Urteil des BSG vom 03.03.2009

BSG: unterkunftskosten, immobilie, verordnung, heizung, verpachtung, vermietung, minderung, veröffentlichung, beschränkung, zulage

Bundessozialgericht
Urteil vom 03.03.2009
Sozialgericht Aachen S 8 AS 61/07
Bundessozialgericht B 4 AS 38/08 R
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 22. Februar 2008 aufgehoben und der
Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
1
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Unterkunftskosten - insbesondere über die Berücksichtigung einer
Erhaltungsaufwandspauschale - für den Zeitraum 1.5. bis 31.10.2007.
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Die Kläger zu 1) bis 5) beziehen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sie leben in einem seit Juli 2005
der Klägerin zu 1) gehörenden 1920 erbauten Haus. Bei der Berechnung der Unterkunftskosten (KdU) berücksichtigte
die Beklagte bis zum 30.11.2006 neben Hauslasten zunächst auch eine Erhaltungsaufwandspauschale in Höhe von
78 Euro monatlich. In den folgenden Bewilligungszeiträumen erfolgte die Leistungsgewährung ohne
Erhaltungsaufwandspauschale. Mit Bescheid vom 27.4.2007 bewilligte die Beklagte den Klägern für die Zeit vom
1.5.2007 bis 31.10.2007 monatlich 1 075,13 Euro Arbeitslosengeld II einschließlich 228,53 Euro KdU, jedoch ohne
Erhaltungsaufwandspauschale (Bescheid vom 27.4.2007). Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Am
29.5.2007 teilte sie mit, dass im März 2007 eine Eigenheimzulage gezahlt worden sei. Daraufhin hob die Beklagte die
Bewilligung von Leistungen nach § 48 SGB X teilweise auf und reduzierte die Leistungen für Juli 2007 auf 873,43
Euro. Hierbei war ein Betrag für "Hauslasten" in Höhe von 21,83 Euro berücksichtigt. Zwar habe die Klägerin die
Eigenheimzulage nach ihren Angaben zur Begleichung von Steuern, Gebühren usw verwendet, die im Zusammenhang
mit der Eigenheimzulage angefallen seien. Die Zulage werde bei großzügiger Auslegung zur Finanzierung des
Eigenheims genutzt und stelle auf Grund dessen kein Einkommen dar. Die Verbindlichkeiten, welche durch die
Eigenheimzulage beglichen worden seien, verringerten sich und seien somit im Rahmen der Leistungsgewährung zu
reduzieren (Bescheid vom 28.6.2007, Widerspruchsbescheid vom 2.8.2007).
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Während des Klageverfahrens hob die Beklagte die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für die Zeit vom
1.3. bis 30.6.2007 teilweise auf und forderte die Erstattung von Leistungen in Höhe von 1 100 Euro, weil die
Eigenheimzulage bei der Hauslastenberechnung hätte berücksichtigt werden müssen (Aufhebungs- und
Erstattungsbescheid vom 31.8.2007). Außerdem erteilte die Beklagte den Bescheid vom 4.9.2007, mit dem sie die
Bewilligungsbescheide für die Monate August und September 2007 teilweise aufhob und die Leistungen in Höhe von
873,43 Euro unter Berücksichtigung von Hauslasten in Höhe von 21,83 Euro feststellte.
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Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.2.2008): Die Berücksichtigung einer
Instandhaltungspauschale sei mit dem Wortlaut des § 22 SGB II nicht zu vereinbaren. Berücksichtigungsfähig seien
nur die tatsächlichen Aufwendungen. Die Berücksichtigung einer Pauschale sei auch nicht mit § 7 Abs 2 Nr 4 der
Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII zu begründen. Diese Verordnung regele allein, welche Ausgaben vom
erzielten Einkommen abzusetzen seien. Auch die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide seien rechtmäßig.
Ermächtigungsgrundlage für die Neuberechnung des Leistungsanspruchs von Juli bis September 2007 sei § 48 Abs 1
SGB X. Es sei auf Grund der im März 2007 gezahlten Eigenheimzulage eine wesentliche Änderung eingetreten, weil
es sich bei der Eigenheimzulage um Einkommen handele, welches den Bedarf hinsichtlich der Unterkunftskosten
monatlich mindere. Die Beklagte habe die Eigenheimzulage zurecht auf die Unterkunftskosten und nicht auf die
Regelleistung angerechnet, weil nach Sinn und Zweck der Eigenheimzulage dieses Einkommen zur Minderung der
Unterkunftskosten bestimmt sei. Ermächtigungsgrundlage für die Zeit vom 1.3.2007 bis 30.6.2007 sei § 45 SGB X.
Die Kläger könnten sich nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil die Klägerin
erst am 29.5.2007 telefonisch mitgeteilt habe, dass die Eigenheimzulage gezahlt worden sei. Die fehlende Mitteilung
sei gemäß § 38 SGB II, § 164 Abs 1 Satz 1, § 166 Abs 1 BGB den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft
zuzurechnen.
5
Mit ihrer Revision rügen die Kläger sinngemäß eine Verletzung des § 22 SGB II. Richtigerweise sei der
Erhaltungsaufwand grundsätzlich anzuerkennen, soweit er geeignet und erforderlich sei, dem Hilfebedürftigen sein
Wohneigentum zu Wohnzwecken zu erhalten. Nur wenn derartige pauschale Erhaltungsaufwendungsbeiträge dem
Hilfebedürftigen im Vorhinein gewährt würden, sei dieser in der Lage, den angemessenen Erhaltungsaufwand auch
tatsächlich zu betreiben. Die Pauschale sei insoweit als Vorschuss anzusehen. Versäume es die Beklagte, die Kläger
rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass die gewährten Pauschalen periodisch mit dem tatsächlich gewährten Aufwand
abzurechnen seien, so könne sie die Pauschale nicht mit dem Argument verweigern, dass der Hilfebedürftige die
tatsächlich erbrachten Aufwendungen nicht im Nachhinein nachweisen könne. Dies sei eine allenfalls für die Zukunft
zu beachtende Vorgehensweise.
6
Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 22.2.2008 aufzuheben sowie den Bescheid der
Beklagten vom 27.4.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.8.2007 abzuändern und die Beklagte zu
verurteilen, weitere Unterkunftskosten in Höhe von 78 Euro monatlich zu erstatten.
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Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist darauf hin, dass die Gewährung einer
Instandhaltungspauschale zu einer ungerechtfertigten Besserstellung von Eigentümern einer selbst bewohnten
Immobilie gegenüber Mietern führen würde.
II
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Die zulässige Revision der Kläger ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung
an das SG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Zwar hat das SG zutreffend entschieden, dass eine
Erhaltungsaufwandspauschale nicht zu den erstattungsfähigen Unterkunftskosten gehört, jedoch ist eine
abschließende Prüfung der Anspruchshöhe bereits deshalb nicht möglich, weil das SG weder die Bedarfe der
einzelnen Kläger noch die Höhe des jeweils zu berücksichtigenden Einkommens festgestellt hat.
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1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen.
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a) Gegenstand der Klagen sind Ansprüche der Kläger zu 1) bis 5). Diese bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7
Abs 3 SGB II, haben jedoch, was die Beklagte bei der Erteilung der Bescheide unberücksichtigt gelassen hat, jeweils
einen individuell zu ermittelnden anteiligen Anspruch auf Leistungen.
12
b) Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind beim Streit um höhere Leistungen auch im SGB II
grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (BSG SozR 4-4300 § 428 Nr
3 RdNr 16; SozR 4-4200 § 11 Nr 7 RdNr 19; Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 29/06 R - RdNr 18). Die Kläger haben
ihre Revision auf die Unterkunfts- und Heizungskosten beschränkt. Sie rügen allein die fehlerhafte Anwendung von §
22 SGB II. Die Begrenzung des Streitgegenstands auf die Unterkunfts- und Heizungskosten ist zulässig (vgl BSGE
97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 jeweils RdNr 18 ff), obwohl eine derartige Beschränkung auf Grund der Regelung in §
19 Satz 3 SGB II hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung im Ergebnis nicht zu einer
Vereinfachung der Prüfung führt. Die weitere Aufspaltung des Streitgegenstandes im Sinne einer Beschränkung auf
die von den Klägern begehrte Erhaltungsaufwandspauschale ist hingegen rechtlich nicht möglich (BSG, aaO, RdNr 18,
22).
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2. Ob die Kläger zu 1) bis 5) die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 bzw § 28 Abs 1 Satz 1 iVm § 22 SGB II
erfüllen, kann auf Grundlage der vom SG getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Hierbei ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass bei der gemeinsamen Nutzung einer Unterkunft die Kosten anteilig unabhängig
von den Eigentumsverhältnissen, dem Alter oder der Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen sind. Zur
Feststellung der Höhe der Ansprüche wird das SG die Bedarfe im Einzelnen noch zu ermitteln haben.
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a) Feststellungen des SG fehlen bereits dazu, in welchem Umfang den Klägern im streitigen Zeitraum tatsächlich
nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II erstattungsfähige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entstanden sind. Nach
dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht,
soweit diese angemessen sind. Zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei
Eigenheimen gehören neben den zur Finanzierung des Eigenheims geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten,
wie zB Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche
Aufwendungen im jeweils maßgebenden Bewilligungszeitraum (Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft
nach § 22 SGB II, DGST Praktikerleitfaden, S 19).
15
Die von den Klägern begehrte Erhaltungsaufwandspauschale kann nicht bedarfserhöhend berücksichtigt werden, weil
es sich nicht um tatsächliche Aufwendungen, die im Bewilligungszeitraum zu entrichten waren, handelt. Die
Einbeziehung der Pauschale kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der 14. Senat im Anschluss an Stimmen
in der Literatur (Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 14; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, §
22 RdNr 26) ausgeführt hat, dass zu den Unterkunftskosten für selbstgenutzte Hausgrundstücke alle notwendigen
Ausgaben zählten, die bei der Berechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen seien (BSG,
Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 38; BSG, Urteil vom
19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R, RdNr 18).
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Auch soweit hinsichtlich der erstattungsfähigen Aufwendungen in diesem Zusammenhang auf die Verordnung zur
Durchführung des § 82 SGB XII (vom 28.11.1962, BGBl I 692; zuletzt geändert durch Art 11 des Gesetzes zur
Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens im Sozialrecht vom 21.3.2005, BGBl I 818, VO zu § 82 SGB XII)
verwiesen worden ist, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn der 14. Senat ist bereits ausdrücklich lediglich
von einer "entsprechenden" Anwendung der VO ausgegangen. Zwar sieht § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 4 VO zu § 82 SGB XII
vor, dass zu den mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verbundenen notwendigen
Ausgaben der Erhaltungsaufwand gehört. Ferner regelt § 7 Abs 2 Satz 2 VO zu § 82 SGB XII eine ohne
Einzelnachweis geltende Pauschale, die sich an einem Prozentsatz der Jahresroheinnahmen orientiert. Der
letztgenannten Regelung kommt bereits auf Grund ihrer systematischen Stellung bei der Konkretisierung des Begriffs
der Aufwendungen für Unterkunft keine bindende Wirkung zu. Denn es handelt sich um eine Bestimmung zur
Einkommensberücksichtigung im Sozialhilferecht, die nur zur Anwendung kommt, wenn der Leistungsberechtigte
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Insoweit liegen bei einer selbstgenutzten Immobilie mangels
Einkommenserzielung schon die Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschale nicht vor. Im Übrigen kann diese
sich jedenfalls nicht bedarfserhöhend auswirken, weil eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass nach § 22 Abs 1
Satz 1 SGB II nur tatsächliche Aufwendungen berücksichtigungsfähig sind, jedenfalls nicht im Rahmen der VO zu §
82 SGB XII geregelt werden kann. Es kann deshalb dahinstehen, ob eine Erhaltungsaufwandspauschale durch eine
VO auf der Grundlage der Ermächtigung des § 27 SGB II geregelt werden könnte.
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Berücksichtigungsfähig sind hingegen tatsächliche Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung,
soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führen und sie angemessen
sind. Derartige tatsächlich getätigte Aufwendungen werden von den Klägern für den streitigen Zeitraum jedoch nicht
geltend gemacht.
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Das SG hat schließlich nicht festgestellt, dass den Klägern im Zusammenhang mit der begehrten Pauschale eine
Zusicherung (§ 34 SGB X) erteilt worden wäre. Dem Vortrag in der Revisionsbegründung, die Beklagte habe sich
durch eine jahrzehntelange Übung gebunden, ist im Übrigen schon deshalb nicht näher nachzugehen, weil die Kläger
das Eigenheim nach den getroffenen Feststellungen erst seit Juli 2005 bewohnen und vorher zur Miete gewohnt
hatten.
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b) Nicht beurteilt werden kann auf der Grundlage der Feststellungen des SG ferner, in welchem Umfang zu
berücksichtigendes Einkommen zu einer Minderung des Bedarfs der Kläger führt.
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Zutreffend ist das SG allerdings davon ausgegangen, dass die Eigenheimzulage nicht nach § 1 Abs 1 Nr 7 der
Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim
Arbeitslosengeld II (Alg II-V) vom zu berücksichtigenden Einkommen ausgenommen werden kann. Nach dieser
Regelung, der mit Rücksicht auf die Zweckbestimmung der Leistung lediglich klarstellender Charakter zukommt (vgl
BSG, Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 19/07 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), ist die
Eigenheimzulage nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12
Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird. Durch die Festlegung
des Maßstabes der nachweislichen Verwendung der Zulage zur Finanzierung einer nicht als Vermögen zu
berücksichtigenden Immobilie engt der Verordnungsgeber die generelle Privilegierung der Eigenheimzulage bei der
Einkommensberücksichtigung ein. Nur wenn die Leistung auch tatsächlich zweckgerichtet verwendet wird, ist sie
nicht zur Beseitigung der bestehenden Hilfebedürftigkeit einzusetzen. Der Begriff Finanzierung ist nach der
Rechtsprechung des Senats im vorliegenden Zusammenhang in der Weise auszulegen, dass mit den Mitteln der
Eigenheimzulage die Errichtung einer zu Beginn des Leistungsbezugs bereits vorhandenen Immobilie finanziert
werden muss (vgl BSG, Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 19/07 R, RdNr 21). Er erstreckt sich bei wirtschaftlicher
Betrachtung nicht nur auf die Tilgung eines Baudarlehens, sondern erfasst auch andere Verwendungsmöglichkeiten,
soweit sie - wie der Erwerb von Baumaterialien oder die Bezahlung von Handwerkern - auf die Errichtung der
Immobilie gerichtet sind. Die von den Klägern angegebene Verwendung der Mittel kann hingegen nicht mehr dem
Errichtungszweck zugeordnet werden. Denn die Begleichung von laufenden Steuern, Gebühren usw dient gerade nicht
dem geforderten Finanzierungszweck, sondern der Begleichung von laufenden Aufwendungen.
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Handelt es sich somit bei der im März 2007 zugeflossenen Eigenheimzulage um ein als einmalige Einnahme zu
berücksichtigendes Einkommen, so ist diese nach § 2 Abs 3 Alg II-V (in der hier maßgebenden Fassung durch die
Verordnung vom 21.12.2006, BGBl I 3385) zu behandeln, dh, soweit im Einzelfall eine andere Regelung nicht
angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag
anzusetzen (§ 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V). Die Berücksichtigung der Teilbeträge erfolgt zusammen mit den übrigen
Einkünften der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach Maßgabe des § 19 Satz 3 SGB II. Eine vorrangige
Minderung der Unterkunftskosten - wie vom SG angenommen - ist durch das Gesetz nicht gedeckt. Erst nach der
Gegenüberstellung von Gesamtbedarf und Einkünften lässt sich die Feststellung treffen, ob den Klägern im streitigen
Zeitraum höhere Unterkunftskosten zustehen.
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c) Ob die den streitigen Zeitraum vom 1.5.2007 bis 31.10.2007 betreffenden Aufhebungsbescheide, die mit ihren
Verfügungssätzen den Leistungsbetrag zulasten der Kläger verändert haben, rechtmäßig sind, kann erst beurteilt
werden, wenn der den Klägern im fraglichen Zeitraum materiell zustehende Leistungsanspruch festgestellt worden ist.
Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass nach dem festgestellten Sachverhalt entgegen der Auffassung des SG
für den gesamten Zeitraum vom 1.5. bis 31.10.2007 die Voraussetzungen der § 40 Abs 1 Nr 1 SGB II, § 330 Abs 2
SGB III, § 45 SGB X vorliegen müssen, weil der Zufluss der Einmalzahlung bereits im März 2007 erfolgte, sodass der
ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 27.4.2007 bereits bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen
wird das SG bei seiner rechtlichen Beurteilung Folgerungen daraus ziehen müssen, dass die Verfügungssätze über
die Zuerkennung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts infolge der Begrenzung des Streitgegenstandes
auf die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bestandskräftig geworden sein dürften.