Urteil des BSG vom 19.12.2000

BSG: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, freiwillig versicherter, satzung, beitragsbemessung, krankenversicherung, beitragspflicht, bemessungsgrundlage, miete, verwaltungsverfahren, rechtswidrigkeit

Bundessozialgericht
Urteil vom 19.12.2000
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Bundessozialgericht B 12 KR 20/00 R
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Juni 2000 wird
zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Im übrigen sind außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Streitig ist die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.
Der 1954 geborene Kläger ist verheiratet und hat sechs Kinder. Er erhält für sich und seine im selben Haushalt
lebenden Angehörigen von der Verbandsgemeinde A Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Er war
bis Ende April 1999 bei der beklagten Krankenkasse freiwillig krankenversichert. Neben seiner Ehefrau waren mehrere
seiner Kinder familienversichert.
Die Beklagte zog den Kläger wie alle bei ihr freiwillig versicherten Sozialhilfeempfänger bis zum 31. Dezember 1996
auf der Grundlage der Mindesteinnahmengrenze (§ 240 Abs 4 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche
Krankenversicherung (SGB V)) zur Beitragszahlung heran. Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 änderte sie ihre Satzung:
Nach § 22 Abs 2 Buchst f der Satzung idF vom 2. Dezember 1996 ist der Beitragsbemessung freiwillig versicherter
Sozialhilfeempfänger für den Kalendermonat der 4-fache Betrag des monatlichen Sozialhilferegelsatzes Rheinland-
Pfalz für Haushaltsvorstände/Alleinstehende zugrunde zu legen. Mit Bescheid vom 15. Januar 1997 und
Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sich aufgrund dieser
Satzungsänderung zum 1. Januar 1997 die Bemessungsgrundlage der Beiträge auf monatlich 2.124 DM erhöhe. Den
Beitrag zur Krankenversicherung setzte sie auf 262 DM monatlich fest. Er erhöhte sich ab Juli 1997 auf 265,68 DM.
Das Sozialgericht (SG) hat der Klage mit Urteil vom 19. Januar 1999 stattgegeben und den Bescheid vom 15. Januar
1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 1997 aufgehoben. Die Beklagte hat Berufung eingelegt
und vorgetragen: Nachdem Art 28 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2266) die
Einbeziehung der Sozialhilfeempfänger in die Krankenversicherungspflicht vorgesehen habe, sei in Verhandlungen mit
den überörtlichen Sozialhilfeträgern zur Beitragsgestaltung anfänglich eine Beitragsbemessung nach dem 4-fachen
des Sozialhilferegelsatzes für den Haushaltsvorstand als angemessen angesehen worden. Grundlage hierfür sei, daß
nach Mitteilung des Deutschen Landkreistages bei der Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der
Familienversicherung eine durchschnittliche Haushaltsgröße von 1,8 Personen zugrunde gelegt werden müsse.
Nachdem eine Einigung mit den Sozialhilfeträgern auf dieser Basis nicht zustande gekommen und der Gesetzgeber
nicht tätig geworden sei, habe sie (die Beklagte) für alle freiwillig versicherten Bezieher von Sozialhilfe eine
einheitliche Satzungsregelung getroffen. Die Beitragserhebung für die nicht in Heimen untergebrachten
Sozialhilfeempfänger biete nämlich vergleichbare Schwierigkeiten wie die für Heimbewohner. Eine monatliche
Ermittlung ihrer Einnahmen sei wegen der häufigen Zahlungsänderungen durch einmalige Beihilfen, Miet- und
Nebenkostenerhöhungen, Änderungen der persönlichen Verhältnisse bei Mehrpersonenhaushalten und anderer
Umstände mit einem erheblichen Aufwand für Krankenkassen und Sozialhilfeträger verbunden und daher nicht
praktikabel. Sie (die Beklagte) sei im Rahmen ihrer Satzungsautonomie zu einer typisierenden und pauschalierenden
Regelung unter Zugrundelegung der durchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der versicherten
Sozialhilfeempfänger berechtigt.
Das Landessozialgericht (LSG) hat nach Beiladung der Verbandsgemeinde A die Berufung durch Urteil vom 8. Juni
2000 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der angefochtene Bescheid insoweit aufgehoben wird, als für die Zeit
vom 1. Januar 1997 bis zum 30. April 1999 Beiträge zur Krankenversicherung nach höheren Einnahmen als den
Mindesteinnahmen erhoben wurden. Für die Erhöhung der Beiträge ab 1. Januar 1997 fehle eine
Ermächtigungsgrundlage. Die Regelung in § 22 Abs 2 Buchst f der Satzung verstoße gegen höherrangiges Recht. Die
Beitragsbemessung nach einer statistisch ermittelten durchschnittlichen Haushaltsgröße führe zur Festlegung fiktiver
Mindesteinnahmen in einer die gesetzliche Grenze des § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V überschreitenden Höhe. Da die
Satzungsbestimmung somit unwirksam sei, müßten die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers individuell
ermittelt werden. Dabei seien nur Einnahmen zu berücksichtigen, die ihm zum Bestreiten des allgemeinen
Lebensunterhalts dienten. Dies seien der Regelsatz nach § 22 BSHG, die Miete für die Wohnung, die Heizkosten, die
einmaligen Beihilfen nach § 21 Abs 1a BSHG, die auf den Monat umzurechnen seien, der pauschale
Mehrbedarfszuschlag nach § 23 BSHG und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Nicht zu den
beitragspflichtigen Einnahmen gehörten Wohngeld und Kindergeld. Nach den von der Beigeladenen vorgelegten
Aufstellungen der Sozialhilfeaufwendungen habe der Kläger im Kalenderjahr 1997 beitragspflichtige Einnahmen von
insgesamt 13.193,67 DM bezogen, im Kalenderjahr 1998 insgesamt 13.860,33 DM und im Zeitraum vom 1. Januar bis
30. April 1999 insgesamt 4.357,49 DM. Da diese Einnahmen auf den Monat umgerechnet unter der Grenze der
Mindesteinnahmen gelegen hätten, seien nur diese der Beitragserhebung zugrunde zu legen.
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 240 Abs 1 und Abs 4 Satz 1 SGB V. Sie hält die
typisierende und pauschalierende Regelung durch ihre Satzung für zulässig. Sie entspreche der Beitragseinstufung in
Beitragsklassen bzw Lohnstufen, wie sie beispielsweise bei freiwillig versicherten selbständig Tätigen üblich und von
§ 240 Abs 5 SGB V gedeckt sei. Die Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger hätten schon im Jahre 1993
einer Gleichbehandlung aller Sozialhilfeempfänger auf dieser Basis zugestimmt. Im Vergleich zur Beitragsbemessung
nach § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V ergebe die Bemessung nach dem 4-fachen des Regelsatzes allein für sie ein
Beitragsvolumen von ca 15 Millionen DM jährlich. Dieser liege bezogen auf das Jahr 1997 mit 2.124 DM etwa in der
Mitte zwischen den Mindesteinnahmen von 1.423 DM und der Bemessungsgrundlage, die mit der Einführung der
Versicherungspflicht für Sozialhilfeempfänger durch Einfügung eines § 293a SGB V habe geregelt werden sollen,
nämlich 2.989 DM (70 vH der Bezugsgröße). Bei dem letztgenannten Betrag sei man in etwa von einer
Ausgabendeckung ausgegangen. Dies zeige, daß sie (die Beklagte) den Sozialhilfeträgern als Beitragszahlern nicht
ausgabendeckende Beiträge abverlange, sondern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Sozialhilfeempfänger
berücksichtigt habe.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LSG vom 8. Juni 2000 und das Urteil des SG vom 19. Januar 1999 aufzuheben
sowie die Klage abzuweisen.
Der Kläger und die Beigeladene beantragen, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
1. Im Revisionsverfahren ist nur noch die Höhe der Beiträge des Klägers in der freiwilligen Krankenversicherung
umstritten. Das LSG hat insofern zu Recht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und klarstellend den Bescheid
vom 15. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 1997 aufgehoben, soweit für die Zeit
vom 1. Januar 1997 bis zum 30. April 1999 Beiträge nach höheren Einnahmen als den Mindesteinnahmen gemäß §
240 Abs 4 Satz 1 SGB V erhoben worden sind. Der Bescheid bezog sich auf die Beitragsbemessung für die gesamte
Zeit der freiwilligen Versicherung des Klägers ab Januar 1997. Er regelte unbefristet, daß sich dessen
beitragspflichtige Einnahmen ab dem 1. Januar 1997 nach dem zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen § 22 Abs 2
Buchst f der Satzung bestimmen. Er stellte damit die Beitragsbemessung auf eine neue Grundlage und erfaßte auch
die Beitragserhöhung zum 1. Juli 1997. Der Bescheid ist in dem vom LSG festgestellten Umfang rechtswidrig. Dabei
kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen für eine Beitragsanhebung ab 1. Januar 1997 nach den §§ 45, 48 des
Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren vorlagen. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergibt sich bereits aus
anderen Gründen.
2. Nach § 22 Abs 1 der Satzung der Beklagten gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder
alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten
(Einnahmen zum Lebensunterhalt), ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zum kalendertäglichen Betrag
der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Als beitragspflichtige Einnahmen gilt kalendertäglich
mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 SGB V). § 22 Abs 2 der Satzung regelt Grundsätze für
die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen. Seit 1997 ist dieser Vorschrift die Regelung in Buchstabe f
angefügt, die als beitragspflichtige Einnahmen freiwillig versicherter Sozialhilfeempfänger den 4-fachen Betrag des
monatlichen Sozialhilferegelsatzes Rheinland-Pfalz für Haushaltsvorstände/Alleinerziehende bestimmt. Nach dem
Vorbringen der Beklagten ist der 4-fache Regelsatz dem Betrag entnommen, der vom Deutschen Landkreistag als
durchschnittliche Höhe der monatlichen Sozialhilfeleistungen bei einer unter Berücksichtigung der
Familienversicherung durchschnittlichen Haushaltsgröße von 1,8 Sozialhilfebeziehern ermittelt worden ist.
Berechnungsgrundlage des 4-fachen Regelsatzes im Sinne der Satzung sind danach der Eckregelsatz für den
Haushaltsvorstand zuzüglich eines Mehrbedarfs von 20 vH des Eckregelsatzes (da es sich überwiegend um
Alleinerziehende handele) sowie 80 vH des Regelsatzes für einen erwachsenen Haushaltsangehörigen, 16 vH der zu
berücksichtigenden Regelsätze als einmalige Beihilfen, der Miete und Mietnebenkosten in angenommener
Durchschnittshöhe von 750 DM und der nach diesem Gesamtsozialhilfebetrag errechneten Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung. Diese Satzungsregelung, welche die beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig versicherter
Sozialhilfeempfänger pauschal nach einer statistisch ermittelten durchschnittlichen Haushaltsgröße von
Sozialhilfebeziehern bestimmt und dem freiwilligen Mitglied Einnahmen zurechnet, die seinen (im statistischen
Durchschnitt vorhandenen) Angehörigen gewährt werden, ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.
3. Das Gesetz überläßt zwar die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen für freiwillige Mitglieder grundsätzlich
den Satzungen der Krankenkassen. Nach § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für diese Mitglieder
durch die Satzung geregelt. Der Satzungsautonomie sind aber in § 240 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 bis 5 SGB V Grenzen
gesetzt. Danach hat die Satzung insbesondere sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt (Abs 1 Satz 2). Es müssen mindestens die Einnahmen des freiwilligen
Mitglieds herangezogen werden, die bei vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung
zugrunde zu legen sind (Abs 2 Satz 1). Bestimmte, für Versicherungspflichtige geltende Vorschriften finden auf
freiwillige Mitglieder entsprechende Anwendung (Abs 2 Satz 2). Außerdem bestimmt das Gesetz eine allgemeine und
eine besondere, für freiwillig versicherte Selbständige geltende Mindesteinnahmengrenze (Abs 4 Satz 1 und 2 SGB
V).
a) Die Vorschrift des § 240 SGB V läßt es danach nur zu, der Beitragsbemessung die Einnahmen des Mitglieds, nicht
aber das Familieneinkommen zugrunde zu legen. Dies hat der Senat mit Urteil vom 19. Dezember 2000 - B 12 KR
1/00 R (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) entschieden. Danach war es unzulässig, die einem Kind
des Mitglieds gewährten Hilfen zum Lebensunterhalt den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds zuzurechnen.
Erst recht ist dann den Krankenkassen eine pauschalierende personenübergreifende Beitragsbemessung verwehrt,
wie sie dem § 22 Abs 2 Buchst f der Satzung der Beklagten zugrunde liegt. Der Senat hat in dem erwähnten Urteil
vom 19. Dezember 2000 - B 12 KR 1/00 R - im einzelnen begründet (vgl unter 2 der Entscheidungsgründe), daß nach
§ 240 SGB V nur die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds für die Beitragsbemessung
maßgebend ist. Fremde Einnahmen dürfen grundsätzlich nicht in die Beitragspflicht einbezogen werden. Sie können
dem Mitglied beitragsrechtlich nur ausnahmsweise dann zugerechnet werden, wenn sie dessen wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit (mit-)bestimmen. Sozialhilfeleistungen an die Familienangehörigen sind jedoch weder rechtlich
Einnahmen des Mitglieds noch verbessern sie dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Dies schließt es auch aus,
Hilfen zum Lebensunterhalt einzubeziehen, die nach der durchschnittlichen Zahl der familienversicherten Angehörigen
von Sozialhilfeempfängern und der Höhe der diesen zu gewährenden Hilfen pauschal bemessen sind. Eine solche
Beitragsbemessung ist selbst dann nicht erlaubt, wenn wie hier Familienangehörige vorhanden sind und ihnen
Sozialhilfeleistungen tatsächlich gewährt werden.
b) Darüber hinaus sind nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich nur Einnahmen beitragspflichtig, die tatsächlich
anfallen. Die Abweichungen von diesem Grundsatz hat das Gesetz in § 240 Abs 4 Satz 1 und 2 SGB V ausdrücklich
festgelegt (allgemeine und besondere, für Selbständige geltende Mindesteinnahmengrenzen). Die in der Satzung zu
regelnde Beitragsbemessung nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds (§ 240 Abs 1 Satz
2 SGB V) gestattet dagegen keine Fiktion tatsächlich nicht erzielter Einnahmen (vgl BSGE 71, 137, 140, 142 = SozR
3-2500 § 240 Nr 9 S 31, 33). Eine Regelung, die wie § 22 Abs 2 Buchst f der Satzung der Beklagten jedem freiwillig
versicherten Sozialhilfeempfänger Einnahmen nach einer statistisch ermittelten durchschnittlichen Haushaltsgröße
unterstellt, unabhängig davon, ob sie überhaupt oder in der angenommenen Höhe anfallen, ist danach unzulässig.
4. Zur Bewältigung praktischer Schwierigkeiten der Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten
Sozialhilfeempfängern kann das System der mitgliedsbezogenen und auf die tatsächlichen Einnahmen des einzelnen
Versicherten abstellende Beitragserhebung des geltenden Rechts entgegen der Ansicht der Revision nicht aufgegeben
werden. Solche Schwierigkeiten treten bei freiwillig versicherten Sozialhilfeempfängern, die nicht in Heimen leben,
allerdings nur auf, wenn bei einer zutreffenden individuellen Beitragsbemessung die Mindesteinnahmengrenze des §
240 Abs 4 Satz 1 SGB V bei einer Vielzahl von Versicherten überschritten wird. Dieses scheint indes fraglich zu sein.
Im übrigen sind die Krankenkassen im Rahmen der ihnen in § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V eingeräumten
Satzungsautonomie ermächtigt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder wenn die Bewertung bestimmter
Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, eine typisierende und pauschalierende Regelung in ihrer Satzung zu
treffen, durch die sich die von der Revision angeführten Schwierigkeiten teilweise bewältigen lassen:
So ermächtigt § 240 Abs 5 SGB V alle Krankenkassen, für freiwillige Mitglieder Beitragsklassen vorzusehen. Diese
Regelung läßt eine stufenweise Zusammenfassung von Versicherten nach der Höhe ihrer beitragspflichtigen
Einnahmen zu (vgl BSGE 71, 137, 140 = SozR 3-2500 § 240 Nr 9 S 31). Damit können Schwierigkeiten der
Beitragsbemessung entschärft werden, weil Schwankungen in den Einnahmen beitragsrechtlich erst wirksam werden,
wenn die Änderungen ein bestimmtes Ausmaß erreichen (vgl BSGE 76, 242, 248 = SozR 3-2500 § 240 Nr 22 S 86).
Ferner kann in der Satzung bestimmt werden, daß einmalige Beihilfen iS des § 21 Abs 1 bis 2 BSHG, die bei
Sozialhilfeempfängern erfahrungsgemäß wiederkehrend in bestimmter Höhe anfallen, mit einem Zwölftel des
voraussichtlich zu erwartenden Jahresbetrages den monatlichen Einnahmen zuzurechnen sind. Der Senat hat es
außerdem für zulässig gehalten, die beitragspflichtigen Einnahmen der freiwillig versicherten, in Heimen
untergebrachten Sozialhilfeempfänger typisierend und pauschalierend festzustellen (vgl BSGE 71, 237, 242/243 =
SozR 3-2500 § 240 Nr 12 S 49/50). Auch typisierende und pauschalierende Satzungsbestimmungen haben aber die in
§ 240 SGB V bestimmten Grenzen der Satzungsautonomie zu beachten. Dieser in der Begründung zum Gesundheits-
Reformgesetz für die Regelung von Beitragsklassen ausdrücklich hervorgehobene Grundsatz (vgl BT-Drucks 11/2237
S 225 zu Art 1 § 249 Abs 5) gilt für jede Typisierung und Pauschalierung.
5. Da § 22 Abs 2 Buchst f der Satzung der Beklagten wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam ist,
sind der Beitragsbemessung für den Kläger nach § 22 Abs 1 der Satzung nur die Mindesteinnahmen des § 240 Abs 4
Satz 1 SGB V zugrunde zu legen, wie das LSG zutreffend entschieden hat. Die dem Kläger selbst in dem Zeitraum
von Januar 1997 bis April 1999 monatlich gewährten Sozialhilfeleistungen zum Lebensunterhalt überschritten die
Mindesteinnahmengrenze nicht. Die Feststellungen des LSG zur Höhe der Leistungen sind von der Revision nicht
angegriffen worden. Die Rechtsgrundsätze, nach denen das LSG die einzelnen Sozialhilfeaufwendungen in die
Beitragspflicht einbezogen hat, entsprechen der Rechtsprechung des Senats (vgl jetzt Urteil vom 19. Dezember 2000
� B 12 KR 1/00 R � unter 3 der Entscheidungsgründe). Eine Regelung, die das Wohngeld anteilig
oder in voller Höhe in die Beitragspflicht einbezieht, enthält die Satzung der Beklagten nicht. Soweit das LSG die
einmaligen Beihilfen nach § 21 BSHG nicht dem Monat des Zuflusses, sondern ohne satzungsrechtliche Grundlage
auf das betreffende Kalenderjahr verteilt hat, vermag der Senat dem allerdings nicht zuzustimmen. Einer
Zurückverweisung der Sache an das LSG bedurfte es aus diesem Grunde jedoch nicht. Aus den vom LSG
beigezogenen Aufstellungen über die monatlichen Sozialhilfeleistungen der Beigeladenen an den Kläger ergibt sich,
daß die Mindesteinnahmengrenze in keinem Monat tatsächlich überschritten worden ist.
Die Revision der Beklagten war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.