Urteil des BSG vom 17.08.2000

BSG: begriff, aktiven, altersrente, begünstigung, unternehmer, erwerbstätigkeit, niedersachsen, mitarbeit, absicht, unternehmen

Bundessozialgericht
Urteil vom 17.08.2000
Sozialgericht Oldenburg
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Bundessozialgericht B 10 LW 5/99 R
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 17. März 1999 wird
zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Revisions- verfahren zu
erstatten.
Gründe:
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Berechnung des Altersrente des Klägers nach dem Gesetz über die
Alterssicherung der Landwirte (ALG) auch Zeiten der Weiterversicherung seiner Ehegattin aufgrund ihrer Erklärung
nach § 27 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) zu berücksichtigen sind.
Der im Jahre 1930 geborene Kläger ist mit der früheren landwirtschaftlichen Unternehmerin W. B verheiratet. Diese
hatte für die Zeit von Oktober 1957 bis September 1972 und wiederum von November 1994 bis Oktober 1995
Pflichtbeiträge als aktive Landwirtin nach dem GAL bzw ab 1. Januar 1995 nach dem ALG entrichtet. In der
Zwischenzeit von Oktober 1972 bis Oktober 1994 hatte sie aufgrund einer Erklärung zur Weiterentrichtung von
Beiträgen nach § 27 GAL die Beitragszahlung fortgeführt. Der Kläger selbst wurde nach § 1 Abs 3 ALG am 1. Januar
1995 Pflichtmitglied bei der Beklagten und führte von Januar 1995 bis Oktober 1995 für insgesamt 10 Monate eigene
Beiträge ab.
Mit Bescheid vom 22. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 1997 gewährte die
Beklagte dem Kläger ab 1. Januar 1996 eine Altersrente für Landwirte, wobei aber die von der Ehegattin nach § 27
GAL weiterentrichteten Pflichtbeiträge unberücksichtigt blieben.
Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat die Klage mit Urteil vom 12. Mai 1998 abgewiesen. Demgegenüber hat das
Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) mit Urteil vom 17. März 1999 die Beklagte verurteilt, dem Kläger
"Altersrente unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 1. Oktober 1972 bis zum 31. Oktober 1994 als zurechenbare
Beitragszeit zu gewähren". Zur Begründung hat es ausgeführt, die von der Ehegattin des Klägers aufgrund ihrer
Erklärung nach § 27 GAL entrichteten Beiträge seien dem Kläger nach § 92 Abs 1 ALG anzurechnen. Auch diese
Beiträge seien Pflichtbeiträge, die "als Landwirt" bzw als "landwirtschaftlicher Unternehmer" gezahlt worden seien. Sie
seien deshalb bei der Altersrente des Klägers zu berücksichtigen.
Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 92 Abs 1 Satz 1 ALG. Die aufgrund der
Weiterentrichtungserklärung gezahlten Beiträge der Ehegattin des Klägers seien bei der Berechnung der Altersrente
des Klägers nicht rentensteigernd zu berücksichtigen. Daß der Gesetzgeber insofern zwischen Pflichtbeiträgen nach §
14 und § 27 GAL differenzieren wollte, sei den Gesetzesmaterialien zu entnehmen und beruhe auf der Überlegung, nur
solche Zeiten beim Ehegatten beitragsfrei anzurechnen, für die bei rückschauender Betrachtung eine
Versicherungspflicht gemäß § 1 Abs 3 ALG hätte bestehen können. Die Fiktion der Landwirtseigenschaft des
Ehegatten korrespondiere mit der in § 92 Abs 2 Satz 1 ALG enthaltenen Fiktion und beruhe auf der typisierenden
Annahme, daß Landwirtsehegatten regelmäßig im Betrieb mitarbeiteten. Auch wenn nach der ursprünglichen Fassung
des § 92 ALG durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung � Agrarsozialreformgesetz 1995 -
(ASRG 1995) ein Anspruch des Klägers auf Zurechnung der Zeiten der Weiterversicherung gemäß § 27 GAL
bestanden habe, sei diese Rechtsposition durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Reform der
agrarsozialen Sicherheit vom 15. Dezember 1994 (ASRG-ÄndG) ohne Verfassungsverstoß ersatzlos wieder entzogen
worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 17. März 1999 aufzuheben und die Berufung des Klägers
gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 12. Mai 1998 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Auf Anfrage des Senats vom 21. Juni 2000 hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) die
Auskunft vom 5. Juli 2000 erteilt.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Beklagte verurteilt, die Altersrente
des Klägers unter Berücksichtigung der Beitragszeiten vom 1. Oktober 1972 bis 31. Oktober 1994 neu festzustellen.
Der Kläger erfüllt nach den das Bundessozialgericht (BSG) bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163
Sozialgerichtsgesetz (SGG)) die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an (§ 11 Abs 1
ALG). Bei der Berechnung der Rente sind alle Beitragszeiten unter Einschluß der Beitragszeiten aufgrund einer
Erklärung nach § 27 GAL zu berücksichtigen (vgl § 23, 93 Abs 1 ALG). Dazu gehören auch Zeiten, für die nach § 92
Abs 1 ALG Beiträge als gezahlt gelten, also diejenigen Zeiten, für die die Ehefrau des Klägers vom 1. Oktober 1957
bis 31. Dezember 1994 Pflichtbeiträge als Landwirt zur Altershilfe entrichtet hat (auch zugesplittete Zeiten genannt).
Sie gelten beim begünstigten Ehegatten als Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 1 Abs 3 ALG (§ 92 Abs 2 Satz 1
ALG).
Beiträge als Landwirt iS des § 92 Abs 1 Satz 1 ALG alter wie neuer Fassung sind auch weiterentrichtete
Pflichtbeiträge (1). Die Neufassung des Gesetzes beließ es bei diesem Begriff (2). Ein Wille des Gesetzgebers, das
Recht auf die beitragsfreie Anrechnung weiterentrichteter Beiträge wieder zu entziehen, hat im Gesetz keinen
erkennbaren Niederschlag gefunden (3). Dies gilt auch für das behauptete Gesetzgebungsmotiv, dem Ehegatten des
Landwirts nur diejenigen Zeiten beitragsfrei anzurechnen, in denen eine Mitarbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen
überhaupt möglich gewesen wäre (4).
92 Abs 1 Satz 1 ALG in der hier anzuwendenden Fassung des ASRG-ÄndG (BGBl I 1814 (ALG nF)) schreibt vor:
"Für den Ehegatten gelten für die Ehezeit in der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis zum 31. Dezember 1994, für die der
andere Ehegatte Beiträge als Landwirt zur Altershilfe gezahlt hat, Beiträge als gezahlt, soweit diese Zeiten nicht vor
Vollendung des 18. Lebensjahres des Ehegatten liegen und für den Ehegatten nicht bereits mit anrechenbaren
Beitragszeiten als Landwirt belegt sind und sofern
1. der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930 geboren ist und, wenn der andere
Ehegatte am 1. Januar 1995 Landwirt nach § 1 Abs. 2 ist,
a) für Januar 1995 Pflichtbeiträge zahlt ..."
Diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt der Kläger. Soweit die Meinung vertreten wird, mit dem Begriff "Beiträge als
Landwirt" seien nur die Beiträge der aktiven Landwirte und nicht auch diejenigen der "Weiterentrichter" gemeint,
vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Der Wortlaut, der Sinn und Zweck des Gesetzes und die im Gesetz
zum Ausdruck gekommenen Wertungen bestätigen vielmehr die vom Senat vorgenommene Gesetzesauslegung.
1. Die von der Ehegattin des Klägers als ehemalige Landwirtin weiterentrichteten Beiträge sind vom maßgeblichen
Begriff "Beiträge als Landwirt" umfaßt.
a) Der Kläger erfüllt die Voraussetzung des Nr 1 Buchstabe a) aaO, denn er hat für Januar 1995 Pflichtbeiträge
gezahlt, weil seine Ehegattin nach Nr 1 aaO am 1. Januar 1995 aktive Landwirtin nach § 1 Abs 2 ALG gewesen ist,
mit der Folge, daß er selbst nach § 1 Abs 3 ALG (als "Fiktiv"-Landwirt) ab 1. Januar 1995 Beiträge zu zahlen hatte.
b) Bereits nach der Ursprungsfassung des ALG idF des ASRG 1995 vom 29. Juli 1994 (BGBl I 1890 (ALG aF)) war
die Übertragung von Zeiten der Weiterversicherung des Ehegatten nach § 27 GAL nicht ausgeschlossen. So schrieb §
92 Abs 1 ALG aF vor:
"(1) Für Ehegatten von Landwirten gelten für die Ehezeit in der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis zum 31. Dezember 1994,
für die der Landwirt Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt hat, Beiträge als gezahlt, soweit diese Zeiten nicht
vor Vollendung des 20. Lebensjahres des Ehegatten liegen und für den Ehegatten nicht bereits mit anrechenbaren
Beitragszeiten als Landwirt belegt sind, und sofern
der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930 geboren ist und für Januar 1995 Pflichtbeiträge als Landwirt zahlt ..."
Ergänzend regelte § 92 Abs 1 Satz 4 ALG aF:
"Die Sätze 1 bis 3 gelten für nach dem 1. Januar 1930 geborene Ehegatten von ehemaligen Landwirten, die bis zum
Monat vor Rentenbeginn, mindestens bis zum Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit nach den Vorschriften des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch oder bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Beiträge als Landwirt entrichtet haben und
die Ehegatten von Beziehern einer Rente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit entsprechend, auch wenn für Januar 1995 Pflichtbeiträge nicht gezahlt werden."
Bereits diese erste Fassung des Gesetzes begünstigte iS des Satzes 1 aaO den Kläger als Ehegatten einer
Weiterversicherten nach § 27 GAL. Die Voraussetzungen des Satzes 4 aaO mußten vom ihm nicht zusätzlich erfüllt
werden, denn er selbst ist ab 1. Januar 1995 versicherungspflichtig geworden und hat Pflichtbeiträge gezahlt.
c) Daß die Begünstigung der Ehegatten von Weiterversicherten - auch derjenigen, die nicht am 1. Januar 1995 nach §
1 Abs 3 ALG Pflichtmitglieder geworden sind, dann allerdings nur unter den besonderen Voraussetzungen des Satzes
4 aaO - gewollt war, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Die Fassung des Satzes 4 aaO war im
Regierungsentwurf des ALG (vgl BT-Drucks 12/7589 S 72) noch nicht enthalten.
Dieser Entwurf lautete in § 96 Abs 1 Satz 4 (entspricht § 92 der Gesetzesfassung):
"Die Sätze 1 bis 3 gelten für Ehegatten von Beziehern einer Rente oder einer Rente nach dem Gesetz zur Förderung
der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit entsprechend; dies gilt auch dann, wenn der Ehegatte eines
ehemaligen Landwirts am 1. Januar 1995 nicht versicherungspflichtig und nach dem 1. Januar 1930 geboren ist, es
sei denn, der Ehegatte ist versicherungsfrei."
Erst im Zuge der Beratungen des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung erhielt der oa § 92 Abs 1
Satz 4 ALG aF seine endgültige Fassung. Damit stellte das Gesetz für die Begünstigung der Ehegatten von
ehemaligen Landwirten im Gegensatz zu dem Regierungsentwurf nicht auf den Bezug einer Rente iS des ALG ab,
sondern auf die schon in § 27 Abs 1 Satz 5 GAL vorgeschriebene lückenlose Beitragsentrichtung (BT-Drucks 12/7599
S 7, 14). Nur noch für Ehegatten von Beziehern einer Rente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der
landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG), die in der Altershilfe der Landwirte als landwirtschaftliche Unternehmer
galten (§ 14 Abs 1 Satz 1 FELEG), war der Rentenbezug anspruchsbegründend für die Begünstigung.
d) Mit dem ausdrücklichen Verzicht auf die Voraussetzung des Satzes 1 aaO, es müßten für Januar 1995
Pflichtbeiträge als Landwirt gezahlt werden, stellte Satz 4 des § 92 Abs 1 ALG aF klar, daß grundsätzlich auch die
Ehegatten von weiterversicherten ehemaligen Landwirten, selbst wenn letztere am 1. Januar 1995 oder später nicht
mehr den Status eines aktiven Landwirts erlangt hatten, iS des Abs 1 aaO begünstigt werden. Entscheidend für die
Anrechnung sollte nicht der Rentenbezug sein, sondern vielmehr die Wahrung des Lückenlosigkeitsprinzips iS des §
27 Abs 1 Satz 5 GAL, sei es durch Weiterversicherungsbeiträge, sei es durch Pflichtbeiträge als aktiver Landwirt.
Korrespondierend mit der Fortführung der Versicherungspflicht nach § 84 Abs 2 Satz 1 ALG und deren zeitlicher
Begrenzung nach § 84 Abs 2 Satz 3 ALG knüpft der Satz 4 des § 92 Abs 1 ALG aF an diesen wesentlichen Grundzug
des GAL an. Was aber unter den genannten Voraussetzungen für die Ehegatten von nicht mehr aktiven Landwirten
gilt, gilt erst recht für die Ehegatten von Landwirten, die am 1. Januar 1995 aktiv waren.
92 Abs 1 ALG idF des ASRG-ÄndG hat diese - für die am 1. Januar 1995 nicht aktiven Landwirte bedingte -
Begünstigung der Ehegatten von Weiterversicherten iS von § 27 GAL nicht rückwirkend aufgehoben, sondern den
Kreis der Berechtigten durch den Verzicht auf die lückenlose Beitragsentrichtung erweitert.
2. Die Beiträge ehemaliger Landwirte als Weiterversicherte iS von § 27 GAL sind schon dem Wortlaut des § 92 Abs 1
ALG nF nach, insbesondere im Begriff "Beiträge als Landwirt", von dieser Vorschrift mit umfaßt. Das zeigt die nähere
gesetzesgeschichtliche Entwicklung dieses Begriffs.
a) Bereits der Gesetzgeber des ALG aF hat für die Bezeichnung der von ehemaligen Landwirten gezahlten Beiträge in
§ 92 Abs 1 Satz 4 aaO ausdrücklich den Begriff "Beiträge als Landwirt" gewählt. Das ist vor allem deshalb von
weiterreichender Bedeutung, weil Satz 1 aaO, der mit dem Regierungsentwurf übereinstimmte, diesen Begriff (noch)
nicht kannte. Mit dem Oberbegriff "Beiträge als Landwirt" waren von Anfang an alle Pflichtbeiträge zum Sondersystem
der landwirtschaftlichen Alterssicherung gemeint; damit wurden nicht nur die Beiträge der aktiven Landwirte, die später
in § 92 Abs 1 Satz 1 Nr 1 ALG nF unmißverständlich Landwirte nach § 1 Abs 2 (ALG) genannt werden sollten,
sondern auch jene Beiträge bezeichnet, die ehemalige Landwirte aufgrund ihrer Weiterversicherungserklärung nach §
27 GAL entrichtet haben. So knüpfte der Gesetzgeber des ALG konsequent an die Gleichstellung der Pflichtbeiträge
nach dem GAL an. Nach diesem Vorläufergesetz konnten landwirtschaftliche Unternehmer auch diejenigen Personen
sein, die aufgrund der Erklärung gemäß § 27 Abs 1 Satz 1 GAL beitragspflichtig waren (vgl hierzu eingehend BSG
vom 29. März 1990, SozR 3-5850 § 48 Nr 1; insoweit unzutreffend das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.
März 1998 - L 8 LW 9/97 - S 8 des Abdrucks, wonach es sich bei weiterentrichteten Beiträgen um solche zu einer
freiwilligen Versicherung gehandelt habe). Im übrigen verwendet § 92 Abs 1 ALG alter wie neuer Fassung den Begriff
"Beiträge als Landwirt" auch in bezug auf den begünstigten Ehegatten. Für Zeiträume, in denen dieser selbst
Pflichtbeiträge entrichtet hatte, erfolgt zur Vermeidung einer Doppelversicherung keine Übertragung von
Versicherungszeiten. Dieser Ausschluß gilt aber für alle Pflichtbeitragszeiten des begünstigten Ehegatten, sei es als
aktiver Landwirt, sei es aufgrund einer Erklärung nach § 27 GAL.
b) § 92 Abs 1 Sätze 1 und 4 ALG aF ordnete mithin nicht nur allen am 1. Januar 1995 beitragspflichtigen (§ 1 Abs 3
aaO) Ehegatten von Landwirten nach § 1 Abs 2 aaO (aktiven Landwirten), sondern unter den Voraussetzungen des
Satzes 4 aaO gleichermaßen auch den im Januar 1995 nicht beitragspflichtigen Ehegatten von ehemaligen Landwirten
Beitragszeiten zu, für die der andere Ehegatte Pflichtbeiträge zum System der landwirtschaftlichen Alterssicherung
entrichtet hatte.
Dabei machte das Gesetz keine Einschränkungen hinsichtlich der Qualität der als Landwirt gezahlten Beiträge.
Insbesondere entsprach es gerade - wie oben ausgeführt - den Regelungen des GAL, daß die Beiträge sowohl für
beitragspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer als auch für die nach § 27 GAL Beitragspflichtigen (§ 12 Abs 2 Satz
1 GAL) gleich waren. Dies konnte auch nicht anders sein, weil nach dem Regelungszusammenhang des § 92 Abs 1
Satz 4 ALG aF auch die weiterentrichteten Beiträge notwendig waren, um die Anwartschaft bis zur Erfüllung der dort
genannten Voraussetzungen (Rentenbeginn, Erwerbsunfähigkeit, 60. Lebensjahr) aufrechtzuerhalten (vgl dazu § 84
Abs 2 Satz 3 ALG alter wie neuer Fassung).
3. Die Neufassung des § 92 Abs 1 ALG durch das ASRG-ÄndG hat entgegen der Meinung der Beklagten und der in
der Auskunft des BMA geäußerten Ansicht den bisher schon eingeführten gesetzlichen Begriff "Beiträge als Landwirt"
nicht geändert. Zwar faßte das ASRG-ÄndG die zuvor für die Gruppen der Ehegatten aktiver Landwirte einerseits und
derjenigen ehemaliger Landwirte andererseits in § 92 Abs 1 Satz 1 und 4 ALG aF getrennt geregelten
Anrechnungsbestimmungen nunmehr in Satz 1 der Neufassung zusammen. Es trifft auch zu, daß die Neufassung für
die Beitragsanrechnung nicht mehr auf den Status des Beitragsentrichters als aktiver Landwirt oder als
weiterversicherter ehemaliger Landwirt abstellt.
a) In der Neuregelung des Gesetzes ist aber weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung die
behauptete einschneidende Änderung zu erkennen; sie hätte eine Verschlechterung zu Lasten jener bedeutet, deren
Ehegatten Beiträge als ehemalige Landwirte gemäß § 27 GAL bzw § 84 Abs 2 ALG entrichtet haben. Schon der
Wortlaut des Gesetzes bringt nicht zum Ausdruck, daß mit der Gesetzesänderung für die Ehegatten derjenigen
Landwirte, die auch Weiterversicherungsbeiträge geleistet haben, eine derartige fundamentale Verschlechterung
gegenüber dem ALG aF vorgenommen werden sollte. Das gilt um so mehr, als mit dem Begriff "Beiträge als Landwirt"
nach der oben dargelegten Auslegung des § 92 Abs 1 ALG aF sowohl die Pflichtbeiträge derjenigen Landwirte erfaßt
worden sind, die das ALG nF in § 92 Abs 1 Satz 1 Nr 1 unmißverständlich als "Landwirt nach § 1 Abs 2" (aktiver
Landwirt) bezeichnet, als auch diejenigen der Weiterversicherten, die das Gesetz in § 92 Abs 1 Satz 4 ALG aF
unmißverständlich "ehemalige Landwirte" genannt hat. Wenn der Gesetzgeber des ASRG-ÄndG, wie von der
Beklagten behauptet, dem Gesetz eine andere Stoßrichtung geben und die Pflichtbeiträge der Weiterversicherten
nach dem GAL unter allen Umständen und zudem rückwirkend von der Anrechnung ausnehmen wollte, so hätte es
dazu einer eindeutigen Wortwahl bedurft. Daran fehlt es jedoch.
b) Auch der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ist nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit die behauptete
grundsätzliche Anrechnungsverschlechterung zu entnehmen. Eine derartige Verschlechterung durch das ASRG-ÄndG
ist weder im Gesetzgebungsverfahren als solche deutlich erkennbar erörtert und verhandelt noch - wie dargelegt - in
der Gesetzesregelung deutlich bezeichnet worden. Dazu hätte aber dringender Grund bestanden. Wenn der
Gesetzgeber wirklich die Absicht gehabt hätte, die mit dem ASRG 1995 ab 1. Januar 1995 geschaffene Begünstigung
der Ehegatten von Weiterversicherten gemäß § 27 GAL zu einem erheblichen Teil wieder (rückwirkend) zu entziehen,
hätte das auch einen kritischen verfassungsrechtlichen Aspekt gehabt, der der Erörterung bedurft hätte. Das gilt um
so mehr, als Weiterversicherten nach § 27 GAL bei der Beitragsentrichtung nicht die Vergünstigung zugute kam, die §
14 Abs 1 Satz 6 FELEG für die Bezieher einer Rente nach dem FELEG vorsah. Danach trug der Bund in vollem
Umfang die Beiträge zur Altershilfe für Landwirte für die FELEG-Rentner.
Vielmehr ist in dem Entwurf des ASRG-ÄndG sowohl als Problem als auch als Lösung ausgeführt, die bisherigen
Reformneuregelungen hätten bei der Anrechnung von Beitragszeiten für Ehegatten von Weiterentrichtern z.T. zu
Härtefällen geführt, die beseitigt werden sollten (BT-Drucks 13/2747 S 1 zu A), und deshalb solle das
Änderungsgesetz leistungsrechtliche Verbesserungen bei der Anrechnung ehezeitbezogener Beitragszeiten vor 1995
für Ehegatten von Weiterentrichtern bringen (BT-Drucks 13/2747 S 1 zu B und S 12 zu II).
Demgegenüber wird allerdings in der Begründung zur Änderung des § 92 Abs 1 Satz 1 aaO ausgeführt (BT-Drucks
13/2747 S 15, zu Nr 20 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa):
"Satz 1 der neuen Fassung regelt, daß für die beitragsfreie Anrechnung von Beitragszeiten zugunsten der Ehegatten
von Landwirten oder ehemaligen Landwirten nicht mehr auf den Status des anderen Ehegatten (als Landwirt oder
Weiterentrichter) am 1. Januar 1995 bzw. auf den letzten Status des anderen Ehegatten vor Vollendung des 60.
Lebensjahres oder Eintritt von Erwerbsunfähigkeit abgestellt wird, sondern generell alle diejenigen Zeiten beitragsfrei
angerechnet werden, für die der andere Ehegatte während der Ehezeit Beiträge als Landwirt - d.h. nicht als
Weiterentrichter - gezahlt hat."
Dem folgend wird die Ergänzung des § 92 Abs 2 Satz 1 aaO ("für diese Zeit ist § 90 Abs 1 bis 5 nicht anzuwenden")
als Folgeänderung erläutert (BT-Drucks 13/2747 S 15, zu Nr 20 Buchstabe b, Doppelbuchstabe aa):
"Folgeänderung zu den Änderungen des Absatzes 1, da Ehegatten von ehemaligen Landwirten, die teilweise Beiträge
als Landwirt und teilweise Beiträge als Weiterentrichter gezahlt haben, künftig die vom Ehegatten als Landwirt
zurückgelegten - und dann notwendigerweise "lückenhaften" - Zeiten angerechnet erhalten."
Diese Begründungserwägung beruhte augenscheinlich auf einer Fehlinterpretation des § 92 Abs 1 Sätze 1 und 4 ALG
aF. Sie hat sich weder nach ihrem Wortlaut noch nach dem Regelungszusammenhang in der endgültigen
Gesetzesfassung niedergeschlagen.
aa) Der in den oa Begründungen zum besonderen Teil des Gesetzesentwurfs im Gegensatz zu der allgemeinen
Zielsetzung und zu dem vorgeschlagenen Wortlaut des Entwurfs erwähnte Ausschluß aller Beitragszeiten von der
beitragsfreien Anrechnung, für die der Ehegatte Pflichtbeiträge als Weiterversicherter gemäß § 27 GAL gezahlt hat, ist
kaum auf ein Redaktionsversehen zurückzuführen. Eher könnte diese Begründung auf der Absicht des
Entwurfsverfassers beruht haben, gegenüber dem ALG aF tatsächlich eine grundlegende Verschlechterung
herbeizuführen. Beide Überlegungen können aber nicht den Ausschlag für die Auslegung des § 92 Abs 1 ALG nF
geben. Nicht nur ist sehr zweifelhaft, ob der Gesetzgeber eine solche (erwogene) Verschlechterung erkannt und in
seine Gesetzgebungsabsicht aufgenommen hat. Sondern auch die endgültige Gesetzesfassung legt nach Wortlaut
und Regelungszusammenhang nicht den Schluß nahe, daß dieses Motiv, wenn es denn tatsächlich bestanden hätte,
im Gesetz seinen Niederschlag gefunden hat. Zwar mag der dem Gesetz unterstellte Wille mit dem Wortlaut vereinbar
sein. Als "Wille des Gesetzgebers" sind indessen nur die in der Regelungsabsicht beschlossenen oder aus ihr
folgenden Zwecke, Wertsetzungen und Grundentscheidungen zu bezeichnen. Konkrete Normvorstellungen dagegen,
also Vorstellungen der Verfasser des Gesetzestextes oder von Mitgliedern von beratenden Ausschüssen über die
genaue Bedeutung und Reichweite einer einzelnen Bestimmung oder eines einzelnen Ausdrucks sind nicht unbesehen
als Auslegungsregeln zu übernehmen. Diese Personen sind weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit "der
Gesetzgeber". Ihre Vorstellungen sind wichtig, stellen aber keine bindende Richtschnur für die Auslegung dar (vgl
Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage 1991, S 330 f). Die Rechtsprechung geht davon aus, daß
für die Auslegung der in der Gesetzesbestimmung zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers
maßgebend ist, so wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt. Nicht entscheidend ist danach
die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder gar die Auffassung der Behörden,
in deren Zuständigkeit die Ausführung des Gesetzes fällt (vgl mwN May, Die Revision in den zivil- und
verwaltungsgerichtlichen Verfahren, 2. Auflage 1997, VI RdNr 186 S 383).
bb) Gemessen an der zu verlangenden Klarheit der Gesetzessprache durfte die gewichtige Absicht einer eingreifenden
Verschlechterung der bisher gewährten Anrechnung fiktiver Beitragszeiten aufgrund von Beiträgen nur des Ehegatten
nicht in der Form versteckt werden, daß dem Begriff "Beiträge als Landwirt" in § 92 Abs 1 Satz 1 ALG idF des ASRG-
ÄndG ohne ausdrückliche Hinweise eine einschränkende Bedeutung unterlegt werden soll. Dieser Vorwurf ist dem
Gesetzgeber aber - jedenfalls im Ergebnis - nicht zu machen. Vielmehr hat er sowohl in § 92 Abs 1 ALG aF als auch
in der Neufassung dieser Vorschrift durch das ASRG-ÄndG gezeigt, daß er insbesondere auch im betreffenden
Zusammenhang die aktiven Landwirte unmißverständlich bezeichnet, wenn er sie im Gegensatz zu ehemaligen
Landwirten ausschließlich meint. Das erhellt in besonders anschaulicher Weise auch die Neufassung des Satzes 4
aaO. Die oben zitierte Fassung des ALG aF schrieb eigens vor, daß die Sätze 1 bis 3 aaO sowohl unter bestimmten
Voraussetzungen für Ehegatten von ehemaligen Landwirten und die von ihnen (auch in dieser Eigenschaft)
entrichteten "Beiträge als Landwirt" entsprechend gelten als auch für Ehegatten von Beziehern einer Rente nach dem
FELEG. Die Neufassung des Satzes 4 aaO durch das ASRG-ÄndG lautet demgegenüber nur noch:
"Beiträge, die bei Stillegung des landwirtschaftlichen Unternehmens nach den Vorschriften des Gesetzes über die
Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit gezahlt sind, gelten bei Anwendung von Satz 1
nicht als Beiträge als Landwirt."
Spätestens an dieser Stelle wäre es erforderlich gewesen - hätte das Recht so angewandt werden sollen -, im
Gegensatz zu der Regelung des ALG aF ausdrücklich vorzuschreiben, daß auch die Beiträge, die als ehemaliger
Landwirt nach § 27 GAL gezahlt sind, im Rahmen des Satzes 1 nicht als Beiträge als Landwirt gelten. Indem der
Gesetzgeber gerade darauf verzichtet hat, bestätigt er die Auffassung des Senats, daß der Begriff "Beiträge als
Landwirt" in Satz 1 aaO alle Pflichtbeiträge aktiver und ehemaliger Landwirte zum System der landwirtschaftlichen
Alterssicherung umfaßt und es deshalb notwendig war, die Ehegatten von Beziehern einer FELEG-Rente gesondert
auszuschließen. Damit stimmt die Begründung des Gesetzesentwurfs überein (BT-Drucks 13/2747 S 15 zu
Buchstabe a, Doppelbuchstabe dd):
"Satz 4 in der neuen Fassung stellt klar, daß Ehegatten von Beziehern einer Produktionsaufgabenrente nach
Stillegung des Unternehmens in der Altershilfe bis Ende 1994 anrechenbare Zeiten nicht anzurechnen sind, auch
wenn diese Zeiten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 FELEG in der Fassung bis Ende 1994 als Beitragszeiten als Landwirt
gelten. Dies entspricht dem Regelungsziel, in typisierender Weise die Mitarbeit in einem landwirtschaftlichen
Unternehmen zu honorieren.
Satz 4 in der bisherigen Fassung ist wegen der Neufassung des Satzes 1 entbehrlich."
Infolgedessen verbietet sich schon aus diesem Grund die von der Beklagten und dem BMA vertretene
Gesetzesauslegung, nach der der Begriff "Beiträge als Landwirt" nur diejenigen Beiträge meint, die als aktiver
Landwirt gezahlt worden sind. Bemerkenswert ist zudem, daß die Verfasser der Begründung des Gesetzesentwurfs
auch an dieser Stelle ungenau sind. Denn in § 14 Abs 1 Satz 1 FELEG in der bis Ende 1994 geltenden Fassung ist
nicht etwa vorgeschrieben, daß Zeiten nach dieser Vorschrift als Beitragszeiten als Landwirt gelten, sondern daß
derjenige landwirtschaftliche Unternehmer, der berechtigt ist, eine Rente wegen Einstellung der landwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit zu erhalten, dann, wenn er die Flächen nach § 2 FELEG stillgelegt hat, unter bestimmten
Voraussetzungen in der Altershilfe für Landwirte weiterhin als landwirtschaftlicher Unternehmer gilt. Diese ehemaligen
Landwirte sind insofern mit den ehemaligen Landwirten zu vergleichen, die nach § 27 GAL Beiträge als Landwirt
weiterentrichtet haben (s § 12 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 GAL). Die Beiträge der ersteren nimmt Satz 4 nunmehr
ausdrücklich von der Anrechungsregelung des Satzes 1 aaO aus, während die Erwähnung der letzteren entbehrlich
ist: Ihre Beiträge sind auch weiterhin anrechenbare "Beiträge als Landwirt zur Altershilfe" (jetzt iS des Satzes 1 der
Neufassung).
4. Schließlich hat sich in der Neufassung des ALG durch das ASRG-ÄndG nicht das behauptete Gesetzgebungsmotiv
niedergeschlagen, dem Ehegatten des Landwirts nur diejenigen Zeiten beitragsfrei anzurechnen, in denen eine
Mitarbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen überhaupt möglich gewesen wäre (Auskunft des BMA vom 5. Juli
2000, S 2). Vielmehr hatten Landwirte nach § 4 Abs 1 Satz 1 GAL einen Anspruch auf den beitragsfreien
Verheiratetenzuschlag zur Rente, den die Alterskassen an die Ehegatten selbst auszuzahlen hatte. Dieser Zuschlag
wurde unter Einschluß der Pflichtbeiträge nach einer Erklärung gemäß § 27 GAL berechnet und diente in pauschaler
Weise der Abgeltung der Mitarbeit des Ehegatten auf dem Hof während der aktiven Zeit. Das ALG idF durch das
ASRG 1995 wandelt weitgehend kostenneutral (Begrenzung der Höhe des Rentenanspruchs aus den übertragenen
Zeiten auf den bisherigen Verheiratetenzuschlag, Ausklammerung des Verheiratetenzuschlags bei der
Vergleichsberechnung nach altem Recht, keine abgeleiteten Renten aus den übertragenen Zeiten) den bisherigen
Anspruch auf den Verheiratetenzuschlag in einen eigenständigen Rentenanspruch des Ehegatten um. An keiner Stelle
des ALG alter wie neuer Fassung wird zum Ausdruck gebracht, daß entgegen dieser Generallinie die Ehegatten von
Landwirten, die Pflichtbeiträge nach einer Erklärung gemäß § 27 GAL entrichtet hatten, ausgeschlossen sind.
Schließlich kann den Materialen zum ASRG-ÄndG auch nicht entnommen werden, daß die eingeführten
Verbesserungen, insbesondere die Anrechnung von Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung auf die Wartezeit
nach § 17 Abs 1 ALG nF und damit die Ausweitung des berechtigten Personenkreises, unter finanziellem Aspekt
zwingend Anlaß gaben, die Begünstigung der Ehegatten der Weiterversicherten wieder zu entziehen. Denn die
Einbeziehung der Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung führt insgesamt zu Mehrausgaben von jährlich 5
Millionen DM (BT-Drucks 13/2747, S 20, C "Finanzieller Teil"), wovon auf die Ehegatten von Weiterversicherten
allenfalls ein Bruchteil entfällt.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.