Urteil des BSG vom 26.10.2004

BSG: beiladung, rechtliches gehör, erwerbsfähigkeit, behinderter, handbuch, erhaltung, berufsausübung, stadt, wohnung, ernährung

Bundessozialgericht
Urteil vom 26.10.2004
Sozialgericht Dortmund S 37 AL 257/02
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 AL 202/03
Bundessozialgericht B 7 AL 16/04 R
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 2004
aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Im Streit ist die Übernahme von Kosten für eine behinderungsgerechte Küche durch die Beklagte.
Der 1967 geborene, seit 1990 als Verwaltungsfachkraft beschäftigte Kläger leidet an einer progredienten Störung des
geordneten Bewegungsablaufs (cerebelläre Ataxie) bei degenerativem Kleinhirnprozess; er ist an den Rollstuhl
gebunden. Im Jahr 2002 beantragte er beim Sozialamt (Fürsorgestelle für schwerbehinderte Menschen) der
(kreisfreien) Stadt D. die Übernahme der Kosten für eine behinderungsgerechte Küche. Dieses Schreiben leitete das
Sozialamt der Stadt D. unverzüglich an die seines Erachtens zuständige Beklagte weiter, die die Übernahme der
Kosten jedoch ablehnte, weil die Leistung nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen Eingliederung des Klägers
stehe; es wurde eine Antragstellung beim Integrationsamt M. empfohlen (bestandskräftiger Bescheid vom 4. Februar
2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2002).
Am 26. August 2002 beantragte der Kläger erneut - diesmal direkt bei der Beklagten - die Kostenübernahme für die
Anschaffung einer behinderungsgerechten Küche; dabei wies er darauf hin, dass er einen gleich lautenden Antrag an
das Integrationsamt gestellt habe und um Abstimmung der Zuständigkeit bitte. Er begründete seinen Antrag damit, er
habe sich zwischenzeitlich von seiner Ehefrau getrennt, und diese sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen,
sodass er für seine Ernährung fortan im Wesentlichen selbst sorgen müsse. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte -
unter Hinweis auf den früheren Bescheid - ab (Bescheid vom 27. August 2002; Widerspruchsbescheid vom 14.
Oktober 2002).
Auf die anschließende Klage hat das Sozialgericht (SG) den Bescheid der Beklagten vom 27. August 2002 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2002 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Kosten für die
Anschaffung einer behinderungsgerechten Küche zu übernehmen (Urteil vom 18. Juli 2003), weil dies zur Erhaltung
der Erwerbsfähigkeit erforderlich sei (§ 33 Abs 8 Nr 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen - (SGB IX)). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des
SG "abgeändert" und die Klage abgewiesen (Urteil vom 7. Januar 2004). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das
LSG ausgeführt, nach § 33 SGB IX sei die Beklagte nur dann zur Übernahme von Kosten der Beschaffung,
Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung verpflichtet, wenn die Leistung erforderlich sei, um
die Erwerbsfähigkeit des Klägers entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen
oder wiederherzustellen und seine Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. An einem solchen
kausalen Zusammenhang zwischen Arbeitstätigkeit und Notwendigkeit der Leistung fehle es. Die Nahrungsaufnahme
diene nicht überwiegend der Erhaltung der Arbeitskraft, sondern entspringe einem elementaren Grundbedürfnis.
Der Kläger rügt eine Verletzung von § 33 Abs 8 Nr 6 SGB IX iVm § 33 Abs 1 und 3 SGB IX. Er ist der Ansicht, eine
behinderungsgerechte Küche zu benötigen, um seine angemessene Ernährung sicherzustellen. Nur so könne er seine
Gesundheit und Lebenskraft und damit seine Leistungs- und Erwerbsfähigkeit erhalten. Der kausale Zusammenhang
zwischen seiner Erwerbstätigkeit und der Notwendigkeit zur Übernahme der Kosten sei insbesondere zu bejahen, weil
die Nutzung der Wohnung insgesamt gefährdet wäre, wenn er sich in der Küche keine Speisen selbst zubereiten
könne. Eine alternative Verpflegung, zB durch Essenslieferung, scheide aus finanziellen Gründen aus.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG
zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Entscheidung des LSG sei in der Sache richtig. Allerdings werde die fehlende Beiladung des
Sozialhilfeträgers als möglichen anderen Leistungsträgers gerügt.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung der LSG-Entscheidung und Zurückverweisung der
Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Das Verfahren des LSG leidet an
dem in der Revisionsinstanz fortdauernden Mangel, dass das LSG den für eine mögliche Leistung nach § 40 Abs 1
Satz 1 Nr 8 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) iVm § 55 Abs 2 Nr 5 SGB IX zuständigen Sozialhilfeträger (hier wohl
gemäß §§ 96, 99, 100 BSHG die Stadt D. ) nicht zum Verfahren beigeladen hat (§ 75 Abs 2 SGG). Ob insoweit,
wovon die Beklagte mit ihrer in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2004 erhobenen Gegenrüge
möglicherweise ausgeht, die entsprechende Anwendung von § 75 Abs 2 2. Alt SGG (so genannte unechte notwendige
Beiladung bei Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers) mit - bei Zuständigkeit der Sozialgerichte für die
Entscheidung über Sozialhilfesachen - ggf ab 1. Januar 2005 auch denkbarer Verurteilung (§ 75 Abs 5 SGG analog) in
Betracht kommt, bedarf keiner Entscheidung (zur analogen Anwendung des § 75 Abs 5: Luik in Eicher/Schlegel,
Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III), § 97 Rz 124, Stand November 2004; s für
Versicherungsträger auch Gagel, SGb 2004, 464, 468 f).
Es liegen jedenfalls die Voraussetzungen des im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigenden (vgl nur
BSGE 61, 197, 199 mwN = SozR 7323 § 9 Nr 1) § 75 Abs 2 1. Alt SGG (so genannte echte notwendige Beiladung)
vor. Denn die Entscheidung kann nur einheitlich gegenüber der Beklagten als Rehabilitationsträger und dem
möglicherweise "eigentlich zuständigen" Sozialhilfeträger als Rehabilitationsträger ergehen (so auch Luik aaO); sie
kann unmittelbar in dessen Rechtssphäre eingreifen, sodass die für die notwendige Beiladung erforderliche Identität
des Streitgegenstandes zu bejahen ist (vgl zu dieser Voraussetzung nur BSGE 85, 278, 279 mwN = SozR 3-3300 §
43 Nr 1). Das Integrationsamt, das für begleitende (nachgehende) Hilfen im Arbeitsleben zuständig ist (vgl nur Luik in
Eicher/Schlegel, SGB III, Vor §§ 97 bis 115 Rz 14 ff; Stand August 2004) ist demgegenüber nicht beizuladen. Die
Integrationsämter sind keine Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX), und § 14 SGB IX gilt nur bei Leistungsbegehren
gegenüber diesen (§ 102 Abs 6 SGB IX).
Die Notwendigkeit der Beiladung ergibt sich aus der Besonderheit des Rehabilitationsverfahrens, insbesondere aus §
14 SGB IX, der eine enge Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger im gesamten Verfahren vorschreibt. § 14 SGB IX
geht nicht von völlig getrennten Zuständigkeiten und Leistungspflichten aus; die Entscheidung kann für den
Sozialhilfeträger nicht nur im Rahmen eines Erstattungsverfahrens der Beklagten gegen diesen maßgeblich werden,
sodass das vorliegende Klageverfahren nicht nur Vorfragen dieses Erstattungsverfahrens betrifft.
Hauptanliegen des SGB IX war und ist es, die Koordination der Leistungen und die Kooperation der Leistungsträger
durch wirksame Instrumente sicherzustellen (BT-Drucks 14/5074, S 95). Eines dieser Instrumente ist § 14 SGB IX.
Danach sollen Streitigkeiten über die Zuständigkeitsfrage bei ungeklärter Zuständigkeit nicht mehr zu Lasten der
behinderten Menschen bzw der Schnelligkeit und Qualität der Leistungserbringung gehen (BT-Drucks aaO).
Grundsätzlich soll zwar die Zuständigkeit der einzelnen Zweige der sozialen Sicherheit für Rehabilitationsträger
unberührt bleiben; jedoch soll das Verfahren durch eine rasche Zuständigkeitserklärung deutlich verkürzt werden,
damit die Berechtigten die Leistungen schnellstmöglich erhalten (BT-Drucks aaO).
Hierfür sieht § 14 SGB IX eine im Einzelnen ausdifferenzierte Regelung über die Zusammenarbeit der Leistungsträger
(vgl BT-Drucks 14/5074, S 102 f) mit einer vorläufigen Zuständigkeit von Leistungsträgern gegenüber den "eigentlich
(endgültig) zuständigen" Leistungsträgern vor (BT-Drucks aaO). Ggf erfolgt eine endgültige Klärung der Zuständigkeit
erst nach der Leistungsbewilligung durch einen vorläufig zuständigen Rehabilitationsträger (Oppermann in
Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 5 RdNr 22). Selbst wenn ein
Rehabilitationsträger aus Gründen der Beschleunigung des Verfahrens und im Interesse des jeweiligen behinderten
Menschen (vorläufig) zuständig ist und es nach der gesetzlichen Regelung (dazu später) auch bleibt, also für diesen
formaler Ansprechpartner und Leistungsverpflichteter ist, entlässt dies den "eigentlich zuständigen" Leistungsträger
nicht gänzlich aus der unmittelbaren Verantwortung. Dies wird besonders deutlich aus dem mit Wirkung ab 1. Mai
2004 dem § 14 Abs 2 SGB IX angefügten Satz 5. Danach klärt der Rehabilitationsträger, an den der Antrag
weitergeleitet worden ist, der aber für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger sein kann, unverzüglich mit
dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger, von wem und in welcher Weise über den Antrag
innerhalb der in den in Satz 2 und 4 genannten Fristen entschieden wird. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks
15/1783, S 13) soll diese Regelung klarstellen, dass der Rehabilitationsträger, an den ein Antrag von einem anderen
Rehabilitationsträger weitergeleitet wurde, diesen Antrag nicht ein weiteres Mal weiterleiten darf, und zwar selbst dann
nicht, wenn er kein Rehabilitationsträger nach § 6 Abs 1 SGB IX sein kann. Um im Sinne des Leistungsberechtigten
gleichwohl zu einer sachgerechten Leistungsentscheidung zu kommen, soll der Rehabilitationsträger jedoch das
weitere Vorgehen mit dem voraussichtlich (endgültig) zuständigen Rehabilitationsträger und dem Antragsteller klären.
Die Vorschrift zeigt, dass im Gegensatz zur vorläufigen Leistung, die den zuständigen Leistungsträger nicht
unmittelbar tangiert, eine nach außen verbindliche neue Zuständigkeit geschaffen worden ist, gleichzeitig aber intern
Verpflichtungen des eigentlich zuständigen Leistungsträgers fortbestehen.
Mit anderen Worten: Leitet ein Rehabilitationsträger einen Antrag an einen anderen Rehabilitationsträger weiter, wird
weder er noch ein dritter Rehabilitationsträger als der Sache nach eigentlich zuständiger Rehabilitationsträger aus
seiner unmittelbaren Verantwortung gänzlich entlassen, obwohl sich aus der Weiterleitung eine vorläufige
Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers ergibt, an den der Antrag weitergeleitet worden ist (Luik in Eicher/Schlegel,
SGB III, § 97 Rz 104 ff, Stand November 2004). Nichts anderes kann in den Fällen gelten, in denen der angegangene
Rehabilitationsträger den Antrag entgegen § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IX nicht an den seines Erachtens zuständigen
Rehabilitationsträger weiterleitet, sondern die Leistung selbst ablehnt oder erbringt. Auch in diesen Fällen ergibt sich
eine vorläufige Zuständigkeit, nicht nur eine vorläufige Leistungspflicht, dessen, der die Weiterleitung versäumt hat
(Luik aaO; Gagel SGb 2004, 464, 465).
Eine der Konstellationen ist vorliegend anzunehmen. Denn wenn die Beklagte, wie sie meint, nicht der zuständige
Rehabilitationsträger (§ 6 Abs 1 Nr 2 SGB IX) ist, hätte sie den Antrag des Klägers entweder weiterleiten müssen,
oder - wenn man ihre jetzige Entscheidung im Zusammenhang mit der bestandskräftigen früheren Entscheidung vom
4. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2002 sieht (§ 44 Sozialgesetzbuch Zehntes
Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)) - dieser Antrag war bereits von einem anderen
Rehabilitationsträger (§ 6 Abs 1 Nr 7 SGB IX) an sie weitergeleitet worden, und daraus ergibt sich eine Pflicht der
Beklagten selbst zur Überprüfung ihrer bestandskräftigen Entscheidung (entgegen § 44 Abs 2 SGB X). Eine
endgültige Leistungspflicht kam bzw kommt jedenfalls auch nach dem BSHG bzw ab 1. Januar 2005 nach dem
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Betracht. Dieser Situation wird nur die Beiladung des
möglichen endgültig (= eigentlich) zuständigen Sozialhilfeträgers gerecht.
Zwar kann gemäß § 168 Satz 2 SGG eine Beiladung noch im Revisionsverfahren erfolgen. Davon hat der Senat
jedoch keinen Gebrauch gemacht; er ist hierzu nicht verpflichtet (vgl Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7.
Februar 2002 - B 7 AL 28/01 R -, DBlR Nr 4753a zu § 126 SGB III; Urteil vom 29. März 2001 - B 7 AL 14/00 R -, AuB
2001, 313 f; Urteil vom 2. November 2000 - B 11 AL 25/00 R -, DBlR Nr 4655a zu § 105b AFG). Gegen eine Beiladung
im Revisionsverfahren spricht, dass die Problematik des § 14 SGB IX offenbar im gesamten Verfahren nicht gesehen
worden ist und ohnedies eine Zurückverweisung der Sache an das LSG wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen
(§ 163 SGG) zu einem denkbaren Anspruch aus § 55 Abs 2 Nr 5 SGB IX zu prüfen ist, wenn eine Leistungspflicht der
Beklagten aus §§ 97, 99, 102 SGB III iVm § 33 Abs 1, Abs 3 Nr 6 und Abs 8 Nr 6 SGB IX verneint wird. Die
Zurückverweisung erfolgt allerdings unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Anspruch des Beizuladenden auf
rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG)) verletzt würde, wenn auch nur Teilaspekte des
Rechtsstreits bereits abschließend und für das LSG bindend (§ 170 Abs 5 SGG) entschieden würden (BSG, Urteil
vom 7. Februar 2002, aaO). Unter Wahrung des rechtlichen Gehörs hält der Senat jedoch folgende Hinweise für
geboten:
Das LSG wird bei seiner Entscheidung zu prüfen haben, ob es sich im vorliegenden Verfahren um ein Verfahren nach
§ 44 SGB X oder um ein Neuverfahren handelt. Dies ist für die Frage der Tenorierung von Bedeutung.
In der Sache wird es zu entscheiden haben, ob der Kläger gemäß §§ 98, 102 SGB III iVm § 33 Abs 1, Abs 3 Nr 6 und
Abs 8 Nr 6 SGB IX einen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme von Kosten für eine behinderungsgerechte
Küche hat. Ohne der Entscheidung des LSG vorgreifen zu können - eine Bindungswirkung besteht insoweit nicht -
geht der Senat davon aus, dass ein solcher Anspruch nicht besteht.
Im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hat die Wohnungshilfe zum Ziel, die Folgen
behinderungsbedingter Erschwernisse auszugleichen, die sich im Leben des behinderten Menschen bei der Teilhabe
am Arbeitsleben auswirken. Der Förderrahmen beschränkt sich auf die durch die Berufsausübung bzw Erreichung des
Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage. Maßnahmen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung zum
Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare
Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausübung auswirken, sind nicht
durch Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben förderungsfähig und allenfalls im Wege der Förderung
der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs 2 Nr 5 SGB IX zu übernehmen (vgl Ziff 3 der
Verwaltungsabsprache zwischen Rehabilitationsträgern und Integrationsämtern vom 24. April 2002, abgedruckt im
GK-SGB IX, 2002, Anhang 2 zu § 14; Lauterbach in Gagel, SGB III, Vor §§ 97 bis 115 RdNr 5, Stand November
2003; Hansen in Ernst/Adelhoch/Seel, SGB IX, § 33 RdNr 80 ff, Stand März 2004; Löschau im GK-SGB IX, 2002, §
55 RdNr 64 f, Stand August 2004). Die Leistungen müssen also final auf das gesetzlich vorgegebene Ziel der
positiven Entwicklung der Erwerbsfähigkeit ausgerichtet sein (Oppermann in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch
des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 5 RdNr 52 und 217). Entscheidend ist, welchem Lebensbereich die begehrte
Leistung schwerpunktmäßig zuzuordnen ist (BSG SozR 4100 § 56 Nr 14 S 26 f; SozR 4100 § 56 Nr 4 S 4 f).
Vorliegend dürfte es an diesem notwendigen Zusammenhang zwischen der Leistung und dem Erhalt der
Erwerbsfähigkeit fehlen. Denn die Zubereitung von Speisen gehört - wie auch die Nahrungsaufnahme im Allgemeinen -
zu den elementaren Grundbedürfnissen. Die Befähigung zur selbstständigen Haushaltsführung ist Bestandteil der
persönlichen Lebensführung; Defizite in diesen Bereichen wirken sich vorrangig auf das Leben in der Gemeinschaft
aus.
Eine Leistungspflicht der Beklagten könnte sich jedoch aus § 14 SGB IX iVm § 55 SGB IX sowie § 40 BSHG bzw §§
53 ff SGB XII ergeben, und zwar entweder aus § 14 Abs 2 Satz 1 oder Satz 3 SGB IX, also entweder, weil die
Beklagte den Antrag des Klägers überhaupt nicht an einen anderen Leistungsträger weitergeleitet hat oder weil bereits
der frühere, von ihr mit bestandskräftigem Bescheid abgelehnte Antrag von einem anderen Rehabilitationsträger an sie
weitergeleitet worden ist. In beiden Fällen dürfte nur eine vorläufige Leistungspflicht der Beklagten selbst unter
Berücksichtigung auch der für den "eigentlich zuständigen" Leistungsträger maßgeblichen Vorschriften dem Sinn der
Regelung gerecht werden (vgl dazu: Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, § 97 Rz 104 ff, Stand November 2004; Gagel,
SGb 2004, 464 ff).
Zwar ist einzuräumen, dass der Wortlaut des § 14 SGB IX ungenau und nicht unzweideutig ist. Sinn und Zweck der
Regelung dürften jedoch entgegen anderer Ansichten in der Literatur (Mrozynski, SGB IX, 2002, § 14 RdNr 8, 25 und
28 ff; Löschau im GK-SGB IX, 2002, § 14 RdNr 4 f, 15, 26 ff, 34 ff, Stand August 2004; Knittel, SGB IX, § 14 RdNr
43, 52 ff, 55 ff, Stand Juli 2004; Ernst in Ernst/Adelhoch/Seel, SGB IX, § 14 RdNr 6, 11, 13 und 15, Stand März 2004)
keine andere Auslegung zulassen (Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, § 97 RdNr 106 f, Stand November 2004;
Oppermann in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 5 RdNr 21 f; Lauterbach in
Gagel, SGB III, Vor §§ 97 bis 115 RdNr 19, Stand November 2003; Haines in LPK-SGB IX, § 14 RdNr 11 und 18;
Schäfer im PK-SGB IX, 2002, § 14 RdNr 4; Majerski-Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 2003, § 14
RdNr 11 f; Fuchs/Lewering in Bihr/Fuchs/Krauskopf/Lewering, SGB IX, § 14 RdNr 8 und 10, Stand Oktober 2002;
Gagel, SGb 2004, 464 ff).
In der Gesetzesbegründung ist nämlich ausgeführt, Streitigkeiten über die Zuständigkeitsfrage einschließlich der
vorläufigen Leistungserbringung bei ungeklärter Zuständigkeit oder bei Eilbedürftigkeit sollten nicht mehr zu Lasten der
behinderten Menschen bzw der Schnelligkeit und Qualität der Leistungserbringung gehen (BT-Drucks 14/5074, S 95).
Die Vorschrift des § 14 SGB IX trage dem Bedürfnis Rechnung, im Interesse behinderter und von Behinderung
bedrohter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteilen des gegliederten Systems
entgegenzuwirken. Sie enthalte für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen eine für die Rehabilitationsträger
abschließende Regelung, die den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im
Ersten Buch und den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger vorgehe und alle Fehler der Feststellung der
Leistungszuständigkeit erfasse. Ihr Ziel sei es, durch auf Beschleunigung gerichtetes
Zuständigkeitsklärungsverfahren die möglichst schnelle Leistungserbringung zu sichern. Die zeitgerechte, zügige
Erbringung von Leistungen liege im Interesse der Leistungsberechtigten, aber auch der zuständigen
Rehabilitationsträger. Nach Abs 1 solle grundsätzlich der zuerst angegangene Rehabilitationsträger die Leistung
erbringen. Abs 2 Satz 3 stelle klar, dass auch ein anderer zur Leistung verpflichteter Rehabilitationsträger an die in
dem Zuständigkeitsklärungsverfahren nach Abs 1 getroffene Entscheidung zunächst gebunden sei und sich nicht
darauf berufen könne, dass er eine andere Entscheidung getroffen hätte (BT-Drucks 14/5074, S 102 f).
Dieser Zielsetzung muss die Auslegung des § 14 SGB IX folgen. Offenbar ist der Gesetzgeber bei der Schaffung des
§ 14 SGB IX davon ausgegangen, dass sich die jeweils angegangenen Rehabilitationsträger verfahrensmäßig so
verhalten, wie dies in § 14 SGB IX vorgesehen ist, dass also insbesondere keine Ablehnung einer
Rehabilitationsleistung mangels Zuständigkeit erfolgt, ohne dass die Leistungsmöglichkeit durch einen anderen
Rehabilitationsträger geprüft und die Sache an diesen weitergeleitet worden ist, bzw dass spätestens nach der
Weiterleitung der Sache vom angegangenen Rehabilitationsträger an einen anderen Rehabilitationsträger die Sache
bei dem richtigen Rehabilitationsträger gelandet ist, sodass allenfalls nach Abs 6 bei der Notwendigkeit der Erbringung
einzelner weiterer Leistungen sonstige Rehabilitationsträger zusätzlich eingeschaltet werden müssen. Die in § 14 Abs
4 SGB IX vorgesehenen Erstattungsregelungen (Satz 1 und 3) zwischen den Rehabilitationsträgern dürften dem nicht
entgegenstehen, sie müssen vielmehr in diesem Lichte ausgelegt werden. Der Gesetzgeber hatte insoweit wohl nicht
die Fälle der vorläufigen Zuständigkeit wegen Ablehnung der Leistung ohne Weiterleitung an einen anderen
Rehabilitationsträger oder der erfolgten Weiterleitung von einem anderen Rehabilitationsträger vor Augen. Soweit es
Satz 3 betrifft, stellt sich schon die Frage, ob er nicht ausschließlich klarstellt, dass für die Anwendung des § 105
SGB X im Rahmen des Verfahrens nach § 14 SGB IX kein Raum ist, weil kein Fall der Leistung eines unzuständigen,
sondern gerade eines zuständigen Leistungsträgers vorliegt.
Nach der Beiladung des zuständigen Sozialhilfeträgers wird das LSG ggf die Voraussetzungen des § 55 SGB IX iVm
§ 40 BSHG bzw der §§ 53 ff SGB XII zu prüfen haben. Unter Umständen ist auch an eine Verurteilung des
Sozialhilfeträgers in analoger Anwendung des § 75 Abs 5 SGG zu denken, wenn die Sozialgerichtsbarkeit ab 1.
Januar 2005 auch für die Rechtsstreitigkeiten des Sozialhilferechts zuständig wird bzw werden sollte (Luik in
Eicher/Schlegel, SGB III, § 97 Rz 124, Stand November 2004). Das LSG wird außerdem über die Kosten des
Revisionsverfahrens zu befinden haben.