Urteil des BSG vom 08.06.2004

BSG: industrie, ddr, wirtschaftliche tätigkeit, bauwesen, zugehörigkeit, erhaltung, anwendungsbereich, verkehrswesen, produktion, volkswirtschaft

Bundessozialgericht
Urteil vom 08.06.2004
Sozialgericht Leipzig
Bundessozialgericht B 4 RA 57/03 R
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. September 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit
zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech), und zwar vom 6. September 1971 bis 30. Juni 1990,
sowie die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der im Jahre 1947 geborene Kläger erlangte nach Beendigung seines Studiums an der Hochschule für Verkehrswesen
in L. den akademischen Grad eines "Diplom-Ingenieurs". Im Anschluss an das Studium arbeitete er ab 6. September
1971 als Bauingenieur beim volkseigenen Betrieb (VEB) Montagekombinat Süd in L. , ab 1. Januar 1973 beim
volkseigenen Verkehrs- und Tiefbaukombinat L. , ab 1. August 1974 als Bauleiter bei der Bezirksdirektion für
Straßenwesen L. und ab 1. Januar 1975 bis 30. Juni 1990 beim VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2002 lehnte die Beklagte die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem der AVItech mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 AAÜG lägen
nicht vor; weder sei dem Kläger in der ehemaligen DDR eine Versorgungszusage erteilt worden noch habe er am 30.
Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, auf Grund deren er - aus bundesrechtlicher Sicht - in den Kreis der
Versorgungsberechtigten einzubeziehen gewesen wäre. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2003 wies die
Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, weil es sich bei dem VEB Bezirksdirektion für Straßenwesen L. nicht
um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) und auch nicht um einen diesem gleichgestellten
Betrieb gehandelt habe.
Das SG hat mit Urteil vom 17. September 2003 die Klagen abgewiesen und die (Sprung-)Revision zugelassen. Es hat
im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger falle nicht unter den Anwendungsbereich des AAÜG. Denn er habe nach dem
am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage aus bundesrechtlicher
Sicht keinen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage gehabt. Er habe am 30. Juni 1990 keine
Beschäftigung in einem "produzierenden VEB" ausgeübt. Nach der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur AVItech
hätten nur die in volkseigenen Produktionsbetrieben Beschäftigten in den Genuss einer zusätzlichen Altersversorgung
kommen sollen. Beschäftigte in bezirksgeleiteten Unternehmen seien nicht von der AVItech erfasst worden.
Übergeordnetes Organ sei nämlich nicht das Ministerium für Industrie, sondern der Rat des Bezirks L. gewesen.
Wenn die dem Bau- oder Industrieministerium nicht unterstellten Produktionsbetriebe den volkseigenen
Produktionsbetrieben gleichgestellt hätten werden sollen, so hätten sie in § 1 Abs 2 der 2. DB zur AVItech gesondert
aufgeführt sein müssen. Selbst wenn man unterstelle, dass es für eine Einbeziehung von Beschäftigten in die
AVItech nicht auf die funktionale Zuständigkeit des Ministeriums der Industrie für den Betrieb ankomme, sondern die
Zuständigkeit des örtlichen Rates für die ihm zugeordneten volkseigenen Wirtschaftseinheiten ausreichend gewesen
sei, und wenn man ferner unterstelle, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit des Betriebs im Vordergrund gestanden habe,
so sei jedenfalls nicht die Massenproduktion für den Betrieb bestimmend gewesen, sondern der Bau von Straßen und
anderen Verkehrswegen. Nach der Rechtsprechung des BSG seien aber nur solche VEB von der AVItech erfasst
worden, die sich der Massenherstellung von Sachgütern widmeten. Es komme hinzu, dass für eine einheitliche
Leitung und Planung des Straßenwesens nach der Straßenverordnung der DDR vom 22. August 1974 (GBl I S 515)
das Ministerium für Verkehrswesen und nicht das Ministerium für Industrie oder dasjenige für Bauwesen
verantwortlich gewesen sei. Der Verkehrswegebau sei weder "Bauwirtschaft" noch "Industrie" im Sinne der
Versorgungsordnung gewesen. Er habe weder die Massenproduktion steigern noch das Wohnungsproblem lösen
sollen. Sein Ziel sei allein die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur gewesen. Zum Stichtag 30. Juni 1990 sei unter
volkseigenen Produktionsbetrieben jedoch nur ein VEB im Bereich der Industrie und des Bauwesens zu verstehen
gewesen. Die industrielle Produktion habe dem VEB Bezirksdirektion für das Straßenwesen jedoch nicht das Gepräge
gegeben.
Mit der vom SG zugelassenen und mit Zustimmung der Beklagten eingelegten (Sprung-)Revision rügt der Kläger eine
Verletzung von §§ 1 Abs 1, 5 bis 8 AAÜG und trägt vor: Er habe einen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der
Zugehörigkeit zur AVItech. Denn seine Beschäftigung als Bauleiter bei dem VEB Bezirksdirektion für Straßenwesen
sei eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen.
Fehlerhaft sei bereits der rechtliche Ansatz des SG, sämtliche Produktionsbetriebe der Industrie oder des
Bauwesens, die auf territorialer Ebene dem Rat des Bezirks unterstellt gewesen seien, fielen schon aus diesem
Grund nicht in den Anwendungsbereich der AVItech. Denn die örtlichen Leitungsorgane, wie der Rat des Bezirks,
denen der VEB unterstellt gewesen sei, seien wiederum dem zentralen Organ der Wirtschaftsverwaltung, dem
Ministerium, unterstellt gewesen. Der letzte Sprachgebrauch der DDR und das Rentenrecht der DDR hätten zudem
den bezirksgeleiteten Produktionsbetrieben keine Sonderstellung beigemessen und sie wie zentral geleitete
Produktionsbetriebe behandelt.
Auch die weiteren vom SG herangezogenen Gründe seien unzutreffend. Sie seien für die Entscheidung nicht tragend
gewesen. Denn das SG habe die Revision nur zur Frage zugelassen, ob Beschäftigte in einem bezirksgeleiteten
Betrieb von einer Einbeziehung in die AVItech ausgeschlossen gewesen seien und damit erkennbar allein auf diesen
Gesichtspunkt abgestellt. Im Übrigen habe das SG bei der Auslegung der Begriffe "Produktionsbetrieb der Industrie
oder des Bauwesens" die bezirksgeleiteten Betriebe auch deshalb nicht von vornherein aus dem Anwendungsbereich
herausnehmen dürfen, weil die Zuständigkeit des örtlichen Rates für den VEB nämlich lediglich eine Hilfstatsache
gewesen sei, mit deren Hilfe im Wege der Beweisaufnahme und Beweiswürdigung zu ermitteln sei, welchen
Schwerpunkt der Betrieb gehabt habe. Ua könne hierzu auch Fachrecht der DDR, soweit es - wie hier die
Straßenverordnung vom 22. August 1974 - die Aufgaben dieser VEB normativ festgelegt habe, für die
Charakterisierung des Beschäftigungsbetriebs herangezogen werden. Nach dieser Verordnung seien die von dem VEB
Bezirksdirektion des Straßenwesens wahrzunehmenden und tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben insbesondere
der Neubau, die Instandsetzung, Erhaltung und Erweiterung von Straßen und Brückenbauwerken gewesen. Nach dem
Sprachgebrauch der DDR handele es sich insoweit um Bauleistungen. Die Bezirksdirektionen hätten sich zu
Baubetrieben mit vielfältigen Aufgaben der Bauproduktion profiliert. Rechtsfehlerhaft sei auch die Hilfserwägung des
SG, der VEB sei nicht durch Massenproduktion geprägt gewesen. Im Bereich der Bauproduktion stehe ersichtlich
nicht die industrielle Fertigung und die Fabrikation von Sachgütern im Vordergrund, sondern die Errichtung, Erhaltung
und Umgestaltung von Bauwerken unter Verwendung von Bauprodukten.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. September 2003 sowie den Bescheid
der Beklagten vom 10. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2003 aufzuheben und
die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten der Beschäftigung des Klägers vom 6. September 1971 bis 30. Juni 1990 als
Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG) und die
entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen, hilfsweise das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. September
2003 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Sächsische Landessozialgericht oder - hilfsweise - das Sozialgericht Leipzig
zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend und trägt ergänzend vor: Reparatur und Instandhaltung, wie sie von
der Bezirksdirektion für Straßenwesen L. vorgenommen worden seien, seien keine industrielle Produktion gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§
124 Abs 2 SGG).
II
1. Die kraft wirksamer Zulassung statthafte und auch im Übrigen zulässige - und nicht auf die vom SG für
klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage beschränkte - Revision ist unbegründet. Der Kläger verfolgt sinngemäß (§
123 SGG) sein Begehren vor dem SG auch in der Revisionsinstanz.
2. Auf Grund der den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des SG, gegen die Verfahrensrügen bei einer
Sprungrevision nicht erhoben werden können (§§ 163, 161 Abs 4 SGG), hat das SG zutreffend entschieden. Der
Kläger hat keinen mit den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs 1 SGG) verfolgbaren Anspruch auf
Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech im Zeitraum vom 6. September 1971 bis 30. Juni 1990 sowie
auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs 3 Satz 1, Abs 1 und 2 AAÜG). Denn die
Vorschriften des AAÜG finden auf den Kläger bereits keine Anwendung, da die Voraussetzungen des § 1 Abs 1
AAÜG nicht vorliegen. Im Hinblick hierauf ist nicht in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach
§ 5 Abs 1 AAÜG gegeben sind (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 3).
3. Der Kläger war am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft.
a) Maßstabsnorm ist § 1 Abs 1 AAÜG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung gilt das Gesetz für
Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften), die auf Grund der Zugehörigkeit zu
Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August
1991 bestanden haben (§ 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG). War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen
eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall
vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten. Geht man von dem
Wortlaut der Vorschrift aus, so erfüllt der Kläger beide Tatbestände nicht.
Der Kläger war nicht Inhaber einer bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 bestehenden
Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm zum 1. August 1991 eine
Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden ist, liegt nicht vor; weder hatte er eine positive Statusentscheidung der
Beklagten erlangt noch hatte er nach den für den Senat bindenden Feststellungen des SG eine frühere
Versorgungszusage in Form eines nach Art 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts.
Der Kläger war auch nicht auf Grund einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der
AVItech einbezogen worden.
Für den Kläger gilt auch nicht § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG, denn er hatte nach den bindenden Feststellungen des SG
auch vor dem 30. Juni 1990 keine Versorgungsanwartschaft erlangt, die er bei einem Ausscheiden hätte verlieren
können. Nur in diesen Fällen wird kraft Gesetzes eine Anwartschaft nach § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG fingiert (vgl Urteil
des Senats vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 15 und vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R,
SozR 3-8570 § 1 Nr 3 S 20 f).
b) Der Kläger hatte nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht und auf Grund der am 30. Juni 1990
gegebenen tatsächlichen Umstände aus bundesrechtlicher Sicht auch keinen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven
Versorgungszusage im Sinne der vom erkennenden Senat vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen
Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 12, Nr 4 S 26 f, Nr 5 S 32 f, Nr 6 S 39 f, Nr
8 S 72 ff). Zwar hat der EV (Art 9 Abs 2 iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9) vom 31. August
1990 (BGBl II S 889) eine Neueinbeziehung in ein Versorgungssystem ausdrücklich untersagt; dies ist durch § 22 Abs
1 Rentenangleichungsgesetz DDR vom 28. Juni 1990 (GBl I S 495, Art 9 Abs 2 EV iVm der Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8) bekräftigt worden. Neueinbeziehungen konnten danach seit dem 1. Juli 1990 nicht
mehr wirksam werden. Allerdings ist § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG aus Gründen der Gleichbehandlung verfassungskonform
- erweiternd - auszulegen. Der Senat hat insoweit entschieden, dass eine (fiktive) Versorgungsanwartschaft nicht nur
bei denjenigen besteht, die am 30. Juni 1990 zwar nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren, jedoch nach §
1 Abs 1 Satz 2 AAÜG so behandelt werden, weil sie zu irgendeinem Zeitpunkt davor aus dem Versorgungssystem
ausgeschieden waren, sondern auch bei denjenigen, die am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme
zwar die Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt gehabt hätten, jedoch aus bundesrechtlich nicht
anzuerkennenden Gründen nicht einbezogen worden waren. Unter den Anwendungsbereich des AAÜG fallen somit
auch diejenigen, die auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der am 1. August 1991 gegebenen
bundesrechtlichen Rechtslage einen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" gehabt hätten (vgl hierzu BSG SozR 3-
8570 § 1 Nr 2 S 11 f).
Ein derartiger - fiktiver - bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech hängt gemäß
§ 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 ((VO-AVItech) GBl S 844) iVm § 1 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 der 2. DB
zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl S 487) von den folgenden Voraussetzungen ab (vgl hierzu BSG SozR 3-8570
§ 1 Nr 2 S 14, Nr 5 S 33, Nr 6 S 40 f, Nr 7 S 60, Nr 8 S 74), nämlich von
1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar
3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 der 2. DB) oder
in einem durch § 1 Abs 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
4. Mit der Beschäftigung in dem VEB Bezirksdirektion für Straßenwesen L. erfüllt der Kläger nicht die betriebliche
Voraussetzung für einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Zusage nach der AVItech; denn ein
volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens setzt die (Massen-)Produktion von Bauwerken voraus. Derartige
Betriebe standen, was ihre Bedeutung für die Planwirtschaft der DDR anbelangt, den anderen von der AVItech
erfassten volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie gleich.
a) Nach den Feststellungen des SG war der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem VEB beschäftigt, der nach dem
versorgungsrechtlichen Sprachgebrauch der DDR zu diesem Zeitpunkt als "Produktionsbetrieb der Industrie oder des
Bauwesens" hätte bezeichnet werden können, weil der Hauptzweck des Betriebs - wie das SG festgestellt hat - weder
Bauwirtschaft noch Industrie im Sinne der Versorgungsordnung war; der VEB habe weder die Massenproduktion
steigern noch das Wohnungsproblem lösen sollen; sein Hauptzweck sei die Verbesserung der Infrastruktur gewesen.
Diese Feststellungen binden den Senat (§ 163, § 161 Abs 4 SGG). Unerheblich ist - entgegen der Auffassung des
Klägers -, dass das SG zunächst seine Entscheidung auch darauf gestützt hat, dass bezirksgeleitete Betriebe - wie
der VEB Bezirksdirektion für Straßenwesen - nicht von der AVItech erfasst würden. Denn das SG hat das Urteil
kumulativ auf weitere rechtliche Gesichtspunkte gestützt, die aus seiner Sicht ebenfalls die Klageabweisung
rechtfertigen, sodass die insoweit getroffenen Feststellungen für die Entscheidung ebenfalls bindend sind. Allerdings
ist - entgegen der Auffassung des SG - unerheblich, dass der VEB Bezirksdirektion für Straßenwesen L. einem
örtlichen Leitungsorgan unterstand und - wie der Kläger vorträgt - "nur" in "vertikaler Hinsicht" einem Ministerium
unterstellt war. Denn die Zuordnung eines VEB zu einem bestimmten Ministerium stellt, wie der Senat bereits
ausgeführt hat, lediglich eines von mehreren Bewertungskriterien dar (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 5 S 34; vgl auch
Urteil des erkennenden Senats vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
b) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech eine
Beschäftigung in einem volkseigenen "Produktionsbetrieb" und nicht in irgendeinem VEB ist. Dies zeigt ein Vergleich
von § 1 Abs 1 2. DB mit Abs 2 Satz 1 aaO, wonach nur Beschäftigte in das Zusatzversorgungssystem einzubeziehen
waren, die in einem volkseigenen "Produktionsbetrieb" (oder in einem gleichgestellten Betrieb) tätig waren. Darüber
hinaus ergab sich dies auch aus § 1 der hierzu ergangenen 1. DB vom 26. September 1950 (GBl S 1043), die durch
die 2. DB aufgehoben worden ist. Auch danach war notwendige Voraussetzung für die Einbeziehung in das
Versorgungssystem der technischen Intelligenz die Beschäftigung in einem "Produktionsbetrieb". Auch die
Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979
((GBl I S 355), vgl dort § 41), die - soweit ersichtlich - als letzte staatliche Äußerung der DDR zwischen den
volkseigenen Produktionsbetrieben und den sonstigen VEB unterschieden hat und die für das Sprachverständnis der
ab dem 3. Oktober 1990 als Bundesrecht weiter anzuwendenden Regeln besondere Bedeutung hat, stellt die
volkseigenen Kombinate und Kombinatsbetriebe in der Industrie und im Bauwesen den volkseigenen Kombinaten und
Kombinatsbetrieben in den "anderen Bereichen der Volkswirtschaft" gegenüber. Nach dem staatlichen
Sprachgebrauch der DDR am 2. Oktober 1990, an den das Bundesrecht anknüpft, enthielt § 1 Abs 2 der 2. DB somit
die Klarstellung, dass VEB im Sinne der Versorgungsordnung nur ein volkseigener "Produktionsbetrieb" (der Industrie
oder des Bauwesens) und nicht irgendein VEB war (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 5 S 33 f).
c) Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem VEB Bezirksdirektion für Straßenwesen überhaupt um einen
"Produktionsbetrieb" im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt hat. Denn das SG hat ohne Verstoß gegen
Bundesrecht festgestellt, dass Schwerpunkt des VEB Bezirksdirektion für Straßenwesen L. der Bau von Straßen und
anderen Verkehrswegen und nicht die Massenproduktion gewesen sei; der Verkehrswegebau habe allein der
Verbesserung der Infrastruktur gedient; für die Leitung und Planung des Straßenwesens sei nach der
Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl I S 515) die Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehrswesen (und
der örtlichen Staatsorgane) und nicht diejenige des Ministeriums für Industrie oder des Ministeriums für Bauwesen
gegeben gewesen (§§ 2, 6 aaO).
aa) Dass der tatsächlich verfolgte Hauptzweck des VEB Bezirksdirektion für Straßenwesen L. nicht die
Massenproduktion von Bauwerken war, entsprach im Übrigen auch den Vorgaben des DDR-Rechts. Nach den in § 10
Abs 2 iVm § 9 der Straßenverordnung umschriebenen Aufgaben der VEB des Straßenwesens hatten diese Betriebe
auf den Stadt- und Gemeindestraßen ua Maßnahmen der Instandhaltung, der Erhaltung und Erweiterung der
öffentlichen Straßen, der Errichtung, Instandhaltung und Erhaltung von Lichtsignalen und sonstigem Zubehör
durchzuführen und für die Durchführung des Straßenwinterdienstes, der Pflege der Straßengehölze zu sorgen sowie
Maßnahmen an den Straßenverkehrsanlagen zur Verminderung des Verkehrslärms und der Beeinträchtigung der
Anlieger durch Erschütterungen durchzuführen (§ 10 Abs 1 und Abs 2 der Straßenverordnung). Geht man von diesen
in der Straßenverordnung festgelegten Pflichten der Bezirksdirektionen für Straßenwesen aus, so war
Aufgabenschwerpunkt der VEB Bezirksdirektion für das Straßenwesen ersichtlich nicht die Massenproduktion von
Bauwerken. Nach der AVItech sollte jedoch nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die
durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben
einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl Präambel zur VO-AVItech). Im Hinblick
hierauf war auch allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum
Gegenstand hatte, von besonderer Bedeutung. Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe
Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 46 f).
bb) Dass nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen
jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich auch in dem Beschluss über die Anwendung
der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom
14. Juni 1963 (GBl II S 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem
Produktionsprinzip ua unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der
Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft
geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen
Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach ua den Bau kompletter
Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die
betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des
kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-
)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem og Beschluss ua unterschieden zwischen der
von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits
und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz,
die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten; sie waren im Übrigen Baudirektionen
unterstellt.
cc) Da der Hauptzweck des VEB Bezirksdirektion für Straßenwesen L. nach den Feststellungen des SG sowie nach
den in der Straßenverordnung (aaO) genannten Aufgaben jedoch die Straßenunterhaltung, die Erhaltung und
Erweiterung des Straßennetzes auf den Stadt- und Gemeindestraßen und somit nicht die Massenproduktion von
Bauwerken war, handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich des Bauwesens iS der
AVItech. Der VEB Bezirksdirektion für Straßenwesen war auch nicht dem Wirtschaftsbereich "Bauwirtschaft" und
damit dem Ministerium für Bauwesen (vgl §§ 1, 15 des Statuts des Ministeriums für Bauwesen vom 4. September
1975 (GBl I S 682)), sondern demjenigen für das Verkehrswesen zugeordnet (§ 6 Abs 4 iVm § 9 Abs 2 und § 10 Abs 2
Straßenverordnung).
5. Der VEB Bezirksdirektion für Straßenwesen war auch kein Betrieb, der einem volkseigenen Produktionsbetrieb (der
Industrie oder des Bauwesens) durch § 1 Abs 2 der 2. DB gleichgestellt war. In dieser Bestimmung sind keine
Betriebe oder Einrichtungen des Straßenwesens aufgeführt.
6. Der Kläger kann auch nicht im Wege einer Gesetzes- bzw Rechtsanalogie auf Grund seiner beruflichen
Qualifikation als Diplom-Ingenieur den in § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB zur VO-AVItech genannten Gruppen
gleichgestellt werden. Den Gerichten ist es im Hinblick auf das Verbot von Neueinbeziehungen im EV untersagt, eine
Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den in den einzelnen Versorgungssystemen
vorgesehenen begünstigten Personenkreis hinaus vorzunehmen. Das Verbot der Neueinbeziehung ist auch
verfassungsgemäß; der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene
Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR ohne Willkür anknüpfen (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S
16). Art 3 Abs 1 und 3 GG gebietet nicht, vorhandene Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags-
und Steuerzahler auszugleichen.
7. Der Kläger hatte somit am 1. August 1991 keine wirkliche oder fiktive Versorgungsanwartschaft, sodass er bereits
nicht vom Anwendungsbereich des AAÜG erfasst wird. Infolgedessen hat er auch keinen Anspruch gegen die
Beklagte auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und der insoweit erzielten Arbeitsentgelte. Die
Revision hat mithin keinen Erfolg. Da der Rechtsstreit auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des SG
entscheidungsreif ist, kommt eine Zurückverweisung nicht in Betracht.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.