrecht nur auf Zeiten, für die Beiträge erstattet worden seien. Bei der Zeit der
Schwangerschaft/des Mutterschutzes handele es sich aber gerade nicht um eine untergegangene Beitragszeit,
sondern - nach neuem Recht - um eine Anrechnungszeit. Die Beschränkung des Nachzahlungsrechts allein auf
Zeiten, für die entrichtete Pflichtbeiträge erstattet worden seien, verstoße nicht gegen Art 3 Grundgesetz (GG); es sei
nicht ersichtlich, im Verhältnis zu welcher Vergleichsgruppe aus dem durch § 282 SGB VI aF begünstigten
Personenkreis die Klägerin durch die genannte Regelung benachteiligt sein könne.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 58 SGB VI, § 282 SGB VI aF und
führt zur Begründung aus: Vom Lebenssachverhalt ausgehend sei die Klägerin vor September 1959 pflichtversichert
beschäftigt gewesen. Zwar sei das Recht auf Nachzahlung von Beiträgen bei Heiratserstattung bereits nach Art 2 § 28
ArVNG in wortlautorientierter Auslegung auf die Zeiten begrenzt gewesen, für die Beiträge tatsächlich erstattet worden
seien. Der Gesetzgeber habe aber - nach dem Wegfall des Rechts auf Heiratserstattung - den Frauen, die dieses
Recht in Anspruch genommen hätten, das Nachzahlungsrecht eingeräumt, um damit die Rechtsstellung der
berufstätigen Frau in der sozialen Rentenversicherung zu verbessern. Dieses Ziel würde verfehlt, wollte man den
Nachzahlungszeitraum durch Beschränkung auf Zeiten, für die tatsächlich Beiträge erstattet worden seien, wieder
einengen. Im Einklang hierzu stehe die Ausschlussregelung zur Vermeidung der Doppelbelegung, da hier nicht darauf
abgehoben worden sei, dass die früheren Zeiten irgendwann einmal mit Beiträgen belegt worden seien; vielmehr sei
die Nachzahlung nur ausgeschlossen, soweit die zurückliegenden Zeiten im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung noch
mit Beiträgen belegt seien.
Um Bedenken einer Verfassungswidrigkeit (Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG) zu begegnen, könne die Klägerin auch für
den Monat September 1959 zur Nachzahlung von Beiträgen zugelassen werden. Denn auch im Urteil vom 2. Juni
1982 (12 RK 76/81 - SozR 5750 Art 2 § 28 Nr 3) habe das Bundessozialgerichts (BSG) die Beitragsnachzahlung für
eine Zeit zugelassen, in der - wegen Beitragsentrichtung in der ehemaligen DDR - eine Beitragserstattung wegen
Heirat nicht vorgenommen worden, das Versicherungsverhältnis insgesamt aber erloschen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. Juli 2001 sowie den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Kiel vom 25. April 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihrer Bescheide vom 23. Januar,
12. Februar, 18. März, 21. April und 4. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 1999 zu
verurteilen, ihr in Abänderung der Bescheide vom 21. November 1995 und 9. April 1996 höhere Altersrente unter
Anrechnung des Monats September 1959 als Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft/Mutterschutz zu gewähren,
hilfsweise,
ihr die Nachzahlung eines freiwilligen Beitrags für den Monat September 1959 gemäß § 282 SGB VI zu gestatten.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung
höherer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter zusätzlicher Berücksichtigung des Monats September 1959 als
Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft/Mutterschaft gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI, hilfsweise auf
Zulassung zur Nachzahlung eines freiwilligen Beitrags für den Monat September 1959. Die Bescheide der Beklagten
vom 23. Januar, 12. Februar, 18. März, 21. April und 4. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
11. März 1999 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Eine Sachentscheidung ist dem Senat nicht verwehrt. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG
war statthaft; der Rechtsstreit betrifft eine laufende Leistung für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG in der bis
zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung). Trotz der Bestandskraft der (Vormerkungs-)Bescheide der Beklagten vom
21. November 1995 und 9. April 1996 ist deren Überprüfung nach § 44 SGB X auch nicht deshalb eingeschränkt, weil
die Klägerin mit Rentenantragstellung keine (neuen) Argumente für die Anrechnung des Monats September 1959 bei
Berechnung ihrer Rente vorgetragen hat (BSG SozR 3-2600 § 243 Nr 8 und Beschluss vom 9. August 1995 - 9 BVg
5/95 - veröffentlicht in Juris).
Die Klägerin hat indes gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Berücksichtigung des Monats September 1959 bei der
Rentenberechnung als Anrechnungszeit, weil durch die Schwangerschaft bzw die Mutterschaft während der
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI) keine "versicherte Beschäftigung"
unterbrochen worden ist (§ 58 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI).
Wie das LSG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, meint der Begriff der "versicherten Beschäftigung" in
§ 58 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI - entgegen der von der Klägerin in der Revisionsbegründung geäußerten
Ansicht - nach Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und systematischem Zusammenhang nicht allein den
Lebenssachverhalt, sondern den versicherungsrechtlichen Tatbestand einer versicherten Beschäftigung, dh das
Bestehen von rentenrechtlichen Pflichtbeiträgen sowie eines Tatbestandes, der die rentenversicherungspflichtige
Beschäftigung unterbricht. Damit ist hinsichtlich des Zeitraums vor dem Unterbrechungstatbestand die Zurücklegung
von Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zwingend. Die für die Klägerin entrichteten
Pflichtbeiträge sind aber mit der Heiratserstattung entfallen; ihr Versicherungsverhältnis wurde durch die
Heiratserstattung aufgelöst. Die Erstattung schloss und schließt gemäß § 1303 Abs 7 RVO in der zum Zeitpunkt der
Heiratserstattung im Jahre 1962 geltenden Fassung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten
Versicherungszeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung aus. Die Erstattung führt mithin wegen
rückwirkender Auflösung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit zum Verlust aller Rechte aus den vor
der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten (vgl BSG SozR 2200 § 1303 Nr 14, 26 und SozR 3-2200 §
1303 Nr 5 mwN). Die Regelung des § 1304 Abs 1 und 3 RVO (Heiratserstattung) iVm § 1303 Abs 7 RVO idF des
ArVNG führt mit der vom BSG zugrunde gelegten Auslegung nicht zu einer Verletzung des Grundrechts der
Erstattungsberechtigten aus Art 3 Abs 1 GG. Denn die Beitragserstattung führte bei allen Versicherten zu einer
Auflösung des Versicherungsverhältnisses und damit in leistungsrechtlicher Hinsicht zu einem Verfall der bis dahin
zurückgelegten Versicherungszeiten (BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr 19).
Mit der vollständigen Beseitigung aller Rechte aus den erstatteten Beiträgen einher geht die Beseitigung auch der
mittelbaren Wirkung der früheren Versicherungszeiten. Die Berechtigten der Heiratserstattung verloren mithin alle
Ansprüche aus den zurückgelegten Versicherungszeiten, einschließlich der Anrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten
(BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr 7 und SozR 3-2600 § 282 Nr 6). Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen gemäß §
282 SGB VI aF führt nicht zur Wiederherstellung des früheren Versicherungsverhältnisses (BSGE 49, 63 = SozR
2200 § 1303 Nr 14; BSG SozR 3-2600 § 282 Nr 6). Mithin werden - wie das LSG zutreffend entschieden hat - die nach
§ 282 SGB VI aF nachgezahlten Beiträge weder allgemein noch speziell bezogen auf § 58 SGB VI Pflichtbeiträgen
gleichgestellt. Die Nachzahlung von Beiträgen für den Zeitraum bis August 1959 führt nicht zu der Annahme der
Unterbrechung einer "versicherten Beschäftigung" durch Schwangerschaft/Mutterschaft der Klägerin iS des § 58 Abs
2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI.
Auch mit ihrem Hilfsantrag konnte die Klägerin nicht durchdringen. Gemäß § 282 Abs 1 Satz 1 SGB VI in der bis zum
31. Dezember 1997 geltenden Fassung konnten Frauen, denen anlässlich der Eheschließung Beiträge erstattet
worden waren, auf Antrag für Zeiten, für die Beiträge erstattet worden waren, bis zum 1. Januar 1924 zurück freiwillige
Beiträge nachzahlen, sofern die Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt waren. Der Antrag konnte gemäß § 282 Abs
2 Satz 1 SGB VI aF bis zum 31. Dezember 1995 gestellt werden. Da der Klägerin für den Monat September 1959 ein
Beitrag nicht erstattet worden war, schließt schon der Wortlaut der Vorschrift die Möglichkeit aus, einen freiwilligen
Beitrag für diesen Monat nachzuzahlen.
Entgegen dem Wortlaut des § 282 SGB VI aF kann einer Berechtigten der Heiratserstattung wegen anderer
rentenrechtlicher Zeiten, die von der Anrechnung von Zeiten der Belegung mit Pflichtbeiträgen abhängen (Ersatz- und
Ausfall- bzw Anrechnungszeiten), eine Nachzahlungsmöglichkeit nicht zuerkannt werden. Zutreffend hat das LSG
darauf hingewiesen, dass die Einräumung des Nachzahlungsrechts für Zeiten, die nie Beitragszeiten waren,
systemfremd wäre. Ein nie als Beitragszeit konzipierter Zeitraum - hier der Zeitraum der Schwangerschaft/des
Mutterschutzes - kann nicht nachträglich eine andere rechtliche Qualität erhalten, indem auch für diesen Zeitraum
eine Belegung mit freiwilligen Beiträgen ermöglicht wird. Die Nichtanrechenbarkeit dieser Zeiträume, die als
rentenerhöhende Zeiten ohne Beitragsleistung akzessorisch sind von einer vorher bestehenden
Pflichtversicherungszeit, würde der in § 1303 Abs 7 RVO aF geregelten Verfallswirkung der Beitragserstattung
zuwiderlaufen. Mit der Einführung der Möglichkeit der Nachzahlung freiwilliger Beiträge hat sich der Gesetzgeber aber
gerade dazu entschlossen, die Verfallswirkung der Beitragserstattung nicht insgesamt rückgängig zu machen,
sondern allein die Möglichkeit eröffnet, reine Beitragslücken mit freiwilligen Beiträgen aufzufüllen.
Soweit die Klägerin für ihr Begehren das Urteil des BSG vom 2. Juni 1982 (12 RK 76/81 - SozR 5750 Art 2 § 28 Nr 3)
in Bezug nimmt, wonach sich das Nachzahlungsrecht nach Art 2 § 28 ArVNG (als Vorgängervorschrift zu § 282 SGB
VI aF) auch auf frühere Beitragszeiten erstreckte, die ohne Erstattung der für diese Zeiten entrichteten Beiträge
untergegangen waren, betrifft diese Entscheidung eine andere Fallgestaltung. Der vom 12. Senat des BSG
entschiedene Fall betraf eine Versicherte, die sowohl in der DDR (von 1951 bis 1954) als auch in der Bundesrepublik
Deutschland (von 1954 bis 1957) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen war, ehe sie sich anlässlich der
Eheschließung die Beiträge erstatten ließ. Die Beitragserstattung betraf lediglich die (Hälfte der) in der Zeit der
versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Pflichtbeiträge; erloschen
war jedoch in Folge der Regelung des § 1303 Abs 7 RVO aF das gesamte Versicherungsverhältnis. Der 12. Senat des
BSG hat hierzu die Auffassung vertreten, die Möglichkeit, auch die Zeiten der versicherungspflichtigen Beschäftigung
in der DDR freiwillig mit Beiträgen gemäß Art 2 § 28 ArVNG belegen zu können, werde dem gesetzgeberisch mit der
außerordentlichen Beitragsnachzahlung verfolgten Ziel besser gerecht. Der Gesetzgeber habe (nach dem Wegfall des
Rechts auf Heiratserstattung) den Frauen, die die Heiratserstattung in Anspruch genommen hätten, das
Nachzahlungsrecht eingeräumt, um damit die Rechtsstellung der berufstätigen Frau in der sozialen
Rentenversicherung zu verbessern (BT-Drucks 5/2149 S 27 zu Nr 12; BT-Drucks 5/4474 S 7 zu 2.). Dieses Ziel würde
verfehlt, wenn man den - bis zum 1. Januar 1924 zurück - eröffneten Zeitraum durch Beschränkung auf Zeiten, für die
tatsächlich Beiträge erstattet worden seien, wieder einengen wollte. Hierzu hat der 12. Senat des BSG darauf
hingewiesen, dass das weit zurückliegende Nachzahlungsrecht überhaupt nur dann einen Sinn habe, wenn auch die
Zeiten mit Beiträgen belegt werden könnten, die ohne tatsächliche Erstattung von Beiträgen untergegangen seien.
Anderenfalls würde nämlich bei der großen Zahl der Fälle, in denen die Erstattung in den Jahren 1957 bis 1967 erfolgt
sei, als die Erstattung von Beiträgen, die vor der Währungsreform abgeführt worden seien, ausgeschlossen war und in
all den Fällen, in denen vor 1957 wegen regionaler Unterschiede im Recht oder in der Verwaltungspraxis die zur
Reichsversicherungsanstalt und den früheren Landesversicherungsanstalten entrichteten Beiträge nicht erstattet
worden seien, der gesamte vor 1948 bzw 1945 liegende Nachzahlungszeitraum nicht genutzt werden können. Im
Einklang damit stehe die Ausschlussregelung zur Vermeidung der Doppelbelegung in Art 2 § 28 Abs 1 Satz 1 letzter
Halbsatz ArVNG.
Der 12. Senat des BSG hat zwar im Urteil vom 2. Juni 1982 (SozR 5750 Art 2 § 28 Nr 3) entschieden, dass sowohl
das in den Gesetzesmaterialien formulierte Ziel des Gesetzgebers als auch der Sinnzusammenhang der Regelung
des Art 2 § 28 Abs 1 ArVNG und seiner Nachfolgevorschriften des § 282 SGB VI aF zeigten, dass das
Nachzahlungsrecht auch auf Beitragszeiten zu erstrecken sei, für die Beiträge nicht erstattet worden sind, die aber -
als Beitragszeiten zu einem anderen System der gesetzlichen Rentenversicherung (zB dem
Rentenversicherungssystem der DDR) - gleichwohl wegen der Heiratserstattung untergegangen seien, zumal
ansonsten Bedenken unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG)
bestünden (vgl hierzu BSG SozR 5750 Art 2 § 28 Nr 3 S 4 letzter Absatz).
Wie der 12. Senat des BSG in seinem Urteil vom 5. Juni 1997 (12 RK 4/97 - SozR 3-2600 § 282 Nr 6) aber weiterhin
entschieden hat, scheidet eine analoge Anwendung des § 282 Abs 1 Satz 1 SGB VI aF aus, weil keine
unbeabsichtigte Regelungslücke vorliegt. Der vom 12. Senat des BSG entschiedene Fall betraf die Frage einer
möglichen Aufstockung niedriger Beiträge, weil Frauen, die von der Heiratserstattung Gebrauch gemacht hätten, nach
§ 282 SGB VI aF hohe Beiträge nachzahlen dürften. Der 12. Senat des BSG hat in der zitierten Entscheidung eine
Verfassungswidrigkeit des § 282 Abs 1 Satz 1 SGB VI aF - insbesondere einen Verstoß gegen das Grundrecht auf
Gleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 GG - verneint, wenngleich die Vorschrift zu einer ungleichen Behandlung
derjenigen Frauen führe, die von der Heiratserstattung Gebrauch gemacht hätten, mit denjenigen, die dieses Recht
nicht genutzt hätten. Er hat dazu darauf abgestellt, dass bei allen Nachzahlungsrechten zu berücksichtigen sei, dass
sie eine Ausnahme im Finanzierungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung darstellten. Die Leistungen der
gesetzlichen Rentenversicherung würden grundsätzlich im Umlageverfahren durch laufende Beiträge finanziert. Die
Nachzahlung bedeute für die Berechtigten eine Vergünstigung gegenüber der laufenden Beitragszahlung, dem
Gesetzgeber stehe aber hinsichtlich Einführung und Ausgestaltung dieser Vergünstigung ein Gestaltungsspielraum
zu. Er finde seine Grenzen einerseits in dem Erfordernis sachlicher Gründe für Einführung und Ausgestaltung des
Nachzahlungsrechts, andererseits an der Belastung, die dieses Recht für die Rentenversicherung und für die dort
bereits Versicherten zur Folge habe.
Aus dieser Rechtsprechung wird deutlich, dass das Nachzahlungsrecht des § 282 SGB VI aF nur den Zweck hatte,
eine Korrektur der früher gesetzlich zugelassenen Heiratserstattung zu ermöglichen und den Frauen die Möglichkeit
zu eröffnen, die entstandenen und vom Gesetzgeber später als unerwünscht angesehenen Beitragslücken zu
schließen (BSGE 76, 250 = SozR 3-2600 § 282 Nr 2; BSG SozR 3-2600 § 282 Nr 1). Dabei war das
Nachzahlungsrecht bei Heiratserstattung durchaus großzügig ausgestaltet worden, um den versicherungsrechtlichen
Ausgleich der früheren Heiratserstattung endgültig abschließen zu können (vgl Begründung des Fraktionsentwurfs
eines RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 204 zu § 272). Zum einen war gegenüber dem früheren Nachentrichtungsrecht
bei Heiratserstattung nach Art 2 § 28 Abs 1 ArVNG das Erfordernis der (Wieder-)Ausübung einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit entfallen, nicht aber die Erstattung von Beiträgen aus Anlass
der Heirat. Damit sollte lediglich der Tatsache Rechnung getragen werden, dass seit Berücksichtigung von
Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung auch Frauen Zugang zu einer Versicherung erhalten haben, die
nicht mehr in das Erwerbsleben zurückgekehrt sind. Zum anderen konnten die berechtigten Frauen - als Ausnahme zu
§ 209 Abs 2 Nr 2 SGB VI - jeden Beitrag zwischen dem aktuellen Mindest- und dem besonderen Höchstbeitrag nach
der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge gezahlt wurden (so genanntes "Für-Prinzip"),
entrichten (vgl Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, SGB VI, Teil II Bd 3, Stand Juli
1997, RdNr 13 zu § 282; Verbands-Komm, Stand Januar 1992, RdNr 12 zu § 282 SGB VI).
Eine weiter gehende Begünstigung - etwa durch die Möglichkeit, auch früher nicht mit Beiträgen belegte Zeiten (so
genannte Ausfallzeittatbestände) mit freiwilligen Beiträgen belegen zu können - wollte der Gesetzgeber mithin nicht
einräumen.
Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die gegen das Urteil des 12. Senats des BSG vom 5. Juni
1997 (12 RK 4/97 - SozR 3-2600 § 282 Nr 6) gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
(BVerfG Beschluss vom 4. März 1998 - 1 BvR 1487/97 - SozR 3-2600 § 282 Nr 7).
Die Argumentation der Klägerin verkennt, dass durch die Heiratserstattung nicht bestimmte Zeiten - hier: eine Ausfall-
bzw Anrechnungszeit - untergegangen, sondern dass gesamte Versicherungsverhältnis erloschen ist. Der
Gesetzgeber ist aber nicht gehalten, über ein (großzügig ausgestaltetes) Sondernachzahlungsrecht - mit allen
Nachteilen für die Versichertengemeinschaft (vgl BSG SozR 3-2600 § 282 Nr 6) - hinausgehend einer Versicherten die
Möglichkeit einzuräumen, jede Versicherungslücke durch (in der Höhe nicht begrenzte) freiwillige Beiträge aufzufüllen.
Einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vermag der Senat angesichts der vorbeschriebenen großzügigen rechtlichen
Ausgestaltung der Nachzahlungsmöglichkeit nicht zu erkennen. Vielmehr hat das BVerfG im Nichtannahmebeschluss
vom 4. März 1998 (1 BvR 1487/97 - SozR 3-2600 § 282 Nr 7) gegenüber dem Aufstockungsbegehren der nicht
nachzahlungsberechtigten Versicherten argumentiert: Eine Gesamtbetrachtung zeige, dass die Heiratserstattung für
die Frauen, denen § 282 SGB VI aF die Möglichkeit einer Nachzahlung eröffne, nicht nur vorteilhaft gewesen sei
(Entfallen der rentenrechtlichen Zeiten vor Mitte 1948 ohne Erstattungsleistung, Verfall des Arbeitgeberanteils an den
Beiträgen) und deswegen eine gegen das GG verstoßende Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den Frauen, die
von einer Heiratserstattung abgesehen haben, nicht ersichtlich sei. Zwischen der Gruppe der
nachzahlungsberechtigten und der Gruppe der nicht nachzahlungsberechtigten Frauen bestünden erhebliche
Unterschiede, die eine verschiedene Behandlung rechtfertigten. Diese Unterschiede führen zur Überzeugung des
Senats auch dazu, dass nachzahlungsberechtigte Versicherte nicht jede Lücke in der Versicherungsbiographie - auch
solche ohne frühere Beitragsleistung - ausgleichen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.