Urteil des BSG vom 27.05.2003

BSG: getrennt lebende ehefrau, reformatio in peius, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, eheähnliche lebensgemeinschaft, unterhalt, analogie, arbeitslosenhilfe, behandlung, arbeitsentgelt

Bundessozialgericht
Urteil vom 27.05.2003
Sozialgericht Gießen S 12 AL 627/99
Hessisches Landessozialgericht L 6 AL 523/00
Bundessozialgericht B 7 AL 6/02 R
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2001 aufgehoben
und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Der Kläger begehrt höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 30. November 1998.
Die Beklagte bewilligte dem 1939 geborenen Kläger im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) ab dem
30. November 1998 Alhi in Höhe von 158,97 DM wöchentlich und ab dem 1. Januar 1999 in Höhe von 158,90 DM
wöchentlich (Bewilligungsbescheide vom 17. Februar 1999). Die Alhi-Leistungsgewährung erfolgte unter Anrechnung
eines Betrags in Höhe von 282,52 DM wöchentlich. Dabei legte die Beklagte eine dem Kläger monatlich gezahlte
Betriebsrente in Höhe von 1.773,00 DM als zu berücksichtigendes Einkommen zu Grunde und erkannte als hiervon
abzugsfähig lediglich Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 548,73 DM monatlich an. Der Kläger macht seit
dem Verwaltungsverfahren geltend, dass er an seine (zunächst getrennt lebende) erste Ehefrau Unterhaltsleistungen
in Höhe von 1.395,31 DM monatlich zu erbringen habe, die zu seinen Gunsten bei der Alhi-Leistungsberechnung
Berücksichtigung finden müssten. Dies lehnte die Beklagte ab und wies den Widerspruch des Klägers zurück
(Widerspruchsbescheid vom 11. März 1999).
Am 1. April 1999 heiratete der Kläger erneut. Nachdem die Beklagte die Leistungsbewilligung im Zusammenhang mit
der erneuten Eheschließung wegen des zusätzlich zum Einkommen des Klägers anzurechnenden Einkommens der
zweiten Ehefrau mit Bescheid vom 15. April 1999 gänzlich aufgehoben hatte, bewilligte sie ihm später für die Zeit ab
dem 1. April 1999 wieder Alhi in Höhe von 158,90 DM wöchentlich. Die von dem Kläger an seine erste Ehefrau zu
leistenden Unterhaltszahlungen blieben weiterhin unberücksichtigt.
Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 10. Februar 2000; Urteil des Hessischen
Landessozialgerichts (LSG) vom 17. Oktober 2001). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG im
Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Alhi unter einkommensmindernder Anrechnung
des an seine zunächst getrennt lebende und später geschiedene Ehefrau zu zahlenden Unterhalts. Bei der
Betriebsrente des Klägers handele es sich um Einkommen iS des § 194 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch
(SGB III). Abzüge vom Einkommen lasse lediglich der abschließende Katalog des § 194 Abs 2 Satz 2 SGB III zu.
Hiervon würden Aufwendungen für den Getrenntlebenden- bzw Geschiedenenunterhalt jedoch nicht erfasst. Die
Unterhaltsleistungen seien auch nicht in entsprechender Anwendung dieser Regelung absetzbar. Der Gesetzgeber
gehe in § 194 Abs 1 und 2 SGB III hinsichtlich der Feststellung der Bedürftigkeit erkennbar davon aus, dass die
Berücksichtigung familienrechtlicher Beziehungen unter Eheleuten auf den Kreis der nicht dauernd getrennt lebenden
Eheleute beschränkt sein sollte und lediglich die eheähnliche Lebensgemeinschaft als Wirtschaftsgemeinschaft der
Ehe gleichgestellt werde. Der Auffassung des Klägers, wonach auch im Falle von dauernd getrennt lebenden bzw
geschiedenen Eheleuten auf Grund der Vergleichbarkeit der wirtschaftlichen Lage eine Analogie zur Rechtslage bei
nicht dauernd getrennt lebenden Eheleuten anzunehmen sei, könne nicht gefolgt werden. Im Übrigen entspreche die
zu Grunde gelegte Auffassung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (unter Hinweis auf BSG SozR
4100 § 138 Nr 14).
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 190, 193, 194 SGB III, der §§ 6 und 11 Arbeitslosenhilfe-
Verordnung (AlhiV) sowie des Art 3 Grundgesetz (GG). Die Höhe der Unterhaltsleistungen beruhe darauf, dass das
Familiengericht die Abfindungszahlung seines Arbeitgebers, die sich nicht mehr in seinem Vermögen befinde, so
behandelt habe, als sei der Betrag noch vorhanden. Die §§ 190, 193 SGB III belegten, dass der Gesetzgeber auf die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen abstelle und nicht fiktive Einkommens- oder Vermögensbeträge
heranziehen wolle. Gerade dies geschehe aber, wenn er darauf verwiesen werde, sowohl die Unterhaltszahlungen als
auch seinen eigenen Lebensunterhalt aus der für beides nicht ausreichenden Betriebsrente zu bestreiten. Das SGB III
enthalte keine ausdrückliche Regelung für die Behandlung von Unterhaltszahlungen, die nicht den tatsächlichen
Einkommens- oder Vermögensverhältnissen entsprächen, aber gleichwohl nicht mit einer Abänderungsklage nach §
323 Zivilprozessordnung (ZPO) angegriffen werden könnten. Diese Möglichkeit habe ihm deshalb nicht offen
gestanden, weil unterhaltsrechtlich ein gleich bleibendes Einkommen (Betriebsrente zuzüglich anteilig umgelegter
Betrag aus der Abfindung bis zur Erreichung des vorherigen Arbeitseinkommens) zu Grunde gelegt worden sei. In
Anbetracht der atypischen Fallgestaltung sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese übersehen habe,
weshalb von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine Berücksichtigung seiner
Unterhaltszahlungen nicht ausgegangen werden könne. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht daher eine planwidrige
Gesetzeslücke verneint und eine Analogiebildung nicht in Betracht gezogen. Das LSG habe seine ablehnende
Entscheidung auch nicht auf das in Bezug genommene Urteil des BSG stützen können. Zum einen seien die jeweils
zu entscheidenden Sachverhalte nicht miteinander vergleichbar, zum anderen sei der Gesetzgeber der
Rechtsprechung des BSG in dem zitierten Urteil gerade nicht gefolgt, weil § 194 Abs 1 Satz 3 SGB III nunmehr die
Erhöhung der Freibeträge des Ehegatten eines Alhi-Empfängers um dessen Unterhaltszahlungen an Dritte vorsehe.
Das LSG habe sich auch nicht mit seinem Vortrag auseinander gesetzt, dass es sich bei dem Abfindungsbetrag, wäre
er in seinem Vermögen noch vorhanden gewesen, in arbeitslosenhilferechtlicher Hinsicht um sog "Schonvermögen"
gehandelt hätte, welches im Rahmen der AlhiV nicht berücksichtigt worden wäre, weil es sich dann um ein der
Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung dienendes Vermögen gehandelt hätte. Insoweit sei zugleich
ein Verstoß gegen Art 3 GG gegeben, weil er ohne sachlichen Grund schlechter gestellt werde als ein Alhi-Empfänger,
der keine Unterhaltslasten zu tragen habe und außerdem noch über die von der Verwertung verschonte Abfindung
verfüge.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2001 und das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
10. Februar 2000 aufzuheben, die Bescheide vom 17. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
11. März 1999 sowie die Bescheide vom 30. August 1999 und 26. Oktober 1999 abzuändern und die Beklagte zu
verurteilen, ihm ab dem 30. November 1998 höhere Arbeitslosenhilfe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz). Allerdings kann der Auffassung des Klägers, ihm sei höhere Alhi unter einkommensmindernder
Berücksichtigung der von ihm an seine getrennt lebende bzw später geschiedene Ehefrau erbrachten
Unterhaltsleistungen zu gewähren, nicht gefolgt werden. Die §§ 193, 194 SGB III iVm der AlhiV enthalten insofern ein
abschließendes Regelungskonzept über die Berücksichtigung von Einkommen des Antragstellers, das auch nicht im
Wege der Analogie zu Gunsten des Klägers erweitert werden kann. Jedoch ist keine abschließende Entscheidung
darüber möglich, ob dem Kläger möglicherweise aus anderen Gründen eine höhere als die ihm bewilligte Alhi zusteht.
Auf Grund der Feststellungen des LSG kann weder beurteilt werden, ob und ggf ab wann bzw bis zu welchem
Zeitpunkt dem Kläger Alhi dem Grunde nach zusteht, noch kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen
des LSG die Höhe der dem Kläger bewilligten Leistungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind zunächst die den Bezug und die Höhe der Anschluss-Alhi ab dem 30.
November 1998 regelnden Bescheide der Beklagten vom 17. Februar 1999 (Bewilligungsbescheid und
Änderungsbescheid auf Grund der Leistungsentgeltverordnung 1999) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
11. März 1999. Darüber hinaus ist Gegenstand des Revisionsverfahrens der Bescheid vom 26. Oktober 1999, mit
dem die Beklagte dem Kläger erneut Alhi ab dem 1. April 1999 bewilligt hat. Unklar bleibt auf Grund der tatsächlichen
Feststellungen des LSG bereits, für welchen Zeitraum der Kläger insgesamt einen Anspruch auf höhere Alhi geltend
machen will.
Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf höhere Alhi ist unter jedem rechtlichen und tatsächlichen
Gesichtspunkt zu prüfen. Betrifft die Klage - wie hier - höhere Leistungen als bewilligt, setzt die Begründetheit ua
voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach vorliegen. Fehlt eine solche Voraussetzung, kann
zwar die bewilligte Leistung wegen des Verbots einer reformatio in peius (Verböserungsverbot) nicht durch das Gericht
entzogen werden, jedoch hätte dann die Klage auf eine höhere Leistung bereits aus diesem Grund keinen Erfolg. Zwar
hat der Senat bereits entschieden, dass sich eine Einschränkung dieses gerichtlichen Prüfungsumfangs ergeben
kann, wenn eine bindende Entscheidung der Verwaltung über die Grundvoraussetzungen ergangen ist (BSGE 74, 199,
201 = SozR 3-4100 § 59 Nr 5). Eine solche Bindung liegt hier jedoch nicht vor, auch nicht auf Grund der
ausgesprochenen Alhi-Bewilligung. Denn diese Bewilligung hat nicht zur Folge, dass bindend vom Vorliegen aller
Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi auszugehen ist. Vielmehr beschränkt sich die Bindungswirkung eines
Leistungsbescheides auf die bewilligte Leistung und schränkt die Verpflichtung des Gerichts, den streitigen Anspruch
unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen, nicht ein (BSGE 67, 128, 137 = SozR 3-4100 § 137 Nr 1). Da das
LSG zu den in § 190 Abs 1 SGB III (idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997, BGBl I
594) genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi keinerlei Feststellungen getroffen hat, wird es diese
zunächst nachzuholen haben.
Die Höhe der Alhi errechnet sich gemäß § 195 SGB III (idF des 1. SGB III-ÄndG vom 16. Dezember 1997, BGBl I
2970) unter Berücksichtigung des Leistungsentgelts, der sich nach dem Familienstatus (Existenz eines
berücksichtigungsfähigen Kindes) richtenden Nettolohnersatzquote sowie nach dem zu berücksichtigenden
Einkommen und Vermögen. Das aus der Leistungsentgeltverordnung ersichtliche Leistungsentgelt (§§ 151 Abs 2 Nr 2,
198 Satz 2 Nr 4 SGB III) ergibt sich seinerseits aus zwei weiteren Kriterien, zum einen aus dem Bemessungsentgelt
und zum anderen aus der die (pauschalen) gesetzlichen Entgeltabzüge vom Bemessungsentgelt bestimmenden
Lohnsteuerklasse (§§ 136, 137 SGB III idF des AFRG iVm § 198 Satz 2 Nr 4 SGB III). Das Bemessungsentgelt
selbst ist grundsätzlich - von den jährlichen Dynamisierungen und Sonderregelungen einmal abgesehen - das
Arbeitsentgelt des Bemessungszeitraums (§ 132 Abs 1 SGB III iVm § 200 Abs 1 Satz 1 SGB III). Das Urteil des LSG
enthält indes ausschließlich Ausführungen und Feststellungen dazu, ob die von dem Kläger zu leistenden
Unterhaltszahlungen im Rahmen der Einkommensberücksichtigung nach § 194 Abs 1 und 2 SGB III absetzbar sind
(hierzu sogleich). Der Höhenstreit im sozialgerichtlichen Verfahren ist aber grundsätzlich keiner gesonderten
Entscheidung über einzelne Berechnungselemente zugänglich, wie sie § 113 Abs 2 Satz 2
Verwaltungsgerichtsordnung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eröffnet (BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 10 S 54;
SozR 3-4100 § 138 Nr 13 S 72; BSGE 85, 123, 125 = SozR 3-4100 § 136 Nr 11; SozR 3-4220 § 11 Nr 3 S 5).
Soweit das LSG allerdings die Rechtsfrage entschieden hat, dass die Unterhaltszahlungen des Klägers an seine
getrennt lebende bzw später geschiedene Ehefrau nicht zu seinen Gunsten einkommensmindernd bei der Alhi zu
berücksichtigen sind, ist diese Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 193 Abs 1 SGB III (§ 193 idF des 1. SGB III-ÄndG) ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen
Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende
Einkommen die Alhi nicht erreicht. Zu berücksichtigendes Einkommen ist nach § 194 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III (§
194 idF des 1. SGB III-ÄndG) zunächst das Einkommen des Arbeitslosen, soweit es nicht als Nebeneinkommen
anzurechnen ist. Nach § 194 Abs 1 Satz 2 SGB III ist auch das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher
Gemeinschaft lebt, zu Lasten des Antragstellers als Einkommen zu berücksichtigen, soweit es die vorgesehenen
Freibeträge iS des § 194 Abs 1 Satz 2 und Satz 3 SGB III übersteigt. Einkommen im Sinne der Vorschriften über die
Alhi sind nach der Legaldefinition in § 194 Abs 2 Satz 1 SGB III alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert
einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können. Von dem Einkommen iS des § 194 Abs 2
Satz 1 SGB III sind nach § 194 Abs 2 Satz 2 SGB III bestimmte Beträge abzusetzen, die in den Nr 1 bis 4 des § 194
Abs 2 Satz 2 SGB III abschließend aufgezählt sind. Schließlich bestimmt § 194 Abs 3 SGB III iVm § 11 AlhiV, dass
bestimmte Einkünfte nicht als Einkommen iS der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung gelten. Die dem Kläger nach den
Feststellungen des LSG in Höhe von 1.773,00 DM monatlich zufließende Betriebsrente stellt - ungeachtet fehlender
Feststellungen zu deren Umrechnung auf einen wöchentlichen Anrechnungsbetrag und die Anerkennung von
abzusetzenden Beträgen gemäß § 194 Abs 2 Satz 2 SGB III (siehe noch unten) - danach grundsätzlich zu
berücksichtigendes Einkommen dar. Ein Ausnahmetatbestand, wonach die Betriebsrente als privilegiertes
Einkommen zu behandeln wäre und nicht der Einkommensanrechnung unterläge, ist weder nach Maßgabe des § 194
Abs 3 SGB III (§ 194 idF des 1. SGB III-ÄndG) noch nach § 11 AlhiV (idF der AlhiV vom 7. August 1974, BGBl I
1929, hier idF der 5. Verordnung zur Änderung der AlhiV vom 25. September 1998, BGBl I 3112; vgl zur Weitergeltung
der AlhiV ab 1. Januar 1998 Art 81 und 82 AFRG) gegeben.
Ob und inwieweit vom Einkommen des Klägers Abzüge vorzunehmen sind, beurteilt sich ausschließlich nach § 194
Abs 2 Satz 2 SGB III. Die Auffassung des Klägers, seine an die frühere Ehefrau zu erbringenden Unterhaltsleistungen
in Höhe von 1.395,31 DM monatlich seien zusätzlich zu seinen Gunsten einkommensmindernd zu berücksichtigen,
findet in dieser Norm keine Grundlage. Der an den getrennt lebenden bzw geschiedenen Ehegatten zu zahlende
Unterhalt wird von § 194 Abs 2 Satz 2 SGB III nicht erfasst. Danach sind lediglich abzusetzen: 1. die auf das
Einkommen entfallenden Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie Beiträge
zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich
vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, 3. die notwendigen Aufwendungen für den Erwerb, zur
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und 4. ein Betrag in angemessener Höhe von den Erwerbsbezügen des vom
Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder der Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher
Gemeinschaft lebt (§ 194 Abs 2 Satz 2 Nr 4 SGB III wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2003 durch das Erste Gesetz
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl I 4607, wieder gestrichen). Bereits aus
dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass beim Einkommen des Arbeitslosen selbst iS von § 194 Abs 1 Satz 1 Nr 1
SGB III nur bestimmte, mit dem Einkommen unmittelbar zusammenhängende Ab- bzw Ausgaben abgesetzt werden
können. Vom Arbeitslosen an den getrennt lebenden bzw geschiedenen Ehegatten zu erbringende
Unterhaltsleistungen zählen nicht dazu, und zwar ebenso wenig wie Unterhaltsleistungen an die in seinem Haushalt
lebenden Familienangehörigen (Ehefrau, Kinder). Denn andere als die ausdrücklich genannten Absetzungen zur
Schmälerung des Einkommens kommen nach der gesetzlichen Regelung nicht in Betracht, weil es sich, wie das LSG
zu Recht ausführt, bei der Aufzählung in § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 1 bis 4 SGB III um einen abschließenden Katalog
handelt (Ebsen in Gagel, SGB III, Stand März 2002, § 194 RdNr 46; Krauß in Wissing, SGB III, Stand September
2002, § 194 RdNr 40; vgl zu § 138 Abs 2 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bereits BSG SozR 4100 § 138 Nr 14
S 62; LSG für das Saarland, Urteil vom 29. Januar 1998 - L 6/1 AR 101/96; Schmidt in GK-AFG, Stand Mai 1998, §
138 RdNr 20).
Eine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des Klägers ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht auf
Grund einer analogen Rechtsanwendung möglich. Für eine Analogie ist bereits angesichts des abschließenden
Charakters des § 194 Abs 2 Satz 2 SGB III kein Raum. Einer Übertragung namentlich der in § 194 Abs 1 Satz 2 und
3, Abs 2 Satz 2 Nr 4 SGB III getroffenen Regelungen über die Berücksichtigung von Einkommen ua des nicht
getrennt lebenden Partners - also gerade nicht des Antragstellers selbst - steht von vornherein das Fehlen einer
planwidrigen Regelungslücke entgegen.
Der Kläger übersieht, dass die Alhi keine Leistung ist, die den Arbeitslosen von Unterhaltspflichten entlasten soll, bzw
die den Bedarf von jeweils gegenüber dem Alhi-Empfänger Unterhaltsberechtigten berücksichtigt. Bedürftigkeit iS von
§ 193 Abs 1 SGB III wird vielmehr - wenn von der Berücksichtigung von Vermögen einmal abgesehen wird -
ausschließlich durch die Differenz zwischen dem zu berücksichtigenden Einkommen und der Alhi bestimmt. Dabei
wird als zu berücksichtigendes Einkommen neben dem Einkommen des Arbeitslosen gemäß § 194 Abs 1 Satz 1 Nr 2
SGB III auch das Einkommen seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehefrau (oder des Lebenspartners oder einer
Person, mit der er in eheähnlicher Gemeinschaft lebt) zu seinen Lasten berücksichtigt, dh aus dem Gedanken der
"Einsatzgemeinschaft" wie eigenes Einkommen des Arbeitslosen behandelt, soweit es bestimmte, in § 194 Abs 1
Satz 2 und Satz 3 SGB III vorgesehene Freibeträge überschreitet. Hingegen wird die nicht dauernd getrennt lebende
Ehefrau, sofern sie einkommenslos ist, nicht berücksichtigt; Unterhaltsleistungen des Arbeitslosen an diese und seine
Kinder bleiben bei der Berechnung der Alhi - ebenso wie Unterhalt an die getrennt lebende oder geschiedene Ehefrau -
völlig außer Betracht. Soweit in § 194 Abs 1 Satz 3 SGB III Unterhaltsleistungen an Dritte Berücksichtigung finden,
handelt es sich um eine Regelung, die lediglich zur Berechnung des zu Lasten des Antragstellers zu
berücksichtigenden Einkommens seines Partners iS von § 194 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB III herangezogen wird. Hat
etwa die nicht getrennt lebende Ehefrau einem Dritten (zB einem Kind aus erster Ehe) Unterhalt zu leisten, bleibt ein
Betrag in Höhe des Unterhalts anrechnungsfrei, dh er wird nicht als Einkommen iS von § 194 Abs 1 Satz 1 SGB III
berücksichtigt, weil insoweit ein Rückgriff auf das Einkommen des Ehegatten aus dem Gedanken der
Einsatzgemeinschaft heraus nicht gerechtfertigt wäre. § 194 Abs 1 Satz 3 SGB III verfolgt damit - ebenso wie § 194
Abs 2 Nr 4 und § 194 Abs 3 Nr 10 SGB III - einen ganz anderen Regelungszweck. Auf Grund der Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 234 ff) sollen bestimmte Einkommensteile des Partners des Alhi-
Antragstellers nicht zu seinen Lasten, also einkommenserhöhend, berücksichtigt werden. Diese Regelungen können
nicht - was auch das LSG im Ergebnis nicht verkannt hat - auf Fälle der vorliegenden Art übertragen werden, in denen
der Alhi-Antragsteller selbst einem Dritten Unterhalt schuldet.
Die im Gesetz in § 194 Abs 1 Satz 1 Nr 1 iVm Abs 2, 3 SGB III fehlende Berücksichtigung von Aufwendungen für den
Trennungs- bzw Geschiedenenunterhalt bei der Ermittlung des eigenen Einkommens des Arbeitslosen begegnet auch
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere lässt sich durch die Nichtberücksichtigung dieser
Unterhaltsleistungen bei der Einkommensanrechnung entgegen der Auffassung der Revision kein Verstoß gegen Art 3
Abs 1 GG begründen. Der allgemeine Gleichheitssatz wird verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im
Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede
von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE
55, 72, 88; 65, 104, 112 f; 71, 146, 154 f; 87, 234, 255 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3). § 194 SGB III enthält insofern
bereits keine Ungleichbehandlung von Personengruppen, weil diese Norm generell keine Berücksichtigung von
Unterhaltsleistungen beim Antragsteller selbst vorsieht. Auch der verheiratete, nicht getrennt lebende Alhi-
Antragsteller kann Unterhaltsleistungen nicht einkommensmindernd geltend machen. Bei ihm selbst sind - wie bereits
betont - lediglich die in § 194 Abs 2 Satz 2 SGB III im Einzelnen genannten Aufwendungen absetzbar, die jeweils in
einem direkten Bezug zur Erzielung seiner Einnahmen stehen. Eine Ungleichbehandlung verschiedener
Personengruppen ist mithin nicht erkennbar, weil alle Alhi-Antragsteller - ob verheiratet, getrennt lebend, geschieden
oder nicht - hinsichtlich der Nichtabsetzbarkeit von Unterhaltsleistungen gleich behandelt werden. Die in den
gesetzlichen Regelungen über die Gewährung von Alhi vom Gesetzgeber vorgenommene Typisierung (und damit
Abstrahierung von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls) wiederum ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht zu beanstanden (vgl BVerfGE 51, 115, 122 f; 87, 234, 255, 260 f; 90, 226,
238; 91, 93, 115). So hat es auch das BSG etwa unter dem Blickwinkel des Art 3 Abs 1 GG für zulässig erachtet,
dass die Höhe des Leistungssatzes des Alg oder der Alhi nicht mit der Kinderzahl steigt (vgl zu den lediglich zwei
Leistungssätzen von 60 und 67 vH beim Alg, § 129 SGB III, von 53 vH und 57 vH bei der Alhi, § 195 SGB III) und
dabei insbesondere auch die erforderlichen Unterhaltsleistungen für eine größere Anzahl Kinder unberücksichtigt
bleiben (vgl BSGE 79, 14, 21). Solange die Alhi eine Entgeltersatzleistung darstellt (vgl § 116 Nr 6 SGB III), knüpft
ihre Höhe im Wesentlichen am zuvor erzielten Arbeitsentgelt an und dient gerade nicht dazu, (wie etwa die Sozialhilfe)
den individuellen Bedarf des Antragstellers zu decken. Insofern ist es auch mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar, wenn der
Gesetzgeber der Beklagten aufgibt, im Rahmen einer Massenverwaltung die Höhe der Alhi entsprechend den
gesetzlichen Regelungen der §§ 190 ff SGB III zu ermitteln und nicht alle denkbaren und geltend gemachten
individuellen Bedarfslagen und Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Übrigen zeigt gerade der
Vortrag des Klägers, der mit einer Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO hinsichtlich der Höhe des Unterhaltstitels vor
den Familiengerichten gescheitert ist, dass es nicht Aufgabe der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Alhi sein kann,
Unterhaltsprozesse nochmals nachzuvollziehen. Evtl fehlerhafte Unterhaltsurteile können nicht - wie der Kläger meint
- über die Berechnung der Alhi korrigiert werden. Die konkreten Umstände, die die Höhe der Unterhaltsverpflichtung
bestimmen, sind von den Familiengerichten im Rahmen des § 323 ZPO zu prüfen. Es ist weder Aufgabe noch Ziel der
typisierenden Festsetzung von Entgeltersatzleistungen innerhalb einer Massenverwaltung, die Unterhaltsbelastung
des Antragstellers im Einzelnen zu berücksichtigen. Insofern verstößt es auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG, wenn die
§§ 193, 194 SGB III bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Alhi generell von den individuellen
Unterhaltsbelastungen des Antragstellers abstrahieren und diese nicht zu den gemäß § 194 Abs 2 Satz 2 SGB III
vom Einkommen absetzbaren Beträgen rechnen.
Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann aber nicht abschließend beurteilt werden, ob dem Kläger
ggf aus anderen Gründen ein Anspruch auf höhere Alhi zusteht. Das LSG hat zunächst keine Feststellungen zum
Bemessungsentgelt getroffen. Ausweislich der Leistungsakten war der Kläger zuletzt (1996) im Beitrittsgebiet
beschäftigt gewesen, und das Bemessungsentgelt wurde jeweils nach der Leistungsbemessungsgrenze für dieses
Gebiet (§ 409 SGB III idF des AFRG) bestimmt. Nach der SGB III-Leistungsentgeltverordnung 1999 (vom 18.
Dezember 1998, BGBl I 3864) lag die Leistungsbemessungsgrenze für 1999 beim Alhi-Bezug bei einem
Bemessungsentgelt von 1.680,00 DM und nicht bei 1.630,00 DM, die den Alhi-Bewilligungen für 1999 offensichtlich zu
Grunde gelegt wurden (und die im Übrigen der Leistungsbemessungsgrenze nach der SGB III-Leistungsverordnung
1998 vom 22. Dezember 1997, BGBl I 3349, entsprachen). Es bleibt daher aufzuklären, wieso bei den Alhi-
Bewilligungen für den Zeitraum ab 1. Januar 1999 die Anhebung der Leistungsbemessungsgrenze von 1.630,00 DM
(1998) auf 1.680,00 DM durch die SGB III-Leistungsverordnung 1999 nicht zu Gunsten des Klägers durchgeführt
wurde, obwohl zuvor jeweils das der jährlichen Leistungsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet entsprechende
Bemessungsentgelt zu Grunde gelegt worden war.
Weiterhin kann auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht nachvollzogen werden, in welcher Weise
und unter Berücksichtigung welcher absetzbaren Beträge die dem Kläger gezahlte Betriebsrente in Höhe von 1.773,00
DM monatlich auf den Anrechnungsbetrag von wöchentlich 282,52 DM umgerechnet wurde. Hierbei fehlt es an
Feststellungen zur konkreten Berechnungsweise unter Berücksichtigung der von der Beklagten offenbar anerkannten
absetzungsfähigen Beträge im Rahmen des § 194 Abs 2 Satz 2 SGB III. Auch die offenbar von der Beklagten
anerkannten und abgesetzten Beträge sind im Einzelnen rechnerisch nicht nachvollziehbar. Schließlich hat das LSG
auch nicht berücksichtigt, dass sich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Alhi-Bewilligung ab 1. April 1999 auf
Grund der erneuten Eheschließung des Klägers anders darstellten, insofern nunmehr Einkommen und Vermögen der
neuen Ehefrau des Klägers gemäß §§ 193, 194 SGB III bei der Berechnung der Alhi des Klägers berücksichtigt
werden mussten. Zu Einkommen und Vermögen der zweiten Ehefrau des Klägers fehlt es aber an tatsächlichen
Feststellungen, sodass die Höhe der Alhi-Bewilligung ab 1. April 1999 einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
zugänglich ist.
Das LSG wird abschließend auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.