Urteil des BSG vom 14.03.2017

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BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 3.3.2009, B 4 AS 50/07 R
Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für Alleinerziehende - geteilte Kinderbetreuung bzw -
erziehung getrennt lebender Eltern
Leitsätze
Besondere Lebensumstände, die die Zuerkennung des hälftigen Mehrbedarfs wegen
Alleinerziehung rechtfertigen, liegen vor, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern
bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kinds in größeren, mindestens eine Woche
umfassenden Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten darum, ob ein Mehrbedarf wegen alleiniger Pflege und Erziehung
eines Kindes (im Folgenden: Mehrbedarf für Alleinerziehende) auch dann zu
berücksichtigen ist, wenn sich die geschiedenen und getrennt wohnenden Kindeseltern bei
der Pflege und Erziehung wöchentlich abwechseln.
2 Die 1977 geborene Klägerin war mit R O verheiratet. Die Ehe, aus der die Tochter D (geb am
12.6.2002) hervorging, ist mittlerweile geschieden. Ab 2005 lebten die Klägerin und D
einerseits sowie R O andererseits in getrennten Wohnungen. Seit diesem Zeitpunkt
beziehen die Klägerin und ihre Tochter Leistungen nach dem SGB II. Für Februar bis Juli
2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen in Höhe von monatlich 469 Euro, bei
denen eine Regelleistung von monatlich 345 Euro und ein Mehrbedarf für Alleinerziehende
in Höhe von monatlich 124 Euro berücksichtigt war (Bescheid vom 5.1.2006).
3 Im März 2006 zog D zu ihrem Vater. Daraufhin setzte die Beklagte für die Zeit von April bis
Juli 2006 die Regelleistung der Klägerin auf monatlich 345 Euro und Kosten der Unterkunft
auf monatlich 372,50 Euro fest; ein Mehrbedarf für Alleinerziehende stehe der Klägerin seit
dem 1.4.2006 nach dem Umzug D's zu ihrem leiblichen Vater nicht mehr zu (Bescheid vom
22.3.2006, Widerspruchsbescheid vom 27.6.2006).
4 Unter Mitwirkung des Jugendamtes trafen die Klägerin und R O am 20.6.2006 eine
"vorläufige Elternvereinbarung". In dieser heißt es:
5
"1. Die Kindeseltern teilen sich die Betreuung ihrer Tochter jeweils zur Hälfte. Die
Übergabe der Tochter erfolgt jeweils im wöchentlichen Wechsel am Montag um 16 Uhr.
2. Die Kindeseltern tauschen sich regelmäßig bei der Übergabe über die Belange ihrer
Tochter aus.
3. Bezgl. der finanziellen Angelegenheiten wurde folgende Vereinbarung getroffen.
Hauptwohnsitz der gemeinsamen Tochter ist bei Herrn O Nebenwohnsitz ist bei Frau O
Kindergeld und die anteiligen Alg II-Leistungen (Regelsatz derzeit 207 Euro) werden an
Herrn O gezahlt. Pro Elternteil stehen 103,50 Euro für D zur Verfügung. Das
Essensgeld des Kindergartens in Höhe von voraussichtlich 47 Euro wird von Herrn O
beglichen und von dem Elternteil an Frau O hälftig abgezogen, so dass ein Betrag von
80 Euro an Frau O von Herrn O weitergegeben wird.
4. …
5. Bezgl. Bekleidung und sonstigem Bedarf kauft jeder Elternteil, die für ihre Tochter in
ihrem Haushalt benötigten Dinge eigenverantwortlich ein.
6. Abweichende Vereinbarungen sind nur einvernehmlich möglich."
6 Das Sozialgericht (SG) Detmold hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.4.2007). Mit ihrer
dagegen gerichteten Berufung hat sich die Klägerin lediglich noch dagegen gewandt, dass
die ihr für Juli 2006 gewährte Leistung im Umfang des hälftigen Anteils des Mehrbedarfs für
Alleinerziehende aufgehoben worden ist. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-
Westfalen hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, die teilweise Aufhebung
der der Klägerin im Juli 2006 gewährten Leistung sei nicht zu beanstanden. Eine
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nach § 48 SGB X sei jedenfalls
dadurch eingetreten, dass die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann am 20.6.2006 die
Elternvereinbarung getroffen und sie die Betreuung ihres Kindes entsprechend dieser
Vereinbarung auch tatsächlich im wöchentlichen Wechsel ausgeübt hätten. Ein Mehrbedarf
für Alleinerziehende habe der Klägerin nicht mehr zugestanden. Denn sie habe dann nicht
mehr allein, sondern gemeinsam mit ihrem geschiedenen Ehemann für die Tochter gesorgt
(Urteil vom 13.9.2007).
7 Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 21 Abs 3 SGB II. Das LSG stelle
auf einen Zeitfaktor ab, der weder dem Wortlaut von § 21 Abs 3 SGB II noch den
gesetzgeberischen Motiven zu entnehmen sei. Der Gesetzgeber habe nur allgemein
beispielhaft - ohne zeitliche Fixierung - angeführt, dass Alleinerziehende wegen der Sorge
für ihre Kinder weniger Zeit hätten. Ähnlich sei dies bei Alleinerziehenden mit nur einem
Kind. Auch sie seien weniger mobil, hätten keine ausreichende Zeit zum Preisvergleich,
müssten die nächstgelegene Einkaufsmöglichkeit nutzen und hätten ein höheres
Informations- und Kontaktbedürfnis. Demgemäß liege in Bezug auf die gesetzlich
typisierende Regelung kein anderer Lebenssachverhalt vor. Wäre, bezogen auf den
gesetzlich maßgeblichen Bedarfszeitraum von in der Regel sechs Monaten, die
ausschließliche Alleinsorge für je drei Monate zwischen den Kindeseltern aufgeteilt, so
stehe völlig außer Zweifel, dass jeder Elternteil für die jeweiligen drei Monate, in denen das
Kind bei ihm sei, Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende habe. Die "vorläufige
Elternvereinbarung" gebe zudem nur das wieder, was der gesetzliche Regelfall sei.
8 Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13.9.2007 und des
Sozialgerichts Detmold vom 13.4.2007 in vollem Umfang sowie den Bescheid vom
22.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.6.2006 insoweit aufzuheben,
als die ihr mit Bescheid vom 5.1.2006 bewilligten Leistungen wegen eines Mehrbedarfs für
Alleinerziehende über einen Betrag von 62 Euro hinaus aufgehoben worden sind.
9 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
10 Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
11 Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Die Vorinstanzen haben die gegen die
Entziehung auch des hälftigen Mehrbedarfs gerichtete Anfechtungsklage für den Monat Juli
2006 zu Unrecht abgewiesen.
12 Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 22.3.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27.6.2006, mit dem die Beklagte den Bescheid vom 5.1.2006
gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X aufgehoben hat, soweit sie die Bewilligung von Leistungen
für den Monat Juli 2006 über einen Betrag von 407 Euro hinaus aufgehoben hat. Die von der
Klägerin erhobene Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) ist für den streitigen Zeitraum unter
jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen, soweit nicht Leistungen für Kosten der Unterkunft
und Heizung betroffen sind.
13 Die Aufhebung der Bewilligung der erhöhten Regelleistung für Juli 2006 gemäß § 48 Abs 1
Satz 1 SGB X über einen Betrag von 407 Euro hinaus war rechtswidrig. Denn die Aufhebung
der Bewilligung von Leistungen ist nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die
Zukunft nur zulässig, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim
Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche
Änderung eintritt. Die Klägerin hat - obwohl sie sich im Juli 2006 in der Betreuung ihrer
Tochter mit deren leiblichen Vater abgewechselt hat - für diesen Monat Anspruch auf den
hälftigen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Die Beklagte war folglich nicht berechtigt, ihr den
zunächst bewilligten Mehrbedarf für Alleinerziehende wegen einer Änderung der
Verhältnisse in voller Höhe zu entziehen.
14 Die Klägerin erfüllte nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG bei Erlass
des Bescheides vom 5.1.2006 die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach § 19
iVm § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II. Danach erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die
das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland haben.
15 Für Personen, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben und allein für deren
Pflege und Erziehung sorgen, ist gemäß § 21 Abs 3 SGB II ein Mehrbedarf in Höhe von 36
vH der nach § 20 Abs 2 SGB II maßgebenden Regelleistung anzuerkennen, wenn sie mit
einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren
zusammenleben (Nr 1), oder in Höhe von 12 vH der nach § 20 Abs 2 SGB II maßgebenden
Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der
Nr 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vH der nach § 20 Abs 2 SGB II maßgebenden
Regelleistung (Nr 2). Der Mehrbedarf für Alleinerziehende ist ein zusätzlich zur
Regelleistung gewährter Bestandteil des Arbeitslosengeldes II. Der genannte Mehrbedarf
wird unabhängig von der konkreten Höhe des Bedarfes gewährt, wenn bei einem
Leistungsberechtigten die besondere Bedarfssituation der Alleinerziehung vorliegt. Das
Gesetz geht insoweit von besonderen Lebensumständen aus, bei denen typischerweise ein
zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist.
16 Derartige besondere Lebensumstände, die die Zuerkennung des in § 21 Abs 3 SGB II
geregelten Mehrbedarfs rechtfertigen, liegen grundsätzlich vor, wenn sich geschiedene und
getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in
größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln und sich die
anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen. Der Senat folgt in Fällen dieser Art nicht dem
"Alles-oder-Nichts-Prinzip". Vielmehr bejaht er bei Vorliegen der genannten Umstände die in
Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich behandelte Frage (für die Berücksichtigung
des vollen Mehrbedarfs, wenn die zeitliche Betreuung des Kindes bei rund einem Drittel
liegt: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.6.2007 - L 8 AS 491/05 = juris RdNr 46;
den Mehrbedarf ablehnend bei einem halbwöchentlichen Wechsel: Oberverwaltungsgericht
Lüneburg, FEVS 48, 24, 25; Behrend in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 21 RdNr 25;
Gerenkamp in Mergler/Zink, SGB II, Januar 2007, § 21 RdNr 9; Tattermusch in Estelmann,
SGB II, April 2008, § 21 RdNr 19; den Mehrbedarf ganz versagend wohl: LSG Hamburg,
Beschluss vom 26.9.2005 - L 5 B 196/05 ER AS = ZFSH/SGB 2006, 101, 102; LSG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.4.2008 - L 20 AS 112/06 = Sozialrecht aktuell 2008, 155,
160) in der Weise, dass den Berechtigten ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende
zusteht. Denn es ist bei einer derartigen Situation weder angemessen, Berechtigten den
Mehrbedarf wegen Alleinerziehung gänzlich zu versagen, noch erscheint es sachgerecht,
ihnen den vollen Mehrbedarf zuzubilligen. Der Senat trägt insoweit den Wertungen des
Familienrechts Rechnung, das die gemeinsame elterliche Sorge auch bei Getrenntleben der
Eltern zumindest fördern will (vgl nur Diederichsen in Palandt, BGB, 68. Aufl 2009, § 1671
RdNr 1) . Er nimmt zugleich auf die grundsätzliche Zielvorstellung des SGB II Rücksicht,
wonach die Leistungen der Grundsicherung insbesondere darauf auszurichten sind, dass
die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder
erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden (§ 1 Abs 1 Satz
4 Nr 4 SGB II).
17 Die Voraussetzungen für den Mehrbedarf für Alleinerziehende sind nach § 21 Abs 3 SGB II
erfüllt, wenn Berechtigte mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben und allein für
deren Pflege und Erziehung sorgen. Die Begriffe "Pflege" und "Erziehung" beschreiben die
umfassende Verantwortung für die Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Kindes.
Pflege konkretisiert die Sorge für das körperliche Wohl, Erziehung die Sorge für die
seelische und geistige Entwicklung, die Bildung und Ausbildung der minderjährigen Kinder.
Es geht um die gesamte Sorge für das Kind, mithin die Ernährung, Bekleidung, Gestaltung
des Tagesablaufs und emotionale Zuwendung (vgl Behrend, jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, §
21 RdNr 22).
18 Die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin trotz des wöchentlichen Aufenthaltswechsels
als alleinerziehend im Sinne der Regelung angesehen werden kann, ergibt sich mangels
einer ausdrücklichen Regelung der Fälle des sog Wechselmodells aus dem aus der
Entstehungsgeschichte herzuleitenden Zweck des Mehrbedarfs. Dieser wird zwar vom
Gesetz selbst nicht näher beschrieben, er hat aber im Gesetzgebungsverfahren
hinreichenden Ausdruck gefunden. Da nach dem Willen des Gesetzgebers inhaltlich an die
entsprechende Vorschrift im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) angeknüpft werden sollte (vgl
BT-Drucks 15/1516 S 57) , kann auf die Motive zum Vierten Änderungsgesetz des BSHG
zurückgegriffen werden (vgl den Gesetzentwurf des Bundesrates vom 26.3.1985
10/3079 S 5>) . Zum Zeitpunkt dieser Gesetzesinitiative war in § 23 Abs 2 BSHG bereits ein
Mehrbedarfszuschlag für solche Personen vorgesehen, die mit zwei oder mehr Kindern unter
16 Jahren zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen. Die
Rechtfertigung dieses Mehrbedarfszuschlages ergab sich nach den Materialien vor allem
dadurch, dass Alleinerziehende wegen der Sorge für ihre Kinder weniger Zeit haben,
preisbewusst einzukaufen sowie zugleich höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur
Unterrichtung in Erziehungsfragen tragen müssen. Nach dem Gesetzentwurf sei die
Situation bei Alleinerziehenden mit nur einem Kind ähnlich, solange das Kind noch nicht
schulpflichtig sei. Auch sie seien weniger mobil, fänden keine ausreichende Zeit zum
Preisvergleich, müssten die nächstgelegene Einkaufsmöglichkeit nutzen und hätten ein
höheres Informations- und Kontaktbedürfnis. Für sie werde deshalb ein
Mehrbedarfszuschlag vorgesehen. § 23 Abs 2 BSHG idF vom 21.6.1985 (BGBl I 1081) hatte
daher folgenden Wortlaut: "Für Personen, die mit einem Kind unter 7 Jahren oder die mit 2
oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung
sorgen, ist ein Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes
anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht …". Auch der
Zweck des in § 21 Abs 3 SGB II geregelten Mehrbedarfs liegt mithin darin, den höheren
Aufwand des Alleinerziehenden für die Versorgung und Pflege bzw Erziehung der Kinder
etwa wegen geringerer Beweglichkeit und zusätzlicher Aufwendungen für Kontaktpflege
oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter in pauschalierter Form auszugleichen
(vgl nur Lang/Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 21 RdNr 26; Deutscher
Verein für öffentliche und private Fürsorge, Gutachtliche Äußerung: Mehrbedarf nach §§ 23,
24 BSHG und Einkommensgrenzen nach §§ 79, 81 BSHG, 1991, S 19 ff) .
19 Ausgehend von dem in dieser Weise konkretisierten Zweck des Mehrbedarfs kommt es
darauf an, ob der hilfebedürftige Elternteil entweder während der Betreuungszeit von dem
anderen Elternteil oder Partner in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von
einer nachhaltigen Entlastung auszugehen oder ob eine derartige Entlastung innerhalb des
Zeitraums, den das Kind sich bei dem anderen Elternteil aufhält, eintritt (vgl Münder in LPK-
SGB II, 2. Aufl 2007, § 21 RdNr 10). Innerhalb des Betreuungszeitraums, der vorliegend eine
Woche beträgt, kommt es für die Beurteilung allein auf die tatsächlichen Verhältnisse an,
sodass es unerheblich ist, wer im rechtlichen Sinne Inhaber des Personensorgerechts iS der
§§ 1626 ff BGB ist (Lang/ Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 21 RdNr 30;
Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, März 2005, K § 21 RdNr 15; Münder in LPK-SGB II, 2. Aufl
2007 § 21 RdNr 9).
20 Im Hinblick auf den Zweck des Mehrbedarfs für Alleinerziehende tritt in Fällen der
vorliegenden Art in derjenigen Woche, in der sich die Tochter der Klägerin bei ihrem Vater
aufhält, bei der Klägerin keine finanzielle oder sonst wie geartete Entlastung in einem
Umfang ein, dass die Zuerkennung eines Mehrbedarfs nicht gerechtfertigt wäre. Während
des jeweils eine Woche umfassenden Zeitraums der Betreuung der Tochter durch die
Klägerin sorgt diese allein iS des § 21 Abs 3 SGB II für deren Pflege und Erziehung. Ihr
entstehen während des genannten Zeitraums infolge der Sorge für das Kind die dem
pauschalierten Mehrbedarf zugrunde liegenden erhöhten Aufwendungen. Eine finanzielle
Entlastung tritt insoweit nicht ein, weil sich die Eltern die Kosten nach der getroffenen
Vereinbarung in etwa hälftig teilen. In der Betreuungswoche wirkt sich die fehlende
Arbeitsteilung mit einem Partner nach wie vor erheblich aus. Die erhöhten Aufwendungen,
zB für kostenaufwändigere Einkäufe und die Kosten der Kinderbetreuung zur
Aufrechterhaltung der Außenkontakte, lassen sich in Fällen, wie dem vorliegenden, in denen
sich das Kind (mindestens) eine Woche bei dem einen, die andere Woche bei dem anderen
Elternteil aufhält, nicht außerhalb der Betreuungszeit im erforderlichen Umfang
kompensieren.
21 Der Senat hält es allerdings für geboten, in Fällen der vorliegenden Art die Rechtsfolgen des
§ 21 Abs 3 SGB II teleologisch zu reduzieren und den Mehrbedarf bei der gebotenen
pauschalierenden Betrachtungsweise auf die Hälfte der ausdrücklich geregelten Leistung zu
begrenzen. Denn es kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Klägerin durch das
Wechselmodell während des Zeitraums, für den der andere Elternteil für die Pflege und
Erziehung des Kindes sorgt, keinen erhöhten Aufwendungen ausgesetzt ist. Die hälftige
Leistung ist unabhängig von den konkreten Betreuungszeiträumen aufgrund der durch § 21
Abs 3 SGB II vorgegebenen monatlichen Betrachtungsweise zu erbringen.
22 Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass er es vor dem Hintergrund des Zwecks des § 21
Abs 3 SGB II nicht für gerechtfertigt hält, die vorstehenden Überlegungen auf andere
Gestaltungen, bei denen tatsächlich ein abweichender Anteil der Betreuungsleistungen
praktiziert wird, zu übertragen. Ist ein Elternteil in geringerem als hälftigem zeitlichen Umfang
für die Pflege und Betreuung des Kindes zuständig, so steht die Leistung allein dem anderen
Elternteil zu. Die Zuerkennung des hälftigen Mehrbedarfs erscheint auf der Grundlage der
vorstehenden Überlegung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn sich Betreuung in kürzeren
als wöchentlichen Intervallen vollzieht.
23 Es ist deshalb im Juli 2006 neben der Regelleistung in Höhe von 345 Euro ein Mehrbedarf
für Alleinerziehende in Höhe von 62 Euro zu berücksichtigen. Der Klägerin steht daher in
diesem Zeitraum unter Berücksichtigung von § 41 Abs 2 SGB II eine erhöhte Regelleistung
in Höhe von 407 Euro zu, weshalb die Beklagte die Bewilligungsentscheidung vom 5.1.2006
in einem Umfang von (nur) 62 Euro aufheben durfte.
24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.